50. Bundesgesetz: Änderung des Preisgesetzes 1992
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 143/1998, wird wie folgt geändert
1. (Verfassungsbestimmung) In Art. II wird nach § 5 folgender § 5a eingefügt
„§ 5a. (Verfassungsbestimmung) (1) Besteht bei Erdöl und seinen Derivaten auf Grund bestimmter,
belegbarer Tatsachen Grund zur Annahme, daß der von einem oder mehreren Unternehmen dafür
geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die internationale Preisentwicklung in einem
ungewöhnlichen Maße übersteigt, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten von Amts
wegen zu untersuchen, ob der geforderte Preis oder die vorgenommene Preiserhöhung auf eine
ungerechtfertigte Preispolitik eines oder mehrerer Unternehmen zurückzuführen ist.
(2) Ergibt eine Untersuchung gemäß Abs. 1, daß der Preis oder die Preiserhöhung auf eine
ungerechtfertigte Preispolitik zurückzuführen ist und hat diese volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen,
hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Dauer von sechs Monaten einen
Höchstpreis zu bestimmen. Dieser hat sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen
Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender
volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren und kann auch für einzelne Wirtschaftsstufen bestimmt
werden; § 6 Abs. 3 gilt. Wenn sich die für die Preisbestimmung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich
ändern, ist die Preisbestimmung entsprechend zu ändern oder aufzuheben. Eine neuerliche Preisbestimmung
ist zulässig.
(3) Im Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 sind § 10 Abs. 1 dritter Satz, §§ 11, 13, 14 und 15 sinngemäß
anzuwenden. Ist ein Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 bereits eingeleitet, hat der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten allfällige Ergebnisse des Verfahrens dem Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 zugrunde
zu legen bzw. einzubeziehen.“
2. (Verfassungsbestimmung) Art. II § 22 Z 5 lautet
„5. (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 5a der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,“
3. Die bisherige Z 5 des Art. II § 22 erhält die Ziffernbezeichnung „6“.
1. Abschnitt
1. Gegenstand und Anwendungsbereich
1.1. Gegenstand
Gegenstand der Richtlinien ist die Regelung der Vorgangsweise bei der Ermittlung und Darstellung
der finanziellen Auswirkungen, die sich durch ein geplantes Bundesgesetz, eine Verordnung, eine
über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung oder eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
ergeben.
1.2. Geltungsbereich
1.2.1. Die Organe des Bundes, in deren Wirkungsbereich der Entwurf einer neuen rechtsetzenden
Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG ausgearbeitet wird, haben eine Prüfung der finanziellen Auswirkungen
der Maßnahme auf den Bundeshaushalt entsprechend den gegenständlichen Richtlinien
durchzuführen und spätestens zum Zeitpunkt der Versendung des Textes zur Begutachtung oder –
wenn dieses Verfahren entfällt oder Daten erst im Rahmen des Begutachtungsverfahrens erhoben
werden können (Querschnittsmaterien) – zum Zeitpunkt der Vorlage an den Ministerrat in den
„Allgemeinen Erläuterungen“ des Entwurfes darzustellen.
1.2.2. Rechtsetzende Maßnahmen, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, müssen
hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zwischen dem zuständigen Bundesminister und den
betroffenen Gebietskörperschaften abgestimmt werden.
1.3. Berechnungszeitraum
1.3.1. Als Berechnungszeitraum für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen ist das
laufende Finanzjahr sowie die drei folgenden Finanzjahre zu berücksichtigen. Sollten sich darüber
hinaus wesentliche Abweichungen ergeben, sind auch diese darzustellen.
1.3.2. Als „wesentlich“ ist eine Abweichung von mehr als 25 vH des Durchschnittes der finanziellen
Auswirkungen der drei Folgejahre anzusehen.
1.3.3. Den Berechnungen zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen einer rechtsetzenden Maßnahme
gemäß § 14 Abs. 1 BHG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des geplanten
Inkrafttretens zugrunde zu legen. Valorisierungen, zB der Personalausgaben/-kosten, Sozialausgaben,
Baupreise usw., sind nicht vorzunehmen.
1.4. Ziel der Richtlinien und Methode zur Zielerreichung
1.4.1. Die gegenständlichen Richtlinien dienen als Anleitung zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen
einer rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG, wobei die im 2. und 3. Abschnitt
vorgesehenen Verfahrensschritte als Mindestanforderung zu sehen sind.
