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50_1998 AT

50. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 5 Abs. 1 des Rundfunkgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 50. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 5 Abs. 1 des Rundfunkgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, G 347–355/97-18, dem

Bundeskanzler zugestellt am 19. Februar 1998, die Wortfolge „und an Interessenverbände“ im ersten Satz

des § 5 Abs. 1 des Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. 379/1984, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 50. Verordnung: Tourismus – Nachfragestatistik Verordnung

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

§ 1. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995

CELEX-Nr.: 395L0057 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich der Nachfrageseite des

Tourismus in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 2. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat Stichprobenerhebungen bei privaten Haushalten

auf Grund der obgenannten Richtlinie

1. jährlich zu Urlaubsreisen mit mindestens vier Nächtigungen,

2.vierteljährlich zu Dienst- und Geschäftsreisen bzw. Urlaubsreisen mit mindestens einer

Nächtigung

durchzuführen.

§ 3. Bei den Erhebungen sind zu erfassen

(1) Gemäß § 2 Z 1

Anzahl der Reisenden insgesamt, gegliedert nach Reisende ins Inland, ins Ausland, nach Geschlecht und

Alter;

Anzahl der Reisen insgesamt, gegliedert nach Reisen ins Inland, ins Ausland (nach Zielländern), nach

Reisedauer, Abreisemonat, Veranstaltung der Reise, hauptsächlich benutztes Verkehrsmittel, Hauptunterkunftsart;

Anzahl der Übernachtungen, gegliedert nach Inland, Ausland (nach Zielländern);

Tourismusausgaben insgesamt; davon für Pauschalreisen, -aufenthalte und -rundreisen (Inland, Ausland).

(2) Gemäß § 2 Z 2

Anzahl der Reisenden insgesamt (Inland, Ausland), nach Geschlecht;

Anzahl der Reisen insgesamt, nach Reisedauer, Abreisemonat, Hauptunterkunftsart, Reiseziel (Inland,

Ausland nach Zielländern);

Anzahl der Übernachtungen (Inland, Ausland nach Zielländern);

Tourismusausgaben insgesamt (Inland, Ausland).

§ 4. Die Erhebungen sind bei privaten Haushalten durch mündliche Befragung von Personen, die

älter als 15 Jahre sind, durchzuführen. Die Erhebung gemäß § 2 Z 1 ist erstmalig über das Kalenderjahr

1998, die Erhebung gemäß § 2 Z 2 ist ab dem Kalenderjahr 2000 durchzuführen.

§ 5. Das ÖSTAT hat die amtlichen Erhebungsunterlagen einheitlich aufzulegen.

§ 6. (1) Die jahresbezogenen vorläufigen Daten sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des

Beobachtungszeitraumes an EUROSTAT zu übermitteln; die revidierten jahresbezogenen Ergebnisse sind

innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes zu übermitteln.

(2) Die vorläufigen vierteljährlichen Daten sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des

Beobachtungszeitraumes an EUROSTAT zu übermitteln; die revidierten vierteljährlichen Daten sind

innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes zu übermitteln.

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