50. Verordnung: Änderung der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 7 Abs. 7 des
Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Die Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1988,
BGBl. Nr. 269, wird wie folgt geändert
§ 17 lautet
„§ 17. Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag
eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an
den Erhebungen über Fremde sowie über Fremdenunterkünfte
entstehenden Kosten als Pauschalbetrag
zu gewähren.
Die Höhe der Abfindung beträgt
1. für das Ausfüllen des Gemeindebogens
und des Bestandsbogens für
Gemeinden oder für das Übermitteln
der Gemeindesummen im
automationsunterstützten Datenverkehr
an das Österreichische
Statistische Zentralamt für jeden
Monat und jeden Stichtag (§ 14) in
den Jahren 1990 und 1991 40,20 S
2. für jeden gewerblichen Beherbergungsbetrieb
für jeden Monat und
jeden Stichtag (§ 14) in den Jahren
1990 und 1991 4,70 S
3. für jede sonstige Fremdenunterkunft
für jeden Monat und jeden
Stichtag (§ 14) in den Jahren 1990
und 1991 1,35 S"