511. Verordnung: Schmied-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird
— hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Unterricht und Kunst —
verordnet
Anwendung der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Schmiede (§ 94 Z 72 GewO
1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Messen,
2. Anreißen,
3. Bohren,
4. Drehen,
5; Schleifen,
6. Fräsen,
7. Hobeln,
8. Feilen,
9. Schmieden,
10. Feuerschweißen, Autogen- und Elektroschweißen,
11. Passen,
12. Zusammenbauen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch
die Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
Prüfungsstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten
nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in 30 Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach 32 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation
(§ 4) und fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die
Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling
im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation
in zwei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen
in drei Stunden erwartet werden können.
Die schriftliche Prüfung ist nach sechs Stunden zu
beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde
(§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu
erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger
als 45 Minuten dauern.
(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen
und ihrer Sonderformen ersetzt den fachlich-theoretischen
Teil der Meisterprüfung
1. Höhere Lehranstalt für Betriebstechnik,
2. Höhere Lehranstalt für Flugtechnik,
3. Höhere Lehranstalt für Landtechnik,
4. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,
5. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —
Kraftfahrzeugbau,
6. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,
Motoren- und Kraftfahrzeugbau,
7. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,
Motoren- und Landmaschinenbau,
8. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —
Schweißtechnik,
9. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —
Waffentechnik,
10. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau,
Werkzeug- und Vorrichtungsbau,
11. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau —
Werkstofftechnologie.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation hat zu umfassen
1. je eine Aufgabe aus den Bereichen
a) Flächen-, Körperinhalts- und Masseberechnungen,
b) Einfache Berechnungen aus der Statik
(Kräfte und Momente ebener, statisch
bestimmter Systeme),
c) Einfache Berechnungen aus der Dynamik
(Bewegungslehre, Arbeit, Leistung),
d) Einfache Berechnungen aus der Festigkeitslehre
[Normal- und Schubspannung
allgemein sowie von einseitig eingespannten
Trägern (Kragträgern), von
Trägern auf zwei Stützen und von Fachwerksträgern],
e) Einfache Berechnungen für Werkzeugmaschinen
(Übersetzung, Schnittgeschwindigkeit),
f) Einfache Berechnungen aus der Elektrotechnik,
der Hydraulik und der Pneumatik
(Drucklufttechnik)
und
2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels
(Materialkostenermittlung,
Reparaturkostenermittlung, Anboterstellung).
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen
Zeichnung einer einfachen Konstruktion mit
den erforderlichen Schnitten und Abwicklungen
unter Berücksichtigung normgerechter Sinnbilder
zu umfassen.
Werkstoffkunde
§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde sind dem
Prüfling Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen
1. Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung
und Verarbeitung der Werkstoffe
und der Hilfsstoffe,
2. Vorkommen und Gewinnung von Eisen und
anderen Metallen, Herstellung von Stahl, von
anderen Metallen und Metallegierungen
sowie von Kunststoffen,
3. Gefügebehandlung durch Glühen, Härten
und Anlassen,
4. Werkstoffprüfung,.
5. Einteilen der Stähle, Bleche und Profile nach
Qualität und Handelsformen,
6. Verbindungselemente.
Arbeitskunde
§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling
Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,
2. Statik, Dynamik und Festigkeitslehre,
3. Begriffe der Elektrotechnik, der Hydraulik
und der Drucklufttechnik,
4. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
5. Maschinenelemente,
6. Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte
(Funktion und Einsatz),
7. Fahrzeuge (Typen, Bauelemente und Konstruktion),
8. Löten (Weich- und Hartlöten),
9. Schweißtechnik,
10. Einteilen der Schweißarbeiten in Güteklassen,
11. Anforderungen an das Schweißpersonal.
Fachliche Sondervorschriften
§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
1. kraftfahrrechtliche Vorschriften,
2. sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige
Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung
und des Arbeitsschutzes,
3. ÖNORMEN
zu stellen.
Zusatzprüfung für das Handwerk der Schmiede
§ 9. Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk
der Landmaschinenmechaniker (§ 94 Z 47
GewO 1973) und dem Handwerk der Schlosser
einschließlich der Gitterstricker (§ 94 Z 71 GewO
1973) verwandte Handwerk der Schmiede hat sich
auf jene für das Handwerk der Schmiede erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken,
die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises
für das Handwerk der Landmaschinenmechaniker
bzw. für das Handwerk der Schlosser einschließlich
der Gitterstricker nachzuweisen waren.
Sie besteht aus einer fachlich-theoretischen mündlichen
Prüfung in den Gegenständen Arbeitskunde
(§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8). Die
Zusatzprüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als eineinhalb Stunden und
nicht länger als zwei Stunden dauern.
Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1984 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen
treten, soweit sie sich auf das
Handwerk der Schmiede beziehen, gemäß § 375
Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Dezember
1983 außer Kraft.