511. Bundesgesetz: Militärstrafrechtsanpassungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970,
BGBl. Nr. 344, über besondere strafrechtliche
Bestimmungen für Soldaten (Militärstrafgesetz)
wird geändert wie folgt
1. Im § 3 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten
„Unter diesen Voraussetzungen kann auch das
Gericht das Verfahren jederzeit mit Beschluß
einstellen."
2. Der § 5 hat zu lauten
„Weisungen und Erziehungsmaßnahmen
§ 5. Während des Präsenzdienstes sind Weisungen
(§ 51 StGB, § 17 JGG 1961) und gerichtliche
Erziehungsmaßnahmen (§ 2 JGG 1961), soweit
ihre Durchführung oder Einhaltung mit dem
Dienst unvereinbar ist, ohne Rücksicht darauf,
ob sie vor oder während des Präsenzdienstes
ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit
gesetzt."
3. Im § 6 hat die Einleitung des Abs. 1 zu
lauten
„(1) Mit jeder Verurteilung wegen einer oder
mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer
Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
sind außer den sonst eintretenden
nachteiligen Folgen noch folgende Wirkungen
kraft Gesetzes verbunden:"
4. Der § 7 hat zu lauten
„Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles
§ 7. (1) Wer der Einberufung zum Präsenzdienst
nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer der Einberufung zum ordentlichen
Präsenzdienst länger als dreißig Tage oder der
Einberufung zum außerordentlichen Präsenzdienst
länger als acht Tage nicht Folge leistet,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen."
5. Der § 8 hat zu lauten
„Unerlaubte Abwesenheit
§ 8. Wer seine Truppe, militärische Dienststelle
oder den ihm sonst zugewiesenen Aufenthaltsort
verläßt oder ihnen fernbleibt und sich dadurch,
wenn auch nur fahrlässig, dem Dienst für länger
als vierundzwanzig Stunden entzieht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, entzieht er
sich aber dem Dienst für länger als acht Tage,
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen."
6. Der § 9 hat zu lauten
„Desertion
§ 9. (1) Wer sich auf die im § 8 angeführte
Weise dem Dienst im Bundesheer für immer
oder dem Dienst im Einsatz nach § 2 Abs. 1
lit. a oder b des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/
1955, zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer jedoch ohne Beziehung auf einen Einsatz
nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, das erste Mal. desertiert ist,
sich binnen sechs Wochen aus freien Stücken
stellt und bereit ist, seine Dienstpflicht zu erfüllen,
ist nicht wegen Desertion, sondern wegen
unerlaubter Abwesenheit nach § 8 zu bestrafen."
7. Der § 10 hat zu lauten
„Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit
§ 10. (1) Wer in der Absicht, sich seinem Dienst
zu entziehen, seine gänzliche oder teilweise
Dienstuntauglichkeit herbeiführt, ist, wenn er
sich dadurch, wenn auch nur fahrlässig, seinem
Dienst für länger als vierundzwanzig Stunden
entzieht, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, entzieht
er sich aber seinem Dienst für länger als
acht Tage, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
zu bestrafen.
(2) Wer sich aber durch Herbeiführung seiner
gänzlichen oder teilweisen Dienstuntauglichkeit
dem Dienst im Bundesheer für immer oder dem
Dienst im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b
des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, zu entziehen
sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Wer, bevor er Soldat geworden ist, eine
der im Abs. 1 bezeichneten Taten begeht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und wer, bevor
er Soldat geworden ist, die im Abs. 2 bezeichnete
Tat begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen."
8. Der § 11 hat. zu lauten
„Dienstentziehung durch Täuschung
§ 11. (1) Wer sich durch grobe Täuschung über
Tatsachen, insbesondere durch Vortäuschung
gänzlicher oder teilweiser Dienstuntauglichkeit,
wenn auch nur fahrlässig, seinem Dienst für
länger als acht Tage entzieht, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer sich aber auf die im Abs. 1 bezeichnete
Weise dem Dienst im Bundesheer für immer
oder dem Dienst im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a
oder b des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,
zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Wer, bevor er Soldat geworden ist, die im
Abs. 1 bezeichnete Tat begeht, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen und wer, bevor er Soldat
geworden ist, die im Abs. 2 bezeichnete Tat begeht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
zu bestrafen."