Die Ausgangsgrößen, Annahmen, Zwischenergebnisse, Bewertungen usw. sind so klar darzustellen,
daß der Kalkulationsprozeß bis hin zum Ergebnis vollständig transparent und nachvollziehbar wird.
1.4.2. In den „Allgemeinen Erläuterungen“ eines Entwurfes ist auch die Auswirkung der geplanten
Änderungen auf den Stellenplan des Bundes darzustellen.
1.4.3. Die Begründung der Notwendigkeit der Ausgaben und Kosten und die Darstellung des Nutzens
einer neuen rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 BHG sind den Berechnungen
voranzustellen. Dabei sind insbesondere die Ziele offenzulegen, die mit der neuen Maßnahme
verfolgt werden. Es sollte versucht werden, auf allzu abstrakte (und damit meist wenig aussagekräftige)
Zielformulierungen zu verzichten und die Ziele so konkret und nachprüfbar wie möglich
zu formulieren.
1.4.4. Die für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen herangezogenen Grundlagen sind zu dokumentieren
und in geeigneter Form den „Allgemeinen Erläuterungen“ des Entwurfes anzuschließen.
In den meisten Fällen bietet sich eine Gliederung in
– einen besonderen Erläuterungsabschnitt, der die geplanten Maßnahmen und ihre wesentlichen
Vor- und Nachteile sowie das Ergebnis der Berechnung der finanziellen Auswirkungen (inklusive
Planstellen) allgemein verständlich beschreibt,
– einen Untersuchungsbericht, in dem die in die Berechnung der finanziellen Auswirkungen
eingegangenen Informationen und Annahmen detailliert angeführt werden und
– erläuternde Tabellen, Diagramme usw.
an. In jedem Fall sind die mit der geplanten rechtsetzenden Maßnahme verbundenen zeitlich
differenzierten Ausgaben und Einnahmen und die dadurch entstehenden Kosten und Erlöse sowie
die Auswirkung auf die Planstellen des Bundes gesondert darzustellen.
2. Rechtliche Grundlagen
2.1. Die Richtlinien werden gemäß § 14 Abs. 5 BHG (BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I
Nr. 79/1998) erlassen.
2.2. Im gegenständlichen Zusammenhang haben die Organe des Bundes die Durchführungsbestimmungen
des Bundesministeriums für Finanzen zum jährlichen Bundesfinanzgesetz zu beachten.
3. Begriffliche Grundlagen
3.1. Unter finanzielle Auswirkungen sind Ausgaben und Einnahmen (finanzwirtschaftliche Betrachtungsweise)
sowie Kosten und Erlöse (betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise) zu verstehen.
Ausgaben sind die tatsächlichen Geldabflüsse. Alle vorgenommenen Zahlungen stellen Ausgaben
dar. Der Zeitpunkt der Verrechnung von Ausgaben und deren periodische Zuordnung richtet sich
nach den anzuwendenden Haushaltsvorschriften.
Kosten dagegen können unabhängig davon entstehen, ob eine entsprechende Zahlung stattfindet
oder nicht. Unter Kosten versteht man den Wert verbrauchter Güter und in Anspruch genommener
Dienste zur Erstellung von Leistungen.
Die Kosten sind vielfach identisch mit den Ausgaben (zB stellt die Zahlung von Löhnen und
Gehältern sowohl eine Ausgabe als auch Kosten dar). Die Kosten für monetäre oder sachliche
Transferleistungen sind ausgabengleich.
Die wichtigsten Unterschiede zwischen Kosten und Ausgaben bestehen darin, daß die Kosten
kalkulatorische Größen (wie zB kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische
Mieten, kalkulatorische Versorgungsbezüge für die Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorge
für Nichtbeamte) beinhalten, während die Ausgaben nur die tatsächliche (monetäre)
Belastung der Haushalte wiedergeben. Darüber hinaus gibt es noch zeitliche, sachliche und wertmäßige
Unterschiede zwischen den Ausgaben und Kosten (wie zB periodenfremder Aufwand oder
Miete für nicht genutzte Räume, allfällige Vorsorgen für Schäden oder Katastrophen oder
betriebsfremde Ausgaben).
