510. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei samt Protokoll und Fakultativprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten
ihre Beitrittsurkunde zum Internationalen Abkommen
zur Bekämpfung der Falschmünzerei samt
Protokoll und Fakultativprotokoll (BGBl.
Nr. 347/1931, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 107/1967) hinterlegt, wobei
die mit * bezeichneten Staaten gleichzeitig auch
ihre Beitrittsurkunde zum Fakultativprotokoll hinterlegt
haben
Staaten Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde
Ceylon* 2. Juni 1967
Südafrika 29. August 1967
San Marino 18. Oktober 1967
Kuwait 9. Dezember 1968
Niger* 5. Mai 1969
Mali 6. Jänner 1970
Peru 11. Mai 1970
Philippinen 5. Mai 1971
Malaysia 4. Juli 1972
Marokko . Mai 1976
Kenia 10. November 1977
Togo 3. Oktober 1978
Australien 5. Jänner 1982
Indonesien 3. August 1982
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch
nach Erlangung der Unabhängigkeit an dieses
Abkommen gebunden zu erachten
Staaten Datum der Hinterlegungder Kontinuitätserklärung
Mauritius 18. Juli 1969
Fidschi 25. März 1971
Bahamas 9. Juli 1975
Singapur 12. Feber 1979
Salomon-Inseln 3. September 1981
Syrien teilte mit Note vom 14. August 1964 mit,
daß es sich ab 20. Juni 1959 als Mitgliedstaat des
genannten Abkommens erachtet.
Das Außenministerium der Deutschen Demokratischen
Republik teilte mit Note vom 31. Jänner
1974 mit, daß die Deutsche Demokratische Republik
die Wiederanwendung des Abkommens mit
Wirksamkeit vom 6. Juni 1958 erklärt hat.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
ihrer Beitrittsurkunden Vorbehalte
erklärt
Indonesien
„Die Regierung der Republik Indonesien erachtet
sich nicht an die Bestimmungen des Art. 19 dieses
Abkommens gebunden, vertritt jedoch den
Standpunkt, daß alle Streitigkeiten über die Auslegung
oder Anwendung des Abkommens einem
Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof
nur mit Zustimmung aller Streitparteien zur
Entscheidung unterbreitet werden soll."
Malaysia
„Die Regierung Malaysias erachtet sich nicht an
die Bestimmungen des Art. 19 des Abkommens
gebunden."
Marokko
„Das Königreich von Marokko erachtet sich
nicht durch Art. 19 des Abkommens gebunden,
welcher vorsieht, daß alle Streitigkeiten, die über
das genannte Abkommen entstehen könnten, durch
den Ständigen Internationalen Gerichtshof beigelegt
werden sollen."
Philippinen
„Art. 5 und 8 des Abkommens werden für die
Philippinen so lange unanwendbar sein, bis Art. 163
des abgeänderten Strafgesetzes und Abschnitt
14 (a), Regel 110 der Verfahrensordnung des
Gerichtshofes der Philippinen den genannten
Bestimmungen des Abkommens entsprechend,
abgeändert sein werden."