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50. Bundesgesetz: Gewerbeordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 50. Bundesgesetz: Gewerbeordnung 1973 — GewO 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht

die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle

gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich

verbotenen Tätigkeiten.

(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt,

wenn sie selbständig, regelmäßig und in der

Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen

wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig

für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes

liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene

Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als

regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen

des Falles auf die Absicht der Wiederholung

geschlossen werden kann oder wenn sie

längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den

Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit

an einen größeren Kreis von Personen oder bei

Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes

gleichgehalten.

(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen

wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch

dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche

Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung

zufließen soll.

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist — unbeschadet

weiterer Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche

Vorschriften — auf die in den nachfolgenden

Bestimmungen angeführten Tätigkeiten

nicht anzuwenden

1. die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3);

2. die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft

(Abs. 4);

3. die Vermittlung von im Abs. 4 Z. 3 bis 7

angeführten Leistungen durch Vereine im

Sinne des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233,

deren satzungsgemäßer Zweck diese Vermittlungstätigkeit

umfaßt, zwischen ihren Mitgliedern;

4. die nachstehenden Tätigkeiten land- und

forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

nach Maßgabe des

Abs. 5, soweit der Geschäftsbetrieb dieser

Genossenschaften im wesentlichen der Förderung

des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer

Mitglieder dient

a) der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien,

Brennereien, Keltereien und sonstigen nach

altem Herkommen üblichen Zweigen der

Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher

Erzeugnisse;

b) die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes

sowie die Versteigerung von Zuchtvieh;

c) der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher

Erzeugnisse — ausgenommen Getreide und

Kartoffeln — sowie von Ferkeln, Fischen,

Geflügel, Eiern und Honig, auch im Wege

der Versteigerung;

d) der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten

gemäß lit. c vorgenommene Einkauf von

Verpackungen und Umhüllungen für die

von der lit. c erfaßten Erzeugnisse;

e) die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung,

Verwertung und Beschaffung von Saatgut;

f) die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen

Grundstücken und ortsfesten land-

und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen,

sofern diese Tätigkeit der Hervorbringung

und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse

(Abs. 3 Z. 1) oder dem Halten

von Nutztieren (Abs. 3 Z. 2) dient, sowie

die Nutzung von Kühlanlagen, diese jedoch

nur für den Eigenverbrauch der Mitglieder;

g) die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder

hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten

im Sinne des Grundsatzgesetzes

1951 über die Behandlung der Wald-

und Weidenutzungsrechte sowie besonderer

Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103;

5. den Buschenschank (Abs. 7);

6. den Bergbau (Abs. 8);

7. die literarische Tätigkeit, die Ausübung der

schönen Künste (Abs. 9) sowie die Ausübung

des Selbstverlages der Urheber;

8. die gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen

Werksentgelt zu leistenden Verrichtungen einfachster

Art;

9 die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise

in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen

fallenden und durch die

gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes

betriebenen Erwerbszweige;

10. die zur Berufsausübung zählenden und in

deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten

der Rechtsanwälte, Notare, Verteidiger in

Strafsachen, Ziviltechniker, Patentanwälte,

Versicherungstechniker, Wirtschaftstreuhänder,

Börsesensale und der von öffentlichen

Versteigerungsanstalten bestellten Sensale, den

Betrieb von autorisierten Untersuchungs-, Erprobungs-

und Materialprüfungsanstalten und

von öffentlichen Wäg- und Meßanstalten

sowie die Tätigkeiten sonstiger Personen oder

Anstalten, die von der Behörde hiefür besonders

bestellt und in Pflicht genommen wurden,

die Revision und die damit im Zusammenhang

ausgeübte Beratung von Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften und ihnen

gleichgestellten Vereinen, alle Auswanderungsgeschäfte;

11. die Ausübung der Heilkunde, die zur Berufsausübung

zählenden und in deren Rahmen

vorgenommenen Tätigkeiten der Dentisten,

Hebammen und Ammen, der Tierärzte unbeschadet

der Tätigkeit der Viehschneider gemäß

§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 50 sowie der Apotheker,

die Krankenpflegefachdienste, die medizinisch-

technischen Dienste sowie die Sanitätshilfsdienste,

den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten,

die in Anstalten zur Wiederherstellung

der Arbeitsfähigkeit oder im Rahmen

von Rehabilitationsprogrammen öffentlich-

rechtlicher Körperschaften zu leistenden

gewerblichen Arbeiten;

12. die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes

und der Erziehung und den Betrieb

jener Anstalten, die diesen Aufgaben

dienen, ferner die gewerblichen Arbeiten von

öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Privatschulen;

13. die gewerblichen Arbeiten von Anstalten, die

von öffentlichen Wohlfahrts- und Fürsorgeeinrichtungen

betrieben werden, ferner von

geschützten Werkstätten im Rahmen der Behindertenhilfe

sowie von Anstalten für den

Vollzug von Freiheitsstrafen und von mit

Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden

Maßnahmen;

14. den Betrieb von Bank- oder Bauspargeschäften,

den Betrieb öffentlicher Pfandleih-, Verwahrungs-

oder Versteigerungsanstalten sowie

den Betrieb von Versicherungsunternehmen;

15. den Betrieb von Eisenbahnunternehmen und

von deren Hilfseinrichtungen sowie deren

Hilfstätigkeiten einschließlich des Betriebes

von Seilbahnen, die auch als Schlepplifte

betrieben werden können, den Betrieb von

Schiffahrtsunternehmen mit Wasserfahrzeugen,

den Betrieb von Fähren (Überfuhren)

und von Kraftfahrlinienunternehmen;

16. den Betrieb von Luftverkehrsunternehmen

(Luftbeförderungsunternehmen und Luftfahrzeug-

Vermietungsunternehmen), von Zivilflugplatzunternehmen

sowie von Hilfsbetrieben

der Luftbeförderungs- und Zivilflugplatzunternehmen;

17. den Betrieb von Theatern und Lichtspieltheatern

und von Unternehmen öffentlicher

Belustigungen und Schaustellungen aller Art,

musikalische und literarische Darbietungen;

18. die Herausgabe und die Herstellung periodischer

Druckschriften durch deren Herausgeber

und den Kleinverkauf solcher Druckschriften;

19. die Tätigkeit der Berg- und Schiführer;

20. den Betrieb von Elektrizitätsversorgungsunternehmen;

21. die unter das Schieß- und Sprengmittelgesetz,

fallenden Erzeugungs-, Verarbeitungs- und

Verkaufstätigkeiten;

22. die Vermittlung und den Abschluß von

Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen

Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher);

23. die Arbeitsvermittlung und die Berufsberatung

im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 173/1973;

24. den Betrieb der dem Bund zustehenden

Monopole und Regalien sowie die Erzeugung

von Blatternimpfstoff.

(2) Die Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft

von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

(Abs. 1 Z. 1) gilt nicht für die Bestimmungen

des § 53 Abs. 6 und § 367 Z. 18.

(3) Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne

dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z. 1) gehören

1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher

Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte,

einschließlich des Wein- und Obstbaues, des

Gartenbaues und der Baumschulen;

2. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung

oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse;

3. Jagd und Fischerei.

(4) Unter Nebengewerben der Land- und

Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes

(Abs. 1 Z. 2) sind zu verstehen

1. die Verarbeitung und Bearbeitung hauptsächlich

des eigenen Naturproduktes bis zur Erzielung

eines Erzeugnisses, wie es von Land- und

Forstwirten in der Regel auf den Markt gebracht

wird, soweit die Tätigkeit der Verarbeitung

und Bearbeitung gegenüber der Tätigkeit

der Erzeugung des Naturproduktes wirtschaftlich

untergeordnet bleibt; das gleiche gilt für

den Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse

gegenüber dem Wert des Naturproduktes;

2. der Abbau der eigenen Bodensubstanz;

3. Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste

(Z. 4 und 5), mit land- und forstwirtschaftlichen

Betriebsmitteln, die im eigenen

Betrieb verwendet werden, für andere

land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben

oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk;

mit Mähdreschern vorgenommene

Dienstleistungen nur für landwirtschaftliche

Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder

in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden

Ortsgemeinde;

4. Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich im eigenen

land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten

selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,

Zugmaschinen, Motorkarren und Transportkarren,

die ihrer Leistungsfähigkeit nach den

Bedürfnissen des eigenen land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes entsprechen, für andere

land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben

Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen

Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde

zur Beförderung von land- und

forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, von Gütern

zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich

genutzter Grundstücke oder von Gütern,

die der Tierhaltung dienen, zwischen Wirtschaftshöfen

und Betriebsgrundstücken oder

zwischen diesen und der nächstgelegenen Abgabe-,

Übernahme-, Verarbeitungs- oder Verladestelle;

5. Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen

sowie das Vermieten von Reittieren;

6. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen

Betriebsmitteln, die im eigenen land-

und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet

werden, an andere land- und forstwirtschaftliche

Betriebe in demselben oder in einem

angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere

als Beförderungszwecke;

7. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen

Betriebsmitteln, die im eigenen land-

und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet

werden, an andere land- und forstwirtschaftliche

Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk

oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden

Ortsgemeinde für Beförderungszwecke

im Umfang der Z. 4.

(5) Wird eine der im Abs. 1 Z. 4 lit. a

bis c angeführten Tätigkeiten gemeinsam mit

einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

unterworfenen Tätigkeit ausgeübt, so unterliegt

die land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaft auch hinsichtlich der

Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z. 4 lit. a bis d den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(6) Die Ausnahme von Tätigkeiten land- und

forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

von den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes (Abs. 1 Z. 4) gilt nicht für die

Bestimmungen über das Feilbieten im Umherziehen,

die Bestimmungen über das Sammeln und

die Entgegennahme von Bestellungen, die Schutzbestimmungen

und die Bestimmungen über die

Betriebsanlagen (§§ 53 bis 62, 69 bis 84, 333 bis

338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis

373).

(7) Unter Buschenschank im Sinne dieses Bundesgesetzes

(Abs. 1 Z. 5) ist der buschenschankmäßige

Ausschank von Wein und Obstwein, von

Trauben- und Obstmost und von Trauben- und

Obstsaft durch Besitzer von Wein- und Obstgärten,

soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse

handelt, zu verstehen; im Rahmen des

Buschenschankes ist auch die Verabreichung von

kalten Speisen und der Ausschank von Mineralwasser

und kohlensäurehältigen Getränken zulässig,

jedoch nur unter der Voraussetzung, daß

diese Tätigkeiten dem Herkommen im betreffenden

Bundesland in Buschenschenken entsprechen.

Die Verabreichung von warmen Speisen auf

Grund dieser Ausnahmebestimmung ist nicht zulässig.

(8) Unter Bergbau im Sinne dieses Bundesgesetzes

(Abs. 1 Z. 6) ist die Aufsuchung und

Gewinnung von bergfreien, grundeigenen und

bundeseigenen Mineralien, die Aufsuchung und

Gewinnung der sonstigen Mineralien unter Tage

und deren Förderung bis zu Tage nach Maßgabe

des § 133 des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954,

die Aufsuchung und Erforschung geologischer

Strukturen, die zur unterirdischen behälterlosen

Speicherung von Bitumen in flüssigem oder gasförmigem

Zustand verwendet werden sollen, und

die unterirdische behälterlose Speicherung von

Bitumen dieser Art sowie die Ausübung der den

zu diesen Tätigkeiten Berechtigten nach den bergrechtlichen

Vorschriften sonst zustehenden Rechte

zu verstehen.

(9) Unter Ausübung der schönen Künste im

Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z. 7) ist die

eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig

zu verstehen. Die Restaurierung von Kunstwerken

ist dann Ausübung der schönen Künste, wenn

für die Wiederherstellung eine nachgestaltende

künstlerische Fähigkeit erforderlich ist.

(10) Auf die Anlagen der dem Bund zustehenden

Monopole und Regalien sowie zur Erzeugung

von Blatternimpfstoff (Abs. 1 Z. 24)

finden — sofern andere Rechtsvorschriften keine

diesbezüglichen Bestimmungen enthalten — die

Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die

damit zusammenhängenden Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes (§§ 74 bis 84, 333 bis 338,

353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373)

Anwendung.

§ 3. (1) Auf die im § 31 des Patentgesetzes

1970, BGBl. Nr. 259, genannten Personen sind

hinsichtlich der Ausübung der Erfindung folgende

Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden

1. die Vorschriften über die Gewerbeanmeldung

und die Erteilung der Konzession sowie die

Vorschriften über die für die Gewerbeausübung

erforderliche Befähigung;

2. die Vorschriften des § 8, des § 9 Abs. 3 bis 5,

der §§ 10 bis 14 und 15 Z. 1, des § 29, des § 30,

des § 33 Abs. 1 Z. 5 zweiter Teilsatz, Z. 6 und

Z. 7 hinsichtlich der Vermietung fremder

Erzeugnisse, des § 40, des § 41 Abs. 1 Z. 2

und 3, des § 43, des § 46, des § 48, des § 49,

des § 52 Abs. 1 hinsichtlich der Verpflichtung

zur Anzeige, der §§ 85 bis 90, des § 91 Abs. 1

erster Satz und Abs. 2 und des § 93.

(2) Andere als im Abs. 1 angeführte Vorschriften

dieses Bundesgesetzes sind auf die im

§ 31 des Patentgesetzes 1970 genannten Personen

sinngemäß anzuwenden.

(3) Wenn die im § 87 Abs. 1, § 89 Abs. 1 oder

§ 91 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen auf die

im § 31 des Patentgesetzes 1970 genannten

Personen zutreffen, so ist die Ausübung

der Erfindung zu untersagen, und zwar auch

dann, wenn diese Voraussetzungen schon vor der

Anzeige der Ausübung der Erfindung eingetreten

sind. § 87 Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß

anzuwenden.

(4) Wenn die Voraussetzungen gemäß § 26

oder § 27 sinngemäß zutreffen, so hat die

Behörde die Nachsicht von der Untersagung der

Ausübung zu erteilen.

§ 4. (1) Auf das Halten von Räumen zur

Einstellung von Kraftfahrzeugen ist dieses

Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn

1. es sich nicht um eine bloße Raumvermietung

handelt, sondern auch Dienstleistungen übernommen

werden; oder

2. Kraftfahrzeuge von mehr als fünf hausfremden

Personen eingestellt werden; Mieter oder

Untermieter einer Wohnung oder eines

Geschäftsraumes in dem Gebäude, in dem sich

der Einstellraum befindet, oder in einem dazugehörigen

Gebäude gelten nicht als hausfremde

Einsteller; oder

3. mit den Einstellern eine über die Haftung

des Bestandgebers nach dem allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuch hinausgehende Haftung

vereinbart wird.

(2) Abs. 1 Z. 2 gilt nicht für die Vermietung

an Personen, die die vermieteten Räume selbst

zum Halten von Räumen zur Einstellung von

Kraftfahrzeugen benützen.

(3) Als Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1

Z. 1 sind nicht anzusehen

1. das Öffnen und Schließen der Haustore und

des Einstellraumes bei der Ein- und Ausfahrt;

2. das Beistellen von Wasser, Licht und zentraler

Beheizung;

3. die bauliche Instandhaltung der Einstellräume

und Abflußkanäle.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind nicht anzuwenden, wenn Arbeitgeber Einstellräume

lediglich an ihre Arbeitnehmer vermieten

oder lediglich deren Kraftfahrzeuge einstellen.

2. Einteilung der Gewerbe

§ 5. Die Gewerbe sind entweder

1. Anmeldungsgewerbe, das sind Gewerbe, die bei

Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen

besonderen Voraussetzungen auf

Grund der Anmeldung des betreffenden

Gewerbes ausgeübt werden dürfen (§ 6), oder

2. konzessionierte Gewerbe, das sind Gewerbe,

die erst nach Erlangung einer Bewilligung

(Konzession) ausgeübt werden dürfen (§ 25).

§ 6. Die Anmeldungsgewerbe werden bezeichnet

als

1. Handwerke, wenn als Befähigungsnachweis die

Meisterprüfung (§ 18),

2. gebundene Gewerbe, wenn ein Befähigungsnachweis

anderer Art,

3. freie Gewerbe, wenn kein Befähigungsnachweis

als Voraussetzung der Gewerbeausübung vorgeschrieben

ist.

§ 7. (1) Ein Gewerbe wird in der Form eines

Industriebetriebes ausgeübt, wenn für den Betrieb

im wesentlichen nachfolgende Merkmale

bestimmend sind

1. hoher Einsatz von Anlage- und Betriebskapital;

2. Verwendung andersartiger als der dem Handwerk

und den gebundenen Gewerben gemäßen

Maschinen und technischen Einrichtungen oder

Verwendung einer Vielzahl von Maschinen und

technischen Einrichtungen gleichen Verwendungszweckes;

3. Einsatz von Maschinen und technischen Einrichtungen

überwiegend in räumlich oder organisatorisch

zusammenhängenden Betriebsstätten;

4. serienmäßige Erzeugung, typisierte Verrichtungen;

5. weitgehende Arbeitsteilung im Rahmen eines

vorbestimmten Arbeitsablaufes;

6. größere Zahl von ständig beschäftigten Arbeitnehmern

und Überwiegen der nur mit bestimmten

regelmäßig wiederkehrenden Teilverrichtungen

beschäftigten Arbeitskräfte oder

automatisierte Betriebsweise;

7. organisatorische Trennung in eine technische

und eine kaufmännische Führung, wobei sich

die Mitarbeit des Gewerbetreibenden im

wesentlichen auf leitende Tätigkeiten beschränkt.

(2) Die Merkmale nach Abs. 1 müssen nur

insoweit vorliegen, als sie für die Gestaltung

des Arbeitsablaufes bedeutsam sind; sie müssen

auch nicht alle vorliegen, doch müssen sie gegenüber

den für eine andere Betriebsform sprechenden

Merkmalen überwiegen.

(3) Für die Ausübung in der Form eines Industriebetriebes

sind Organisation und Einrichtung

des Gesamtbetriebes maßgebend; es muß nicht

jede Teilarbeit in der Form eines Industriebetriebes

ausgeübt werden.

(4) Das Gewerbe muß nicht in jeder Betriebsstätte

in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt

werden. Es muß sich aber um gewerbliche

Tätigkeiten handeln, die mit dem industriellen

Charakter des Gesamtbetriebes vereinbar sind.

(5) Für Anmeldungsgewerbe (§ 6), die in der

Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden,

ist kein Befähigungsnachweis erforderlich.

(6) Bei konzessionierten Gewerben, die in der

Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden,

kann die Erbringung des Befähigungsnachweises

durch den Konzessionswerber unterbleiben, wenn

der Befähigungsnachweis durch einen Geschäftsführer

erbracht wird.

(7) Die Abs. 1 bis 6 finden auf die Handelsgewerbe,

Verkehrsgewerbe, Fremdenverkehrsgewerbe,

ferner auf Gewerbe, die überwiegend

an die Einzelperson angepaßte Waren erzeugen,

die persönliche oder überwiegend an die Einzelbedürfnisse

angepaßte Dienstleistungen erbringen

und schließlich auf Gewerbe, die Waren im Wege

der Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder

unselbständige Heimarbeiter herstellen, jedenfalls

keine Anwendung.

3. Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung

von Gewerben

§ 8. (1) Voraussetzung der Ausübung eines

Gewerbes durch eine natürliche Person ist ihre

Eigenberechtigung.

(2) Nicht eigenberechtigte Personen und eigenberechtigte

Personen, die noch nicht das 24. Lebensjahr

zurückgelegt haben, können trotz Nichterfüllung

der persönlichen Voraussetzungen nach

diesem Bundesgesetz ein Gewerbe anmelden oder

eine Konzession erlangen, wenn auf Grund einer

Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer

Schenkung auf den Todesfall mehr als die Hälfte

eines Gewerbebetriebes auf sie übergegangen ist

und hinsichtlich dieses Gewerbebetriebes keine

Fortbetriebsrechte gemäß § 41 Abs. 1 Z. 2 und 3

bestehen; für die Ausübung des Gewerbes muß

jedoch ein Geschäftsführer (§ 39) bestellt oder

es muß die Ausübung einem Pächter (§ 40) übertragen

werden. Bei nicht eigenberechtigten Personen

hat der gesetzliche Vertreter die erforderliche

Gewerbeanmeldung zu erstatten oder die

erforderliche Konzession zu beantragen sowie

den Geschäftsführer zu bestellen oder die Ausübung

des Gewerbes an den Pächter zu übertragen.

(3) Geht die Eigenberechtigung verloren, so

kann ein Gewerbe durch einen vom gesetzlichen

Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 39) weiter

ausgeübt werden oder die weitere Ausübung

einem vom gesetzlichen Vertreter bestellten

Pächter (§ 40) übertragen werden.

(4) Hat eine eigenberechtigte Person das

24. Lebensjahr zurückgelegt oder erlangt eine

Person, die das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat,

die Eigenberechtigung und hat sie bei der Anmeldung

des Gewerbes oder der Erteilung der

Konzession den persönlichen Voraussetzungen

nicht selbst entsprechen müssen, so darf das Gewerbe

nur dann weiter ausgeübt werden, wenn

sie nunmehr diesen Voraussetzungen genügt. Die

persönliche Ausübung des Gewerbes ist der Behörde

anzuzeigen (§ 345 Abs. 1).

§ 9. (1) Juristische Personen im Rahmen ihres

Wirkungsbereiches und Personengesellschaften

des Handelsrechtes (Offene Handelsgesellschaften

und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe

ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer

oder Pächter (§§ 39 und 40) bestellt haben.

(2) Scheidet der Geschäftsführer oder der

Pächter aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung

eines neuen Geschäftsführers oder Pächters,

längstens jedoch während zweier Monate, weiter

ausgeübt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde,

bei konzessionierten, Gewerben die zur

Erteilung der Konzession zuständige Behörde,

hat diese Frist auf Antrag bis zur Dauer von

sechs Monaten zu verlängern, wenn mit der

weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer

oder Pächter keine Gefahren für das

Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden

sind. Diese Behörde hat die Frist von

zwei Monaten zu verkürzen, wenn mit der weiteren

Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer

oder Pächter eine besondere Gefahr für

das Leben oder die Gesundheit von Menschen

verbunden ist.

(3) Sofern Personengesellschaften des Handelsrechtes

ein Gewerbe, für das die Erbringung

eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist,

ausüben wollen, muß ein Gesellschafter, der nach

dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung

und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt

ist, als Geschäftsführer (§ 39) bestellt werden.

Dieser Gesellschafter muß einzeln zeichnungsberechtigt

oder, falls nur gemeinsame Vertretungsbefugnisse

vorgesehen sind, an jeder gemeinsamen

Vertretungsbefugnis beteiligt sein. Diese

Bestimmungen gelten nicht für konzessionierte

Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes

(§ 7) ausgeübt werden.

(4) Ist eine juristische Person Gesellschafter

einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so

wird dem Abs. 3 auch entsprochen, wenn als

Geschäftsführer (§ 39) dieser Personengesellschaft

eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur

gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der

betreffenden juristischen Person angehört und

innerhalb dieses Organs die im Abs. 3 für den

Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat.

Dieser juristischen Person muß innerhalb der

Personengesellschaft des Handelsrechtes die im

Abs. 3 für den Geschäftsführer vorgeschriebene

Stellung zukommen.

(5) Ist eine Personengesellschaft des Handelsrechtes

Gesellschafter einer anderen solchen Personengesellschaft,

so wird dem Abs. 3 auch entsprochen,

wenn als Geschäftsführer (§ 39) eine

natürliche Person bestellt wird, die ein Gesellschafter

der betreffenden Mitgliedsgesellschaft ist

und die innerhalb dieser Mitgliedsgesellschaft die

im Abs. 3 für den Geschäftsführer vorgeschriebene

Stellung hat. Dieser Mitgliedsgesellschaft

muß innerhalb der Personengesellschaft des Handelsrechtes

die im Abs. 3 für den Geschäftsführer

vorgeschriebene Stellung zukommen.

§ 10. Personengesellschaften des Handelsrechtes

dürfen ein Gewerbe schon vor ihrer Eintragung

in das Handelsregister auf Grund der Gewerbeanmeldung

oder der Konzession ausüben, wenn

sie der Behörde bei der Gewerbeanmeldung

(§ 339) oder im Ansuchen um die Konzession

(§ 341 Abs. 1) den Abschluß des Gesellschaftsvertrages

glaubhaft dargetan haben. Die Gewerbeberechtigung

endigt, wenn die Eintragung in das

Handelsregister rechtskräftig versagt wird oder

die Personengesellschaft der Bezirksverwaltungsbehörde,

bei konzessionierten Gewerben der zur

Erteilung der Konzession zuständigen Behörde,

nicht innerhalb Jahresfrist die Eintragung in das

Handelsregister nachgewiesen hat; diese Behörde

hat jedoch die Frist auf Antrag angemessen zu

verlängern, wenn das anhängige Verfahren über

die Eintragung in das Handelsregister innerhalb

Jahresfrist nicht abgeschlossen ist.

§ 11. (1) Die Gewerbeberechtigung einer

juristischen Person endigt, wenn die juristische

Person untergeht.

(2) Ferner endigt die Gewerbeberechtigung

einer juristischen Person insoweit, als sie im Hinblick

auf ihren Wirkungsbereich zur Ausübung

des Gewerbes gemäß § 9 Abs. 1 nicht mehr berechtigt

ist.

(3) Die Gewerbeberechtigung einer Personengesellschaft

des Handelsrechtes endigt, wenn

keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung

der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkte der Beendigung

der Liquidation; die Gewerbeberechtigung

einer Personengesellschaft des Handelsrechtes

endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt

wird. Der Liquidator hat die Beendigung der

Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde,

bei konzessionierten

Gewerben der für die Erteilung der Konzession

zuständigen Behörde, anzuzeigen.

(4) Auf Grund der Gewerbeberechtigung einer

Personengesellschaft des Handelsrechtes darf das

Gewerbe durch längstens sechs Monate nach dem

Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters von

einem der Gesellschafter als Einzelkaufmann

weiter ausgeübt werden; dieser hat das Ausscheiden

des letzten Mitgesellschafters und die

weitere Ausübung des Gewerbes innerhalb von

zwei Wochen nach dem Ausscheiden des letzten

Mitgesellschafters der Behörde (§ 345 Abs. 1),

anzuzeigen. Die Gewerbeberechtigung endigt nach

Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden

des letzten Mitgesellschafters, wenn nicht innerhalb

dieser Frist ein Gesellschafter in das

Geschäft eintritt (§ 28 des Handelsgesetzbuches);

die Personengesellschaft des Handelsrechtes hat

den Eintritt des Gesellschafters in das Geschäft

innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach

diesem Eintritt der Behörde (§ 345 Abs. 1) anzuzeigen.

(5) Wenn eine Kapitalgesellschaft durch Übertragung

des Unternehmens auf einen Gesellschafter

oder in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes

umgewandelt wird, ohne daß eine Liquidation

stattfindet, darf auf Grund der Gewerbeberechtigung

der Kapitalgesellschaft das Gewerbe

durch längstens sechs Monate nach der Eintragung

der Umwandlung in das Handelsregister vom

Nachfolgeunternehmer weiter ausgeübt werden.

Der Nachfolgeunternehmer hat die Umwandlung

und die weitere Ausübung des Gewerbes innerhalb

von zwei Wochen nach der Eintragung der

Umwandlung der Behörde (§ 345 Abs. 1) anzuzeigen.

Nach Ablauf von sechs Monaten nach der

Eintragung der Umwandlung endigt die Gewerbeberechtigung.

(6) Wird der Betrieb eines Einzelkaufmannes

oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes

bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft in

diese gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen

eingebracht, so darf auf Grund der diesem Betrieb

entsprechenden Gewerbeberechtigung des

Einzelkaufmannes oder der Personengesellschaft

des Handelsrechtes das Gewerbe durch längstens

sechs Monate nach der Eintragung der Kapitalgesellschaft

in das Handelsregister von ihr weiter

ausgeübt werden. Die Kapitalgesellschaft hat

die Eintragung und die weitere Ausübung des

Gewerbes innerhalb von zwei Wochen nach der

Eintragung der Behörde (§ 345 Abs. 1) anzuzeigen.

Nach Ablauf von sechs Monaten nach

der Eintragung endigt die Gewerbeberechtigung.

(7) Werden Aktiengesellschaften durch Neubildung

einer Aktiengesellschaft verschmolzen

(§ 233 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98), so

dürfen auf Grund der Gewerbeberechtigungen

der sich vereinigenden Gesellschaften die Gewerbe

durch längstens sechs Monate nach der Eintragung

der neuen Gesellschaft in das Handelsregister

von ihr weiter ausgeübt werden. Die neue

Gesellschaft hat die Neubildung und die weitere

Ausübung der Gewerbe innerhalb von zwei

Wochen nach der Eintragung der Behörde (§ 345

Abs. 1) anzuzeigen. Nach Ablauf von sechs Monaten

nach der Eintragung endigen die Gewerbeberechtigungen.

§ 12. Die Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft

in eine Kommanditgesellschaft oder

einer Kommanditgesellschaft in eine Offene

Handelsgesellschaft berührt nicht die Gewerbeberechtigung.

Die Gesellschaft hat die Umwandlung

innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung

der Umwandlung in das Handelsregister

der Behörde (§ 345 Abs. 1) anzuzeigen.

§ 13. (1) Wer

1. wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger

Freiheitsstrafe bedrohten Handlung,

2. wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder

gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden

sonstigen strafbaren Handlung,

3. wegen eines Vergehens gemäß §§ 485 bis 486 c

des Österreichischen Strafgesetzes 1945, ASlg.

Nr. 2, oder

4. wegen eines Finanzvergehens

von einem Gericht verurteilt worden ist, ist

von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen,

wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist und

nach der Eigenart der strafbaren Handlung und

nach der Persönlichkeit des Verurteilten die

Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat

bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten

ist.

(2) Wer wegen der Finanzvergehen des

Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs-

oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach

§ 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl.

Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen,

des vorsätzlichen Eingriffes in ein

staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei

nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes

von einer Finanzstrafbehörde

bestraft worden ist, ist von der Ausübung des

Gewerbes auszuschließen, wenn über ihn wegen

eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe

von mehr als 10.000 S oder neben einer Geldstrafe

eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, seit

der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen

sind und nach der Eigenart der strafbaren Handlung

und nach der Persönlichkeit des Bestraften

die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen

Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu

befürchten ist.

(3) Eine natürliche oder juristische Person oder

eine Personengesellschaft des Handelsrechtes,

über deren Vermögen schon einmal der Konkurs

oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet

worden ist, ist von der Ausübung des Gewerbes

auszuschließen; ein solcher Ausschluß ist nicht

auszusprechen, wenn der Konkurs oder das Aus-

gleichsverfahren durch den Konkurs oder das

Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige

Handlungen eines Dritten verursacht worden ist.

(4) Die Bestimmung des Abs. 3 ist auch anzuwenden,

wenn es sich um eine natürliche oder

juristische Person oder eine Personengesellschaft

des Handelsrechtes handelt, gegen die schon einmal

der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt,

der Antrag aber mangels eines zur Deckung der

Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich

hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist.

(5) Eine natürliche Person ist von der Ausübung

des Gewerbes auszuschließen, wenn ihr ein

maßgebender Einfluß auf den Betrieb der

Geschäfte einer juristischen Person oder

Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht

oder zugestanden ist, auf die der Abs. 3 oder 4

anzuwenden ist oder anzuwenden war.

(6) Eine natürliche Person, die durch das

Urteil eines Gerichtes eines Gewerbes verlustig

erklärt wurde oder der eine Gewerbeberechtigung

auf Grund des § 87 Abs. 1 Z. 2 entzogen worden

ist, ist von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen,

wenn durch die Ausübung dieses

Gewerbes der Zweck der mit dem Gerichtsurteil

ausgesprochenen Verlustigerklärung des Gewerbes

oder der Entziehung auf Grund des § 87 Abs. 1

Z. 2 vereitelt werden könnte. Dies gilt auch

für eine natürliche Person, hinsichtlich der ein

Widerruf gemäß § 91 Abs. 1 wegen Zutreffens der

im § 87 Abs. 1 Z. 2 angeführten Voraussetzungen

erfolgt ist.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind

auf eine juristische Person oder eine Personengesellschaft

des Handelsrechtes sinngemäß anzuwenden,

wenn die Voraussetzungen der Abs. 1

bis 6 auf eine natürliche Person zutreffen, der

ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der

Geschäfte zusteht.

§ 14. (1) Ausländische natürliche Personen

dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn

dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist oder

wenn der Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten

Gewerben der für die Erteilung

der Konzession zuständigen Behörde, nachgewiesen

wurde, daß österreichische natürliche

Personen in dem Heimatstaat des Ausländers

bei der Ausübung des betreffenden Gewerbes

keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen

unterliegen als die Angehörigen dieses

Staates (Gegenseitigkeit).

(2) Angehörige eines Staates, hinsichtlich dessen

diese Gegenseitigkeit nicht nachgewiesen werden

kann, und Staatenlose bedürfen für die Ausübung

des Gewerbes einer Gleichstellung mit

Inländern durch den Landeshauptmann. Die

Gleichstellung kann ausgesprochen werden, wenn

anzunehmen ist, daß die Ausübung des Gewerbes

durch den Ausländer oder Staatenlosen den

öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen

der österreichischen Wirtschaft, sei es auch

den örtlichen Interessen eines Wirtschaftszweiges,

nicht zuwiderläuft.

(3) Die Voraussetzung gemäß Abs. 2 gilt nicht

für Personen, die im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes

vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über

die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im

Sinne der Konvention über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, als Flüchtlinge

anerkannt sind, sofern diese Personen

gemäß Art. 7 der genannten Konvention nachweisen,

daß sie sich drei Jahre im Gebiet der

Republik Österreich aufhalten.

(4) Juristische Personen und Personengesellschaften

des Handelsrechtes, die weder ihren Sitz

noch eine Niederlassung im Inland haben,

dürfen, soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen,

Gewerbe nicht ausüben. § 10 gilt sinngemäß.

(5) Das Gewerbe darf trotz des Verlustes der

österreichischen Staatsbürgerschaft oder des Wegfalles

der im Abs. 1 umschriebenen Gegenseitigkeit

weiter ausgeübt werden, solange die

Gewerbeberechtigung nicht entzogen oder die

Ausübung des Gewerbes durch einen Geschäftsführer

oder Pächter oder die für eine solche Ausübung

erteilte Genehmigung nicht widerrufen

worden ist (§§ 88 Abs. 1 und 91).

§ 15. Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht

ausgeübt werden,

1. in einem Standort, in dem die Ausübung

dieser Tätigkeit bereits im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung

oder des Ansuchens um Konzessionserteilung

durch Rechtsvorschriften verboten

war, oder

2. wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

oder der hierauf gegründeten Verordnungen

dieser Tätigkeit entgegenstehen; die etwa

erforderliche Genehmigung der Betriebsanlage

(§ 74) muß bei der Anmeldung des Gewerbes

oder der Erteilung der Konzession aber noch

nicht vorliegen, sofern das Gewerbe wenigstens

zum Teil auch ohne den Betrieb dieser Anlage

ausgeübt werden kann.

4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung

von Gewerben

a) Befähigungsnachweis

Allgemeine Bestimmungen

§ 16. (1) Voraussetzung für die Ausübung

1. von Handwerken (§ 6 Z. 1),

2. von gebundenen Gewerben (§ 6 Z. 2) und

3. von konzessionierten Gewerben (§ 5 Z. 2) in

den besonders vorgesehenen Fällen

ist ferner der Nachweis der Befähigung.

(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis

zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen

einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse,

Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um

die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen

Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

§ 17. (1) Wer bei der Anmeldung eines Gewerbes

oder bei der Erteilung einer Konzession, bei

der Bestellung oder Genehmigung als Geschäftsführer

(§ 39), Pächter (§ 40) oder Filialgeschäftsführer

(§ 47) die Befähigung nachgewiesen hat

oder keinen Befähigungsnachweis zu erbringen

hatte, darf auch ohne Nachweis der Befähigung

ein gleiches Gewerbe persönlich oder als Pächter

ausüben oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer

in einem gleichen Gewerbe tätig

sein, auch wenn die Bestimmungen über den

Befähigungsnachweis geändert worden sind, falls

nicht ausdrücklich anderes bestimmt worden ist.

(2) Bei jenen konzessionierten Gewerben, für

die eine Vorschrift im Sinne des § 22 Abs. 9 gilt,

ist die Befähigung vor Erteilung einer Konzession,

Genehmigung als Geschäftsführer (§ 39),

Pächter (§ 40) oder Filialgeschäftsführer (§ 47)

auch dann nachzuweisen, wenn die Befähigung

anläßlich einer früheren Konzessionserteilung,

Genehmigung als Geschäftsführer, Pächter oder

Filialgeschäftsführer bereits nachgewiesen worden

war.

Befähigungsnachweis für Handwerke

§ 18. (1) Die Befähigung für ein Handwerk

(§ 6 Z. 1) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich

abgelegte Meisterprüfung nachzuweisen.

(2) Bei der Meisterprüfung hat der Prüfling

die Fähigkeiten und Kenntnisse, die erforderlich

sind, um die dem Gewerbe eigentümlichen

Arbeiten meisterlich auszuführen, und die zur

selbständigen Ausübung des Gewerbes notwendigen

kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse

nachzuweisen.

