510. Bundesgesetz: Änderung des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 wird wie folgt geändert
Im § 9 Abs. 1 Z 5 wird angefügt
„Die Einladung als Gastprofessor kann mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 16 Semestern verlängert werden, wenn der betreffende Gastprofessor zum Klassenleiter bestellt ist. Mit der Erteilung der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Verlängerung der Einladung des Gastprofessors gilt auch dessen Bestellung zum Klassenleiter als verlängert."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.September 1995 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst betraut.