50. Bundesgesetz: Anwendung von Normen von Fernsehsignalen (FS-G)
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Zweck
§ 1. Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, die Entwicklung der Fernsehdienste für das Breitbildschirmformat
(16 : 9) und für hochauflösendes Fernsehen sowie der Fernsehdienste, die volldigitale
Übertragungssysteme verwenden, zu fördern und die Richtlinie 95/47/EG über die Anwendung von
Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen, ABl. Nr. L 281 vom 24. Oktober 1995, S 51,
umzusetzen.
Fernsehdienste, die über Kabel, Satellit oder terrestrische Systeme übertragen werden
§ 2. (1) Für Fernsehdienste im Breitbildschirmformat mit 625 Zeilen, die nicht volldigital sind, ist ein
16 : 9-Übertragungssystem zu verwenden, das mit PAL oder SECAM voll kompatibel ist.
(2) Für volldigitale Dienste muss ein Übertragungssystem verwendet werden, das von einer
anerkannten europäischen Normungsorganisation genormt worden ist. Ein solches Übertragungssystem
umfasst folgende Bestandteile
1. Erzeugung von Programmsignalen (Quellkodierung der Audio-Signale, Quellkodierung der
Video-Signale, Multiplexierung der Signale) sowie
2.Anpassung an die Übertragungsmedien (Kanalkodierung, Modulation und gegebenenfalls
Verteilung der Energie).
(3) Volldigitale Übertragungssysteme, die der Öffentlichkeit für die Verteilung von Fernsehdiensten
zur Verfügung stehen, müssen für die Verteilung von Breitbildschirm-Fernsehdiensten geeignet sein.
(4) Breitbildschirm-Fernsehdienste im Format 16 : 9, die von Kabelfernsehsystemen empfangen und
weiterverteilt werden, sind im Breitbildschirmformat 16 : 9 weiterzuleiten.
(5) Die Erbringer von Fernsehdiensten und die Betreiber von Fernsehnetzen im Sinne der Abs. 1
bis 4 haben eine technische Dokumentation über die angebotenen Dienste und Übertragungssysteme
bereitzuhalten und den Behörden auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
Empfangsgeräte
§ 3. (1) Zum Verkauf oder zur Miete angebotene Fernsehgeräte mit einem integrierten Bildschirm,
dessen sichtbare Bildschirmdiagonale 42 cm überschreitet, müssen mindestens mit einer von einer
anerkannten europäischen Normungsorganisation genormten Anschlussbuchse für offene Schnittstellen
ausgerüstet sein, die den einfachen Anschluss von Peripheriegeräten, insbesondere von zusätzlichen
Dekodern und Digitalempfängern, ermöglicht.
(2) Alle Dekoder oder Fernsehgeräte mit einem integrierten Dekoder (Empfangsgeräte), die verkauft,
vermietet oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt werden und die verschlüsselte digitale
Fernsehsignale dekodieren können, müssen in der Lage sein,
1. solche Signale entsprechend dem gemeinsamen europäischen Verschlüsselungs-Algorithmus, für
den eine anerkannte europäische Normenorganisation als Verwalter fungiert, dekodiert
wiederzugeben;
2. Signale, die unverschlüsselt übertragen worden sind, wiederzugeben, vorausgesetzt, dass der
Mieter bei gemieteten Geräten die einschlägige Mietvereinbarung einhält.
(3) Fernsehgeräte mit einem integrierten digitalen Dekoder müssen für den Einbau von mindestens
einer genormten Steckbuchse ausgerüstet sein, die den Anschluss von Zugangsberechtigungssystemen
und anderen Elementen eines digitalen Fernsehdienstes an den digitalen Dekoder ermöglicht.
(4) Hersteller der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Geräte haben die Übereinstimmung dieser Geräte
mit den Abs. 1 bis 3 sicherzustellen und in der Bedienungsanleitung die Übereinstimmung zu erklären.
Zugangsberechtigungssysteme und Kabelnetze
§ 4. Zugangsberechtigungssysteme müssen die erforderlichen technischen Möglichkeiten für eine
kostengünstige Übergabe der Kontrollfunktion an den Kopfstellen der Kabelnetze aufweisen, um den
Kabelnetzbetreibern eine vollständige Kontrolle der Dienste zu ermöglichen, die solche Zugangsberechtigungssysteme
verwenden.
