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511. Bundesgesetz: Militärstrafrechtsanpassungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 511. Bundesgesetz: Militärstrafrechtsanpassungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970,

BGBl. Nr. 344, über besondere strafrechtliche

Bestimmungen für Soldaten (Militärstrafgesetz)

wird geändert wie folgt

1. Im § 3 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten

„Unter diesen Voraussetzungen kann auch das

Gericht das Verfahren jederzeit mit Beschluß

einstellen."

2. Der § 5 hat zu lauten

„Weisungen und Erziehungsmaßnahmen

§ 5. Während des Präsenzdienstes sind Weisungen

(§ 51 StGB, § 17 JGG 1961) und gerichtliche

Erziehungsmaßnahmen (§ 2 JGG 1961), soweit

ihre Durchführung oder Einhaltung mit dem

Dienst unvereinbar ist, ohne Rücksicht darauf,

ob sie vor oder während des Präsenzdienstes

ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit

gesetzt."

3. Im § 6 hat die Einleitung des Abs. 1 zu

lauten

„(1) Mit jeder Verurteilung wegen einer oder

mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer

Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe

sind außer den sonst eintretenden

nachteiligen Folgen noch folgende Wirkungen

kraft Gesetzes verbunden:"

4. Der § 7 hat zu lauten

„Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles

§ 7. (1) Wer der Einberufung zum Präsenzdienst

nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu

180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer der Einberufung zum ordentlichen

Präsenzdienst länger als dreißig Tage oder der

Einberufung zum außerordentlichen Präsenzdienst

länger als acht Tage nicht Folge leistet,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen."

5. Der § 8 hat zu lauten

„Unerlaubte Abwesenheit

§ 8. Wer seine Truppe, militärische Dienststelle

oder den ihm sonst zugewiesenen Aufenthaltsort

verläßt oder ihnen fernbleibt und sich dadurch,

wenn auch nur fahrlässig, dem Dienst für länger

als vierundzwanzig Stunden entzieht, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, entzieht er

sich aber dem Dienst für länger als acht Tage,

mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen."

6. Der § 9 hat zu lauten

„Desertion

§ 9. (1) Wer sich auf die im § 8 angeführte

Weise dem Dienst im Bundesheer für immer

oder dem Dienst im Einsatz nach § 2 Abs. 1

lit. a oder b des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955, zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer jedoch ohne Beziehung auf einen Einsatz

nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, das erste Mal. desertiert ist,

sich binnen sechs Wochen aus freien Stücken

stellt und bereit ist, seine Dienstpflicht zu erfüllen,

ist nicht wegen Desertion, sondern wegen

unerlaubter Abwesenheit nach § 8 zu bestrafen."

7. Der § 10 hat zu lauten

„Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit

§ 10. (1) Wer in der Absicht, sich seinem Dienst

zu entziehen, seine gänzliche oder teilweise

Dienstuntauglichkeit herbeiführt, ist, wenn er

sich dadurch, wenn auch nur fahrlässig, seinem

Dienst für länger als vierundzwanzig Stunden

entzieht, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten

oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, entzieht

er sich aber seinem Dienst für länger als

acht Tage, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

zu bestrafen.

(2) Wer sich aber durch Herbeiführung seiner

gänzlichen oder teilweisen Dienstuntauglichkeit

dem Dienst im Bundesheer für immer oder dem

Dienst im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b

des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, zu entziehen

sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs

Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Wer, bevor er Soldat geworden ist, eine

der im Abs. 1 bezeichneten Taten begeht, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und wer, bevor

er Soldat geworden ist, die im Abs. 2 bezeichnete

Tat begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren zu bestrafen."

8. Der § 11 hat. zu lauten

„Dienstentziehung durch Täuschung

§ 11. (1) Wer sich durch grobe Täuschung über

Tatsachen, insbesondere durch Vortäuschung

gänzlicher oder teilweiser Dienstuntauglichkeit,

wenn auch nur fahrlässig, seinem Dienst für

länger als acht Tage entzieht, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer sich aber auf die im Abs. 1 bezeichnete

Weise dem Dienst im Bundesheer für immer

oder dem Dienst im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a

oder b des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,

zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von

sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Wer, bevor er Soldat geworden ist, die im

Abs. 1 bezeichnete Tat begeht, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe

bis zu 360 Tagessätzen und wer, bevor er Soldat

geworden ist, die im Abs. 2 bezeichnete Tat begeht,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

zu bestrafen."

9. Der § 12 hat: zu lauten

„Ungehorsam

§ 12. (1) Wer einen Befehl nicht befolgt, indem

er

1. sich gegen den Befehl durch Tätlichkeiten

oder mit beleidigenden Worten oder solchen Gebärden

auflehnt oder

2. trotz Abmahnung im Ungehorsam verharrt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu

bestrafen.

