50. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Arabistik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972,
in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Arabistik ist eine
philologische und kulturkundliche Studienrichtung
gemäß § 2 Abs. 3 Z. 23 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen. Diese Studienrichtung
ist an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Wien einzurichten.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. Das Studium der Studienrichtung Arabistik
besteht aus zwei Studienabschnitten und
erfordert, einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet
des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, die Inskription von
acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt
vier Semester.
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In der Studienrichtung Arabistik sind
im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 36 Wochenstunden aus
folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren
(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 5 Abs. 5 lit. a
bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis
zu zehn Semesterwochenstunden einschließlich der
im Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen schon
im ersten Studienabschnitt inskribiert werden
können.
(3) Die im § 5 Abs. 5 lit. f vorgesehenen
Lehrveranstaltungen können auch im ersten
Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung
über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann
auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem
Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Arabistik haben aus Fächern, die gemäß § 3
Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissen-
schaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
an Stelle einer zweiten Studienrichtung
gewählt wurde, nach Maßgabe der Bewilligung
durch das zuständige Organ der Universität
oder einer allfälligen Empfehlung im
Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens
28 Wochenstunden zu inskribieren.
Erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Arabische Hochsprache, einschließlich der
gemäß § 3 Abs. 1 lit. b gewählten regionalen
arabischen Umgangssprache,
b) arabische Literatur- und Quellenkunde,
einschließlich Literaturgeschichte,
c) arabische Geschichte, arabische Geistes- und
Kulturgeschichte sowie islamische Religion,
d) das gemäß § 3 Abs. 1 lit. e gewählte Fach.
(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen dürfen nur dreimal, nicht
bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt
der Kandidat die kommissionelle Abnahme der
ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle
Prüfung als erstes Antreten; sie kann im Falle
eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.
Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos
abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als erste Wiederholung und kann noch einmal
wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder
mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon
dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als Prüfung gemäß § 30
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und kann nicht mehr wiederholt werden.
§ 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich
(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste
Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer
(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann
schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) oder in
schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,
wenn das zuständige Organ der Universität feststellt,
daß dies nach Eigenart des Faches und der
Prüfungszwecke notwendig ist.
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 5. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger
Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige
Organ der Universität die Einrechnung weiterer
Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Arabistik sind, sofern
sie als erste Studienrichtung gewählt wurde,
im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 29 Wochenstunden aus den
im Abs. 5 lit. a bis f genannten Pflicht- und
Wahlfächern zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Arabistik sind, sofern
sie als zweite Studienrichtung gewählt
wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens 18 Wochenstunden
aus den im Abs. 5 lit. a bis d genannten Pflicht-
und Wahlfächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem
Semester insgesamt mindestens 15, im letzten
einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Während des zweiten Studienabschnittes
sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 und 3
bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die
Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Arabistik haben aus Fächern, die an Stelle einer
zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3
Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen),
nach Maßgabe der Bewilligung durch
das zuständige Organ der Universität oder einer
allfälligen Empfehlung im Studienplan unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt
insgesamt mindestens 22 Wochenstunden
zu inskribieren.
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 6. (1) Wurde die Studienrichtung Arabistik
als erste Studienrichtung gewählt, so hat der
Kandidat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung
nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen,
welche die Fachgebiete der
Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch
vertiefen oder welche sie in historischer
oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer
Weise erfassen, abzulegen.
(2) § 4 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Arabische Hochsprache und regionale arabische
Umgangssprachen,
b) arabische Literatur- und Quellenkunde,
c) arabische Geschichte, arabische Geistes- und
Kulturgeschichte, einschließlich Islamkunde
und arabische Paläographie,
d) das gemäß § 5 Abs. 5 lit. d gewählte Fach.
Die gemäß § 5 Abs. 5 lit. e gewählten Lehrveranstaltungen
sind in den jeweils unter lit. a bis c
genannten Fächern zu berücksichtigen.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt der gewählten
Studienrichtung oder, sofern das
Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach
der zweiten Studienrichtung (des
gewählten Studienzweiges der zweiten
Studienrichtung) im Zusammenhang steht,
dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges)
anzusehen ist.
(3) § 4 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der
zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.
IV. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 8. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.