Bedingungen bei Zurverfügungstellung von Zugangsberechtigungssystemen
§ 5. (1) Unabhängig vom Übertragungsweg müssen die Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung,
welche Zugangsdienste zu digitalen Fernsehdiensten herstellen und vermarkten, allen
Rundfunkveranstaltern, gleich aus welchem Grund diese sich für die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems
entscheiden, zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen
technische Dienste anbieten, die es gestatten, dass ihre digitalen Fernsehdienste von zugangsberechtigten
Nutzern mit Hilfe von Dekodern empfangen werden. Den Rundfunkveranstaltern ist es insbesondere zu
gestatten, die Freischaltung ihrer zugangsberechtigten Nutzer mit deren Zustimmung selbständig und
unabhängig vorzunehmen.
(2) Die Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung, welche Zugangsdienste zu digitalen
Fernsehdiensten herstellen und vermarkten, müssen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Anbieter von Diensten
mit Zugangsberechtigung eine getrennte Rechnungsführung haben.
(3) Die Rundfunkveranstalter haben eine Tarifliste für Nutzer zu veröffentlichen, bei der zu
berücksichtigen ist, ob Zusatzgeräte bereitgestellt werden oder nicht.
Vergabe von Lizenzen an Hersteller von Empfangsgeräten
§ 6. Vergibt ein Inhaber von gewerblichen Schutzrechten an Zugangsberechtigungssystemen und
-produkten Lizenzen an Hersteller von Empfangsgeräten, so muss dies zu chancengleichen, angemessenen
und nichtdiskriminierenden Bedingungen geschehen. Die Vergabe von Lizenzen, bei der technische und
handelsspezifische Faktoren zu berücksichtigen sind, darf von den Rechtsinhabern nicht an Bedingungen
geknüpft werden, mit denen der Einbau
1. eines Common Interface, das den Anschluss auch mehrerer anderer Zugangssysteme ermöglicht,
oder
2. von Elementen, die einem anderen Zugangssystem eigen sind, sofern der Lizenznehmer die
vernünftigen und angemessenen Bedingungen einhält, mit denen die Sicherheit der Transaktionen
der Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen sichergestellt wird,
in ein Gerät untersagt, verhindert oder erschwert werden soll.
Streitschlichtung
§ 7. (1) Jeder von den §§ 4 bis 6 Betroffene kann im Falle von Streitigkeiten zur Schlichtung die
Schlichtungsstelle anrufen.
(2) Die Schlichtungsstelle hat nach Anhörung der Betroffenen auf eine gütliche Einigung zwischen
diesen hinzuwirken. Zu diesem Zweck kann sie den Betroffenen einen Einigungsvorschlag unterbreiten.
Das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens ist schriftlich festzuhalten. Die Schlichtungsstelle kann, wenn
dies zweckmäßig ist, Sachverständige und Zeugen hören.
(3) Die Anrufung der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.
Schlichtungsstelle
§ 8. (1) Die Streitschlichtung nach diesem Bundesgesetz obliegt der Schlichtungsstelle, die beim
Bundeskanzleramt eingerichtet ist.
(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern, wobei ein Mitglied vom Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie, ein Mitglied vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
ein Mitglied vom Bundeskanzler entsandt wird.
(3) Der Bundeskanzler erlässt die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle zur Streitschlichtung.
Strafbestimmungen
§ 9. Wer gegen die Verpflichtungen gemäß §§ 2 und 3 verstößt, ist mit einer Geldstrafe bis zu
100000 S zu bestrafen.
Vollziehung
§ 10. Mit der Vollziehung der §§ 2, 3 und 9 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie, im Übrigen der Bundeskanzler betraut.
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, V 57/99-7, dem Bundesminister
für Finanzen zugestellt am 13. Jänner 2000, ausgesprochen, dass das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes
vom 11. September 1995, GZ 920.075/7-II/A/6/95, gesetzwidrig war.