50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Gesetzestext (1 Artikel)
ABSCHNITT A
Artikel I
Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der
Anlage 1 das Nationalbankgesetz 1955, BGBl.
Nr. 184, wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen
und Ergänzungen berücksichtigt, die sich
aus den nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben
1. Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom
23. November 1955, BGBl. Nr. 231, betreffend
die Berichtigung von Druckfehlern im
Bundesgesetzblatt, Z 3;
2. Strafgesetznovelle 1963, BGBl. Nr. 175,
Art. I;
3. Bundesgesetz vom 31. Mai 1967, BGBl.
Nr. 200, über die Kranken- und Unfallversicherung
öffentlich Bediensteter, § 170 Z 5;
4. Bundesgesetz vom 27. Juni 1969, BGBl.
Nr. 276, mit dem das Nationalbankgesetz
1955 abgeändert wird;
5. Bundesgesetz vom 15. Juni 1972, BGBl.
Nr. 224, über die Einführung des Umsatzsteuergesetzes
1972, Art. II Abs. 1 Z 5;
6. Bundesgesetz vom 11. Juli 1974, BGBl.
Nr. 494, mit dem das Nationalbankgesetz
1955 geändert wird;
7. Bundesgesetz vom 21. Jänner 1981, BGBl.
Nr. 47, mit dem das Nationalbankgesetz 1955
geändert wird.
Artikel III
Folgende gegenstandslos gewordene Bestimmungen
werden als nicht mehr geltend festgestellt
1. Im § 1 der Klammerausdruck sowie das Wort
„neu",
2. § 25 Abs. 4 erster und zweiter Satz; im Hinblick
darauf wird der dritte Satz richtiggestellt,
3. § 40 (im Hinblick auf die im Jahr 1981
erfolgte Tilgung der darin angesprochenen
Bundesschuld).
Artikel IV
(1) Artikelbezeichnungen, Überschriften, Zahlen
und Abkürzungen werden der heutigen Schreibweise
angepaßt.
(2) In den §§ 1, 7 Abs. 1, 25 Abs. 3, 27 Abs. 1, 43
Abs. 2, 46 Abs. 2, 51 Abs. 2 Z 3, 54 Abs. 3, 59
Abs. 2 und 4, 62 Abs. 1 Z 7, 72 Abs. 1, 80 Abs. 2
und 85 werden die überholten Wendungen „die
Bestimmungen des", „die Vorschriften des" und
„finden Anwendung" durch einfachere Wendungen
ersetzt.
(3) In den §§ 6, 23 Abs. 2, 24 Abs. 2, 41 Abs. 1
und 5, 45 Abs. 1, 46 Abs. 1,61 Abs. 3 und 63 Abs. 3
wird „Bundesministerium" durch „Bundesminister"
ersetzt.
(4) Im § 13 Abs. 2 wird „ordnungsmäßig" durch
„ordnungsgemäß" ersetzt.
(5) Im § 15 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)".
(6) Im § 20 wird der Satzteil „und zwar in der
Regel monatlich" zwischen Beistriche gesetzt.
(7) Im § 21 Z 9 wird der Beistrich nach dem
Satzteil „die Ausgabe neuer Banknoten" durch das
Wort „und" ersetzt.
(8) Im § 21 Z 10 wird „behufs" durch „zwecks"
ersetzt.
(9) Im § 21 Z 13 werden im Hinblick auf § 23
Abs. 2 die Worte „der Bezüge" durch „des Gehaltes"
ersetzt.
(10) Im § 21 Z 15 wird der Ausdruck „Dienstes-"
durch „Dienst-" sowie der Strichpunkt durch
einen Punkt ersetzt.
(11) Im § 21 Z 16 wird der Ausdruck „des Punktes
3." durch „der Z 3" ersetzt.
(12) Im § 22 Abs. 4 wird vor „Wirtschaftswissenschaften"
das Wort „der" eingefügt.
(13) Im § 23 Abs. 4 wird nach „und" ein Beistrich
gesetzt.
(14) Im § 24 Abs. 1 wird vor den Worten „zweite
Vizepräsident" das Wort „der" eingefügt.
(15) Im § 27 Abs. 1 wird „bei dem Antritt" durch
„beim Antritt" ersetzt.
(16) Im § 30 Abs. 1 wird „von dem Mehrheitsbeschluß"
durch „vom Mehrheitsbeschluß" ersetzt.
(17) Im § 33 Abs. 2 wird nach dem Satzteil „ihre
Pflichten zu erfüllen" ein Beistrich gesetzt.
(18) Im § 39 Abs. 2 wird „Dienstesordnungen"
durch „Dienstordnungen" ersetzt.
(19) Im § 48 Abs. 1 wird vor „Gemeinden" das
Wort „der" eingefügt.
(20) Im § 51 Abs. 2 2 3 werden die Worte
„Inlande" und „Auslande" durch „Inland" und
„Ausland" ersetzt.
(21) Im § 56 wird „im Inland und Ausland"
durch „im Inland und im Ausland" ersetzt.
(22) Im § 65 Abs. 2 wird der Beistrich nach
„Ersatz zu leisten" durch einen Strichpunkt ersetzt.
(23) Im § 78 Abs. 2 wird vor „Passiven" das
Wort „die" eingefügt.
(24) Im § 84 Abs. 1 wird „RGBl." durch
„dRGBl." ersetzt.
(25) Im § 84 Abs. 2 wird vor „Ertrag" das Wort
„vom" eingefügt.
(26) Im § 85 wird der Satzteil „Mit Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes" durch „Mit Ablauf des
23. September 1955" ersetzt.
(27) Im Hinblick auf die mit Bundesgesetz BGBl.
Nr. 494/1974 erfolgte Zuständigkeitsänderung
wird § 86 (Vollziehungsklausel) richtiggestellt.
Artikel V
Folgende Gliederungsbezeichungen werden
geändert
Artikel VI
Das Nationalbankgesetz 1955 wird mit dem
Titel „Bundesgesetz über die Oesterreichische
Nationalbank (Nationalbankgesetz 1984 —
NBG)" wiederverlautbart.
ABSCHNITT B
Artikel I
Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der
Anlage 2 („Übergangsrecht anläßlich einer Novelle
zum Nationalbankgesetz 1955") der Art. II des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 47/1981 (Abschnitt A
Art. II Z 7 dieser Kundmachung) wiederverlautbart.
Artikel II
Der sich aus Art. III des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 47/1981 ergebende zeitliche Geltungsbereich
wird in der wiederverlautbarten Bestimmung
dadurch berücksichtigt, daß der Satzteil „Fünf
Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes"
durch „Mit Ablauf des 28. Feber 1986" ersetzt
wird.
Artikel III
Im letzten Satz dieser Übergangsbestimmung
entfallen die Worte „der Bestimmungen". Der
Satzteil „die Regelung dieser" wird durch „diese"
ersetzt.