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50_1993 AT

50. Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 50. Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich und

Ihre Majestät, die Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und ihrer anderen Reiche und Gebiete, Haupt des Commonwealth (im folgenden „Ihre Britannische Majestät" genannt),

in dem Wunsche, das Abkommen vom 22. Juli 1980 über Soziale SicherheitKundmachung in BGBl. Nr. 117/1981 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. Dezember 1985Kundmachung in BGBl. Nr. 436/1987 zu ändern und zu ergänzen,

sind übereingekommen, ein Zweites Zusatzabkommen zu schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt

der Bundespräsident der Republik Österreich: für die Republik Österreich

Dr. Alois Mock,

Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten;

Ihre Britannische Majestät

für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland

Rt. Hon. Douglas Hurd,

Minister für Außen- und Commonwealth-Angelegenheiten.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

Artikel I

In diesem Zusatzabkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „EWR-Abkommen"

das Abkommen vom 2. Mai 1992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation über den europäischen Wirtschaftsraum;

2. „Abkommen"

das am 22. Juli 1980 in Wien geschlossene Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit in der Fassung des am 9. Dezember 1985 in London geschlossenen Zusatzabkommens zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit;

3. „Verordnung (EWG) Nr. 1408/71"

die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, einschließlich der jeweils geltenden Änderungen und Anpassungen;

4. „Durchführungsverordnung"

die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, einschließlich der jeweils geltenden Änderungen und Anpassungen.

Artikel II

1. a) Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 5 des Abkommens erhält folgende Fassung

„5. „zuständige Behörde" in bezug auf Österreich

die Bundesminister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens angeführten Rechtsvorschriften betraut sind;

in bezug auf das Gebiet des Vereinigten

Königreiches

je nach Lage des Falles das Ministerium für Soziale Sicherheit für Großbritannien, das Ministerium für Gesundheit und Sozialdienste für Nordirland, das Ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherheit der Insel Man, den Ausschuß für Soziale Sicherheit des Staates Jersey oder die Versicherungsbehörde des Staates Guernsey;"

b) Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 8 des Abkommens erhält folgende Fassung

„8. „Pension", „Beihilfe" oder „Geldleistung" eine solche Leistung einschließlich aller Erhöhungen und aller sonstigen Zuschläge;"

2. Nach Artikel 2 des Abkommens wird folgender Artikel 2 a eingefügt

„Artikel 2 a

Dieses Abkommen gilt

a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften einer oder beider Hohen Vertragschließenden Parteien gelten oder galten;

b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den im Buchstaben a bezeichneten Personen ableiten."

3. Dem Artikel 4 des Abkommens wird folgender Absatz 3 angefügt

„(3) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf die Ausgleichszulage."

4. a) Im Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens wird der Ausdruck „der Artikel 17 und 18" durch den Ausdruck „des Artikels 17" ersetzt.

b) Im Artikel 16 Absatz 3 des Abkommens wird der Ausdruck „die Artikel 17 und 19" durch den Ausdruck „Artikel 17" ersetzt.

c) Dem Artikel 16 des Abkommens wird folgender Absatz 4 angefügt

„(4) Hat eine Person ohne Anwendung des Absatzes 1 Anspruch auf eine Alterspension nach den österreichischen Rechtsvorschriften, so ist diese Pension zu gewähren und Artikel 17 Absatz 1 nach diesen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden."

5. Die Artikel 18 und 19 des Abkommens entfallen.

6. a) Artikel 20 Ziffer 7 des Abkommens erhält folgende Fassung

„7. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 17 Absatz 1."

b) Artikel 20 Ziffer 9 des Abkommens erhält folgende Fassung

„9. Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilpension."

7. Im Artikel 3 des Protokolls über Sachleistungen zum Abkommen wird der Ausdruck „Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte" durch den Ausdruck „Gebietskrankenkasse" ersetzt.

Artikel III

(1) Soweit die Absätze 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, treten das Abkommen und das Protokoll über Sachleistungen hiezu in der Fassung des Artikels II dieses Zusatzabkommens vom Inkrafttreten dieses Artikels im Verhältnis zwischen Österreich und England, Schottland, Wales und Nordirland in bezug auf Personen außer Kraft, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Durchführungsverordnung zu diesem Zeitpunkt oder später anwendbar wird. Anwartschaften, die von Personen, auf die das Abkommen auf Grund dieses Absatzes nicht mehr anzuwenden ist, unmittelbar vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens erworben sind, sind nach den Bestimmungen der genannten Verordnungen festzustellen.

(2) Artikel 3 des Abkommens ist auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen, weiter anzuwenden.

(3) Das im Absatz 1 bezeichnete Protokoll in der Fassung des Artikels II dieses Zusatzabkommens ist mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 geltend machen können, weiter anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen des Abkommens und gegebenenfalls dieses Zusatzabkommens sind in bezug auf das Vereinigte Königreich weiter anzuwenden auf

a) jede Zuerkennung einer Geldleistung, Pension oder Beihilfe, die vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens erfolgt ist;

b) jeden Antrag auf eine Geldleistung, Pension oder Beihilfe, der vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens gestellt wurde, über den aber noch nicht entschieden wurde;

c) jeden Antrag auf eine Geldleistung, Pension oder Beihilfe, der nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens gestellt wurde und der sich auf einen Anspruch auf eine solche Geldleistung, Pension oder Beihilfe für einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens bezieht.

Artikel IV

(1) Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, tritt dieses Zusatzabkommen am letzten Tag des ersten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem zwischen den beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Weg Noten ausgetauscht werden, die bescheinigen, daß alle für das Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Artikel II Ziffern 4, 5 und 6 sowie Artikel III dieses Zusatzabkommens treten an dem Tag in Kraft, an dem das EWR-AbkommenDie Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die oben genannten Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu London, am 13. Oktober 1992 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für den Bundespräsidenten der Republik

Österreich: Dr. Alois Mock

Für Ihre Britannische Majestät: Douglas Hurd

Der Notenwechsel gemäß Art. IV Abs. 1 erfolgte am 18. bzw. 27. November 1992; das Zweite Zusatzabkommen ist gemäß seinem Art. IV Abs. 1 mit 31. Dezember 1992 in Kraft getreten.

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