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50_1985 AT

50. Verordnung: Verpflichtungszeiträume von Zeitsoldaten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 50. Verordnung: Verpflichtungszeiträume von Zeitsoldaten

Gemäß § 32 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978,

BGBl. Nr. 150, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 577/1983 wird verordnet

§ 1. (1) Der erste Verpflichtungszeitraum als

Zeitsoldat hat ein Jahr zu betragen. Sofern es im

rücksichtswürdigen Interesse des Wehrpflichtigen

gelegen ist und militärische Interessen nicht entgegenstehen,

kann dieser Verpflichtungszeitraum

auch drei oder sechs Monate betragen.

(2) Bei Wehrpflichtigen, die zum Berufs- oder

Reserveoffiziersanwärter ausgebildet werden sollen,

hat der erste Verpflichtungszeitraum als Zeitsoldat

stets sechs Monate zu betragen.

§ 2. Nach Ablauf eines Verpflichtungszeitraumes

kann ein weiterer Wehrdienst als Zeitsoldat entweder

unmittelbar im Anschluß daran (Weiterverpflichtung

gemäß § 3) oder erst zu einem späteren

Zeitpunkt (neuerliche Verpflichtung gemäß § 4)

geleistet werden. Eine Weiterverpflichtung oder

neuerliche Verpflichtung ist nur für Wehrpflichtige

ab dem Dienstgrad „Gefreiter" zulässig.

§ 3. (1) Der Verpflichtungszeitraum der ersten

Weiterverpflichtung hat den auf insgesamt drei

Jahre noch fehlenden Zeitraum zu betragen.

(2) Sofern es im rücksichtswürdigen Interesse des

Wehrpflichtigen gelegen ist und militärische Interessen

nicht entgegenstehen, kann dieser Verpflichtungszeitraum

auch den auf insgesamt zwei Jahre

noch fehlenden Zeitraum betragen. In diesem Falle

hat der Verpflichtungszeitraum einer daran

anschließenden Weiterverpflichtung ein Jahr zu

betragen.

(3) Im übrigen kann der Verpflichtungszeitraum

einer Weiterverpflichtung

1. das Vielfache eines Jahres oder

2. den gesamten auf das höchstzulässige Ausmaß

des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß

§ 32 Abs. 1 und 2 des Wehrgesetzes 1978

noch fehlenden Zeitraum

betragen. Nach einer Verpflichtung gemäß Z 1

oder 2 ist eine Weiterverpflichtung oder neuerliche

Verpflichtung nicht mehr zulässig.

§ 4. (1) Der Verpflichtungszeitraum von neuerlichen

Verpflichtungen kann

1. das Vielfache eines Jahres, mindestens aber

drei Jahre, oder

2. den gesamten auf das höchstzulässige Ausmaß

des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß

§ 32 Abs. 1 und 2 des Wehrgesetzes 1978

noch fehlenden Zeitraum

betragen. Sofern es im rücksichtswürdigen Interesse

des Wehrpflichtigen gelegen ist und militärische

Interessen nicht entgegenstehen, kann der

Verpflichtungszeitraum gemäß Z 1 auch ein oder

zwei Jahre betragen.

(2) Nach der zweiten neuerlichen Verpflichtung

ist eine Weiterverpflichtung oder neuerliche Verpflichtung

nicht mehr zulässig.

§ 5. Der Verpflichtungszeitraum der ersten Weiterverpflichtung

oder neuerlichen Verpflichtung

eines Berufsoffiziersanwärters hat stets drei Jahre

zu betragen.

§ 6. (1) Bei Wehrpflichtigen, deren Wehrdienst

als Zeitsoldat auf Grund einer Weiterverpflichtung

in der Dauer von drei Jahren nach der Verordnung

BGBl. Nr. 623/1983 frühestens mit 1. März 1985

beginnt, hat an die Stelle des Verpflichtungszeitraumes

von drei Jahren ein solcher in der Dauer

des auf insgesamt drei Jahre des Wehrdienstes als

Zeitsoldat noch fehlenden Zeitraumes zu treten.

(2) Auf die künftigen Weiterverpflichtungen

oder neuerlichen Verpflichtungen von Wehrpflichtigen,

die einen Wehrdienst als Zeitsoldat nach der

Verordnung BGBl. Nr. 623/1983 leisten oder geleistet

haben, sind die §§ 3 bis 5 anzuwenden. Der § 3

Abs. 1 und 2 ist hiebei auch auf eine Weiterverpflichtung

von Wehrpflichtigen anzuwenden, deren

zweiter Verpflichtungszeitraum ein Jahr beträgt

oder betragen hat.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1985

in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung BGBl. Nr. 623/1983 außer

Kraft.

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