(3) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer

1. die Lehrabschlußprüfung in dem dem Handwerk

entsprechenden Lehrberuf, in einem verwandten

Lehrberuf, in einem Lehrberuf eines

verwandten Handwerks (§ 20 Abs. 1 und 3)

oder eines verwandten handwerksartigen

Gewerbes (§ 20 Abs. 2 und 3) bestanden hat

und

2. durch mindestens zweieinhalb Jahre im Handwerk

selbst oder, falls die Lehrabschlußprüfung

in dem dem Handwerk entsprechenden Lehrberuf

abgelegt worden ist, auch in einem verwandten

Handwerk oder verwandten handwerksartigen

Gewerbe oder bei Tätigkeiten des

Handwerks im Rahmen zusätzlicher Befugnisse

zur Ausübung anderer Gewerbe fachlich verwendet

worden ist (Verwendungszeit).

(4) Die im Abs. 3 Z. 1 vorgesehene Ablegung

der Lehrabschlußprüfung wird durch den erfolgreichen

Besuch einer Schule ersetzt, soweit dies

in Vorschriften auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, vorgesehen ist. Auf

die im Abs. 3 Z. 2 vorgesehene Verwendungszeit

ist eine Lehrzeit nicht anzurechnen.

(5) Darf die Meisterprüfung auf Grund einer

Verordnung gemäß § 19 Abs. 5 für mehrere

Handwerke gemeinsam abgelegt werden, so

genügt es, wenn die Zulassungsvoraussetzungen

gemäß Abs. 3 für eines dieser Handwerke nachgewiesen

werden.

(6) Der Verwendung gemäß Abs. 3 Z. 2 wird

eine einschlägige Verwendung im Rahmen der

Ausübung eines Gewerbes in der Form eines

Industriebetriebes (§ 7) gleichgestellt.

(7) Der Nachweis des erfolgreichen Besuches

einer Schule, in der die Schüler in den den

Gegenstand eines Handwerkes bildenden Tätigkeiten

fachgemäß ausgebildet und praktisch

unterwiesen werden, ersetzt nach Maßgabe des

Abs. 8 den fachlich-theoretischen Teil der

Meisterprüfung, wenn den Schülern während des

Besuches der Schule die zur selbständigen Ausübung

des betreffenden Gewerbes erforderlichen

Fähigkeiten und Kenntnisse auf fachlich-theoretischem

Gebiet vermittelt werden.

(8) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat hinsichtlich der der Aufsicht

des Bundesministers für Unterricht und Kunst

unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit

diesem Bundesminister und hinsichtlich der der

Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung unterliegenden Schulen im Einvernehmen

mit diesem Bundesminister mit Verordnung

festzulegen, ob der erfolgreiche Besuch

einer Schule den fachlich-theoretischen Teil der

Meisterprüfung ersetzt. Hiebei sind maßgebend

1. bei öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Privatschulen, an

denen auf Grund von gemäß § 6 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962,

erlassenen Lehrplänen unterrichtet wird, die

Gestaltung des Lehrplanes;

2. bei den sonstigen Schulen die Gestaltung des

Lehrplanes und die vermittelten Fähigkeiten

und Kenntnisse.

(9) Hinsichtlich des Gewerbes der Kraftfahrzeugmechaniker

(§ 94 Z. 41) gelten Abs. 7 und 8

mit der Maßgabe, daß

1. der Nachweis des erfolgreichen Besuches einer

Schule im Sinne des Abs. 7 auch den kaufmännisch-

rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung

ersetzt, wenn den Schülern während

des Besuches der Schule auch die zur selbständigen

Ausübung des Gewerbes der Kraftfahr-

zeugmechaniker erforderlichen Fähigkeiten und

Kenntnisse auf kaufmännischem Gebiet vermittelt

werden und daß

2. der Nachweis des erfolgreichen Besuches einer

Schule im Sinne der Z. 1 einschließlich einer

Verwendungszeit gemäß Abs. 3 Z. 2 auch die

Meisterprüfung zur Gänze ersetzt.

(10) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen

Schule im Hinblick auf die Gestaltung

des Lehrplanes sowie die durch die betreffende

ausländische Schule vermittelten Fähigkeiten und

Kenntnisse den Zeugnissen einer in einer Verordnung

gemäß Abs. 8 und 9 genannten inländischen

Schule gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie im

Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie hat hiebei hinsichtlich

der Gleichhaltung mit Schulen, die der

Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und

Kunst unterliegen, das Einvernehmen mit diesem

Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung

mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers

für Wissenschaft und Forschung unterliegen,

das Einvernehmen mit diesem Bundesminister

herzustellen.

§ 19. (1) Die Meisterprüfung kann nur für das

Handwerk in seinem vollen Umfang und nicht

mit der Einschränkung auf ein Teilgebiet oder

Teilgebiete des Handwerks abgelegt werden.

(2) Wer den Befähigungsnachweis für ein

Handwerk erbringt (§ 18), kann eine Zusatzprüfung

für ein mit diesem Handwerk verwandtes

Handwerk (§ 20 Abs. 1 und 3) ablegen.

Gegenstand dieser Zusatzprüfung sind jene für

das verwandte Handwerk erforderlichen Kenntnisse

und Fähigkeiten, die nicht schon im Rahmen

des Befähigungsnachweises für das betreffende

Handwerk nachzuweisen waren. Die Prüfung im

kaufmännisch-rechtskundlichen Teil hat jedenfalls

zu entfallen.

(3) Wer den Befähigungsnachweis für ein handwerksartiges

Gewerbe (§ 20 Abs. 2 und 3)

erbringt, kann eine Zusatzprüfung für ein mit

diesem handwerksartigen Gewerbe verwandtes

Handwerk ablegen. Gegenstand dieser Zusatzprüfung

sind jene für dieses verwandte Handwerk

erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten,

die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises

für das betreffende handwerksartige

Gewerbe nachzuweisen waren.

(4) Die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 oder 3

gilt als Meisterprüfung im verwandten Handwerk.

(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat unter Bedachtnahme auf technologische

Gesichtspunkte und die manchen

Handwerken in volkswirtschaftlicher Hinsicht

zukommenden besonderen Aufgaben durch Verordnung

festzulegen, für welche Handwerke

Meisterprüfungen gemeinsam abgelegt werden

können. Bei nicht verwandten Handwerken dürfen

jedoch höchstens drei Gewerbe zur gemeinsamen

Meisterprüfung zusammengefaßt werden.

§ 20. (1) Verwandte Handwerke sind solche

Handwerke, in denen gleiche oder ähnliche Roh-

und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden

oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die

gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge und Fachkenntnisse

erfordern und in einer Verordnung

gemäß Abs. 3 bezeichnet werden.

(2) Mit einem Handwerk verwandte handwerksartige

Gewerbe sind konzessionierte Gewerbe,

in denen gleiche oder ähnliche Roh- und

Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden

wie in einem bestimmten Handwerk oder Tätigkeiten

zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche

Arbeitsvorgänge und Fachkenntnisse erfordern

wie ein bestimmtes Handwerk und in

einer Verordnung gemäß Abs. 3 bezeichnet werden.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat mit Verordnung festzulegen,

welche Handwerke verwandt und welche handwerksartigen

Gewerbe mit einem Handwerk verwandt

sind.

§ 21. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat durch Verordnung unter

Bedachtnahme auf § 18 Abs. 2 für alle Handwerke

Meisterprüfungsordnungen zu erlassen, die

den Stoff der schriftlichen und der mündlichen

Prüfung sowie die Ausführung von Meisterarbeiten

regeln. Der Stoff der Meisterprüfung

hat sich in einen fachlich-praktischen, einen fachlich-

theoretischen und einen kaufmännisch-rechtskundlichen

Teil zu gliedern. Für Personen, die

eine Meisterprüfung bereits abgelegt haben, hat

die Prüfung im kaufmännisch-rechtskundlichen

Teil zu entfallen. Für Handwerke, die häufig von

Blinden ausgeübt werden, ist in der Meisterprüfungsordnung

vorzusehen, daß die Prüfungen

in einer dem Gebrechen des Blinden angepaßten

Weise stattzufinden haben.

(2) Die Meisterprüfungsordnungen haben ferner

den Stoff der schriftlichen und der mündlichen

Zusatzprüfungen (§ 19 Abs. 2 und 3) festzulegen.

Für Ausmaß und Art der Zusatzprüfungen

ist auch maßgebend, in welchem Umfang in

den verwandten Gewerben (§ 20) gleiche oder

ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge

verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten

sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge

erfordern.

Befähigungsnachweis für gebundene und für

konzessionierte Gewerbe

§ 22. (1) Die Befähigung für gebundene und,

soweit durch besondere Vorschriften vorgesehen,

für konzessionierte Gewerbe ist durch Belege

der folgenden Art nachzuweisen

1. Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

oder Nachweis einer schulmäßigen

Ausbildung, durch die die Lehrabschlußprüfung

auf Grund von Vorschriften

gemäß dem Berufsausbildungsgesetz ersetzt

wird;

2. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit

a) in dem betreffenden Gewerbe oder im Rahmen

zusätzlicher Befugnisse zur Ausübung

anderer Gewerbe,

b) in dem mit dem betreffenden Gewerbe

verwandten Handwerk (§ 20 Abs. 2 und 3),

wenn das betreffende Gewerbe ein handwerksartiges

ist, oder

c) in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden

Berufszweig;

3. Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung,

die bei konzessionierten Gewerben auch

in der Ablegung der für Handwerke vorgesehenen

Meisterprüfung bestehen kann;

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer

Schule;

5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines

Lehrganges.

(2) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 1 Z. 2) ist

eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die

Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die

zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes

erforderlich sind.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat — soweit nicht durch dieses

Bundesgesetz schon eine Regelung getroffen worden

ist — durch Verordnung festzulegen, durch

welche der im Abs. 1 bezeichneten Belege — für

sich allein oder in entsprechender Verbindung

untereinander — die Befähigung für gebundene

oder für konzessionierte Gewerbe, gegebenenfalls

für deren eingeschränkte Ausübung, nachzuweisen

ist; in dieser Verordnung ist auch die Dauer

einer allenfalls vorgesehenen fachlichen Tätigkeit

(Abs. 1 Z. 2) festzulegen. Hiebei ist auf den jeweiligen

Stand der Entwicklung des betreffenden

Gewerbes, auf die von Personen, die Leistungen

des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise

gestellten Anforderungen, auf Gefahren

für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von

der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die

an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu

stellenden Anforderungen und auf die für das

Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften

Bedacht zu nehmen.

(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen

Gefahren für das Leben oder die Gesundheit

von Menschen erfordern, hat der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

unter Bedachtnahme auf die Gesichtspunkte des

Abs. 3 zweiter Satz durch Verordnung festzulegen,

daß der Nachweis bestimmter oder aller

in einer Verordnung im Sinne des Abs. 3 angeführten

Zeugnisse betreffend den Nachweis der

Befähigung für ein konzessioniertes Gewerbe

nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden

darf.

(5) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen

Schule oder eines ausländischen Lehrganges

im Hinblick auf die durch die betreffende

ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen

Lehrgang vermittelten Fähigkeiten und

Kenntnisse — bei einer ausländischen Schule auch

im Hinblick auf die Gestaltung ihres Lehrplanes

— den Zeugnissen einer in einer Verordnung

gemäß Abs. 3 genannten inländischen Schule

oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten

ist, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie im Einzelfall zu bestimmen. Der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung

mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers

für Unterricht und Kunst unterliegen, das Einvernehmen

mit diesem Bundesminister und hinsichtlich

der Gleichhaltung mit Schulen, die der

Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung unterliegen, das Einvernehmen

mit diesem Bundesminister herzustellen. Betrifft

die Entscheidung den Befähigungsnachweis für

eines der im Abs. 10 genannten Gewerbe, so hat

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz

herzustellen.

(6) Verordnungen gemäß Abs. 3 dürfen nur

dann den Nachweis einer erfolgreich abgelegten

Lehrabschlußprüfung vorsehen, wenn im Zeitpunkt

der Erlassung der Verordnung Erfahrungen,

die sich über einen zur Beurteilung ausreichenden

Zeitraum erstrecken, über eine einschlägige

Ausbildung in Betrieben oder Schulen bereits

vorliegen.

(7) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann unter Berücksichtigung technologischer

und kaufmännischer Gesichtspunkte

durch Verordnung bestimmen, ob und inwieweit

der Befähigungsnachweis für ein anderes Gewerbe

als Befähigungsnachweis auch für ein bestimmtes

gebundenes Gewerbe zu gelten hat.

(8) Für gebundene Gewerbe, bei denen die Befähigung

durch ein Zeugnis über eine erfolgreich

abgelegte Prüfung nachzuweisen ist, ferner für

konzessionierte Gewerbe, bei denen die Befähigung

durch ein Zeugnis über eine erfolgreich

abgelegte Prüfung anderer Art als die Meisterprüfung

(Konzessionsprüfung) nachzuweisen ist,

hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen

Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes,

auf die von Personen, die die Leistungen

des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise

gestellten Anforderungen, auf Gefahren für

Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der

Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an

die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden

Anforderungen und auf die für das Gewerbe

geltenden besonderen Rechtsvorschriften

durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften

über die Zulassung zur Prüfung, und den

Stoff der schriftlichen und mündlichen Prüfung

zu erlassen.

(9) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen

Gefahren für das Leben oder die Gesundheit

von Menschen erfordern, hat der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

durch Verordnung festzulegen, daß Zeugnisse betreffend

den Nachweis der Befähigung für ein

konzessioniertes Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen

sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses

seit der Prüfung, dem Besuch der Schule oder des

Lehrganges oder seit der fachlichen Tätigkeit,

die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt

wird, sich 10 Jahre lang nicht mehr in dem

betreffenden konzessionierten Gewerbe betätigt

hat.

(10) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9

betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe

gemäß § 220, das Gewerbe der Herstellung,

Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen

und von bestimmten mikrobiologischen

Präparaten (§ 221), das Gewerbe des Großhandels

mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222), das

Drogistengewerbe (§ 223), das Gewerbe

der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen

und Infusionsgeräten und des Handels

mit diesen Gegenständen (§ 228) oder für das

Gewerbe der Erzeugung von medizinischem

Naht- und Organersatzmaterial und des Handels

mit diesen Erzeugnissen (§ 232) sind im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz zu erlassen.

§ 23. (1) Wer den Befähigungsnachweis für ein

Handwerk erbringt, kann eine Zusatzprüfung

für ein mit diesem Handwerk verwandtes handwerksartiges

Gewerbe (§ 20 Abs. 2 und 3) ablegen.

Gegenstand dieser Zusatzprüfung sind jene

für dieses verwandte handwerksartige Gewerbe

erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die

nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises

für das betreffende Handwerk nachzuweisen

waren.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat durch Verordnung auch unter

Bedachtnahme auf die Umstände gemäß § 22

Abs. 8 den Stoff der schriftlichen und mündlichen

Zusatzprüfung festzulegen. Die Prüfung kaufmännischer

Kenntnisse hat jedenfalls zu entfallen.

Für Ausmaß und Art der Zusatzprüfung ist auch

maßgebend, in welchem Umfang in dem betreffenden

Handwerk gleiche oder ähnliche Roh-

und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden

oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die

gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern,

wie in dem mit diesem Handwerk verwandten

handwerksartigen Gewerbe.

(3) Die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt als

Befähigungsnachweis im betreffenden verwandten

handwerksartigen Gewerbe.

Ersatz der Beschäftigungszeit durch Schulbesuch,

Verwendung im Bundesheer oder andere

Verwendung

§ 24. (1) Der erfolgreiche Besuch einer Schule,

in der die Schüler in den den Gegenstand eines

Gewerbes bildenden Tätigkeiten fachgemäß ausgebildet

und praktisch unterwiesen werden, ersetzt

nach Maßgabe des Abs. 2 zum Teil die vorgeschriebene

Beschäftigungszeit (§ 18 Abs. 3 Z. 2,

§ 22 Abs. 1 Z. 2 und § 106), wenn den Schülern

während des Besuches der Schule die zur selbständigen

Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlichen

Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt

werden.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat hinsichtlich der Schulen, die

der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht

und Kunst unterliegen, im Einvernehmen mit

diesem Bundesminister, hinsichtlich der Schulen,

die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung unterliegen, im Einvernehmen

mit diesem Bundesminister durch Verordnung

festzulegen, in welchem Ausmaß der

erfolgreiche Besuch einer Schule die Beschäftigungszeit

(Abs. 1) ersetzt; hiebei sind maßgebend

1. bei öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Privatschulen, an

denen auf Grund von gemäß § 6 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, erlassenen

Lehrplänen unterrichtet wird, die Gestaltung

des Lehrplanes;

2. bei den sonstigen Schulen die Gestaltung des

Lehrplanes und die vermittelten Fähigkeiten

und Kenntnisse.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 betreffend

den Befähigungsnachweis für das Gewerbe gemäß

§ 220, das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung

oder Abpackung von immunbiologischen und von

bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221),

das Gewerbe des Großhandels mit Drogen und

Pharmazeutika (§ 222), das Drogistengewerbe

(§ 223), das Gewerbe der Sterilisierung

von medizinischen Injektionsspritzen und

Infusionsgeräten und des Handels mit diesen

Gegenständen (§ 228) oder für das Gewerbe der

Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial

und des Handels mit diesen Erzeugnissen

(§ 232) sind im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

zu erlassen.

(4) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen

Schule im Hinblick auf die Gestaltung

des Lehrplanes sowie die durch die betreffende

ausländische Schule vermittelten Fähigkeiten und

Kenntnisse den Zeugnissen einer in einer Verordnung

gemäß Abs. 2 genannten inländischen

Schule gleichzuhalten ist, hat der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie hat

hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen,

die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht

und Kunst unterliegen, das Einvernehmen

mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der

Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des

Bundesministers für Wissenschaft und Forschung

unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister

herzustellen. Betrifft die Entscheidung

den Befähigungsnachweis für eines der im § 22

Abs. 10 genannten Gewerbe, so hat der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie auch

das Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz herzustellen.

(5) Sofern zum Präsenzdienst einberufene

Wehrpflichtige oder zeitverpflichtete Soldaten

1. während ihrer Dienstleistung im Bundesheer

regelmäßig zu Verwendungen herangezogen

wurden, die den Gegenstand von Gewerben

bilden, für die ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben

ist, und

2. in dem betreffenden Gewerbe vor der Verwendung

im Bundesheer die Lehrabschlußprüfung

erfolgreich abgelegt haben, wenn dieses

Bundesgesetz als Befähigungsnachweis eine

solche vorschreibt,

so ist diesen Personen die Zeit der Verwendung

im Bundesheer auf die Dauer der vorgeschriebenen

Beschäftigungszeit (§ 18 Abs. 3 Z. 2, § 22

Abs. 1. Z. 2 und § 106) anzurechnen.

(6) Sofern eine Verwendung im Bundesheer

dem Gegenstand eines Gewerbes gemäß Abs. 5

nur teilweise entspricht, so hat der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Landesverteidigung

durch Verordnung festzulegen, in

welchem Ausmaß die Zeit dieser Verwendung

geeignet ist, die im Abs. 5 angeführte Dauer der

Beschäftigungszeit zu ersetzen. Hiebei ist auf die

Fähigkeiten und Kenntnisse Bedacht zu nehmen,

die während einer solchen Verwendung im Bundesheer

für das jeweilige Gewerbe vermittelt

werden.

(7) Die Zeit, in der Personen in einer Anstalt

für Blinde, Taube oder sonstige Körperbehinderte

nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

zu Verwendungen herangezogen werden,

die den Gegenstand von Gewerben bilden, für

die ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist,

ist auf die Dauer der vorgeschriebenen Beschäftigungszeit

(§ 18 Abs. 3 Z. 2, § 22 Abs. 1 Z. 2 und

§ 106) nach Maßgabe des Abs. 8 zur Gänze oder

zum Teil anzurechnen.

(8) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat durch Verordnung festzulegen,

in welchem Ausmaß eine Verwendung gemäß

Abs. 7 geeignet ist, die vorgeschriebene Beschäftigungszeit

(§ 18 Abs. 3 Z. 2, § 22 Abs. 1 Z. 2 und

§ 106) zu ersetzen. Bei dieser Festlegung ist auf

die durch die Verwendung vermittelten Kenntnisse

und Fähigkeiten sowie auf die Art der

Behinderung Bedacht zu nehmen.

(9) Die Zeit, in der Personen nach erfolgreich

abgelegter Lehrabschlußprüfung bei einem Lehrherrn

gemäß § 2 Abs. 5 lit. a bis e des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, zu Verwendungen

herangezogen werden, die den Gegenstand

von Gewerben bilden, für die ein Befähigungsnachweis

vorgeschrieben ist, ist auf die vorgeschriebene

Beschäftigungszeit (§ 18 Abs. 3 Z. 2,

§ 22 Abs. 1 Z. 2 und § 106) zur Gänze anzurechnen.

b) Besondere Voraussetzungen für konzessionierte

Gewerbe

§ 25. (1) Eine Bewilligung (Konzession) für ein

konzessioniertes Gewerbe (§ 5 Z. 2) ist zu erteilen,

wenn

1. bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen

für die Ausübung von Gewerben (§§ 8 bis 15)

keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft

machen, ob der Bewerber oder, falls sich eine

juristische Person oder Personengesellschaft des

Handelsrechtes um die Konzession bewirbt,

eine der im § 13 Abs. 7 genannten Personen

die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche

Zuverlässigkeit besitzt, und

2. die hinsichtlich der Ausübung des betreffenden

konzessionierten Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen

besonderen Voraussetzungen erfüllt

sind.

(2) Liegt eine der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen

nicht vor, so ist die Konzession zu

verweigern.

(3) Die Konzession ist unter Bedingungen, mit

Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn

die allgemeinen oder die besonderen Vorausset-

zungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und

bei Einhaltung dieser Beschränkungen und Auflagen

gesichert sind.

(4) Sofern die Erteilung der Konzession vom

Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung

abhängig ist, ist bei seiner Feststellung vom gegenwärtigen

und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.

5. Nachsicht von den Voraussetzungen für die

Ausübung von Gewerben

§ 26. (1) Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z. 2) hat

bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluß

von der Gewerbeausübung wegen Eröffnung

des Konkurses oder zweimaliger Eröffnung

des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines

Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines

zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens

voraussichtlich hinreichenden Vermögens die

Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung

zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen

wirtschaftlichen Lage der natürlichen oder

juristischen Person oder Personengesellschaft des

Handelsrechtes erwartet werden kann, daß sie

den mit der Gewerbeausübung verbundenen

Zahlungspflichten nachkommen wird.

(2) Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z. 2) hat bei

Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluß

von der Gewerbeausübung gemäß § 13

Abs. 5 die Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung

zu erteilen, wenn auf Grund der

Umstände, die zu dem Antrag auf Eröffnung des

Konkurses oder zu den Anträgen auf Eröffnung

der Ausgleichsverfahren über das Vermögen der

betreffenden juristischen Person oder Personengesellschaft

des Handelsrechtes geführt haben und

nach der Persönlichkeit der natürlichen Person

erwartet werden kann, daß sie den mit der

Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen

nachkommen wird.

§ 27. Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z. 2) hat bei

Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluß

von der Gewerbeausübung gemäß § 13

Abs. 6 die Nachsicht vom Ausschluß von der

Gewerbeausübung zu erteilen, wenn sich natürliche

Personen, in den Fällen von juristischen

Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes

die im § 13 Abs. 7 genannten Personen,

später durch längere Zeit einwandfrei verhalten

haben.

§ 28. (1) Sofern eine Verordnung gemäß § 22

Abs. 4 nichts Gegenteiliges bestimmt, ist die

Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis

— ausgenommen vom Erfordernis der

Zusatzprüfung gemäß § 99 oder § 102 — zu erteilen,

wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen

Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen

werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung

erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten

und Erfahrungen besitzt und

1. a) ihm die Erbringung des vorgeschriebenen

Befähigungsnachweises wegen seines Alters,

seiner mangelnden Gesundheit oder aus

sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen

Gründen nicht zuzumuten ist, oder

b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für

die Erteilung der Nachsicht sprechen, und

2. keine Ausschließungsgründe gemäß § 13 vorliegen.

(2) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 darf nur für

einen Teil des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises

erteilt werden, sofern der Bildungsgang

und die bisherige Tätigkeit des Nachsichtswerbers

lediglich diesen Teil der Berufsausbildung zu ersetzen

vermögen.

(3) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 darf nur mit

der Beschränkung auf eine Teiltätigkeit des Gewerbes

oder unter Ausschluß des Rechtes zur Ausbildung

von Lehrlingen erteilt werden, wenn

die Befähigung lediglich in diesem Umfang gegeben

ist.

(4) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 darf nur mit

der Beschränkung auf den Betrieb des Gewerbes

in einem bestimmten Standort erteilt werden,

wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z. 1

lit. b nur für den gewählten Standort gegeben

sind.

(5) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 darf nur dann

befristet erteilt werden, wenn es sich um die

Fortführung eines bestehenden Betriebes handelt.

(6) Die Nachsicht von den Voraussetzungen

für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu

einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 3

ist zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang

und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers

eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung

erwartet werden kann.

(7) Wenn eine Nachsicht gemäß Abs. 1 bis 5

auf Grund einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 4

nicht erteilt werden darf und der Nachsichtswerber

das vorgeschriebene Zeugnis nicht vorlegen

kann, jedoch nachweist, daß er dieses Zeugnis

bereits erlangt hatte, so ist die Nachsicht

von der Vorlage des vorgeschriebenen Zeugnisses

zu erteilen.

6. Umfang der Gewerbeberechtigung

§ 29. Für den Umfang der Gewerbeberechtigung

ist der Wortlaut des Gewerbescheines

(§ 340) — sofern dieser noch nicht ausgestellt

worden ist, der Gewerbeanmeldung (§ 339) —

oder des Bescheides, mit dem die Konzession erteilt

worden ist (§ 343), im Zusammenhalt mit

den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend.

Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben

eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die ver-

wendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge

und Maschinen, die historische Entwicklung und

die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden

Anschauungen und Vereinbarungen

zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung

heranzuziehen.

§ 30. Zur Ausübung von Handwerken befugte

Gewerbetreibende dürfen auch Leistungen verwandter

Handwerke (§ 20 Abs. 1 und 3) erbringen,

sofern hiedurch der sich aus der Gewerbeberechtigung

ergebende Charakter des Gesamtbetriebes

gewahrt bleibt.

§ 31. Einfache Teiltätigkeiten von Handwerken

oder gebundenen Gewerben, deren ordnungsgemäße

Ausübung den sonst vorgeschriebenen

Befähigungsnachweis nicht erfordert, sind den

betreffenden Gewerben nicht vorbehalten.

§ 32. (1) Allen Gewerbetreibenden steht das

Recht zu, ihre Betriebseinrichtungen, sonstigen

mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel,

sonstigen Betriebsbehelfe und Betriebsgebäude

instandzuhalten und instandzusetzen.

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1

haben sich die Gewerbetreibenden, soweit dies

aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, entsprechend

ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte

zu bedienen. Der Ausbildung von Lehrlingen

im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, steht

dieses Gebot nicht entgegen.

(3) Alle Gewerbetreibenden sind im Rahmen

ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des

nicht der Konzessionspflicht unterliegenden

Werkverkehrs mit Gütern berechtigt.

(4) Alle Gewerbetreibenden sind im Rahmen

ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des

nicht der Konzessionspflicht unterliegenden nichtlinienmäßigen

Personenwerkverkehrs berechtigt.

Die Bestimmungen des § 2 des Kraftfahrliniengesetzes

1952, BGBl. Nr. 84, über den zulässigen

linienmäßigen Personenwerkverkehr bleiben unberührt.

Rechte der Erzeuger

§ 33. (1) Gewerbetreibenden, die zur Erzeugung

berechtigt sind, stehen, sofern gesetzlich

nicht anderes bestimmt ist, insbesondere folgende

Rechte zu

1. Arbeiten, die im zulässigen Umfang ihrer

Gewerbeausübung liegen, zu planen;

2. alle jene Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten

vorzunehmen, die dazu dienen, ihre Erzeugnisse

absatzfähig zu machen;

3. Gesamtaufträge auf die Herstellung eines Erzeugnisses

zu übernehmen, sofern ein wichtiger

Teil der Arbeiten ihrem Gewerbe zukommt,

jedoch unter der Voraussetzung, daß

sie die ihnen nicht zustehenden Arbeiten

durch befugte Gewerbetreibende ausführen

lassen;

4. die dem marktmäßigen Verkauf ihrer Erzeugnisse

dienenden Verpackungen und Umhüllungen

(Säcke, Kartonagen, Tuben, Dosen,

Kisten und ähnliche Gegenstände), Etiketten

und sonstigen Hilfsmittel, soweit sie handelsüblich

sind, herzustellen und zu bedrucken;

5. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und

Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren, Gummi- und

Plastikwaren, Kunstharzgegenständen sowie

von Verpackungen und Umhüllungen, Etiketten,

Briefumschlägen und sonstigen Hilfsmitteln

im Sinne der Z. 4, soweit es sich bei

allen diesen Waren um eigene Erzeugnisse

handelt; desgleichen dürfen die im Rahmen

des Rechtes der Erzeuger gemäß Z. 6 zugekauften

derartigen Waren bedruckt werden;

6. neben den Waren eigener Erzeugung auch

fremde Erzeugnisse gleicher Art sowie entsprechendes

Zubehör zu verkaufen oder den

Verkauf dieser Erzeugnisse und dieses Zubehörs,

jedoch ohne ständig damit betraut zu

sein, zu vermitteln, unter der Voraussetzung,

daß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb

gewahrt bleibt;

7. Waren eigener Erzeugung sowie unter der

Voraussetzung, daß der Charakter als Erzeugungsbetrieb

gewahrt bleibt, auch fremde

Erzeugnisse gleicher Art sowie entsprechendes

Zubehör zu vermieten;

8. die ausschließlich zur Herstellung ihrer eigenen

Erzeugnisse bestimmten Maschinen,

Werkzeuge und sonstigen Werksvorrichtungen

selbst anzufertigen;

9. die Montage, Aufstellung und Instandsetzung

von Erzeugnissen im Rahmen ihrer Berechtigung;

10. der Verkauf von Druckwerken, die Anleitungen

über den Gebrauch, die Wartung, die

Betreuung, die Pflege und dgl. der Erzeugnisse

enthalten.

(2) Die Überprüfung und Überwachung von

Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen darf,

sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur

von den zur Herstellung der betreffenden Anlagen,

Einrichtungen oder Gegenstände berechtigten

Gewerbetreibenden vorgenommen werden.

Rechte der Händler

§ 34. (1) Den Händlern stehen im Rahmen

ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere folgende

Rechte zu, insoweit die angeführten Tätigkeiten

dem ausgeübten Handelszweig entsprechen sowie

nicht ausschließlicher Gegenstand eines konzessionierten

Gewerbes sind und sofern gesetzlich nicht

anderes bestimmt ist

1. der Verkauf gebrauchter Waren;

2. das Vermieten von Waren;

3. die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes

von Waren, jedoch ohne ständig damit betraut

zu sein;

4. die Beistellung des zu verwendenden Materials,

wenn Aufträge zur Herstellung von

Waren an befugte Erzeuger erteilt werden;

5. die Durchführung einfacher Gravuren mittels

Graviermaschinen;

6. die Anpassung der Waren an die Bedürfnisse

des Marktes;

7. die Montage der gelieferten Waren an Ort

und Stelle, sofern diese mit einfachen Handgriffen

vorgenommen werden kann und hiefür

keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich

sind;

8. die regelmäßige Wartung („Service");

9. der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile,

die Nachfüllung von Behältern oder die

Anbringung von Zubehör, sofern dies mit einfachen

Handgriffen vorgenommen werden

kann;

10. der Verkauf von Druckwerken, die Anleitungen

über den Gebrauch, die Wartung, die

Betreuung, die Pflege und dgl. von Waren enthalten,

zu deren Verkauf die Händler befugt

sind.

(2) Bei Ausübung des im Abs. 1 Z. 8 angeführten

Rechtes hat sich der Händler entsprechend

ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu

bedienen. Der Ausbildung von Lehrlingen im

Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, steht dieses

Gesetz nicht entgegen.

§ 35. Die Händler sind berechtigt, Bestellungen

auf Waren, zu deren Verkauf sie befugt sind, zu

übernehmen und diese Waren auch durch befugte

selbständige Erzeuger herstellen zu lassen.

Sie sind auch berechtigt, zu diesem Zwecke Maß

zu nehmen. Sie sind auch befugt, Bestellungen

auf Änderungen, Bearbeitungen oder Instandsetzungen

von Waren, zu deren Verkauf sie

befugt sind, zu übernehmen, sofern sie diese

Arbeiten durch befugte Gewerbetreibende ausführen

lassen.

Rechte der Dienstleistungsgewerbetreibenden

§ 36. (1) Den Dienstleistungsgewerbetreibenden

stehen die den Erzeugern im § 33 eingeräumten

Rechte sinngemäß zu, wenn hiebei der Charakter

des Betriebes als Dienstleistungsbetrieb gewahrt

bleibt. Den Dienstleistungsgewerbetreibenden

steht unter dieser Voraussetzung auch das Recht

zum Verkauf von Waren zu, die sie be- oder

verarbeiten oder bei den Leistungen ihres Gewerbes

anwenden oder von Geräten, die sie an

ein Leitungsnetz anzuschließen berechtigt sind.

(2) Zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen

befugte Gewerbetreibende dürfen Treib- und

Schmierstoffe für die bei ihnen eingestellten

Kraftfahrzeuge, zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen

befugte Gewerbetreibende dürfen Treib-

und Schmierstoffe anläßlich der Instandsetzung

für die von ihnen ausgebesserten Kraftfahrzeuge

verkaufen.

Nebenbetriebe

§ 37. (1) Gewerbetreibende, die Handwerke,

gebundene oder konzessionierte Gewerbe ausüben,

dürfen gewerbliche Tätigkeiten, die den

Gegenstand eines gebundenen Gewerbes oder

eines Handwerks darstellen und in wirtschaftlichem

und fachlichem Zusammenhang mit der

Tätigkeit des Hauptbetriebes stehen, ausführen,

wenn sie dabei eine Person, die den Befähigungsnachweis

für das betreffende Gewerbe erbringt,

hauptberuflich beschäftigen (Nebenbetrieb).

(2) Die Führung eines solchen Nebenbetriebes

bedarf in jeder Betriebsstätte der Bewilligung

der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung

ist zu erteilen, wenn die im Abs. 1 genannten

Voraussetzungen vorliegen. § 15 ist anzuwenden.

(3) Scheidet der befähigte Arbeitnehmer aus, so

hat der Gewerbetreibende binnen sechs Wochen

einen neuen Arbeitnehmer, der den für diesen

aufgestellten Voraussetzungen der Abs. 1 und 2

entspricht, zu bestellen und diese Bestellung

der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen

(§ 345 Abs. 2). Die Bezirksverwaltungsbehörde

kann diese Frist bis zur Dauer von drei Monaten

verlängern, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen

gerechtfertigt ist.

(4) Das Gewerbe der Spediteure darf nicht als

Nebenbetrieb geführt werden.

7. Ausübung von Gewerben

Wesen der Gewerbeberechtigung

§ 38. (1) Das Recht, ein Gewerbe auf Grund

der Anmeldung oder einer Konzession auszuüben

(Gewerbeberechtigung), ist ein persönliches Recht,

das nicht übertragen werden kann; es kann

durch Dritte nur insoweit ausgeübt werden, als

in diesem Bundesgesetz bestimmt ist.

(2) Als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist, sofern nicht ausdrücklich anderes

bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich

des Fortbetriebsberechtigten sowie der gemäß

§ 40 bestellte Pächter zu verstehen.

a) Gewerberechtlicher Geschäftsführer und

Pächter

§ 39. (1) Der Gewerbeinhaber kann für die

Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer

bestellen, der der Behörde (§ 333) gegenüber für

die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften

verantwortlich ist; er hat einen Geschäftsführer

zu bestellen, wenn er keinen Wohnsitz

Im Inland hat.

(2) Der Geschäftsführer muß den für die Ausübung

des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen

Voraussetzungen entsprechen. Außerdem

muß er seinen Wohnsitz im Inland haben und in

der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu

betätigen.

(3) In den Fällen, in denen ein Geschäftsführer

zu bestellen ist, muß der Gewerbeinhaber sich

eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb

entsprechend betätigt.

(4) Die Bestellung eines Geschäftsführers für

die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes hat

der Gewerbeinhaber der Bezirksverwaltungsbehörde

anzuzeigen; ebenso hat der Gewerbeinhaber

das Ausscheiden eines solchen Geschäftsführers

der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen

(§ 345 Abs. 2).

(5) Die Bestellung eines Geschäftsführers für

die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes

bedarf der Genehmigung der für die Erteilung

der Konzession zuständigen Behörde (§ 341

Abs. 3), um die der Gewerbeinhaber anzusuchen

hat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die

im Abs. 2 angegebenen Voraussetzungen erfüllt

sind. Das Ausscheiden eines Geschäftsführers ist

vom Gewerbeinhaber der für die Erteilung der

Konzession zuständigen Behörde anzuzeigen.

(6) Der Gewerbeinhaber ist von seiner Verantwortung

für die Einhaltung der gewerberechtlichen

Vorschriften im Rahmen des § 370 nur

befreit, wenn er die Bestellung eines dem Abs. 2

entsprechenden Geschäftsführers gemäß Abs. 4

angezeigt oder die gemäß Abs. 5 erforderliche

Genehmigung erlangt hat.

(7) Dem Gewerbeinhaber steht es frei, in den

Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung

eines Geschäftsführers vorschreibt, statt dessen

die Ausübung des Gewerbes einem Pächter

(§ 40) zu übertragen.

§ 40. (1) Der Gewerbeinhaber kann, sofern

nicht hinsichtlich eines Gewerbes anderes bestimmt

ist, die Ausübung des Gewerbes einer

Person übertragen, die es auf eigene Rechnung

und im eigenen Namen ausübt (Pächter des Gewerbes).