9. Der § 12 hat: zu lauten
„Ungehorsam
§ 12. (1) Wer einen Befehl nicht befolgt, indem
er
1. sich gegen den Befehl durch Tätlichkeiten
oder mit beleidigenden Worten oder solchen Gebärden
auflehnt oder
2. trotz Abmahnung im Ungehorsam verharrt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
(2) In gleicher Weise ist zu bestrafen, wer
sonst einen Befehl nicht befolgt und dadurch,
wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das
Leben, die Gesundheit oder die körperliche
Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines
erheblichen Nachteils (§ 2 Z. 4) herbeiführt."
10. Der § 13 hat zu lauten
„Fahrlässige Nichtbefolgung von Befehlen
§ 13. Wer fahrlässig einen Befehl nicht befolgt
und dadurch eine Gefahr für das Leben, die
Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von
Menschen oder die Gefahr eines erheblichen
Nachteils (§ 2 Z. 4) herbeiführt, ist, wenn die
Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer
Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr zu bestrafen."
11. Der § 14 hat zu lauten
„Schwerer Ungehorsam
§ 14. Wer sich eines Ungehorsams nach § 12
in Gemeinschaft mit mehreren anderen Soldaten
oder im Einsatz schuldig macht, ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu bestrafen."
12. Der § 16 hat zu lauten
„Verabredung zum gemeinschaftlichen Ungehorsam
§ 16. (1) Wer sich mit mehreren anderen Soldaten
zum gemeinschaftlichen Ungehorsam nach
§ 14 verabredet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig die Ausführung aufgibt oder durch eine
Mitteilung an einen Vorgesetzten oder auf andere
Art den beabsichtigten Ungehorsam verhindert.
Unterbleibt der Ungehorsam ohne Zutun des
Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich
in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich
bemüht, den Ungehorsam zu verhindern."
13. Der § 18 hat zu lauten
„Meuterei
§ 18. Wer in Gemeinschaft mit einem oder
mehreren Soldaten durch Anwendung von Gewalt
oder gefährlicher Drohung
1. einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren
oder eine Wache an der Ausübung des Dienstes
zu hindern oder zur Ausübung des Dienstes
in einem bestimmten Sinn zu zwingen sucht
oder
2. sich Befehlsbefugnis anmaßt,
ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren
zu bestrafen."
14. Der § 19 hat zu lauten
„Verabredung zur Meuterei
§ 19. (1) Wer sich mit einem oder mehreren
anderen Soldaten zu einer Meuterei verabredet,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig die Ausführung aufgibt oder durch
Mitteilung an einen Vorgesetzten oder auf andere
Art die Meuterei verhindert. Unterbleibt die
Meuterei ohne Zutun des Täters, so ist er nicht
zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen
freiwillig und ernstlich bemüht, die Meuterei
zu verhindern."
15. Der § 20 hat zu lauten
„Gemeinschaftlicher Angriff auf militärische Vorgesetzte
§ 20. Wer sich mit mehreren anderen Soldaten
zusammenrottet und mit vereinten Kräften im
Dienst oder mit Beziehung auf den Dienst gegen
einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren
oder eine Wache eine gerichtlich strafbare Handlung
gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit,
die nur vorsätzlich begangen werden kann
und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht
ist, begeht, ist mit Freiheitsstrafe von
einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."
16. Der § 21 hat zu lauten
„Verabredung zum gemeinschaftlichen Angriff auf
militärische Vorgesetzte
§ 21. (1) Wer sich mit mehreren anderen Soldaten
zu einem gemeinschaftlichen Angriff auf
einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren
oder eine Wache verabredet, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig die Ausführung aufgibt oder durch
Mitteilung an einen Vorgesetzten oder auf andere
Art den gemeinschaftlichen Angriff verhindert.
Unterbleibt der gemeinschaftliche Angriff ohne
Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen,
wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig
und ernstlich bemüht, den gemeinschaftlichen
Angriff zu verhindern."
17. Der § 22 hat zu lauten
„Körperverletzung eines Vorgesetzten und tätlicher
Angriff auf einen Vorgesetzten
§ 22. Wer im Dienst, mit Beziehung auf den
Dienst oder wegen der dienstlichen Stellung des
Angegriffenen einen militärischen Vorgesetzten,
Ranghöheren oder eine Wache
1. am Körper verletzt oder an der Gesundheit
schädigt,
2. am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig
verletzt oder an der Gesundheit schädigt
oder
3. tätlich angreift,
ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen."
