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50. Bundesgesetz: Anwendung von Normen von Fernsehsignalen (FS-G)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 50. Bundesgesetz: Anwendung von Normen von Fernsehsignalen (FS-G)

Der Nationalrat hat beschlossen

Zweck

§ 1. Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, die Entwicklung der Fernsehdienste für das Breitbildschirmformat

(16 : 9) und für hochauflösendes Fernsehen sowie der Fernsehdienste, die volldigitale

Übertragungssysteme verwenden, zu fördern und die Richtlinie 95/47/EG über die Anwendung von

Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen, ABl. Nr. L 281 vom 24. Oktober 1995, S 51,

umzusetzen.

Fernsehdienste, die über Kabel, Satellit oder terrestrische Systeme übertragen werden

§ 2. (1) Für Fernsehdienste im Breitbildschirmformat mit 625 Zeilen, die nicht volldigital sind, ist ein

16 : 9-Übertragungssystem zu verwenden, das mit PAL oder SECAM voll kompatibel ist.

(2) Für volldigitale Dienste muss ein Übertragungssystem verwendet werden, das von einer

anerkannten europäischen Normungsorganisation genormt worden ist. Ein solches Übertragungssystem

umfasst folgende Bestandteile

1. Erzeugung von Programmsignalen (Quellkodierung der Audio-Signale, Quellkodierung der

Video-Signale, Multiplexierung der Signale) sowie

2.Anpassung an die Übertragungsmedien (Kanalkodierung, Modulation und gegebenenfalls

Verteilung der Energie).

(3) Volldigitale Übertragungssysteme, die der Öffentlichkeit für die Verteilung von Fernsehdiensten

zur Verfügung stehen, müssen für die Verteilung von Breitbildschirm-Fernsehdiensten geeignet sein.

(4) Breitbildschirm-Fernsehdienste im Format 16 : 9, die von Kabelfernsehsystemen empfangen und

weiterverteilt werden, sind im Breitbildschirmformat 16 : 9 weiterzuleiten.

(5) Die Erbringer von Fernsehdiensten und die Betreiber von Fernsehnetzen im Sinne der Abs. 1

bis 4 haben eine technische Dokumentation über die angebotenen Dienste und Übertragungssysteme

bereitzuhalten und den Behörden auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie alle erforderlichen

Auskünfte zu erteilen.

Empfangsgeräte

§ 3. (1) Zum Verkauf oder zur Miete angebotene Fernsehgeräte mit einem integrierten Bildschirm,

dessen sichtbare Bildschirmdiagonale 42 cm überschreitet, müssen mindestens mit einer von einer

anerkannten europäischen Normungsorganisation genormten Anschlussbuchse für offene Schnittstellen

ausgerüstet sein, die den einfachen Anschluss von Peripheriegeräten, insbesondere von zusätzlichen

Dekodern und Digitalempfängern, ermöglicht.

(2) Alle Dekoder oder Fernsehgeräte mit einem integrierten Dekoder (Empfangsgeräte), die verkauft,

vermietet oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt werden und die verschlüsselte digitale

Fernsehsignale dekodieren können, müssen in der Lage sein,

1. solche Signale entsprechend dem gemeinsamen europäischen Verschlüsselungs-Algorithmus, für

den eine anerkannte europäische Normenorganisation als Verwalter fungiert, dekodiert

wiederzugeben;

2. Signale, die unverschlüsselt übertragen worden sind, wiederzugeben, vorausgesetzt, dass der

Mieter bei gemieteten Geräten die einschlägige Mietvereinbarung einhält.

(3) Fernsehgeräte mit einem integrierten digitalen Dekoder müssen für den Einbau von mindestens

einer genormten Steckbuchse ausgerüstet sein, die den Anschluss von Zugangsberechtigungssystemen

und anderen Elementen eines digitalen Fernsehdienstes an den digitalen Dekoder ermöglicht.

(4) Hersteller der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Geräte haben die Übereinstimmung dieser Geräte

mit den Abs. 1 bis 3 sicherzustellen und in der Bedienungsanleitung die Übereinstimmung zu erklären.