(2) Der Pächter des Gewerbes muß den für

die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen

persönlichen Voraussetzungen entsprechen; die

Bestimmungen des § 39 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß.

(3) Das Recht des Pächters zur Ausübung des

Gewerbes entsteht bei Anmeldungsgewerben

frühestens mit dem Einlangen der Anzeige über

die Übertragung der Ausübung des Gewerbes

an den Pächter bei der Bezirksverwaltungsbehörde

(§ 345 Abs. 2), bei konzessionierten Gewerben

frühestens mit der Genehmigung der Übertragung

der Ausübung des Gewerbes an den

Pächter. Das Recht des Pächters zur Ausübung

des Gewerbes erlischt — abgesehen von den in

diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen

— mit dem Widerruf der Übertragung,

spätestens aber mit der Endigung des Pachtverhältnisses.

(4) Der Pächter eines Gewerbes kann einen

Geschäftsführer bestellen (§ 39 Abs. 1); in den

Fällen, in denen dieses Bundesgesetz dem Gewerbeinhaber

die Bestellung eines Geschäftsführers

vorschreibt, hat der Pächter einen Geschäftsführer

zu bestellen. Der Pächter darf das Gewerbe

nicht weiterverpachten. § 39 Abs. 2 bis 6 gelten

für diesen Geschäftsführer sinngemäß mit der

Maßgabe, daß der Pächter die Bestellung und

das Ausscheiden des Geschäftsführers der zuständigen

Behörde anzuzeigen und um die Genehmigung

der Bestellung des Geschäftsführers

anzusuchen hat.

b) Fortbetriebsrechte

§ 41. (1) Das Recht, einen Gewerbebetrieb auf

Grund der von einer anderen Person erstatteten

Gewerbeanmeldung oder der dieser erteilten Konzession

fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht

zu

1. der Verlassenschaft nach dem Gewerbeinhaber;

2. dem überlebenden Ehegatten, in dessen rechtlichen

Besitz der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers

auf Grund einer Rechtsnachfolge von

Todes wegen oder einer Schenkung auf den

Todesfall ganz oder teilweise übergeht;

3. unter den Voraussetzungen der Z. 2 auch den

Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern

der Wahlkinder des Gewerbeinhabers bis zur

Vollendung des 24. Lebensjahres;

4. dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse;

5. dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter

oder Zwangspächter.

(2) Ein bereits auf Grund eines Fortbetriebsrechtes

fortgeführter Gewerbebetrieb darf nur in

den Fällen des Abs. 1 Z. 1, 3, 4 oder 5 neuerlich

fortgeführt werden.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2

gelten auch für Gewerbebetriebe, die vorübergehend

stillgelegt sind.

(4) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer

natürlichen Person zusteht, die das Vorliegen

der für die Ausübung des betreffenden Gewerbes

vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen

nachweist oder der die etwa erforderliche Nachsicht

(§§ 26 bis 28) erteilt wurde, ist von dem

oder den Fortbetriebsberechtigten, falls sie nicht

eigenberechtigt sind, von ihrem gesetzlichen Vertreter,

ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer

(§ 39) zu bestellen. Können der oder die

Fortbetriebsberechtigten den für die Ausübung

des betreffenden Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen

Befähigungsnachweis nicht erbringen, so

kann die Behörde (§ 346 Abs. 1) auf

deren Antrag die Bestellung eines Geschäftsführers

nachsehen, wenn mit der Ausübung des

Gewerbes ohne Geschäftsführer keine Gefahren

für das Leben oder die Gesundheit von Menschen

verbunden sind.

§ 42. (1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft

entsteht mit dem Ableben des Gewerbeinhabers.

Der Vertreter der Verlassenschaft hat

jedoch ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde

den Fortbetrieb anzuzeigen

(§ 345 Abs. 2).

(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft

endet

1. mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung

durch Einantwortung;

2. mit dem Zeitpunkt der Übernahme des

Gewerbebetriebes durch den Vermächtnisnehmer

oder durch den auf den Todesfall Beschenkten;

3. mit der Verständigung der Erben und Noterben,

daß eine Verlassenschaftsabhandlung

von Amts wegen nicht eingeleitet wird;

4. mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs

Statt;

5. mit der Eröffnung des Konkurses über die

Verlassenschaft oder

6. mit dem Zeitpunkt, in dem der Gewerbebetrieb

des Gewerbeinhabers auf Grund einer Verfügung

des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder

teilweise in den rechtlichen Besitz eines

Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht.

§ 43. (1) Das Fortbetriebsrecht des überlebenden

Ehegatten und der Kinder, Wahlkinder

sowie Kinder der Wahlkinder des Gewerbeinhabers

entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem das

Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß § 42

Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten

ist von diesem, der Fortbetrieb durch die

Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder

von ihrem gesetzlichen Vertreter, falls sie aber

eigenberechtigt sind, von ihnen selbst ohne

unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde

anzuzeigen (§ 345 Abs. 2).

(2) Hinterläßt der Gewerbeinhaber sowohl

einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten als auch

fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder und

Kinder der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht

gemeinsam zu.

(3) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte und

die fortbetriebsberechtigten Kinder, Wahlkinder

und Kinder der Wahlkinder können spätestens

einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes

auf dieses mit der Wirkung verzichten,

daß das Fortbetriebsrecht für ihre Person

als überhaupt nicht entstanden gilt. Diese

Verzichtserklärung, die bei der Bezirksverwaltungsbehörde

zu erstatten ist, ist nach dem Zeitpunkt

ihres Einlangens oder ihrer Abgabe bei

dieser Behörde unwiderruflich. Ist der Fortbetriebsberechtigte

nicht eigenberechtigt, so kann

für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung

des Gerichtes rechtswirksam verzichten.

§ 44. Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters

entsteht mit der Eröffnung des Konkurses

über das Vermögen des Gewerbeinhabers.

Der Masseverwalter hat jedoch den Fortbetrieb

ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde

anzuzeigen (§ 345 Abs. 2).

Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters endet

mit der Aufhebung des Konkurses.

§ 45. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters

entsteht mit der Bestellung durch

das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters

mit dem Beginn des Pachtverhältnisses.

Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den

Zwangspächter der Bezirksverwaltungsbehörde,

bei konzessionierten Gewerben der für die

Erteilung der Konzession zuständigen Behörde,

bekanntzugeben. Das Fortbetriebsrecht des

Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der

Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des

Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.

c) Weitere Betriebsstätten, Verlegung des

Betriebes

§ 46. (1) Unter einer weiteren Betriebsstätte

ist jede standortgebundene Einrichtung zu verstehen,

die zur regelmäßigen Entfaltung einer

gewerblichen Tätigkeit in einem anderen Standort

als dem, auf den die Gewerbeanmeldung

oder die Konzession lautet, bestimmt ist. Eine

weitere Betriebsstätte liegt nicht vor, wenn es

sich um eine Tätigkeit von nicht mehr als drei

Tagen handelt. Wird eine solche Tätigkeit mehr

als einmal innerhalb eines Zeitraumes von vier

Monaten ausgeübt, liegt ein gemäß § 53 nicht

zulässiges Feilbieten im Umherziehen vor.

(2) Ein Gewerbe darf in einer weiteren

Betriebsstätte innerhalb wie außerhalb der

Gemeinde des Standortes ausgeübt werden, wenn

die Ausübung im Standort der weiteren Betriebsstätte

zulässig (§ 15) und nicht von vornherein

durch einen Nachsichtsbescheid örtlich beschränkt

worden ist. Die Einschränkung der Ausübung

eines Gewerbes im Standort der Gewerbeberechtigung

auf den Bürobetrieb steht der

Gewerbeausübung ohne diese Einschränkung in

einer weiteren Betriebsstätte nicht entgegen. Der

Nachweis des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen

für die Ausübung des Gewerbes,

insbesondere der allenfalls vorgeschriebene

Nachweis einer besonderen Befähigung, ist nicht

erforderlich.

(3) Das Recht zur Ausübung eines

Anmeldungsgewerbes (§ 5 Z. 1) in einer weiteren

Betriebsstätte wird durch die hievon bei der

Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers

begründet (§ 345 Abs. 4).

(4) Der Inhaber einer Konzession (§ 5 Z. 2)

bedarf, sofern nicht hinsichtlich des betreffenden

konzessionierten Gewerbes anderes bestimmt ist,

zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren

Betriebsstätte einer besonderen Bewilligung der

Behörde (§ 341 Abs. 4). Für diese Bewilligung

gelten nach Maßgabe des Abs. 2 die Vorschriften

für die Erteilung der Konzession.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten

nicht für die Ausübung eines Gewerbes auf

Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen

im Rahmen der für die Messe oder messeähnliche

Veranstaltung geltenden Bestimmungen.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten

nicht für Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung

von Waren oder Betriebsmitteln

dienen, sofern in diesen weder Waren abgegeben,

noch Bestellungen entgegengenommen

werden. Diese Ausnahme gilt auch dann, wenn

auf diese Räumlichkeiten die Bestimmungen über

gewerbliche Betriebsanlagen (§§ 74 bis 83) anzuwenden

sind.

§ 47. (1) Der Gewerbetreibende kann für die

Ausübung des Gewerbes in einer weiteren

Betriebsstätte eine Person bestellen, die der

Behörde gegenüber für die Einhaltung der

gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren

Betriebsstätte verantwortlich ist (Filialgeschäftsführer).

(2) Der Filialgeschäftsführer muß den für die

Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen

Voraussetzungen entsprechen, seinen

Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein,

sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend

zu betätigen.

(3) Die Bestellung eines Filialgeschäftsführers

für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in

einer weiteren Betriebsstätte hat der Gewerbetreibende

der Behörde (§ 345 Abs. 4) anzuzeigen.

Ebenso hat der Gewerbetreibende das Ausscheiden

eines solchen Filialgeschäftsführers der Behörde

(§ 345 Abs. 4) anzuzeigen.

(4) Die Bestellung eines Filialgeschäftsführers

für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes

in einer weiteren Betriebsstätte bedarf der

Genehmigung der Behörde (§ 341 Abs. 4). Die

Genehmigung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 2

angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Das

Ausscheiden des Filialgeschäftsführers ist vom Gewerbetreibenden

der für die Erteilung der Genehmigung

der Bestellung des Filialgeschäftsführers

zuständigen Behörde anzuzeigen.

(5) Der Gewerbetreibende ist von seiner Verantwortung

für die Einhaltung der gewerberechtlichen

Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte

im Rahmen des § 370 nur befreit, wenn

er die Bestellung eines dem Abs. 2 entsprechenden

Filialgeschäftsführers gemäß Abs. 3 angezeigt oder

die gemäß Abs. 4 erforderliche Genehmigung erlangt

hat.

§ 48. (1) Das Recht zur Ausübung des

Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte erlischt

mit dem Einlangen der Anzeige des Gewerbeinhabers

über die Einstellung der Gewerbeausübung

in der weiteren Betriebsstätte bei der

Behörde (§ 345 Abs. 4 öder 5), wenn nicht der

Gewerbeinhaber die Einstellung mit einem

späteren Tage erklärt oder an den Eintritt einer

Bedingung bindet.

(2) Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres

Einlangens bei der Behörde (§ 345 Abs. 4 oder 5)

unwiderruflich. Ist die Anzeige unter der Bedingung

erstattet worden, daß eine bestimmte Person

für den Standort der weiteren Betriebsstätte

eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des

gleichen Gewerbes erlangt, so ist die Anzeige

hinfällig, wenn diese Person die Gewerbeanmeldung

oder das Konzessionsansuchen zurückzieht,

wenn sie stirbt oder untergeht oder wenn

rechtskräftig entschieden wurde, daß diese Person

die Gewerbeberechtigung nicht erlangt; diese

Regelung gilt sinngemäß, wenn die Anzeige über

die Einstellung der Gewerbeausübung in der

weiteren Betriebsstätte unter der Bedingung

erstattet worden ist, daß eine bestimmte Person

für diesen Standort das Recht zur Ausübung

des gleichen Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte

erlangt.

§ 49. (1) Für die Verlegung des Betriebes eines

Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort

gilt die Bestimmung des § 46 Abs. 2 sinngemäß;

das Recht zur Ausübung im neuen Standort wird

durch die bei der Behörde erstattete Anzeige

des Gewerbeinhabers über die Verlegung des Betriebes

begründet (§ 345 Abs. 6).

(2) Für die Verlegung des Betriebes eines konzessionierten

Gewerbes in einen anderen Standort

gelten die Bestimmungen des § 46 Abs. 2

und 4 sinngemäß.

(3) Abs. 1 und 2 sind auch auf die Verlegung

des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in

einen anderen Standort anzuwenden.

d) Gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von

Betriebsstätten

§ 50. (1) Gewerbetreibende dürfen insbesondere,

soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist,

im Rahmen ihres Gewerbes

1. Waren, Roh- und Hilfsstoffe und Betriebsmittel

überall einkaufen und einsammeln;

2. Waren auf Bestellung überallhin liefern;

3. bestellte Arbeiten überall verrichten;

4. Tätigkeiten des Gewerbes, die ihrer Natur

nach nur außerhalb von Betriebsstätten vorgenommen

werden können, überall verrichten;

5. nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 54 bis

62 Personen zum Zwecke des Sammeins von

Bestellungen aufsuchen und Bestellungen entgegennehmen,

in den Fällen des § 55 Abs. 2

zweiter Satz und Abs. 3 die dort bezeichneten

Waren auch schon bei der Entgegennahme der

Bestellungen ausfolgen;

6. auf Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen

nach Maßgabe der §§ 324 ff. Waren

verkaufen und Bestellungen entgegennehmen;

7. auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen

im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen

Waren verkaufen, Bestellungen

entgegennehmen und Kostproben verabreichen

oder ausschenken;

8. unentgeltlich Kostproben in den zum Verkauf

bestimmten Räumen eines anderen Gewerbetreibenden

verabreichen oder ausschenken,

sofern letzterer zum Verkauf der betreffenden

Waren berechtigt ist und

9. bei Festen, sportlichen Veranstaltungen oder

sonstigen Anlässen, die mit größeren Ansammlungen

von Menschen verbunden sind, den

Kleinverkauf von Lebens- und Genußmitteln

und sonstigen Waren, die zu diesen Gelegenheiten

üblicherweise angeboten werden, vorübergehend

ausüben, jedoch nicht im Umherziehen

von Ort zu Ort oder von Haus zu

Haus.

(2) Der Versandhandel mit Giften, zur arzneilichen

Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten,

Heilbehelfen, Waffen und Munition

sowie pyrotechnischen Artikeln an Letztverbraucher

ist unzulässig. Dieses Verbot gilt auch für

den Absatz von aus eigener Erzeugung stammenden

Waren oder von zugekauften Waren (§ 33

Abs. 1 2. 6) in der Art des Versandhandels an

Letztverbraucher.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat, wenn es Gründe der öffentlichen

Sicherheit erfordern, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es

Gründe der Volksgesundheit oder des Jugendschutzes

erfordern, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,

oder wenn es — neben den Fällen des

Abs. 2 — wegen der besonderen Gefahr einer

Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung

erforderlich ist, mit Verordnung auch weitere

Waren zu bezeichnen, hinsichtlich derer der

Versandhandel an Letztverbraucher unzulässig ist.

Ein solches Verbot gilt auch für den Absatz von

aus eigener Erzeugung stammenden Waren oder

von zugekauften Waren (§ 33 Abs. 1 2. 6) in der

Art des Versandhandels an Letztverbraucher.

§ 51. (1) Natürliche und juristische Personen,

die im Ausland eine Tätigkeit befugt ausüben, auf

die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

anzuwenden wären, dürfen bestellte gewerbliche

Arbeiten, die nicht Gegenstand eines konzessionierten

Gewerbes sind, im Inland unter der

Voraussetzung ausführen, daß in dem betreffenden

ausländischen Staat österreichischen

Gewerbetreibenden das gleiche Recht zusteht.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für

Personengesellschaften des Auslandes, die den

Personengesellschaften des österreichischen Handelsrechtes

entsprechen.

§ 52. (1) Die Ausübung von Tätigkeiten, die

nicht der Konzessionspflicht unterliegen, durch

Gewerbetreibende mittels Automaten, die für

die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt

sind, unterliegt nicht dem § 46 Abs. 1 bis 3,

jedoch haben die Gewerbetreibenden die Aufstellung

derartiger Automaten außerhalb des

Standortes und außerhalb einer gemäß § 46

Abs. 3 oder 4 geführten Betriebsstätte der

Bezirksverwaltungsbehörde vorher anzuzeigen.

(2) Der Verkauf von zur arzneilichen Verwendung

bestimmten Stoffen und Präparaten sowie

Heilbehelfen durch Automaten, ferner der Ausschank

und der Verkauf von alkoholischen Getränken

außerhalb der Betriebsräume durch

Automaten ist verboten.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat, wenn es Gründe der öffentlichen

Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe

der Volksgesundheit oder des Jugendschutzes

erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz,

durch Verordnung zu bestimmen, daß auch

andere als die im Abs. 2 genannten gewerblichen

Tätigkeiten nicht oder nur unter bestimmten

Voraussetzungen mittels Automaten ausgeübt,

insbesondere daß bestimmte Waren nicht oder

nur unter bestimmten Voraussetzungen mittels

Automaten verkauft oder verabreicht werden

dürfen.

e) Feilbieten im Umherziehen

§ 53. (1) Das Feilbieten im Umherziehen von

Ort zu Ort oder von Haus zu Haus darf nur

ausgeübt werden auf Grund

1. der Anmeldung des freien Gewerbes des Feilbietens

von Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen,

inländischem Brennholz, inländischer

Butter und inländischen Eiern oder

2. einer Bewilligung der Gemeinde, die nur Gewerbetreibenden,

die ihre Tätigkeit in kleinerem

Umfang ausüben, zu deren besserem Fortkommen

auf Ansuchen für das Feilbieten ihrer

eigenen Erzeugnisse, beschränkt auf das Gemeindegebiet,

nach Anhörung der zuständigen

Gliederung der Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft auf Widerruf zu erteilen ist.

(2) Bei dem Feilbieten gemäß Abs. 1 dürfen

Waren nicht von Kraftfahrzeugen oder bespannten

Fuhrwerken aus angeboten werden.

(3) Die Gemeinde kann das Feilbieten gemäß

Abs. 1 für bestimmte Waren, allenfalls auf bestimmte

Zeit und allenfalls für bestimmte Gemeindeteile

mit Verordnung untersagen oder

Beschränkungen unterwerfen, wenn die öffentliche

Sicherheit, die Volksgesundheit, der Jugendschutz

oder der Schutz der Bevölkerung vor

übermäßigen Belästigungen eine solche Maßnahme

erfordern.

(4) Bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen

gemäß Abs. 1 Z. 1 ist der Gewerbeschein

stets mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen

Organe vorzuweisen.

(5) Für das Feilbieten gemäß Abs. 1 Z. 2 hat

die Gemeinde eigene amtliche Legitimationen

auszufertigen. Für einen Gewerbetreibenden ist

nur je eine Legitimation auszufertigen, die auch

auf einen im vorhinein zu nennenden Stellvertreter

lauten kann. Bei Ausübung dieses Feilbietens

ist die Legitimation stets mitzuführen und

auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.

(6) Land- und Forstwirten ist das Feilbieten

im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus

zu Haus nur hinsichtlich folgender in ihrem

land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachter

Erzeugnisse gestattet: Obst, Gemüse,

Kartoffeln, Naturblumen, Brennholz, Butter und

Eier. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

f) Sammeln und Entgegennahme von Bestellungen

Sammeln und Entgegennahme

von Bestellungen auf Dienstleistungen

§ 54. (1) Die Gewerbetreibenden dürfen selbst

oder durch ihre bevollmächtigten Arbeitnehmer

Personen überall aufsuchen, um Bestellungen auf

Dienstleistungen, die Gegenstand ihres Gewerbes

sind, zu sammeln, sofern nicht in sonstigen

Rechtsvorschriften anderes bestimmt ist.

(2) Wenn es wegen der besonderen Gefahr

einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung

erforderlich ist, hat der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung

die Dienstleistungen zu bezeichnen, hinsichtlich

derer das Aufsuchen von Privatpersonen

(§ 57 Abs. 1) und die Entgegennahme von Bestellungen

bei Privatpersonen (§ 57 Abs. 1) außerhalb

der Betriebsstätte oder der Wohnung des

Gewerbetreibenden jedenfalls verboten ist.

(3) Werden Bestellungen auf Dienstleistungen

entgegen einer Verordnung gemäß Abs. 2 aufgesucht,

so hat der Besteller das Recht, spätestens

am fünften Tage nach Abschluß des Vertrages

zurückzutreten. Der Rücktritt ist bei sonstiger

Rechtsunwirksamkeit schriftlich zu erklären. Es

genügt, wenn die schriftliche Erklärung des

Rücktrittes binnen des genannten Zeitraumes

abgesendet wird.

Sammeln und Entgegennahme

von Bestellungen auf Waren

Aufsuchen von Personen, die Waren der angebotenen

Art für die Ausübung einer selbständigen

Erwerbstätigkeit benötigen

§ 55. (1) Gewerbetreibende, die zum Verkauf

von Waren berechtigt sind, und Handelsagenten

sowie ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden)

dürfen nach Maßgabe ihrer Gewerbeberechtigung

Personen überall aufsuchen, um Bestellungen

auf Waren, die diese Personen für die

Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit

benötigen, zu sammeln. Die Gewerbetreibenden

und die Bevollmächtigten (Handlungsreisenden)

müssen amtliche Legitimationen (§ 62) mit sich

führen und diese auf Verlangen der behördlichen

Organe vorweisen. Die Bevollmächtigten müssen

Angestellte des zum Aufsuchen von Bestellungen

berechtigten Gewerbetreibenden sein.

(2) Beim Aufsuchen gemäß Abs. 1 dürfen keine

Waren zum Verkauf, sondern nur Muster mitgeführt

werden. Dieses Verbot gilt nicht für

Waren, die ihrem Wesen nach einen Verkauf

nach Muster nicht gestatten.

(3) Beim Aufsuchen von Personen im Sinne

des Abs. 1, die ständige Kunden des zum Aufsuchen

von Bestellungen gemäß Abs. 1 berechtigten

Gewerbetreibenden sind, dürfen

Waren, die diese Kunden für ihren Geschäftsbetrieb

benötigen und regelmäßig beziehen, mitgeführt

und auch schon bei der Entgegennahme

der Bestellung ausgefolgt werden. In diesen Fällen

besteht keine Legitimationspflicht gemäß

Abs. 1 und die Bevollmächtigten müssen nicht

Angestellte, doch müssen sie Arbeitnehmer des

zum Aufsuchen von Bestellungen berechtigten

Gewerbetreibenden sein.

Aufsuchen von Land- und Forstwirten

§ 56. (1) § 55 findet auf das Aufsuchen von

Land- und Forstwirten, die Waren der angebotenen

Art für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit

benötigen, mit der Maßgabe Anwendung, daß

das Sammeln von Bestellungen auf

1. elektrische Betriebsmittel, die zum Anschluß

an eine Stromquelle mit höchstens 380 Volt

Nennspannung und zur Verwendung in land-

und forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt

sind und üblicherweise von elektrotechnisch

Fachunkundigen benützt werden,

2. Küken und Ferkel,

3. Obstbäume, Obststräucher und Reben

nur in einzelnen Fällen auf ausdrückliche, schriftliche,

auf bestimmte Waren lautende, an den

zum Verkauf der Waren berechtigten Gewerbetreibenden

oder den Handelsagenten gerichtete

Aufforderung gestattet ist.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet auf

solche in Z. 1 genannte Betriebsmittel keine

Anwendung, die mit einem Prüfzeichen (Sicherheitszeichen)

gemäß § 8 Abs. 6 des Elektrotechnikgesetzes,

BGBl. Nr. 57/1965, versehen

sind oder für die oder deren Type das Vorliegen

der elektrotechnischen Sicherheit im Sinne

des § 3 Abs. 1 des Elektrotechnikgesetzes durch

ein Gutachten der im § 8 Abs. 4 dieses Gesetzes

genannten Stellen nachgewiesen ist. Dieser Nachweis

wird auch durch eine vom Österreichischen

Verband für Elektrotechnik (ÖVE) auf Grund

der Gütezeichenverordnung vom 9. April 1942,

deutsches RGBl. I S. 273, erteilte Genehmigung

für ein österreichisches Prüfzeichen erbracht.

Aufsuchen von Privatpersonen

§ 57. (1) Das Aufsuchen von Privatpersonen,

das sind andere als die in den §§ 55 Abs. 1 und 56

Abs. 1 genannten Personen, zum Zwecke des

Sammeins von Bestellungen auf Waren ist hinsichtlich

des Vertriebes von Lebensmitteln, Mitteln

zur Körper- und Schönheitspflege, Giften,

zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen

und Präparaten, Heilbehelfen, Textilien, Uhren,

Gold-, Silber- und Platinwaren, Juwelen und

Edelsteinen, Waffen und Munition, pyrotechnischen

Artikeln, Grabsteinen und Grabdenkmälern

und deren Zubehör sowie Kränzen und sonstigem

Gräberschmuck innerhalb wie außerhalb der Gemeinde

des Standortes verboten.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat, wenn es Gründe der öffentlichen

Sicherheit erfordern, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es

Gründe der Volksgesundheit oder des Jugendschutzes

erfordern, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,

oder wenn es — neben den Fällen des

Abs. 1 — wegen der besonderen Gefahr einer

Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung

erforderlich ist, mit Verordnung auch weitere

Waren zu bezeichnen, hinsichtlich derer das

Aufsuchen von Privatpersonen jedenfalls verboten

ist.

(3) Hinsichtlich anderer Waren ist das Aufsuchen

von Privatpersonen zum Zwecke des

Sammeins von Bestellungen den Gewerbetreibenden,

die zum Verkauf dieser Waren berechtigt

sind, und ihren Bevollmächtigten (Handlungsreisenden)

innerhalb der Gemeinde des Standortes

gestattet, hingegen außerhalb der Gemeinde

des Standortes nur in einzelnen Fällen

auf ausdrückliche, schriftliche, auf bestimmte

Waren lautende, an den Gewerbetreibenden gerichtete

Aufforderung gestattet. Es ist dem Gewerbetreibenden

nicht gestattet, die Aufforderung

durch Versendung vorgedruckter Aufforderungsschreiben

auf andere Art als im Postweg

herbeizuführen; es ist verboten, sie mit Preisausschreiben

oder ähnlichen Veranstaltungen zu

verbinden. Das Aufforderungsschreiben muß von

der Person, die aufgesucht werden will, eigenhändig

unterfertigt und dem Gewerbetreibenden

im Postweg zugekommen sein. Der Gewerbetreibende

oder sein Bevollmächtigter (Handlungsreisender)

muß dieses Aufforderungsschreiben

beim Aufsuchen von Bestellungen bei dieser

Person mitführen. Die Gewerbetreibenden und

die Bevollmächtigten müssen amtliche Legitimationen

(§ 62) mit sich führen und diese auf Verlangen

der behördlichen Organe vorweisen.

(4) § 55 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

Sammeln von Bestellungen auf Druckwerke

§ 58. Die zum Handel mit vervielfältigten

Schriften oder vervielfältigten bildlichen Darstellungen

berechtigten Gewerbetreibenden dürfen

Bestellungen auf diese Druckwerke von Haus

zu Haus entweder selbst sammeln oder durch

ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden)

sammeln lassen. Die Gewerbetreibenden und die

Bevollmächtigten müssen amtliche Legitimationen

(§ 62) mit sich führen und diese auf Verlangen

der behördlichen Organe vorweisen. Das Sammeln

solcher Bestellungen an sonstigen Orten,

insbesondere auf der Straße ist verboten. §§ 55

und 57 finden keine Anwendung.

Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von

Privatpersonen

§ 59. (1) Bestellungen auf Waren von Privatpersonen

dürfen nur entgegengenommen werden

1. in den Betriebsstätten oder der Wohnung des

Gewerbetreibenden,

2. auf Messen, messeähnlichen Veranstaltungen,

Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen,

3. anläßlich des gemäß §§ 57 und 58 zulässigen

Sammeins von Bestellungen und

4. bei Vorführungen von Modewaren (Modellen)

oder Luxusartikeln vor einem geladenen Publikum,

soweit es sich um solche Waren handelt.

(2) In allen anderen als den im Abs. 1 genannten

Fällen, insbesondere auf der Straße, ist die

Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von

Privatpersonen unzulässig. Eine unzulässige Entgegennahme

von Bestellungen liegt auch vor,

wenn die während einer Werbeveranstaltung von

den Veranstaltungsbesuchern ausgefüllten Bestellscheine

von einem Dritten zur Weiterleitung

an den Gewerbetreibenden übernommen werden.

Rücktritt vom Vertrag

§ 60. Werden Bestellungen unter Nichteinhaltung

der Bestimmungen des § 57 oder des § 59

aufgesucht oder entgegengenommen, so hat der

Käufer das Recht, spätestens am fünften Tage

nach Abschluß des Kaufvertrages zurückzutreten.

Der Rücktritt ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit

schriftlich zu erklären. Es genügt, wenn

die schriftliche Erklärung des Rücktrittes binnen

des genannten Zeitraumes abgesendet wird.

§ 61. Die Bestimmungen der §§ 55 bis 60 gelten

sinngemäß für das Sammeln und die Entgegennahme

von Bestellungen auf das Vermieten von

Waren.

Legitimationen für Gewerbetreibende und Handlungsreisende

§ 62. (1) Um die Ausstellung der Legitimationen

für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende

(§ 55 Abs. 1, § 57 Abs. 3 und § 58)

hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde

anzusuchen und gleichzeitig

hinsichtlich der Handlungsreisenden nachzuweisen,

daß. sie seine Angestellten sind. Wenn hinsichtlich

eines solchen Ansuchens keine Erhebungen

erforderlich sind und die Voraussetzungen

für die Ausstellung der Legitimation vorliegen,

so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Legitimation

ehestens, spätestens aber eine Woche

nach dem Einlangen des Ansuchens auszustellen.

(2) Die Ausstellung der Legitimation für den

Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er

nicht zur Ausübung der betreffenden gewerblichen

Tätigkeit berechtigt ist. Die Ausstellung

der Legitimation für den Handlungsreisenden ist

zu verweigern, wenn die Person, für welche die

Legitimation beantragt wird, wegen einer vorsätzlichen,

mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe

bedrohten Handlung oder wegen einer aus Gewinnsucht

begangenen oder gegen die öffentliche

Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren

Handlung von einem Gericht verurteilt worden

ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung

und der Persönlichkeit des Verurteilten die

Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat

beim Geschäftsbetrieb zu befürchten ist.

(3) Die Legitimation für den Handlungsreisenden

ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde

zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die im

Abs. 2 angeführten Umstände nach Ausstellung

der Legitimation eingetreten sind.

(4) Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden

und den Handlungsreisenden haben den

zur Kontrolle der Person und der Art der mitgeführten

Muster notwendigen Anforderungen

zu genügen. Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung

festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen

hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen

zu entsprechen haben.

(5) Soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen,

dürfen von den im § 51 angeführten

natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften

Bestellungen im Inland nur

unter Einhaltung der sinngemäß anzuwendenden

§§ 54 bis 61 gesammelt oder entgegengenommen

werden. Die Abs. 1 bis 4 gelten in diesem Fall

nur für Personen, die über keine Legitimationskarte

im Sinne des Art. 10 der Internationalen

Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten,

BGBl. Nr. 85/1925, verfügen.

g) Namensführung und Bezeichnung der Betriebsstätten

§ 63. (1) Gewerbetreibende, die natürliche Personen

sind, haben zur äußeren Bezeichnung der

Betriebsstätten und auf den Geschäftsurkunden

ihren Familiennamen in Verbindung mit mindestens

einem ausgeschriebenen Vornamen zu verwenden;

die verwendeten Vornamen müssen

sich mit den der Behörde nachgewiesenen

Vornamen decken. Bei Abgabe der

Unterschrift im Geschäftsverkehr haben sich die

Gewerbetreibenden zumindest des Familiennamens

zu bedienen. Im übrigen Geschäftsverkehr,

insbesondere in Ankündigungen, dürfen

Abkürzungen des Namens oder andere Bezeichnungen

verwendet werden, sofern dies nicht in

einer Weise geschieht, die geeignet ist, Verwechslungen

hervorzurufen. Die Angabe lediglich eines

Postfaches oder einer Telefonnummer ist aber

nicht erlaubt.

(2) Gewerbetreibende, die juristische Personen

und nicht in das Handels- oder Genossenschaftsregister

eingetragen sind, haben sich zur äußeren

Bezeichnung der Betriebsstätten und bei Abgabe

der Unterschrift im Geschäftsverkehr ihres gesetzlichen

oder in den Statuten festgelegten

Namens zu bedienen. Im übrigen gilt Abs. 1

sinngemäß.

(3) Für in das Handels- oder Genossenschaftsregister

eingetragene juristische Personen und

Personengesellschaften des Handelsrechtes gelten

die Vorschriften des Abs. 1 sinngemäß für die

Verwendung der Firma. Die Personengesellschaften

des Handelsrechtes haben auch vor ihrer Eintragung

in das Handelsregister die von ihnen

gewählte Firma zu gebrauchen. Natürliche Personen,

die Inhaber einer in das Handelsregister

eingetragenen Firma sind, können entweder die

Firma oder den Familiennamen und Vornamen

verwenden.

(4) Änderungen des Namens oder der Firma

sind innerhalb von vier Wochen der Behörde

(§ 345 Abs. 2) anzuzeigen; bei Änderungen

von bereits im Handels- oder Genossenschaftsregister

eingetragenen Firmen beginnt die Frist

mit der Eintragung der Änderung in das Handels-

oder Genossenschaftsregister zu laufen.

§ 64. (1) Dem Namen (§ 63 Abs. 1 und 2)

dürfen Zusätze beigefügt werden, die zur näheren

Kennzeichnung der Person oder des Unternehmens

verwendet werden und der Wahrheit

entsprechen. Phantasienamen dürfen als Zusätze

zur näheren Kennzeichnung des Unternehmens

nur dann verwendet werden, wenn sie nicht

geeignet sind, eine Irreführung herbeizuführen.

(2) Unzulässig sind Zusätze, die ein nicht bestehendes

Gesellschaftsverhältnis andeuten, wenn

nicht § 63 Abs. 3 anzuwenden ist, oder die sonst

geeignet sind, eine Irreführung über die Art oder

den Umfang des Gewerbebetriebes oder die Verhältnisse

des Gewerbetreibenden herbeizuführen

oder bei nicht in das Handelsregister eingetragenen

Firmen den Eindruck zu erwecken, daß es

sich um eine in das Handelsregister eingetragene

Firma handelt.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn

Inhaber einer in das Handelsregister eingetragenen

Firma Zusätze verwenden wollen, die nicht

in das Handelsregister eingetragen sind.

§ 65. Wenn ein Gewerbebetrieb vom überlebenden

Ehegatten des Gewerbeinhabers, von den

Kindern, Wahlkindern oder Kindern der Wahlkinder

oder von einem Zwangsverwalter oder

auf Rechnung der Verlassenschaft oder der Konkursmasse

fortgeführt wird, ist er unbeschadet

der Bestimmung des § 63 Abs. 3

letzter Satz unter dem bisherigen Namen zu betreiben;

ein auf den Fortbetrieb des Gewerbes

hinweisender Zusatz ist beizufügen.

§ 66. (1) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet,

ihre Betriebsstätten mit einer äußeren

Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese Verpflichtung

gilt auch für Betriebsstätten, die einer

nur vorübergehenden Ausübung eines Gewerbes

dienen, ferner für Magazine und dgl., für Gewinnungsstätten

und für Baustellen.

(2) Die äußere Geschäftsbezeichnung hat zumindest

den Namen des Gewerbetreibenden

(§ 63) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung

gehaltenen unmißverständlichen

Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in

gut sichtbarer Schrift zu enthalten.

(3) Für Automaten, die nicht in unmittelbarem

örtlichem Zusammenhang mit einer Betriebsstätte

betrieben werden, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe,

daß auch der Standort des Gewerbetreibenden

anzugeben ist.

(4) Wird die Tätigkeit eines Gewerbetreibenden

in der Stätte einer anderen wenn auch nicht den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden

regelmäßigen Tätigkeit ausgeübt und ist diese

Tätigkeit des Gewerbetreibenden ihrer Art oder

ihrem Umfang nach im Verhältnis zu der anderen

Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung,

so ist die Verpflichtung zur äußeren Bezeichnung

der Betriebsstätte erfüllt, wenn der Gewerbetreibende

eine solche Betriebsstätte mit einer

Aufschrift kennzeichnet, die zumindest seinen

Namen (§ 63) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung

gehaltenen unmißverständlichen

Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes

in gut sichtbarer Schrift enthält. Die Kennzeichnung

hat so zu erfolgen, daß einer Irreführung

über die Person des Gewerbetreibenden

und den Gegenstand des Gewerbes vorgebeugt

wird.

§ 67. Zum Zwecke des Schutzes des gewerblichen

Verkehrs oder der Verbraucher vor Irreführungen

hinsichtlich Art, Umfang und Gegenstand

des Gewerbes kann der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung

besondere Vorschriften über die Angabe

des Gegenstandes des Gewerbes in der äußeren

Geschäftsbezeichnung erlassen.

Auszeichnung

§ 68. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann einem gewerblichen

Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im

geschäftlichen Verkehr das Staatswappen der

Republik Österreich mit einem entsprechenden

Hinweis auf den Auszeichnungscharakter als

Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften

und Verlautbarungen sowie in der

äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen

Ankündigungen führen zu dürfen.

