Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
50_1983 AT

50. Bundesgesetz: 33. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und Änderung der Bundesforste-Dienstordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 50. Bundesgesetz: 33. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und Änderung der Bundesforste-Dienstordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 350/1982, wird wie folgt geändert

1. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung

2. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung

3. Im § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag „1038 S" durch den Betrag „1084 S" und der Betrag

„1319 S" durch den Betrag „1377 S" ersetzt.

4. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung

5. Die Tabelle im § 44 Abs. 2 erhält folgende Fassung

6. Im § 44 a Abs. 1 wird der Betrag „401,60 S"

durch den Betrag „419,40 S" und der Betrag

„145,80 S" durch den Betrag „152,20 S" ersetzt.

7. Im § 44 a Abs. 2 werden die Beträge

„268,80 S" und „492,30 S" durch die Beträge

„280,70 S" und „514,10 S" ersetzt.

8. Im § 44 a Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag

„268,80 S" durch den Betrag „280,70 S", in Z 2 der

Betrag „268,80 S" durch den Betrag „280,70 S", in

Z 3 der Betrag „492,30 S" durch den Betrag

„514,10 S" und in Z 4 der Betrag „221,10 S" durch

den Betrag „230,90 S" ersetzt.

9. Im § 44 a Abs. 4 werden die Beträge

„175,90 S" und „145,80 S" durch die Beträge

„183,70 S" und „152,20 S" ersetzt.

10. Im § 44 a Abs. 5 wird der Betrag „299,10 S"

durch den Betrag „312,30 S" ersetzt.

11. Im § 44 a Abs. 6 wird der Betrag „28743 S"

durch den Betrag „30013 S", der Betrag

„25389 S" durch den Betrag „26511 S", der

Betrag „21106 S" durch den Betrag „22039 S"

und der Betrag „15854 S" durch den Betrag

„16555 S" ersetzt.

Artikel II

Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 201/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 566/1981, wird wie folgt geändert

1. Die Tabelle im § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung

2. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe

A 1293 S, in der Verwendungsgruppe

B 1117 S, in der Verwendungsgruppe

C 763 S und in der Verwendungsgruppe D 646 S.

Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe

verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß

der vorgenannten Beträge."

3. Die Tabelle im § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung

4. § 25 Abs. 12 erhält folgende Fassung

„(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage

beträgt

1. für Oberforstmeister 16,50 S für jeden vollen

Punkt;

2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3

a) bis einschließlich des 50. Punktes 88,20 S,

b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt

129,30 S,

c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt

199,80 S,

d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt

99,90 S und

e) ab dem 96. Punkt 58,80 S

für jeden vollen Punkt;

3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes

a) bis einschließlich des 6. Punktes 94,10 S,

b) für den 7. Punkt 188,10 S,

c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt

376,10 S,

d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt

564,30 S,

e) für den 14. und 15. Punkt 423,10 S,

f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt

282,10 Sund

g) ab dem 21. Punkt 188,10 S

für jeden vollen Punkt;

4. für Bedienstete des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes

und für Bedienstete des Jagd-

und Jagdschutzdienstes 94,10 S für jeden vollen

Punkt."

5. Im § 25 a Abs. 2 werden die Beträge „1689 S"

und „9 S" durch die Beträge „1764 S" und

„9,40 S" ersetzt.

Artikel III

(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme

der Haushaltszulage)

1. jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

des Bundes, mit denen vor dem 1. Feber 1983

gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden

ist, und

2. jener vollbeschäftigten Bediensteten der

Österreichischen Bundesforste, mit denen vor

dem 1. Feber 1983 gemäß § 56 der Bundesforste-

Dienstordnung ein Sondervertrag abgeschlossen

worden ist,

wird ab 1. Feber 1983 um 3,85 vH erhöht; das

Ergebnis dieser Berechnung wird um 81,80 S vermehrt.

(2) Bei

1. teilbeschäftigten Vertragsbediensteten des

Bundes, mit denen vor dem 1. Feber 1983

gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden

ist, und

2. teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen

Bundesforste, mit denen vor dem

1. Feber 1983 gemäß § 56 der Bundesforste-

Dienstordnung ein Sondervertrag abgeschlossen

worden ist,

ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das

ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren

würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im

Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften

anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten

Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln,

der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes

ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Feber

1983 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten

Vertragsbediensteten beziehungsweise des teilbeschäftigten

Bediensteten der Österreichischen Bundesforste.

(3) Zulagen nach einem im Abs. 1 oder 2 angeführten

Sondervertrag, die gemäß § 8 a Abs. 1 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 dem Monatsentgelt

zuzuzählen sind oder die — mit Ausnahme

der Haushaltszulage — gemäß § 16 Abs. 2 der Bundesforste-

Dienstordnung einen Bestandteil des

Monatsbezuges bilden, erhöhen sich, wenn sie in

Schillingbeträgen festgelegt sind, abweichend von

den Abs. 1 und 2 um 4,42 vH.

(4) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1,

2 oder 3 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und

mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden.

Ergeben sich jedoch im Endergebnis

Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu

vernachlässigen.

(5) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 4 ist

jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem

Sondervertrag ergibt oder

2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes

nicht an andere Anlaßfälle als

Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen

im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(6) Die nach den Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit

Abs. 5 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht

der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

beziehungsweise im § 56 der Bundesforste-Dienstordnung

vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers

und des Bundesministers für Finanzen.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Feber 1983 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →