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50_1989 AT

50. Beschluß Nr. 13/1988 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 50. Beschluß Nr. 13/1988 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

(in der 22. Sitzung am 15. Dezember 1988 gefaßt)

ABÄNDERUNGEN DES ANHANGS B DES

ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens

BESCHLOSSEN

1. Die Artikel 1 und 2 des Anhangs B des Übereinkommens

lauten

„Artikel 1

Im Sinne dieses Anhangs und unbeschadet der

Bestimmungen des Artikels 2 gelten als Ursprungserzeugnisse

eines Mitgliedstaates

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses

Anhangs vollständig in diesem Mitgliedstaat

erzeugt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in diesem Mitgliedstaat unter

Verwendung von Vormaterialien hergestellt

worden sind, die dort nicht vollständig

erzeugt wurden, vorausgesetzt,

i) daß diese Vormaterialien in diesem Mitgliedstaat

im Sinne des Artikels 5 dieses

Anhangs ausreichend be- oder verarbeitet

worden sind oder

ii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse

eines anderen Mitgliedstaates

im Sinne dieses Anhangs sind oder

Ursprungserzeugnisse der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft oder der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und

Stahl (in der Folge als „die Gemeinschaft"

bezeichnet) im Sinne der

Ursprungsregeln der Freihandelsabkommen

zwischen den Mitgliedstaaten und

der Gemeinschaft sind, soweit diese

Bestimmungen mit denen dieses Anhangs

übereinstimmen.

Artikel 2

1. Unbeschadet des Artikels 1 lit. b Z ii behalten

Waren ihren Ursprung bei, den sie im jeweiligen

Mitgliedstaat im Sinne dieses Anhangs oder in der

Gemeinschaft in Anwendung der in Artikel 1

genannten Ursprungsregeln erlangt haben, wenn

sie von einem Mitgliedstaat in den anderen in

unverändertem Zustand ausgeführt werden oder

nachdem sie in dem exportierenden Mitgliedstaat

keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die

über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder

Verarbeitungen hinausgehen.

2. Zur Anwendung des Absatzes 1 wird in den

Fällen, in denen Waren mit Ursprung in zwei oder

mehreren Mitgliedstaaten oder mit Ursprung in

einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der

Gemeinschaft verwendet werden und in denen die

Waren im exportierenden Mitgliedstaat keine Be-

oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in

Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen

hinausgehen, der Ursprung durch die Ware

mit dem höchsten Zollwert bestimmt oder, wenn

der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt

werden kann, mit dem höchsten ersten feststellbaren

Preis, der für diese Ware in diesem Mitgliedstaat

gezahlt worden ist."

2. Artikel 3 des Anhangs B wird gestrichen.

3. In Artikel 5 Absatz 5 des Anhangs B werden

die Worte „Artikel 1 lit. b" ersetzt durch „Artikel 1

lit. b Z i".

4. In Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs B werden

die Worte „und im nachstehenden Absatz 3" gestrichen.

5. Artikel 6 Absatz 3 des Anhangs B wird gestrichen.

6. In Artikel 7 des Anhangs B werden die Worte

„einer der Vertragsparteien der in Artikel 1

erwähnten Verträge" ersetzt durch „eines Mitgliedstaates

oder eines Mitglieds der Gemeinschaft".

7. Artikel 9 Absatz 3 des Anhangs B lautet

„(3) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sind

befugt, die Bescheinigungen EUR. 1 unter den in

diesem Anhang genannten Voraussetzungen zu

erteilen, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse

eines Mitgliedstaates oder der Gemeinschaft

im Sinne von Artikel 2 dieses Anhangs angesehen

werden können und sofern sich die Waren,

auf die sich diese Bescheinigungen EUR. 1 beziehen,

in diesem Mitgliedstaat befinden.

In diesen Fällen werden die Bescheinigungen

EUR. 1 bei Vorlage der zuvor ausgestellten

Ursprungsnachweise erteilt."

8. Dem Artikel 9 des Anhangs B ist folgender

Absatz 10 anzufügen

„(10) Die Absätze 2 bis 9 finden sinngemäß

Anwendung auf die gemäß Artikel 13 dieses

Anhangs ausgestellten Ursprungsnachweise

ermächtigter Ausführer."

9. Artikel 10 Absatz 5 lautet

„(5) Die Anträge auf Bescheinigungen EUR. 1

und die in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses

Anhangs genannten Ursprungsnachweise, auf

deren Vorlage neue Bescheinigungen EUR. 1

erteilt werden, sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates

mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren."

10. Im Artikel 22 des Anhangs B werden die

Worte „Artikel 2" ersetzt durch „Artikel 1".

11. Im Artikel 23 Absatz 1 des Anhangs B haben

die Worte „— wie in Artikel 2 dieses Anhangs vorgesehen

—" zu entfallen.

12. Im Artikel 24 Absatz 1 des Anhangs B sind

die Worte „Artikel 2" durch „Artikel 1" zu ersetzen.

13. Im Artikel 27 des Anhangs B sind die Worte

„Artikel 2" durch „Artikel 1 lit. b Z ii" zu ersetzen.

14. In der letzten Zeile des Artikels 27 des

Anhangs B sind die Worte „Artikel 2" durch „Artikel

1" zu ersetzen.

15. In der Anmerkung 3 in der Beilage 1 zum

Anhang B sind die Worte „Artikel 3" zu streichen.

16. Die Anmerkung 9 in der Beilage 1 zum

Anhang B lautet

„Betrifft eine gemäß Artikel 9 Absatz 3 ausgestellte

Bescheinigung EUR. 1 Waren, die in unverändertem

Zustand wiederausgeführt werden, so

muß es den Zollbehörden des Bestimmungslandes

möglich sein, im Rahmen der Zusammenarbeiten

der Verwaltungen Abschriften der früher für diese

Waren erteilten oder ausgestellten Ursprungsnachweise

zu erhalten."

17. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1989 in

Kraft.

18. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der schwedischen Regierung hinterlegen.

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