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50_1999 AT

50. Bundesgesetz: Änderung des Preisgesetzes 1992

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 50. Bundesgesetz: Änderung des Preisgesetzes 1992

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 143/1998, wird wie folgt geändert

1. (Verfassungsbestimmung) In Art. II wird nach § 5 folgender § 5a eingefügt

„§ 5a. (Verfassungsbestimmung) (1) Besteht bei Erdöl und seinen Derivaten auf Grund bestimmter,

belegbarer Tatsachen Grund zur Annahme, daß der von einem oder mehreren Unternehmen dafür

geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die internationale Preisentwicklung in einem

ungewöhnlichen Maße übersteigt, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten von Amts

wegen zu untersuchen, ob der geforderte Preis oder die vorgenommene Preiserhöhung auf eine

ungerechtfertigte Preispolitik eines oder mehrerer Unternehmen zurückzuführen ist.

(2) Ergibt eine Untersuchung gemäß Abs. 1, daß der Preis oder die Preiserhöhung auf eine

ungerechtfertigte Preispolitik zurückzuführen ist und hat diese volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen,

hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Dauer von sechs Monaten einen

Höchstpreis zu bestimmen. Dieser hat sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen

Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender

volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren und kann auch für einzelne Wirtschaftsstufen bestimmt

werden; § 6 Abs. 3 gilt. Wenn sich die für die Preisbestimmung maßgeblichen Verhältnisse wesentlich

ändern, ist die Preisbestimmung entsprechend zu ändern oder aufzuheben. Eine neuerliche Preisbestimmung

ist zulässig.

(3) Im Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 sind § 10 Abs. 1 dritter Satz, §§ 11, 13, 14 und 15 sinngemäß

anzuwenden. Ist ein Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 bereits eingeleitet, hat der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten allfällige Ergebnisse des Verfahrens dem Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 zugrunde

zu legen bzw. einzubeziehen.“

2. (Verfassungsbestimmung) Art. II § 22 Z 5 lautet

„5. (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 5a der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,“

3. Die bisherige Z 5 des Art. II § 22 erhält die Ziffernbezeichnung „6“.

BGBlPdf 50. Verordnung: Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG)

1. Abschnitt

1. Gegenstand und Anwendungsbereich

1.1. Gegenstand

Gegenstand der Richtlinien ist die Regelung der Vorgangsweise bei der Ermittlung und Darstellung

der finanziellen Auswirkungen, die sich durch ein geplantes Bundesgesetz, eine Verordnung, eine

über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung oder eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

ergeben.

1.2. Geltungsbereich

1.2.1. Die Organe des Bundes, in deren Wirkungsbereich der Entwurf einer neuen rechtsetzenden

Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG ausgearbeitet wird, haben eine Prüfung der finanziellen Auswirkungen

der Maßnahme auf den Bundeshaushalt entsprechend den gegenständlichen Richtlinien

durchzuführen und spätestens zum Zeitpunkt der Versendung des Textes zur Begutachtung oder –

wenn dieses Verfahren entfällt oder Daten erst im Rahmen des Begutachtungsverfahrens erhoben

werden können (Querschnittsmaterien) – zum Zeitpunkt der Vorlage an den Ministerrat in den

„Allgemeinen Erläuterungen“ des Entwurfes darzustellen.

1.2.2. Rechtsetzende Maßnahmen, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, müssen

hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zwischen dem zuständigen Bundesminister und den

betroffenen Gebietskörperschaften abgestimmt werden.

1.3. Berechnungszeitraum

1.3.1. Als Berechnungszeitraum für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen ist das

laufende Finanzjahr sowie die drei folgenden Finanzjahre zu berücksichtigen. Sollten sich darüber

hinaus wesentliche Abweichungen ergeben, sind auch diese darzustellen.

1.3.2. Als „wesentlich“ ist eine Abweichung von mehr als 25 vH des Durchschnittes der finanziellen

Auswirkungen der drei Folgejahre anzusehen.

1.3.3. Den Berechnungen zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen einer rechtsetzenden Maßnahme

gemäß § 14 Abs. 1 BHG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des geplanten

Inkrafttretens zugrunde zu legen. Valorisierungen, zB der Personalausgaben/-kosten, Sozialausgaben,

Baupreise usw., sind nicht vorzunehmen.

