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511_1982 AT

511. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Bis-(2-äthylhexyl)-peroxydicarbonat, technisch rein, als Stoff der Klasse 5.2

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 511. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Bis-(2-äthylhexyl)-peroxydicarbonat, technisch rein, als Stoff der Klasse 5.2

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2550 und 2551 der Anlage A des ADR darf

Bis-(2-äthylhexyl)-peroxydicarbonat, technisch

rein, als Stoff der Klasse 5.2 unter folgenden Bedingungen

im Straßenverkehr befördert werden

1. Verpackung

1.1 Die organischen Peroxide sind entsprechend

den Vorschriften der Rn. 2559 in Verbindung

mit Rn. 2560 (4) zu verpacken.

1.2 Die allgemeinen Verpackungsvorschriften der

Rn. 2552 für Stoffe der Klasse 5.2 sind zu

beachten.

2. Zusammenpackung

Die Peroxide dürfen weder mit anderen Stoffen

und Gegenständen des ADR noch mit sonstigen

Gütern zu einem Versandstück vereinigt

werden.

3. Gefahrzettel auf den Versandstücken

Jedes Versandstück ist mit zwei Zetteln nach

Muster 3 des Anhangs A 9 des ADR gemäß

Rn. 3901 (2) und Zetteln nach Muster 8 des

Anhangs A 9 des ADR gemäß Rn. 2563 (2) zu

versehen.

4. Fahrzeugarten

Die Transportgefäße sind einzeln oder zu

mehreren in gedeckte Fahrzeuge oder in Container

zu verladen, die den Forderungen der

Rn. 52248 entsprechen.

5. Fahrzeugbesatzung, Überwachung

Wenn die beförderte Menge die Freigrenze

von 2000 kg überschreitet, muß der Fahrzeugführer

von einem Beifahrer begleitet sein.

6. Versandart, Versandbeschränkungen

Der Stoff ist so zu versenden, daß die Umgebungstemperatur

gemäß Rn. 52400 von

—20° C nicht überschritten wird. Rn. 52400

(2) bis (4) sind zu beachten.

7. Begrenzung der beförderten Mengen

In einer Beförderungseinheit dürfen nicht

mehr als 10000 kg des Stoffes befördert werden.

8. Andere Vorschriften

Die sonstigen Vorschriften der Klasse 5.2 in

Rn. 52403, 52413 und 52414 sowie die allgemeinen

Vorschriften in Kapitel I der Anlage B

zum ADR sind sinngemäß zu beachten.

(2) In dem Beförderungspapier ist folgende

Bezeichnung des Gutes aufzunehmen

„Bis-(2-äthylhexyl)-peroxydicarbonat, technisch

rein, 5.2, ADR."

Die Gutsbezeichnung ist zu unterstreichen.

Der Absender hat zusätzlich im Beförderungspapier

zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR."

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis zum 31. Dezember 1984.

Bonn, den 27. 4. 1982

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

Wien, 1982 09 14

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Berger

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