Einnahmen sind die tatsächlichen Geldzuflüsse (Einzahlungen). Die wesentlichsten Einnahmen der
öffentlichen Haushalte sind die Steuern und Abgaben. Weitere wichtige Einnahmen sind vor allem
Gebühren und Leistungsentgelte, Kostenbeiträge und -entgelte sowie laufende Transferzahlungen
öffentlicher und privater Haushalte. Erlöse sind häufig identisch mit den Einnahmen, sie können
aber auch dann entstehen, wenn keine Einnahmen (Geldzufluß) getätigt werden (ein solcher nicht
zu den Einnahmen führender Erlös ist zB die Durchführung von Druckaufträgen oder die Übernahme
von Datenverarbeitungsaufgaben für andere Dienststellen der Verwaltung). Im übrigen
entspricht die Abgrenzung zwischen Einnahmen und Erlösen der Abgrenzung zwischen Ausgaben
und Kosten. Aus Vereinfachungsgründen können bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen
neuer rechtsetzender Maßnahmen die Einnahmen den Erlösen gleichgesetzt werden. Im
Folgenden werden die Begriffe „Einnahmen“ und „Erlöse“ synonym verwendet.
3.2. Bei den von einer geplanten rechtsetzenden Maßnahme voraussichtlich verursachten Ausgaben und
Kosten ist begrifflich zu unterscheiden zwischen den
– Entstehungsausgaben/-kosten,
– Vollzugsausgaben/-kosten und
– Nominalausgaben/-kosten.
Die Entstehungsausgaben/-kosten sind die Ausgaben/Kosten der Produktion einer Rechtsnorm. Es
sind dies die Ausgaben/Kosten, die zB bei der Erstellung des Gesetzesentwurfes, beim Begutachtungsverfahren
und bei der Beschlußfassung durch das Parlament entstehen.
Die Vollzugsausgaben/-kosten sind jene Ausgaben/Kosten, die beim Vollzug von Rechtsnormen
oder Maßnahmen anfallen. Dazu zählen insbesondere Personalausgaben/-kosten, Verwaltungssachausgaben/
-kosten und Ausgaben für Investitionen (kalkulatorische Abschreibungen).
Nominalausgaben/-kosten sind die Transferzahlungen (Beihilfen, Subventionen usw.) oder
materiellen oder immateriellen Leistungen eines öffentlichen Rechtsträgers an Einzelpersonen,
Personengruppen oder andere öffentliche Rechtsträger und Institutionen. Die Nominalausgaben
sind identisch mit den Nominalkosten.
Die Entstehungsausgaben/-kosten können im Regelfall bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen
außer acht bleiben. Auch die Abschätzung der volkswirtschaftlichen Kosten-Effekte ist nur
im begründeten Einzelfall vorzunehmen (zB auf Verlangen des Gesetzgebers).
Ausgaben/Kosten für den Vollzug der Rechtsvorschrift (Vollzugsausgaben/-kosten) und für jene
Leistungen, die an die durch das Gesetz Begünstigten zu erbringen sind (Nominalausgaben/
-kosten), werden im folgenden unter dem Begriff Folgeausgaben/-kosten subsumiert. Analog wird
auch der Begriff Folgeeinnahmen/-erlöse verwendet.
3.4. Schließlich ist bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden
Maßnahme begrifflich streng zwischen den Folgeausgaben/-kosten (Bruttodarstellung) und den
Nettoausgaben/-kosten zu unterscheiden. Durch Verminderung der Folgeausgaben/-kosten um die
aus dem Vollzug der neuen Rechtsnorm entstehenden Einnahmen (Folgeeinnahmen) und/oder um
die Einsparungen aus verwaltungsorganisatorischen Kompensationsmaßnahmen (wie zB Umschichtungen)
und/oder um allfällige Ausgabeneinsparungen/Minderkosten durch wegfallende
Ausgaben/Kosten ergeben sich die Nettoausgaben/-kosten. Dies gilt analog auch für die Nettoeinnahmen/
-erlöse. Die Darstellung der Folgeausgaben/-kosten und der Nettoausgaben/-kosten ist
in jedem Fall vorzunehmen. Analog ist die Brutto- und Nettodarstellung auch auf der Einnahmen-/
Erlösseite durchzuführen. Die Nettoausgaben/-einnahmen sind ein wichtiges Ergebnis für budgetäre
Betrachtungen: Sie entsprechen der budgetären Be- bzw. Entlastung und zeigen auf, welche
Beträge durch allgemeine Deckungsmittel zu finanzieren sind bzw. welche Beträge für allgemeine
Deckungsmittel frei werden.
