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50_1988 AT

50. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Stadtgemeinde Völkermarkt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 50. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Stadtgemeinde Völkermarkt

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2

Süd Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde

Völkermarkt wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei

km 291,667 von dem bereits mit Verordnung vom

28. August 1980, BGBl. Nr. 406, festgelegten

Abschnitt „Griffen—Grafenstein" ab und bindet

bei km 294,613 wieder in diesen ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim

Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der

Stadtgemeinde Völkermarkt aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. 100 252/1 im Maßstab 1 : 2 880)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 28. August 1980, BGBl. Nr. 406, von

km 291,667 bis km 294,613 abgeändert.

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