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50. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Arabistik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 50. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Arabistik

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972,

in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Arabistik ist eine

philologische und kulturkundliche Studienrichtung

gemäß § 2 Abs. 3 Z. 23 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen. Diese Studienrichtung

ist an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät

der Universität Wien einzurichten.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. Das Studium der Studienrichtung Arabistik

besteht aus zwei Studienabschnitten und

erfordert, einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet

des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, die Inskription von

acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt

vier Semester.

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In der Studienrichtung Arabistik sind

im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 36 Wochenstunden aus

folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren

(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 5 Abs. 5 lit. a

bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis

zu zehn Semesterwochenstunden einschließlich der

im Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen schon

im ersten Studienabschnitt inskribiert werden

können.

(3) Die im § 5 Abs. 5 lit. f vorgesehenen

Lehrveranstaltungen können auch im ersten

Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung

über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann

auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem

Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Arabistik haben aus Fächern, die gemäß § 3

Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissen-

schaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

an Stelle einer zweiten Studienrichtung

gewählt wurde, nach Maßgabe der Bewilligung

durch das zuständige Organ der Universität

oder einer allfälligen Empfehlung im

Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens

28 Wochenstunden zu inskribieren.

Erste Diplomprüfung

§ 4. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Arabische Hochsprache, einschließlich der

gemäß § 3 Abs. 1 lit. b gewählten regionalen

arabischen Umgangssprache,

b) arabische Literatur- und Quellenkunde,

einschließlich Literaturgeschichte,

c) arabische Geschichte, arabische Geistes- und

Kulturgeschichte sowie islamische Religion,

d) das gemäß § 3 Abs. 1 lit. e gewählte Fach.

(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen dürfen nur dreimal, nicht

bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt

der Kandidat die kommissionelle Abnahme der

ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle

Prüfung als erstes Antreten; sie kann im Falle

eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos

abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als erste Wiederholung und kann noch einmal

wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder

mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon

dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als Prüfung gemäß § 30

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und kann nicht mehr wiederholt werden.

§ 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich

(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste

Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer

(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann

schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) oder in

schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,

wenn das zuständige Organ der Universität feststellt,

daß dies nach Eigenart des Faches und der

Prüfungszwecke notwendig ist.

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 5. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger

Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige

Organ der Universität die Einrechnung weiterer

Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Arabistik sind, sofern

sie als erste Studienrichtung gewählt wurde,

im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 29 Wochenstunden aus den

im Abs. 5 lit. a bis f genannten Pflicht- und

Wahlfächern zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Arabistik sind, sofern

sie als zweite Studienrichtung gewählt

wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens 18 Wochenstunden

aus den im Abs. 5 lit. a bis d genannten Pflicht-

und Wahlfächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem

Semester insgesamt mindestens 15, im letzten

einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Während des zweiten Studienabschnittes

sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 und 3

bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die

Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Arabistik haben aus Fächern, die an Stelle einer

zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3

Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen),

nach Maßgabe der Bewilligung durch

das zuständige Organ der Universität oder einer

allfälligen Empfehlung im Studienplan unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt

insgesamt mindestens 22 Wochenstunden

zu inskribieren.

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 6. (1) Wurde die Studienrichtung Arabistik

als erste Studienrichtung gewählt, so hat der

Kandidat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung

nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen,

welche die Fachgebiete der

Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch

vertiefen oder welche sie in historischer

oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer

Weise erfassen, abzulegen.

(2) § 4 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Arabische Hochsprache und regionale arabische

Umgangssprachen,

b) arabische Literatur- und Quellenkunde,

c) arabische Geschichte, arabische Geistes- und

Kulturgeschichte, einschließlich Islamkunde

und arabische Paläographie,

d) das gemäß § 5 Abs. 5 lit. d gewählte Fach.

Die gemäß § 5 Abs. 5 lit. e gewählten Lehrveranstaltungen

sind in den jeweils unter lit. a bis c

genannten Fächern zu berücksichtigen.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt der gewählten

Studienrichtung oder, sofern das

Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach

der zweiten Studienrichtung (des

gewählten Studienzweiges der zweiten

Studienrichtung) im Zusammenhang steht,

dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges)

anzusehen ist.

(3) § 4 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der

zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.

IV. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 8. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung nachzuholen.

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