In der Regel wird man davon ausgehen können, daß die Folgeausgaben und -einnahmen nicht mit
den „budgetären Auswirkungen“ (Nettoausgaben) übereinstimmen werden.
2. Abschnitt
Bei den gemäß § 14 BHG anzustellenden Berechnungen ist systematisch zwischen den finanzwirtschaftlichen
(Ausgaben und Einnahmen) und betriebswirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten und Erlöse) einer
legistischen Maßnahme zu unterscheiden. Die Ergebnisse sind gesondert darzustellen. Die Vorgangsweise
bei den Berechnungsmethoden ist allerdings weitgehend ident.
4. Mengengerüst
4.1. Ermittlung des Mengengerüstes
4.1.1. Jede neue rechtsetzende Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG muß soweit analysiert werden, daß für
jeden Leistungsprozeß zunächst ein „Mengengerüst“ erstellt werden kann.
4.1.2. Grundsätzlich sind hiebei pro Leistungsprozeß die bestimmenden Daten und Größen, wie zB die
Zahl und Struktur der Leistungsempfänger, die auszubezahlenden Beträge, die benötigten
Ressourcen (insbesondere den zur Leistungserstellung erforderlichen Personaleinsatz) und die
Angaben über die notwendigen Sachmittel getrennt auszuweisen.
4.1.3. Die Detailliertheit der zu ermittelnden „Mengen“ ist nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit
zwischen dem Aufwand für die Datenbeschaffung und den zu erwartenden finanziellen
Auswirkungen zu prüfen.
4.2. Gliederung des Mengengerüstes
Das „Mengengerüst“ hat mindestens zu enthalten
4.2.1. Angaben über die Leistungen
– Zahl und Struktur von Leistungsempfängern,
– Zahl und Struktur von sonstigen Betroffenen (zB Schüler, Lehrer, Anrainer, Versorgungsfälle),
– Zahl und Struktur von nicht mehr zu Betreuenden, Versorgenden (entfallende Leistungen),
– Zahl der Fälle/Erledigungen (zB pro Periode, pro Region)
4.2.2. Angaben über die Leistungsprozesse
– Zahl und Art der Verfahren,
– durchschnittliche Verfahrensdauer,
– welche Behörden beteiligt sind,
– Zahl und Art entfallender Verfahren,
– Zahl und Art der von den Leistungsempfängern zu erbringenden Gegenleistungen
4.2.3. Angaben über die zur Leistungserstellung benötigten Ressourcen
– Zahl und Struktur der benötigten Bediensteten,
– Art und Menge an Infrastruktur, zB ausgestattete Arbeitsplätze, Klassenräume, Betreuungsplätze,
Amtsräume, Kommunikationseinrichtungen, Fahrzeuge, Einrichtungsgegenstände,
– Art und Menge einzusparender Ressourcen
4.3. Für vergleichbare Verwaltungsleistungen und/oder andere standardisierbare Leistungsprozesse
können Musterschemata verwendet werden (Beispiele siehe Anhang 2), sofern nicht wesentliche
Abweichungen zu erwarten sind.
4.4. Die mengenmäßig dargestellten Leistungen, Leistungsprozesse und die hiefür eingesetzten
Ressourcen sind zu bewerten und hinsichtlich ihrer budgetären Auswirkungen bzw. Kostenrelevanz
zu prüfen.
4.5. Für einnahmenseitige Maßnahmen sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
5. Ermittlung der Folgeausgaben, Folgekosten und -einnahmen
5.1. Die durch den Vollzug entstehenden Ausgaben/Kosten (Folgeausgaben/-kosten) und Einnahmen/
Erlöse der einzelnen Teilleistungen sind grundsätzlich durch die Multiplikation von Menge mit dem
Preis zu ermitteln; abweichende Vorgangsweisen bedürfen einer plausiblen Begründung. Die
Ermittlung ist auf Basis des gemäß Punkt 4 erstellten „Mengengerüstes“ unter Verwendung von
ausreichend fundierten Richt- und Schätzwerten für die „Preiskomponenten“ (wie zB bei
Personalausgaben/-kosten Jahresdurchschnittswerte) durchzuführen.
