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50_1990 AT

50. Verordnung: Änderung der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 50. Verordnung: Änderung der Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1988

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 7 Abs. 7 des

Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Die Fremdenverkehrsstatistik-Verordnung 1988,

BGBl. Nr. 269, wird wie folgt geändert

§ 17 lautet

„§ 17. Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag

eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an

den Erhebungen über Fremde sowie über Fremdenunterkünfte

entstehenden Kosten als Pauschalbetrag

zu gewähren.

Die Höhe der Abfindung beträgt

1. für das Ausfüllen des Gemeindebogens

und des Bestandsbogens für

Gemeinden oder für das Übermitteln

der Gemeindesummen im

automationsunterstützten Datenverkehr

an das Österreichische

Statistische Zentralamt für jeden

Monat und jeden Stichtag (§ 14) in

den Jahren 1990 und 1991 40,20 S

2. für jeden gewerblichen Beherbergungsbetrieb

für jeden Monat und

jeden Stichtag (§ 14) in den Jahren

1990 und 1991 4,70 S

3. für jede sonstige Fremdenunterkunft

für jeden Monat und jeden

Stichtag (§ 14) in den Jahren 1990

und 1991 1,35 S"

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