50. Bundesgesetz: 33. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und Änderung der Bundesforste-Dienstordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 350/1982, wird wie folgt geändert
1. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung
2. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung
3. Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag „1038 S" durch den Betrag „1084 S" und der Betrag
„1319 S" durch den Betrag „1377 S" ersetzt.
4. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung
5. Die Tabelle im § 44 Abs. 2 erhält folgende Fassung
6. Im § 44 a Abs. 1 wird der Betrag „401,60 S"
durch den Betrag „419,40 S" und der Betrag
„145,80 S" durch den Betrag „152,20 S" ersetzt.
7. Im § 44 a Abs. 2 werden die Beträge
„268,80 S" und „492,30 S" durch die Beträge
„280,70 S" und „514,10 S" ersetzt.
8. Im § 44 a Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag
„268,80 S" durch den Betrag „280,70 S", in Z 2 der
Betrag „268,80 S" durch den Betrag „280,70 S", in
Z 3 der Betrag „492,30 S" durch den Betrag
„514,10 S" und in Z 4 der Betrag „221,10 S" durch
den Betrag „230,90 S" ersetzt.
9. Im § 44 a Abs. 4 werden die Beträge
„175,90 S" und „145,80 S" durch die Beträge
„183,70 S" und „152,20 S" ersetzt.
10. Im § 44 a Abs. 5 wird der Betrag „299,10 S"
durch den Betrag „312,30 S" ersetzt.
11. Im § 44 a Abs. 6 wird der Betrag „28743 S"
durch den Betrag „30013 S", der Betrag
„25389 S" durch den Betrag „26511 S", der
Betrag „21106 S" durch den Betrag „22039 S"
und der Betrag „15854 S" durch den Betrag
„16555 S" ersetzt.
Artikel II
Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.
Nr. 201/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 566/1981, wird wie folgt geändert
1. Die Tabelle im § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung
2. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe
A 1293 S, in der Verwendungsgruppe
B 1117 S, in der Verwendungsgruppe
C 763 S und in der Verwendungsgruppe D 646 S.
Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe
verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß
der vorgenannten Beträge."
3. Die Tabelle im § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung
4. § 25 Abs. 12 erhält folgende Fassung
„(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage
beträgt
1. für Oberforstmeister 16,50 S für jeden vollen
Punkt;
2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
a) bis einschließlich des 50. Punktes 88,20 S,
b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt
129,30 S,
c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt
199,80 S,
d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt
99,90 S und
e) ab dem 96. Punkt 58,80 S
für jeden vollen Punkt;
3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes
a) bis einschließlich des 6. Punktes 94,10 S,
b) für den 7. Punkt 188,10 S,
c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt
376,10 S,
d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt
564,30 S,
e) für den 14. und 15. Punkt 423,10 S,
f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt
282,10 Sund
g) ab dem 21. Punkt 188,10 S
für jeden vollen Punkt;
4. für Bedienstete des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes
und für Bedienstete des Jagd-
und Jagdschutzdienstes 94,10 S für jeden vollen
Punkt."
5. Im § 25 a Abs. 2 werden die Beträge „1689 S"
und „9 S" durch die Beträge „1764 S" und
„9,40 S" ersetzt.
Artikel III
(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme
der Haushaltszulage)
1. jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
des Bundes, mit denen vor dem 1. Feber 1983
gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden
ist, und
2. jener vollbeschäftigten Bediensteten der
Österreichischen Bundesforste, mit denen vor
dem 1. Feber 1983 gemäß § 56 der Bundesforste-
Dienstordnung ein Sondervertrag abgeschlossen
worden ist,
wird ab 1. Feber 1983 um 3,85 vH erhöht; das
Ergebnis dieser Berechnung wird um 81,80 S vermehrt.
(2) Bei
1. teilbeschäftigten Vertragsbediensteten des
Bundes, mit denen vor dem 1. Feber 1983
gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden
ist, und
2. teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen
Bundesforste, mit denen vor dem
1. Feber 1983 gemäß § 56 der Bundesforste-
Dienstordnung ein Sondervertrag abgeschlossen
worden ist,
ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das
ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren
würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im
Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften
anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten
Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln,
der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes
ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Feber
1983 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten
Vertragsbediensteten beziehungsweise des teilbeschäftigten
Bediensteten der Österreichischen Bundesforste.
(3) Zulagen nach einem im Abs. 1 oder 2 angeführten
Sondervertrag, die gemäß § 8 a Abs. 1 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 dem Monatsentgelt
zuzuzählen sind oder die — mit Ausnahme
der Haushaltszulage — gemäß § 16 Abs. 2 der Bundesforste-
Dienstordnung einen Bestandteil des
Monatsbezuges bilden, erhöhen sich, wenn sie in
Schillingbeträgen festgelegt sind, abweichend von
den Abs. 1 und 2 um 4,42 vH.
(4) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1,
2 oder 3 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und
mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden.
Ergeben sich jedoch im Endergebnis
Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu
vernachlässigen.
(5) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 4 ist
jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem
Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes
nicht an andere Anlaßfälle als
Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen
im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(6) Die nach den Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit
Abs. 5 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht
der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
beziehungsweise im § 56 der Bundesforste-Dienstordnung
vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers
und des Bundesministers für Finanzen.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Feber 1983 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.