50. Bundesgesetz: Gründung und Beteiligung an der Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Gesellschaft m. b. H.
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen, unter der Beteiligung des Landes Oberösterreich, eine gemeinnützige
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen „Nationalpark Oberösterreichische
Kalkalpen Gesellschaft m. b. H.“ (im folgenden als „Nationalparkgesellschaft“ bezeichnet) zu gründen,
deren Aufgabe die Durchführung von Maßnahmen zur Errichtung und der Betrieb des Nationalparks
Oberösterreichische Kalkalpen ist.
(2) Das Stammkapital der Nationalparkgesellschaft beträgt 500000 Schilling. Die Anteile sind zu
50 vH dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
(3) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
§ 2. (1) Der Sitz der Nationalparkgesellschaft ist Molln. Die Nationalparkgesellschaft kann ihren
Sitz in eine andere Nationalparkgemeinde im Gebiet der Oberösterreichischen Kalkalpen verlegen.
(2) Die Nationalparkgesellschaft übt ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, bei deren
Gestaltung auf die in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land
Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen
festgelegten Rahmenbedingungen Bedacht zu nehmen ist.
(3) Die Organe der Nationalparkgesellschaft sind der Geschäftsführer und die Generalversammlung.
§ 3. (1) Der Bund hat zur gemeinsamen Finanzierung der Tätigkeit der Nationalparkgesellschaft
folgende Aufwendungen im Ausmaß von 50 vH aufzubringen
1. die Gründungskosten der Nationalparkgesellschaft in Höhe von höchstens 200000 Schilling und
das Stammkapital von 500000 Schilling;
2.die einmaligen Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur in Höhe von höchstens
40 Millionen Schilling nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung;
3. die laut Wirtschafts- und Finanzplan der Nationalparkgesellschaft genehmigten Kosten für den
laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft in Höhe von höchstens 50 Millionen Schilling,
die quartalsmäßig aufzubringen und nach Maßgabe des Rechnungsabschlusses abzurechnen sind.
In diese Kosten sind auch die Entschädigungsleistungen an die Österreichischen Bundesforste
und an sonstige Eigentümer und Nutzungsberechtigte sowie die Kosten für
Managementmaßnahmen auf Flächen des Nationalparks enthalten. Die Entschädigung an die
Österreichischen Bundesforste beträgt im ersten Jahr 6,55 Millionen Schilling, im zweiten Jahr
8,73 Millionen Schilling, im dritten Jahr 10,91 Millionen Schilling und ab dem vierten Jahr
13,1 Millionen Schilling. Diese Beträge werden bis zum 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres
fällig. Die Kosten für die Durchführung von Managementmaßnahmen des Nationalparks auf
Flächen der Österreichischen Bundesforste durch die Österreichischen Bundesforste betragen
jährlich 11 Millionen Schilling entsprechend einem zu erbringenden Leistungsumfang.
(2) Die in Abs. 1 genannten Leistungen sind der Nationalparkgesellschaft nach Maßgabe der im
jeweiligen Bundesfinanzgesetz veranschlagten Ausgabenbeträge zur Verfügung zu stellen und nach
Maßgabe des jeweiligen Rechnungsabschlusses abzurechnen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 5. Das Bundesgesetz tritt mit 1. April 1997 in Kraft.
Auf Grund der §§ 5 Abs. 2, 24 und 37 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 377/1996, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 37 Abs. 3 StudFG auch im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die
Studienförderung für Studierende an Konservatorien, BGBl. II Nr. 22/1997, wird wie folgt geändert
1. Der Verordnung wird nach § 2 folgender § 3 angefügt
„§ 3. Diese Verordnung ist auf Anträge für Studienförderungen ab dem Studienjahr 1996/97
anzuwenden.“
2. Der Verordnung wird der nachstehende Text als Anlage angefügt
„Anlage
1. Joseph Haydn-Konservatorium des Landes Burgenland
2. Kärntner Landeskonservatorium in Klagenfurt
3. Josef Matthias-Hauer-Konservatorium der Stadt Wr. Neustadt
4. Bruckner-Konservatorium des Landes Oberösterreich in Linz
5. Konservatorium des Landes Tirol
6. Landeskonservatorium für Vorarlberg
7. Konservatorium der Stadt Wien
8. Franz Schubert-Konservatorium für Musik und darstellende Kunst in Wien
9. Prayner-Konservatorium für Musik und Dramatische Kunst
10. Vienna Konservatorium
"
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Kirgisistan am 18. Dezember
1996 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl.
Nr. 603/1996) hinterlegt.