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510. Verordnung: ADV-Form Verordnung 2002

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 510. Verordnung: ADV-Form Verordnung 2002 – AFV 2002

Auf Grund des § 247 Abs. 1 und des § 250 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2002, des § 79 Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes,

RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, und des

§ 54a der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 114/2002, wird verordnet

Formblätter

§ 1. (1) Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung

durchzuführen haben (umgestellte Gerichte), sind in den folgenden Fällen die in den Anlagen wiedergegebenen

Formblätter zu verwenden

1. Für Klagen bei Bezirks- und Landesgerichten, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen

ist Anlage A;

2. für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist Anlage

B;

3. für Anträge auf Exekutionsbewilligung Anlage C.

(2) Wurde für den Antragsteller oder für dessen Vertreter ein Anschriftcode (§ 7 ERV 1995, BGBl.

Nr. 559/1995) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.

Formatierte Schriftsätze

§ 2. Die Schriftsätze nach § 1 dürfen auch ohne Verwendung der Formblätter eingebracht werden,

wenn sie den in den Formblättern vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern

und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Nummerierung und derselben Abfolge enthalten;

diese Bestandteile des Schriftsatzes müssen gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell erstellt

sein.

§ 3. (1) Im Fall des § 2 dürfen im Formblatt vorgedruckte Textteile, Schreibfelder und ganze Feldgruppen

samt den jeweiligen Überschriften entfallen, wenn sie nicht erforderlich sind. Hinweise, die sich

lediglich an den Antragsteller richten, müssen nicht wiedergegeben werden; dies gilt insbesondere auch

für Hinweise auf Mutwillensstrafen und sonstige Rechtsfolgen unrichtiger Angaben im Antrag.

(2) Wäre in einem Formblatt nach § 1 ein Schreibfeld durch Ankreuzen und/oder Eintragen von Daten

auszufüllen, so ist im formatierten Schriftsatz nach § 2 der Code und die volle Bezeichnung dieses

Schreibfeldes anzuführen.

§ 4. Für Schriftsätze nach § 1 und § 2 muss die leichte Lesbarkeit und sichere Erfassbarkeit des Inhalts

vor allem im Hinblick auf Gestaltung und Größe der Schrift gewährleistet sein.

Automationsunterstützte Bearbeitung

§ 5. (1) Das Gericht hat im Verfahren über einen Schriftsatz nach § 1 oder § 2 bei der automationsunterstützten

Datenverarbeitung die Anleitung des Bundesministers für Justiz (ADV-Handbuch Justiz)

einzuhalten. Das ADV-Handbuch Justiz ist allen Mitarbeitern bei Gericht, die derartige Schriftsätze zu

bearbeiten haben, zur Verfügung zu stellen.

(2) Sind die technischen oder personellen Voraussetzungen für die automationsunterstützte Bearbeitung

der Schriftsätze nach § 1 oder § 2 bei einem Gericht oder in einer Geschäftsabteilung nicht gegeben,

so ist das Verfahren nach dem § 6 Abs. 2 bis 4 durchzuführen.

Gekürzte Urschriften, gekürzte Ausfertigungen

§ 6. (1) Wird eine Enderledigung mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt

und werden die Kosten automatisch berechnet, muss in der gekürzten Urschrift der Betrag der bestimmten

Kosten nicht errechnet werden.

(2) Können bestimmte Erledigungen nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden, so sind gekürzte

Ausfertigungen mit Hilfe der in den Anlagen angeführten Stampiglien zu erstellen. Diese Form der Ausfertigung

bedarf keiner ausdrücklichen Anordnung in der Erledigung.

(3) Sind einem Schriftsatz nicht die für die Ausfertigung nach Abs. 2 erforderlichen Gleichschriften

oder Halbschriften angeschlossen, so hat das Gericht an deren Stelle Ablichtungen herzustellen.

(4) Ausfertigungen nach Abs. 2, die an Parteien (ausgenommen den Antragsteller) oder Beteiligte

zuzustellen sind, hat das Gericht zur leichten und sicheren Erfassbarkeit des Inhalts Erläuterungen anzuschließen.

In-Kraft-Treten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Die ADV-Formverordnung, BGBl. Nr. 560/1995, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer

Kraft.

(3) Formblätter nach Anlage A, B und C der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995, in der

Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2002 dürfen noch bis einschließlich 30. Juni 2003 bei Gericht

eingebracht werden.

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