(2) Die Auszeichnung gemäß Abs. 1 darf nur

verliehen werden, wenn das Unternehmen

1. handelsgerichtlich eingetragen ist,

2. sich durch außergewöhnliche Leistungen um

die österreichische Wirtschaft Verdienste erworben

hat und

3. in dem betreffenden Wirtschaftszweig eine führende

und allgemein geachtete Stellung einnimmt.

(3) Vor der Verleihung der Auszeichnung gemäß

Abs. 1 hat der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie die Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft und den Österreichischen

Arbeiterkammertag aufzufordern, innerhalb

einer Frist von zwei Monaten ein Gutachten abzugeben.

(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat die Auszeichnung zu widerrufen,

wenn das Staatswappen trotz Abmahnung

nicht der Vorschrift des Abs. 1 entsprechend

geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für

die Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 2

nicht mehr gegeben sind.

(5) Gewerbliche Unternehmen, denen die Auszeichnung

gemäß Abs. 1 nicht verliehen worden

ist, dürfen das Staatswappen der Republik

Österreich im geschäftlichen Verkehr nicht führen.

h) Schutzbestimmungen

§ 69. (1) Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie kann zur Vermeidung

einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit

von Menschen durch Verordnung festlegen welche

Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der

Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung

der Betriebsstätten, hinsichtlich der Waren, die

sie erzeugen oder verkaufen oder deren Verkauf

sie vermitteln, hinsichtlich der Einrichtungen

oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung

bereithalten, oder hinsichtlich der Dienstleistungen,

die sie erbringen, zu treffen haben.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann zum Schutz der Kunden vor

Vermögensschäden für folgende Gewerbe durch

Verordnung festlegen, welche Maßnahmen die

Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung

hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten,

hinsichtlich der Waren, die sie erzeugen oder verkaufen

oder deren Verkauf sie vermitteln, hinsichtlich

der Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände,

die sie zur Benützung bereithalten, oder

hinsichtlich der Dienstleistungen, die sie erbringen,

zu treffen haben

Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel

(§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 1),

Berater in Versicherungsangelegenheiten (§ 103

Abs. 1 lit. b Z. 2),

Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren

(§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 4),

Chemischputzer (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 8),

Färber (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 16),

Spediteure (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 44),

Transportagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 47),

Vermögensberater (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 49),

Viehschneider (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 50),

Werbeberater (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 54),

Werbungsmittler (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 55),

Frachtenreklamation (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 7),

Übernahme von Arbeiten für die Gewerbe der

Chemischputzer oder der Färber (§ 103 Abs. 1

lit. c Z. 21),

Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung

eines Lenkers (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 22),

Versicherungsmakler (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 23),

Wäscher und Wäschebügler (§ 103 Abs. 1 lit. c

Z. 24),

Zimmer- und Gebäudereiniger (§ 103 Abs. 1

lit. c Z. 27),

Reisebüros (§ 208),

Fremdenführergewerbe (§ 214),

Schädlingsbekämpfung (§ 243),

Immobilienmakler (§ 259),

Immobilienverwaltung (§ 263),

Personalkreditvermittlung (§ 267),

Ausgleichsvermittlung (§ 271),

Pfandleiher (§ 278),

Versteigerung beweglicher Sachen (§ 295),

Auskunfteien über Kreditverhältnisse (§ 303),

Einziehung fremder Forderungen (§ 307),

Berufsdetektive (§ 311),

Bewachungsgewerbe (§ 318),

freie Gewerbe (§ 6 Z. 3), die die Erbringung

von Diensten, die Besorgung von Geschäften

für ihre Auftraggeber, das Vermieten von Einrichtungen

oder Gegenständen zur Benützung

durch ihre Kunden oder Vermittlungen zum

Gegenstand haben.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

nicht auf den Gebieten des Gesundheitswesens,

der Nahrungsmittelkontrolle, der Arzneimittelkontrolle,

des Giftwesens sowie des Arbeitnehmerschutzes.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten

Gewerben die zur Erteilung der Konzession

zuständige Behörde, kann erforderlichenfalls

einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im

Sinne des Abs. 1 mit Bescheid auftragen, wenn

diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung

gemäß Abs. 1 erlassen worden ist.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten

Gewerben die zur Erteilung der

Konzession zuständige Behörde, kann auf Antrag

von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß

Abs. 1 abweichende Maßnahmen im Sinne des

Abs. 1 mit Bescheid zulassen, wenn hiedurch der

gleiche Schutz erreicht wird.

(6) Beziehen sich die Maßnahmen, die gemäß

Abs. 4 mit Bescheid aufgetragen oder gemäß

Abs. 5 mit Bescheid zugelassen werden sollen,

nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren

Betriebsstätte, so ist zur Erlassung der Bescheide

gemäß Abs. 4 oder 5 die für die weitere Betriebsstätte

zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,

bei konzessionierten Gewerben die zur

Bewilligung der Ausübung des konzessionierten

Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte zuständige

Behörde, berufen.

§ 70. (1) Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie kann durch Verordnung

Arbeiten bezeichnen, die in besonderem Maße

Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden

können. Die durch eine solche Verordnung bezeichneten

Arbeiten haben die Gewerbetreibenden

von Personen ausführen zu lassen, die zur

Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt

sind. Wie diese Personen ihre Befähigung nachzuweisen

haben, ist in der Verordnung unter

Bedachtnahme auf die für die jeweils bezeichnete

Arbeit erforderlichen Fähigkeiten festzulegen.

(2) Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen

der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, stehen Abs. 1 und die

Bestimmungen der auf Grund des Abs. 1 erlassenen

Verordnungen nicht entgegen.

(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf nicht

erlassen werden, wenn der mit einer solchen

Verordnung verfolgte Zweck durch eine Regelung

über die Befähigung der Arbeitnehmer auf

Grund der Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer

erreicht wird.

§ 71. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie und der Bundesminister

für soziale Verwaltung haben für Maschinen und

Geräte, die wegen ihrer Bauart oder Wirkungsweise

Gefahren für Leben oder Gesundheit ihrer

Benützer herbeiführen können, zur Vermeidung

solcher Gefahren durch gemeinsame Verordnung

festzulegen, welchen Anforderungen diese Maschinen

und Geräte hinsichtlich der allgemeinen

Schutzvorrichtungen für Teile von Maschinen

und Geräten und welchen Anforderungen die in

der Verordnung zu bezeichnenden derartigen

Maschinen und Geräte hinsichtlich der besonderen

Schutzvorrichtungen zu entsprechen haben;

hiebei ist auch festzulegen, welche Schutzmaßnahmen

anderer Art einschließlich der Beigabe

von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen

zu treffen sind.

(2) Gewerbetreibende dürfen Maschinen oder

Geräte nur dann in den inländischen Verkehr

bringen oder im Inland ausstellen, wenn, die

Maschinen, Geräte und ihre Teile den Anforderungen

entsprechen, die in den gemäß Abs. 1

erlassenen Verordnungen festgelegt sind.

(3) Gewerbetreibende, die den Kauf von gebrauchten

Maschinen oder Geräten vermitteln,

haben, wenn die vermittelten Maschinen oder

Geräte den Anforderungen der gemäß Abs. 1 erlassenen

Verordnungen nicht entsprechen, den

Erwerber nachweisbar darauf aufmerksam zu

machen. Gewerbetreibende, die Maschinen oder

Geräte abändern oder instandsetzen, haben, wenn

die Abänderungen dieser Maschinen oder Geräte

oder die instandgesetzten Teile derselben den

Anforderungen der gemäß Abs. 1 erlassenen

Verordnungen nicht entsprechen, den Auftraggeber

nachweisbar darauf aufmerksam zu machen.

(4) Maschinen oder Geräte, die den Anforderungen

der gemäß Abs. 1 erlassenen Verordnungen

nicht entsprechen, dürfen in den inländischen

Verkehr gebracht oder im Inland ausgestellt

werden, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse

gelegen ist und Leben und Gesundheit der

Benützer auf andere Weise hinreichend gesichert

sind. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, hat

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung für eine bestimmte

Bauart oder für eine bestimmte Maschine

oder für ein bestimmtes Gerät auf Antrag durch

Bescheid festzustellen. Der Antrag kann vom

Erzeuger oder auch von anderen Personen gestellt

werden, die ein sachliches Interesse an der Feststellung

nachweisen.

§ 72. (1) Gewerbetreibende dürfen Maschinen

oder Geräte, die im Leerlauf oder bei üblicher

Belastung eine größere Lautstärke als 75 dB (A)

entwickeln, nur in den inländischen Verkehr

bringen, wenn diese mit einer Aufschrift versehen

sind, die die Lautstärke bei Leerlauf und

bei üblicher Belastung sowie die Frequenzanalyse

enthält; die Frequenzanalyse kann statt in einer

Aufschrift auch in einer Bedienungsanleitung zu

der Maschine oder zu dem Gerät enthalten sein.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat unter Bedachtnahme auf die

Art der Maschinen und Geräte und den Stand

der Technik durch Verordnung festzulegen, von

wem und auf welche Weise die Messung der

Lautstärke und die Frequenzanalyse vorzunehmen

ist.

§ 73. (1) Wenn Gewerbetreibende regelmäßig

Geschäftsbedingungen verwenden, so haben sie

diese Geschäftsbedingungen in den für den Verkehr

mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen

ersichtlich zu machen.

(2) Wenn und insoweit dies im Interesse

der Verbraucher oder derjenigen, die Leistungen

der Gewerbe in Anspruch nehmen, erforderlich

ist, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie durch Verordnung zu bestimmen,

daß die Preise für Lebensmittel, Leistungen des

Gastgewerbes oder persönliche Dienstleistungen

ersichtlich zu machen sind, wenn eine derartige

Verpflichtung nicht schon nach anderen Rechtsvorschriften

besteht.

(3) Die Verordnung hat auch zu bestimmen,

in welcher Weise die Preise ersichtlich zu machen

sind, etwa durch Preisschilder, durch Auflage,

Vorlage oder Aushang von Preisverzeichnissen

oder in anderer geeigneter Weise.

8. Betriebsanlagen

§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage

ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu

verstehen, die der regelmäßigen Entfaltung einer

gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur

mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335)

errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen

der Verwendung von Maschinen und Geräten,

wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung

oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden,

der nicht den Bestimmungen des

Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/

1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen,

der Nachbarn oder der Kunden, die

die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige

dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch,

Staub, Erschütterung oder in anderer Weise

zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht

in Schulen, den Betrieb von Kranken-

und Kuranstalten oder die Verwendung oder

den Betrieb anderer öffentlichen Interessen

dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen

zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des

Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem

Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit

der Gewässer herbeizuführen, sofern

nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund

wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben

ist.

(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann,

wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen

oder nachteiligen Einwirkungen

nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine

Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen bewirkt

werden können, die die Anlage der Art

des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

§ 75. (1) Unter einer Gefährdung des Eigentums

im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 ist die Möglichkeit

einer bloßen Minderung des Verkehrswertes

des Eigentums nicht zu verstehen.

(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind alle Personen, die durch die Errichtung, den

Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage

gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum

oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden

könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen,

die sich vorübergehend in der Nähe der

Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des

vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als

Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen,

in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben,

Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig

Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich

des Schutzes dieser Personen, und die

Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes

der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen

ständig beschäftigten Personen.

(3) Als Nachbarn sind auch die im Abs. 2 erster

Satz genannten Personen zu behandeln, die auf

grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen,

wenn in dem betreffenden Staat österreichische

Nachbarn in den entsprechenden Verfahren

rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz

genießen.

§ 76. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann durch Verordnung Maschinen,

Geräte und Ausstattungen bezeichnen, deren

Verwendung für sich allein die Genehmigungspflicht

einer Anlage nicht begründet, weil sie

mit Schutzvorrichtungen versehen oder für ihre

Verwendung andere Schutzmaßnahmen getroffen

sind, so daß eine Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung

oder nachteilige Einwirkung im Sinne

des § 74 Abs. 2 vermieden wird.

§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist, erforderlichenfalls

unter Vorschreibung bestimmter geeigneter

Auflagen, zu genehmigen, wenn überhaupt oder

bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist,

daß eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2

Z. 1 ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen

oder nachteilige Einwirkungen im

Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares

Maß beschränkt werden.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne

des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, ist nach den

Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden

Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse

zu beurteilen. Hiebei sind auch die für

die Widmung der Liegenschaften maßgebenden

Vorschriften zu berücksichtigen.

§ 78. (1) Anlagen oder Teile von Anlagen, für

die im Genehmigungsbescheid keine Betriebsbewilligung

(Abs. 2) vorgeschrieben ist, dürfen

vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides

errichtet und betrieben werden, wenn

nur der Genehmigungswerber gegen den Genehmigungsbescheid

berufen hat und die Auflagen

des Genehmigungsbescheides bei der Errichtung

und beim Betrieb der Anlage eingehalten

werden.

(2) Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid

anordnen, daß die Betriebsanlage oder

Teile dieser Anlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung

in Betrieb genommen werden

dürfen, wenn die Auswirkungen der Anlage oder

von Teilen der Anlage im Zeitpunkt der Genehmigung

nicht ausreichend beurteilt werden

können; sie kann zu diesem Zweck auch einen

Probebetrieb zulassen oder anordnen. Für Betriebsanlagen

oder Teile von Betriebsanlagen, die

erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb

genommen werden dürfen, können bei der

Erteilung der Betriebsbewilligung auch andere

oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden;

hinsichtlich einer Berufung des Bewerbers um die

Betriebsbewilligung gegen den Betriebsbewilligungsbescheid

gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Die Behörde kann auch eine eingeschränkte

Betriebsbewilligung erteilen, wenn die Voraussetzungen

für die Erteilung der Betriebsbewilligung

nur in diesem eingeschränkten Ausmaß vorliegen.

(4) Werden im Verfahren zur Erteilung der

Betriebsbewilligung oder im Zuge der Überwachung

der Betriebe (§ 338) Abweichungen von

den vorgeschriebenen Auflagen festgestellt, so

hat die Behörde auf Antrag von der Verpflichtung

zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid

entsprechenden Zustandes dann Abstand

zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, daß hiedurch

die durch den Genehmigungsbescheid getroffene

Vorsorge nicht verringert wird. Die

Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen

mit Bescheid auszusprechen.

(5) Die Behörde kann bei der Genehmigung

von Rohrleitungsanlagen, mit denen brennbare

Gase mit einem Betriebsdruck von mehr als 1 atü

oder Erdöl oder flüssige Erdölprodukte befördert

werden, im Genehmigungsbescheid auch den

Abschluß und den Fortbestand einer Haftpflichtversicherung

vorschreiben, wenn der Ersatz für

Schädigungen, die im Hinblick auf die besondere

Gefährlichkeit des Betriebes solcher Anlagen

möglich sind, in anderer Weise nicht gesichert ist.

Diese Bestimmung gilt nicht für Rohrleitungsanlagen,

die der Verteilung von brennbaren

Gasen, Erdöl oder Erdölprodukten innerhalb

von Gebäuden oder abgegrenzten Grundstücken

dienen.

§ 79. (1) Ergibt sich nach Genehmigung der

Anlage, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden

Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid

und im Betriebsbewilligungsbescheid

vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend

geschützt sind, so hat die Behörde (§§ 333,

334, 335) andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben;

soweit solche Auflagen nicht zur

Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder

der Gesundheit der im § 74 Abs. 2 Z. 1 genannten

Personen notwendig sind, müssen diese Auflagen

für den Betriebsinhaber wirtschaftlich zumutbar

sein.

(2) Zugunsten von Personen, die erst nach

Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im

Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind,

sind Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit

vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer

Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser

Personen notwendig sind.

§ 80. (1) Wird mit dem Betrieb der Anlage

nicht binnen drei Jahren nach erteilter Genehmigung

begonnen oder der Betrieb der Anlage

durch mehr als drei Jahre unterbrochen, so

erlischt die Genehmigung der Betriebsanlage.

(2) Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat die Frist

zur Inbetriebnahme der Anlage auf Grund eines

vor Ablauf der Frist gestellten Antrages zu verlängern,

wenn es Art und Umfang des Vorhabens

erfordern oder die Fertigstellung des Vorhabens

unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet.

Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist

bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.

Die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage darf

insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.

(3) Abs. 2 ist auf die Unterbrechung des Betriebes

sinngemäß anzuwenden.

(4) Durch einen Wechsel in der Person des

Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit der

Genehmigung nicht berührt.

§ 81. Wird eine genehmigte Anlage so geändert,

daß sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen,

Beeinträchtigungen oder nachteilige

Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 ergeben

können, so bedarf auch die Änderung der Anlage

einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden

Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die

bereits genehmigte Anlage zu umfassen, soweit

sich die Änderung auf sie auswirkt.

§ 82. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für soziale Verwaltung und

dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

durch Verordnung für genehmigungspflichtige

Arten von Anlagen zum Schutz der im

§ 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen unter Bedachtnahme

auf den Stand der Technik, die

einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und

die Gesichtspunkte der Raumordnung nähere

Vorschriften über die Betriebsweise, die Ausstat-

tung oder das zulässige Ausmaß der Emissionen

von Anlagen erlassen. Auf bereits genehmigte

Anlagen haben diese Vorschriften

insoweit Anwendung zu finden, als die dadurch

bedingten Änderungen der Anlage ohne wesentliche

Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid

erworbenen Rechte durchführbar

sind, es sei denn, daß es sich um die Beseitigung

von das Leben oder die Gesundheit der im § 74

Abs. 2 Z. 1 genannten Personen gefährdenden

Mißständen handelt oder die erforderlichen

Änderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand

und ohne größere Betriebsstörung

durchführbar sind.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind auch im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft zu erlassen, wenn

auch der Schutz der im § 74 Abs. 2 Z. 5 umschriebenen

Interessen wahrzunehmen ist.

(3) Die Vorschreibung von Auflagen, die von

den Bestimmungen einer Verordnung gemäß

Abs. 1 abweichen, ist zulässig, wenn hiedurch der

gleiche Schutz erreicht wird.

(4) Wird im Einzelfall durch die Einhaltung

der Bestimmungen einer Verordnung gemäß

Abs. 1 der Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen

Interessen nicht gewährleistet, so sind zur

Erreichung dieses Schutzes auch über die Bestimmungen

der Verordnung hinausgehende Auflagen

vorzuschreiben.

§ 83. Werden Betriebsanlagen im Sinne des § 74

Abs. 2 oder Teile solcher Betriebsanlagen aufgelassen,

so hat der die Betriebsanlage oder Teile

der Betriebsanlage auflassende Inhaber der Betriebsanlage

die zur Vermeidung einer von der

aufgelassenen Betriebsanlage ausgehenden Gefährdung,

Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen

Einwirkung im Sinne des § 74 Abs. 2

notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Er hat

die Auflassung und die von ihm anläßlich der

Auflassung getroffenen Vorkehrungen der zur

Genehmigung der Betriebsanlage zuständigen

Behörde anzuzeigen. Trifft der Inhaber der Betriebsanlage

nicht die notwendigen Vorkehrungen,

so hat ihm die Behörde, bei der die Anzeige

zu erstatten ist, die notwendigen Vorkehrungen

mit Bescheid aufzutragen.

§ 84. Werden gewerbliche Arbeiten außerhalb

der Betriebsanlage (§ 74 Abs. 1) ausgeführt, so

kann die Behörde erforderlichenfalls von Amts

wegen zur Vorbeugung gegen oder zur Abstellung

von Gefährdungen von Menschen oder

unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn mit

Bescheid geeignete Aufträge erteilen.

9. Endigung und Ruhen von Gewerbeberechtigungen

§ 85. Die Gewerbeberechtigung endigt

1. mit dem Tod der natürlichen Person, im

Falle von Fortbetrieben (§§ 41 bis 45) erst

mit der Endigung des Fortbetriebsrechtes;

2. wenn die Eintragung einer Personengesellschaft

des Handelsrechtes in das Handelsregister

versagt worden ist oder die

Personengesellschaft der Bezirksverwaltungsbehörde,

bei konzessionierten Gewerben

der zur Erteilung der Konzession zuständigen

Behörde, nicht innerhalb der gesetzten Frist

die Eintragung in das Handelsregister nachgewiesen

hat (§ 10);

3. mit dem Untergang der juristischen Person

(§ 11 Abs. 1);

4. insoweit sich der Wirkungsbereich der juristischen

Person ändert (§ 11 Abs. 2);

5. nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 mit

der Auflösung der Personengesellschaft

des Handelsrechtes, wenn keine Liquidation

stattfindet, sonst im Zeitpunkte der Beendigung

der Liquidation;

6. mit Ablauf von sechs Monaten nach dem

Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus

einer Personengesellschaft des Handelsrechtes,

wenn deren Gewerbe von einem der Gesellschafter

als Einzelkaufmann weiter ausgeübt

wird und nicht innerhalb von sechs Monaten

nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters

ein Gesellschafter in das Geschäft

eintritt (§ 11 Abs. 4);

7. nach Ablauf von sechs Monaten nach der

Eintragung der im § 11 Abs. 5 bis 7 angeführten

rechtserheblichen Umstände in das

Handelsregister;

8. mit dem Ausschluß von der Ausübung des

Gewerbes gemäß § 13;

9. mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung,

im Falle von Fortbetrieben gemäß § 41

Abs. 1 Z. 1 bis 3 mit der Zurücklegung des

Fortbetriebsrechtes;

10. mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung

durch die Behörde (§§ 87 bis 89 und 91);

11. durch das Urteil eines Gerichtes (§ 90);

12. mit der Untersagung der Ausübung des in

der Form eines Industriebetriebes angemeldeten

Gewerbes (§ 347 Abs. 1);

13. mit der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend

die Erteilung einer Konzession

(§§ 69 und 70 AVG 1950), mit der Nichtigerklärung

eines Bescheides .(§ 363 Abs. 1) oder

in den sonst gesetzlich vorgesehenen Fällen;

14. mit Zeitablauf oder mit Eintritt einer auflösenden

Bedingung.

§ 86. (1) Die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung

wird mit dem Tage wirksam, an

dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der

Behörde (§ 345 Abs. 2) einlangt, sofern nicht der

Gewerbeinhaber die Zurücklegung für einen späteren

Tag anzeigt oder an den Eintritt einer

Bedingung bindet.

(2) Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres

Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Ist

die Anzeige unter der Bedingung abgegeben

worden, daß eine bestimmte Person eine

gleiche Gewerbeberechtigung erlangt, so ist die

Anzeige hinfällig, wenn diese Person die

Gewerbeanmeldung oder das Konzessionsansuchen

zurückzieht, wenn sie stirbt oder untergeht

oder wenn rechtskräftig entschieden wird,

daß diese Person die Gewerbeberechtigung nicht

erlangt.

(3) Die Anzeige über die Zurücklegung der

Gewerbeberechtigung durch den Gewerbeinhaber

berührt nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der

Konkursmasse, des Zwangsverwalters oder des

Zwangspächters.

§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der

Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

1. auf den Gewerbeinhaber die Voraussetzungen

für einen Ausschluß gemäß § 13 Abs. 1 oder

Abs. 2 zutreffen oder wenn einer der im § 13

Abs. 3 bis 5 angeführten Umstände, die den

Ausschluß einer natürlichen oder juristischen

Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes

von der Gewerbeausübung zur Folge

haben, vorliegt, oder

2. der Gewerbeinhaber

a) mindestens dreimal wegen Übertretung von

gewerberechtlichen Vorschriften, die die

Ausübung des Gewerbes regeln, oder von

anderen Rechtsvorschriften, die den Gegenstand

des Gewerbes bildende Tätigkeiten

regeln, oder

b) wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung

gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1

oder Z. 2

bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges

Verhalten zu befürchten ist.

(2) Die Behörde kann von der im Abs. 1

Z. 1 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung

wegen Eröffnung des Konkurses

oder zweimaliger Eröffnung des Ausgleichsverfahrens

oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung

mangels eines zur Deckung der

Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich

hinreichenden Vermögens absehen, wenn die

Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der

Gläubiger gelegen ist.

(3) Die Behörde kann die Gewerbeberechtigung

auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen,

wenn nach den Umständen des Falles erwartet

werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht,

um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers

zu sichern.

(4) Von der Entziehung der Gewerbeberechtigung

kann abgesehen werden, wenn auf Grund

des § 4 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.

Nr. 142/1969, ein Verbot des Ausbildens von

Lehrlingen besteht und dieses Verbot im Hinblick

auf die Eigenart des strafbaren Verhaltens

ausreicht.

(5) Von der Entziehung der Gewerbeberechtigung

kann abgesehen werden, wenn auf Grund

des § 31 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung

von Kindern und Jugendlichen, BGBl.

Nr. 146/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 331/1973 ein Verbot der Beschäftigung

Jugendlicher besteht und dieses Verbot im

Hinblick auf die Eigenart des strafbaren Verhaltens

ausreicht.

(6) Treffen die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung

vorgesehenen Voraussetzungen

nur auf einen Teil der gewerblichen Tätigkeit

zu, so kann die Gewerbeberechtigung auch

nur zum Teil entzogen werden, wenn auch durch

die nur teilweise Entziehung der Gewerbeberechtigung

der Zweck der Maßnahme erreicht

wird.

§ 88. (1) Die Gewerbeberechtigung kann von

der Behörde (§ 361) wegen des Verlustes der

österreichischen Staatsbürgerschaft — wenn nicht

gemäß § 14 Gegenseitigkeit nachgewiesen oder

Gleichstellung ausgesprochen wird — oder wegen

des Wegfalles der im § 14 umschriebenen Gegenseitigkeit

entzogen werden, wenn nach den

besonderen Umständen des Falles geschlossen

werden muß, daß die weitere Gewerbeausübung

den öffentlichen Interessen, insbesondere den

Interessen der österreichischen Wirtschaft, zuwiderläuft.

(2) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde

(§ 361) zu entziehen, wenn das Gewerbe

während der letzten zwei Jahre nicht ausgeübt

worden ist und der Gewerbeinhaber mit der

Entrichtung der Umlage an die Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft mehr als zwei Jahre

im Rückstand ist. Von der Entziehung ist abzusehen,

wenn spätestens zugleich mit der Berufung

gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die

Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung

des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen

wird.

(3) Die Gewerbeberechtigung ist von der

Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn das Gewerbe

während der letzten fünf Jahre nicht ausgeübt

worden ist und der Gewerbeinhaber unbekannten

Aufenthaltes ist.

(4) Die Gewerbeberechtigung für die Ausübung

eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes

ist von der Behörde (§ 361) zu

entziehen, wenn gemäß § 347 Abs. 2 festgestellt

worden ist, daß der Betrieb nicht in der Form

eines Industriebetriebes ausgeübt wird, und der

Gewerbeinhaber den erforderlichen Befähigungsnachweis

nicht erbringen kann.

§ 89. (1) Eine Konzession (§ 25) ist überdies

von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

der Gewerbeinhaber Handlungen oder Unterlassungen

begangen hat, die die Annahme rechtfertigen,

daß er die erforderliche Zuverlässigkeit

(§ 25 Abs. 1 Z. 1) nicht mehr besitzt. § 87 Abs. 3

bis 6 gelten sinngemäß.

(2) Eine Konzession, die nur erteilt werden

darf, wenn ein Bedarf nach der Gewerbeausübung

gegeben ist, ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen,

wenn die Ausübung nicht innerhalb eines

Jahres nach Erteilung der Konzession aufgenommen

oder das Gewerbe seit mindestens einem

Jahr nicht ausgeübt worden ist.

§ 90. (1) Wenn der Gewerbeinhaber durch

Urteil eines Gerichtes des Gewerbes verlustig

erklärt wurde, so hat die Behörde (§ 361) mit

Bescheid festzustellen, daß die Gewerbeberechtigung

auf Grund dieses Urteiles erloschen ist.

Eine entsprechende Feststellung hat die Behörde

auch dann zu treffen, wenn das gerichtliche

Urteil den Gewerbeinhaber für eine bestimmte

Zeit des Gewerbes verlustig erklärt hat.

(2) Die in bundesrechtlichen Vorschriften vorgesehene

Entziehung von Berechtigungen wird

durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

nicht berührt.

§ 91. (1) Beziehen sich die im § 87, § 88 Abs. 1

oder § 89 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe

auf die Person des Pächters, so hat die Behörde

(§ 361) bei Anmeldungsgewerben die Übertragung

und bei konzessionierten Gewerben die

Genehmigung der Übertragung der Ausübung

des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen.

Beziehen sich die im ersten Satz genannten Entziehungsgründe

auf die Person des Geschäftsführers

oder Filialgeschäftsführers, so hat die Behörde

(§ 361) bei Anmeldungsgewerben die Bestellung

und bei konzessionierten Gewerben die

Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers

oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung

des Gewerbes zu widerrufen.

(2) Ist der Gewerbeinhaber eine juristische

Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes

und beziehen sich die im § 87 oder

§ 89 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß

auf eine natürliche Person, der ein

maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte

zusteht, so hat die Behörde (§ 361), wenn

der Gewerbeinhaber diese Person nicht innerhalb

einer von der Behörde zu setzenden Frist

entfernt, die Gewerbeberechtigung der juristischen

Person oder der Personengesellschaft des

Handelsrechtes zu entziehen.

§ 92. (1) Besteht eine nach diesem Bundesgesetz

vorgeschriebene Versicherung nicht aufrecht, so

darf während des Nichtbestehens der Versicherung

das betreffende Gewerbe nicht ausgeübt

oder die betreffende gewerbliche Betriebsanlage

nicht betrieben werden.

(2) Das Versicherungsunternehmen hat der

Behörde jeden Umstand, der das Nichtbestehen

oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz

vorgeschriebenen Versicherung zur Folge

hat, anzuzeigen.

§ 93. Der Gewerbetreibende muß das Ruhen

und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung

binnen drei Wochen der Landeskammer der

gewerblichen Wirtschaft anzeigen. Die Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft hat bei

Gewerbeberechtigungen, die gemäß § 89 Abs. 2

wegen Nichtausübung seit mindestens einem

Jahr zu entziehen sind, die Behörde von diesen

Anzeigen in Kenntnis zu setzen.

II. Hauptstück

Bestimmungen für einzelne

Gewerbe

1. Handwerke

§ 94. Handwerke (§ 6 Z. 1) sind die nachstehend

angeführten Gewerbe

1. Bäcker;

2. Bandagisten;

3. Binder;

4. Blechblasinstrumentenerzeuger;

5. Bootbauer;

6. Buchbinder;

7. Büromaschinenmechaniker;

8. Dachdecker;

9. Damenkleidermacher;

10. Drechsler;

11. Edelsteinschleifer;

12. Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer;

13. Emailleure;

14. Erzeuger chirurgischer und medizinischer

Instrumente;

15. Etui- und Kassettenerzeuger;

16. Fleischer;

17. Fotografen ausgenommen Pressefotografen;

18. Friseure und Perückenmacher;

19. Gelbgießer;

20. Getreidemüller;

21. Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger;

22. Glaser;

23. Glasschleifer einschließlich der Glasbeleger;

24. Gold-, Silber- und Metallschläger;

25. Gold- und Silberschmiede und Juweliere;

26. Graveure, Guillocheure und Ziseleure;

27. Gürtler;

28. Hafner;

29. Harmonikamacher;

30. Harmoniumerzeuger und Erzeuger von ähnlichen

Musikinstrumenten;

31. Herrenkleidermacher;

32. Holzbildhauer und Steinbildhauer;

33. Holzblasinstrumentenerzeuger;

34. Hutmacher;

35. Kappenmacher;

36. Karosseriebauer;

37. Keramiker;

38. Klaviermacher;

39. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der

Kuchenbäcker und der Kanditen-, Gefrorenes- und

Schokoladewarenerzeuger;

40. Kraftfahrzeugelektriker;

41. Kraftfahrzeugmechaniker;

42. Kühlmaschinenmechaniker;

43. Kunststeinerzeuger;

44. Kupferschmiede;

45. Kürschner;

46. Lackierer;

47. Landmaschinenmechaniker;

48. Lebzelter und Wachszieher (Wachswarenerzeuger);

49. Lederbekleidungserzeuger (Säckler);

50. Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner;

51. Maler und Anstreicher;

52. Mechaniker;

53. Messerschmiede einschließlich der Erzeuger

von Hieb- und Stichwaffen;

54. Metalldrücker;

55. Metall- und Eisengießer;

56. Metallschleifer und Galvaniseure;

57. Miedererzeuger;

58. Modelltischler;

59. Modisten;

60 Optiker;

61. Orgelbauer;

62. Orthopädieschuhmacher;

63. Orthopädietechniker;

64. Pflasterer;

65. Platten- und Fliesenleger;

66. Präparatoren;

67. Radio- und Fernsehtechniker;

68. Rotgerber;

69. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und

Riemer;

70. Schilderhersteller;

71. Schlosser einschließlich der Gitterstricker;

72. Schmiede;

73. Schuhmacher;

7t. Spengler;

75. Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger;

76. Stukkateure;

77. Tapezierer und Bettwarenerzeuger;

78. Tischler;

79. Uhrmacher;

80. Vergolder und Staffierer;

81. Wagner;

82. Weiß- und Sämischgerber;

83. Zahntechniker;

84. Zinngießer.

2. Bestimmungen für einzelne Handwerke

Bäcker

§ 95. Den Bäckern (§ 94 Z. 1) steht auch das

Recht zu, in den dem Verkauf gewidmeten

Räumen ihre Erzeugnisse zu verabreichen und

nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Bei

Ausübung dieses Rechtes muß der Charakter

des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt

bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen

Hilfskräfte verwendet werden.

Fleischer

§ 96. (1) Den Fleischern (§ 94 Z. 16) stehen

auch folgende Rechte zu

1. die Zubereitung und in den dem Verkauf

gewidmeten Räumen die Verabreichung von

Fleisch, Fleischwaren, Geflügel, belegten Brötchen,

Brotaufstrich, Fleisch- und Wurstsalaten,

Fleisch- und Wurstmayonnaisen und üblichen

kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise,

Senf, Kren, Brot und Gebäck;

2. der Verkauf von warmen oder angerichteten

kalten Speisen im Umfange der Z. 1;

3. in den dem Verkauf gewidmeten Räumen der

Ausschank von Milch, anderen nichtalkoholischen

kalten Getränken und Flaschenbier.

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1

muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb

gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine

zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.

(3) Fleischer sind auch berechtigt, Wild und Geflügel

auszuschroten und im Kleinhandel abzugeben.

(4) Zum Kleinhandel mit frischem Rind-,

Kalb-, Schweine-, Schöpsen-, Lamm-, Ziegen- und

Kitzfleisch in kleineren Stücken als einem Fünftel

des geschlachteten Tieres bei Rindfleisch, der

Hälfte bei Schweinefleisch und des ganzen geschlachteten

Tieres bei allen anderen genannten

Fleischgattungen sind nur fleischverarbeitende

Betriebe berechtigt. Der Kopf und die Füße

bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Diese

Beschränkung gilt nicht für den Weiterverkauf

von Fleischkonserven sowie von vorverpackt angeliefertem

Frischfleisch und von vorverpackt

angeliefertem Tiefkühlfleisch.

(5) In Geschäftsräumen, in denen Pferdefleisch

feilgehalten oder verkauft wird, dürfen andere

Fleischsorten nicht feilgehalten oder verkauft

werden. Pferdewürste, Pferdefleisch- und Pferdewurstkonserven

oder für den Kleinverkauf abgepacktes

Pferdefleisch dürfen jedoch zusammen

mit anderen Fleischsorten verkauft werden, wenn

sie deutlich als Pferdefleischwaren gekennzeichnet

sind.

Konditoren

§ 97. (1) Den Konditoren (§ 94 Z. 39) steht

auch das Recht zu, in den dem Verkauf gewidmeten

Räumen Konditorwaren einschließlich

Speiseeis zu verabreichen und nichtalkoholische

Getränke auszuschenken. Bei Ausübung dieses

Rechtes muß der Charakter des Betriebes als

Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen

hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet

werden.

(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden

sind auch zur Erzeugung von Lebzelten und

Salzknabberwaren berechtigt.

Kraftfahrzeugmechaniker

§ 98. Den Kraftfahrzeugmechanikern (§ 94

Z. 41) steht neben der Befugnis zur Erzeugung

und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen (Motoren

und Fahrgestellen) auch die Berechtigung zur

Verrichtung von Arbeiten des Spengler-,

Schlosser-, Schmiede-, Lackierer-, Tapezierer-,

Sattler- und Kraftfahrzeugelektrikergewerbes an

Kraftfahrzeugen zu.

Maler und Anstreicher

§ 99. Maler und Anstreicher (§ 94 Z. 51) sind

auch zum Verkleiden der Wände mit Tapeten

berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen,

bei der die für die Ausübung dieser Tätigkeit

erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen

sind. § 19 Abs. 2 zweiter und dritter

Satz und § 21 gelten sinngemäß.

Orthopädieschuhmacher

§ 100. Orthopädieschuhmacher (§ 94 Z. 62)

sind auch zur Ausübung der Tätigkeit des

Schuhmacherhandwerks (§ 94 Z. 73) berechtigt.

Schlosser und Mechaniker

§ 101. Schlosser (§ 94 Z. 71) und Mechaniker

(§ 94 Z. 52) sind auch zum Instandsetzen von

Motorrädern mit einem Hubraum von nicht

mehr als 150 cm³ sowie von Motorfahrrädern

berechtigt.

Tapezierer

§ 102. Tapezierer (§ 94 Z. 77) sind auch zum

Zimmermalen berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung

ablegen, bei der die für die Ausübung

dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und

Fähigkeiten nachzuweisen sind. § 19 Abs. 2 zweiter

und dritter Satz und § 21 gelten sinngemäß.

3. Gebundene Gewerbe

§ 103. (1) Gebundene Gewerbe (§ 6 Z. 2) sind

die unter den lit. a bis c angeführten Gewerbe,

deren Ausübung an den Nachweis der Befähigung

in der dort jeweils angegebenen Art gebunden

ist

a) Zeugnis über den erfolgreichen Besuch

einer Schule, über den erfolgreichen Besuch

eines Lehrganges, über eine erfolgreich abgelegte

Prüfung, über eine fachliche Tätigkeit

1. Chemische Laboratorien;

2. Dienstleistungen in der automatischen

Datenverarbeitung und Informationstechnik;

3. Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung

und Verwertung künstlicher Kälte;

4. Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich

Klimaanlagen) der Oberstufe;

5. Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich

Klimaanlagen) der Unterstufe;

6. Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen

und Warmwasserbereitungsanlagen

der Oberstufe und von

Hochdruckzentralheizungsanlagen;

7. Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen

und Warmwasserbereitungsanlagen

der Unterstufe;

8. Technische Büros (Beratung, Verfassung

von Plänen und Berechnungen von

technischen Anlagen und Einrichtungen,

ferner von Maschinen und Werkzeugen)

auf den Gebieten des Maschinenbaues,

der Elektrotechnik, der technischen

Chemie, der technischen Physik, des

Berg- und Hüttenwesens, des Schiffsbaues,

der Kulturtechnik sowie auf

sonstigen bestimmten Fachgebieten;

b) Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte

Lehrabschlußprüfung, über eine erfolgreich

abgelegte sonstige Prüfung, über den erfolgreichen

Besuch einer Schule, über den erfolgreichen

Besuch eines Lehrganges, über

eine fachliche Tätigkeit

1. Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel;

2. Berater in Versicherungsangelegenheiten;

3. Betonwarenerzeuger;

4. Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren;

5. Blumenbinder;

6. Buch-, Kunst- und Musikalienhandel

(Handel mit vervielfältigten Schriften

und vervielfältigten bildlichen Darstellungen);

7. Buch-, Kunst- und Musikalienverlag

(Übernahme von Werken der Literatur,

bildenden Kunst und Tonkunst zur Vervielfältigung

und zum Vertrieb);

8. Chemischputzer;

9. Drucker;

10. Erzeuger von Druckformen für die

Massenherstellung von Vervielfältigungen;

11. Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke;

12. Erzeuger von kosmetischen Artikeln

und Parfümeriewaren;

13. Erzeuger künstlicher Mineralwässer und

künstlicher Mineralwasserprodukte;

14. Erzeuger von Lebensmittelkonserven

aller Art und tiefgekühlten Lebensmitteln;

15. Erzeuger von Margarine, Pflanzenspeisefetten

und Speiseölen;

16. Färber;

17. Filmproduktion (Herstellung von zur

öffentlichen Aufführung bestimmten

Filmen);

18. Fotohandel (Handel mit Fotoartikeln

und Fotoverbrauchsmaterial);

19. Fußpfleger;

20. Futtermittelerzeuger;

21. Gablonzerwaren-Erzeuger;

22. Gärtner;

23. Gold-, Silber- und Perlensticker;

24. Handelsagenten (§ 106);

25. Handelsgewerbe (§§ 106 und 107) mit

Ausnahme der konzessionierten Handelsgewerbe,

des Antiquitäten- und

Kunstgegenständehandels (Z. 1), des

Buch-, Kunst- und Musikalienhandels

(Z. 6), des Fotohandels (Z. 18), des Betriebes

von Tankstellen (lit. c Z. 4), des

Kleinhandels mit Brennstoffen und

Brennmaterial (lit. c Z. 10), des Marktfahrergewerbes

(lit. c Z. 13), sowie der

gemäß § 105 ausgenommenen Handelsgewerbe;

26. Handschuhmacher;

27. Hohlglasveredler, einschließlich der

Glasgraveure;

28. Hörgeräteakustiker;

29. Huf- und Klauenbeschlag;

30. Kartonagewarenerzeuger;

31. Kunststoffverarbeiter;

32. Lederfärber;

33. Maschinsticker;

34. Masseure;

35. Molkereien und Käsereien;

36. Notenstecher;

37. Rauhwarenzurichter und Rauhwarenfärber;

38. Säger;

39. Schädlingsbekämpfer im Pflanzenbau

(außer mit hochgiftigen Gasen);

40. Schönheitspfleger (Kosmetiker);

41. Schriftgießer (Druckletternerzeuger);

42. Siebmacher;

43. Skierzeuger;

44. Spediteure;

45. Stempelerzeuger und Flexografen;

46. Terrazzomacher;

47. Transportagenten;

48. Verlegen, ausgenommen Verspannen

und Spalieren, von Belägen aus

Kunststoff, Gummi und Linoleum sowie

von textilen Belägen;

49. Vermögensberater;

50. Viehschneider;

51. Vulkaniseure;

52. Wärme-, Kälte- und Schallisolierer;

53. Wäschewarenerzeuger;

54. Werbeberater;

55. Werbungsmittler;

c) Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit

1. Abdichter gegen Feuchtigkeit und

Druckwasser;

2. Abschleifen und Versiegeln von Fußböden;

3. Asphaltierer;

4. Betrieb von Tankstellen (Verkauf von

Betriebsstoffen an Kraftfahrer im Betrieb

von Zapfstellen);

5. Bürsten- und Pinselmacher;

6. Essigerzeuger;

7. Frachtenreklamation;

8. Garagierungsgewerbe (Halten von Räumen

zur Einstellung von Kraftfahrzeugen);

9. Instandsetzen von Schuhen;

10. Kleinhandel mit Brennstoffen und

Brennmaterial;

11. Korb- und Flechtwarenerzeuger;

12. Maler für Industrieerzeugnisse;

13. Marktfahrer (Fieranten);

14. Maschinstricker und Wirker;

15. Posamentierer;

16. Schirmmacher;

17. Seiler;

18. Senferzeuger;

19. Spirituosenerzeuger;

20. Steinholzleger und Spezialestrichhersteller;

21. Übernahme von Arbeiten für die Gewerbe

der Chemischputzer oder der

Färber;

22. Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne

Beistellung eines Lenkers;

23. Versicherungsmakler;

24. Wäscher und Wäschebügler;

25. Weber;

26. Wermut-, Dessert-, Schaum- und Perlweinerzeuger;

27. Zimmer- und Gebäudereiniger.

(2) Die im Abs. 1 lit. a und b jeweils angeführten

Arten des Nachweises der Befähigung

können in Verbindung untereinander oder

— vom Nachweis einer fachlichen Tätigkeit abgesehen

— auch für sich allein vorgeschrieben

werden (§ 22). Das Zeugnis über die erfolgreich

abgelegte Lehrabschlußprüfung und über den

erfolgreichen Besuch einer Schule (Abs. 1 lit. b)

dürfen nicht in Verbindung miteinander vorgeschrieben

werden.

§ 104. Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes

vorsieht, wird durch die Einreihung eines Gewerbes

unter die gebundenen Gewerbe der Berechtigungsumfang

von anderen gebundenen

Gewerben, von konzessionierten Gewerben und

von Handwerken nicht berührt.

§ 105. Nachstehende Handelsgewerbe sind freie

Gewerbe (§ 6 Z. 3): Kleinhandel mit Milch, Obst,

Gemüse, Butter, Eiern, Naturblumen, Christbäumen,

Devotionalien und üblichen Reiseandenken

(ausgenommen Lebensmittel sowie solche Devotionalien

und Reiseandenken aus Edelmetallen,

die der Punzierungspflicht unterliegen), den im

§ 111 Z. 2 und 3 angeführten Druckwerken,

Handel mit Altwaren, Verkauf von gebratenen

Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der

Straße.

Befähigungsnachweis für Handelsagenten und

Handelsgewerbe

§ 106. Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe

der Handelsagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b

Z. 24) und ein Handelsgewerbe (§ 103 Abs. 1

lit. b Z. 25) ist durch das Zeugnis über

die mit Erfolg abgelegte Lehrabschlußprüfung

in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden

Lehrberuf — oder durch den

Nachweis einer schulmäßigen Ausbildung,

durch die die Lehrabschlußprüfung auf Grund

von Vorschriften gemäß dem Berufsausbildungsgesetz

ersetzt wird — sowie durch das Zeugnis

über eine fachliche Tätigkeit, die in einer mindestens

zweijährigen kaufmännischen Tätigkeit zu

bestehen hat, zu erbringen.

§ 107. (1) Wer eine Meisterprüfung oder eine

Konzessionsprüfung, bei der auch die üblicherweise

bei der Meisterprüfung verlangten kaufmännischen

Kenntnisse nachgewiesen werden

müssen, erfolgreich abgelegt hat, weist die Befähigung

zum Handel mit den in das betreffende

Gewerbe oder in ein mit diesem Gewerbe verwandtes

Handwerk oder verwandtes handwerksartiges

Gewerbe (§ 20) einschlägigen Waren sowie

mit Stoffen und Artikeln nach, die bei der Ausübung

dieser Gewerbe regelmäßig bearbeitet

oder verarbeitet werden.

(2) Die mindestens dreijährige befugte selbständige

Ausübung eines gebundenen Gewerbes

wird als Nachweis der Befähigung zum Handel

mit den in das betreffende Gewerbe einschlägigen

Waren sowie mit Stoffen und Artikeln, die bei

der Ausübung dieses Gewerbes regelmäßig bearbeitet

oder verarbeitet werden, anerkannt.

(3) Wer eine Tätigkeit, die einem konzessionierten

Gewerbe, für dessen Ausübung eine

Konzessionsprüfung im Sinne des Abs. 1 vorgesehen

ist, die einem Handwerk oder einem

gebundenen Gewerbe entspricht, auf Grund

einer auf die Ausübung des betreffenden Gewerbes

in der Form eines Industriebetriebes

lautenden Gewerbeberechtigung durch mindestens

drei Jahre ausgeübt hat, weist die Befähigung

zum Handel mit den in das betreffende

Gewerbe einschlägigen Waren sowie mit Stoffen

und Artikeln nach, die bei der Ausübung dieser

Gewerbe regelmäßig bearbeitet oder verarbeitet

werden.

(4) Personen, die den Befähigungsnachweis

gemäß Abs. 1 bis 3 für ein auf bestimmte Waren

eingeschränktes Handelsgewerbe erbracht

und dieses Handelsgewerbe durch vier Jahre

selbständig befugt ausgeübt haben, erbringen den

Befähigungsnachweis für das unbeschränkte

Handelsgewerbe.

(5) Personen, die

1. als vertretungsbefugte Mitglieder eines zur

gesetzlichen Vertretung berufenen Organes

einer in das Handelsregister eingetragenen juristischen

Person,

2. als vertretungsbefugte Gesellschafter einer Personengesellschaft

des Handelsrechtes,

3. als Arbeitnehmer einer in das Genossenschaftsregister

eingetragenen juristischen Person,

denen ein maßgebender Einfluß auf den

Geschäftsbetrieb dieser juristischen Person

zusteht, oder

4. als Prokuristen

fünf Jahre überwiegend kaufmännisch tätig

waren, erbringen den Befähigungsnachweis für

Handelsgewerbe.

4. Bestimmungen für einzelne gebundene

Gewerbe

Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich

Klimaanlagen) sowie von Zentralheizungs- und

Warmwasserbereitungsanlagen

§ 108. (1) Zur Ausübung des Gewerbes der

Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich

Klimaanlagen) der Unterstufe (§ 103 Abs. 1 lit. a

Z. 5) berechtigte Gewerbetreibende sind zur Aufstellung

von Lüftungsanlagen (einschließlich

Klimaanlagen) mit einer geförderten Luftmenge

bis einschließlich 3000 m³/h und einer Kälteleistung

bis einschließlich 10.000 kcal/h berechtigt.

(2) Zur Ausübung des Gewerbes der Aufstellung

von Niederdruckzentralheizungsanlagen und

Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe

(§ 103 Abs. 1 lit. a Z. 7) berechtigte Gewerbetreibende

sind berechtigt

1. zur Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen

mit einer Leistung bis einschließlich

70.000 kcal/h ausschließlich des Anschlusses

dieser Anlagen an Hochdruckzentralheizungsanlagen

und

2. zur Aufstellung von Warmwasserbereitungsanlagen

mit einer Leistung bis einschließlich

35.000 kcal/h.

(3) Niederdruckzentralheizungsanlagen sind

Anlagen, bei denen der Dampfdruck 0,5 atü

nicht übersteigt. Hochdruckzentralheizungsanlagen

sind Anlagen, bei denen der Dampfdruck

0,5 atü übersteigt,

(4) Zur Ausübung eines Gewerbes gemäß § 103

Abs. 1 lit. a Z. 4 und 6 (Aufstellung der dort

genannten Anlagen) berechtigte Gewerbetreibende

sind zur Aufstellung dieser Anlagen ohne

Beschränkung der Leistung gemäß Abs. 1 und 2

berechtigt.

Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel

§ 109. Händler mit Antiquitäten und Kunstgegenständen

(§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 1) sind verpflichtet,

1. über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus

auch den Sicherheitsbehörden während der

Geschäftsstunden die Nachschau in den

Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel

vorzulegen, Einsicht in die Geschäftsbücher zu

gewähren und die für die Überprüfung notwendigen

Auskünfte, insbesondere über die

Herkunft der Waren, zu erteilen;

2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über

verlorene, vergessene, zurückgelassene oder

dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene

Gegenstände geordnet und nachschaubereit

aufzubewahren.

Blumenbinder

§ 110. Blumenbinder (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 5)

sind auch zum Handel mit Blumen berechtigt.

Buch-, Kunst- und Musikalienhandel

§ 111. Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 103

Abs. 1 lit. b Z. 6 ist unbeschadet der Rechte der

Buchhändler

1. der Handel mit Briefmarken für Sammelzwecke;

2. der Handel mit vervielfältigten Schriften und

vervielfältigten bildlichen Darstellungen, die

im Verkehr oder im häuslichen, gesellschaftlichen

oder religiösen Leben oder bei der

Erwerbstätigkeit ausschließlich als Hilfsmittel

dienen;

3. der Kleinhandel mit Sonderheften von Zeitschriften

und Saisonmodeheften, soweit dieser

nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z. 18 vom Anwendungsbereich

dieses Bundesgesetzes ausgenommen

ist, ferner mit sogenannten Magazinen

und mit Kurzheften erzählenden Inhaltes, in

einem Umfang bis zu drei Druckbogen;

4. der Kleinhandel mit Bilderbüchern und Märchenbüchern

für Kinder.

Drucker

§ 112. (1) Drucker (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 9)

sind zur Satzherstellung nach allen Verfahren

und zur Vervielfältigung von Schriften und bildlichen

Darstellungen in einem zur Massenherstellung

geeigneten Verfahren berechtigt.

(2) Drucker sind auch zum Verlag und zum

Verkauf von Schriften und bildlichen Darstellungen

sowie zum Verkauf von Satzerzeugnissen

aller Art berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmitteln

und auf eigene Rechnung herstellen.

(3) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 103

Abs. 1 lit. b Z. 9 ist unbeschadet der Rechte der

Drucker

1. die Spielkartenerzeugung;

2. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und

Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren, Metallen,

Gummiwaren und Kunststoffen.

Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung

von Vervielfältigungen

§ 113. Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 103

Abs. 1 lit. b Z. 10 ist unbeschadet der Rechte

der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung

von Vervielfältigungen die Erzeugung

von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten

sowie die Erzeugung von Druckformen

für das Bedrucken der im § 112 Abs. 3 Z. 2 genannten

Erzeugnisse.

Handelsgewerbe

§ 114. Gewerbetreibende, die zur Ausübung

eines Handelsgewerbes (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 25)

berechtigt sind, sind auch

1. zum Betrieb von Tankstellen (§ 103 Abs. 1

lit. c Z. 4),

2. zur Ausübung des Kleinhandels mit Brennstoffen

und Brennmaterial (§ 103 Abs. 1 lit. c

Z. 10) und

3. zur Ausübung eines freien Handelsgewerbes

gemäß § 105

berechtigt, sofern ihre Gewerbeberechtigung nicht

eine Einschränkung aufweist, die die Ausübung

des betreffenden in Z. 1 bis 3 genannten Handelsgewerbes

ausschließt.

Handelsagenten

§ 115. (1) Gegenstand des Gewerbes der

Handelsagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 24) ist

das Vermitteln oder das Abschließen von Waren-

handelsgeschäften in fremdem Namen und für

fremde Rechnung für Personen, die Waren der

angebotenen Art zur Ausübung ihrer selbständigen

Erwerbstätigkeit benötigen, ohne Rücksicht

darauf, ob das Vermitteln oder Abschließen im

Rahmen einer ständigen Betrauung oder auf

Grund einzelner Aufträge ausgeübt wird.

(2) Der Handelsagent ist auch zum Vermitteln

oder zum Abschließen von Rechtsgeschäften in

fremdem Namen und für fremde Rechnung über

Arbeiten berechtigt, wenn dieses Vermitteln oder

Abschließen in unmittelbarem Zusammenhang

mit dem Vermitteln oder Abschließen eines

Warenhandelsgeschäftes im Sinne des Abs. 1 steht.

(3) Der Handelsagent ist berechtigt, Personen,

die Waren der angebotenen Art zur Ausübung

ihrer selbständigen Erwerbstätigkeiten benötigen,

aufzusuchen, um Bestellungen auf diese Waren

zu sammeln. Das Aufsuchen von Privatpersonen

(§ 57 Abs. 1) zum Zwecke des Sammeins von

Bestellungen ist hingegen verboten.

(4) Der Handelsagent darf beim Aufsuchen

von Personen zum Zwecke des Sammeins von

Bestellungen nur Warenmuster mit sich führen.

Lebensmittelhändler

§ 116. (1) Den Gewerbetreibenden, die zur

Ausübung des Kleinhandels mit Lebensmitteln

berechtigt sind, stehen im Rahmen ihrer

Gewerbeberechtigung auch folgende Rechte zu

1. die Zubereitung und in den dem Verkauf gewidmeten

Räumen die Verabreichung von

Fleisch, Fleischwaren, Fisch, Geflügel, belegten

Brötchen, Brotaufstrich, Fleisch- und Wurstsalaten,

Fleisch- und Wurstmayonnaisen und

üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse,

Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck;

2. der Verkauf von warmen oder angerichteten

kalten Speisen im Umfange der Z. 1;

3. die Zubereitung von Obst- und Gemüsesäften;

4. in den dem Verkauf gewidmeten Räumen der

Ausschank von Milch, Milchmischgetränken,

anderen nichtalkoholischen kalten Getränken

und Flaschenbier sowie die Verabreichung von

vorverpackt angeliefertem Speiseeis.

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1

muß der Charakter des Betriebes als Handelsbetrieb

gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine

zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.

(3) Für die zum Kleinhandel mit Milch, Obst,

Gemüse und Butter berechtigten Gewerbetreibenden

(§ 105) gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Spediteure

§ 117. Den Spediteuren (§ 103 Abs. 1 lit. b

Z. 44) stehen auch folgende Rechte zu

1. die Beförderung von Gütern zu und von der

Station eines Eisenbahn-, Schiffahrts- oder

Luftverkehrsunternehmens oder zu und von

den Lagern und Sammelstellen des Spediteurs,

wenn der Spediteur die Güter mit Frachtbrief

einem solchen Unternehmen im eigenen

Namen zur Beförderung zu übergeben hat

oder im Frachtbrief als Empfänger der Güter

angegeben ist oder vom im Frachtbrief angegegebenen

Empfänger mit der Abholung der

Güter von der Station eines solchen Unternehmens

beauftragt worden ist;

2. die Geltendmachung von Forderungen an

Transportunternehmen aus dem Frachtengeschäft

(Frachtenreklamation) hinsichtlich der

Güter, deren Beförderung der Spediteur besorgt

hat;

3. die Ausübung jener Tätigkeiten, zu deren Ausübung

die Transportagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b

Z. 47) berechtigt sind.

Garagierungsgewerbe

§ 118. Keiner besonderen Gewerbeberechtigung

für das Garagierungsgewerbe (§ 103 Abs. 1

lit. c Z. 8) bedarf es, wenn Kraftfahrzeuge in

Betrieben von Gewerbetreibenden, die zur Erzeugung,

Instandsetzung, Belehnung von oder

zum Handel mit Kraftfahrzeugen berechtigt sind,

nur während einer für die eigentlichen Betriebszwecke

erforderlichen Zeit eingestellt oder auf

Grund eines Zurückbehaltungsrechtes, das aus

geschuldeten Beträgen für wesentliche Aufwendungen

abgeleitet wird, verwahrt werden und

während dieser Zeit außer Betrieb stehen.

Tankstellen

§ 119. (1) Zum Betrieb von Tankstellen berechtigte

Gewerbetreibende (§ 103 Abs. 1 lit. c

Z. 4) sind, unbeschadet der Bestimmungen des

§ 34, zur Verrichtung der beim Betrieb von

Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer,

wie zum Abschmieren, Ölwechsel, zur Batteriepflege,

zum Nachfüllen von Luft, Waschen des

Kraftfahrzeuges und dgl., berechtigt.

(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden

sind auch zum Kleinhandel mit Heizölen,

Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör,

soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör

für die Erhaltung oder Wiederherstellung

der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder

für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Kraftfahrzeugpflegemitteln,

Toiletteartikeln, Straßenkarten,

Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten

und üblichen Reiseandenken (§ 105) berechtigt.

(3) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 2

muß der Charakter des Betriebes als Tankstelle

gewahrt bleiben, und es dürfen hiefür weder

zusätzliche Hilfskräfte noch ausschließlich diesem

Verkauf dienende Räume verwendet werden.

Dies gilt jedoch nicht für die Ausübung des

Kleinhandels mit Heizölen.

Versicherungsmakler

§ 120. Versicherungsmakler (§ 103 Abs. 1 lit. c

Z. 23) sind auch berechtigt, ihre Auftraggeber

über die für sie vermittelten oder in ihrem

Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossenen

Versicherungsverträge zu beraten.

Viehschneider

§ 121. (1) Viehschneider (§ 103 Abs. 1 lit. b

Z. 50) haben die für die Ausübung ihrer Tätigkeit

erforderlichen Geräte in tadellosem Zustand

zu erhalten und einen entsprechenden Vorrat an

Desinfektionsmitteln mit sich zu führen.

(2) Unmittelbar vor und nach jedem Viehschnitt

sind die Geräte und Kleider, das Schuhwerk

sowie die Hände der bei der Verrichtung

Beschäftigten zu reinigen und entsprechend zu

desinfizieren. Vorher darf ein anderes Gehöft

oder ein anderer Ort nicht betreten werden.

5. Bestimmungen für einzelne freie Gewerbe

Altwarenhandel

§ 122. (1) Die gleichzeitige Ausübung des Altwarenhandels

mit dem konzessionierten Gewerbe

des Handels mit Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b

oder Z. 2 lit. b) ist verboten.

(2) Die Bestimmungen des § 109 über die

Pflichten der Händler mit Antiquitäten und

Kunstgegenständen gelten sinngemäß auch für

Altwarenhändler.

Theaterkartenbüros

§ 123. (1) Der Landeshauptmann kann durch

Verordnung einen Höchsttarif erlassen, in

dem die Höhe einer angemessenen Vergütung

für den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes

von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen

oder Schaustellungen aller Art, wie

Theater- und Konzertaufführungen, Gesangsvorträge,

Belustigungen, Ausstellungen und dgl., in

Verhältnissätzen der Kassenpreise festzulegen ist.

Diese Verhältnissätze, die nach objektiven Merkmalen

abzustufen sind, dürfen ausschließlich der

Umsatzsteuer höchstens 20% des Kassenpreises

betragen.

(2) Als Kassenpreis gilt der Eintrittspreis zuzüglich

aller von jedem Käufer bei dem unmittelbaren

Einkauf dem Unternehmer der

öffentlichen Vorführung oder Schaustellung zu

entrichtenden sonstigen Beträge.

(3) Vor Festlegung des Höchsttarifes sind die

zuständige Allgemeine Fachgruppe des Fremdenverkehrs,

die zuständige Fachgruppe der Reisebüros

und die zuständige Kammer für Arbeiter

und Angestellte zu hören.

(4) Der zum Verkauf oder zur Vermittlung

des Verkaufes von Eintrittskarten im Sinne des

Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende hat den

geltenden Höchsttarif in den für den Verkehr

mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich

zu machen.

§ 124. (1) Für den Verkauf oder die Vermittlung

des Verkaufes von Eintrittskarten für

öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen

aller Art darf keine höhere als die im Höchsttarif

(§ 123 Abs. 1) festgelegte Vergütung verlangt

oder angenommen werden.

(2) Wenn die Besorgung oder Vermittlung

von Eintrittskarten übernommen, aber nicht ausgeführt

wird, so darf hiefür keine Vergütung

verlangt oder angenommen werden.

(3) Der Ersatz von Barauslagen, wie Spesen

für Telegramme und Ferngespräche, fällt nicht

unter die Verbote der Abs. 1 und 2.

§ 125. Beim Verkauf oder bei der Vermittlung

des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche

Vorführungen oder Schaustellungen aller Art im

Sinne des § 123 Abs. 1 dürfen nur Eintrittskarten,

die mit dem Aufdruck oder der handschriftlichen

Angabe des Kassenpreises (§ 123 Abs. 2)

versehen sind, abgegeben werden; auf den Anweisungen

muß der Kassenpreis ersichtlich sein.

§ 126. Beim Verkauf oder bei der Vermittlung

des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche

Vorführungen oder Schaustellungen aller Art im

Sinne des § 123 Abs. 1 ist es verboten, Eintrittskarten

oder Anweisungen an Personen abzugeben,

von denen bei Anwendung der Sorgfalt

eines ordentlichen Kaufmannes bekannt sein muß,

daß sie die Karten oder Anweisungen nur zur

geschäftlichen Weiterverwertung erwerben wollen;

die übliche Abgabe an gleichartige Unternehmen,

Reisebüros und dgl. ist jedoch gestattet.

§ 127. Der zum Verkauf oder zur Vermittlung

des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche

Vorführungen oder Schaustellungen aller

Art im Sinne des § 123 Abs. 1 berechtigte

Gewerbetreibende darf aus Anlaß des Kartenbezuges

oder der Kartenvermittlung nur mit

dem Unternehmer der öffentlichen Vorführung

oder Schaustellung selbst, aber nicht mit dessen

Arbeitnehmern in geschäftlichen Verkehr treten,

es sei denn, daß diese hiezu ausdrücklich

bevollmächtigt sind; insbesondere ist es verboten,

jenen Arbeitnehmern unmittelbar oder mittelbar

eine Vergütung anzubieten oder zu leisten. Es

darf jedoch eine an den Unternehmer abzu-

führende Leistung zugunsten der Arbeitnehmer

ausbedungen werden.

Verabreichung von Speisen und Ausschank von

Getränken auf der Straße oder bei Veranstaltungen

im Freien

§ 128. (1) Gewerbetreibende, die zur Verabreichung

von Fleisch, Fleischwaren, Fisch,

Geflügel, Pommes frites, belegten Brötchen,

Brotaufstrich, Fleisch- und Wurstsalaten, Fleisch-

und Wurstmayonnaisen und üblichen kalten

Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf,

Kren, Brot und Gebäck, sowie von vorverpackt

angeliefertem Speiseeis auf der Straße oder bei

Veranstaltungen im Freien, wenn vom Gewerbetreibenden

keine Tische oder Sitzgelegenheiten

bereitgehalten werden, berechtigt sind, sind auch

zum Verkauf von warmen oder angerichteten

kalten Speisen in diesem Umfange berechtigt.

Weiters sind sie auch zum Verkauf von handelsüblich

verpackten Lebensmitteln, die ohne Zubereitung

zum Verzehren geeignet sind, sowie

von Brot und Gebäck berechtigt.

(2) Gewerbetreibende, die zum Ausschank von

Milch, Milchmischgetränken, anderen nichtalkoholischen

kalten Getränken und Flaschenbier auf

der Straße oder bei Veranstaltungen im Freien,

wenn vom Gewerbetreibenden keine Tische und

Sitzgelegenheiten bereitgehalten werden, berechtigt

sind, sind auch berechtigt, diese Getränke

sowohl in handelsüblich verschlossenen als auch

in unverschlossenen Gefäßen zu verkaufen.

(3) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1

muß der Charakter des Betriebes als Verabreichungsbetrieb

und bei Ausübung der Rechte

gemäß Abs. 2 muß der Charakter des Betriebes

als Ausschankbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen

hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet

werden.

(4) Den Verkäufern von gebratenen Kartoffeln

und gebratenen Früchten auf der Straße steht

das Recht zu, ihre Waren am Standplatz zuzubereiten

und auch in warmem Zustand zu verkaufen.

6. Bestimmungen für einzelne in der Form eines

Industriebetriebes ausgeübte Gewerbe

§ 129. Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten

gemäß § 94 Z. 1, 16 oder 39 in der Form eines

Industriebetriebes ausüben, stehen jeweils die

entsprechenden Rechte gemäß § 95, § 96 oder

§ 97 zu.

7. Konzessionierte Gewerbe

§ 130. Konzessionierte Gewerbe (§ 5 Z. 2)

sind die nachstehend angeführten Gewerbe

I.

Waffengewerbe (§ 131);

Zündwarenerzeugung (§ 143);

Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie

von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln,

die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz

unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen

(§ 146);

Betrieb von Sprengungsunternehmen (§ 150);

Dampfkesselerzeugung (§ 153);

II.

Baumeister (§ 157);

Zimmermeister (§ 158);

Steinmetzmeister (§ 159);

Brunnenmeister (§ 160);

Gas- und Wasserleitungsinstallation (§ 163);

Elektroinstallation der Oberstufe (§ 166);

Elektroinstallation der Unterstufe (§ 167);

Errichtung von Blitzschutzanlagen (§ 169);

Rauchfangkehrergewerbe (§ 172);

III.

Ausflugswagen-Gewerbe;

Mietwagen-Gewerbe;

Taxi-Gewerbe;

Hotelwagen-Gewerbe;

Fiaker-Gewerbe;

Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen;

Betrieb von Schleppliften (§ 179);

Luftfahrzeugmechanikergewerbe (§ 183);

IV.

Gastgewerbe (§ 189);

Reisebüros (§ 208);

Fremdenführergewerbe (§ 214);

V.

Herstellung von zur arzneilichen Verwendung

bestimmten Stoffen und Präparaten, von

Giften usf., Sterilisierung von Verbandmaterial

(S 220);

Herstellung von immunbiologischen und von

bestimmten mikrobiologischen Präparaten

(S 221);

Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika

(§ 222);

Drogistengewerbe (§ 223);

Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen

und Infusionsgeräten und Handel mit diesen

Gegenständen (§ 228);

Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial

und Handel mit diesen Erzeugnissen

(§ 232);

Bestatter (§ 237);

Schädlingsbekämpfung (§ 243);

Kanalräumer (§ 249);

Abdecker (§ 254);

VI.

Immobilienmakler (§ 259);

Immobilienverwaltung (§ 263);

Personalkreditvermittlung (§ 267);

Ausgleichsvermittlung (§ 271);.

Pfandleiher (§ 278);

Versteigerung beweglicher Sachen (§ 295);

Auskunfteien über Kreditverhältnisse (§ 303);

Einziehung fremder Forderungen (§ 307);

Berufsdetektive (§ 311);

Bewachungsgewerbe (§ 318);

8. Bestimmungen für die einzelnen

konzessionierten Gewerbe

I.

Waffengewerbe

§ 131. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen

1. hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und

nichtmilitärischer Munition

a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung

(einschließlich der Tätigkeit der

Büchsenmacher),

b) der Handel,

c) das Vermieten,

d) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;

2. hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer

Munition

a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,

b) der Handel,

c) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.

(2) Der Konzessionspflicht unterliegen nicht

1. die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung

und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen

sowie der Handel mit diesen Waffen;

2. das Instandsetzen und das Vermieten von vor

dem Jahre 1871 erzeugten Schußwaffen und

von Waffen, die nur noch musealen, dekorativen,

Lehr- oder Sammelzwecken dienen,

sowie der Handel mit diesen Gegenständen;

3. die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes

der in Z. 1 und Z. 2 angeführten Gegenstände;

4. das Gravieren und Ziselieren von Schußwaffen;

5. das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2-

Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf

der dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen

zur Volksbelustigung zur Verwendung

bei der betreffenden Veranstaltung.

Nichtmilitärische Waffen

§ 132. (1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische

Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Waffen und Munition gemäß den

Bestimmungen des Waffengesetzes 1967, BGBl.

Nr. 121, in der Fassung der Waffengesetz-

Novelle 1971, BGBl. Nr. 109, und der Waffengesetz-

Novelle 1973, BGBl. Nr. 168, ausgenommen

die im § 40 Abs. 3 lit. a dieses Gesetzes

erwähnten Waffen und Munitionsgegenstände.

(2) Als Erzeugung von Munition im Sinne

des § 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a und Z. 2 lit. a gilt

auch das Laden von Patronen.

Rechte

§ 133. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung

einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung

oder Instandsetzung von nichtmilitärischen

Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a) berechtigt

sind, sind auch zur Bearbeitung, Instandsetzung

und Umarbeitung von militärischen Handfeuerwaffen

berechtigt.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer

Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder

Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen

(§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a) oder einer

Konzession für den Handel mit nichtmilitärischen

Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b) berechtigt sind,

sind auch zum Handel mit pyrotechnischen

Artikeln berechtigt.

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer

Konzession für die Erzeugung von nichtmilitärischen

Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a) oder

einer Konzession für den Handel mit nichtmilitärischen

Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b)

berechtigt sind, sind auch zum Vermieten von

nichtmilitärischen Waffen berechtigt.

(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer

Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder

Instandsetzung von Waffen oder Munition (§ 131

Abs. 1 Z. 1 lit. a oder Z. 2 lit. a) oder einer

Konzession für den Handel mit Waffen oder

Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b oder Z. 2 lit. b)

berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung des

Kaufes und Verkaufes dieser Gegenstände berechtigt.

(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer

Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung oder

Instandsetzung von Schußwaffen (§ 131 Abs. 1

Z. 1 lit. a oder Z. 2 lit. a) berechtigt sind, sind

auch zum Laden von Patronen berechtigt.

Besondere Voraussetzungen

§ 134. (1) Die Erteilung der Konzession für

die im § 131 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe

erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1

Z. 1 angeführten Voraussetzungen

1. die Erbringung des Befähigungsnachweises,

2. bei natürlichen Personen die österreichische

Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,

3. bei juristischen Personen und Personengesellschaften

des Handelsrechtes

a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung

im Inland und

b) die österreichische Staatsbürgerschaft der

Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung

berufenen Organe oder der geschäftsführungs-

und vertretungsbefugten Gesellschafter

und deren Wohnsitz im Inland,

sowie

4. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt

der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,

Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann die im Abs. 1 Z. 3 bezeichneten

Voraussetzungen nachsehen, wenn gegen

eine solche Nachsicht vom Standpunkt der Staatssicherheit

keine Bedenken bestehen. Bei Konzessionen

für die Erzeugung, Bearbeitung und

Instandsetzung von militärischen Waffen und

militärischer Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 2 lit. a) ist

die Nachsicht bei Zutreffen der im ersten Satz

aufgestellten Voraussetzung zu erteilen, wenn

militärische Belange die Gewerbeausübung im

Inland erfordern. Bei Konzessionen hinsichtlich

nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer

Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 1) ist bei der Nachsichtserteilung

das Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Inneres und dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten, bei Konzessionen

hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer

Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 2) mit dem

Bundesminister für Landesverteidigung, mit dem

Bundesminister für Inneres und mit dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten herzustellen.

(3) Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen

haben die Gewerbetreibenden auch während

der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu

entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung

dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.

Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Ausübungsvorschriften

§ 135. (1) Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie hat — unbeschadet der

Bestimmungen der §§ 69 bis 72 — hinsichtlich

der im § 131 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Inneres und mit dem Bundesminister für soziale

Verwaltung, hinsichtlich der im § 131 Abs. 1

Z. 2 angeführten Waffengewerbe auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,

durch Verordnung jene Vorschriften

zu erlassen, die aus Gründen der nationalen

Sicherheit und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen

Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig

sind.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 können zum

Gegenstand haben

1. die Beschaffenheit der Betriebsmittel,

2. die Art der Ausübung der Erzeugung, Bearbeitung

oder Instandsetzung von Waffen und

Munition sowie des Handels mit diesen Gegenständen,

3. die Tätigkeit der Überprüfung und Erprobung

von Waffen und Munition im Rahmen der

Gewerbeausübung,

4. die Lagerung von Waffen und Munition, wobei

auch die Anzeige der Lagerstätten bei der

Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Führung

besonderer Lagerbücher vorgeschrieben werden

kann, aus denen die vorrätig gehaltenen

Waffen und die vorrätig gehaltene Munition

ersichtlich sind,

5. Vorschriften über die sichere Aufbewahrung

von Waffen und Munition.

Verbot der gleichzeitigen Ausübung mit dem

Gewerbe des Altwarenhandels

§ 136. Die gleichzeitige Ausübung des Handels

mit Waffen (§ 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 2 lit. b)

mit dem Gewerbe des Altwarenhandels ist verboten.

Vermieten von Waffen

Tätigkeiten außerhalb der Betriebsstätte

§ 137. (1) Das Vermieten von militärischen

Waffen ist außer in den Fällen des Abs. 3 unzulässig.

