511. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn im Bereich der Gemeinden Spital am Pyhrn, Ardning und Liezen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9
Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Spital am Pyhrn, Ardning und Liezen wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse der A 9
Pyhrn Autobahn beginnt bei km 92,000 (mit
Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 138 Pyhrnpaß
Straße), verläuft in südlicher Richtung, durchörtert
das Bosruckmassiv von km 93,715 (Nordportal)
bis km 99,195 (Südportal) mit getrennten
Fahrbahnen (Bosrucktunnel), erreicht das Ennstal,
schwenkt in westliche Richtung (mit einer
Zu- und Abfahrtsstraße zur B 112 Gesäuse
Straße) und bindet nach Überbrückung der Enns
in den mit Verordnung vom 17. April 1975,
BGBl. Nr. 225, bestimmten Abschnitt der A 9
Pyhrn Autobahn ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus den
beim Bundesministerium für Bauten und Technik
(für den gesamten Bereich), beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Spital am Pyhrn (für den in Oberösterreich
liegenden Abschnitt) und beim Amt
der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei
den Gemeinden Ardning und Liezen (für den in
der Steiermark liegenden Abschnitt) aufliegenden
Planunterlagen (Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.