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511_1981 AT

511. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR über die Beförderung von Butadien-1,2 in Tankfahrzeugen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 511. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR über die Beförderung von Butadien-1,2 in Tankfahrzeugen

(Übersetzung)

(1) Butadien-1,2 darf als Stoff des ADR für die

internationale Beförderung auf der Straße unter

denselben Bedingungen, die für Butadien-1,3 der

Klasse 2, Rn. 2201, Ziffer 3 c), gelten, zugelassen,

werden. Die Gasphase in den Behältern muß sauerstofffrei

sein, dh. der Sauerstoffgehalt darf 50 ppm

nicht übersteigen.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10602

des ADR."

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, 1981 10 19

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

Bonn, den 3. Juni 1981

Die für das ADR zuständige Behörde der

Bundesrepublik Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Bredemeier

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