Zugangsberechtigungssysteme und Kabelnetze

§ 4. Zugangsberechtigungssysteme müssen die erforderlichen technischen Möglichkeiten für eine

kostengünstige Übergabe der Kontrollfunktion an den Kopfstellen der Kabelnetze aufweisen, um den

Kabelnetzbetreibern eine vollständige Kontrolle der Dienste zu ermöglichen, die solche Zugangsberechtigungssysteme

verwenden.

Bedingungen bei Zurverfügungstellung von Zugangsberechtigungssystemen

§ 5. (1) Unabhängig vom Übertragungsweg müssen die Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung,

welche Zugangsdienste zu digitalen Fernsehdiensten herstellen und vermarkten, allen

Rundfunkveranstaltern, gleich aus welchem Grund diese sich für die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems

entscheiden, zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen

technische Dienste anbieten, die es gestatten, dass ihre digitalen Fernsehdienste von zugangsberechtigten

Nutzern mit Hilfe von Dekodern empfangen werden. Den Rundfunkveranstaltern ist es insbesondere zu

gestatten, die Freischaltung ihrer zugangsberechtigten Nutzer mit deren Zustimmung selbständig und

unabhängig vorzunehmen.

(2) Die Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung, welche Zugangsdienste zu digitalen

Fernsehdiensten herstellen und vermarkten, müssen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Anbieter von Diensten

mit Zugangsberechtigung eine getrennte Rechnungsführung haben.

(3) Die Rundfunkveranstalter haben eine Tarifliste für Nutzer zu veröffentlichen, bei der zu

berücksichtigen ist, ob Zusatzgeräte bereitgestellt werden oder nicht.

Vergabe von Lizenzen an Hersteller von Empfangsgeräten

§ 6. Vergibt ein Inhaber von gewerblichen Schutzrechten an Zugangsberechtigungssystemen und

-produkten Lizenzen an Hersteller von Empfangsgeräten, so muss dies zu chancengleichen, angemessenen

und nichtdiskriminierenden Bedingungen geschehen. Die Vergabe von Lizenzen, bei der technische und

handelsspezifische Faktoren zu berücksichtigen sind, darf von den Rechtsinhabern nicht an Bedingungen

geknüpft werden, mit denen der Einbau

1. eines Common Interface, das den Anschluss auch mehrerer anderer Zugangssysteme ermöglicht,

oder

2. von Elementen, die einem anderen Zugangssystem eigen sind, sofern der Lizenznehmer die

vernünftigen und angemessenen Bedingungen einhält, mit denen die Sicherheit der Transaktionen

der Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen sichergestellt wird,

in ein Gerät untersagt, verhindert oder erschwert werden soll.

Streitschlichtung

§ 7. (1) Jeder von den §§ 4 bis 6 Betroffene kann im Falle von Streitigkeiten zur Schlichtung die

Schlichtungsstelle anrufen.

(2) Die Schlichtungsstelle hat nach Anhörung der Betroffenen auf eine gütliche Einigung zwischen

diesen hinzuwirken. Zu diesem Zweck kann sie den Betroffenen einen Einigungsvorschlag unterbreiten.

Das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens ist schriftlich festzuhalten. Die Schlichtungsstelle kann, wenn

dies zweckmäßig ist, Sachverständige und Zeugen hören.

(3) Die Anrufung der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.

Schlichtungsstelle

§ 8. (1) Die Streitschlichtung nach diesem Bundesgesetz obliegt der Schlichtungsstelle, die beim

Bundeskanzleramt eingerichtet ist.

(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern, wobei ein Mitglied vom Bundesminister für

Verkehr, Innovation und Technologie, ein Mitglied vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und

ein Mitglied vom Bundeskanzler entsandt wird.

(3) Der Bundeskanzler erlässt die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle zur Streitschlichtung.

Strafbestimmungen

§ 9. Wer gegen die Verpflichtungen gemäß §§ 2 und 3 verstößt, ist mit einer Geldstrafe bis zu

100000 S zu bestrafen.

Vollziehung

§ 10. Mit der Vollziehung der §§ 2, 3 und 9 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und

Technologie, im Übrigen der Bundeskanzler betraut.

BGBlPdf 50. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 11. September 1995, GZ 920.075/7-II/A/6/95, gesetzwidrig war

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, V 57/99-7, dem Bundesminister

für Finanzen zugestellt am 13. Jänner 2000, ausgesprochen, dass das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes

vom 11. September 1995, GZ 920.075/7-II/A/6/95, gesetzwidrig war.

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