Weiters kann nach der Methode der Zuschlagskalkulation vorgegangen werden, indem für die
laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten (insbesondere Leistungs- und sonstige Gemeinkosten,
Büromaterial, EDV, Erhaltungskosten, sonstige Betriebskosten) Zuschläge auf die direkt der
Leistungserbringung zuzurechnenden Personalausgaben/-kosten vorgenommen werden, sofern
nicht detaillierteres Datenmaterial vorhanden ist.
5.2. Bei der Kostenermittlung sind gemäß Kostenbegriff kalkulatorische Abschreibungen und
kalkulatorische Zinsen für Neu-, Erweiterungs-, Ergänzungs- und Ersatzinvestitionen, die mit der
jeweiligen Maßnahme direkt oder indirekt verbunden sind, und kalkulatorische Mieten zu
berücksichtigen und zu bezeichnen. Weiters sind kalkulatorische Versorgungsbezüge für die
Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorgen für die Nicht-Beamten zu berücksichtigen.
5.3. Die Folgeausgaben, Folgekosten und Folgeeinnahmen sind entsprechend Punkt 1.3 der gegenständlichen
Richtlinien jeweils bezogen auf die einzelnen Jahre zu ermitteln.
5.4. Gliederung der Folgeausgaben/-kosten
Die Folgeausgaben und -kosten sind so detailliert darzustellen, daß ein Überblick über die
möglichen Arten der Folgeausgaben/-kosten gewährleistet ist.
Folgende Komponenten sind mindestens auszuweisen
– Personalausgaben/-kosten (inklusive kalkulierte Personalkosten)
– Verwaltungssachausgaben/-kosten (laufende und einmalige)
– Nominalausgaben/-kosten
– Investitionsausgaben bei Ausgabenberechnungen bzw. kalkulatorische Abschreibungen und
kalkulatorische Zinsen und Mieten bei Kostenberechnungen
– Minderausgaben/-kosten (laufende und einmalige)
– Summe der Ausgaben bzw. Kosten
5.4.1. Die Personalausgaben/-kosten sind unter Angabe von Zahl und Verwendungs-/Entlohnungsgruppe
der Bediensteten zu ermitteln und anhand von Jahresdurchschnittswerten für repräsentative
Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) zu berechnen.
In die Personalausgabenberechnung sind einzubeziehen
– Bezüge (Brutto)
– Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug)
– Zulagen
– Mehrleistungsvergütungen
– Aufwandsentschädigungen
– Sonstige Nebengebühren
– Dienstgeberbeiträge
In die Personalkostenberechnung sind zusätzlich einzubeziehen
– Pensionsvorsorge der Beamten
– Abfertigungsvorsorge für Nicht-Beamte
Die Pensionsvorsorge für Beamte kann vereinfacht mit 30% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren
der Beamten angesetzt werden. Der Pauschalansatz für Abfertigungen der Nicht-Beamten
ist vereinfacht mit 6% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren der Nicht-Beamten anzusetzen.
Liegen genauere Daten vor, sind diese zu verwenden.
Eine Berechnungsanleitung befindet sich im Anhang 1; die durchschnittlichen Personalausgaben/
-kosten für repräsentative Besoldungs- und Verwendungsgruppen für den Bund zeigt Anhang 3.
Eine detailliertere Aufschlüsselung der Verwendungsgruppen ist für Zwecke einer ex ante Ausgaben/
Kostenkalkulation nicht immer notwendig, da nur in Ausnahmefällen im voraus gesagt
werden kann, mit welcher physischen Person die entsprechende Stelle besetzt werden wird. Dies
gilt auch für die Unterscheidung der Ausgaben/Kosten von Beamten und Nicht-Beamten.
5.4.2. Die Verwaltungssachausgaben/-kosten für Raumbedarf, Büromaterial, Instandhaltungskosten,
Miete/Pacht, Fremdleistungen, Betriebskosten, anteilige Ausgaben für übergeordnete Leitung und
„Querschnittsaufgaben“, wie zB Personalverrechnung, Buchhaltung, Kontrolle sind zu ermitteln
oder als pauschale Zuschläge zu den Personalausgaben/-kosten gemäß Punkt 5.4.1 hinzuzurechnen.
Der Ermittlung sind konkrete Berechnungsgrundlagen oder – sofern kein ausreichendes
Datenmaterial vorhanden ist – die pauschalen Sätze gemäß Anhang 3 Tabelle 3 zugrunde zu legen
(ein Beispiel befindet sich im Anhang 1). Aus Vereinfachungsgründen können die laufenden
Verwaltungssachausgaben den Verwaltungssachkosten gleichgesetzt werden, wenn keine wesentlichen
Unterschiede vorliegen.
5.4.3. Die Nominalausgaben/-kosten umfassen die monetären und sachlichen Transferzahlungen (Zuschüsse)
an Haushalte (zB Familienbeihilfen, Studienbeihilfen, Wohnungsbeihilfen, aber auch
Leistungen wie Gratisschulbücher und Schülerfreifahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln)
und/oder Unternehmen (laufende, einmalige), Beiträge an öffentliche Rechtsträger, an Dritte sowie
an supranationale Organisationen. Sie sind für jede Einzelmaßnahme (-leistung) separat zu
ermitteln und aufzulisten. Die Nominalausgaben sind gleich den Nominalkosten.
5.4.4. Zu den Investitionsausgaben/-kosten zählen die Ausgaben/Kosten für
– Erstanschaffungs-,
– Erweiterungs-,
– Ergänzungs- und
– Ersatzinvestitionen.
Sie fallen erfahrungsgemäß nicht nur im betreffenden Funktionsbereich, sondern auch in anderen
Infrastrukturbereichen an.
In der Ausgaben- und Kostenrechnung sind alle Investitionsausgaben/-kosten bis zur vollen
Funktionstüchtigkeit zu erfassen (Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Investitionen).
Darunter sind der gesamte, also nicht um etwaige Zuschüsse oder Beiträge verminderte
Anschaffungs- oder Herstellungspreis sowie alle anderen Ausgaben, die notwendig sind, um den
Anlagengegenstand in Betriebsbereitschaft zu setzen (zB Vertragskosten/-ausgaben, Speditionen,
Transportkosten usw.), zu verstehen. In den Ausgabenrechnungen sind die Investitionsausgaben mit
ihren jeweils im Betrachtungszeitraum fälligen Beträgen darzustellen. Der Nutzungszeitraum ist im
Zusammenhang mit der Kostenermittlung von Belang. Im letzteren Fall sind die Investitionsgüter
mit den in der Betriebswirtschaft üblichen Kostengrößen zu bewerten und die Nutzungsdauer
festzulegen (kalkulatorische Abschreibungen).
In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Abschreibungsbeträge für die Nutzung der Investitionen
sowie kalkulatorische Zinsen anzusetzen. Bei den kalkulatorischen Abschreibungen ist von
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Investitionen auszugehen. Die Abschreibung ist
nach der linearen Methode vorzunehmen, indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
entweder durch die Jahre der Nutzungsdauer dividiert oder mit dem Abschreibungsprozentsatz
multipliziert und anschließend das Produkt durch 100 dividiert wird.
Lassen sich die kalkulatorischen Abschreibungen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
ermitteln, können als Annäherung kalkulatorische Werte angesetzt werden, die einem
angemessenen durchschnittlichen üblichen Mietsatz entsprechen, der für die Nutzungsüberlassung
gleichartiger Wirtschaftsgüter durch Dritte an diese zu zahlen sind. Richtwerte für marktübliche
Mieten zeigt die Tabelle 3 im Anhang 3.
Bei den kalkulatorischen Zinsen ist vom betriebsnotwendigen Kapital auszugehen, das aus
Vereinfachungsgründen mit den Anschaffungs- oder Herstellungsausgaben gleichgesetzt werden
kann. Als kalkulatorischer Zinssatz ist der gemäß § 102 Abs. 3 BHV festgelegte Zinssatz in Ansatz
zu bringen (Anhang 3 Punkt 2).
5.4.5. Entfallende Ausgaben/Kosten (Minderausgaben/-kosten)
5.4.6. Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Ausgaben/Kosten (Summe 5.4.1 bis
5.4.4 minus 5.4.5)
5.5. Bei den Einnahmen sind folgende Kategorien zu unterscheiden
5.5.1. Öffentliche Abgaben (Kapitel 52) und/oder gesetzliche Beiträge (zB Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge)
5.5.2. Laufende Einnahmen aus Entgelten, Kostenersätzen, laufende Transfers inklusive Beiträge von
Dritten (zB EU-Rückflüsse oder Beiträge von Gebietskörperschaften)
5.5.3. Einmalige Einnahmen aus Kapitalzuschüssen, aus Vermögensveräußerungen uä.
5.5.4. Entfallende Einnahmen
5.5.5. Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Einnahmen (Summe von 5.5.1 bis 5.5.3
minus 5.5.4)
3. Abschnitt
6. Ermittlung der budgetären Auswirkungen (Nettoausgaben)
6.1. Zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen für den im Punkt 1.3 der gegenständlichen
Richtlinien angeführten Zeitrahmen sind gegebenenfalls den Folgeausgaben und -einnahmen
(Bruttodarstellung) die kompensatorischen Maßnahmen (zB Ausgleich von Mehrausgaben durch
Mehreinnahmen) gegenüberzustellen (ergibt Nettodarstellung).
6.2. Diese Berechnungsart ist nur im Zusammenhang mit der finanzwirtschaftlichen Betrachtungsweise
relevant und daher nur für diesen Zweck vorzunehmen.
6.3. Die kompensatorischen Maßnahmen müssen konkret bezeichnet und dargestellt werden. Wenn
durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen andere Rechtsvorschriften berührt werden, ist
der entsprechende Zusammenhang nachvollziehbar herzustellen.
6.4. Die Berechnung der kompensatorischen Maßnahmen erfolgt nach Abschnitt 2 Punkt 4 und 5 der
gegenständlichen Richtlinien.
6.5. Bei der Ermittlung der budgetären Auswirkungen ist jedenfalls auch der Haushaltsreferent (§ 5
Abs. 5 BHG) beizuziehen. Bei Querschnittsmaterien ist der jeweils zuständige Haushaltsreferent
bei der Erstellung der Ressortstellungnahme einzubinden.
7. Bedeckung der Mehrausgaben und Mindereinnahmen
Bei Mehrausgaben oder Mindereinnahmen, die den Abgang des Bundeshaushaltes (Budgetsaldo)
erhöhen würden, muß die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen
sichergestellt werden. Die haushaltsleitenden Organe haben diesbezüglich geeignete, substantielle
Vorschläge zu erstatten.
8. Richtwerte
Bei der Berechnung der diversen vollzugsbestimmten Ausgaben und/oder Einnahmen bzw. Kostenermittlung
kann die Anwendung von Richtwerten (Anhang 3) zweckmäßig sein. Das Bundesministerium
für Finanzen wird jährlich bis Ende Mai die im Anhang 3 festgelegten Werte sowie
den gemäß § 102 Abs. 3 BHV ermittelten Kalkulationszinssatz aktualisieren und im Amtsblatt der
österreichischen Finanzverwaltung (AÖVF) veröffentlichen.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) haben
folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Protokoll über eine Änderung des Artikels
50 (a) des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. Nr. 194/1980, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 426/1987) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Antigua und Barbuda 17. Oktober 1988
Belarus 24. Juli 1996
Bosnien und Herzegowina 7. März 1995
Burkina Faso 15. Juni 1992
Eritrea 6. Juni 1995
Estland 21. August 1992
Kroatien 5. Oktober 1993
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 3. September 1997
Moldova 22. Dezember 1994
Nepal 9. Juni 1997
Papua-Neuguinea 5. Oktober 1992
San Marino 3. Februar 1995
Slowakei 20. März 1995
Tschechische Republik 15. April 1993
Turkmenistan 14. April 1993
Usbekistan 24. Februar 1994
Vanuatu 31. Jänner 1989
Zypern 5. Juli 1989
Das Protokoll findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik
China auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der ICAO zufolge, ist die Sozialistische Föderative
Republik Jugoslawien gemäß Resolution A29-2 der ICAO-Versammlung vom 25. September 1992 nicht
mehr als Mitglied der Organisation und als Vertragspartei des Abkommens über die Internationale
Zivilluftfahrt einschließlich der von ihr ratifizierten Änderungen zu betrachten.