18. Der § 23 hat zu lauten
„Berauschung im Dienst
§ 23. Wer sich, nachdem über ihn schon mehr
als einmal wegen eines Verhaltens derselben Art
eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, wenn
auch nur fahrlässig, im Dienst durch den Genuß
von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen
berauschenden Mittels in einen Zustand versetzt,
der ihn zu seinem Dienst ganz oder teilweise
untauglich macht, ist, wenn die Tat nicht nach
§ 10 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."
19. Der § 24 hat zu lauten
„Vorsätzliche Wachverfehlung
§ 24. (1) Wer
1. sich außerstande setzt, den ihm befohlenen
Wachdienst zu versehen,
2. als Wache, wenn auch nur zeitweilig, den
ihm zugewiesenen Bereich verläßt oder ihm fernbleibt,
3. als Wache sonst, wenn auch nur zeitweilig,
seinen Dienst nicht oder mangelhaft versieht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat nach Abs. 1, wenn auch
nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit
oder die körperliche Sicherheit von Menschen
oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils
(§ 2 Z. 4) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren, wenn er aber überdies die Tat
im Einsatz begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."
20. Der § 25 hat zu lauten
„Fahrlässige Wachverfehlung
§ 25. Wer die im § 24 angeführte Tat fahrlässig
begeht und dadurch eine Gefahr für das Leben,
die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit
von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen
Nachteils (§ 2 Z. 4) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen."
21. Die Abs. 1 und 2 des § 26 haben zu lauten
„(1) Wer ein militärisches Geheimnis preisgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
zu bestrafen.
(2) Führt der Täter dadurch, wenn auch nur
fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit
oder die körperliche Sicherheit von Menschen
oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils
(§ 2 Z. 4) herbei, so ist er mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."
22. Der § 27 hat zu lauten
„Fahrlässige Preisgabe eines militärischen
Geheimnisses
§ 27. Wer die im § 26 Abs. 1 angeführte Tat
fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen, führt der Täter durch die Tat
aber eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit
oder die körperliche Sicherheit von Menschen
oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2
Z. 4) herbei, mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr zu bestrafen."
23. Der § 28 hat zu lauten
„Gemeinsame Bestimmung
§ 28. Wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger
Preisgabe eines militärischen Geheimnisses ist
auch zu bestrafen, wer das militärische Geheimnis
zwar als Soldat erfahren hat, aber erst nach
Beendigung seiner Dienstzeit preisgibt."
24. Der § 29 hat zu lauten
„Verstöße gegen die Pflichten zur Meldung und
zur Befehlsübermittlung
§ 29. Wer
1. eine wichtige Meldung unrichtig erstattet,
2. eine wichtige Meldung nicht oder verspätet
erstattet oder eine wichtige Meldung oder einen
wichtigen Befehl nicht oder unrichtig oder verspätet
weitergibt oder
3. eine wichtige Meldung oder einen wichtigen
Befehl weitergibt, ohne auf eine ihm bekannte
Unrichtigkeit aufmerksam zu machen,
und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr
für das Leben, die Gesundheit oder die
körperliche Sicherheit von Menschen oder die
Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 2. 4)
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren, wenn er aber die Tat im Einsatz begeht,
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen."
25. Der § 30 hat zu lauten
„Fahrlässige Verstöße
§ 30. Wer die im § 29 angeführte Tat fahrlässig
begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr zu bestrafen."
26. Der § 31 hat zu lauten
„Militärischer Diebstahl
§ 31. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht
1. unter Ausnützung einer durch den Einsatz
geschaffenen außerordentlichen Lage,
2. unter wenn auch nur fahrlässiger Herbeiführung
einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit
oder die körperliche Sicherheit von Menschen
oder einer Gefahr eines erheblichen Nachteils
(§ 2 Z. 4) oder
3. an einer Sache, deren Bewachung ihm obliegt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist
zu bestrafen, wer einen anderen Soldaten bestiehlt."
27. Der § 32 hat zu lauten
„Beschädigung von Heeresgut
§ 32. Wer grob fahrlässig eine Sache, die dem
Bundesheer gehört oder für dieses oder für den
Einsatz bestimmt ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar
macht oder preisgibt und dadurch
fahrlässig an der Sache einen 10.000 S übersteigenden
Schaden verursacht und eine Gefahr für
das Leben, die Gesundheit oder die körperliche
Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen
oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2
Z. 4) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr zu bestrafen."
28. Der Abs. 1 des § 33 hat zu lauten
„(1) Wer als militärischer Vorgesetzter, wenn
auch nur fahrlässig, die ihm obliegende Sorge
für die Erhaltung und Schonung der ihm unterstellten
Soldaten gröblich vernachlässigt und dadurch
fahrlässig eine schwere Körperverletzung
oder eine Körperverletzung mit Dauerfolgen
eines Soldaten herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr, wer aber dadurch fahrlässig
den Tod eines Soldaten herbeiführt, mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen."
