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510_1982 AT

510. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei samt Protokoll und Fakultativprotokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 510. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei samt Protokoll und Fakultativprotokoll

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten

ihre Beitrittsurkunde zum Internationalen Abkommen

zur Bekämpfung der Falschmünzerei samt

Protokoll und Fakultativprotokoll (BGBl.

Nr. 347/1931, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 107/1967) hinterlegt, wobei

die mit * bezeichneten Staaten gleichzeitig auch

ihre Beitrittsurkunde zum Fakultativprotokoll hinterlegt

haben

Staaten Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde

Ceylon* 2. Juni 1967

Südafrika 29. August 1967

San Marino 18. Oktober 1967

Kuwait 9. Dezember 1968

Niger* 5. Mai 1969

Mali 6. Jänner 1970

Peru 11. Mai 1970

Philippinen 5. Mai 1971

Malaysia 4. Juli 1972

Marokko . Mai 1976

Kenia 10. November 1977

Togo 3. Oktober 1978

Australien 5. Jänner 1982

Indonesien 3. August 1982

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch

nach Erlangung der Unabhängigkeit an dieses

Abkommen gebunden zu erachten

Staaten Datum der Hinterlegungder Kontinuitätserklärung

Mauritius 18. Juli 1969

Fidschi 25. März 1971

Bahamas 9. Juli 1975

Singapur 12. Feber 1979

Salomon-Inseln 3. September 1981

Syrien teilte mit Note vom 14. August 1964 mit,

daß es sich ab 20. Juni 1959 als Mitgliedstaat des

genannten Abkommens erachtet.

Das Außenministerium der Deutschen Demokratischen

Republik teilte mit Note vom 31. Jänner

1974 mit, daß die Deutsche Demokratische Republik

die Wiederanwendung des Abkommens mit

Wirksamkeit vom 6. Juni 1958 erklärt hat.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

ihrer Beitrittsurkunden Vorbehalte

erklärt

Indonesien

„Die Regierung der Republik Indonesien erachtet

sich nicht an die Bestimmungen des Art. 19 dieses

Abkommens gebunden, vertritt jedoch den

Standpunkt, daß alle Streitigkeiten über die Auslegung

oder Anwendung des Abkommens einem

Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof

nur mit Zustimmung aller Streitparteien zur

Entscheidung unterbreitet werden soll."

Malaysia

„Die Regierung Malaysias erachtet sich nicht an

die Bestimmungen des Art. 19 des Abkommens

gebunden."

Marokko

„Das Königreich von Marokko erachtet sich

nicht durch Art. 19 des Abkommens gebunden,

welcher vorsieht, daß alle Streitigkeiten, die über

das genannte Abkommen entstehen könnten, durch

den Ständigen Internationalen Gerichtshof beigelegt

werden sollen."

Philippinen

„Art. 5 und 8 des Abkommens werden für die

Philippinen so lange unanwendbar sein, bis Art. 163

des abgeänderten Strafgesetzes und Abschnitt

14 (a), Regel 110 der Verfahrensordnung des

Gerichtshofes der Philippinen den genannten

Bestimmungen des Abkommens entsprechend,

abgeändert sein werden."

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