(2) Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,

das Feilbieten und der Verkauf von

Waffen und Munition sowie das Vermieten von

nichtmilitärischen Waffen außerhalb der

Betriebsstätten (Werkstätten oder Verkaufslokale)

ist außer in den Fällen des § 131 Abs. 2

Z. 5 unzulässig.

(3) Das Vermieten und die Instandsetzung

von Schußwaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen

Schießbedarfes auf behördlich genehmigten

Schießstätten ist den zur Ausübung der

entsprechenden Konzession gemäß § 131 Abs. 1

Z; 1 lit. a, b oder c oder Z. 2 lit. a oder b

berechtigten Gewerbetreibenden gestattet.

Waffenbuch

§ 138. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung

einer Konzession für die Erzeugung, Bearbeitung

oder Instandsetzung von militärischen

Waffen, militärischer Munition, von Faustfeuerwaffen

oder der dazugehörigen Munition, für

den Handel mit diesen Gegenständen oder für

das Vermieten von Faustfeuerwaffen (§ 131

Abs. 1 Z. 1 lit. a, b und c sowie Z. 2 lit. a und b)

berechtigt sind, haben ein Waffenbuch zu führen,

aus dem die Ein- und Ausgänge der militärischen

Waffen und militärischen Munition, der Faustfeuerwaffen

und der Munition für Faustfeuerwaffen

mit einem Kaliber von 6,35 mm und

darüber hervorgehen. Bei der Munition für

Faustfeuerwaffen sind im Waffenbuch lediglich

Anzahl und Kaliber anzugeben. Knallpatronen

sind von der Eintragung im Waffenbuch ausgenommen.

(2) Die Waffenbücher, die auch in Karteiform

geführt werden dürfen, sind nach einem Muster

anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung

und der Art ihrer Führung den zur

Sicherung für Beweiszwecke sowie zur waffenpolizeilichen

Kontrolle notwendigen Anforderungen

zu genügen.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat durch Verordnung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres,

hinsichtlich der militärischen Waffen und der

militärischen Munition auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,

festzulegen, auf welche Weise den in den Abs. 1

und 2 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen

wird.

(4) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden

sind verpflichtet, die Waffenbücher der

Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereiche

einer Bundespolizeibehörde auch dieser Behörde,

auf Verlangen dieser Behörden vorzulegen.

(5) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden

sind verpflichtet, die Waffenbücher durch

sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

Die Frist von sieben Jahren läuft

vom Schluß des Kalenderjahres, für das die letzte

Eintragung vorgenommen wurde. Im Falle der

Endigung der Gewerbeberechtigung haben sie

diese Bücher an die Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

an diese Behörde, abzuliefern.

Bezeichnung der Waffen

§ 139. (1) Faustfeuerwaffen und militärische

Waffen, die gewerbsmäßig in den inländischen

Verkehr gebracht werden, müssen mit der Bezeichnung

des Erzeugers und einer fortlaufenden

Erzeugungsnummer gekennzeichnet sein. Im Ausland

erzeugte Faustfeuerwaffen und militärische

Waffen dürfen nur dann gewerbsmäßig in den

inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie

überdies mit der Bezeichnung jenes Gewerbetreibenden

versehen sind, der die Waffe zum

erstenmal in den inländischen Verkehr bringt.

(2) Eine Faustfeuerwaffe, deren Bezeichnung

gemäß Abs. 1 oder deren Erzeugungsnummer im

Zuge der Instandsetzung durch einen befugten

Gewerbetreibenden unkenntlich gemacht worden

ist, darf in den inländischen Verkehr gebracht

werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieses

Instandsetzers und einer fortlaufenden Nummer,

die dieser Gewerbetreibende beizusetzen hat, gekennzeichnet

ist. Der Instandsetzer ist verpflichtet,

die ursprüngliche Bezeichnung gemäß Abs. 1

und die ursprüngliche Erzeugungsnummer im

Waffenbuch (§ 138) zu verzeichnen.

Überprüfung

§ 140. (1) Bei der Überprüfung des Betriebes

von Waffengewerben gemäß § 338 dürfen auch

Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß entnommen

werden.

(2) Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt

werden, ist im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

diese Behörde den Überprüfungen

gemäß § 338 beizuziehen.

Meldung des Ruhens der Gewerbeausübung

§ 141. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung

einer Konzession für die Waffengewerbe

(§ 131 Abs. 1) berechtigt sind, haben das Ruhen

und jede Aufnahme der Gewerbeausübung in

der Hauptbetriebsstätte und in den weiteren

Betriebsstätten der Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

auch dieser Behörde, hinsichtlich einer Konzession

für militärische Waffen und militärische

Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 2) auch dem Bundesminister

für Landesverteidigung, binnen drei

Wochen anzuzeigen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede

Erteilung einer Konzession, jede Bewilligung der

Verlegung des Betriebes in einen anderen Standort,

Anzeige über den Fortbetrieb, Zurücklegung,

Entziehung einer Konzession für ein Waffengewerbe

(§ 131 Abs. 1) im Wirkungsbereich einer

Bundespolizeibehörde dieser Behörde, bei Konzessionen

betreffend militärische Waffen und

militärische Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 2) auch

dem Bundesminister für Landesverteidigung, zur

Kenntnis zu bringen.

Zuständigkeit

§ 142. Zur Erteilung einer Konzession hinsichtlich

nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer

Munition (§ 131 Abs. 1 Z. 1) ist der

Landeshauptmann im Einvernehmen mit der

örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde II. Instanz,

zur Erteilung einer Konzession hinsichtlich militärischer

Waffen und militärischer Munition

(§ 131 Abs. 1 Z. 2) ist der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres, dem

Bundesminister für Landesverteidigung und dem

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

zuständig.

Zündwarenerzeugung

§ 143. Der Konzessionspflicht unterliegt die

Erzeugung von Zündwaren.

Besondere Voraussetzungen

§ 144. Die Erteilung der Konzession für das

Gewerbe der Zündwarenerzeugung erfordert

neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1

angeführten Voraussetzungen

1. die Erbringung des Befähigungsnachweises und

2. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung

und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.

Zuständigkeit

§ 145. (1) Zur Erteilung einer Konzession für

das Gewerbe der Zündwarenerzeugung ist der

Landeshauptmann zuständig.

(2) Vor Erteilung einer Konzession ist die

örtlich zuständige Sicherheitsbehörde II. Instanz

zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung

gemäß § 144 Z. 2 zu hören.

Erzeugung von pyrotechnischen

Artikeln sowie von Zündmitteln

und sonstigen Sprengmitteln, die

nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz

unterliegen, und Handel

mit diesen Erzeugnissen

§ 146. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen

1. die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln

sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln,

die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz

unterliegen und

2. der Handel mit den in der Z. 1 genannten

Erzeugnissen.

(2) Der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 Z. 2

unterliegt nicht der Handel mit pyrotechnischen

Scherzartikeln, die bei widmungsgemäßer Verwendung

keinen Schaden anzurichten geeignet

sind (harmlose pyrotechnische Scherzartikel).

(3) Die Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes,

BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung

des Art. I der Verordnung GBlÖ Nr. 483/

1938, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1959

und der Schieß- und Sprengmittelgesetz-

Novelle 1973, BGBl. Nr. 169, über die Erzeugung,

Verarbeitung und den Verschleiß von

Schieß- und Sprengmitteln, und der Verordnung

vom 19. Mai 1899, RGBl. Nr. 95, mit welcher

in Ausführung des Gesetzes vom 27. Mai 1885,

RGBl. Nr. 134, und in Ergänzung der Verordnung

vom 4. August 1885, RGBl. Nr. 135,

Anordnungen betreffend den Verkehr mit

sprengkräftigen Zündungen erlassen werden,

werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

nicht berührt.

Pyrotechnische Scherzartikel

§ 147. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung

jene pyrotechnischen Scherzartikel zu bezeichnen,

auf die wegen ihrer Beschaffenheit insbesondere

im Hinblick auf die in ihren Sätzen

enthaltene Energie die im § 146 Abs. 2 angeführten

Umstände zutreffen.

Besondere Voraussetzungen

§ 148. Die Erteilung der Konzession für die

Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie

von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln,

die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz

unterliegen, und für den Handel mit diesen

Erzeugnissen erfordert neben der Erfüllung der

im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen

1. die Erbringung des Befähigungsnachweises und

2. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt

der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,

Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.

Zuständigkeit

§ 149. (1) Zur Erteilung einer Konzession für

das Gewerbe der Erzeugung von pyrotechnischen

Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen

Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz

unterliegen, und für den Handel

mit diesen Erzeugnissen ist der Landeshauptmann

zuständig.

(2) Vor Erteilung einer Konzession ist die

örtlich zuständige Sicherheitsbehörde II. Instanz

zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung

gemäß § 148 Z. 2 zu hören.

Betrieb von Sprengungsunternehmen

§ 150. Der Konzessionspflicht unterliegt der

Betrieb von Sprengungsunternehmen.

Besondere Voraussetzungen

§ 151. Die Erteilung der Konzession für den

Betrieb von Sprengungsunternehmen erfordert

neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1

angeführten Voraussetzungen

1. die Erbringung des Befähigungsnachweises und

2. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt

der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,

Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken

begegnet.

Zuständigkeit

§ 152. (1) Zur Erteilung einer Konzession für

das Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen

ist der Landeshauptmann zuständig.

(2) Vor Erteilung einer Konzession ist die

örtlich zuständige Sicherheitsbehörde II. Instanz

zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung

gemäß § 151 Z. 2 zu hören.

Dampfkesselerzeugung

§ 153. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt

die Erzeugung und Instandsetzung von Druckgefäßen

(Dampfkesseln, Dampfgefäßen oder ähnlichen

Gefäßen) sowie von Druckbehältern.

(2) Druckgefäße sind Dampfkessel, Dampfgefäße

und ähnliche Gefäße, in denen durch

Erhitzung von Flüssigkeiten oder durch Erzeugung,

Umwandlung oder Verwendung von

Dämpfen oder Gasen ein höherer als der atmosphärische

Druck herrscht oder entstehen kann.

(3) Druckbehälter sind Behälter, in denen verdichtete

oder verflüssigte Gase unter einem

0,5 Atmosphären übersteigendem Überdruck aufbewahrt

werden.

(4) Nicht der Konzessionspflicht unterliegt die

Erzeugung und die Instandsetzung von im § 1

Abs. 4 lit. b, § 23 Abs. 2 lit. a, b und d, § 28

dritter Absatz und vierter Absatz lit. a, c und d

der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948,

genannten Dampfgefäßen und Druckbehältern,

ferner von Dampfkesseln, deren Dampfspannung

1 atü nicht übersteigen kann (Niederdruckdampfkesseln),

Dampfkesseln von Kaffee-

Espressomaschinen, Schnelldampferzeugern bis zu

35 l Inhalt, Heizkesseln, Heizkörpern und

Warmwassergefäßen nach ÖNorm B 8130 bis

B 8133 und B 2235, Heimsiphonflaschen bis 21

Inhalt, Druckgaskapseln, Handfeuerlöschern nach

ÖNorm F 1050, Druckbehältern in Kälteanlagen

bis zu 300 mm lichtem Durchmesser, Druckgaspackungen

und Kartuschen.

Besondere Voraussetzungen

§ 154. Die Erteilung der Konzession für das

Gewerbe der Erzeugung und Instandsetzung von

Druckgefäßen sowie von Druckbehältern erfordert

neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1

Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung

des Befähigungsnachweises.

Zuständigkeit

§ 155. Zur Erteilung einer Konzession für das

Gewerbe der Erzeugung und Instandsetzung von

Druckgefäßen sowie von Druckbehältern ist die

Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

II.

Baugewerbe (§§ 156 bis 162)

§ 156. (1) Die Tätigkeiten der Baumeister

(§ 157 Abs. 1), Zimmermeister (§ 158 Abs. 1),

Steinmetzmeister (§ 159 Abs. 1) und Brunnenmeister

(§ 160 Abs. 1) unterliegen der Konzessionspflicht.

(2) Die Aufstellung von Gerüsten, für die

statische Kenntnisse erforderlich sind, ist den

Baugewerbetreibenden im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges

vorbehalten.

(3) Der Konzessionspflicht unterliegen nicht

die auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit des

Bauunternehmers, der auf eigenem Grund und

Boden oder auf Grund eines ihm zustehenden

Baurechtes als Bauherr Bauten durch befugte

Gewerbetreibende ausführen läßt, um sie weiter

zu veräußern, und solche Erdarbeiten, die statische

Kenntnisse nicht erfordern.

(4) Die im Abs. 1 angeführten Gewerbetreibenden

sind berechtigt, in geringem Umfang mit

der Ausführung eigener Arbeiten in unmittelbarem

Zusammenhang stehende Arbeiten anderer

Gewerbe auch selbst auszuführen.

Baumeister

§ 157. (1) Der Baumeister ist berechtigt, Hochbauten

und andere verwandte Bauten zu planen

und zu berechnen als auch Hochbauten und

andere verwandte Bauten zu leiten und nach

Maßgabe des § 156 Abs. 4 und des Abs. 2 dieses

Paragraphen auch auszuführen.

(2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch

die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner

Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen

und zu leiten, doch hat er sich unbeschadet

des § 156 Abs. 4 zur Ausführung dieser

Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden

zu bedienen, soweit es sich um Arbeiten von

konzessionierten Gewerben, von Handwerken

oder der gebundenen Gewerbe der Aufstellung

von Lüftungs-, Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen

(§ 103 Abs. 1 lit. a Z. 4

bis 7) handelt.

(3) Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender,

die im Zusammenhang mit der Planung

technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen

Vorentwürfe auf dem Gebiete des

Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt.

(4) Die Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes,

BGBl. Nr. 146/1957, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 155/1958 bleiben

durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

unberührt.

Zimmermeister

§ 158. (1) Der Zimmermeister ist zur Ausführung

von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff

verwendet wird, wie zur Herstellung von

Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden

und dgl. berechtigt.

(2) Bei Ausführung der Arbeiten gemäß Abs. 1

darf der Zimmermeister auch andere Werkstoffe

als Holz verwenden. Der Zimmermeister ist weiters

zur Herstellung von roh gezimmerten Holzgegenständen

berechtigt.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Arbeiten darf

der Zimmermeister, wenn die Mitwirkung verschiedener

Baugewerbe erforderlich ist und soweit

Abs. 4 nicht anderes bestimmt, nur unter Leitung

eines Baumeisters ausführen.

(4) Der Zimmermeister ist jedoch berechtigt,

Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen

sind, selbständig sowohl zu planen und

zu berechnen als auch zu leiten und nach Maßgabe

des § 156 Abs. 4 und des § 157 Abs. 2,

der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.

(5) § 157 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß

Anwendung.

Steinmetzmeister

§ 159. (1) Der Steinmetzmeister ist berechtigt

1. zur Planung, Berechnung und Ausführung von

Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet werden

(Herstellung von Steinportalen, Steinböden,

Steinstufen und dgl.),

2. zur Erzeugung, Aufstellung und Versetzung

von Grabsteinen,

3. zur Bearbeitung und Aufstellung von Grabmonumenten

und, unbeschadet des Rechtes

der Baumeister, zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten

für Grabmonumente und

Grüfte.

(2) Die im Abs. 1 Z. 1 angeführten Arbeiten

darf der Steinmetzmeister, wenn die Mitwirkung

verschiedener Baugewerbe erforderlich ist, nur

unter Leitung eines Baumeisters ausführen.

(3) Die Rechte der Kunststeinerzeuger und der

gewerblichen Stednbildhauer bleiben unberührt.

Brunnenmeister

§ 160. (1) Der Brunnenmeister ist berechtigt,

die zur Herstellung eines Brunnens für Trink- oder

Nutzwasser und die für Quellfassungen

erforderlichen Arbeiten zu planen, zu berechnen

sowie auszuführen; hiezu gehören das Bohren

und Schlagen von Brunnen, das Ausschachten,

Ausmauern oder Betonieren des Brunnenschachtes,

das Einsetzen der Pumpenrohre und Saugvorrichtungen

und das Decken des Schachtes, das

Führen des Schlages und Einsetzen der Schlagrohre.

(2) Der Brunnenmeister ist weiters zur Herstellung

des Brunnenhäuschens., der Wasseraufsaugmulde

und der Wasserableitungen im erforderlichen

Ausmaß sowie zur Herstellung von

Abwässerreinigungs- und -beseitigungsanlagen in

brunnenmäßiger Ausführung und von nicht frei

tragenden Silos bis 1 m über dem Erdboden in

brunnenmäßiger Ausführung berechtigt.

(3) In politischen Bezirken, in denen kein

Brunnenmeister seinen Standort hat, steht die

Berechtigung gemäß Abs. 1 auch den Baumeistern

zu.

Besondere Voraussetzungen für die Baugewerbe

§ 161. Die Erteilung der Konzession für ein

Baugewerbe erfordert neben der Erfüllung der

im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen

die Erbringung des Befähigungsnachweises.

Zuständigkeit

§ 162. Zur Erteilung von Konzessionen für die

Baugewerbe ist der Landeshauptmann zuständig.

Gas- und Wasserleitungsinstallation

§ 163. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen

1. die Ausführung von Gasrohrleitungen und der

Anschluß von Gasverbrauchsgeräten aller Art

an solche Leitungen,

2. die Ausführung von Rohrleitungen für Trink-

und Nutzwasser in Verkehrsflächen oder in

Grundstücken,

3. die Ausführung von Wasserleitungen und dazugehörigen

Ablaufleitungen in Gebäuden einschließlich

der Montage und des Anschlusses

der damit im Zusammenhang stehenden sanitären

Einrichtungen.

(2) Nicht der Konzessionspflicht nach Abs. 1

unterliegt die Ausführung von Wasserrohrleitungen

für Kraftzwecke und von Wasserrohrleitungen

aus Holz.

Besondere Voraussetzungen

§ 164. Die Erteilung der Konzession für das

Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation

erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1

Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung

des Befähigungsnachweises.

Zuständigkeit

§ 165. Zur Erteilung einer Konzession für

das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation

ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Elektroinstallation der Ober- und

Unterstufe und Errichtung von

Blitzschutzanlagen

Elektroinstallation der Oberstufe

§ 166. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt

die Installation elektrischer Starkstromanlagen

und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich

der Leistung oder der Spannung.

(2) Als elektrische Starkstromanlagen und -einrichtungen

im Sinne des Abs. 1 gelten

1. Anlagen und Einrichtungen für Spannungen

über 42 Volt oder Leistungen über 100 Watt;

2. Anlagen und Einrichtungen für geringere

Spannungen oder Leistungen, wenn die Stromquelle

Starkstrom führt.

Elektroinstallation der

Unterstufe

§ 167. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt

die Installation elektrischer Starkstromanlagen

und -einrichtungen beschränkt auf Nennspannungen

bis einschließlich 1000 Volt, und zwar

1. im Anschluß an bestehende Anlagen zur Gewinnung

oder Verteilung elektrischer Energie,

2. zur Gewinnung elektrischer Energie mit einer

Nennleistung bis einschließlich 60 Kilowatt.

(2) § 166 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Rechte

§ 168. Gewerbetreibende, die zur Ausübung

einer Konzession für die Gewerbe der Elektroinstallation

der Ober- oder der Unterstufe berechtigt

sind, sind auch zur Errichtung von Blitzschutzanlagen

berechtigt.

Errichtung von Blitzschutzanlagen

§ 169. Der Konzessionspflicht unterliegt die

Errichtung von Blitzschutzanlagen.

Besondere Voraussetzungen für die Gewerbe der

Elektroinstallation und der Errichtung von Blitzschutzanlagen

§ 170. Die Erteilung der Konzession für die

Gewerbe der Elektroinstallation der Ober- oder

der Unterstufe oder der Errichtung von Blitzschutzanlagen

erfordert neben der Erfüllung der

im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen

die Erbringung des Befähigungsnachweises.

Zuständigkeit

§ 171. Zur Erteilung einer Konzession für die

Gewerbe der Elektroinstallation der Ober- oder

der Unterstufe oder der Errichtung von Blitzschutzanlagen

ist der Landeshauptmann zuständig.

Rauchfangkehrergewerbe

§ 172. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen

das Reinigen, Kehren und Überprüfen von

Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und

Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen

Feuerstätten.

(2) Der Konzessionspflicht unterliegen jedoch

nicht das Reinigen und Kehren von Rauchleitungen

durch Hafner, wenn diese Arbeiten

im Zusammenhang mit der Innenreinigung von

Kachelöfen oder im Zuge von Ausbesserungsarbeiten

durchgeführt werden.

Besondere Voraussetzungen

§ 173. Die Erteilung der Konzession für das

Rauchfangkehrergewerbe erfordert neben der Erfüllung

der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten

Voraussetzungen

1. die Erbringung des Befähigungsnachweises,

2. daß der Konzessionswerber nicht schon in zwei

Rauchfangkehrerbetrieben als Gewerbeinhaber,

Pächter, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer

tätig ist, und

3. das Vorliegen eines Bedarfes (§ 25 Abs. 4)

nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.

Geschäftsführer und Pächter

§ 174. Die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes

durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder

die Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes

an einen Pächter (§ 40) darf nur genehmigt

werden, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche

Ausübung nicht möglich ist oder für ihn

erhebliche Nachteile besorgen läßt und wenn

der Geschäftsführer oder Pächter nicht schon in

zwei Rauchfangkehrerbetrieben als Gewerbeinhaber,

Geschäftsführer, Pächter oder Filialgeschäftsführer

tätig ist.

Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung

§ 175. Der Gewerbetreibende hat in den Fällen

der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres

Ruhens durch mehr als zwei Monate für die

Fortführung der notwendigen Arbeiten durch

einen anderen Gewerbetreibenden Sorge zu tragen.

Wenn dies dem Gewerbetreibenden nicht

möglich ist, hat die Behörde einen anderen

Gewerbetreibenden mit der Durchführung der

Arbeiten zu beauftragen; § 176 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Der Gewerbetreibende hat die Einstellung

der Gewerbeausübung oder das Ruhen der

Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate

der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.

Gebietsweise Abgrenzung

§ 176. (1) Der Landeshauptmann hat, wenn

es aus Gründen der Feuerpolizei zweckmäßig ist,

durch Verordnung eine gebietsweise Abgrenzung

für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes

zu verfügen.

(2) Für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes

in Gebieten, für die eine gebietsweise

Abgrenzung verfügt worden ist, dürfen nur

Konzessionen erteilt werden, die die Ausführung

von Kehrarbeiten auf das betreffende Kehrgebiet

einschränken. Bei Gefahr im Verzug oder

im Fall eines Auftrages gemäß § 175 ist jedoch

die Verrichtung von Kehrarbeiten auch außerhalb

des Kehrgebietes zulässig.

(3) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet,

innerhalb ihres Kehrgebietes nach Maßgabe des

jeweils geltenden Höchsttarifes die im § 172

Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auszuführen.

(4) Vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung

sind die zuständige Landesinnung der

Rauchfangkehrer und die berührten Gemeinden

zu hören.

Höchsttarife

§ 177. (1) Wird die gebietsweise Abgrenzung

(§ 176) verfügt, so hat der Landeshauptmann

durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen.

Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe

und auf die Interessen der Leistungsempfänger

Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können

für das gesamte Bundesland, für einzelne Kehrgebiete

oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt

werden.

(2) Wurde keine gebietsweise Abgrenzung

(§ 176) verfügt, so hat der Landeshauptmann

durch Verordnung Höchsttarife dann festzulegen,

wenn sie im Interesse der Leistungsempfänger

erforderlich sind.

(3) Vor der Festlegung der Höchsttarife sind

die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer,

die zuständige Kammer für Arbeiter und

Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer

und die berührten Gemeinden zu hören.

Zuständigkeit

§ 178. Zur Erteilung einer Konzession für

das Gewerbe der Rauchfangkehrer ist die

Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

III.

Betrieb von Schleppliften

§ 179. Der Konzessionspflicht unterliegt die

Beförderung von Personen durch Schlepplifte,

wobei deren Benützer mit Skiern oder anderen

Wintersportgeräten auf dem Boden gleiten.

Besondere Voraussetzungen

§ 180. Die Erteilung der Konzession für das

Gewerbe des Betriebes von Schleppliften erfordert

neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1

Z. 1 angeführten Voraussetzungen, daß die beabsichtigte

Gewerbeausübung keine nicht zumutbare

Konkurrenzierung für ein Haupt- oder

Kleinseilbahnunternehmen bedeutet.

Zuständigkeit

§ 181. Zur Erteilung einer Konzession für

das Gewerbe des Betriebes von Schleppliften ist

die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Verfahren

§ 182. (1) Vor Erteilung der Konzession ist

die zuständige Fachgruppe der Seilbahnen zu

hören.

(2) Wenn das Gebiet, in dem der Schlepplift

errichtet werden soll, nur von Haupt- oder

Kleinseilbahnen erschlossen wird, so sind diese

Seilbahnunternehmen unter Einräumung einer

Frist von vier Wochen zu hören.

(3) Gegen einen Bescheid, mit dem die Konzession

erteilt wird, steht den Inhabern der im

Abs. 2 genannten Seilbahnunternehmen das

Recht der Berufung nach Maßgabe des Abs. 4 zu,

wenn die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen

Stellungnahmen widerspricht oder wenn

sie nicht gehört worden sind.

(4) Mit einer Berufung im Sinne des Abs. 3

kann nur eine unrichtige Beurteilung der Frage

des Vorliegens der nicht zumutbaren Konkurrenzierung

eines Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmens

geltend gemacht werden.

Luftfahrzeugmechanikergewerbe

§ 183. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt

die Erzeugung und die Wartung von Luftfahrzeugen

und Luftfahrtgerät.

(2) Unter Wartung im Sinne des Abs. 1 sind

1. die Instandsetzung einschließlich der Überholung

oder Änderungsarbeiten sowie

2. die Instandhaltung (einfache Wartung) zu verstehen,

wobei die einfache Wartung die regelmäßige

Pflege und Kontrolle sowie die Behebung

geringfügiger, die Lufttüchtigkeit von

Luftfahrzeugen oder die Betriebssicherheit von

Luftfahrtgerät nicht beeinträchtigender Mängel

einschließlich des Ein- und Ausbaues von

Bestandteilen umfaßt.

Teiltätigkeiten

§ 184. Der Konzessionspflicht für die Wartung

von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät im Sinne

des § 183 unterliegen nachstehende Tätigkeiten

1. Tätigkeiten am Flugwerk von Luftfahrzeugen;

2. Tätigkeiten an Triebwerken von Luftfahrzeugen;

3. Tätigkeiten an der elektronischen Bordausrüstung

von Luftfahrzeugen;

4. Tätigkeiten an der nichtelektronischen Bordausrüstung

von Luftfahrzeugen;

5. Tätigkeiten an sonstigem Luftfahrtgerät.

Besondere Voraussetzungen

§ 185. Die Erteilung der Konzession für das

Luftfahrzeugmechanikergewerbe erfordert neben

der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten

Voraussetzungen die Erbringung des

Befähigungsnachweises.

Vorschriften über die Gewerbeausübung

§ 186. (1) Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen

und Luftfahrtgerät dürfen nur von fachlich befähigten

Personen ausgeführt werden. Der Ausbildung

von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen

des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.

Nr. 142/1969, steht dieses Gebot nicht entgegen.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat unter Bedachtnahme auf die

erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr

durch Verordnung festzulegen, wie die im

Abs. 1 geforderte fachliche Befähigung für bestimmte

Wartungsarbeiten an bestimmten Luftfahrzeugen

oder an bestimmtem Luftfahrtgerät

nachzuweisen ist.

(3) Die Gewerbetreibenden haben jedenfalls

dafür zu sorgen, daß die Wartungsarbeiten an

Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät so ausgeführt

werden und die Einrichtung der Betriebsstätten

so ausgestaltet wird, daß eine einwandfreie Wartung

der Luftfahrzeuge und des Luftfahrtgerätes

gewährleistet ist.

(4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme

auf den Stand der Technik oder

auf die üblicherweise an die Wartung von Luftfahrzeugen

und Luftfahrtgerät zu stellenden Anforderungen

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Verkehr durch Verordnung festzulegen,

auf welche Weise den Verpflichtungen

der Gewerbetreibenden gemäß Abs. 3 entsprochen

wird.

Luftfahrtrechtliche Vorschriften

§ 187. Die Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957, und der darauf

gegründeten Verordnungen betreffend die Wartung

von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät

werden durch die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

nicht berührt.

Zuständigkeit

§ 188. Zur Erteilung einer Konzession für

das Luftfahrzeugmechanikergewerbe ist der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

zuständig.

IV.

Gastgewerbe

§ 189. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen

1. die Beherbergung von Gästen;

2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und

der Verkauf von warmen und angerichteten

kalten Speisen;

3. der Ausschank von alkoholischen Getränken

und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen

Gefäßen;

4. der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken

und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen

Gefäßen.

(2) Unter Verabreichung (Abs. 1 2. 2) und

unter Ausschank (Abs. 1 Z. 3 und 4) ist jede

Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die

darauf abgestellt ist, daß die Speisen oder Getränke

an Ort und Stelle genossen werden.

(3) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung

einer Konzession mit der Berechtigung gemäß

Abs. 1 Z. 1 berechtigt sind, sind zur Verabreichung

des Frühstücks und von kleinen Imbissen

und zum Ausschank von nichtalkoholischen

Getränken und von Flaschenbier sowie von

gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu

diesen Getränken an ihre Gäste berechtigt.

(4) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung

einer Konzession mit der Berechtigung gemäß

Abs. 1 Z. 3 berechtigt sind, sind auch zum

Ausschank von nichtalkoholischen kalten Getränken

berechtigt.

(5) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung

einer Konzession mit der Berechtigung gemäß

Abs. 1 Z. 4 berechtigt sind, sind auch zum

Ausschank von gebrannten geistigen Getränken

als Beigabe zu nichtalkoholischen Getränken berechtigt.

Ausnahmen von der Konzessionspflicht

§ 190. Der Konzessionspflicht unterliegen nicht

1. die Verabreichung von Speisen, der Ausschank

von Getränken und der Verkauf von warmen

oder angerichteten kalten Speisen durch Erzeugungs-

und Handelsgewerbetreibende in

dem in den §§ 95, 96, 97, 116 und 128 Abs. 4

bezeichneten Umfang;

2. die Verabreichung und der Ausschank von

unentgeltlichen Kostproben — auf Messen und

messeähnlichen Veranstaltungen auch von entgeltlichen

Kostproben — durch Gewerbetreibende

im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung;

3. der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken

und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen

Gefäßen, wenn der Ausschank oder

der Verkauf durch Automaten erfolgt;

4. die Verabreichung von Fleisch, Fleischwaren,

Fisch, Geflügel, Pommes frites, belegten Brötchen,

Brotaufstrich, Fleisch- und Wurstsalaten,

Fleisch- und Wurstmayonnaisen und üblichen

kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise,

Senf, Kren, Brot und Gebäck, sowie von

vorverpackt angeliefertem Speiseeis auf der

Straße oder bei Veranstaltungen im Freien,

wenn vom Gewerbetreibenden keine Tische

oder Sitzgelegenheiten bereitgehalten werden,

und der Verkauf von warmen oder angerichteten

kalten Speisen in diesem Umfang;

5. der Ausschank von Milchmischgetränken,

anderen nichtalkoholischen kalten Getränken

und Flaschenbier auf der Straße oder bei Veranstaltungen

im Freien, wenn vom Gewerbetreibenden

keine Tische oder Sitzgelegenheiten

bereitgehalten werden;

6. der Ausschank von Milch und der Verkauf

von Milch in unverschlossenen Gefäßen.

Rechte

§ 191. (1) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung

einer Konzession mit der Berechtigung

gemäß § 189 Abs. 1 Z. 1 oder mit der Berechtigung

gemäß § 189 Abs. 1 Z. 2 berechtigt sind,

sind auch berechtigt, Waren des üblichen Reisebedarfes,

wie Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel,

Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial,

Ansichtskarten, übliche Reiseandenken (§ 105)

und die im §.111 Z. 3 angeführten Druckwerke

zu verkaufen.

(2) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung

einer Konzession mit der Berechtigung gemäß

§ 189 Abs. 1 Z. 2 berechtigt sind, sind auch

zum Verkauf von nichtangerichteten kalten

Speisen, von halbfertigen Speisen, von Lebensmitteln,

die in ihrem Gastgewerbebetrieb verwendet

werden, und von Reiseproviant berechtigt.

(3) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1

und 2 muß der Charakter des Betriebes als

Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben und es dürfen

keine zusätzlichen Hilfskräfte und keine zusätzlichen

Räumlichkeiten verwendet werden. Bei

der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 ist

außerdem eine straßenseitige Schaustellung der

Waren verboten.

(4) Gastgewerbetreibende sind auch zum Halten

von Spielen berechtigt, wenn der Charakter

des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt

bleibt.

(5) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung

einer Konzession mit der Berechtigung gemäß

§ 189 Abs. 1 Z. 3 oder mit der Berechtigung

gemäß § 189 Abs. 1 Z. 4 berechtigt sind, sind

im Rahmen ihrer Konzession auch berechtigt,

Getränke in handelsüblich verschlossenen Gefäßen

zu verkaufen.

(6) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung

einer Konzession mit der Berechtigung gemäß

§ 189 Abs. 1 Z. 3 oder mit der Berechtigung

gemäß § 189 Abs. 1 Z. 4 berechtigt sind, sind

auch berechtigt, kohlensäurehältiges Wasser für

den Bedarf ihrer Gäste zu erzeugen. Bei der

Ausübung dieser Tätigkeit unterliegen diese

Gastgewerbetreibenden jenen Vorschriften, die

für die zur Erzeugung kohlensäurehältiger Getränke

berechtigten Gewerbetreibenden (§ 103

Abs. 1 lit. b Z. 11) gelten.

(7) Gastgewerbetreibende sind auch berechtigt,

Fahrzeuge ihrer Gäste einzustellen und Sportgeräte

an ihre Gäste zu vermieten. Sie sind

ferner auch zum Verleihen von Druckwerken

an ihre Gäste und zum Halten von Leseräumen

für diese berechtigt.

Inhalt der Konzession für ein Gastgewerbe

§ 192. (1) Die Konzession für ein Gastgewerbe

hat auf bestimmte Berechtigungen gemäß § 189

Abs. 1, auf bestimmte Betriebsräume und allfällige

sonstige bestimmte Betriebsflächen sowie

auf eine bestimmte Betriebsart zu lauten.

(2) Unter Betriebsart im Sinne des Abs. 1

ist die durch eine bestimmte Anlage, Einrichtung

und Ausstattung der Betriebsräume und allfälligen

sonstigen Betriebsflächen und durch eine

bestimmte Betriebsführung gekennzeichnete Gestaltung

des jeweiligen Gastgewerbebetriebes zu

verstehen; Verschiedenheiten lediglich in der Benennung

begründen keine besondere Betriebsart.

Besondere Voraussetzungen

§ 193. (1) Die Erteilung der Konzession für

ein Gastgewerbe erfordert neben der Erfüllung

der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen

1. die Erbringung des Befähigungsnachweises;

2. daß die für die beantragte Betriebsart notwendigen

Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1

beantragt werden;

3. daß die Anlage und Einrichtung der Betriebsräume

und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen

unter Bedachtnahme auf die beantragte

Betriebsart und die Vorschriften des § 199

über die Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung

der Gastgewerbebetriebe für

eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung geeignet

sind;

4. bei einem Ansuchen um eine Konzession für

ein Gastgewerbe mit der Berechtigung gemäß

§ 189 Abs. 1 Z. 1, wenn es sich um die

Errichtung eines neuen Betriebes handelt,

außerdem, daß die örtlichen Einrichtungen,

wie Wasserversorgungsanlagen, Kanalisation

oder Kläranlagen, Abstellmöglichkeiten für

Kraftfahrzeuge und dgl., für den in Aussicht

genommenen Gastgewerbebetrieb ausreichen.

(2) Die für die Erteilung einer Konzession

für ein Gastgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit

im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 ist insbesondere

dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten

des Konzessionswerbers oder der Personen,

mit denen sich der Konzessionswerber in

einer Erwerbs- oder Lebensgemeinschaft befindet,

die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe

in einer nicht dem Gesetz entsprechenden oder

in einer das Ansehen der österreichischen

Fremdenverkehrswirtschaft schädigenden Weise

ausgeübt werden wird.

(3) Abs. 1 2. 1 gilt nicht für Bewerber um

eine Konzession für ein Gastgewerbe in der

Betriebsart einer Schutzhütte.

Vorschriften über die Gewerbeausübung

Betriebsart

§ 194. Die Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1

einer Konzession für ein Gastgewerbe dürfen

nur entsprechend der genehmigten Betriebsart

ausgeübt werden.

Gewerbeausübung außerhalb der genehmigten

Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen

§ 195. Die Konzession für ein Gastgewerbe

darf außerhalb der genehmigten Betriebsräume

und allfälligen sonstigen Betriebsflächen nur auf

Grund einer Sonderbewilligung ausgeübt werden.

Die Sonderbewilligung ist auf Antrag des

Gewerbetreibenden zu erteilen, wenn das Gastgewerbe

nur vorübergehend aus Anlaß einzelner

besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen,

Ausstellungen, Märkte,

Sportveranstaltungen, größere Baustellen und

dgl.) ausgeübt werden soll. Solche Sonderbewilligungen,

die die besondere Gelegenheit, den

Standort und die Gültigkeitsdauer zu enthalten

haben, sind von der nach dem Standort der

vorübergehenden Gewerbeausübung zuständigen

Behörde zu erteilen.

Allgemeine Maßnahmen gegen Alkoholmißbrauch

§ 196. (1) Die Gastgewerbetreibenden sind

verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit,

durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand

die Ruhe und Ordnung im Betriebe stören, keine

alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.

(2) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung

einer Konzession mit der Berechtigung gemäß

§ 189 Abs. 1 Z. 3 berechtigt sind, sind verpflichtet,

auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische

Getränke auszuschenken.