1.4. Ziel der Richtlinien und Methode zur Zielerreichung

1.4.1. Die gegenständlichen Richtlinien dienen als Anleitung zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen

einer rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG, wobei die im 2. und 3. Abschnitt

vorgesehenen Verfahrensschritte als Mindestanforderung zu sehen sind.

Die Ausgangsgrößen, Annahmen, Zwischenergebnisse, Bewertungen usw. sind so klar darzustellen,

daß der Kalkulationsprozeß bis hin zum Ergebnis vollständig transparent und nachvollziehbar wird.

1.4.2. In den „Allgemeinen Erläuterungen“ eines Entwurfes ist auch die Auswirkung der geplanten

Änderungen auf den Stellenplan des Bundes darzustellen.

1.4.3. Die Begründung der Notwendigkeit der Ausgaben und Kosten und die Darstellung des Nutzens

einer neuen rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 BHG sind den Berechnungen

voranzustellen. Dabei sind insbesondere die Ziele offenzulegen, die mit der neuen Maßnahme

verfolgt werden. Es sollte versucht werden, auf allzu abstrakte (und damit meist wenig aussagekräftige)

Zielformulierungen zu verzichten und die Ziele so konkret und nachprüfbar wie möglich

zu formulieren.

1.4.4. Die für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen herangezogenen Grundlagen sind zu dokumentieren

und in geeigneter Form den „Allgemeinen Erläuterungen“ des Entwurfes anzuschließen.

In den meisten Fällen bietet sich eine Gliederung in

– einen besonderen Erläuterungsabschnitt, der die geplanten Maßnahmen und ihre wesentlichen

Vor- und Nachteile sowie das Ergebnis der Berechnung der finanziellen Auswirkungen (inklusive

Planstellen) allgemein verständlich beschreibt,

– einen Untersuchungsbericht, in dem die in die Berechnung der finanziellen Auswirkungen

eingegangenen Informationen und Annahmen detailliert angeführt werden und

– erläuternde Tabellen, Diagramme usw.

an. In jedem Fall sind die mit der geplanten rechtsetzenden Maßnahme verbundenen zeitlich

differenzierten Ausgaben und Einnahmen und die dadurch entstehenden Kosten und Erlöse sowie

die Auswirkung auf die Planstellen des Bundes gesondert darzustellen.

2. Rechtliche Grundlagen

2.1. Die Richtlinien werden gemäß § 14 Abs. 5 BHG (BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I

Nr. 79/1998) erlassen.

2.2. Im gegenständlichen Zusammenhang haben die Organe des Bundes die Durchführungsbestimmungen

des Bundesministeriums für Finanzen zum jährlichen Bundesfinanzgesetz zu beachten.

3. Begriffliche Grundlagen

3.1. Unter finanzielle Auswirkungen sind Ausgaben und Einnahmen (finanzwirtschaftliche Betrachtungsweise)

sowie Kosten und Erlöse (betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise) zu verstehen.

Ausgaben sind die tatsächlichen Geldabflüsse. Alle vorgenommenen Zahlungen stellen Ausgaben

dar. Der Zeitpunkt der Verrechnung von Ausgaben und deren periodische Zuordnung richtet sich

nach den anzuwendenden Haushaltsvorschriften.

Kosten dagegen können unabhängig davon entstehen, ob eine entsprechende Zahlung stattfindet

oder nicht. Unter Kosten versteht man den Wert verbrauchter Güter und in Anspruch genommener

Dienste zur Erstellung von Leistungen.

Die Kosten sind vielfach identisch mit den Ausgaben (zB stellt die Zahlung von Löhnen und

Gehältern sowohl eine Ausgabe als auch Kosten dar). Die Kosten für monetäre oder sachliche

Transferleistungen sind ausgabengleich.

Die wichtigsten Unterschiede zwischen Kosten und Ausgaben bestehen darin, daß die Kosten

kalkulatorische Größen (wie zB kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische

Mieten, kalkulatorische Versorgungsbezüge für die Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorge

für Nichtbeamte) beinhalten, während die Ausgaben nur die tatsächliche (monetäre)

Belastung der Haushalte wiedergeben. Darüber hinaus gibt es noch zeitliche, sachliche und wertmäßige

Unterschiede zwischen den Ausgaben und Kosten (wie zB periodenfremder Aufwand oder

Miete für nicht genutzte Räume, allfällige Vorsorgen für Schäden oder Katastrophen oder

betriebsfremde Ausgaben).

