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511_1979 AT

511. Beschluß Nr. 2/79 des Gemischten Ausschusses EWG/Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 511. Beschluß Nr. 2/79 des Gemischten Ausschusses EWG/Österreich — Gemeinschaftliches Versandverfahren — zur Änderung der Anlage II A des Abkommens

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der

Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren,

insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3

Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe

Artikel 58 der Anlage II des Abkommens sieht

die Möglichkeit vor, im Fall der Vereinfachung

der bei den Abgangszollstellen zu erfüllenden

Förmlichkeiten den Vordruck für die Anmeldung

zum gemeinschaftlichen Versandverfahren mit

einem Sonderstempel zu versehen oder diesen

Stempelabdruck vorab einzudrucken.

Das Feld für den Stempelabdruck der Zollstelle

auf dem Vordruck, der dem Muster im

Anhang zu der Anlage II A des Abkommens

entspricht, ist für das Anbringen oder das vorherige

Eindrucken dieses Sonderstempels zu

klein.

Die Bestimmungen über das gemeinschaftliche

Versandverfahren wurden kürzlich im Hinblick

auf die Einführung eines an diesen Vordruck

angepaßten Sonderstempels geändert. Die Anlage

II A des Abkommens muß daher geändert

werden —

BESCHLIESST

Artikel 1

Die Anlage II A des Abkommens zwischen der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der

Republik Österreich über das gemeinschaftliche

Versandverfahren wird wie folgt geändert

a) Die Fußnote (1) erhält folgende Fassung

„(1) geändert durch

— Verordnung (EWG) Nr. 607/78 vom

29. März 1978,

— Verordnung (EWG) Nr. 1653/79 vom

25. Juli 1979."

b) Artikel 1 erhält folgende Fassung

„Artikel 1

Abweichend von der Verordnung (EWG)

Nr. 223/77 können die Mitgliedstaaten zulassen,

daß für die Anmeldung zum gemeinschaftlichen

Versandverfahren bei Anwendung eines Systems

der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung

an Stelle der Vordrucke nach den

Mustern in den Anhängen I und II der genannten

Verordnung Vordrucke nach dem Muster im

Anhang I zu dieser Verordnung verwendet werden."

c) Nach Artikel 4 wird folgender Artikel eingefügt

„Artikel 4 a

Werden für die Anmeldung zum gemeinschaftlichen

Versandverfahren im Rahmen von Titel IV

Abschnitt II der Verordnung (EWG) Nr. 223/77

Vordrucke nach dem Muster im Anhang I zu

dieser Verordnung verwendet, so kann der gemäß

Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der genannten

Verordnung vorgeschriebene Sonderstempel aus

Metall abweichend von dieser Bestimmung dem

Muster im Anhang II zu dieser Verordnung

entsprechen.

In diesem Fall müssen in das Feld ,Eintragung'

des Vordrucks der Name der Abgangszollstelle,

die Nummer des Versandscheins und das Datum

eingetragen werden."

d) Im Anhang ist die Ziffer „I" nach dem Wort

„Anhang" einzufügen.

e) Der Anhang zu diesem Beschluß wird als

Anhang II angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1980 in

Kraft.

Er gilt bis zum 31. Dezember 1980.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 1979

Für den Gemischten Ausschuß

Der Vorsitzende

Paul Steiger

ANHANG

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