511. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Marktgemeinde Fieberbrunn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 164 Hochkönig Straße
wird im Bereich der Marktgemeinde Fieberbrunn
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 65,390 (alt) und bindet bei km 65,475 (alt) wieder
in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei der Marktgemeinde Fieberbrunn aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. C-84/1-84 im
Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.