50. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Stadtgemeinde Völkermarkt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2
Süd Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde
Völkermarkt wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei
km 291,667 von dem bereits mit Verordnung vom
28. August 1980, BGBl. Nr. 406, festgelegten
Abschnitt „Griffen—Grafenstein" ab und bindet
bei km 294,613 wieder in diesen ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim
Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der
Stadtgemeinde Völkermarkt aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. 100 252/1 im Maßstab 1 : 2 880)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 28. August 1980, BGBl. Nr. 406, von
km 291,667 bis km 294,613 abgeändert.