511. Beschluß Nr. 2/79 des Gemischten Ausschusses EWG/Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren,
insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3
Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe
Artikel 58 der Anlage II des Abkommens sieht
die Möglichkeit vor, im Fall der Vereinfachung
der bei den Abgangszollstellen zu erfüllenden
Förmlichkeiten den Vordruck für die Anmeldung
zum gemeinschaftlichen Versandverfahren mit
einem Sonderstempel zu versehen oder diesen
Stempelabdruck vorab einzudrucken.
Das Feld für den Stempelabdruck der Zollstelle
auf dem Vordruck, der dem Muster im
Anhang zu der Anlage II A des Abkommens
entspricht, ist für das Anbringen oder das vorherige
Eindrucken dieses Sonderstempels zu
klein.
Die Bestimmungen über das gemeinschaftliche
Versandverfahren wurden kürzlich im Hinblick
auf die Einführung eines an diesen Vordruck
angepaßten Sonderstempels geändert. Die Anlage
II A des Abkommens muß daher geändert
werden —
BESCHLIESST
Artikel 1
Die Anlage II A des Abkommens zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Österreich über das gemeinschaftliche
Versandverfahren wird wie folgt geändert
a) Die Fußnote (1) erhält folgende Fassung
„(1) geändert durch
— Verordnung (EWG) Nr. 607/78 vom
29. März 1978,
— Verordnung (EWG) Nr. 1653/79 vom
25. Juli 1979."
b) Artikel 1 erhält folgende Fassung
„Artikel 1
Abweichend von der Verordnung (EWG)
Nr. 223/77 können die Mitgliedstaaten zulassen,
daß für die Anmeldung zum gemeinschaftlichen
Versandverfahren bei Anwendung eines Systems
der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung
an Stelle der Vordrucke nach den
Mustern in den Anhängen I und II der genannten
Verordnung Vordrucke nach dem Muster im
Anhang I zu dieser Verordnung verwendet werden."
c) Nach Artikel 4 wird folgender Artikel eingefügt
„Artikel 4 a
Werden für die Anmeldung zum gemeinschaftlichen
Versandverfahren im Rahmen von Titel IV
Abschnitt II der Verordnung (EWG) Nr. 223/77
Vordrucke nach dem Muster im Anhang I zu
dieser Verordnung verwendet, so kann der gemäß
Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der genannten
Verordnung vorgeschriebene Sonderstempel aus
Metall abweichend von dieser Bestimmung dem
Muster im Anhang II zu dieser Verordnung
entsprechen.
In diesem Fall müssen in das Feld ,Eintragung'
des Vordrucks der Name der Abgangszollstelle,
die Nummer des Versandscheins und das Datum
eingetragen werden."
d) Im Anhang ist die Ziffer „I" nach dem Wort
„Anhang" einzufügen.
e) Der Anhang zu diesem Beschluß wird als
Anhang II angefügt.
Artikel 2
Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1980 in
Kraft.
Er gilt bis zum 31. Dezember 1980.
Geschehen zu Brüssel am 23. November 1979
Für den Gemischten Ausschuß
Der Vorsitzende
Paul Steiger
ANHANG