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50. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsstättenzählungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 50. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsstättenzählungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Arbeitsstättenzählungsgesetz vom 14. Februar 1973, BGBl. Nr. 119, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat im Jahr 2001 eine Zählung der Arbeitsstätten,

ausgenommen jener der Land- und Forstwirtschaft, durchzuführen. Diese Zählung ist gemeinsam mit der

ordentlichen Volkszählung 2001 durchzuführen, um dadurch eine Verminderung des Verwaltungsaufwandes

zu bewirken. Mit den im Zuge der Arbeitsstättenzählung 2001 erhobenen Daten hat die

Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das Unternehmens- und Betriebsregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz

2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu aktualisieren. Auswertungen nach den Merkmalen gemäß § 3 hat

in Hinkunft die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Anordnung des nach dem Bundesministeriengesetz

1986, BGBl. Nr. 76, zuständigen Bundesministers aus diesem Unternehmens- und Betriebsregister

durchzuführen.“

2. In § 3 Abs. 1 wird im Einleitungssatz nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „bei der Arbeitsstättenzählung

2001“ eingefügt und entfällt die Ziffer 4. Weiters entfällt in § 3 der Abs. 3; der bisherige Abs. 4

wird zum Abs. 3.

3. § 7 lautet

„§ 7. Auf die Arbeitsstättenzählung 2001 und auf die Auswertungen gemäß § 1 Abs. 1 finden im

Übrigen die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 Anwendung.“

4. § 8 wird durch folgende Sätze ergänzt

„Mit Wirksamkeit 1. Jänner 2004 treten § 1 Abs. 2 und 3, § 4 und § 6 außer Kraft. § 9 in der Fassung

BGBl. I Nr. 50/2001 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen

anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

5. § 9 lautet

„§ 9. Mit der Vollziehung sind betraut

1. hinsichtlich der §§ 1 bis 3 der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige

Bundesminister und

2. im Übrigen der Bundeskanzler.“

BGBlPdf 50. Verordnung: Rentenanpassung und Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2001

Artikel 1

Anpassung in der Kriegsopferversorgung

Auf Grund des § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird verordnet

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2001 mit

1,008 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2001 auch für den

Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2001 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. II

Nr. 23/2000 angeführten Beträge wie folgt festgestellt

§ 3. (1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des

Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge

werden wie folgt festgestellt

(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des

Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen

werden wie folgt festgestellt

(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des

Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag

wird mit 2273 S festgestellt.

Artikel II

Anpassung in der Opferfürsorge

Auf Grund des § 11a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird verordnet

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2001 mit

1,008 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2001 auch für den

Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2001 an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten

Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2000 angeführten

Beträge wie folgt festgestellt, wobei gemäß § 11a Abs. 2 hinsichtlich der Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5)

die über den Anpassungsfaktor hinausgehende Erhöhung des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG

bei anspruchsberechtigten Opfern und Hinterbliebenen durch eine Erhöhung um 125 S und bei

anspruchsberechtigten Opfern, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben, durch eine

Erhöhung um 178 S gegenüber dem Vorjahr zu berücksichtigen ist

Artikel III

Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung

Auf Grund des § 24c und des § 46b Abs. 1 und 7 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.

Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird verordnet

§ 1. Die Aufwertungsfaktoren gemäß § 24a des Heeresversorgungsgesetzes werden für das Kalenderjahr

2001 wie folgt festgestellt

§ 2. Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24b des Heeresversorgungsgesetzes

werden für das Kalenderjahr 2001 mit 7738 S und 32094 S festgestellt.

§ 3. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2001 mit

1,008 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2001 auch für den

Bereich des Heeresversorgungsgesetzes verbindlich.

§ 4. Die Höhe der gemäß § 53 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu entrichtenden Beträge wird

für das Kalenderjahr 2001 mit 496 S für den Hauptversicherten und 95 S für Zusatzversicherte festgestellt.

Artikel IV

Anpassung in der Impfschadenentschädigung

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird verordnet

Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2001 mit

1,008 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2001 auch für den

Bereich des Impfschadengesetzes verbindlich.