Einnahmen sind die tatsächlichen Geldzuflüsse (Einzahlungen). Die wesentlichsten Einnahmen der

öffentlichen Haushalte sind die Steuern und Abgaben. Weitere wichtige Einnahmen sind vor allem

Gebühren und Leistungsentgelte, Kostenbeiträge und -entgelte sowie laufende Transferzahlungen

öffentlicher und privater Haushalte. Erlöse sind häufig identisch mit den Einnahmen, sie können

aber auch dann entstehen, wenn keine Einnahmen (Geldzufluß) getätigt werden (ein solcher nicht

zu den Einnahmen führender Erlös ist zB die Durchführung von Druckaufträgen oder die Übernahme

von Datenverarbeitungsaufgaben für andere Dienststellen der Verwaltung). Im übrigen

entspricht die Abgrenzung zwischen Einnahmen und Erlösen der Abgrenzung zwischen Ausgaben

und Kosten. Aus Vereinfachungsgründen können bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen

neuer rechtsetzender Maßnahmen die Einnahmen den Erlösen gleichgesetzt werden. Im

Folgenden werden die Begriffe „Einnahmen“ und „Erlöse“ synonym verwendet.

3.2. Bei den von einer geplanten rechtsetzenden Maßnahme voraussichtlich verursachten Ausgaben und

Kosten ist begrifflich zu unterscheiden zwischen den

– Entstehungsausgaben/-kosten,

– Vollzugsausgaben/-kosten und

– Nominalausgaben/-kosten.

Die Entstehungsausgaben/-kosten sind die Ausgaben/Kosten der Produktion einer Rechtsnorm. Es

sind dies die Ausgaben/Kosten, die zB bei der Erstellung des Gesetzesentwurfes, beim Begutachtungsverfahren

und bei der Beschlußfassung durch das Parlament entstehen.

Die Vollzugsausgaben/-kosten sind jene Ausgaben/Kosten, die beim Vollzug von Rechtsnormen

oder Maßnahmen anfallen. Dazu zählen insbesondere Personalausgaben/-kosten, Verwaltungssachausgaben/

-kosten und Ausgaben für Investitionen (kalkulatorische Abschreibungen).

Nominalausgaben/-kosten sind die Transferzahlungen (Beihilfen, Subventionen usw.) oder

materiellen oder immateriellen Leistungen eines öffentlichen Rechtsträgers an Einzelpersonen,

Personengruppen oder andere öffentliche Rechtsträger und Institutionen. Die Nominalausgaben

sind identisch mit den Nominalkosten.

Die Entstehungsausgaben/-kosten können im Regelfall bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen

außer acht bleiben. Auch die Abschätzung der volkswirtschaftlichen Kosten-Effekte ist nur

im begründeten Einzelfall vorzunehmen (zB auf Verlangen des Gesetzgebers).

Ausgaben/Kosten für den Vollzug der Rechtsvorschrift (Vollzugsausgaben/-kosten) und für jene

Leistungen, die an die durch das Gesetz Begünstigten zu erbringen sind (Nominalausgaben/

-kosten), werden im folgenden unter dem Begriff Folgeausgaben/-kosten subsumiert. Analog wird

auch der Begriff Folgeeinnahmen/-erlöse verwendet.

3.4. Schließlich ist bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen einer neuen rechtsetzenden

Maßnahme begrifflich streng zwischen den Folgeausgaben/-kosten (Bruttodarstellung) und den

Nettoausgaben/-kosten zu unterscheiden. Durch Verminderung der Folgeausgaben/-kosten um die

aus dem Vollzug der neuen Rechtsnorm entstehenden Einnahmen (Folgeeinnahmen) und/oder um

die Einsparungen aus verwaltungsorganisatorischen Kompensationsmaßnahmen (wie zB Umschichtungen)

und/oder um allfällige Ausgabeneinsparungen/Minderkosten durch wegfallende

Ausgaben/Kosten ergeben sich die Nettoausgaben/-kosten. Dies gilt analog auch für die Nettoeinnahmen/

-erlöse. Die Darstellung der Folgeausgaben/-kosten und der Nettoausgaben/-kosten ist

in jedem Fall vorzunehmen. Analog ist die Brutto- und Nettodarstellung auch auf der Einnahmen-/

Erlösseite durchzuführen. Die Nettoausgaben/-einnahmen sind ein wichtiges Ergebnis für budgetäre

Betrachtungen: Sie entsprechen der budgetären Be- bzw. Entlastung und zeigen auf, welche

Beträge durch allgemeine Deckungsmittel zu finanzieren sind bzw. welche Beträge für allgemeine

Deckungsmittel frei werden.

