50. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 5 Abs. 1 des Rundfunkgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, G 347–355/97-18, dem
Bundeskanzler zugestellt am 19. Februar 1998, die Wortfolge „und an Interessenverbände“ im ersten Satz
des § 5 Abs. 1 des Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. 379/1984, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
§ 1. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995
CELEX-Nr.: 395L0057 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich der Nachfrageseite des
Tourismus in österreichisches Recht umgesetzt.
§ 2. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat Stichprobenerhebungen bei privaten Haushalten
auf Grund der obgenannten Richtlinie
1. jährlich zu Urlaubsreisen mit mindestens vier Nächtigungen,
2.vierteljährlich zu Dienst- und Geschäftsreisen bzw. Urlaubsreisen mit mindestens einer
Nächtigung
durchzuführen.
§ 3. Bei den Erhebungen sind zu erfassen
(1) Gemäß § 2 Z 1
Anzahl der Reisenden insgesamt, gegliedert nach Reisende ins Inland, ins Ausland, nach Geschlecht und
Alter;
Anzahl der Reisen insgesamt, gegliedert nach Reisen ins Inland, ins Ausland (nach Zielländern), nach
Reisedauer, Abreisemonat, Veranstaltung der Reise, hauptsächlich benutztes Verkehrsmittel, Hauptunterkunftsart;
Anzahl der Übernachtungen, gegliedert nach Inland, Ausland (nach Zielländern);
Tourismusausgaben insgesamt; davon für Pauschalreisen, -aufenthalte und -rundreisen (Inland, Ausland).
(2) Gemäß § 2 Z 2
Anzahl der Reisenden insgesamt (Inland, Ausland), nach Geschlecht;
Anzahl der Reisen insgesamt, nach Reisedauer, Abreisemonat, Hauptunterkunftsart, Reiseziel (Inland,
Ausland nach Zielländern);
Anzahl der Übernachtungen (Inland, Ausland nach Zielländern);
Tourismusausgaben insgesamt (Inland, Ausland).
§ 4. Die Erhebungen sind bei privaten Haushalten durch mündliche Befragung von Personen, die
älter als 15 Jahre sind, durchzuführen. Die Erhebung gemäß § 2 Z 1 ist erstmalig über das Kalenderjahr
1998, die Erhebung gemäß § 2 Z 2 ist ab dem Kalenderjahr 2000 durchzuführen.
§ 5. Das ÖSTAT hat die amtlichen Erhebungsunterlagen einheitlich aufzulegen.
§ 6. (1) Die jahresbezogenen vorläufigen Daten sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des
Beobachtungszeitraumes an EUROSTAT zu übermitteln; die revidierten jahresbezogenen Ergebnisse sind
innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes zu übermitteln.
(2) Die vorläufigen vierteljährlichen Daten sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Beobachtungszeitraumes an EUROSTAT zu übermitteln; die revidierten vierteljährlichen Daten sind
innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes zu übermitteln.