50. Verordnung: Bodennutzungserhebung und Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich
des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 3. Juni 1979 eine Bodennutzungserhebung
und eine Erhebung der land-
und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte durchzuführen.
§ 2. (1) Gegenstand der Bodennutzungserhebung
ist die Erhebung der Besitzverhältnisse sowie
die Ermittlung des Anbaues auf dem Ackerland
nach Fruchtarten, die Ermittlung der Kulturarten
und der sonstigen Flächen.
(2) Gegenstand der Erhebung der land- und
forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte und sonstiger
Haushaltsangehöriger sind sowohl die Betriebsinhaber
und die im Betrieb lebenden Familienangehörigen
als auch die familienfremden Arbeitskräfte.
Übt der Betriebsinhaber auch einen
Nebenberuf aus, ist dieser Beruf und die Entfernung
des Arbeitsortes vom Betrieb anzugeben.
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind
die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter
oder Nutznießer) oder deren Beauftragte von
a) einer Gesamtfläche von mindestens 1/2 Hektar,
wenn diese ganz oder teilweise land-
und forstwirtschaftlich genutzt wird;
b) Erwerbsgartenbau-, Erwerbsobstbau- und
Erwerbsweinbaubetrieben auch dann, wenn
deren gesamte Betriebsfläche kleiner als
1/2 Hektar ist.
§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten
Personen (§ 3) zwischen 5. und 29. Juni
1979 im Gemeindeamt (Magistrat) zu erscheinen
und die geforderten Angaben zu machen haben.
§ 5. Die Gemeinden haben bei der Bodennutzungserhebung
auf Grund der Ergebnisse des
Betriebsbogens eine Gemeindeübersicht zu erstellen
und diese in das Gemeindeblatt zu übertragen.
Die Urschrift des Gemeindeblattes verbleibt
bei der Gemeinde.
§ 6. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben eine Ausfertigung
der Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung
und die Betriebsbogen bis spätestens
9. Juli 1979 den Bezirkshauptmannschaften
vorzulegen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die
Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben
die Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung
bis spätestens 16. Juli 1979 und die Betriebsbogen
bis spätestens 31. Juli 1979 direkt an das Österreichische
Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 7. Den Gemeinden wird auf Antrag für die
Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung
in der Höhe von S 27,— je ausgefülltem Betriebsbogen
gewährt.
§ 8. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen
bekanntgeworden sind, dürfen auch zur Planung
und Abwicklung von Förderungsmaßnahmen
sowie zu hiefür erforderlicher fachlicher
Aufklärung und Beratungstätigkeit herangezogen
werden.