In der Regel wird man davon ausgehen können, daß die Folgeausgaben und -einnahmen nicht mit

den „budgetären Auswirkungen“ (Nettoausgaben) übereinstimmen werden.

2. Abschnitt

Bei den gemäß § 14 BHG anzustellenden Berechnungen ist systematisch zwischen den finanzwirtschaftlichen

(Ausgaben und Einnahmen) und betriebswirtschaftlichen Auswirkungen (Kosten und Erlöse) einer

legistischen Maßnahme zu unterscheiden. Die Ergebnisse sind gesondert darzustellen. Die Vorgangsweise

bei den Berechnungsmethoden ist allerdings weitgehend ident.

4. Mengengerüst

4.1. Ermittlung des Mengengerüstes

4.1.1. Jede neue rechtsetzende Maßnahme gemäß § 14 Abs. 1 BHG muß soweit analysiert werden, daß für

jeden Leistungsprozeß zunächst ein „Mengengerüst“ erstellt werden kann.

4.1.2. Grundsätzlich sind hiebei pro Leistungsprozeß die bestimmenden Daten und Größen, wie zB die

Zahl und Struktur der Leistungsempfänger, die auszubezahlenden Beträge, die benötigten

Ressourcen (insbesondere den zur Leistungserstellung erforderlichen Personaleinsatz) und die

Angaben über die notwendigen Sachmittel getrennt auszuweisen.

4.1.3. Die Detailliertheit der zu ermittelnden „Mengen“ ist nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit

zwischen dem Aufwand für die Datenbeschaffung und den zu erwartenden finanziellen

Auswirkungen zu prüfen.

4.2. Gliederung des Mengengerüstes

Das „Mengengerüst“ hat mindestens zu enthalten

4.2.1. Angaben über die Leistungen

– Zahl und Struktur von Leistungsempfängern,

– Zahl und Struktur von sonstigen Betroffenen (zB Schüler, Lehrer, Anrainer, Versorgungsfälle),

– Zahl und Struktur von nicht mehr zu Betreuenden, Versorgenden (entfallende Leistungen),

– Zahl der Fälle/Erledigungen (zB pro Periode, pro Region)

4.2.2. Angaben über die Leistungsprozesse

– Zahl und Art der Verfahren,

– durchschnittliche Verfahrensdauer,

– welche Behörden beteiligt sind,

– Zahl und Art entfallender Verfahren,

– Zahl und Art der von den Leistungsempfängern zu erbringenden Gegenleistungen

4.2.3. Angaben über die zur Leistungserstellung benötigten Ressourcen

– Zahl und Struktur der benötigten Bediensteten,

– Art und Menge an Infrastruktur, zB ausgestattete Arbeitsplätze, Klassenräume, Betreuungsplätze,

Amtsräume, Kommunikationseinrichtungen, Fahrzeuge, Einrichtungsgegenstände,

– Art und Menge einzusparender Ressourcen

4.3. Für vergleichbare Verwaltungsleistungen und/oder andere standardisierbare Leistungsprozesse

können Musterschemata verwendet werden (Beispiele siehe Anhang 2), sofern nicht wesentliche

Abweichungen zu erwarten sind.

4.4. Die mengenmäßig dargestellten Leistungen, Leistungsprozesse und die hiefür eingesetzten

Ressourcen sind zu bewerten und hinsichtlich ihrer budgetären Auswirkungen bzw. Kostenrelevanz

zu prüfen.

4.5. Für einnahmenseitige Maßnahmen sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

5. Ermittlung der Folgeausgaben, Folgekosten und -einnahmen

5.1. Die durch den Vollzug entstehenden Ausgaben/Kosten (Folgeausgaben/-kosten) und Einnahmen/

Erlöse der einzelnen Teilleistungen sind grundsätzlich durch die Multiplikation von Menge mit dem

Preis zu ermitteln; abweichende Vorgangsweisen bedürfen einer plausiblen Begründung. Die

Ermittlung ist auf Basis des gemäß Punkt 4 erstellten „Mengengerüstes“ unter Verwendung von

ausreichend fundierten Richt- und Schätzwerten für die „Preiskomponenten“ (wie zB bei

Personalausgaben/-kosten Jahresdurchschnittswerte) durchzuführen.

