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50_1979 AT

50. Verordnung: Bodennutzungserhebung und Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 50. Verordnung: Bodennutzungserhebung und Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich

des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 3. Juni 1979 eine Bodennutzungserhebung

und eine Erhebung der land-

und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte durchzuführen.

§ 2. (1) Gegenstand der Bodennutzungserhebung

ist die Erhebung der Besitzverhältnisse sowie

die Ermittlung des Anbaues auf dem Ackerland

nach Fruchtarten, die Ermittlung der Kulturarten

und der sonstigen Flächen.

(2) Gegenstand der Erhebung der land- und

forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte und sonstiger

Haushaltsangehöriger sind sowohl die Betriebsinhaber

und die im Betrieb lebenden Familienangehörigen

als auch die familienfremden Arbeitskräfte.

Übt der Betriebsinhaber auch einen

Nebenberuf aus, ist dieser Beruf und die Entfernung

des Arbeitsortes vom Betrieb anzugeben.

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind

die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter

oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von

a) einer Gesamtfläche von mindestens 1/2 Hektar,

wenn diese ganz oder teilweise land-

und forstwirtschaftlich genutzt wird;

b) Erwerbsgartenbau-, Erwerbsobstbau- und

Erwerbsweinbaubetrieben auch dann, wenn

deren gesamte Betriebsfläche kleiner als

1/2 Hektar ist.

§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten

Personen (§ 3) zwischen 5. und 29. Juni

1979 im Gemeindeamt (Magistrat) zu erscheinen

und die geforderten Angaben zu machen haben.

§ 5. Die Gemeinden haben bei der Bodennutzungserhebung

auf Grund der Ergebnisse des

Betriebsbogens eine Gemeindeübersicht zu erstellen

und diese in das Gemeindeblatt zu übertragen.

Die Urschrift des Gemeindeblattes verbleibt

bei der Gemeinde.

§ 6. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben eine Ausfertigung

der Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung

und die Betriebsbogen bis spätestens

9. Juli 1979 den Bezirkshauptmannschaften

vorzulegen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die

Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben

die Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung

bis spätestens 16. Juli 1979 und die Betriebsbogen

bis spätestens 31. Juli 1979 direkt an das Österreichische

Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 7. Den Gemeinden wird auf Antrag für die

Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung

in der Höhe von S 27,— je ausgefülltem Betriebsbogen

gewährt.

§ 8. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen

bekanntgeworden sind, dürfen auch zur Planung

und Abwicklung von Förderungsmaßnahmen

sowie zu hiefür erforderlicher fachlicher

Aufklärung und Beratungstätigkeit herangezogen

werden.

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