511. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Bis-(2-äthylhexyl)-peroxydicarbonat, technisch rein, als Stoff der Klasse 5.2
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 2550 und 2551 der Anlage A des ADR darf
Bis-(2-äthylhexyl)-peroxydicarbonat, technisch
rein, als Stoff der Klasse 5.2 unter folgenden Bedingungen
im Straßenverkehr befördert werden
1. Verpackung
1.1 Die organischen Peroxide sind entsprechend
den Vorschriften der Rn. 2559 in Verbindung
mit Rn. 2560 (4) zu verpacken.
1.2 Die allgemeinen Verpackungsvorschriften der
Rn. 2552 für Stoffe der Klasse 5.2 sind zu
beachten.
2. Zusammenpackung
Die Peroxide dürfen weder mit anderen Stoffen
und Gegenständen des ADR noch mit sonstigen
Gütern zu einem Versandstück vereinigt
werden.
3. Gefahrzettel auf den Versandstücken
Jedes Versandstück ist mit zwei Zetteln nach
Muster 3 des Anhangs A 9 des ADR gemäß
Rn. 3901 (2) und Zetteln nach Muster 8 des
Anhangs A 9 des ADR gemäß Rn. 2563 (2) zu
versehen.
4. Fahrzeugarten
Die Transportgefäße sind einzeln oder zu
mehreren in gedeckte Fahrzeuge oder in Container
zu verladen, die den Forderungen der
Rn. 52248 entsprechen.
5. Fahrzeugbesatzung, Überwachung
Wenn die beförderte Menge die Freigrenze
von 2000 kg überschreitet, muß der Fahrzeugführer
von einem Beifahrer begleitet sein.
6. Versandart, Versandbeschränkungen
Der Stoff ist so zu versenden, daß die Umgebungstemperatur
gemäß Rn. 52400 von
—20° C nicht überschritten wird. Rn. 52400
(2) bis (4) sind zu beachten.
7. Begrenzung der beförderten Mengen
In einer Beförderungseinheit dürfen nicht
mehr als 10000 kg des Stoffes befördert werden.
8. Andere Vorschriften
Die sonstigen Vorschriften der Klasse 5.2 in
Rn. 52403, 52413 und 52414 sowie die allgemeinen
Vorschriften in Kapitel I der Anlage B
zum ADR sind sinngemäß zu beachten.
(2) In dem Beförderungspapier ist folgende
Bezeichnung des Gutes aufzunehmen
„Bis-(2-äthylhexyl)-peroxydicarbonat, technisch
rein, 5.2, ADR."
Die Gutsbezeichnung ist zu unterstreichen.
Der Absender hat zusätzlich im Beförderungspapier
zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR."
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis zum 31. Dezember 1984.
Bonn, den 27. 4. 1982
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier
Wien, 1982 09 14
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Berger