50. Verordnung: Verpflichtungszeiträume von Zeitsoldaten
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 32 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978,
BGBl. Nr. 150, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 577/1983 wird verordnet
§ 1. (1) Der erste Verpflichtungszeitraum als
Zeitsoldat hat ein Jahr zu betragen. Sofern es im
rücksichtswürdigen Interesse des Wehrpflichtigen
gelegen ist und militärische Interessen nicht entgegenstehen,
kann dieser Verpflichtungszeitraum
auch drei oder sechs Monate betragen.
(2) Bei Wehrpflichtigen, die zum Berufs- oder
Reserveoffiziersanwärter ausgebildet werden sollen,
hat der erste Verpflichtungszeitraum als Zeitsoldat
stets sechs Monate zu betragen.
§ 2. Nach Ablauf eines Verpflichtungszeitraumes
kann ein weiterer Wehrdienst als Zeitsoldat entweder
unmittelbar im Anschluß daran (Weiterverpflichtung
gemäß § 3) oder erst zu einem späteren
Zeitpunkt (neuerliche Verpflichtung gemäß § 4)
geleistet werden. Eine Weiterverpflichtung oder
neuerliche Verpflichtung ist nur für Wehrpflichtige
ab dem Dienstgrad „Gefreiter" zulässig.
§ 3. (1) Der Verpflichtungszeitraum der ersten
Weiterverpflichtung hat den auf insgesamt drei
Jahre noch fehlenden Zeitraum zu betragen.
(2) Sofern es im rücksichtswürdigen Interesse des
Wehrpflichtigen gelegen ist und militärische Interessen
nicht entgegenstehen, kann dieser Verpflichtungszeitraum
auch den auf insgesamt zwei Jahre
noch fehlenden Zeitraum betragen. In diesem Falle
hat der Verpflichtungszeitraum einer daran
anschließenden Weiterverpflichtung ein Jahr zu
betragen.
(3) Im übrigen kann der Verpflichtungszeitraum
einer Weiterverpflichtung
1. das Vielfache eines Jahres oder
2. den gesamten auf das höchstzulässige Ausmaß
des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß
§ 32 Abs. 1 und 2 des Wehrgesetzes 1978
noch fehlenden Zeitraum
betragen. Nach einer Verpflichtung gemäß Z 1
oder 2 ist eine Weiterverpflichtung oder neuerliche
Verpflichtung nicht mehr zulässig.
§ 4. (1) Der Verpflichtungszeitraum von neuerlichen
Verpflichtungen kann
1. das Vielfache eines Jahres, mindestens aber
drei Jahre, oder
2. den gesamten auf das höchstzulässige Ausmaß
des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß
§ 32 Abs. 1 und 2 des Wehrgesetzes 1978
noch fehlenden Zeitraum
betragen. Sofern es im rücksichtswürdigen Interesse
des Wehrpflichtigen gelegen ist und militärische
Interessen nicht entgegenstehen, kann der
Verpflichtungszeitraum gemäß Z 1 auch ein oder
zwei Jahre betragen.
(2) Nach der zweiten neuerlichen Verpflichtung
ist eine Weiterverpflichtung oder neuerliche Verpflichtung
nicht mehr zulässig.
§ 5. Der Verpflichtungszeitraum der ersten Weiterverpflichtung
oder neuerlichen Verpflichtung
eines Berufsoffiziersanwärters hat stets drei Jahre
zu betragen.
§ 6. (1) Bei Wehrpflichtigen, deren Wehrdienst
als Zeitsoldat auf Grund einer Weiterverpflichtung
in der Dauer von drei Jahren nach der Verordnung
BGBl. Nr. 623/1983 frühestens mit 1. März 1985
beginnt, hat an die Stelle des Verpflichtungszeitraumes
von drei Jahren ein solcher in der Dauer
des auf insgesamt drei Jahre des Wehrdienstes als
Zeitsoldat noch fehlenden Zeitraumes zu treten.
(2) Auf die künftigen Weiterverpflichtungen
oder neuerlichen Verpflichtungen von Wehrpflichtigen,
die einen Wehrdienst als Zeitsoldat nach der
Verordnung BGBl. Nr. 623/1983 leisten oder geleistet
haben, sind die §§ 3 bis 5 anzuwenden. Der § 3
Abs. 1 und 2 ist hiebei auch auf eine Weiterverpflichtung
von Wehrpflichtigen anzuwenden, deren
zweiter Verpflichtungszeitraum ein Jahr beträgt
oder betragen hat.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1985
in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung BGBl. Nr. 623/1983 außer
Kraft.