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510_1981 AT

510. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Veterinärwesens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 510. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Veterinärwesens

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische

Sozialistische Republik,

geleitet von dem Bestreben, die gegenseitige

Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Veterinärwesens

mit dem Ziele zu erweitern und zu vertiefen,

die Gefahren, die Tierkrankheiten für die

Volkswirtschaft und die Gesundheit der Bevölkerung

der beiden Länder darstellen, zu vermindern,

und

geleitet von dem Wunsche, die freundschaftlichen

Beziehungen zwischen den beiden Staaten

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der

Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und

Zusammenarbeit in Europa weiter zu entwickeln,

haben beschlossen, das folgende Abkommen

abzuschließen

Artikel 1

Die Vertragspartner werden zum Schutz ihrer

Staatsgebiete vor Einschleppung ansteckender

Tierkrankheiten bei der Einfuhr, Ausfuhr und bei

der Durchfuhr von Tieren, Rohstoffen und Erzeugnissen

tierischen Ursprungs, sowie von

Gegenständen, die Träger von Erregern ansteckender

Tierkrankheiten sein können, zusammenarbeiten.

Artikel 2

Die zuständigen Behörden der Vertragspartner

werden gemeinsame Maßnahmen zur Erleichterung

der Anwendung der Veterinärbedingungen

für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr der der

veterinärbehördlichen Grenzkontrolle unterliegenden

Tiere und Waren vereinbaren.

Artikel 3

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragspartner

werden einander

a) unverzüglich über einvernehmlich festzulegende

ansteckende Tierkrankheiten informieren,

die auf ihrem Staatsgebiet auftreten,

über die Art und Anzahl der erkrankten

Tiere, den Ort des Ausbruchs, die

Art der Diagnose, bei der Maul- und Klauenseuche

den festgestellten Virustyp sowie über

Maßnahmen, die zur Bekämpfung dieser

Krankheiten getroffen wurden;

b) Berichte über den weiteren Verlauf dieser

Krankheiten bis zu deren Erlöschen zusenden.

(2) Tritt im Gebiet eines Vertragspartners eine

der im Abs. 1 lit. a erwähnten Krankheiten auf,

so überläßt dieser Vertragspartner dem anderen

Vertragspartner über dessen Ersuchen Stämme

der betreffenden Krankheitserreger.

(3) Die zuständigen Behörden des einen Vertragspartners

informieren die zuständigen Behörden

des anderen Vertragspartners unverzüglich

über die Schutzmaßnahmen, die sie zur Verhinderung

einer Einschleppung der unter Abs. 1

lit. a erwähnten Tierkrankheiten getroffen haben,

soweit sie im Gebiet eines Nachbarstaates aufgetreten

sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragspartner

tauschen regelmäßig die amtlichen Berichte

über den Stand der ansteckenden Tierkrankheiten

aus.

Artikel 4

Die zuständigen Behörden der Vertragspartner

informieren einander über die Anwendung veterinärmedizinischer

Erkenntnisse zum Schutz

der Tiere vor ansteckenden Tierkrankheiten,

Parasitosen und anderen gesundheitlichen Gefahren

für die Tierbestände.

Artikel 5

Die Vertragspartner fördern die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der angewandten veterinärmedizinischen

Forschung und des Veterinärwesens,

insbesondere durch

a) Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen

auf dem Gebiet der veterinärmedizinischen

Fortbildung;

b) Zusammenarbeit zwischen den veterinärmedizinischen

Anstalten;

c) Austausch und Besuche sowie andere Kontakte

von Experten und Wissenschaftlern

gemäß den in Art. 7 erwähnten Arbeitsplänen;

d) Austausch von Fachzeitschriften und sonstigen

Veröffentlichungen auf dem Gebiet

der angewandten Veterinärmedizin;

e) gegenseitige Zusendung von Informationen

über die Organisation des Veterinärwesens

sowie von Rechtsvorschriften und Instruktionen,

die auf dem Gebiet des Veterinärwesens

erlassen wurden.

Artikel 6

Die zuständigen Veterinärbehörden der Vertragspartner

stehen in Fragen, die die Zusammenarbeit

gemäß diesem Abkommen betreffen, in

direktem Kontakt.

Artikel 7

Zur Durchführung dieses Abkommens vereinbaren

die zuständigen Behörden der Vertragspartner

Arbeitspläne für jeweils einen Zeitraum

von drei Jahren, die die Konkretisierung der vereinbarten

Vorhaben enthalten werden. Die Verhandlungen

über diese Arbeitspläne finden abwechselnd

auf dem Gebiet eines der Vertragspartner

statt.

Artikel 8

Der Austausch von Informationen sowie von

Fachzeitschriften und Publikationen zwischen

den zuständigen Behörden der Vertragspartner

erfolgt kostenlos.

Im Falle des Austausches von Experten trägt

der entsendende Vertragspartner die Kosten für

die Hin- und Rückreise. Der empfangende Vertragspartner

trägt die Aufenthaltskosten einschließlich

der Fahrtkosten für die mit dem

Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen

innerhalb des Gastlandes auf Grundlage der

Reziprozität und entsprechend den geltenden

innerstaatlichen Vorschriften.

Artikel 9

Streitfragen, die hinsichtlich der Auslegung

oder der Anwendung dieses Abkommens zwischen

den Vertragspartnern entstehen könnten,

sind auf diplomatischem Wege beizulegen.

Artikel 10

Dieses Abkommen wird für die Dauer von

fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert

sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern

es nicht einer der Vertragspartner spätestens sechs

Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf

diplomatischem Wege kündigt.

Artikel 11

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch

von Noten in Kraft, in denen die Vertragspartner

einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen

innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten

erfüllt sind.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragspartner dieses Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Prag am 14. März 1979 in zwei

Urschriften, jede in deutscher und tschechischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Republik

Österreich

Dr. Willibald Pahr

Für die Tschechoslowakische

Sozialistische Republik

Ing. Bohuslav Chňoupek

Die Ermächtiguinig zur Durchführung des in Art. 11 vorgesehenen Notenaustausches wurde

vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen

ist gemäß derselben Bestimmung am 13. Juli 1981 in Kraft getreten.

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