511. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR über die Beförderung von Butadien-1,2 in Tankfahrzeugen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Butadien-1,2 darf als Stoff des ADR für die
internationale Beförderung auf der Straße unter
denselben Bedingungen, die für Butadien-1,3 der
Klasse 2, Rn. 2201, Ziffer 3 c), gelten, zugelassen,
werden. Die Gasphase in den Behältern muß sauerstofffrei
sein, dh. der Sauerstoffgehalt darf 50 ppm
nicht übersteigen.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10602
des ADR."
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, 1981 10 19
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger
Bonn, den 3. Juni 1981
Die für das ADR zuständige Behörde der
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Bredemeier