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511_1983 AT

511. Verordnung: Schmied-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 511. Verordnung: Schmied-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird

— hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Unterricht und Kunst —

verordnet

Anwendung der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Schmiede (§ 94 Z 72 GewO

1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Messen,

2. Anreißen,

3. Bohren,

4. Drehen,

5; Schleifen,

6. Fräsen,

7. Hobeln,

8. Feilen,

9. Schmieden,

10. Feuerschweißen, Autogen- und Elektroschweißen,

11. Passen,

12. Zusammenbauen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch

die Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten

nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in 30 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 32 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation

(§ 4) und fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die

Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling

im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation

in zwei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen

in drei Stunden erwartet werden können.

Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu

beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde

(§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu

erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger

als 45 Minuten dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen

und ihrer Sonderformen ersetzt den fachlich-theoretischen

Teil der Meisterprüfung

1. Höhere Lehranstalt für Betriebstechnik,

2. Höhere Lehranstalt für Flugtechnik,

3. Höhere Lehranstalt für Landtechnik,

4. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,

5. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —

Kraftfahrzeugbau,

6. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,

Motoren- und Kraftfahrzeugbau,

7. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,

Motoren- und Landmaschinenbau,

8. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —

Schweißtechnik,

9. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —

Waffentechnik,

10. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,

Werkzeug- und Vorrichtungsbau,

11. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —

Werkstofftechnologie.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation hat zu umfassen

1. je eine Aufgabe aus den Bereichen

a) Flächen-, Körperinhalts- und Masseberechnungen,

b) Einfache Berechnungen aus der Statik

(Kräfte und Momente ebener, statisch

bestimmter Systeme),

c) Einfache Berechnungen aus der Dynamik

(Bewegungslehre, Arbeit, Leistung),

d) Einfache Berechnungen aus der Festigkeitslehre

[Normal- und Schubspannung

allgemein sowie von einseitig eingespannten

Trägern (Kragträgern), von

Trägern auf zwei Stützen und von Fachwerksträgern],

e) Einfache Berechnungen für Werkzeugmaschinen

(Übersetzung, Schnittgeschwindigkeit),

f) Einfache Berechnungen aus der Elektrotechnik,

der Hydraulik und der Pneumatik

(Drucklufttechnik)

und

2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels

(Materialkostenermittlung,

Reparaturkostenermittlung, Anboterstellung).

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen

Zeichnung einer einfachen Konstruktion mit

den erforderlichen Schnitten und Abwicklungen

unter Berücksichtigung normgerechter Sinnbilder

zu umfassen.

Werkstoffkunde

§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem

Prüfling Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen

1. Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung

und Verarbeitung der Werkstoffe

und der Hilfsstoffe,

2. Vorkommen und Gewinnung von Eisen und

anderen Metallen, Herstellung von Stahl, von

anderen Metallen und Metallegierungen

sowie von Kunststoffen,

3. Gefügebehandlung durch Glühen, Härten

und Anlassen,

4. Werkstoffprüfung,.

5. Einteilen der Stähle, Bleche und Profile nach

Qualität und Handelsformen,

6. Verbindungselemente.

Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

2. Statik, Dynamik und Festigkeitslehre,

3. Begriffe der Elektrotechnik, der Hydraulik

und der Drucklufttechnik,

4. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,

5. Maschinenelemente,

6. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte

(Funktion und Einsatz),

7. Fahrzeuge (Typen, Bauelemente und Konstruktion),

8. Löten (Weich- und Hartlöten),

9. Schweißtechnik,

10. Einteilen der Schweißarbeiten in Güteklassen,

11. Anforderungen an das Schweißpersonal.

Fachliche Sondervorschriften

§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1. kraftfahrrechtliche Vorschriften,

2. sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige

Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung

und des Arbeitsschutzes,

3. ÖNORMEN

zu stellen.

Zusatzprüfung für das Handwerk der Schmiede

§ 9. Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk

der Landmaschinenmechaniker (§ 94 Z 47

GewO 1973) und dem Handwerk der Schlosser

einschließlich der Gitterstricker (§ 94 Z 71 GewO

1973) verwandte Handwerk der Schmiede hat sich

auf jene für das Handwerk der Schmiede erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken,

die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises

für das Handwerk der Landmaschinenmechaniker

bzw. für das Handwerk der Schlosser einschließlich

der Gitterstricker nachzuweisen waren.

Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen

Prüfung in den Gegenständen Arbeitskunde

(§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8). Die

Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als eineinhalb Stunden und

nicht länger als zwei Stunden dauern.

Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1984 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen

treten, soweit sie sich auf das

Handwerk der Schmiede beziehen, gemäß § 375

Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Dezember

1983 außer Kraft.

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