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50. Bundesgesetz: Bundesstraßen-Übertragungsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 50. Bundesgesetz: Bundesstraßen-Übertragungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Änderung des Zweckzuschussgesetzes 2001

Das Zweckzuschussgesetz 2001, BGBl. Nr. 691/1988, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 3/2001, wird wie folgt geändert

1. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt

„Zweckzuschuss für die Finanzierung von Straßen

§ 4a. (1) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke der Finanzierung von Straßen einen jährlichen

Zweckzuschuss in Höhe von 522,5 Millionen Euro in den Jahren 2002 und 2003, 540,7 Millionen Euro

in den Jahren 2004 bis 2006 und 545,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2007. Der Zweckzuschuss wird im

Jahr 2002 zu gleichen Teilen bis spätestens 31. Mai und 30. September 2002, in den weiteren Jahren zu

gleichen Teilen bis spätestens 31. März und 30. September eines jeden Jahres überwiesen. Dem Bund ist

es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei

widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

(2) Der Zweckzuschuss wird auf die Länder wie folgt verteilt

Burgenland 5,13 vH

Kärnten 10,21 vH

Niederösterreich 21,80 vH

Oberösterreich 14,08 vH

Salzburg 9,19 vH

Steiermark 15,49 vH

Tirol 11,32 vH

Vorarlberg 5,49 vH

Wien 7,29 vH

(3) Der Anteil des Landes Vorarlberg wird in acht gleichen Halbjahresraten um insgesamt 39,97

Millionen Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Zweckzuschüsse –

oder allenfalls an ihre Stelle tretende Abgeltungen – der anderen Länder im Verhältnis ihrer

Anteile gemäß Abs. 2. Die erste Halbjahresrate wird erstmals bei der auf den Baubeginn der Umfahrung

Feldkirch-Süd folgenden Überweisung, frühestens jedoch im Jahre 2005, überwiesen. Die restlichen

sieben Halbjahresraten sind jeweils zu den in Abs. 1 genannten Terminen zu überweisen. Durch einen

späteren – auch nach 2008 gelegenen – Baubeginn wird der Anspruch des Landes Vorarlberg auf den

Vorweganteil in Höhe von 39,97 Millionen Euro nicht berührt.

(4) Die am 31. Mai 2002 fällige Teilzahlung wird länderweise um die im Haushaltsjahr 2002 angefallenen

Ausgaben des Bundes für Bau- und Erhaltungsmaßnahmen an den vom Bund mit 1. April 2002

an die Länder übertragenen Straßen einschließlich der Ausgaben für die Beseitigung von Schäden und für

Vorbeugungsmaßnahmen gemäß § 3 Z l und § 3 Z 4 lit. a des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl.

Nr. 201 in der jeweils geltenden Fassung, und einschließlich des Kostenersatzes nach § l Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes

2001, BGBl. I Nr. 3 in der jeweils geltenden Fassung, gekürzt.

(5) Der Bund leistet in den Jahren 2002 bis 2008 Zuschüsse in der Höhe von 62,135 Millionen Euro

an das Land Kärnten und in der Höhe von 72,67 Millionen Euro an das Land Vorarlberg.“

2. Nach § 5 Abs. 4c wird folgender Abs. 4d eingefügt

„(4d) § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 tritt mit 1. April 2002 in Kraft.“

3. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt

„§ 4a Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2001

Das Finanzausgleichsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 3/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 27/2002 wird wie folgt geändert

1. In § 10 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „1,12 vH für Zwecke des Katastrophenfonds“ durch die Wortfolge

„im Jahr 2002: 1,15 vH sowie in den Jahren 2003 und 2004: 1,1 vH für Zwecke des Katastrophenfonds“

ersetzt.

2. Nach § 27 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt

„(1c) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in

Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 160/2001, wird wie folgt geändert

1. In § 3 Z 1 wird der Prozentsatz „6,25 vH“ durch „im Jahr 2002: 2,66 vH und in den Jahren ab 2003

1,23 vH“, der Prozentsatz „2,79 vH“ durch „im Jahr 2002: 3,16 vH und in den Jahren ab 2003: 3,31 vH“

und der Prozentsatz „7,67 vH“ durch „im Jahr 2002: 8,69 vH und in den Jahren ab 2003: 9,09 vH“, in

§ 3 Z 2 wird der Prozentsatz „7,16 vH“ durch „im Jahr 2002: 8,11 vH und in den Jahren ab 2003

8,49 vH“, in § 3 Z 3 der Prozentsatz „3,55 vH“ durch „im Jahr 2002: 4,02 vH und in den Jahren ab 2003

4,21 vH“ und in § 3 Z 4 der Prozentsatz „72,58 vH“ durch „im Jahr 2002: 73,36 vH und in den Jahren ab

2003: 73,67 vH“ ersetzt.

2. In § 3 Z 1 wird folgender Satz angefügt

„Schäden an Straßen, die mit Wirkung vom 1. April 2002 oder zu einem späteren Zeitpunkt vom Bund an

die Länder übertragen wurden, sind nicht anzuerkennen.“

3. Nach § 7 Abs. 2e wird folgender Abs. 2f eingefügt

„(2f) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971

Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 5, § 32 und § 33

Abs. 4 werden die Wortfolgen „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ und „Bundes-

ministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolgen „Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie“ und „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 1 wird der Strichpunkt nach lit. b durch einen Punkt ersetzt und es entfällt lit. c.

3. § 3 samt Überschrift lautet

„§ 3. Bestandteile der Bundesstraßen

Als Bestandteile der Bundesstraße gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen,

wie Fahrbahnen, Parkflächen, der Grenzabfertigung dienende Verkehrsflächen, auch bauliche Anlagen

im Zuge einer Bundesstraße, wie Tunnels, Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen,

Straßengräben, ferner im Zuge einer Bundesstraße gelegene Mautanlagen, wie Einrichtungen

zur automatischen Entrichtung und Kontrolle der fahrleistungsabhängigen Maut, sowie Anlagen

zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen

Lärmeinwirkung, weiters im Zuge einer Bundesstraße gelegene, der Erhaltung und der Beaufsichtigung

der Bundesstraßen dienende bebaute und unbebaute Grundstücke, Betriebsgrundstücke gemäß § 27 sowie

der Grenzabfertigung und der Bemautung dienende Grundflächen.“

4. Im § 4 Abs. l wird die Wortfolge „oder vor dem Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf

vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgängigen Länge von 10 km oder mehr“ durch die Wortfolge

„oder vor der Zulegung einer zweiten Richtungsfahrbahn oder vor dem Ausbau einer bestehenden Bundesstraße

von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen“ ersetzt.

5. Im § 4 Abs. 7 entfallen die Wortfolge „durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder“

und die Wortfolge „Kreuzungsumbauten, die Anlegung einer zweiten Richtungsfahrbahn im Abstand von

höchstens 5 m“ samt folgendem Beistrich.

6. § 4a samt Überschrift entfällt.

7. Im § 6 wird die Wortfolge „für den Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen“ durch das Wort „dafür“

ersetzt.

8. Im § 7 Abs. 2 wird nach dem Wort „erforderlichen“ die Wortfolge „Verordnungen und“ eingefügt.

9. Im § 8 Abs. l entfällt die Wortfolge „insbesondere aus den hiefür zweckgebundenen Einnahmen der

Mineralölsteuer,“.

10. Im § 8 Abs. 2 lautet der erste Satz

„Die aus den Verträgen nach den §§ 25 bis 28 für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) gezogenen Entgelte,

die Veräußerungserlöse aus Liegenschaften und die Erlöse aus der Einräumung von Baurechten

und Dienstbarkeiten an Liegenschaften sind für Zwecke des Baues und der Erhaltung der Bundesstraßen

zu verwenden.“

11. § 9 samt Überschrift entfällt.

12. Im § 11 wird die Wortfolge „§§ 8 Abs. 1, 9 oder 10“ durch die Wortfolge „§ 8 Abs. 1 oder § 10“

ersetzt.

13. Im § 12 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „durch Straßenbaumaßnahmen oder sonstige Umstände, insbesondere

auch durch Fehlen eines verkehrswirksamen Anschlusses,“.

14. § 13 entfällt.

15. Im § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesstraßen A insgesamt 150 m, bei Bundesstraßen S insgesamt

100 m und bei Bundesstraßen B insgesamt 70 m“ durch die Wortfolge „Bundesautobahnen insgesamt

150 m und bei Bundesschnellstraßen insgesamt 100 m“ ersetzt.

16. Im § 20 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“

durch die Wortfolge „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

17. § 21 Abs. 2 lautet

„(2) Auf Bundesschnellstraßen sowie Zu- und Abfahrtsstraßen der Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen

gilt Abs. 1 für eine Entfernung von 25 m.“

18. Im § 25 wird das Wort „Bundesautobahnen“ durch das Wort „Bundesstraßen“ ersetzt; folgender Satz

wird angefügt

„Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges

Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.“

19. § 26 samt Überschrift lautet

„§ 26. Anschlüsse von Straßen und Wegen, Zufahrten

(1) Anschlüsse von öffentlichen Straßen und Wegen in Bundesautobahnen müssen in Form besonderer

Anschlussstellen erfolgen. Bei Bundesschnellstraßen sind zusätzliche Anschlüsse nur in Form besonderer

Anschlussstellen auszuführen. Die besonderen Anschlussstellen bedürfen einer Verordnung zur

Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4).

(2) Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu und von einzelnen

Grundstücken sind auf Bundesstraßen unzulässig.

(3) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann jedoch befristet Zu- und Abfahrten zu und von Baustellen

im Zusammenhang mit der Errichtung von im öffentlichen Interesse liegenden Infrastrukturbauten

zustimmen, sofern sichergestellt ist, dass deren Benützung nicht jedermann offen steht und für die Verkehrssicherheit

auf der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten sind. Die Behörde hat auf Antrag des

Bundes (Bundesstraßenverwaltung) bei geänderten Verhältnissen die Anpassung oder die gänzliche Entfernung

der Zu- und Abfahrten auf Kosten des Anschlussberechtigten anzuordnen.

(4) Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch

vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes (Abs. 2 und 3) auf Kosten des Betroffenen

anzuordnen.“

20. § 27 samt Überschrift lautet

„§ 27. Betriebe an Bundesstraßen

(1) Betriebe im Zuge von Bundesstraßen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen

(wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen) und unmittelbare Zu- und Abfahrten

zu diesen Straßen haben, dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)

errichtet werden. Jede bauliche Änderung eines solchen Betriebes bedarf der Zustimmung des Bundes

(Bundesstraßenverwaltung). Die gewerberechtlichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt. Vekehrsflächen

in diesem Bereich, insbesondere Zu- und Abfahrten zu und von den Betrieben, und Parkplätze,

sind Bestandteile der Bundesstraßen (§ 3).

(2) Zu- und Abfahrten zu und von einzelnen Grundstücken dieser Betriebe sind unzulässig. Im Bereich

dieser Betriebe sind Anschlüsse zum übrigen Straßennetz zulässig, sofern sie keine Verbindung mit

der Bundesstraße ermöglichen. Diese Anschlüsse dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)

angelegt oder abgeändert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn sichergestellt

ist, dass die Benützung der Anschlüsse ausschließlich im Zusammenhang mit der Verwaltung der Betriebe

erfolgt. Die Behörde hat die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten

Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.

(3) Fahrverbindungen von den Bundesstraßen zum übrigen Straßennetz im Bereich dieser Betriebe

bedürfen einer Verordnung nach § 4 Abs. 1.“

21. Im § 28 Abs. 1 entfällt im fünften Satz das Wort „baulichen“ und es entfällt der sechste Satz.

22. § 28 Abs. 2 lautet

„(2) Auf Parkplätzen von Bundesstraßen ist die Errichtung von Haltestellen von Kraftfahrlinien mit

Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zulässig, sofern keine Nachteile gemäß den §§ 7

und 7a zu erwarten sind. Dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) ist ein Ersatz der Kosten für die erforderlichen

baulichen Änderungen zu leisten.“

23. § 28 Abs. 3 entfällt.

24. § 33 Abs. 5 entfällt.

25. Im § 34 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die §§ 2, 3, 4, 7, 8, 11, 12, 15, 21, 25 bis 28, 34b und 35 sowie die Verzeichnisse in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 treten am 1. April 2002 in Kraft. Die §§ 4a, 9, 13 und 33

Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. April 2002 außer Kraft.“

26. § 34b samt Überschrift lautet

„§ 34b. Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

Hinsichtlich jener Bundesstraßen, über die sie mit dem Bund den Fruchtgenussvertrag gemäß § 2

des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997 Art. I, abgeschlossen hat, kommen

der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft alle Rechte und Pflichten des

Bundes (Bundesstraßenverwaltung) nach diesem Bundesgesetz zu.“

27. § 35 samt Überschrift lautet

„§ 35. Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und

Technologie, hinsichtlich des § l Abs. 3 zweiter Satz und des § 4 Abs. 2 zweiter Satz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“

28. Die Verzeichnisse samt Überschriften und Anmerkungen 1 und 2 lauten

„Verzeichnis 1

Bundesstraßen A (Bundesautobahnen)

Verzeichnis 2

Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen)

Artikel 5

Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen

§ 1. Als Bundesstraßen aufgelassen werden

a) die im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, des Bundesstraßengesetzes 1971 enthaltenen Straßenzüge,

b) die Bundesersatzstraßen gemäß § 33 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971 und

c) alle Straßenteile, bei denen die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971 für eine Auflassung als Bundesstraße durch Verordnung vorliegen, aber eine solche

Auflassung durch Verordnung noch nicht erfolgt ist.

§ 2. Folgende bereits unter Verkehr stehende Straßenzüge, die nach dem Bundesstraßengesetz 1971

Bundesstraßen B waren, werden nicht als Bundesstraßen aufgelassen, sondern einer Bundesautobahn

oder Bundesschnellstraße zugeschrieben

§ 3. Verordnungen gemäß § 4 Abs. 1, 6 und 8 des Bundesstraßengesetzes 1971 behalten ihre Rechtswirkungen

auch dann, wenn sich bei der Bundesstraße der Straßentyp oder die Straßenbezeichnung, auf

die sie sich beziehen, geändert haben, wie etwa die Verordnung zur Bestimmung des Straßenverlaufes

eines Abschnittes der B 301 Wiener Südrand Straße (nunmehr S l Wiener Außenring Schnellstraße).

§ 4. (1) Das bücherliche und außerbücherliche Eigentum sowie dingliche Rechte des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)

an den aufgelassenen Bundesstraßen gemäß § 1 samt ihren Bestandteilen (§ 3 des

Bundesstraßengesetzes 1971) gehen entschädigungslos von Gesetzes wegen auf die Bundesländer über,

in deren Gebiet die Bundesstraßen oder Bundesstraßenteile liegen. Zu den Bestandteilen zählen auch die

am 31. Dezember 2001 der Erhaltung und Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienenden bebauten und

unbebauten Grundstücke, die nicht im Zuge einer Bundesstraße liegen. § l Abs. 3 zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes

1971 ist nicht anzuwenden.

(2) Das bücherliche und außerbücherliche Eigentum und dingliche Rechte des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)

an Grundstücken, die für nunmehr gemäß § l aufgelassene Bundesstraßen erworben

wurden, gehen entschädigungslos von Gesetzes wegen auf die Bundesländer über, sofern die Bestimmung

des Verlaufes dieser Bundesstraßen durch Verordnung erfolgt ist, diese Bundesstraßen aber noch

nicht hergestellt oder umgestaltet wurden. Der Bund kann die entschädigungslose Übertragung dieser

Grundstücke an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft verlangen, wenn

sie nicht bis 31. Dezember 2008 für die Herstellung oder Umgestaltung der Straßen verwendet wurden.

Wird glaubhaft gemacht, dass die Herstellung oder Umgestaltung der Straßen unmittelbar bevorsteht oder

in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat der Bund unter Setzung einer angemessenen Ausführungsfrist auf

die Geltendmachung des Übertragungsanspruches vorübergehend abzusehen.

§ 5. (1) Das bücherliche und außerbücherliche Eigentum des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)

geht entschädigungslos von Gesetzes wegen auf die Bundesländer über

a) an allen im jeweiligen Gebiet eines Bundeslandes gelegenen und durch Bundesgesetz oder Verordnung

aufgelassenen Bundesstraßen samt ihren Bestandteilen (§ 3 des Bundesstraßengesetzes

1971), die vom Bund erhalten wurden und noch nicht einem anderen Träger der Straßenbaulast

in das Eigentum übertragen wurden und

b) an Parallelstraßen und -wegen gemäß § 13 des Bundesstraßengesetzes 1971.

(2) Das Eigentum an allen beweglichen Sachen des Betriebsvermögens des Bundes, die der Verwaltung

der Bundesstraßen im jeweiligem Gebiet eines Bundeslandes gewidmet sind, geht entschädigungslos

von Gesetzes wegen auf die Bundesländer über.

§ 6. (1) Das bücherliche und außerbücherliche Eigentum und dingliche Rechte des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)

an folgenden der Erhaltung und der Beaufsichtigung von Bundesstraßen dienenden

bebauten und unbebauten Grundstücken geht von Gesetzes wegen auf die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

über

Alle anderen bebauten und unbebauten Grundstücke, die die gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes

1997, BGBl. I Nr. 113/1997 Art. I, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

übertragenen Bundesstraßen betreffen, verbleiben im Eigentum des Bundes.

(2) Das bücherliche und außerbücherliche Eigentum und dingliche Rechte des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)

an allen sonstigen bebauten und unbebauten Grundstücken, die nicht gemäß § 4

Abs. l und 2 sowie § 5 Abs. 1 lit. a und b den Bundesländern übertragen werden und nicht gemäß Abs. 1

letzter Satz im Eigentum des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) verbleiben, gehen von Gesetzes wegen

auf die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft über.

(3) Das Eigentum des Bundes an allen beweglichen Sachen des Betriebsvermögens des Bundes

(Bundesstraßenverwaltung), die der Verwaltung der gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes

1997, BGBl. I Nr. 113/1997 Art. I, übertragenen Bundesstraßen gewidmet sind, geht von Gesetzes

wegen auf die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft über.

(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat für die Übertragungen

gemäß Abs. l bis 3 an den Bund ein Entgelt zu leisten. Bei Veräußerungen gemäß Abs. 5 und Übertragungen

an die Gesellschaft gemäß § 4 Abs. 2 besteht darüber hinaus eine Nachbesserungspflicht. Die

Zahlungsmodalitäten sowie die Höhe des Entgeltes und des Nachbesserungsanspruches sind unter Berücksichtigung

des von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für die

Objekte gemäß Abs. l geleisteten Fruchtgenussentgeltes, der Erträgnisse aus der Bewirtschaftung der

übertragenen Grundstücke und dinglichen Rechte und der zu erwartenden Veräußerungserlöse zwischen

dem Bund und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft vertraglich zu

regeln.

(5) Bei Veräußerungen übertragener Grundstücke und dinglicher Rechte durch die Autobahnen- und

Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist § 47 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,

BGBl. Nr. 165/1956 in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

§ 7. Hinsichtlich der gemäß § 6 übertragenen Liegenschaften und dinglichen Rechte gilt die Autobahnen-

und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft als Enteigner gemäß § 20a des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286/1971 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8. Die Bundesländer und die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

(Erwerber) treten an Stelle des Bundes in alle Rechtsverhältnisse des Bundes (Bundesstraßenverwaltung),

die die ihnen übertragenen Liegenschaften und beweglichen Sachen gemäß §§ 4 bis 6 betreffen, mit Dritten

ein, ohne dass es hiezu deren Zustimmung bedarf. Zu den genannten Rechtsverhältnissen zählen insbesondere

auch jene, die sich auf Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 gründen.

§ 9. Wo sich ein begrenzter Eigentumsübergang auf die Erwerber ergibt und Liegenschaftsteilungen

erforderlich werden, haben die Erwerber alle notwendigen Veranlassungen zu treffen und alle aus den

Liegenschaftsteilungen erwachsenden Kosten zu tragen.

§ 10. Für die deliktischen Ansprüche Dritter, bei denen sich das schädigende Ereignis vor der Übertragung

der Eigentumsrechte gemäß §§ 4 bis 6 ereignet hat, die Geltendmachung des Anspruches aber

erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt, haften der Bund und die Erwerber als Solidarschuldner. Hinsichtlich

derjenigen deliktischen Ansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind und die nicht durch eine

Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, haben die Erwerber den Bund schad- und klaglos zu halten.

Nach der Übertragung der Eigentumsrechte gemäß §§ 4 bis 6 haften die Erwerber für haftungsbegründende

Ereignisse, insbesondere für Schadensfälle gemäß §§ 1319 und 1319a ABGB, ausschließlich.

§ 11. Sind hinsichtlich der Liegenschaften, dinglicher Rechte und beweglicher Sachen im Zeitpunkt

ihrer Übertragung gemäß §§ 4 bis 6 gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren anhängig, so

treten, soweit das jeweils anwendbare Verfahrensrecht einen Parteiwechsel ohne Zustimmung der übrigen

Verfahrensbeteiligten zulässt, die Erwerber an Stelle des Bundes in das jeweilige Verfahren ein.

Soweit die Verfahrensgesetze keinen Parteiwechsel zulassen, führt der Bund die Verfahren in eigenem

Namen, jedoch auf Rechnung der Erwerber zu Ende. Die Erwerber sind über wichtige Verfahrensstadien

zu informieren und haben ihrerseits den Bund mit allen Informationen zu unterstützen, die zur Fortführung

des Verfahrens nötig sind. Vor dem rechtswirksamen Abschluss von Vergleichen hat der Bund die

Zustimmung der Erwerber insoweit einzuholen, als der beabsichtigte Vergleich finanzielle Auswirkungen

auf sie hat. Ersiegte Beträge (Hauptforderung und Zinsen, nicht jedoch Verfahrenskosten) fließen an die

Erwerber; Zahlungsverpflichtungen des Bundes auf Grund eines Urteiles, Vergleiches oder Bescheides

sind von den Erwerbern zu tragen.

§ 12. Grundlage der Verbücherung des Eigentums und der dinglichen Rechte an den übertragenen

Liegenschaften sind vom Bundesminister für Finanzen auszustellende Amtsbestätigungen über die übertragenen

Eigentumsrechte. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 des

Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955 in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund

welcher die Einverleibung ob der darin bezeichneten Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden

kann.

§ 13. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat auch jene unter

Verkehr stehenden Bundesstraßenstrecken zu erhalten, für deren Benützung im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 nach den Bestimmungen des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes

1996 noch keine Maut zu leisten ist. Die Gesellschaft hat mit den Bundesländern, in

denen diese Bundesstraßenstrecken liegen, Verträge über die Durchführung der Erhaltungsarbeiten abzuschließen.

Die Verträge haben vorzusehen, dass die Arbeiten bis zum In-Kraft-Treten von Verordnungen

gemäß § 2 oder § 7 Abs. 1a des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBI. Nr. 201/1996 in der

jeweils geltenden Fassung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2003, ohne Ersatz der Kosten durchzuführen

sind.

§ 14. Alle durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Rechtsvorgänge mit Ausnahme jener

auf Grund des § 6 Abs. 5 sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

§ 15. Soweit auf Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 verwiesen wird und nichts anderes

vorgesehen wird, sind diese Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000

anzuwenden.

§ 16. Mit der Vollziehung der §§ l bis 3, des § 7, der §§ 13 und 15 ist der Bundesminister für Verkehr,

Innovation und Technologie betraut, mit der Vollziehung der §§ 4 bis 6, der §§ 8 bis 12 und des

§ 14 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 17. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 2002 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996

Das Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen, BGBl. Nr. 201/1996 Art. 20, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Für die Benützung der Bundesstraßen mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges

Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, ist dem Bund als Entgelt eine fahrleistungsabhängige

Maut zu leisten.“

2. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bund hat auf Bundesstraßen mit der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut gemäß

§ 1 zu beginnen, sobald die Bundesstraßen den Anforderungen der Artikel 2 lit. a und 7 Abs. 2 lit. a der

Richtlinie 1999/62/EG, ABl. Nr. L 187 vom 20. Juli 1999, S 42 entsprechen, die Einhebung mittels elektronischer

Einrichtungen (§ 4) möglich ist und insgesamt eine zuverlässige Abwicklung der Maut sowie

der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.“

3. Im § 2 Abs. 3 wird folgender neuer erster Satz eingefügt

„Sobald für die Benützung der Bundesstraßen mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges

Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, eine fahrleistungsabhängige Maut zu leisten ist, entfällt

für diese Fahrzeugkategorie auf allen Bundesstraßen die Pflicht zur Leistung der zeitabhängigen

Maut.“

4. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Für die Benützung der Bundesstraßen mit einspurigen Kraftfahrzeugen, mit mehrspurigen

Kraftfahrzeugen und mit von diesen gezogenen Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht

allein oder in Kombination weniger als 12 Tonnen beträgt, sowie mit Omnibussen ist dem Bund als Entgelt

eine zeitabhängige Maut zu leisten. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch

Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.“

5. Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Ausgenommen von der Vignettenpflicht gemäß Abs. 1 sind folgende im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 unter Verkehr stehende Bundesstraßen

a) A 9 Pyhrn Autobahn in den Abschnitten zwischen der Anschlussstelle Spital/Pyhrn und der

Anschlussstelle Ardning und zwischen der Anschlussstelle St. Michael und Übelbach,

b) A 10 Tauern Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Flachau und der Anschlussstelle

Rennweg,

c) A 11 Karawanken Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Jakob im Rosental

und der Staatsgrenze im Karawankentunnel,

d) A 13 Brenner Autobahn,

e) S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Anton und der Anschlussstelle

Langen,

f) A 6 Nordost Autobahn im Abschnitt von der ehemaligen B 50a bis zur Staatsgrenze bei Kittsee,

g) S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße im Abschnitt Wien [Hirschstetten (A 23) – Wagramer Straße],

h) S 5 Stockerauer Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Tulln (ehemalige B 19)

und Krems (ehemalige B 3, ehemalige B 37) und

i) S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Dalaas und der Anschlussstelle

Bludenz.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen auf Vorschlag der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

durch Verordnung den Beginn der Vignettenpflicht für die Bundesstraßenstrecken gemäß lit. f bis i

und für alle neu errichteten Bundesstraßen festzulegen, sobald die Bundesstraßen den Anforderungen der

Artikel 2 lit. a und 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 1999/62/EG, ABl. Nr. L 187 vom 20. Juli 1999, S 42

entsprechen.“

6. Im § 17 entfällt die Wortfolge „des § 1 Abs. 2“ samt folgendem Beistrich.

7. § 18 erhält die Bezeichnung „§ 18 (1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt

„(2) Die §§ 1, 2, 7 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 treten am

1. April 2002 in Kraft.

(3) Die Benützung der A 22 Donauufer Autobahn im Abschnitt Wien [Zu- und Abfahrtsrampen der

Nordbrücke – Neujedlersdorf (ehemalige B 3)] sowie der S 5 Stockerauer Schnellstraße im Abschnitt

zwischen Stockerau (A 22) und der Anschlussstelle Tulln (ehemalige B 19) ohne ordnungsgemäße Entrichtung

der zeitabhängigen Maut bleibt bis zum 30. April 2002 straflos.“

Artikel 7

Änderung des ASFINAG-Gesetzes

Das ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I

Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

1. Artikel II § 8 lautet

„§ 8. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft wird ermächtigt, im

Bereich der Gemeinde Erl Kosten für die Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Autobahn Rosenheim –

Kiefersfelden auf deutschem Staatsgebiet zu übernehmen.“

2. Im Artikel II § 16 entfällt die Wortfolge „6, 8 und“.

3. Artikel IX samt Überschrift entfällt.

4. Im Artikel XI § 2 wird die Wortfolge „14, 15 und 16“ ersetzt durch die Wortfolge „6, 14, 15 und 16“,

wird die Wortfolge „2 Abs. 2, 9 und 10“ ersetzt durch die Wortfolge „2 Abs. 2, 8, 9 und 10“ und entfällt

die Wortfolge „hinsichtlich des Art. IX § 1 bis 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Art. IX § 4 der Bundesminister

für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des Art. IX § 5 der Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit“ samt folgendem Beistrich.

Artikel 8

Änderung des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997

Das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 113/1997 Art. 1, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2000, wird wie folgt geändert

1. Im § 10 wird der Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ jeweils durch den

Ausdruck „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

2. § 12 entfällt.

3. Im § 13 wird der Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ jeweils durch den

Ausdruck „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt; es entfällt der letzte Satz.

Artikel 9

Änderung des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften

Das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl.

Nr. 826/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Aktionären der sich vereinigenden Gesellschaften, nämlich dem

Bund“ durch die Wortfolge „der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft“

ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 3 werden die Wortfolgen „des Bundes“, „dem Bund“ und „Der Bund“ jeweils durch die

Wortfolgen „der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft“, „der Autobahnen-

und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft“ und „Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft“

ersetzt.

3. Im § 2 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt

„(5) Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Hauptversammlung in eine Gesellschaft mit beschränkter

Haftung umgewandelt werden.

(6) Die Gesellschaft und die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

können unter Ausschluss der Abwicklung verschmolzen werden.“

4. Im § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Aktionären der sich vereinigenden Gesellschaften, nämlich dem

Bund“ durch die Wortfolge „der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft“

ersetzt.

Artikel 10

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert

1. In § 44 Abs. 1 wird das Wort „Bundesstraße“ jeweils durch das Wort „Straße“ ersetzt und es entfällt

die Wortfolge „Landes- oder Bezirksstraße“.

2. In § 53 Abs. 1 Z 19 wird die Überschrift „BUNDESSTRASSE MIT VORRANG“ ersetzt durch die

Überschrift „STRASSE MIT VORRANG“ und die Legende lautet

„Dieses Zeichen zeigt die Nummer (§ 43 Abs. 5) einer Vorrangstraße an.“

3. § 53 Abs. 1 Z 20 entfällt.

4. In § 53 Abs. 1 Z 21 wird die Überschrift „LANDES- ODER BEZIRKSSTRASSE“ ersetzt durch die

Überschrift „STRASSE OHNE VORRANG“ und die Legende lautet

„Dieses Zeichen zeigt die Nummer (§ 43 Abs. 5) einer nicht zur Vorrangstraße erklärten Straße an.“

5. Im ersten Satz des § 90 Abs. 2 wird nach dem Wort „Arbeiten“ die Wortfolge „an Mautanlagen und“

eingefügt.

6. § 100 Abs. 7 erster Satz lautet

„Eingehobene Strafgelder, ausgenommen jene nach Abs. 3a, sind dem Erhalter jener Straße abzuführen,

auf der die Verwaltungsübertretung begangen worden ist; Strafgelder, die auf Straßen eingehoben werden,

die gemäß Art. 5 § 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 als Bundesstraßen aufgelassen wurden,

sind jedoch an den Bund abzuführen; in Wien gilt das Land Wien als Erhalter jener Straßen, die

weder Bundesstraßen sind noch gemäß Art. 5 § l des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 als Bundesstraßen

aufgelassen wurden.“

7. In § 103 wird folgender Abs. 2f eingefügt

„(2f) Dieses Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002 tritt mit 1. April 2002 in Kraft.“

8. In § 104 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) Straßenverkehrszeichen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens

aber bis 31. Dezember 2005, durch Straßenverkehrszeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen.

Bis dahin sind Straßenverkehrszeichen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 zu beachten.“

Artikel 11

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 151/2001, wird wie folgt geändert

1. § 23a lautet

„§ 23a. (1) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971,

BGBl. Nr. 286/1971, ist für folgende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem

Abschnitt durchzuführen

1. Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,

2. Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer

durchgehenden Länge von mindestens 10 km,

3. Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens

10 km.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 oder 6 des Bundesstraßengesetzes 1971,

BGBl. Nr. 286/1971, ist für folgende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten

Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen

1. Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien

A, B oder D gemäß Anhang 2 berührt wird und zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung

des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte

Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige

Gebiet (Kategorien A und D des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird;

ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten

zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen

oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen;

2. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen, wenn die bestehende Bundesstraße in diesem Bereich eine

durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 30000 KFZ aufweist oder

wenn für eine verordnete Bundesstraße in diesem Bereich eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung

(DTV) von mindestens 35000 KFZ in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren

zu erwarten ist;

3. Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar

anschließenden, noch nicht oder in den letzten zehn Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken

eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird.“

2. Die Überschrift zu § 24h lautet

„Entscheidung und Nachkontrolle“

3. In § 24h wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Die Behörde hat gemeinsam mit den mitwirkenden Behörden das Vorhaben frühestens drei Jahre,

spätestens fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe daraufhin zu überprüfen, ob bei der Erlassung der Trassenverordnung

erfolgte Vorschreibungen erfüllt wurden und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung

mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen.

Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind den mitwirkenden Behörden und dem Bundesminister/

der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.“

4. In § 46 werden folgende Abs. 14 bis 16 angefügt

„(14) Die §§ 23a und 24h Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 treten mit

1. April 2002 in Kraft.

(15) Für Vorhaben, die durch das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen,

BGBl. I Nr. 50/2002 Art. 5, in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden und für die bereits

vor dem 15. Februar 2002 eine Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 erlassen

wurde, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung und kein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach

diesem Bundesgesetz durchzuführen. Für noch nicht rechtskräftig erteilte Genehmigungen im Sinne des

§ 2 Abs. 3 gilt § 24h Abs. 5 sinngemäß. Soweit die Ergebnisse einer bereits nach den §§ 24a bis 24f dieses

Bundesgesetzes durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im Sinne des § 24h Abs. 5 in

eine Genehmigung gemäß § 2 Abs. 3 einfließen, sind die sich aus der Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes

1971 ergebenden Vorgaben einzuhalten. § 24h Abs. 6 erster und zweiter Satz gelten

sinngemäß, die Bestimmungen der §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 sind anzuwenden. Eine

Abnahmeprüfung gemäß § 20 ist nicht durchzuführen; für die Nachkontrolle ist § 24h Abs. 7 sinngemäß

anzuwenden.

(16) Für sonstige Vorhaben, die durch das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von

Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002 Art. 5, in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden und für

die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 24a bis 24f dieses Bundesgesetzes durchgeführt

wurde, ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung und kein konzentriertes Genehmigungsverfahren

nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, wenn die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung

in einem straßenbaurechtlichen Genehmigungsbescheid oder einer straßenrechtlichen

Trassenverordnung sicher gestellt und gegen diesen Rechtsakt ein dem § 24 Abs. 11 gleichwertiger

Rechtsschutz gewährt wird. Für noch nicht rechtskräftig erteilte Genehmigungen im Sinne des

§ 2 Abs. 3 gilt § 24h Abs. 5 sinngemäß. Soweit die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht

im Sinne des § 24h Abs. 5 in eine Genehmigung gemäß § 2 Abs. 3 einfließen, sind die sich aus einer

straßenrechtlichen Trassenverordnung ergebenden Vorgaben einzuhalten. § 24h Abs. 6 erster und zweiter

Satz gelten sinngemäß, die Bestimmungen der §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 sind anzuwenden.

Eine Abnahmeprüfung gemäß § 20 ist nicht durchzuführen; für die Nachkontrolle ist § 24h

Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.

(17) Für Vorhaben, die durch das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen,

BGBl. I Nr. 50/2002 Art. 5, in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden und auf die der

Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie § 24 Abs. 3 angewendet

hat, ist keine neuerliche Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Bestimmung des § 3 Abs. 7 über das Feststellungsverfahren

ist nicht anzuwenden.“

BGBlPdf 50. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 22. August 1979, Zahl 73 012/10-IV/5-1979 in der Fassung der Verordnung vom 28. November 1979, Zahl 73 012/14-IV/5-1979, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. November 2001, Zahl V 71/01-6, der Bundesministerin

für Verkehr, Innovation und Technologie zugestellt am 19. Dezember 2001, ausgesprochen,

dass die Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 22. August 1979, Zahl 73 012/10-IV/5-

1979, in der Fassung der Verordnung vom 28. November 1979, Zahl 73 012/14-IV/5-1979, soweit darin

für die Richtungsfahrbahn Innsbruck–Kufstein der Inntalautobahn A 12 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit

von km 4,2 bis km 1,6 auf 100 km/h und von km 1,6 bis zur Staatsgrenze auf 80 km/h beschränkt

wurde, gesetzeswidrig war.

BGBlPdf 50. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Sondervereinbarung RID 1/2001 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Übergangsfristen für die Weiterverwendung von Kesselwagen, Batteriewagen, Tankcontainern und MEGC

Die Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2001 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12

der Richtlinie 96/49/EG über die Übergangsfristen für die Weiterverwendung von Kesselwagen, Batteriewagen,

Tankcontainern und MEGC (BGBl. III Nr. 116/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 248/2001) wurde von Deutschland am 14. Jänner 2002 unterzeichnet.

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