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510_1990 AT

510. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde Frankreichs gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Benzoylperoxid mit mindestens 30% Phlegmatisierungsmitteln der Klasse 5.2 Ziffer 8 b)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 510. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde Frankreichs gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Benzoylperoxid mit mindestens 30% Phlegmatisierungsmitteln der Klasse 5.2 Ziffer 8 b)

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2551 der Anlage A des ADR unterliegt

Benzoylperoxid mit mindestens 30% Phlegmatisierungsmittel

der Klasse 5.2, Ziff. 8 b) nicht den

Vorschriften der Anlagen A und B des ADR, wenn

folgende Bedingungen eingehalten werden

— höchstens 100 g des Stoffes in Innenverpackungen

von zusammengesetzten Verpackungen

(Innenverpackung), welche zumindest den Vorschriften

der Rn. 3538 entsprechen,

— die Bruttomasse eines Versandstückes darf 30 kg

nicht überschreiten,

— die Allgemeinen Verpackungsvorschriften der

Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind

einzuhalten.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart

nach Rn. 2010 des ADR".

(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen

der Republik Österreich und Frankreich bis zum

Inkrafttreten der überarbeiteten Vorschriften für

die Klasse 5.2 oder bis auf Widerruf durch eine der

Vertragsparteien.

Wien, den 28. Juni 1990

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Paris, den 13. Juni 1990

Die für das ADR zuständige Behörde von

Frankreich

Berson

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