(2) In gleicher Weise ist zu bestrafen, wer

sonst einen Befehl nicht befolgt und dadurch,

wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das

Leben, die Gesundheit oder die körperliche

Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines

erheblichen Nachteils (§ 2 Z. 4) herbeiführt."

10. Der § 13 hat zu lauten

„Fahrlässige Nichtbefolgung von Befehlen

§ 13. Wer fahrlässig einen Befehl nicht befolgt

und dadurch eine Gefahr für das Leben, die

Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von

Menschen oder die Gefahr eines erheblichen

Nachteils (§ 2 Z. 4) herbeiführt, ist, wenn die

Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer

Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis

zu einem Jahr zu bestrafen."

11. Der § 14 hat zu lauten

„Schwerer Ungehorsam

§ 14. Wer sich eines Ungehorsams nach § 12

in Gemeinschaft mit mehreren anderen Soldaten

oder im Einsatz schuldig macht, ist mit Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

zu bestrafen."

12. Der § 16 hat zu lauten

„Verabredung zum gemeinschaftlichen Ungehorsam

§ 16. (1) Wer sich mit mehreren anderen Soldaten

zum gemeinschaftlichen Ungehorsam nach

§ 14 verabredet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu

zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer

freiwillig die Ausführung aufgibt oder durch eine

Mitteilung an einen Vorgesetzten oder auf andere

Art den beabsichtigten Ungehorsam verhindert.

Unterbleibt der Ungehorsam ohne Zutun des

Täters, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich

in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich

bemüht, den Ungehorsam zu verhindern."

13. Der § 18 hat zu lauten

„Meuterei

§ 18. Wer in Gemeinschaft mit einem oder

mehreren Soldaten durch Anwendung von Gewalt

oder gefährlicher Drohung

1. einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren

oder eine Wache an der Ausübung des Dienstes

zu hindern oder zur Ausübung des Dienstes

in einem bestimmten Sinn zu zwingen sucht

oder

2. sich Befehlsbefugnis anmaßt,

ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren

zu bestrafen."

14. Der § 19 hat zu lauten

„Verabredung zur Meuterei

§ 19. (1) Wer sich mit einem oder mehreren

anderen Soldaten zu einer Meuterei verabredet,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer

freiwillig die Ausführung aufgibt oder durch

Mitteilung an einen Vorgesetzten oder auf andere

Art die Meuterei verhindert. Unterbleibt die

Meuterei ohne Zutun des Täters, so ist er nicht

zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen

freiwillig und ernstlich bemüht, die Meuterei

zu verhindern."

15. Der § 20 hat zu lauten

„Gemeinschaftlicher Angriff auf militärische Vorgesetzte

§ 20. Wer sich mit mehreren anderen Soldaten

zusammenrottet und mit vereinten Kräften im

Dienst oder mit Beziehung auf den Dienst gegen

einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren

oder eine Wache eine gerichtlich strafbare Handlung

gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit,

die nur vorsätzlich begangen werden kann

und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht

ist, begeht, ist mit Freiheitsstrafe von

einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."

16. Der § 21 hat zu lauten

„Verabredung zum gemeinschaftlichen Angriff auf

militärische Vorgesetzte

§ 21. (1) Wer sich mit mehreren anderen Soldaten

zu einem gemeinschaftlichen Angriff auf

einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren

oder eine Wache verabredet, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer

freiwillig die Ausführung aufgibt oder durch

Mitteilung an einen Vorgesetzten oder auf andere

Art den gemeinschaftlichen Angriff verhindert.

Unterbleibt der gemeinschaftliche Angriff ohne

Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen,

wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig

und ernstlich bemüht, den gemeinschaftlichen

Angriff zu verhindern."

17. Der § 22 hat zu lauten

„Körperverletzung eines Vorgesetzten und tätlicher

Angriff auf einen Vorgesetzten

§ 22. Wer im Dienst, mit Beziehung auf den

Dienst oder wegen der dienstlichen Stellung des

Angegriffenen einen militärischen Vorgesetzten,

Ranghöheren oder eine Wache

1. am Körper verletzt oder an der Gesundheit

schädigt,

2. am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig

verletzt oder an der Gesundheit schädigt

oder

3. tätlich angreift,

ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr zu bestrafen."

18. Der § 23 hat zu lauten

„Berauschung im Dienst

§ 23. Wer sich, nachdem über ihn schon mehr

als einmal wegen eines Verhaltens derselben Art

eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, wenn

auch nur fahrlässig, im Dienst durch den Genuß

von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen

berauschenden Mittels in einen Zustand versetzt,

der ihn zu seinem Dienst ganz oder teilweise

untauglich macht, ist, wenn die Tat nicht nach

§ 10 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis

zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."