Weiters kann nach der Methode der Zuschlagskalkulation vorgegangen werden, indem für die

laufenden Verwaltungssachausgaben/-kosten (insbesondere Leistungs- und sonstige Gemeinkosten,

Büromaterial, EDV, Erhaltungskosten, sonstige Betriebskosten) Zuschläge auf die direkt der

Leistungserbringung zuzurechnenden Personalausgaben/-kosten vorgenommen werden, sofern

nicht detaillierteres Datenmaterial vorhanden ist.

5.2. Bei der Kostenermittlung sind gemäß Kostenbegriff kalkulatorische Abschreibungen und

kalkulatorische Zinsen für Neu-, Erweiterungs-, Ergänzungs- und Ersatzinvestitionen, die mit der

jeweiligen Maßnahme direkt oder indirekt verbunden sind, und kalkulatorische Mieten zu

berücksichtigen und zu bezeichnen. Weiters sind kalkulatorische Versorgungsbezüge für die

Beamten und kalkulatorische Abfertigungsvorsorgen für die Nicht-Beamten zu berücksichtigen.

5.3. Die Folgeausgaben, Folgekosten und Folgeeinnahmen sind entsprechend Punkt 1.3 der gegenständlichen

Richtlinien jeweils bezogen auf die einzelnen Jahre zu ermitteln.

5.4. Gliederung der Folgeausgaben/-kosten

Die Folgeausgaben und -kosten sind so detailliert darzustellen, daß ein Überblick über die

möglichen Arten der Folgeausgaben/-kosten gewährleistet ist.

Folgende Komponenten sind mindestens auszuweisen

– Personalausgaben/-kosten (inklusive kalkulierte Personalkosten)

– Verwaltungssachausgaben/-kosten (laufende und einmalige)

– Nominalausgaben/-kosten

– Investitionsausgaben bei Ausgabenberechnungen bzw. kalkulatorische Abschreibungen und

kalkulatorische Zinsen und Mieten bei Kostenberechnungen

– Minderausgaben/-kosten (laufende und einmalige)

– Summe der Ausgaben bzw. Kosten

5.4.1. Die Personalausgaben/-kosten sind unter Angabe von Zahl und Verwendungs-/Entlohnungsgruppe

der Bediensteten zu ermitteln und anhand von Jahresdurchschnittswerten für repräsentative

Besoldungs- und Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) zu berechnen.

In die Personalausgabenberechnung sind einzubeziehen

– Bezüge (Brutto)

– Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug)

– Zulagen

– Mehrleistungsvergütungen

– Aufwandsentschädigungen

– Sonstige Nebengebühren

– Dienstgeberbeiträge

In die Personalkostenberechnung sind zusätzlich einzubeziehen

– Pensionsvorsorge der Beamten

– Abfertigungsvorsorge für Nicht-Beamte

Die Pensionsvorsorge für Beamte kann vereinfacht mit 30% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren

der Beamten angesetzt werden. Der Pauschalansatz für Abfertigungen der Nicht-Beamten

ist vereinfacht mit 6% von Gehalt, Zulagen und Nebengebühren der Nicht-Beamten anzusetzen.

Liegen genauere Daten vor, sind diese zu verwenden.

Eine Berechnungsanleitung befindet sich im Anhang 1; die durchschnittlichen Personalausgaben/

-kosten für repräsentative Besoldungs- und Verwendungsgruppen für den Bund zeigt Anhang 3.

Eine detailliertere Aufschlüsselung der Verwendungsgruppen ist für Zwecke einer ex ante Ausgaben/

Kostenkalkulation nicht immer notwendig, da nur in Ausnahmefällen im voraus gesagt

werden kann, mit welcher physischen Person die entsprechende Stelle besetzt werden wird. Dies

gilt auch für die Unterscheidung der Ausgaben/Kosten von Beamten und Nicht-Beamten.

5.4.2. Die Verwaltungssachausgaben/-kosten für Raumbedarf, Büromaterial, Instandhaltungskosten,

Miete/Pacht, Fremdleistungen, Betriebskosten, anteilige Ausgaben für übergeordnete Leitung und

„Querschnittsaufgaben“, wie zB Personalverrechnung, Buchhaltung, Kontrolle sind zu ermitteln

oder als pauschale Zuschläge zu den Personalausgaben/-kosten gemäß Punkt 5.4.1 hinzuzurechnen.