29. Der § 34 hat zu lauten
„Mißbrauch der Dienststellung
§ 34. Wer seine Dienststellung zu Befehlen,
Forderungen oder Zumutungen, die in keiner
Beziehung zum militärischen Dienst stehen, einem
Untergebenen, Rangniedereren oder einem Angehörigen
von ihnen (§ 72 StGB) gegenüber
gröblich mißbraucht, ist, wenn die Tat nicht nach
anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
zu bestrafen."
30. Der § 35 hat zu lauten
„Entwürdigende Behandlung
§ 35. Wer
1. einen Untergebenen oder Rangniedereren
in einer die Menschenwürde verletzenden Weise
behandelt oder
2. aus Bosheit einem Untergebenen den Dienst
erschwert und ihn dadurch in einen qualvollen
Zustand versetzt,
ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu bestrafen."
31. Der § 36 hat zu lauten
„Körperverletzung von Untergebenen und tätlicher
Angriff auf Untergebene
§ 36. Wer im Dienst oder mit Beziehung auf
den Dienst einen Untergebenen oder Rangniedereren
1. am Körper verletzt oder an der Gesundheit
schädigt,
2. am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig
verletzt oder an der Gesundheit schädigt
oder
3. tätlich angreift,
ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen."
32. Der § 37 hat zu lauten
„Unterdrückung von Eingaben
§ 37. (1) Wer einen Untergebenen oder Rangniedereren
durch Befehle, Zuwendung oder Versprechen
von Geschenken oder anderen Vorteilen
oder durch Drohungen zu bewegen sucht,
eine Anzeige, Meldung, Beschwerde oder andere
Eingabe zu unterlassen oder zurückzuziehen, ist,
wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche
Eingabe eines Untergebenen oder Rangniedereren,
die er weiterzuleiten oder selbst zu erledigen
hätte, unterdrückt."
33. Die Abs. 1 bis 4 des § 38 haben zu lauten
„(1) Wer im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a
des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, eine der
in den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter
Fall, 11 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Fall, 14, 16,
19, 21, 24 Abs. 2 zweiter Fall, 29 zweiter Fall
und 31 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedrohten
Handlungen begeht und dadurch, wenn
auch nur fahrlässig,
1. eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit
oder die körperliche Sicherheit von Menschen
oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2
Z. 4) herbeiführt oder
2. in seiner Truppe die Ordnung oder persönliche
Einsatzbereitschaft erheblich beeinträchtigt,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren zu bestrafen.
(2) Wer aus einem verwerflichen Beweggrund
1. im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, eine der im Abs. 1
angeführten nach diesem Bundesgesetz strafbaren
Handlungen begeht oder
2. im Einsatz seine Dienstpflicht verletzt und
dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine der im
Abs. 1 unter Z. 1 und 2 bezeichneten Folgen
herbeiführt,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
(3) Wer im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a des
Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, eine der in
den §§ 7 Abs. 2, 8 zweiter Fall, 10 Abs. 1 zweiter
Fall, 11 Abs. 1, 12, 13, 22, 24 Abs. 1 und Abs. 2
erster Fall, 25, 26 Abs. 1, 27 zweiter Fall, 29
erster Fall, 30, 32 bis 36 dieses Bundesgesetzes
mit Strafe bedrohten Handlungen aus einem
verwerflichen Beweggrund begeht oder durch
eine solche strafbare Handlung, wenn auch nur
fahrlässig, eine der im Abs. 1 unter Z. 1 oder 2
bezeichneten Folgen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4) Wer im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a des
Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, eine der in
den §§ 7 Abs. 1, 8 erster Fall, 10 Abs. 1 erster
Fall und Abs. 3 erster Fall, 11 Abs. 3 erster Fall,
23, 27 erster Fall und 37 dieses Bundesgesetzes
mit Strafe bedrohten Handlungen aus einem
verwerflichen Beweggrund begeht oder durch
eine solche strafbare Handlung, wenn auch nur
fahrlässig, eine der im Abs. 1 Z. 1 oder 2 bezeichneten
Folgen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister
für Landesverteidigung nach Maßgabe
des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl.
Nr. 389, betraut.