19. Der § 24 hat zu lauten

„Vorsätzliche Wachverfehlung

§ 24. (1) Wer

1. sich außerstande setzt, den ihm befohlenen

Wachdienst zu versehen,

2. als Wache, wenn auch nur zeitweilig, den

ihm zugewiesenen Bereich verläßt oder ihm fernbleibt,

3. als Wache sonst, wenn auch nur zeitweilig,

seinen Dienst nicht oder mangelhaft versieht,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer durch die Tat nach Abs. 1, wenn auch

nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit

oder die körperliche Sicherheit von Menschen

oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils

(§ 2 Z. 4) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis

zu zwei Jahren, wenn er aber überdies die Tat

im Einsatz begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs

Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."

20. Der § 25 hat zu lauten

„Fahrlässige Wachverfehlung

§ 25. Wer die im § 24 angeführte Tat fahrlässig

begeht und dadurch eine Gefahr für das Leben,

die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit

von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen

Nachteils (§ 2 Z. 4) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr zu bestrafen."

21. Die Abs. 1 und 2 des § 26 haben zu lauten

„(1) Wer ein militärisches Geheimnis preisgibt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren

zu bestrafen.

(2) Führt der Täter dadurch, wenn auch nur

fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit

oder die körperliche Sicherheit von Menschen

oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils

(§ 2 Z. 4) herbei, so ist er mit Freiheitsstrafe

von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."

22. Der § 27 hat zu lauten

„Fahrlässige Preisgabe eines militärischen

Geheimnisses

§ 27. Wer die im § 26 Abs. 1 angeführte Tat

fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu

sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu

360 Tagessätzen, führt der Täter durch die Tat

aber eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit

oder die körperliche Sicherheit von Menschen

oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2

Z. 4) herbei, mit Freiheitsstrafe bis zu einem

Jahr zu bestrafen."

23. Der § 28 hat zu lauten

„Gemeinsame Bestimmung

§ 28. Wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger

Preisgabe eines militärischen Geheimnisses ist

auch zu bestrafen, wer das militärische Geheimnis

zwar als Soldat erfahren hat, aber erst nach

Beendigung seiner Dienstzeit preisgibt."

24. Der § 29 hat zu lauten

„Verstöße gegen die Pflichten zur Meldung und

zur Befehlsübermittlung

§ 29. Wer

1. eine wichtige Meldung unrichtig erstattet,

2. eine wichtige Meldung nicht oder verspätet

erstattet oder eine wichtige Meldung oder einen

wichtigen Befehl nicht oder unrichtig oder verspätet

weitergibt oder

3. eine wichtige Meldung oder einen wichtigen

Befehl weitergibt, ohne auf eine ihm bekannte

Unrichtigkeit aufmerksam zu machen,

und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr

für das Leben, die Gesundheit oder die

körperliche Sicherheit von Menschen oder die

Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 2. 4)

herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei

Jahren, wenn er aber die Tat im Einsatz begeht,

mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu

fünf Jahren zu bestrafen."

25. Der § 30 hat zu lauten

„Fahrlässige Verstöße

§ 30. Wer die im § 29 angeführte Tat fahrlässig

begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem

Jahr zu bestrafen."

26. Der § 31 hat zu lauten

„Militärischer Diebstahl

§ 31. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht

1. unter Ausnützung einer durch den Einsatz

geschaffenen außerordentlichen Lage,

2. unter wenn auch nur fahrlässiger Herbeiführung

einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit

oder die körperliche Sicherheit von Menschen

oder einer Gefahr eines erheblichen Nachteils

(§ 2 Z. 4) oder

3. an einer Sache, deren Bewachung ihm obliegt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist

zu bestrafen, wer einen anderen Soldaten bestiehlt."

27. Der § 32 hat zu lauten

„Beschädigung von Heeresgut

§ 32. Wer grob fahrlässig eine Sache, die dem

Bundesheer gehört oder für dieses oder für den

Einsatz bestimmt ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar

macht oder preisgibt und dadurch

fahrlässig an der Sache einen 10.000 S übersteigenden

Schaden verursacht und eine Gefahr für

das Leben, die Gesundheit oder die körperliche

Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen

oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2

Z. 4) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu

einem Jahr zu bestrafen."