Der Ermittlung sind konkrete Berechnungsgrundlagen oder – sofern kein ausreichendes

Datenmaterial vorhanden ist – die pauschalen Sätze gemäß Anhang 3 Tabelle 3 zugrunde zu legen

(ein Beispiel befindet sich im Anhang 1). Aus Vereinfachungsgründen können die laufenden

Verwaltungssachausgaben den Verwaltungssachkosten gleichgesetzt werden, wenn keine wesentlichen

Unterschiede vorliegen.

5.4.3. Die Nominalausgaben/-kosten umfassen die monetären und sachlichen Transferzahlungen (Zuschüsse)

an Haushalte (zB Familienbeihilfen, Studienbeihilfen, Wohnungsbeihilfen, aber auch

Leistungen wie Gratisschulbücher und Schülerfreifahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln)

und/oder Unternehmen (laufende, einmalige), Beiträge an öffentliche Rechtsträger, an Dritte sowie

an supranationale Organisationen. Sie sind für jede Einzelmaßnahme (-leistung) separat zu

ermitteln und aufzulisten. Die Nominalausgaben sind gleich den Nominalkosten.

5.4.4. Zu den Investitionsausgaben/-kosten zählen die Ausgaben/Kosten für

– Erstanschaffungs-,

– Erweiterungs-,

– Ergänzungs- und

– Ersatzinvestitionen.

Sie fallen erfahrungsgemäß nicht nur im betreffenden Funktionsbereich, sondern auch in anderen

Infrastrukturbereichen an.

In der Ausgaben- und Kostenrechnung sind alle Investitionsausgaben/-kosten bis zur vollen

Funktionstüchtigkeit zu erfassen (Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Investitionen).

Darunter sind der gesamte, also nicht um etwaige Zuschüsse oder Beiträge verminderte

Anschaffungs- oder Herstellungspreis sowie alle anderen Ausgaben, die notwendig sind, um den

Anlagengegenstand in Betriebsbereitschaft zu setzen (zB Vertragskosten/-ausgaben, Speditionen,

Transportkosten usw.), zu verstehen. In den Ausgabenrechnungen sind die Investitionsausgaben mit

ihren jeweils im Betrachtungszeitraum fälligen Beträgen darzustellen. Der Nutzungszeitraum ist im

Zusammenhang mit der Kostenermittlung von Belang. Im letzteren Fall sind die Investitionsgüter

mit den in der Betriebswirtschaft üblichen Kostengrößen zu bewerten und die Nutzungsdauer

festzulegen (kalkulatorische Abschreibungen).

In der Kostenrechnung sind kalkulatorische Abschreibungsbeträge für die Nutzung der Investitionen

sowie kalkulatorische Zinsen anzusetzen. Bei den kalkulatorischen Abschreibungen ist von

den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Investitionen auszugehen. Die Abschreibung ist

nach der linearen Methode vorzunehmen, indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

entweder durch die Jahre der Nutzungsdauer dividiert oder mit dem Abschreibungsprozentsatz

multipliziert und anschließend das Produkt durch 100 dividiert wird.

Lassen sich die kalkulatorischen Abschreibungen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand

ermitteln, können als Annäherung kalkulatorische Werte angesetzt werden, die einem

angemessenen durchschnittlichen üblichen Mietsatz entsprechen, der für die Nutzungsüberlassung

gleichartiger Wirtschaftsgüter durch Dritte an diese zu zahlen sind. Richtwerte für marktübliche

Mieten zeigt die Tabelle 3 im Anhang 3.

Bei den kalkulatorischen Zinsen ist vom betriebsnotwendigen Kapital auszugehen, das aus

Vereinfachungsgründen mit den Anschaffungs- oder Herstellungsausgaben gleichgesetzt werden

kann. Als kalkulatorischer Zinssatz ist der gemäß § 102 Abs. 3 BHV festgelegte Zinssatz in Ansatz

zu bringen (Anhang 3 Punkt 2).

