Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511_1980 AT

511. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 198 Lechtal Straße im Bereich der Gemeinde Steeg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 511. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 198 Lechtal Straße im Bereich der Gemeinde Steeg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 20,800 (alt), verläuft sodann in gestreckterer

Linienführung unter teilweiser Mitbenützung

der alten Trasse und bindet bei km 25,075 (alt)

wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Steeg aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. 224-17 a im Maßstab

1 : 1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →