50. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsstättenzählungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Arbeitsstättenzählungsgesetz vom 14. Februar 1973, BGBl. Nr. 119, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat im Jahr 2001 eine Zählung der Arbeitsstätten,
ausgenommen jener der Land- und Forstwirtschaft, durchzuführen. Diese Zählung ist gemeinsam mit der
ordentlichen Volkszählung 2001 durchzuführen, um dadurch eine Verminderung des Verwaltungsaufwandes
zu bewirken. Mit den im Zuge der Arbeitsstättenzählung 2001 erhobenen Daten hat die
Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das Unternehmens- und Betriebsregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz
2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu aktualisieren. Auswertungen nach den Merkmalen gemäß § 3 hat
in Hinkunft die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Anordnung des nach dem Bundesministeriengesetz
1986, BGBl. Nr. 76, zuständigen Bundesministers aus diesem Unternehmens- und Betriebsregister
durchzuführen.“
2. In § 3 Abs. 1 wird im Einleitungssatz nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „bei der Arbeitsstättenzählung
2001“ eingefügt und entfällt die Ziffer 4. Weiters entfällt in § 3 der Abs. 3; der bisherige Abs. 4
wird zum Abs. 3.
3. § 7 lautet
„§ 7. Auf die Arbeitsstättenzählung 2001 und auf die Auswertungen gemäß § 1 Abs. 1 finden im
Übrigen die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 Anwendung.“
4. § 8 wird durch folgende Sätze ergänzt
„Mit Wirksamkeit 1. Jänner 2004 treten § 1 Abs. 2 und 3, § 4 und § 6 außer Kraft. § 9 in der Fassung
BGBl. I Nr. 50/2001 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen
anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
5. § 9 lautet
„§ 9. Mit der Vollziehung sind betraut
1. hinsichtlich der §§ 1 bis 3 der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige
Bundesminister und
2. im Übrigen der Bundeskanzler.“
Artikel 1
Anpassung in der Kriegsopferversorgung
Auf Grund des § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird verordnet
§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2001 mit
1,008 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2001 auch für den
Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.
§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2001 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz
1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. II
Nr. 23/2000 angeführten Beträge wie folgt festgestellt
§ 3. (1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des
Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge
werden wie folgt festgestellt
(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des
Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen
werden wie folgt festgestellt
(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des
Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag
wird mit 2273 S festgestellt.
Artikel II
Anpassung in der Opferfürsorge
Auf Grund des § 11a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird verordnet
§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2001 mit
1,008 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2001 auch für den
Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.
§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2001 an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten
Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2000 angeführten
Beträge wie folgt festgestellt, wobei gemäß § 11a Abs. 2 hinsichtlich der Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5)
die über den Anpassungsfaktor hinausgehende Erhöhung des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG
bei anspruchsberechtigten Opfern und Hinterbliebenen durch eine Erhöhung um 125 S und bei
anspruchsberechtigten Opfern, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben, durch eine
Erhöhung um 178 S gegenüber dem Vorjahr zu berücksichtigen ist
Artikel III
Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung
Auf Grund des § 24c und des § 46b Abs. 1 und 7 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.
Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird verordnet
§ 1. Die Aufwertungsfaktoren gemäß § 24a des Heeresversorgungsgesetzes werden für das Kalenderjahr
2001 wie folgt festgestellt
§ 2. Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24b des Heeresversorgungsgesetzes
werden für das Kalenderjahr 2001 mit 7738 S und 32094 S festgestellt.
§ 3. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2001 mit
1,008 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2001 auch für den
Bereich des Heeresversorgungsgesetzes verbindlich.
§ 4. Die Höhe der gemäß § 53 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu entrichtenden Beträge wird
für das Kalenderjahr 2001 mit 496 S für den Hauptversicherten und 95 S für Zusatzversicherte festgestellt.
Artikel IV
Anpassung in der Impfschadenentschädigung
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird verordnet
Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2001 mit
1,008 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2001 auch für den
Bereich des Impfschadengesetzes verbindlich.
Artikel V
Anpassung in der Kleinrentnerfürsorge
Auf Grund des § 1 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes betreffend Abänderung und Ergänzung des
Kleinrentnergesetzes, BGBl. Nr. 90/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 433/1995,
wird die Höhe der Kleinrenten für das Kalenderjahr 2001 wie folgt festgestellt
Artikel VI
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere
Staaten ihre Notifikationsurkunden zum Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2
Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der
Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind
(BGBl. III Nr. 38/2000) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Notifikationsurkunde
Dänemark
(ohne Färöer und Grönland) 2. Oktober 2000
Frankreich 4. August 2000
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Notifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen
abgegeben
Dänemark
Dänemark behält sich gemäß Artikel 7 Absatz 2 vor, die Begründung seiner Gerichtsbarkeit in den in
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b erster Teil genannten Fällen davon abhängig zu machen, dass die Tat auch
nach den Rechtsvorschriften des Landes strafbar ist, in dem die Tat begangen wurde (beiderseitige
Strafbarkeit).
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a, b und c ist Dänemark in den in Artikel 10 Absatz 2
Buchstaben a, b und c genannten Fällen nicht durch Artikel 10 Absatz 1 gebunden. Hinsichtlich der in
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b genannten Handlungen umfasst die Erklärung Straftaten nach Kapitel 12
des Strafgesetzbuchs (Straftaten gegen die Souveränität und die Sicherheit des Staates), Kapitel 13
(Straftaten gegen die Verfassung und die höchsten staatlichen Instanzen), Kapitel 14 (Straftaten gegen die
öffentliche Gewalt) sowie Straftaten, die diesen gleichgestellt werden können. Dänemark versteht
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b in dem Sinne, dass davon unter anderem die Handlungen erfasst werden,
die in § 8 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs beschrieben sind. Dänemark legt Artikel 10 ferner in dem
Sinne aus, dass er nur die Möglichkeit betrifft, Strafen zu verhängen, nicht jedoch die Möglichkeit, Rechte
abzuerkennen.
Gemäß Artikel 12 Absatz 4 akzeptiert Dänemark, dass die Gerichte in Dänemark eine die Auslegung
der Artikel 1 bis 4 und 12 bis 16 betreffende Frage, die in einem vor ihnen anhängigen Rechtsstreit
aufgeworfen wurde, an dem Mitglieder oder Beamte von Gemeinschaftsorganen oder von gemäß den
Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften errichteten Einrichtungen beteiligt sind, die in
Ausübung ihres Amtes gehandelt haben, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen können, wenn
sie diese Entscheidung zum Erlass ihres Urteiles für erforderlich halten.
Gemäß Artikel 13 Absatz 4 erklärt Dänemark, dass das Übereinkommen für Dänemark ab dem ersten
Tag des Monats, der auf einen Zeitraum von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung folgt, im
Verhältnis zu Staaten gilt, die eine entsprechende Erklärung abgegeben haben.
Frankreich
1. Erklärung in Anwendung des Artikels 12 Absatz 4
Gemäß der Erklärung, die Frankreich am 14. März 2000 in Anwendung des Artikels 35 des Vertrags
über die Europäische Union abgegeben hat, erklärt die Französische Republik, dass sie die Zuständigkeit
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für eine die Auslegung der Artikel 1 bis 4 und 12 bis
16 des Übereinkommens betreffende Frage im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von
Artikel 12 Absatz 3 anerkennt.
2. Erklärung in Anwendung des Artikels 7 Absatz 2
Hinsichtlich der Fälle, in denen die in den Artikeln 2, 3 und 4 dieses Übereinkommens genannten
Straftaten außerhalb des Hoheitsgebiets der Französischen Republik begangen werden, erklärt Frankreich
gemäß Artikel 6 Absatz 2, dass die Strafverfolgung dieser Straftaten im Zusammenhang mit den in
Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Personen, nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft
erfolgen kann. Die Strafverfolgung kann nur auf vorherige Klage des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger
oder eine offizielle Anzeige durch die Behörde des Landes erfolgen, in dem die Straftat begangen worden
ist.