5.4.5. Entfallende Ausgaben/Kosten (Minderausgaben/-kosten)

5.4.6. Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Ausgaben/Kosten (Summe 5.4.1 bis

5.4.4 minus 5.4.5)

5.5. Bei den Einnahmen sind folgende Kategorien zu unterscheiden

5.5.1. Öffentliche Abgaben (Kapitel 52) und/oder gesetzliche Beiträge (zB Dienstgeberbeiträge zum

Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge)

5.5.2. Laufende Einnahmen aus Entgelten, Kostenersätzen, laufende Transfers inklusive Beiträge von

Dritten (zB EU-Rückflüsse oder Beiträge von Gebietskörperschaften)

5.5.3. Einmalige Einnahmen aus Kapitalzuschüssen, aus Vermögensveräußerungen uä.

5.5.4. Entfallende Einnahmen

5.5.5. Jahressummen, der durch den Vollzug an- und entfallenden Einnahmen (Summe von 5.5.1 bis 5.5.3

minus 5.5.4)

3. Abschnitt

6. Ermittlung der budgetären Auswirkungen (Nettoausgaben)

6.1. Zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen für den im Punkt 1.3 der gegenständlichen

Richtlinien angeführten Zeitrahmen sind gegebenenfalls den Folgeausgaben und -einnahmen

(Bruttodarstellung) die kompensatorischen Maßnahmen (zB Ausgleich von Mehrausgaben durch

Mehreinnahmen) gegenüberzustellen (ergibt Nettodarstellung).

6.2. Diese Berechnungsart ist nur im Zusammenhang mit der finanzwirtschaftlichen Betrachtungsweise

relevant und daher nur für diesen Zweck vorzunehmen.

6.3. Die kompensatorischen Maßnahmen müssen konkret bezeichnet und dargestellt werden. Wenn

durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen andere Rechtsvorschriften berührt werden, ist

der entsprechende Zusammenhang nachvollziehbar herzustellen.

6.4. Die Berechnung der kompensatorischen Maßnahmen erfolgt nach Abschnitt 2 Punkt 4 und 5 der

gegenständlichen Richtlinien.

6.5. Bei der Ermittlung der budgetären Auswirkungen ist jedenfalls auch der Haushaltsreferent (§ 5

Abs. 5 BHG) beizuziehen. Bei Querschnittsmaterien ist der jeweils zuständige Haushaltsreferent

bei der Erstellung der Ressortstellungnahme einzubinden.

7. Bedeckung der Mehrausgaben und Mindereinnahmen

Bei Mehrausgaben oder Mindereinnahmen, die den Abgang des Bundeshaushaltes (Budgetsaldo)

erhöhen würden, muß die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen

sichergestellt werden. Die haushaltsleitenden Organe haben diesbezüglich geeignete, substantielle

Vorschläge zu erstatten.

8. Richtwerte

Bei der Berechnung der diversen vollzugsbestimmten Ausgaben und/oder Einnahmen bzw. Kostenermittlung

kann die Anwendung von Richtwerten (Anhang 3) zweckmäßig sein. Das Bundesministerium

für Finanzen wird jährlich bis Ende Mai die im Anhang 3 festgelegten Werte sowie

den gemäß § 102 Abs. 3 BHV ermittelten Kalkulationszinssatz aktualisieren und im Amtsblatt der

österreichischen Finanzverwaltung (AÖVF) veröffentlichen.

BGBlPdf 50. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über eine Änderung des Artikels 50 (a) des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) haben

folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Protokoll über eine Änderung des Artikels

50 (a) des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. Nr. 194/1980, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 426/1987) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Antigua und Barbuda 17. Oktober 1988

Belarus 24. Juli 1996

Bosnien und Herzegowina 7. März 1995

Burkina Faso 15. Juni 1992

Eritrea 6. Juni 1995

Estland 21. August 1992

Kroatien 5. Oktober 1993

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 3. September 1997

Moldova 22. Dezember 1994

Nepal 9. Juni 1997

Papua-Neuguinea 5. Oktober 1992

San Marino 3. Februar 1995

Slowakei 20. März 1995

Tschechische Republik 15. April 1993

Turkmenistan 14. April 1993

Usbekistan 24. Februar 1994

Vanuatu 31. Jänner 1989

Zypern 5. Juli 1989

Das Protokoll findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik

China auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der ICAO zufolge, ist die Sozialistische Föderative

Republik Jugoslawien gemäß Resolution A29-2 der ICAO-Versammlung vom 25. September 1992 nicht

mehr als Mitglied der Organisation und als Vertragspartei des Abkommens über die Internationale

Zivilluftfahrt einschließlich der von ihr ratifizierten Änderungen zu betrachten.

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