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511_1976 AT

511. Verordnung: Erhebungen der Weinernte 1976

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 511. Verordnung: Erhebungen der Weinernte 1976

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3

Abs. 1, des § 4 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1

und 7 und des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich

der landwirtschaftlichen Betriebe und

Winzergenossenschaften durch den Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich

der Großhandels- und Verarbeitungsbetriebe

durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie, bezüglich des § 6 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen —

verordnet

§ 1.(1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1976 Erhebungen der

Weinernte, der Weinvorräte und des Weinlagerraumes

durchzuführen.

(2) Der Stichtag für diese Erhebungen ist der

30. November 1976.

§ 2. (1) Gegenstand der Erhebung der Weinernte

1976 ist die gesamte aus eigener Fechsung

erzeugte Menge an Vollwein und Traubenmost,

an Haustrunk und Direktträgerwein

sowie an verkaufter Traubenmaische und verkauften

Trauben.

(2) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte

sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen

an Wein in landwirtschaftlichen Betrieben,

in Winzergenossenschaften sowie in Großhandels-

und Verarbeitungsbetrieben, bei Winzergenossenschaften,

Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben

aufgegliedert nach Trink-, Verarbeitungs-

und versetztem Wein. Als Weinvorräte

sind nicht zu erheben sämtliche aus eigener

Fechsung erzeugten Mengen an Wein der

Weinernte 1976.

(3) Gegenstand der Erhebung des Weinlagerraumes

ist die Lagerkapazität (gesamter Lagerraum)

in landwirtschaftlichen Betrieben, Winzergenossenschaften,

Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben,

aufgegliedert nach Fässern,

Tanks, Zisternen und Flaschen.

§ 3. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet

a) bei der Erhebung der Weinernte, der Weinvorräte

und des Weinlagerraumes landwirtschaftlicher

Betriebe die Bewirtschafter

(Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von

Weingartenflächen oder deren Beauftragte,

ohne Rücksicht auf die Größe der Fläche;

b) bei der Erhebung der Weinvorräte und

des Weinlagerraumes der Winzergenossenschaften,

der Großhandels- und der Verarbeitungsbetriebe

die Betriebsinhaber

oder mit Handlungsvollmacht ausgestattete

Personen der Betriebsleitung.

§ 4. Die gemäß § 3 lit. a zur Auskunftserteilung

verpflichteten Personen haben die ihnen

von ihrer Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten

Betriebsbogen in der Zeit vom 4. bis

11. Dezember 1976 auszufüllen und dieser Gemeinde

zurückzustellen. Die Gemeinde hat aus

den Betriebsbogen die Betriebsergebnisse in die

Summenhilfsliste einzutragen und sodann an

Hand dieser Liste das Gemeindeblatt zu erstellen.

Die Betriebsbogen und die Urschrift des

Gemeindeblattes verbleiben bei der Gemeinde,

welche diese Unterlagen zwei Jahre aufzubewahren

hat. Die gemäß § 3 lit. b zur Auskunftserteilung

Verpflichteten haben die ihnen

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

zur Verfügung gestellten Betriebsbogen bis

spätestens 15. Jänner 1977 auszufüllen und an

das Österreichische Statistische Zentralamt rückzumitteln.

§ 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die Summenhilfslisten

und die Reinschriften der Gemeindeblätter

bis 31. Dezember 1976 den Bezirkshauptmannschaften

vorzulegen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die

Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben

die Summenhilfslisten und die Reinschriften der

Gemeindeblätter bis 10. Jänner 1977 an das

Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 6. Den Gemeinden ist eine Abfindung für

die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen

entstehenden Kosten in der Höhe von S 3,—

je ausgefülltem Betriebsbogen zu gewähren.

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