50. Beschluß Nr. 13/1988 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(in der 22. Sitzung am 15. Dezember 1988 gefaßt)
ABÄNDERUNGEN DES ANHANGS B DES
ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens
BESCHLOSSEN
1. Die Artikel 1 und 2 des Anhangs B des Übereinkommens
lauten
„Artikel 1
Im Sinne dieses Anhangs und unbeschadet der
Bestimmungen des Artikels 2 gelten als Ursprungserzeugnisse
eines Mitgliedstaates
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses
Anhangs vollständig in diesem Mitgliedstaat
erzeugt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in diesem Mitgliedstaat unter
Verwendung von Vormaterialien hergestellt
worden sind, die dort nicht vollständig
erzeugt wurden, vorausgesetzt,
i) daß diese Vormaterialien in diesem Mitgliedstaat
im Sinne des Artikels 5 dieses
Anhangs ausreichend be- oder verarbeitet
worden sind oder
ii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse
eines anderen Mitgliedstaates
im Sinne dieses Anhangs sind oder
Ursprungserzeugnisse der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und
Stahl (in der Folge als „die Gemeinschaft"
bezeichnet) im Sinne der
Ursprungsregeln der Freihandelsabkommen
zwischen den Mitgliedstaaten und
der Gemeinschaft sind, soweit diese
Bestimmungen mit denen dieses Anhangs
übereinstimmen.
Artikel 2
1. Unbeschadet des Artikels 1 lit. b Z ii behalten
Waren ihren Ursprung bei, den sie im jeweiligen
Mitgliedstaat im Sinne dieses Anhangs oder in der
Gemeinschaft in Anwendung der in Artikel 1
genannten Ursprungsregeln erlangt haben, wenn
sie von einem Mitgliedstaat in den anderen in
unverändertem Zustand ausgeführt werden oder
nachdem sie in dem exportierenden Mitgliedstaat
keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die
über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder
Verarbeitungen hinausgehen.
2. Zur Anwendung des Absatzes 1 wird in den
Fällen, in denen Waren mit Ursprung in zwei oder
mehreren Mitgliedstaaten oder mit Ursprung in
einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der
Gemeinschaft verwendet werden und in denen die
Waren im exportierenden Mitgliedstaat keine Be-
oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in
Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen
hinausgehen, der Ursprung durch die Ware
mit dem höchsten Zollwert bestimmt oder, wenn
der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt
werden kann, mit dem höchsten ersten feststellbaren
Preis, der für diese Ware in diesem Mitgliedstaat
gezahlt worden ist."
2. Artikel 3 des Anhangs B wird gestrichen.
3. In Artikel 5 Absatz 5 des Anhangs B werden
die Worte „Artikel 1 lit. b" ersetzt durch „Artikel 1
lit. b Z i".
4. In Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs B werden
die Worte „und im nachstehenden Absatz 3" gestrichen.
5. Artikel 6 Absatz 3 des Anhangs B wird gestrichen.
6. In Artikel 7 des Anhangs B werden die Worte
„einer der Vertragsparteien der in Artikel 1
erwähnten Verträge" ersetzt durch „eines Mitgliedstaates
oder eines Mitglieds der Gemeinschaft".
7. Artikel 9 Absatz 3 des Anhangs B lautet
„(3) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sind
befugt, die Bescheinigungen EUR. 1 unter den in
diesem Anhang genannten Voraussetzungen zu
erteilen, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse
eines Mitgliedstaates oder der Gemeinschaft
im Sinne von Artikel 2 dieses Anhangs angesehen
werden können und sofern sich die Waren,
auf die sich diese Bescheinigungen EUR. 1 beziehen,
in diesem Mitgliedstaat befinden.
In diesen Fällen werden die Bescheinigungen
EUR. 1 bei Vorlage der zuvor ausgestellten
Ursprungsnachweise erteilt."
8. Dem Artikel 9 des Anhangs B ist folgender
Absatz 10 anzufügen
„(10) Die Absätze 2 bis 9 finden sinngemäß
Anwendung auf die gemäß Artikel 13 dieses
Anhangs ausgestellten Ursprungsnachweise
ermächtigter Ausführer."
9. Artikel 10 Absatz 5 lautet
„(5) Die Anträge auf Bescheinigungen EUR. 1
und die in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses
Anhangs genannten Ursprungsnachweise, auf
deren Vorlage neue Bescheinigungen EUR. 1
erteilt werden, sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates
mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren."
10. Im Artikel 22 des Anhangs B werden die
Worte „Artikel 2" ersetzt durch „Artikel 1".
11. Im Artikel 23 Absatz 1 des Anhangs B haben
die Worte „— wie in Artikel 2 dieses Anhangs vorgesehen
—" zu entfallen.
12. Im Artikel 24 Absatz 1 des Anhangs B sind
die Worte „Artikel 2" durch „Artikel 1" zu ersetzen.
13. Im Artikel 27 des Anhangs B sind die Worte
„Artikel 2" durch „Artikel 1 lit. b Z ii" zu ersetzen.
14. In der letzten Zeile des Artikels 27 des
Anhangs B sind die Worte „Artikel 2" durch „Artikel
1" zu ersetzen.
15. In der Anmerkung 3 in der Beilage 1 zum
Anhang B sind die Worte „Artikel 3" zu streichen.
16. Die Anmerkung 9 in der Beilage 1 zum
Anhang B lautet
„Betrifft eine gemäß Artikel 9 Absatz 3 ausgestellte
Bescheinigung EUR. 1 Waren, die in unverändertem
Zustand wiederausgeführt werden, so
muß es den Zollbehörden des Bestimmungslandes
möglich sein, im Rahmen der Zusammenarbeiten
der Verwaltungen Abschriften der früher für diese
Waren erteilten oder ausgestellten Ursprungsnachweise
zu erhalten."
17. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1989 in
Kraft.
18. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der schwedischen Regierung hinterlegen.