Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
50_2003 AT

50. Kundmachung: Aufhebung des § 29 Abs. 4 zweiter Satz sowie des § 31 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 50. Kundmachung: Aufhebung des § 29 Abs. 4 zweiter Satz sowie des § 31 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2003, G 8/03, V 7/03-11, dem Bundeskanzler

zugestellt am 17. Juli 2003, § 29 Abs. 4 zweiter Satz sowie § 31 des Ziviltechnikerkammergesetzes

1993, BGBl. Nr. 157/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2000 als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 50. Verordnung: Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Gas-

und Sanitärtechnik (§ 94 Z 25 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Maschinenbau oder der Studienrichtung

Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau oder eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges

und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Bautechnik

mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter oder

5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder

als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene

Ausbildung wie in Z 2a oder 3a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige

Dauer hatte, oder eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung

mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder

6. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn

für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger

nachgewiesen wird, oder

7. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung,

davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung

für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn eine vorherige erfolgreich abgeschlossene

Ausbildung wie in Z 2a oder 3a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige

Dauer hatte, oder eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung

mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird.

Die im Abs. 1 Z 4 und 6 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung

an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

BGBlPdf 50. Kundmachung: Berichtigung des Beschlusses des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften

Die Kundmachung des Beschlusses des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel

der europäischen Gemeinschaften (BGBl. III Nr. 70/2002) wird wie folgt berichtigt

1. Im Erwägungsgrund (4) lautet es statt „sollte das Bruttosozialprodukt (BSP) für diese Zwecke das

Bruttovolkseinkommen (BVE) bedeuten“ richtig „sollte das Bruttosozialprodukt (BSP) für diese Zwecke

das Bruttonationaleinkommen (BNE) bedeuten“.

2. Im Erwägungsgrund (5) lautet es statt „Änderungen des von der Kommission gemäß der Verordnung

(EG) Nr. 2223/96 errechneten (BVE)“ richtig „Änderungen des von der Kommission gemäß der Verordnung

(EG) Nr. 2223/96 errechneten BNE“.

3. Im Artikel 2 Abs. 7 lautet es im ersten Satz statt „bedeutet BSP das BVE eines Jahres zu Marktpreisen“

richtig „bedeutet BSP das BNE eines Jahres zu Marktpreisen“ .

4. Im Artikel 2 Abs. 7 lautet es im zweiten Satz statt „Änderungen des von der Kommission errechneten

BVE“ richtig „Änderungen des von der Kommission errechneten BNE“.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →