510. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Veterinärwesens
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische
Sozialistische Republik,
geleitet von dem Bestreben, die gegenseitige
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Veterinärwesens
mit dem Ziele zu erweitern und zu vertiefen,
die Gefahren, die Tierkrankheiten für die
Volkswirtschaft und die Gesundheit der Bevölkerung
der beiden Länder darstellen, zu vermindern,
und
geleitet von dem Wunsche, die freundschaftlichen
Beziehungen zwischen den beiden Staaten
in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der
Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa weiter zu entwickeln,
haben beschlossen, das folgende Abkommen
abzuschließen
Artikel 1
Die Vertragspartner werden zum Schutz ihrer
Staatsgebiete vor Einschleppung ansteckender
Tierkrankheiten bei der Einfuhr, Ausfuhr und bei
der Durchfuhr von Tieren, Rohstoffen und Erzeugnissen
tierischen Ursprungs, sowie von
Gegenständen, die Träger von Erregern ansteckender
Tierkrankheiten sein können, zusammenarbeiten.
Artikel 2
Die zuständigen Behörden der Vertragspartner
werden gemeinsame Maßnahmen zur Erleichterung
der Anwendung der Veterinärbedingungen
für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr der der
veterinärbehördlichen Grenzkontrolle unterliegenden
Tiere und Waren vereinbaren.
Artikel 3
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragspartner
werden einander
a) unverzüglich über einvernehmlich festzulegende
ansteckende Tierkrankheiten informieren,
die auf ihrem Staatsgebiet auftreten,
über die Art und Anzahl der erkrankten
Tiere, den Ort des Ausbruchs, die
Art der Diagnose, bei der Maul- und Klauenseuche
den festgestellten Virustyp sowie über
Maßnahmen, die zur Bekämpfung dieser
Krankheiten getroffen wurden;
b) Berichte über den weiteren Verlauf dieser
Krankheiten bis zu deren Erlöschen zusenden.
(2) Tritt im Gebiet eines Vertragspartners eine
der im Abs. 1 lit. a erwähnten Krankheiten auf,
so überläßt dieser Vertragspartner dem anderen
Vertragspartner über dessen Ersuchen Stämme
der betreffenden Krankheitserreger.
(3) Die zuständigen Behörden des einen Vertragspartners
informieren die zuständigen Behörden
des anderen Vertragspartners unverzüglich
über die Schutzmaßnahmen, die sie zur Verhinderung
einer Einschleppung der unter Abs. 1
lit. a erwähnten Tierkrankheiten getroffen haben,
soweit sie im Gebiet eines Nachbarstaates aufgetreten
sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragspartner
tauschen regelmäßig die amtlichen Berichte
über den Stand der ansteckenden Tierkrankheiten
aus.
Artikel 4
Die zuständigen Behörden der Vertragspartner
informieren einander über die Anwendung veterinärmedizinischer
Erkenntnisse zum Schutz
der Tiere vor ansteckenden Tierkrankheiten,
Parasitosen und anderen gesundheitlichen Gefahren
für die Tierbestände.
Artikel 5
Die Vertragspartner fördern die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der angewandten veterinärmedizinischen
Forschung und des Veterinärwesens,
insbesondere durch
a) Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen
auf dem Gebiet der veterinärmedizinischen
Fortbildung;
b) Zusammenarbeit zwischen den veterinärmedizinischen
Anstalten;
c) Austausch und Besuche sowie andere Kontakte
von Experten und Wissenschaftlern
gemäß den in Art. 7 erwähnten Arbeitsplänen;
d) Austausch von Fachzeitschriften und sonstigen
Veröffentlichungen auf dem Gebiet
der angewandten Veterinärmedizin;
e) gegenseitige Zusendung von Informationen
über die Organisation des Veterinärwesens
sowie von Rechtsvorschriften und Instruktionen,
die auf dem Gebiet des Veterinärwesens
erlassen wurden.
Artikel 6
Die zuständigen Veterinärbehörden der Vertragspartner
stehen in Fragen, die die Zusammenarbeit
gemäß diesem Abkommen betreffen, in
direktem Kontakt.
Artikel 7
Zur Durchführung dieses Abkommens vereinbaren
die zuständigen Behörden der Vertragspartner
Arbeitspläne für jeweils einen Zeitraum
von drei Jahren, die die Konkretisierung der vereinbarten
Vorhaben enthalten werden. Die Verhandlungen
über diese Arbeitspläne finden abwechselnd
auf dem Gebiet eines der Vertragspartner
statt.
Artikel 8
Der Austausch von Informationen sowie von
Fachzeitschriften und Publikationen zwischen
den zuständigen Behörden der Vertragspartner
erfolgt kostenlos.
Im Falle des Austausches von Experten trägt
der entsendende Vertragspartner die Kosten für
die Hin- und Rückreise. Der empfangende Vertragspartner
trägt die Aufenthaltskosten einschließlich
der Fahrtkosten für die mit dem
Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen
innerhalb des Gastlandes auf Grundlage der
Reziprozität und entsprechend den geltenden
innerstaatlichen Vorschriften.
Artikel 9
Streitfragen, die hinsichtlich der Auslegung
oder der Anwendung dieses Abkommens zwischen
den Vertragspartnern entstehen könnten,
sind auf diplomatischem Wege beizulegen.
Artikel 10
Dieses Abkommen wird für die Dauer von
fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert
sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern
es nicht einer der Vertragspartner spätestens sechs
Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf
diplomatischem Wege kündigt.
Artikel 11
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch
von Noten in Kraft, in denen die Vertragspartner
einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen
innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten
erfüllt sind.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragspartner dieses Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Prag am 14. März 1979 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und tschechischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Republik
Österreich
Dr. Willibald Pahr
Für die Tschechoslowakische
Sozialistische Republik
Ing. Bohuslav Chňoupek
Die Ermächtiguinig zur Durchführung des in Art. 11 vorgesehenen Notenaustausches wurde
vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen
ist gemäß derselben Bestimmung am 13. Juli 1981 in Kraft getreten.