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511_1977 AT

511. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Sillian

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 511. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Sillian

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 100

Drautal Straße wird im Bereich der Gemeinde

Sillian wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 142,381, spaltet sich etwa 100 m nach

Baulosbeginn im Bereich des Zollamtsplatzes in

zwei getrennte Richtungsfahrbahnen auf, wobei

eine davon zum Teil den Altbestand benützt,

und endet bei km 143,237 an der Staatsgrenze.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Sillian aufliegenden

Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880, Plan Nr. B 77-1 564/2) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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