28. Der Abs. 1 des § 33 hat zu lauten

„(1) Wer als militärischer Vorgesetzter, wenn

auch nur fahrlässig, die ihm obliegende Sorge

für die Erhaltung und Schonung der ihm unterstellten

Soldaten gröblich vernachlässigt und dadurch

fahrlässig eine schwere Körperverletzung

oder eine Körperverletzung mit Dauerfolgen

eines Soldaten herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr, wer aber dadurch fahrlässig

den Tod eines Soldaten herbeiführt, mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren zu bestrafen."

29. Der § 34 hat zu lauten

„Mißbrauch der Dienststellung

§ 34. Wer seine Dienststellung zu Befehlen,

Forderungen oder Zumutungen, die in keiner

Beziehung zum militärischen Dienst stehen, einem

Untergebenen, Rangniedereren oder einem Angehörigen

von ihnen (§ 72 StGB) gegenüber

gröblich mißbraucht, ist, wenn die Tat nicht nach

anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht

ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren

zu bestrafen."

30. Der § 35 hat zu lauten

„Entwürdigende Behandlung

§ 35. Wer

1. einen Untergebenen oder Rangniedereren

in einer die Menschenwürde verletzenden Weise

behandelt oder

2. aus Bosheit einem Untergebenen den Dienst

erschwert und ihn dadurch in einen qualvollen

Zustand versetzt,

ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe

bis zu zwei Jahren zu bestrafen."

31. Der § 36 hat zu lauten

„Körperverletzung von Untergebenen und tätlicher

Angriff auf Untergebene

§ 36. Wer im Dienst oder mit Beziehung auf

den Dienst einen Untergebenen oder Rangniedereren

1. am Körper verletzt oder an der Gesundheit

schädigt,

2. am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig

verletzt oder an der Gesundheit schädigt

oder

3. tätlich angreift,

ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr zu bestrafen."

32. Der § 37 hat zu lauten

„Unterdrückung von Eingaben

§ 37. (1) Wer einen Untergebenen oder Rangniedereren

durch Befehle, Zuwendung oder Versprechen

von Geschenken oder anderen Vorteilen

oder durch Drohungen zu bewegen sucht,

eine Anzeige, Meldung, Beschwerde oder andere

Eingabe zu unterlassen oder zurückzuziehen, ist,

wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe

bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche

Eingabe eines Untergebenen oder Rangniedereren,

die er weiterzuleiten oder selbst zu erledigen

hätte, unterdrückt."

33. Die Abs. 1 bis 4 des § 38 haben zu lauten

„(1) Wer im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a

des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, eine der

in den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter

Fall, 11 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Fall, 14, 16,

19, 21, 24 Abs. 2 zweiter Fall, 29 zweiter Fall

und 31 dieses Bundesgesetzes mit Strafe bedrohten

Handlungen begeht und dadurch, wenn

auch nur fahrlässig,

1. eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit

oder die körperliche Sicherheit von Menschen

oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2

Z. 4) herbeiführt oder

2. in seiner Truppe die Ordnung oder persönliche

Einsatzbereitschaft erheblich beeinträchtigt,

ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn

Jahren zu bestrafen.

(2) Wer aus einem verwerflichen Beweggrund

1. im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, eine der im Abs. 1

angeführten nach diesem Bundesgesetz strafbaren

Handlungen begeht oder

2. im Einsatz seine Dienstpflicht verletzt und

dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine der im

Abs. 1 unter Z. 1 und 2 bezeichneten Folgen

herbeiführt,

ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf

Jahren zu bestrafen.

(3) Wer im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a des

Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, eine der in

den §§ 7 Abs. 2, 8 zweiter Fall, 10 Abs. 1 zweiter

Fall, 11 Abs. 1, 12, 13, 22, 24 Abs. 1 und Abs. 2

erster Fall, 25, 26 Abs. 1, 27 zweiter Fall, 29

erster Fall, 30, 32 bis 36 dieses Bundesgesetzes

mit Strafe bedrohten Handlungen aus einem

verwerflichen Beweggrund begeht oder durch

eine solche strafbare Handlung, wenn auch nur

fahrlässig, eine der im Abs. 1 unter Z. 1 oder 2

bezeichneten Folgen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(4) Wer im Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a des

Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, eine der in

den §§ 7 Abs. 1, 8 erster Fall, 10 Abs. 1 erster

Fall und Abs. 3 erster Fall, 11 Abs. 3 erster Fall,

23, 27 erster Fall und 37 dieses Bundesgesetzes

mit Strafe bedrohten Handlungen aus einem

verwerflichen Beweggrund begeht oder durch

eine solche strafbare Handlung, wenn auch nur

fahrlässig, eine der im Abs. 1 Z. 1 oder 2 bezeichneten

Folgen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr zu bestrafen."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister

für Landesverteidigung nach Maßgabe

des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl.

Nr. 389, betraut.

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