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511_1984 AT

511. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Marktgemeinde Fieberbrunn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 511. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Marktgemeinde Fieberbrunn

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 164 Hochkönig Straße

wird im Bereich der Marktgemeinde Fieberbrunn

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 65,390 (alt) und bindet bei km 65,475 (alt) wieder

in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei der Marktgemeinde Fieberbrunn aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. C-84/1-84 im

Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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