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50_1984 AT

50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955

ABSCHNITT A

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der

Anlage 1 das Nationalbankgesetz 1955, BGBl.

Nr. 184, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt, die sich

aus den nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben

1. Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom

23. November 1955, BGBl. Nr. 231, betreffend

die Berichtigung von Druckfehlern im

Bundesgesetzblatt, Z 3;

2. Strafgesetznovelle 1963, BGBl. Nr. 175,

Art. I;

3. Bundesgesetz vom 31. Mai 1967, BGBl.

Nr. 200, über die Kranken- und Unfallversicherung

öffentlich Bediensteter, § 170 Z 5;

4. Bundesgesetz vom 27. Juni 1969, BGBl.

Nr. 276, mit dem das Nationalbankgesetz

1955 abgeändert wird;

5. Bundesgesetz vom 15. Juni 1972, BGBl.

Nr. 224, über die Einführung des Umsatzsteuergesetzes

1972, Art. II Abs. 1 Z 5;

6. Bundesgesetz vom 11. Juli 1974, BGBl.

Nr. 494, mit dem das Nationalbankgesetz

1955 geändert wird;

7. Bundesgesetz vom 21. Jänner 1981, BGBl.

Nr. 47, mit dem das Nationalbankgesetz 1955

geändert wird.

Artikel III

Folgende gegenstandslos gewordene Bestimmungen

werden als nicht mehr geltend festgestellt

1. Im § 1 der Klammerausdruck sowie das Wort

„neu",

2. § 25 Abs. 4 erster und zweiter Satz; im Hinblick

darauf wird der dritte Satz richtiggestellt,

3. § 40 (im Hinblick auf die im Jahr 1981

erfolgte Tilgung der darin angesprochenen

Bundesschuld).

Artikel IV

(1) Artikelbezeichnungen, Überschriften, Zahlen

und Abkürzungen werden der heutigen Schreibweise

angepaßt.

(2) In den §§ 1, 7 Abs. 1, 25 Abs. 3, 27 Abs. 1, 43

Abs. 2, 46 Abs. 2, 51 Abs. 2 Z 3, 54 Abs. 3, 59

Abs. 2 und 4, 62 Abs. 1 Z 7, 72 Abs. 1, 80 Abs. 2

und 85 werden die überholten Wendungen „die

Bestimmungen des", „die Vorschriften des" und

„finden Anwendung" durch einfachere Wendungen

ersetzt.

(3) In den §§ 6, 23 Abs. 2, 24 Abs. 2, 41 Abs. 1

und 5, 45 Abs. 1, 46 Abs. 1,61 Abs. 3 und 63 Abs. 3

wird „Bundesministerium" durch „Bundesminister"

ersetzt.

(4) Im § 13 Abs. 2 wird „ordnungsmäßig" durch

„ordnungsgemäß" ersetzt.

(5) Im § 15 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)".

(6) Im § 20 wird der Satzteil „und zwar in der

Regel monatlich" zwischen Beistriche gesetzt.

(7) Im § 21 Z 9 wird der Beistrich nach dem

Satzteil „die Ausgabe neuer Banknoten" durch das

Wort „und" ersetzt.

(8) Im § 21 Z 10 wird „behufs" durch „zwecks"

ersetzt.

(9) Im § 21 Z 13 werden im Hinblick auf § 23

Abs. 2 die Worte „der Bezüge" durch „des Gehaltes"

ersetzt.

(10) Im § 21 Z 15 wird der Ausdruck „Dienstes-"

durch „Dienst-" sowie der Strichpunkt durch

einen Punkt ersetzt.

(11) Im § 21 Z 16 wird der Ausdruck „des Punktes

3." durch „der Z 3" ersetzt.

(12) Im § 22 Abs. 4 wird vor „Wirtschaftswissenschaften"

das Wort „der" eingefügt.

(13) Im § 23 Abs. 4 wird nach „und" ein Beistrich

gesetzt.

(14) Im § 24 Abs. 1 wird vor den Worten „zweite

Vizepräsident" das Wort „der" eingefügt.

(15) Im § 27 Abs. 1 wird „bei dem Antritt" durch

„beim Antritt" ersetzt.

(16) Im § 30 Abs. 1 wird „von dem Mehrheitsbeschluß"

durch „vom Mehrheitsbeschluß" ersetzt.

(17) Im § 33 Abs. 2 wird nach dem Satzteil „ihre

Pflichten zu erfüllen" ein Beistrich gesetzt.

(18) Im § 39 Abs. 2 wird „Dienstesordnungen"

durch „Dienstordnungen" ersetzt.

(19) Im § 48 Abs. 1 wird vor „Gemeinden" das

Wort „der" eingefügt.

(20) Im § 51 Abs. 2 2 3 werden die Worte

„Inlande" und „Auslande" durch „Inland" und

„Ausland" ersetzt.

(21) Im § 56 wird „im Inland und Ausland"

durch „im Inland und im Ausland" ersetzt.

(22) Im § 65 Abs. 2 wird der Beistrich nach

„Ersatz zu leisten" durch einen Strichpunkt ersetzt.

(23) Im § 78 Abs. 2 wird vor „Passiven" das

Wort „die" eingefügt.

(24) Im § 84 Abs. 1 wird „RGBl." durch

„dRGBl." ersetzt.

(25) Im § 84 Abs. 2 wird vor „Ertrag" das Wort

„vom" eingefügt.

(26) Im § 85 wird der Satzteil „Mit Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes" durch „Mit Ablauf des

23. September 1955" ersetzt.

(27) Im Hinblick auf die mit Bundesgesetz BGBl.

Nr. 494/1974 erfolgte Zuständigkeitsänderung

wird § 86 (Vollziehungsklausel) richtiggestellt.

Artikel V

Folgende Gliederungsbezeichungen werden

geändert

Artikel VI

Das Nationalbankgesetz 1955 wird mit dem

Titel „Bundesgesetz über die Oesterreichische

Nationalbank (Nationalbankgesetz 1984 —

NBG)" wiederverlautbart.

ABSCHNITT B

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der

Anlage 2 („Übergangsrecht anläßlich einer Novelle

zum Nationalbankgesetz 1955") der Art. II des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 47/1981 (Abschnitt A

Art. II Z 7 dieser Kundmachung) wiederverlautbart.

Artikel II

Der sich aus Art. III des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 47/1981 ergebende zeitliche Geltungsbereich

wird in der wiederverlautbarten Bestimmung

dadurch berücksichtigt, daß der Satzteil „Fünf

Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes"

durch „Mit Ablauf des 28. Feber 1986" ersetzt

wird.

Artikel III

Im letzten Satz dieser Übergangsbestimmung

entfallen die Worte „der Bestimmungen". Der

Satzteil „die Regelung dieser" wird durch „diese"

ersetzt.

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