510. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde Frankreichs gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Benzoylperoxid mit mindestens 30% Phlegmatisierungsmitteln der Klasse 5.2 Ziffer 8 b)
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 2551 der Anlage A des ADR unterliegt
Benzoylperoxid mit mindestens 30% Phlegmatisierungsmittel
der Klasse 5.2, Ziff. 8 b) nicht den
Vorschriften der Anlagen A und B des ADR, wenn
folgende Bedingungen eingehalten werden
— höchstens 100 g des Stoffes in Innenverpackungen
von zusammengesetzten Verpackungen
(Innenverpackung), welche zumindest den Vorschriften
der Rn. 3538 entsprechen,
— die Bruttomasse eines Versandstückes darf 30 kg
nicht überschreiten,
— die Allgemeinen Verpackungsvorschriften der
Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind
einzuhalten.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart
nach Rn. 2010 des ADR".
(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen
der Republik Österreich und Frankreich bis zum
Inkrafttreten der überarbeiteten Vorschriften für
die Klasse 5.2 oder bis auf Widerruf durch eine der
Vertragsparteien.
Wien, den 28. Juni 1990
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Paris, den 13. Juni 1990
Die für das ADR zuständige Behörde von
Frankreich
Berson