511. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Sillian
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 100
Drautal Straße wird im Bereich der Gemeinde
Sillian wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 142,381, spaltet sich etwa 100 m nach
Baulosbeginn im Bereich des Zollamtsplatzes in
zwei getrennte Richtungsfahrbahnen auf, wobei
eine davon zum Teil den Altbestand benützt,
und endet bei km 143,237 an der Staatsgrenze.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Sillian aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880, Plan Nr. B 77-1 564/2) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.