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50_1997 AT

50. Bundesgesetz: Gründung und Beteiligung an der Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Gesellschaft m. b. H.

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 50. Bundesgesetz: Gründung und Beteiligung an der Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Gesellschaft m. b. H.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen, unter der Beteiligung des Landes Oberösterreich, eine gemeinnützige

Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen „Nationalpark Oberösterreichische

Kalkalpen Gesellschaft m. b. H.“ (im folgenden als „Nationalparkgesellschaft“ bezeichnet) zu gründen,

deren Aufgabe die Durchführung von Maßnahmen zur Errichtung und der Betrieb des Nationalparks

Oberösterreichische Kalkalpen ist.

(2) Das Stammkapital der Nationalparkgesellschaft beträgt 500000 Schilling. Die Anteile sind zu

50 vH dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

(3) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes

über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

§ 2. (1) Der Sitz der Nationalparkgesellschaft ist Molln. Die Nationalparkgesellschaft kann ihren

Sitz in eine andere Nationalparkgemeinde im Gebiet der Oberösterreichischen Kalkalpen verlegen.

(2) Die Nationalparkgesellschaft übt ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, bei deren

Gestaltung auf die in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land

Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen

festgelegten Rahmenbedingungen Bedacht zu nehmen ist.

(3) Die Organe der Nationalparkgesellschaft sind der Geschäftsführer und die Generalversammlung.

§ 3. (1) Der Bund hat zur gemeinsamen Finanzierung der Tätigkeit der Nationalparkgesellschaft

folgende Aufwendungen im Ausmaß von 50 vH aufzubringen

1. die Gründungskosten der Nationalparkgesellschaft in Höhe von höchstens 200000 Schilling und

das Stammkapital von 500000 Schilling;

2.die einmaligen Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur in Höhe von höchstens

40 Millionen Schilling nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung;

3. die laut Wirtschafts- und Finanzplan der Nationalparkgesellschaft genehmigten Kosten für den

laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft in Höhe von höchstens 50 Millionen Schilling,

die quartalsmäßig aufzubringen und nach Maßgabe des Rechnungsabschlusses abzurechnen sind.

In diese Kosten sind auch die Entschädigungsleistungen an die Österreichischen Bundesforste

und an sonstige Eigentümer und Nutzungsberechtigte sowie die Kosten für

Managementmaßnahmen auf Flächen des Nationalparks enthalten. Die Entschädigung an die

Österreichischen Bundesforste beträgt im ersten Jahr 6,55 Millionen Schilling, im zweiten Jahr

8,73 Millionen Schilling, im dritten Jahr 10,91 Millionen Schilling und ab dem vierten Jahr

13,1 Millionen Schilling. Diese Beträge werden bis zum 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres

fällig. Die Kosten für die Durchführung von Managementmaßnahmen des Nationalparks auf

Flächen der Österreichischen Bundesforste durch die Österreichischen Bundesforste betragen

jährlich 11 Millionen Schilling entsprechend einem zu erbringenden Leistungsumfang.

(2) Die in Abs. 1 genannten Leistungen sind der Nationalparkgesellschaft nach Maßgabe der im

jeweiligen Bundesfinanzgesetz veranschlagten Ausgabenbeträge zur Verfügung zu stellen und nach

Maßgabe des jeweiligen Rechnungsabschlusses abzurechnen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 5. Das Bundesgesetz tritt mit 1. April 1997 in Kraft.

BGBlPdf 50. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Konservatorien

Auf Grund der §§ 5 Abs. 2, 24 und 37 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 377/1996, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 37 Abs. 3 StudFG auch im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die

Studienförderung für Studierende an Konservatorien, BGBl. II Nr. 22/1997, wird wie folgt geändert

1. Der Verordnung wird nach § 2 folgender § 3 angefügt

„§ 3. Diese Verordnung ist auf Anträge für Studienförderungen ab dem Studienjahr 1996/97

anzuwenden.“

2. Der Verordnung wird der nachstehende Text als Anlage angefügt

„Anlage

1. Joseph Haydn-Konservatorium des Landes Burgenland

2. Kärntner Landeskonservatorium in Klagenfurt

3. Josef Matthias-Hauer-Konservatorium der Stadt Wr. Neustadt

4. Bruckner-Konservatorium des Landes Oberösterreich in Linz

5. Konservatorium des Landes Tirol

6. Landeskonservatorium für Vorarlberg

7. Konservatorium der Stadt Wien

8. Franz Schubert-Konservatorium für Musik und darstellende Kunst in Wien

9. Prayner-Konservatorium für Musik und Dramatische Kunst

10. Vienna Konservatorium

"

BGBlPdf 50. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Kirgisistan am 18. Dezember

1996 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung

ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl.

Nr. 603/1996) hinterlegt.

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