Artikel V

Anpassung in der Kleinrentnerfürsorge

Auf Grund des § 1 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes betreffend Abänderung und Ergänzung des

Kleinrentnergesetzes, BGBl. Nr. 90/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 433/1995,

wird die Höhe der Kleinrenten für das Kalenderjahr 2001 wie folgt festgestellt

Artikel VI

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

BGBlPdf 50. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere

Staaten ihre Notifikationsurkunden zum Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2

Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der

Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind

(BGBl. III Nr. 38/2000) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Notifikationsurkunde

Dänemark

(ohne Färöer und Grönland) 2. Oktober 2000

Frankreich 4. August 2000

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Notifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen

abgegeben

Dänemark

Dänemark behält sich gemäß Artikel 7 Absatz 2 vor, die Begründung seiner Gerichtsbarkeit in den in

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b erster Teil genannten Fällen davon abhängig zu machen, dass die Tat auch

nach den Rechtsvorschriften des Landes strafbar ist, in dem die Tat begangen wurde (beiderseitige

Strafbarkeit).

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a, b und c ist Dänemark in den in Artikel 10 Absatz 2

Buchstaben a, b und c genannten Fällen nicht durch Artikel 10 Absatz 1 gebunden. Hinsichtlich der in

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b genannten Handlungen umfasst die Erklärung Straftaten nach Kapitel 12

des Strafgesetzbuchs (Straftaten gegen die Souveränität und die Sicherheit des Staates), Kapitel 13

(Straftaten gegen die Verfassung und die höchsten staatlichen Instanzen), Kapitel 14 (Straftaten gegen die

öffentliche Gewalt) sowie Straftaten, die diesen gleichgestellt werden können. Dänemark versteht

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b in dem Sinne, dass davon unter anderem die Handlungen erfasst werden,

die in § 8 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs beschrieben sind. Dänemark legt Artikel 10 ferner in dem

Sinne aus, dass er nur die Möglichkeit betrifft, Strafen zu verhängen, nicht jedoch die Möglichkeit, Rechte

abzuerkennen.

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 akzeptiert Dänemark, dass die Gerichte in Dänemark eine die Auslegung

der Artikel 1 bis 4 und 12 bis 16 betreffende Frage, die in einem vor ihnen anhängigen Rechtsstreit

aufgeworfen wurde, an dem Mitglieder oder Beamte von Gemeinschaftsorganen oder von gemäß den

Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften errichteten Einrichtungen beteiligt sind, die in

Ausübung ihres Amtes gehandelt haben, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen können, wenn

sie diese Entscheidung zum Erlass ihres Urteiles für erforderlich halten.

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 erklärt Dänemark, dass das Übereinkommen für Dänemark ab dem ersten

Tag des Monats, der auf einen Zeitraum von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung folgt, im

Verhältnis zu Staaten gilt, die eine entsprechende Erklärung abgegeben haben.

Frankreich

1. Erklärung in Anwendung des Artikels 12 Absatz 4

Gemäß der Erklärung, die Frankreich am 14. März 2000 in Anwendung des Artikels 35 des Vertrags

über die Europäische Union abgegeben hat, erklärt die Französische Republik, dass sie die Zuständigkeit

des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für eine die Auslegung der Artikel 1 bis 4 und 12 bis

16 des Übereinkommens betreffende Frage im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von

Artikel 12 Absatz 3 anerkennt.

2. Erklärung in Anwendung des Artikels 7 Absatz 2

Hinsichtlich der Fälle, in denen die in den Artikeln 2, 3 und 4 dieses Übereinkommens genannten

Straftaten außerhalb des Hoheitsgebiets der Französischen Republik begangen werden, erklärt Frankreich

gemäß Artikel 6 Absatz 2, dass die Strafverfolgung dieser Straftaten im Zusammenhang mit den in

Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Personen, nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft

erfolgen kann. Die Strafverfolgung kann nur auf vorherige Klage des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger

oder eine offizielle Anzeige durch die Behörde des Landes erfolgen, in dem die Straftat begangen worden

ist.

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