Alkoholausschank an Jugendliche

§ 197. (1) Die Gastgewerbetreibenden dürfen

weder selbst noch durch die im Betrieb verwendeten

Personen alkoholische Getränke an

Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen,

wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen

Jugendschutzbestimmungen der Genuß

von Alkohol verboten ist.

(2) Nicht verboten ist der Verkauf an Jugendliche

im Sinne des Abs. 1, die solche Getränke,

die zum Genuß durch Erwachsene außerhalb

des Gastgewerbebetriebes bestimmt sind, holen.

(3) Wenn den Jugendlichen nach den landesrechtlichen

Jugendschutzbestimmungen der Genuß

von Alkohol verboten ist, dann haben die

zum Ausschank von alkoholischen Getränken

berechtigten Gastgewerbetreibenden an einer geeigneten

Stelle der Betriebsräume einen Anschlag

anzubringen, auf dem deutlich lesbar auf dieses

Verbot hingewiesen wird.

Sperrstunde und Auf Sperrstunde

§ 198. (1) Der Landeshauptmann hat den

Zeitpunkt, in dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen

werden müssen (Sperrstunde), und den

Zeitpunkt, in dem sie geöffnet werden dürfen

(Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten

der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen;

er hat hiebei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen

Bevölkerung und der Fremden Bedacht

zu nehmen und erforderlichenfalls von der Festlegung

einer Sperrzeit abzusehen. Bei den in

Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen

gelegenen Gastgewerbebetrieben hat der

Landeshauptmann insbesondere den Verpflegungsbedarf

der Reisenden zu berücksichtigen;

zu dieser Frage sind auch die in Betracht kommenden

Verkehrsunternehmen zu hören.

(2) Der Gastgewerbetreibende hat die Betriebsräume

und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen,

ausgenommen die der Beherbergung

dienenden, während des Zeitraumes zwischen den

nach Abs. 1 festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden

geschlossen zu halten. Während dieser

Sperrzeit darf er Gästen weder den Zutritt zu

diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort

ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste

auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen

sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die

Gäste sind rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde

aufmerksam zu machen; sie haben den

Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.

In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung

von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste

auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten

gestattet.

(3) Bei besonderem örtlichen Bedarf hat die

Gemeinde unter Bedachtnahme auf die sonstigen

öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe

eine frühere Aufsperrstunde oder eine

spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch

den Anlaß bestimmten Beschränkungen, zu bewilligen.

Eine solche Bewilligung ist nicht zu

erteilen, wenn die Nachbarschaft wiederholt

durch die Ausübung des Gastgewerbes ungebührlich

belästigt oder der Gastgewerbetreibende

wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der

Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft

worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden

bestehen, haben die Gemeinden diese

Behörden vor Erteilung der Bewilligung zu

hören.

(4) Die Gemeinde hat diese Bewilligung zu

widerrufen, wenn der besondere örtliche Bedarf

nicht mehr besteht, sicherheitspolizeiliche Bedenken

bestehen, die Nachbarschaft wiederholt

durch die Ausübung des Gastgewerbes ungebührlich

belästigt oder der Gastgewerbetreibende

wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der

Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft

worden ist. In Orten, in denen Bundespolizeibehörden

bestehen, haben die Gemeinden diese

Behörden vor einer Entscheidung zu hören.

(5) Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch

die Ausübung eines Gastgewerbes ungebührlich

belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche

Bedenken bestehen, hat die Gemeinde eine

spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde

vorzuschreiben. Diese Vorschreibung ist

zu widerrufen, wenn angenommen werden kann,

daß der für die Vorschreibung maßgebende

Grund nicht mehr gegeben sein wird. In Orten,

in denen Bundespolizeibehörden bestehen, haben

die Gemeinden vor einer Entscheidung diese Behörden

zu hören.

Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung

der Gastgewerbebetriebe

§ 199. (1) Die Gastgewerbetreibenden haben

die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen

Betriebsflächen und deren Einrichtung und Ausstattung

stets in gutem Zustand zu erhalten

und dafür zu sorgen, daß die Betriebsräume und

die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die

Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den

der Betriebsart entsprechenden Anforderungen

Rechnung tragen. Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie hat erforderlichenfalls

unter Bedachtnahme auf die üblicherweise

an die jeweiligen Betriebsarten zu stellenden Anforderungen

und auf eine dem Ansehen der

österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft entsprechende

Gewerbeausübung durch Verordnung

festzulegen, durch welche Maßnahmen . diesen

Verpflichtungen der Gastgewerbetreibenden entsprochen

wird.

(2) Die Behörde kann erforderlichenfalls einem

Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des

Abs. 1 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich

keine Regelung in einer Verordnung gemäß

Abs. 1 erlassen worden ist.

(3) Die Behörde kann von den Bestimmungen

einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende

Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid

zulassen, wenn auch diese Maßnahmen die Einhaltung

der im Abs. 1 umschriebenen Verpflichtungen

des Gewerbetreibenden gewährleisten.

(4) Die Abs. 1 bis 3 und gemäß Abs. 1

erlassene Verordnungen gelten sinngemäß für die

gemäß § 190 nicht der Konzessionspflicht nach

§ 189 unterliegenden Tätigkeiten, wenn hiebei

mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuß

von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze)

bereitgestellt werden.

Änderung der Betriebsart

§ 200. Die Änderung der Betriebsart eines

Gastgewerbes ohne eine Erweiterung der Berechtigungen

gemäß § 189 Abs. 1 bedarf einer

Genehmigung der Behörde. Diese Genehmigung

ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des

§ 193 vorliegen. § 25 Abs. 3 gilt für eine solche

Genehmigung sinngemäß. Für das Verfahren gelten

die Vorschriften für die Erteilung der Konzession

für ein Gastgewerbe sinngemäß.

Hinzunahme von Betriebsräumen oder von allfälligen

sonstigen Betriebsflächen

§ 201. Die Hinzunahme von Betriebsräumen

oder von sonstigen Betriebsflächen zu den genehmigten

Betriebsräumen und allfälligen sonstigen

Betriebsflächen ohne eine Erweiterung der

Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 bedarf einer

Genehmigung der Behörde. Diese Genehmigung

ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des

§ 193 vorliegen. § 25 Abs. 3 gilt für eine solche

Genehmigung sinngemäß. Für das Verfahren

gelten die Vorschriften für die Erteilung der

Konzession für ein Gastgewerbe sinngemäß.

Ersichtlichmachung der Preise

§ 202. Wenn es im Interesse des Fremdenverkehrs

erforderlich ist, kann in Verordnungen

gemäß § 73 Abs. 2 und 3 betreffend die Ersichtlichmachung

der Preise auch angeordnet werden,

daß die Gastgewerbetreibenden, die zur Ausübung

einer Konzession mit der Berechtigung

gemäß § 189 Abs. 1 Z. 1 berechtigt sind, die zu

einem bestimmten Zeitpunkt gültigen Preise für

bestimmte Leistungen zur Veröffentlichung in

einem Verzeichnis bekanntgeben müssen.

Zuständigkeit

§ 203. Zur Erteilung einer Konzession für ein

Gastgewerbe ist die Bezirksverwaltungsbehörde

zuständig.

Das Ansuchen

§ 204. (1) Das Ansuchen um eine Konzession

für ein Gastgewerbe hat außer den im § 341

genannten Angaben die beantragten Berechtigungen

(§ 189 Abs. 1) und die beantragte Betriebsart

(§ 192 Abs. 2) zu enthalten.

(2) Dem Ansuchen ist eine der Art und dem

Umfang des in Aussicht genommenen Gastgewerbebetriebes

entsprechende maßstabgetreue

Planskizze der Betriebsräume und der allfälligen

sonstigen Betriebsflächen in dreifacher Ausfertigung

anzuschließen.

Anhörung

§ 205. Vor der Erteilung einer Konzession

für ein Gastgewerbe mit der Berechtigung gemäß

§ 189 Abs. 1 Z. 1 ist die Gemeinde des Standortes

über das Vorliegen der Voraussetzung gemäß

§ 193 Abs. 1 Z. 4 zu hören. § 340 Abs. 2 gilt

sinngemäß.

Der Konzessionserteilungsbescheid

§ 206. Der Bescheid (das Konzessionsdekret),

mit dem die Konzession für ein Gastgewerbe

erteilt wird, hat außer den im § 343 genannten

Angaben die erteilten Berechtigungen (§ 189

Abs. 1), die Betriebsart (§ 192 Abs. 2) und die

Bezeichnung der Betriebsräume und der allfälligen

sonstigen Betriebsflächen zu enthalten. Zur

Bezeichnung der Betriebsräume und der allfälligen

sonstigen Betriebsflächen ist der für den

Konzessionswerber bestimmten Ausfertigung des

Bescheides (dem Konzessionsdekret) eine Ausfertigung

der dem Verfahren zugrunde liegenden

Planskizze anzuschließen; auf der Planskizze ist

zu vermerken, daß sie einen Bestandteil des

Bescheides (des Konzessionsdekretes) bildet.

Berufungsrechte

§ 207. Der Gemeinde des Standortes steht das

Recht der Berufung gegen einen Bescheid, mit

dem eine Konzession für ein Gastgewerbe erteilt

worden ist, zu, wenn das Vorliegen der Voraussetzung,

zu der die Gemeinde des Standortes gemäß

§ 205 zu hören ist, entgegen der fristgerecht

abgegebenen Stellungnahme dieser Gemeinde als

gegeben angenommen oder wenn die Gemeinde

des Standortes nicht über das Vorliegen dieser

Voraussetzung gehört worden ist.

Reisebüros

§ 208. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt

die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von

Fahrausweisen (einschließlich der Anweisungen

auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten

und dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmen

jeder Art, die Vermittlung von durch

Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen,

die Veranstaltung (einschließlich

der Vermittlung) von Gesellschaftsfahrten,

die Vermittlung und die Besorgung von

Unterkunft oder Verpflegung für Reisende und

die Führung eines Fremdenzimmernachweises.

(2) Konzessionen für das Reisebürogewerbe

sind, wenn nicht Abs. 3 angewendet wird, mit

allen im Abs. 1 angeführten Berechtigungen zu

erteilen.

(3) Folgende Teilberechtigungen des Reisebürogewerbes

können auch einzeln erteilt werden

1. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von

Fahrausweisen für Fahrten mit Kraftfahrzeugen

im Inland, die Veranstaltung (einschließlich

der Vermittlung) von Gesellschaftsfahrten

in Kraftfahrzeugen mit dem Recht zur Vermittlung

und Besorgung von Unterkunft oder

Verpflegung für die Teilnehmer an Gesellschaftsfahrten

mit höchstens zwei Nächtigungen

im Ausland;

2. die Vermittlung und Besorgung von Unterkunft

oder Verpflegung innerhalb der Standortgemeinde

für bereits in der Standortgemeinde

anwesende Reisende;

3. die Führung eines Fremdenzimmernachweises

für das Gebiet der Standortgemeinde für bereits

in der Standortgemeinde anwesende Reisende.

(4) Der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen

nicht

1. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von

Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für

gleichartige Unternehmen und, soweit es sich

um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges

handelt, von Fahrausweisen für Anschlußfahrten

für Verkehrsunternehmen anderer Art;

2. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von

Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für

den Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn-

und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes

oder von und zu Gemeindegebieten

der näheren Umgebung (Vororteverkehr);

3. die Vermittlung von Unterkunft für Reisende

durch Fluglinienunternehmen in Verbindung

mit der Ausgabe von Fahrausweisen, jedoch mit

Ausnahme von Flugpauschalreisen; diese Vermittlungstätigkeit

darf jedoch nur auf Wunsch

der Reisenden durchgeführt werden und es

darf keine Werbung hiefür erfolgen;

4. die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen

des Taxi-Gewerbes durch Taxifunk;

5. die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende

zu vorübergehendem Aufenthalt und

die Führung eines Fremdenzimmernachweises

durch Immobilienmakler gemäß § 259 Abs. 3.

(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer

Konzession für das Reisebürogewerbe gemäß

Abs. 2 oder einer Konzession mit der Teilberechtigung

gemäß Abs. 3 Z. 1 berechtigt sind, sind

auch berechtigt

1. zur Betreuung der von in- und ausländischen

Reisebüros vermittelten Reisenden und zu Vermittlungen,

die im Zusammenhang mit Reisen,

Aufenthalten oder Tagungen stehen;

2. nur in Verbindung mit Leistungen gemäß

Abs. 1 zur Vermittlung von Reisegepäcksbeförderungen

und von Versicherungen, die mit

einer Reise im Zusammenhang stehen, zur Besorgung

aller für eine Reise erforderlichen

Dokumente mit Ausschluß der Tätigkeiten, die

den zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten

Personen vorbehalten sind, und zum

Verkauf oder zur Vermittlung des Verkaufes

von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen

oder Schaustellungen aller Art, wie Theater-

und Konzertaufführungen, Gesangsvorträge,

Belustigungen, Ausstellungen und dgl.; für den

Verkauf und für die Vermittlung des Verkaufes

von Eintrittskarten für öffentliche Veranstaltungen

oder Schaustellungen aller Art gelten

die §§ 123 bis 127 sinngemäß.

Besondere Voraussetzungen

§ 209. Die Erteilung der Konzession für das

Reisebürogewerbe erfordert neben der Erfüllung

der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen

die Erbringung des Befähigungsnachweises

und den Abschluß einer Haftpflichtversicherung,

wenn nach anderen Rechtsvorschriften

für die Ausübung von im § 208 Abs. 1 angeführten

Tätigkeiten der Abschluß einer solchen Versicherung

vorgeschrieben ist.

Zulässige Bezeichnungen

§ 210. Nur Gewerbetreibende, die zur Ausübung

einer Konzession für das Reisebürogewerbe

gemäß § 208 Abs. 2 berechtigt sind, dürfen

die Bezeichnungen „Reisebüro" oder „Verkehrsbüro"

verwenden.

Reisebetreuer

§ 211. Gewerbetreibende, die zur Ausübung

einer Konzession für das Reisebürogewerbe gemäß

§ 208 Abs. 2 oder zur Ausübung einer Konzession

mit der Teilberechtigung gemäß § 208

Abs. 3 Z. 1 berechtigt sind, haben bei den von

ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei

der Betreuung der Reisenden gemäß § 208 Abs. 5

Z. 1 dafür zu sorgen, daß eine geeignete Person

die Reisenden betreut (Reisebetreuer). Der Reisebetreuer

hat insbesondere für die Verpflegung

der Reisenden und für eine entsprechende Unterbringung

in den Quartieren Sorge zu tragen.

Er ist nach Maßgabe des § 214 Abs. 2 Z. 3 auch

berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu

geben.

Ausübungsvorschriften

§ 212. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann erforderlichenfalls

unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an

Reisebüros zu stellenden Anforderungen und auf

eine dem Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft

entsprechende Gewerbeausübung,

durch Verordnung nähere Bestimmungen

für die Ausübung von Konzessionen für das

Reisebürogewerbe festlegen. Diese Verordnungen

können Bestimmungen enthalten über

1. Lage, Größe, Einrichtung und Ausstattung der

für den Verkehr mit Kunden bestimmten Betriebsräume;

2. Art und Umfang fernmeldetechnischer Einrichtungen;

3. Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter

Arbeitnehmer;

4. Ausstattung mit Kursbüchern, Hotelbüchern,

Tarifunterlagen und sonstigen für die ordnungsgemäße

Gewerbeausübung erforderlichen

Unterlagen.

Zuständigkeit

§ 213. Zur Erteilung einer Konzession für das

Reisebürogewerbe ist der Landeshauptmann zuständig.

Fremdenführergewerbe

§ 214. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die

Führung von Fremden, um ihnen die Sehenswürdigkeiten

von Stadt und Land (öffentliche

Gebäude, Sammlungen, Museen, Kirchen, Theater

und Vergnügungsstätten, Ausstellungen, Besonderheiten

der Landschaft, Industrieanlagen usw.)

sowie sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen

zu zeigen und zu erläutern.

(2) Der Konzessionspflicht unterliegen nicht

1. die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-

Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes

und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,

2. Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände

von den dort Verfügungsberechtigten oder

deren Ermächtigten durchgeführt werden,

3. die vom Reisebetreuer (§ 211) bei der Betreuung

von Reisenden gegebenen Hinweise auf

Sehenswürdigkeiten.

(3) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von

einem Reisebetreuer aus dem Ausland dauernd

begleitet, so ist auf dessen Tätigkeit, auch wenn

sie unter Abs. 1 fiele, dieses Bundesgesetz nicht

anzuwenden.

Besondere Voraussetzungen

§ 215. Die Erteilung der Konzession für das

Fremdenführergewerbe erfordert neben der Erfüllung

der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten

Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.

Arbeitnehmer

§ 216. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung

einer Konzession für das Fremdenführergewerbe

berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der im

§ 214 Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur solche

Arbeitnehmer verwenden, die die zu dieser Verwendung

erforderliche fachliche Eignung besitzen;

sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet

werden, eigenberechtigt sein.

(2) Die fachliche Eignung muß durch eine

Prüfung nachgewiesen werden. Der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie hat

unter Bedachtnahme auf die im § 22 Abs. 8

angeführten Gesichtspunkte durch Verordnung

die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung

zur Prüfung, den Stoff der schriftlichen

und mündlichen Prüfung und die Beurteilung

des Prüfungsergebnisses zu erlassen. Im

übrigen gelten die Bestimmungen des § 351 sinngemäß.

Legitimation

§ 217. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung

einer Konzession für das Fremdenführergewerbe

berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer

haben bei der Ausübung der im § 214 Abs. 1

genannten Tätigkeiten eine von der Bezirksverwaltungsbehörde

ausgestellte Legitimation mit

Lichtbild mitzuführen und diese auf Verlangen

der behördlichen Organe vorzuweisen. In die

Legitimation sind allfällige örtliche und sachliche

Beschränkungen der Berechtigung sowie die

Fremdsprachen, die der Gewerbetreibende oder

der Arbeitnehmer beherrscht, einzutragen; weiters

können Sachgebiete, in denen der Gewerbetreibende

oder der Arbeitnehmer der Bezirksverwaltungsbehörde

besondere Kenntnisse in geeigneter

Weise nachweist, eingetragen werden.

(2) Um die Ausstellung der Legitimationen

gemäß Abs. 1 für Gewerbetreibende und für

Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 214

Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden,

hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde

anzusuchen.

(3) Die Ausstellung der Legitimation für den

Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er

nicht zur Ausübung einer Konzession für das

Fremdenführergewerbe berechtigt ist. Die Ausstellung

der Legitimation für den Arbeitnehmer

ist zu verweigern, wenn er wegen einer vorsätzlichen,

mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe

bedrohten Handlung oder wegen einer aus

Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche

Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren

Handlung von einem Gericht verurteilt

worden ist und nach der Eigenart der strafbaren

Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten

die Begehung der gleichen oder einer

ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im

§ 214 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten

ist.

(4) Die für den Arbeitnehmer ausgestellte

Legitimation ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß

die im Abs. 3 angeführten Umstände nach Ausstellung

der Legitimation eingetreten sind.

(5) Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden

und den Arbeitnehmer haben den zur

Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen

zu genügen. Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung

festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen

hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen

zu entsprechen haben.

Höchsttarif

§ 218. (1) Der Landeshauptmann kann, wenn

es im Interesse des Fremdenverkehrs gelegen ist,

durch Verordnung einen Höchsttarif für die

Dienstleistungen gemäß § 214 Abs. 1 festlegen.

(2) Bei der Festlegung des Höchsttarifes ist

darauf Bedacht zu nehmen, welche besonderen

Kenntnisse und welcher Zeitaufwand für die einzelnen

Dienstleistungen erforderlich sind.

(3) Vor der Festlegung des Höchsttarifes sind

die zuständige Gliederung der Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und die zuständige

Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören.

Zuständigkeit

§ 219. Zur Erteilung einer Konzession für das

Fremdenführergewerbe ist die Bezirksverwaltungsbehörde

zuständig.

V.

Herstellung von zur arzneilichen

Verwendung bestimmten Stoffen

und Präparaten, von Giften usf.,

Sterilisierung von Verbandmaterial

§ 220. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt

1. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung

von Stoffen und Präparaten, die zur arzneilichen

Verwendung bestimmt sind, und die

Herstellung von Giften, mit Ausnahme der

Tätigkeiten gemäß Z. 2;

2. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung

von Blutkonserven und Blutderivaten;

3. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung

von Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung

ohne Berührung mit dem menschlichen

oder tierischen Körper bestimmt sind;

4. die Sterilisierung von Verbandmaterial und die

Imprägnierung von Verbandmaterial mit zur

arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen

oder Präparaten.

(2) Der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen

nicht die konzessionspflichtigen Tätigkeiten

gemäß § 221.

(3) Die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung

von Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen

des Futtermittelgesetzes, BGBl.

Nr. 97/1952, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 180/1970 und BGBl. Nr. 466/1971

in den inländischen Verkehr gebracht werden

dürfen, unterliegen jedenfalls nicht der Konzessionspflicht

gemäß Abs. 1.

Herstellung von immunbiologischen

und von bestimmten mikrobiologischen

Präparaten

§ 221. Der Konzessionspflicht unterliegt die

Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von

immunbiologischen und von solchen mikrobiologischen

Präparaten, die zur arzneilichen oder

zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung

mit dem menschlichen oder tierischen Körper

bestimmt sind.

Großhandel mit Drogen und

Pharmazeutika

§ 222. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt

der Großhandel mit allen Stoffen und Präparaten,

die zur arzneilichen Verwendung bestimmt sind,

mit Giften, mit Präparaten, die zur diagnostischen

Verwendung ohne Berührung mit dem

menschlichen oder tierischen Körper bestimmt

sind, und mit sterilisiertem Verbandmaterial.

(2) Die zur Ausübung einer Konzession gemäß

Abs. 1 berechtigten Gewerbetreibenden sind auch

zum Abfüllen und Abpacken der im § 220 Abs. 1

2. 1 und Z. 3 genannten Stoffe und Präparate berechtigt.

Drogistengewerbe

§ 223. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt

der Kleinhandel mit Giften, mit Präparaten, die

zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung

mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt

sind, mit sterilisiertem Verbandmaterial

und mit zur arzneilichen Verwendung bestimmten

Stoffen und Präparaten, sofern deren Abgabe

an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken

durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet

ist.

(2) Zur Ausübung einer Konzession gemäß

Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende sind auch

zum Kleinhandel mit Material- und Farbwaren,

mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial,

mit Artikeln, die der Körper- oder Schönheitspflege

dienen, mit diätetischen Präparaten und

mit diätetischen Lebensmitteln berechtigt; sie

sind weiters berechtigt, durch Vermengung Teemischungen

und Hautsalben, denen keine Heilwirkung

zukommt, herzustellen und ohne Heilanpreisung

zu verkaufen.

(3) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden

sind auch zur Zubereitung und zum Ausschank

von Obst- und Gemüsesäften berechtigt.

§ 116 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Abgrenzung der Verkaufsrechte

§ 224. (1) Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz haben durch

gemeinsame Verordnung jene zur arzneilichen

Verwendung bestimmten pflanzlichen und tierischen

Drogen zu bestimmen, die im Hinblick

auf ihre Wirkungsweise selbst bei bestimmungswidrigem

Gebrauch nur zu geringen schädlichen

Einwirkungen auf den Organismus führen

können und die daher durch Gewerbetreibende,

die zur Ausübung einer die Herstellung von

Stoffen oder Präparaten gemäß § 220 Abs. 1 Z. 1

umfassenden Konzession oder einer Konzession

für das Drogistengewerbe (§ 223) berechtigt

sind, an Letztverbraucher abgegeben werden

dürfen.

(2) Die Beschaffenheit der auf Grund einer

Verordnung gemäß Abs. 1 feilgebotenen Drogen

muß den Vorschriften des Österreichischen

Arzneibuches entsprechen.

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer

die Herstellung von Stoffen oder Präparaten

gemäß § 220 Abs. 1 Z. 1 oder Z. 2 umfassenden

Konzession oder einer Konzession gemäß § 221

berechtigt sind, sind befugt, Probepackungen

ihrer Erzeugnisse an Ärzte und Krankenanstalten

abzugeben. Diese Befugnis steht sinngemäß

Gewerbetreibenden, die im Ausland hergestellte

zur arzneilichen Verwendung bestimmte Stoffe

und Präparate importieren, hinsichtlich dieser

Stoffe und Präparate zu.

(4) Der Handel mit Futtermitteln, die gemäß

den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes,

BGBl. Nr. 97/1952, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 180/1970 und BGBl. Nr. 466/

1971 in den inländischen Verkehr gebracht

werden dürfen, unterliegt jedenfalls nicht der

Konzessionspflicht gemäß § 222 Abs. 1 oder

§ 223 Abs. 1.

Arbeitnehmer

§ 225. Gewerbetreibende, die zur Ausübung

einer Konzession für das Gewerbe gemäß § 220,

einer Konzession für das Gewerbe der Herstellung,

Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen

oder bestimmten mikrobiologischen

Präparaten (§ 221), einer Konzession für den

Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika

(§ 222) oder einer Konzession für das

Drogistengewerbe (§ 223) berechtigt sind,

dürfen sich bei der Ausübung der konzessionspflichtigen

Tätigkeiten ihres Gewerbes nur solcher

Personen bedienen, die die persönliche und fachliche

Eignung zur Erfüllung ihrer jeweiligen

Tätigkeit besitzen. Der Ausbildung von Lehrlingen

im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, steht

dieses Gebot nicht entgegen.

Besondere Voraussetzungen

§ 226. Die Erteilung der Konzession für

1. das Gewerbe gemäß § 220,

2. das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder

Abpackung von immunbiologischen und von

bestimmten mikrobiologischen Präparaten

(§ 221),

3. das Gewerbe des Großhandels mit Drogen

und Pharmazeutika (§ 222) und

4. das Drogistengewerbe (§ 223)

erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1

Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung

des Befähigungsnachweises.

Zuständigkeit

§ 227. Zur Erteilung einer Konzession für

1. das Gewerbe gemäß § 220,

2. das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder

Abpackung von immunbiologischen und von

bestimmten mikrobiologischen Präparaten

(§ 221),

3. das Gewerbe des Großhandels mit Drogen und

Pharmazeutika (§ 222) und

4. das Drogistengewerbe (§ 223)

ist der Landeshauptmann zuständig.

Sterilisierung von medizinischen

Injektionsspritzen und Infusionsgeräten

und Handel mit diesen

Gegenständen

§ 228. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen

die Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen

und Infusionsgeräten und der Handel

mit diesen Gegenständen.

(2) Zur Ausübung einer Konzession, die die

Herstellung von zur arzneilichen Verwendung

bestimmten Stoffen und Präparaten (§ 220 Abs. 1

Z. 1 und Z. 2) umfaßt, oder einer Konzession für

die Herstellung von immunbiologischen oder bestimmten

mikrobiologischen Präparaten (§ 221)

berechtigte Gewerbetreibende sind auch ohne

Konzession nach Abs. 1 berechtigt, medizinische

Injektionsspritzen und Infusionsgeräte zu sterilisieren.

Arbeitnehmer

§ 229. Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung

einer Konzession für das Gewerbe der

Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen

und Infusionsgeräten und für den

Handel mit diesen Gegenständen berechtigt sind,

gilt § 225 sinngemäß.

Besondere Voraussetzungen

§ 230. Die Erteilung der Konzession für das

Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen

Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des

Handels mit diesen Gegenständen erfordert neben

der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten

Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.

Zuständigkeit

§ 231. Zur Erteilung einer Konzession für das

Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen

Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des

Handels mit diesen Gegenständen ist der Landeshauptmann

zuständig.

Erzeugung von medizinischem

Naht- und Organersatzmaterial

und Handel mit diesen Erzeugnissen

§ 232. Der Konzessionspflicht unterliegt die

Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial

und der Handel mit diesen Erzeugnissen.

Arbeitnehmer

§ 233. Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung

einer Konzession für das Gewerbe der

Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial

und für den Handel mit diesen

Erzeugnissen berechtigt sind, gilt § 225 sinngemäß.

Besondere Voraussetzungen

§ 234. Die Erteilung der Konzession für das

Gewerbe der Erzeugung von medizinischem

Naht- und Organersatzmaterial und der Handel

mit diesen Erzeugnissen erfordert neben der Erfüllung

der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten

Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.

Räumlicher Zusammenhang mit anderen

Gewerben

§ 235. Soll das Gewerbe der Erzeugung von

medizinischem Naht- und Organersatzmaterial

in räumlichem Zusammenhang mit anderen Gewerben

ausgeübt werden, so bedarf seine Ausübung

der Genehmigung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz. Die Genehmigung ist zu erteilen,

wenn von dem räumlichen Zusammenhang kein

ungünstiger Einfluß auf die Erzeugung, insbesondere

hinsichtlich der Sterilität, zu befürchten

ist.

Zuständigkeit

§ 236. Zur Erteilung einer Konzession für

das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem

Naht- und Organersatzmaterial und des Handels

mit diesen Erzeugnissen ist der Landeshauptmann

zuständig.

Bestatter

§ 237. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen

1 die Durchführung von Totenaufbahrungen,

-feierlichkeiten und -überführungen sowie von

Bestattungen und Exhumierungen;

2. die Beistellung der erforderlichen Einrichtungen

und Gegenstände zur Durchführung der

unter Z. 1 angeführten Verrichtungen;

3. die Herstellung der unter Z. 2 angeführten

Gegenstände, soweit diese nicht in den Berechtigungsumfang

eines anderen konzessionspflichtigen

Gewerbes oder eines Handwerkes

fällt.

(2) Zu den im Abs. 1 Z. 1 genannten Tätigkeiten

gehören insbesondere: das Waschen, Ankleiden

und Einsargen des Toten, das Schließen

(Verlöten, Verschrauben usw.) des Sarges, die

Überführung des Toten (Beförderung des Toten

durch den Bestatter oder Übernahme zur Beförderung

durch befugte Unternehmer), die

Durchführung der künstlerischen Ausgestaltung

der Trauerfeier, die Besorgung der Grabstätte

und die Verrichtung von unmittelbar mit der

Bestattung zusammenhängenden Dienstleistungen,

wie Beschaffung der erforderlichen Urkunden,

Aufgabe von Zeitungsanzeigen, Besorgung

der Parten von befugten Unternehmern.

(3) Zu den im Abs. 1 Z. 2 genannten Tätigkeiten

gehören insbesondere: Die Lieferung des

Sarges (der Urnen), der Sargausstattung und

Totenbekleidung, die Beistellung der Trauerdekoration

(wie Tuchdraperien, Pflanzen, Fahnen

und Kandelaber).

(4) Die Rechte der Kirchen und Religionsgesellschaften

auf Abhaltung der gottesdienstlichen

Feierlichkeiten aus Anlaß von Bestattungen

einschließlich der Beistellung der hiefür

erforderlichen Gegenstände und auf die Besorgung

des kirchlichen Glockengeläutes und der

Kirchenmusik werden durch die vorangegangenen

Bestimmungen nicht berührt.

Besondere Voraussetzungen

§ 238. (1) Die Erteilung der Konzession für das

Gewerbe der Bestatter erfordert neben der Erfüllung

der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten

Voraussetzungen

1. die Erbringung des Befähigungsnachweises und

2. das Vorliegen eines Bedarfes (§ 25 Abs. 4)

nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.

(2) Bei Prüfung der Voraussetzung gemäß

Abs. 1 Z. 2 ist insbesondere darauf Bedacht zu

nehmen, ob durch die Gemeinde für die Bestattung

ausreichend Vorsorge getroffen ist.

(3) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 2 entfällt

in den Fällen des Überganges eines Unternehmens

durch Rechtsgeschäft unter Lebenden

oder im Erbwege an Deszendenten des Konzessionsinhabers.

Höchsttarife

§ 239. (1) Der Landeshauptmann hat durch

Verordnung Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist

auf die Leistungsfähigkeit und auf nach Art

und Umfang verschiedene Leistungen der Betriebe

sowie die Interessen der Kunden Bedacht

zu nehmen. Die Höchsttarife können für das

gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke

oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt

werden.

(2) Vor Festlegung der Höchsttarife sind die

zuständige Landesinnung, die zuständige Kammer

für Arbeiter und Angestellte, die zuständige

Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden

zu hören.

(3) Der Gewerbetreibende hat den geltenden

Höchsttarif in den für den Verkehr mit Kunden

bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu

machen.

Aufsuchen und Entgegennahme von

Bestellungen

§ 240. (1) Das Aufsuchen von Bestellungen

auf Leistungen des Bestattergewerbes (§ 237) ist

nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung

der Konzession berechtigten Gewerbetreibenden

gerichtete Aufforderung gestattet.

(2) Die Entgegennahme von Bestellungen auf

Leistungen des Bestattergewerbes ist nur in den

Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anläßlich

des gemäß Abs. 1 zulässigen Aufsuchens

gestattet.

Zuständigkeit

§ 241. Zur Erteilung einer Konzession für das

Gewerbe der Bestatter ist der Landeshauptmann

zuständig.

Berufungsrecht der Gemeinden

§ 242. (1) Gegen einen Bescheid, mit dem eine

Konzession für das Gewerbe der Bestatter erteilt

worden ist, steht der Gemeinde das Recht der

Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem

fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht

oder wenn sie nicht gemäß § 342 Abs. 2 gehört

worden ist.

(2) Die Bestimmungen des § 342 Abs. 2 und

des Abs. 1 dieses Paragraphen gelten nicht in

den Fällen des Überganges eines Unternehmens

durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im

Erbwege an Deszendenten des Konzessionsinhabers.

Schädlingsbekämpfung

§ 243. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen

1. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen

Schädlingen mit hochgiftigen Gasen,

2. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen

Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger

Gase.

(2) Der Konzessionspflicht unterliegt nicht die

Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen

Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger Gase

1. im Pflanzenbau,

2. durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem

Wesen nach Holzkonstruktionen sind, wie bei

Holzhäusern, Holzdachstühlen, Holzbrücken

und dgl.

Hochgiftige Gase und besonders gefährliche

Stoffe

§ 244. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für soziale Verwaltung und

dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

durch Verordnung festzulegen, welche

Gase wegen ihrer Gefährlichkeit als hochgiftige

Gase im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen

sind und welche Stoffe wegen ihrer besonderen

Gefährlichkeit zur Bekämpfung von Schädlingen

nicht verwendet werden dürfen.

Besondere Voraussetzungen

§ 245. Die Erteilung der Konzession für das

Gewerbe der Schädlingsbekämpfung erfordert

neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1

angeführten Voraussetzungen die Erbringung

des Befähigungsnachweises.

Leiter von Ausgasungen

§ 246. (1) Gewerbetreibende, die zur Schädlingsbekämpfung

mit hochgiftigen Gasen berechtigt

sind, dürfen für die Leitung von Ausgasungen

mit hochgiftigen Gasen nur zuverlässige

Personen bestellen, die hiefür fachlich befähigt

sind.

(2) Die Bestellung des Leiters von Ausgasungen

bedarf der Genehmigung der für die Erteilung

der Konzession zuständigen Behörde (§ 248

Abs. 1). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

der in Aussicht genommene Leiter von Ausgasungen

die in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen

erfüllt.

(3) Der Leiter von Ausgasungen hat bei allen

Ausgasungen mit hochgiftigen Gasen, bei denen

der Gewerbetreibende nicht selbst die Arbeiten

leitet, anwesend zu sein und sich davon zu überzeugen,

daß die Schutzbestimmungen eingehalten

werden.

Durchgasungskammern

§ 247. (1) Die Errichtung und der Betrieb von

ortsfesten Durchgasungskammern bedürfen einer

Betriebsanlagengenehmigung nach §§ 74 ff.

(2) Die Betriebsanlagengenehmigung darf nur

erteilt werden, wenn

1. die Kammern im Freien oder in Gebäuden

liegen, die nicht dem ständigen Aufenthalt

von Menschen oder Nutztieren dienen;

2. die Kammern gasdicht verschließbar und mit

Vorrichtungen versehen sind, die eine schnelle

und auch für die Nachbarschaft ungefährliche

Ableitung des Gas- und Dampf-Luftgemisches

ermöglichen;

3. die im Freien aufgestellten Kammern von Gebäuden,

die dem ständigen Aufenthalt von

Menschen dienen, mindestens fünf Meter entfernt

aufgestellt und im Gefahrenfalle Fluchtwege

nicht behindert werden.

(3) Die Verwendung fahrbarer Durchgasungskammern

ist, ausgenommen für Zwecke der Entseuchung

von pflanzlichem Material, verboten.

Zuständigkeit

§ 248. (1) Zur Erteilung einer Konzession für

das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (§ 243

Abs. 1 Z. 1 und Z. 2) ist der Landeshauptmann

zuständig.

(2) Zur Erteilung einer auf die Schädlingsbekämpfung

ohne Verwendung hochgiftiger Gase

eingeschränkten Konzession (§ 243 Abs. 1 Z. 2)

ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Kanalräumer

§ 249. Der Konzessionspflicht unterliegt die

Räumung von Senk- und Sickergruben, Faultürmen,

Mineralölabscheidern, Fettfängern, Kläranlagen,

Kanälen und sonstigen Ableitungsrohren

und die Behebung von Störungen (Verstopfungen)

in diesen.

Besondere Voraussetzungen

§ 250. Die Erteilung der Konzession für das

Kanalräumergewerbe erfordert neben der Erfüllung

der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen

die Erbringung des Befähigungsnachweises.

Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung

§ 251. Der Gewerbetreibende hat in den

Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung

oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate

für die Fortführung der notwendigen Arbeiten

durch einen anderen Gewerbetreibenden Sorge

zu tragen. Wenn dies dem Gewerbetreibenden

nicht möglich ist, hat die Behörde einen anderen

Gewerbetreibenden mit der Durchführung der

Arbeiten zu beauftragen. Der Gewerbetreibende

hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder

das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als

zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher

anzuzeigen.

Höchsttarif

§ 252. (1) Der Landeshauptmann kann durch

Verordnung einen Höchsttarif festlegen. Hiebei

ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe

und auf die Interessen der Leistungsempfänger

Bedacht zu nehmen.

(2) Vor der Festlegung des Höchsttarifes sind

die zuständige Landesinnung, die zuständige

Kammer für Arbeiter und Angestellte und die

zuständige Landwirtschaftskammer zu hören.

Zuständigkeit

§ 253. Zur Erteilung einer Konzession für das

Gewerbe der Kanalräumer ist die Bezirksverwaltungsbehörde

zuständig.

Abdecker

§ 254. Der Konzessionspflicht unterliegt die

Beseitigung von Tierkadavern und tierischen Abfällen

durch Verscharren auf bestimmten Plätzen,

durch Verbrennen oder auf chemischem

Wege und die Tötung von zur Vertilgung

bestimmten Tieren.

Besondere Voraussetzungen

§ 255. Die Erteilung der Konzession für das

Gewerbe der Abdecker erfordert neben der Erfüllung

der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten

Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.

Periodische Überprüfungen

§ 256. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

periodische Überprüfungen des Betriebes des Abdeckers

vorzunehmen zum Zwecke der Nachschau,

ob die zur Vermeidung einer Gefährdung

von Leben oder Gesundheit von Menschen

nötigen Maßnahmen im Sinne der §§ 69 ff getroffen

wurden und ob die gemäß den Bestimmungen

über die Betriebsanlagen (§§ 74 ff) vorgeschriebenen

Auflagen eingehalten werden.

Höchsttarif

§ 257. Die Bestimmungen des § 252 über den

Höchsttarif im Gewerbe der Kanalräumer gelten

sinngemäß.

Zuständigkeit

§ 258. Zur Erteilung einer Konzession für das

Gewerbe der Abdecker ist die Bezirksverwaltungsbehörde

zuständig.

VI.

Immobilienmakler

§ 259. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt

die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches

von bebauten und unbebauten Grundstücken

einschließlich der Vermittlung des Kaufes,

Verkaufes und Tausches von Wohnungen,

Geschäftsräumen und Unternehmen, ferner die

Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien

einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen

über Wohnungen, Geschäftsräume und

Unternehmen, die Vermittlung von Hypothekardarlehen

sowie der Handel mit Immobilien.

(2) Nicht der Konzessionspflicht unterliegt der

von Baugewerbetreibenden ausgeübte Handel mit

Immobilien, wenn der Baugewerbetreibende auf

eigenem Grund und Boden oder auf Grund

eines ihm zustehenden Baurechtes Bauten auf

eigene Rechnung im Rahmen seiner Konzession

ausführt, um sie weiter zu veräußern.

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer

Konzession nach Abs. 1 berechtigt sind, sind

auch zur Vermittlung von Privatzimmern an

Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie

zur Führung eines Fremdenzimmernachweises

berechtigt.

Besondere Voraussetzungen

§ 260. Die Erteilung der Konzession für das

Gewerbe der Immobilienmakler erfordert neben

der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten

Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.

Ausübungsregeln

§ 261. (1) Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie kann nach Anhörung der

zuständigen Gliederung der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft durch Verordnung

Regeln über die bei der Gewerbeausübung zu

beobachtenden Verhaltensweisen (Standesregeln)

festlegen; hiebei ist auf die Gewohnheiten und

Gebräuche, die in diesem Gewerbe von Personen,

die die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes

anwenden, eingehalten werden, und auf die Anforderungen,

die von den die Leistungen dieses

Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen

üblicherweise gestellt werden, Bedacht zu nehmen.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 kann zum

Gegenstand haben Bestimmungen über

1. die Höchstbeträge der den Immobilienmaklern

gebührenden Provisionssätze oder sonstigen

Vergütungen,

2. das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr

mit den Auftraggebern,

3. das standesgemäße Verhalten anderen Berufsangehörigen

gegenüber.

Zuständigkeit

§ 262. Zur Erteilung einer Konzession für das

Gewerbe der Immobilienmakler ist der Landeshauptmann

zuständig.

Immobilienverwaltung

§ 263. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die

Verwaltung von Immobilien.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer

Konzession für die Immobilienverwaltung berechtigt

sind, sind auch zum Inkasso des Mietzinses

und zur Einhebung von Annuitäten für die

Abstattung von Darlehen für die von ihnen

verwalteten Immobilien berechtigt.

Besondere Voraussetzungen

§ 264. Die Erteilung der Konzession für das

Gewerbe der Immobilienverwaltung erfordert

neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1

angeführten Voraussetzungen die Erbringung des

Befähigungsnachweises.

Ausübungsregeln

§ 265. Für das Gewerbe der Immobilienverwaltung

gelten die Vorschriften des § 261 über

die Festlegung von Ausübungsregeln für das Gewerbe

der Immobilienmakler sinngemäß.

Zuständigkeit

§ 266. Zur Erteilung einer Konzession für das

Gewerbe der Immobilienverwaltung ist der Landeshauptmann

zuständig.

Personalkreditvermittlung

§ 267. Der Konzessionspflicht unterliegt die

Vermittlung von anderen als Realkrediten (Personalkrediten).

Besondere Voraussetzungen

§ 268. Die Erteilung der Konzession für das

Gewerbe der Personalkreditvermittlung erfordert

neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1

angeführten Voraussetzungen die Erbringung des

Befähigungsnachweises.

Ausübungsregeln

§ 269. Für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung

gelten die Vorschriften des § 261 über

die Festlegung von Ausübungsregeln für das Gewerbe

der Immobilienmakler sinngemäß.

Zuständigkeit

§ 270. Zur Erteilung einer Konzession für das

Gewerbe der Personalkreditvermittlung ist der

Landeshauptmann zuständig.

Ausgleichsvermittlung

§ 271. Der Konzessionspflicht unterliegt die

Vermittlung von Ausgleichen zwischen zahlungsunfähigen

Schuldnern und ihren Gläubigern.

Besondere Voraussetzungen

§ 272. Die Erteilung der Konzession für das

Gewerbe der Ausgleichsvermittlung erfordert

neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1

angeführten Voraussetzungen die Erbringung

des Befähigungsnachweises.

Buchführung

§ 273. (1) Der Ausgleichsvermittler ist verpflichtet,

Bücher zu führen, aus denen der genaue

Inhalt der vermittelten Ausgleiche (Namen der

Schuldner und Gläubiger, Ausgleichssumme, Ausgleichsquote,

allenfalls einzelnen Gläubigern eingeräumte

besondere Vorteile, sofern deren Gewährung

überhaupt zulässig ist, Namen der allfälligen

Bürgen) und die Höhe der Entlohnung

hervorzugehen hat.

(2) Die Ausgleichsvermittler sind verpflichtet,

die im Abs. 1 genannten Bücher durch sieben

Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren

läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in

dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(3) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung

sind die im Abs. 1 genannten Bücher an

die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich

einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde,

abzuliefern.

Reklameverbot

§ 274. (I) Dem Ausgleichsvermittler ist jegliche

Werbung, insbesondere die Werbung für seine

Tätigkeit in Zeitungen, Rundschreiben und dgl.,

untersagt. Er darf ohne vorherige ausdrückliche,

schriftliche Aufforderung Schuldner weder persönlich

aufsuchen, noch sie durch dritte Personen

aufsuchen lassen, um ihnen seine Vermittlungstätigkeit

anzubieten oder ihnen einen Ausgleich

nahezulegen, noch darf er ihnen unaufgefordert

auf andere Art seine Tätigkeit anbieten.

(2) Eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1

besteht nur für die Fälle, in denen dem Ausgleichsvermittler

hinsichtlich eines Schuldners

nachweislich bekannt ist, daß dieser die Eröffnung

des gerichtlichen Ausgleichsverfahrens oder ein

Gläubiger die Eröffnung des Konkurses beantragt

oder der Schuldner mehr als drei Gläubigern

einen außergerichtlichen Ausgleich angetragen

hat.

Verkehr mit Gläubigern

§ 275. Der Ausgleichsvermittler ist verpflichtet,

beim Verkehr mit den Gläubigern des von

ihm vertretenen Schuldners diese ausdrücklich

darauf aufmerksam zu machen, daß er als Vertreter

des Schuldners auftritt.

Zuständigkeit

§ 276. Zur Erteilung einer Konzession für das

Gewerbe der Ausgleichsvermittlung ist der Landeshauptmann

zuständig.

Verfahren

§ 277. Vor Erteilung der Konzession sind der

Präsident des zuständigen Oberlandesgerichtes,

die zuständige Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, die zuständige Kammer für Arbeiter

und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer,

die zuständige Rechtsanwaltskammer,

die zuständige Notariatskammer, die Kammer

der Wirtschaftstreuhänder und alle mit

dem Vorrechte des § 23a der Ausgleichsordnung

ausgestatteten Gläubigerschutzverbände zu hören.

Pfandleiher

§ 278. Der Konzessionspflicht unterliegt die

Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher

Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher

auch ohne Konzession für die Ausübung

des Gewerbes der Versteigerung beweglicher

Sachen (§ 295) berechtigt ist, sich durch den Verkauf

der Faustpfänder im Wege der Versteigerung

schadlos zu halten, wenn das Darlehen

nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird.

Besondere Voraussetzungen

§ 279. Die Erteilung der Konzession für das

Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der

Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten

Voraussetzungen

1. eine wirtschaftliche Lage des Konzessionswerbers,

die erwarten läßt, daß er das Gewerbe

ordnungsgemäß ausüben wird, und

2. den Abschluß einer entsprechenden Versicherung

der Pfandsachen gegen Diebstahl und

Feuer.

Gleichzeitige Ausübung mit anderen Gewerben

§ 280. (1) Die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes

der Pfandleiher mit anderen Gewerben

erfordert eine Genehmigung der zur Erteilung

der Konzession zuständigen Behörde.

(2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn

durch die Vereinigung der Ausübung des Gewerbes

der Pfandleiher mit der Ausübung des anderen

Gewerbes die Überwachung der Ausübung

des Gewerbes der Pfandleiher wesentlich

erschwert wird.

(3) Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen,

wenn sich die bei der Erteilung der Genehmigung

gegebenen Umstände derart geändert

haben, daß eine Genehmigung gemäß Abs. 2

verweigert werden müßte.

Verbotene Pfanddarlehen

§ 281. Die Gewährung eines Pfanddarlehens

ist verboten, wenn

1. Gegenstände zum Pfand angeboten werden,

von denen der Pfandleiher wußte oder wissen

mußte, daß sie verloren, vergessen, zurückgelassen

oder ihrem rechtmäßigen Besitzer

widerrechtlich entzogen wurden,

2. es sich bei den zum Pfand angebotenen Gegenständen

um gefährliche Güter (explosive,

ätzende, leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche

oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte

und dgl.) handelt oder

3. es sich um Gegenstände handelt, die nach anderen

Rechtsvorschriften nicht in den Verkehr

gebracht werden dürfen.

Verbot der Weiterverpfändung

§ 282. (1) Dem Pfandleiher ist es verboten, die

ihm verpfändeten Gegenstände weiter Zu verpfänden.

(2) Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige

Belehnung von Pfandscheinen sind

verboten.

Pfandleihbücher

§ 283. (1) Die Pfandleiher haben ein Pfandleihbuch

zu führen, in das jedes abgeschlossene

Geschäft genau einzutragen ist. Für die Verpfändung

von Juwelen, Gold- und Silberwaren oder

für die Belehnung von Wertpapieren ist ein

eigenes Pfandleihbuch zu führen.

(2) Die Pfandleihbücher, die auch in Karteiform

geführt werden dürfen, sind nach einem

Muster anzulegen und haben hinsichtlich ihrer

Ausstattung, der Art ihrer Führung und der Aufbewahrung

den zur Sicherung für Beweiszwecke

sowie zur sicherheitspolizeilichen Kontrolle notwendigen

Anforderungen zu genügen.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat durch Verordnung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres

festzulegen, auf welche Weise den im Abs. 1

und 2 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen

wird.

(4) Die Pfandleiher sind verpflichtet, die Pfandleihbücher

durch sieben Jahre aufzubewahren.

Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß

jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung

vorgenommen wurde.

(5) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung

sind die Pfandleihbücher an die Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich einer

Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern.

Pfandschein

§ 284. (1) Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem

Verpfänder über das abgeschlossene Pfandleihgeschäft

einen Pfandschein auszustellen, der den

Namen und die Anschrift des Pfandleihers und

die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes

enthalten und mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch

übereinstimmen muß.

(2) Der Pfandschein hat die Bestimmungen

des § 290 wiederzugeben und einen Hinweis

auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung für

die Ermittlung der Höhe der Zinsen und der

Nebengebühren zu enthalten.

Geschäftsordnung

§ 285. (1) Der Bewerber um eine Konzession

für das Gewerbe der Pfandleiher hat der zur

Erteilung der Konzession zuständigen Behörde

eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen,

in der die für die Ausübung des Gewerbes

aufgestellten Bedingungen und die Bestimmungen

für die Ermittlung der Höhe der Zinsen und

der Nebengebühren enthalten sein müssen.

(2) Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen,

wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße

Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die

Interessen der Verpfänder wahren.

(3) Jede Änderung der Geschäftsordnung

bedarf der vorherigen Genehmigung der zur

Erteilung der Konzession zuständigen Behörde.

(4) Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den

für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen

ersichtlich zu machen.

(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung

darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.

Auskunftspflicht

§ 286. Die Pfandleiher sind verpflichtet,

1. über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus

auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden

die Nachschau in den Geschäftslokalen

zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen,

Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren

und die für die Überprüfung notwendigen

Auskünfte zu erteilen,

2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über

verlorene, vergessene, zurückgelassene oder

dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene

Gegenstände geordnet und nachschaubereit

aufzubewahren,

3. Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über

die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen

wurden, zu wahren.

Umsetzen des Pfandes

§ 287. Ersucht der Verpfänder um Verlängerung

des Pfandvertrages und stimmt der Pfandleiher

der Verlängerung zu, so hat er wie beim

Abschluß eines neuen Pfandleihvertrages vorzugehen;

er hat eine neue Eintragung in das Pfandleihbuch

und die Ausstellung eines neuen Pfandscheines

nach den Vorschriften des § 284 gegen

Einziehung des alten Pfandscheines durchzuführen.

Verlust des Pfandscheines

§ 288. (1) Wird ein Pfandschein verloren, so hat

der Pfandleiher den Verlust des Pfandscheines in

den Pfandleihbüchern vorzumerken und einen

Vormerkschein auszufertigen, wenn der Verlustträger

nachweist, daß der Verlust gemäß den

fundrechtlichen Bestimmungen gemeldet wurde

und seine Angaben über die Zeit der Übergabe

des Pfandes sowie die Laufzeit und den Betrag

des erhaltenen Darlehens und die genaue Beschreibung

des Pfandes mit dem hinterlegten

Pfand und die angegebenen Daten des Pfandscheines

mit den Büchern des Pfandleihers übereinstimmen.

Auf Grund dieses Vormerkscheines

kann das Pfand gemäß § 279 umgesetzt werden.

(2) Kommt der Originalpfandschein binnen

Jahresfrist vom Tage der Verlustanzeigs an nicht

zum Vorschein, so darf das Pfand gegen Rückstellung

des Vormerkscheines und Rückzahlung

des Darlehens samt Zinsen und Nebengebühren

ausgefolgt werden, wenn es nicht etwa mangels

Umsetzung verfallen ist und veräußert wurde.

(3) Ist das Pfand bereits verfallen und unter

Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften im

Wege der Versteigerung veräußert worden, so ist

nur der allenfalls erzielte Überschuß auszufolgen.

(4) Nach Ablauf von 14 Tagen vom Verfallstag

an kann der Besitzer eines Vormerkscheines das

Pfand, sofern es noch nicht veräußert worden

ist, gegen Rückstellung des Vormerkscheines auslösen,

wenn er den Schätzbetrag des Pfandes zur

Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers

des Pfandscheines beim Pfandleiher erlegt.

(5) Diese Sicherstellung ist ohne Zinsenvergütung

wieder auszufolgen, wenn binnen Jahresfrist

vom Ausstellungstag des Vormerkscheines

der Originalpfandschein nicht zum Vorschein gekommen

ist.

(6) Kommt der Originalpfandschein binnen

Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines

zum Vorschein, so darf das Pfand oder

der aus dem Erlös des Pfandes etwa erzielte

Überschuß nur gegen gleichzeitige Übergabe des

Originalpfandscheines und des Vormerkscheines

ausgefolgt werden.

Umsetzen des Pfandes bei Kraftloserklärung

§ 289. (1) Wenn ein Verpfänder, bei dem die

Voraussetzungen für die Ausfertigung eines Vormerkscheines

(§ 288) nicht gegeben waren, um

die Kraftloserklärung des in Verlust geratenen

Pfandscheines im gesetzlichen Wege nachweislich

angesucht hat, so ist der Pfandleiher bei rechtzeitigem

Ersuchen des Verpfänders verpflichtet,

das Pfand gemäß § 287 umzusetzen.

(2) Wurde das Pfand nicht umgesetzt und ist es

versteigert worden, so hat der Pfandleiher nach

rechtskräftiger Kraftloserklärung den allenfalls

erzielten Überschuß auszufolgen.

Verkauf des Pfandes

§ 290. (1) Der Verkauf des Pfandes durch Versteigerung

darf in keinem Fall früher als sechs

Wochen nach dem Verfallstag erfolgen. Ort und

Zeit der Versteigerung sind unter Bezeichnung

der zu versteigernden Gegenstände durch Anschlag

vor dem Geschäftslokal und überdies

durch Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung

oder in dem von der Bezirksverwaltungsbehörde

zu bestimmenden Lokalblatt bekanntzumachen.

In der Bekanntmachung sind der

Name des Pfandleihers und die auf die zu versteigernden

Gegenstände entfallenden Nummern

des Pfandleihbuches anzugeben. Die Bekanntmachung

muß innerhalb eines Zeitraumes von

zwei bis vier Wochen vor der Versteigerung

erfolgen.

(2) Nach dem Verkauf des Pfandes durch Versteigerung

hat der Pfandleiher dem Verpfänder

auf dessen Verlangen nach Vorlage des Pfandscheines,

gegebenenfalls des Vormerkscheines,

unverzüglich den für den Verpfänder nach Abzug

der Pfandschulden samt Zinsen und Nebengebühren

sowie der Kosten des Pfandverkaufes allenfalls

verbleibenden Überschuß auszufolgen. Wenn

der Verpfänder binnen fünf Jahren den Überschuß

nicht behebt, hat ihn der Pfandleiher

gerichtlich zu hinterlegen.

Unberührt gebliebene Vorschriften

§ 291. Die Vorschriften über den Ausschluß

der Eigentumsklage gegen den gutgläubigen

Pfandleiher (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes vom

23. März 1885, RGBl. Nr. 48, in der Fassung

des Art. 16 der Verordnung GBlÖ Nr. 86/1939)

werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung

§ 292. Die Behörde hat in den Fällen der Einstellung

der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens

durch mehr als zwei Monate dafür zu sorgen,

daß die verpfändeten Gegenstände nach Entrichtung

der entsprechenden Zahlungen ordnungsgemäß

ausgefolgt werden können. Der Gewerbetreibende

hat die Einstellung der Gewerbeausübung

oder das Ruhen der Gewerbeausübung

durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs

Wochen vorher anzuzeigen.

Periodische Überprüfungen

§ 293. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet,

periodische Überprüfungen des Betriebes

des Pfandleihers vorzunehmen.

Zuständigkeit

§ 294. Zur Erteilung einer Konzession für das

Gewerbe der Pfandleiher ist der Landeshauptmann

zuständig.

Versteigerung beweglicher Sachen

§ 295. Der Konzessionspflicht unterliegt der

Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder

fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen,

auch wenn er im Rahmen der Ausübung

eines anderen Gewerbes vorgenommen

wird.

Teilberechtigungen

§ 296. (1) Die Konzessionen für das Gewerbe

der Versteigerung beweglicher Sachen sind für

folgende Teilberechtigungen zu erteilen

1. Versteigerung beweglicher Sachen von künstlerischem,

historischem oder von Sammlerwert;

2. Versteigerung von Edelmetallen und aus ihnen

verfertigten Gegenständen sowie von gefaßten

und ungefaßten Edelsteinen und Perlen, soweit

diese Tätigkeit nicht unter Z. 1 fällt;

3. Versteigerung anderer als unter Z. 1 und Z. 2

bezeichneter beweglicher Sachen.

(2) Die Teilberechtigungen nach Abs. 1 können

einzeln oder zusammen erteilt werden.

Besondere Voraussetzungen

§ 297. Die Erteilung der Konzession für das

Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen

erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1

Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung

des Befähigungsnachweises.

Gleichzeitige Ausübung mit anderen Gewerben

§ 298. (1) Die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes

der Versteigerung beweglicher Sachen mit

anderen Gewerben erfordert eine Genehmigung

der zur Erteilung der Konzession zuständigen

Behörde.

(2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn

durch die Vereinigung der Ausübung des Gewerbes

der Versteigerung beweglicher Sachen mit

der Ausübung des anderen Gewerbes die Überwachung

der Ausübung des Gewerbes der Versteigerung

beweglicher Sachen wesentlich erschwert

wird.

(3) Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen,

wenn sich die bei der Erteilung der Genehmigung

gegebenen Umstände derart geändert

haben, daß eine Genehmigung gemäß Abs. 2

verweigert werden müßte.

Geschäftsordnung

§ 299. (1) Der Bewerber um eine Konzession

für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher

Sachen hat der zur Erteilung der Konzession

zuständigen Behörde eine Geschäftsordnung zur

Genehmigung vorzulegen, in der die für die Ausübung

des Gewerbes aufgestellten Bedingungen

und die Richtlinien für die Ermittlung der Höhe

des vom Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit

zu beanspruchenden Entgeltes enthalten sein müssen.

(2) Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen,

wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße

Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die

Interessen der Verkäufer und der Käufer wahren.

(3) Jede Änderung der Geschäftsordnung bedarf

der vorherigen Genehmigung der zur Erteilung

der Konzession zuständigen Behörde.

(4) Die genehmigte Geschäftsordnung ist in

den für den Verkehr mit Kunden bestimmten

Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.

(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung

darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.

Unberührt gebliebene Vorschriften

§ 300. Die Vorschriften über Verbote und

Beschränkungen der Versteigerung gewisser

Gegenstände, über den Wirkungsbereich der Gemeinden

hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen,

über Befugnisse bestimmter Arten

von Unternehmen oder Angehöriger bestimmter

Berufe, öffentliche Versteigerungen durchzuführen,

über das Erfordernis einer besonderen

behördlichen Bewilligung für die Veranstaltung

jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung, über

die Teilnahme eines behördlichen Versteigerungskommissärs

und über die Entrichtung gewisser

Gebühren für Versteigerungen werden durch

dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Zuständigkeit

§ 301. Zur Erteilung einer Konzession für das

Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen

ist der Landeshauptmann zuständig.

Verfahren

§ 302. (1) Vor der Erteilung der Konzession

für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher

Sachen und vor der Genehmigung der Geschäftsordnung

(§ 299) sind Gutachten der zuständigen

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der

zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte

und der zuständigen Landwirtschaftskammer

einzuholen.

(2) Handelt es sich um eine Konzession, die

auch zur Versteigerung beweglicher Sachen von

künstlerischem, historischem oder von Sammlerwert

berechtigt, so sind überdies die zuständigen

behördlichen Organe des Denkmalschutzes zu

hören.

Auskunfteien

über Kreditverhältnisse

§ 303. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt der

Betrieb einer Auskunftei zum Zwecke der Erteilung

von Auskünften über Kreditverhältnisse,

wenn diese Auskünfte zu geschäftlichen Zwecken

verlangt werden.

(2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung

einer Konzession für das Gewerbe der Auskunftei

über Kreditverhältnisse berechtigt sind,

sind nicht zur Erteilung von Auskünften über

private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit

in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt.

Besondere Voraussetzungen

§ 304. Die Erteilung der Konzession für das

Gewerbe der Auskunftei über Kreditverhältnisse

erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1

Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung

des Befähigungsnachweises.

Schriftwechsel und Geschäftsbücher

§ 305. (1) Die Gewerbetreibenden, die zur

Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der

Auskunftei über Kreditverhältnisse berechtigt

sind, sind verpflichtet, ihren geschäftlichen

Schriftwechsel und die Geschäftsbücher durch

sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben

Jahren läuft vom Schluß des Kalenderjahres, in

dem der Schriftwechsel erfolgte oder die letzte

Eintragung in das Geschäftsbuch vorgenommen

wurde.

(2) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung

sind der Schriftwechsel und die Geschäftsbücher

zu vernichten, auch wenn der Zeitraum

von sieben Jahren noch nicht verstrichen ist.

Zuständigkeit

§ 306. Zur Erteilung einer Konzession für das

Gewerbe der Auskunftei über Kreditverhältnisse

ist der Landeshauptmann zuständig.

Einziehung fremder Forderungen

(Inkassobüros)

§ 307. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die

Einziehung fremder Forderungen sowie solcher,

die zu Zwecken der Einziehung abgetreten werden.

(2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung

einer Konzession für das Gewerbe der Einziehung

fremder Forderungen berechtigt sind, sind

nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben,

auch wenn die einzuziehenden Forderungen

an sie abgetreten worden sind.

(3) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung

einer Konzession für das Gewerbe der Einziehung

fremder Forderungen berechtigt sind,

sind zur Einziehung einer fremden Forderung,

die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung

auf einen Vertrag (§ 1295 ABGB) dient, nur

berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist.

Besondere Voraussetzungen

§ 308. Die Erteilung der Konzession für das

Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen

erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1

Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung

des Befähigungsnachweises.

Ausübungsregeln

§ 309. Für das Gewerbe der Einziehung fremder

Forderungen gelten die Vorschriften des

§ 261 über die Festlegung von Ausübungsregeln

für das Gewerbe der Immobilienmakler sinngemäß.

Zuständigkeit

§ 310. Zur Erteilung einer Konzession für das

Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen

ist der Landeshauptmann zuständig.

Berufsdetektive

§ 311. (1) Der Konzessionspflicht unterliegen

1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,

2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare

Handlungen,

3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke

eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen

Verfahrens,

4. die Ausforschung von verschollenen oder sich

verborgen haltenden Personen, der Verfasser,

Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der

Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen,

Verdächtigungen oder Beleidigungen,

5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von

Arbeitnehmern,

6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen

und

7. der Schutz von Personen.

(2) Die im Abs. 1 Z. 2 und 4 angeführten

Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden,

als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen

nicht beeinträchtigt werden.

(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer

Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive

berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von

Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen

Zwecken berechtigt.

Besondere Voraussetzungen

§ 312. Die Erteilung der Konzession für das

Gewerbe der Berufsdetektive erfordert neben der

Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten

Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.

Arbeitnehmer

§ 313. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung

einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive

berechtigt sind, dürfen zur Ausübung

der im § 311 Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur

Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt

sind und die für diese Verwendung erforderliche

Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer

Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive

berechtigt sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich einer

Bundespolizeibehörde dieser Behörde, ein Verzeichnis

aller Arbeitnehmer, die zur Ausübung

der im § 311 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet

werden, binnen einer Woche nach Aufnahme

der Gewerbeausübung vorzulegen; jede

Änderung hinsichtlich der zur Ausübung der im

§ 311 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendeten

Arbeitnehmer ist ebenfalls dieser Behörde binnen

einer Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder

die Anzeigen haben neben dem Vor- und Familiennamen

des Arbeitnehmers auch dessen Alter,

Geburtsort und Wohnung zu enthalten.

Legitimation

§ 314. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung

einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive

berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer

haben bei der Ausübung der im § 311

Abs. 1 genannten Tätigkeiten eine von der

Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Legitimation

mit Lichtbild mitzuführen und diese auf

Verlangen der behördlichen Organe und der

Sicherheitsorgane vorzuweisen.

(2) Um die Ausstellung der Legitimationen

gemäß Abs. 1 für Gewerbetreibende und für

Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 311

Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden,

hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde

anzusuchen.

(3) Die Ausstellung der Legitimation für den

Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er

nicht zur Ausübung einer Konzession für das

Gewerbe der Berufsdetektive berechtigt ist. Die

Ausstellung der Legitimation für den Arbeitnehmer

ist zu verweigern, wenn er wegen einer

vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe

bedrohten Handlung oder wegen einer aus

Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche

Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren

Handlung von einem Gericht verurteilt

worden ist und nach der Eigenart der strafbaren

Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten

die Begehung der gleichen oder einer

ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 311

Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.

(4) Die für den Arbeitnehmer ausgestellte

Legitimation ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß

die im Abs. 3 angeführten Umstände nach Ausstellung

der Legitimation eingetreten sind.

(5) Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden

und den Arbeitnehmer haben den zur

Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen

zu genügen. Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung

festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen

hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen

zu entsprechen haben.

Verschwiegenheit

§ 315. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung

einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive

berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit

über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten

verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht

besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber

ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.

(2) Inwieweit die Gewerbetreibenden von der

Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses, zur

Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur

Erteilung von Auskünften über die ihnen in

Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Umstände

in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen

Verfahren befreit sind, richtet sich nach

den bezüglichen Rechtsvorschriften.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

sinngemäß auch für Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.

Bezeichnung

§ 316. (1) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung

einer Konzession für das Gewerbe der

Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht

zu, sich der Berufsbezeichnung „konzessionierter

Berufsdetektiv" zu bedienen.

(2) Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im

§ 311 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet

werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung

„Berufsdetektivassistent" zu bedienen.

(3) Andere Berufsbezeichnungen und auch

zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der

Gewerbeausübung nicht gebraucht werden.

Zuständigkeit

§ 317. Zur Erteilung einer Konzession für das

Gewerbe der Berufsdetektive ist der Landeshauptmann

zuständig.

Bewachungsgewerbe

§ 318. (1) Der Konzessionspflicht unterliegt die

Bewachung von Betrieben, Gebäuden oder

Grundstücken.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer

Konzession für das Bewachungsgewerbe berechtigt

sind, sind auch zur Bewachung der in den

Betrieben, Gebäuden oder auf den Grundstücken

befindlichen beweglichen Sachen berechtigt.

Besondere Voraussetzungen

§ 319. Die Erteilung der Konzession für das

Bewachungsgewerbe erfordert neben der Erfüllung

der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen

die Erbringung des Befähigungsnachweises.

Gleichzeitige Ausübung mit anderen Gewerben

§ 320. (1) Die gleichzeitige Ausübung des Bewachungsgewerbes

mit anderen Gewerben erfordert

eine Genehmigung der zur Erteilung der

Konzession zuständigen Behörde.

(2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn

durch die Vereinigung der Ausübung des

Bewachungsgewerbes mit der Ausübung des anderen

Gewerbes eine Beeinträchtigung der geforderten

Dienstleistungen zu erwarten ist.

(3) Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen,

wenn sich die bei der Erteilung der Genehmigung

gegebenen Umstände derart geändert

haben, daß eine Genehmigung gemäß Abs. 2

verweigert werden müßte.

Arbeitnehmer

§ 321. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung

einer Konzession für das Bewachungsgewerbe

berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im

§ 318 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer

verwenden, die eigenberechtigt sind und die für

diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit

und Eignung besitzen.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer

Konzession für das Bewachungsgewerbe berechtigt

sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

dieser Behörde, ein Verzeichnis

aller Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im

§ 318 genannten Tätigkeiten verwendet werden,

binnen einer Woche nach Aufnahme der Gewerbeausübung

vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich

der zur Ausübung der im § 318 genannten

Tätigkeiten verwendeten Arbeitnehmer ist ebenfalls

dieser Behörde binnen einer Woche anzuzeigen.

Das Verzeichnis oder die Anzeigen haben

neben dem Vor- und Familiennamen des Arbeitnehmers

auch dessen Alter, Geburtsort und Wohnung

zu enthalten.

Gebrauch einer Uniform

§ 322. Der Gebrauch einer Uniform bedarf der

Genehmigung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie. Diese ist zu erteilen,

wenn eine Verwechslung mit Uniformen des

öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache,

der Zollwache, des Bundesheeres, des Post- und

Telegraphendienstes oder der Österreichischen

Bundesbahnen nicht zu befürchten ist. Hinsichtlich

dieser Frage hat der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie das Einvernehmen

mit den jeweils berührten Bundesministern

für Inneres, für Justiz, für Finanzen, für Landesverteidigung

oder für Verkehr zu pflegen.

Zuständigkeit

§ 323. Zur Erteilung einer Konzession für das

Bewachungsgewerbe ist der Landeshauptmann zuständig.

III. Hauptstück

Märkte

§ 324. (1) Unter einem Markt im Sinne dieses

Bundesgesetzes ist eine Veranstaltung zu verstehen,

bei der auf einem örtlich bestimmten

Gebiet (Marktplatz, Markthalle) auf Grund des

der Gemeinde verliehenen Marktrechtes und zu

den durch die Marktordnung bestimmten Markttagen

und Marktzeiten, von jedermann Waren

nach Maßgabe der Marktordnung feilgeboten und

verkauft werden dürfen.

(2) Nicht als Märkte im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Messen zu verstehen.

(3) Die §§ 324 bis 332, 368 Z. 16 sowie Z. 17,

soweit Z. 17 die §§ 324 bis 332 betrifft, gelten

auch für die von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

ausgenommenen Tätigkeiten.

(4) Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit

befugt ausüben, dürfen Waren, deren

Handel nach diesem Bundesgesetz nicht der

Konzessionspflicht unterliegt, auf Märkten feilhalten

und verkaufen, soweit in dieser Hinsicht

Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

§ 325. Unter einem Gelegenheitsmarkt („Quasimarkt")

sind marktähnliche Veranstaltungen, die

nur gelegentlich aus besonderen Anlässen abgehalten

werden und nicht auf einem Marktrecht

beruhen, zu verstehen. Sie dürfen nur auf Grund

einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde

gemäß § 329 abgehalten werden.

§ 326. (1) Waren, deren Verkauf an eine Konzession

gebunden ist, dürfen auch auf Märkten

nur von den zur Ausübung der betreffenden

Konzession berechtigten Gewerbetreibenden feilgehalten

werden.

(2) Waren, deren marktmäßiger Verkauf aus

Gründen des Schutzes der Gesundheit von Menschen

oder der Vermeidung der Verschleppung

von Krankheiten von Pflanzen oder Tieren nicht

vertretbar ist, dürfen auf Märkten nicht feilgehalten

werden.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

und dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft die Waren zu bezeichnen, auf die

Abs. 2 anzuwenden ist.

§ 327. (1) Zur Verleihung von Marktrechten ist

der Landeshauptmann zuständig.

(2) Um die Verleihung des Marktrechtes hat

die Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden

soll, unter Angabe der Waren oder Warengruppen,

die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs

bilden sollen, anzusuchen.

(3) Das Marktrecht ist zu verleihen, wenn ein

Bedarf nach der Abhaltung des Marktes angenommen

werden kann und nicht zu befürchten

ist, daß das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung

der öffentlichen Ruhe, Ordnung

und Sicherheit, am Schutz der Gesundheit und

am ungestörten Straßenverkehr beeinträchtigt

oder daß die wirtschaftliche Lage der ansässigen

Gewerbetreibenden wesentlich ungünstig beeinflußt

wird.

(4) Ein verliehenes Marktrecht erlischt, wenn

der Markt zehn Jahre hindurch nicht abgehalten

worden ist.

§ 328. (1) Im Verfahren über das Ansuchen

sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

die Kammer für Arbeiter und Angestellte

und die Landwirtschaftskammer, bei Märkten,

deren Bedeutung über das Bundesland hinausreichen

könnte, auch die Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische

Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs

zu hören.

(2) Der Bescheid, mit dem das Marktrecht verliehen

wird, hat jedenfalls zu enthalten

1. die Angabe des Gebietes innerhalb der Gemeinde,

auf dem der Markt abgehalten wird;

2. die Bestimmung der Markttage und der Marktzeiten,

an denen der Markt abgehalten wird

(Markttermine);

3. die Bezeichnung der Waren oder Warengruppen,

die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs

bilden.

(3) Der Landeshauptmann hat die im Abs. 1

angeführten Kammern von der Verleihung des

Marktrechtes zu verständigen.

(4) In einem Verfahren betreffend die Änderung

eines Markttermins ist Abs. 1 sinngemäß

anzuwenden. Der Landeshauptmann hat die im

Abs. 1 genannten Kammern von Bescheiden, mit

denen der Markttermin geändert wird, zu verständigen.

(5) Die Gemeinden haben die Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und die Landwirtschaftskammer

zu verständigen, wenn ein vorgesehener

Markt nicht abgehalten wird.

(6) Ein verliehenes Marktrecht darf nur mit

Zustimmung des Landeshauptmannes, der die im

Abs. 1 genannten Stellen vorher zu hören hat,

zurückgelegt werden. Die Zustimmung ist zu

erteilen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß

§ 327 Abs. 3 nicht mehr gegeben ist.

§ 329. (1) Zur Verleihung der Bewilligung zur

Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes ist die Bezirksverwaltungsbehörde

zuständig. Das Ansuchen

ist von der Gemeinde, in der der Markt

abgehalten werden soll, zu stellen. § 327 Abs. 3

ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Vor der Entscheidung sind die Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, die

Kammer für Arbeiter und Angestellte und die

Landwirtschaftskammer zu hören.

(3) Der Bescheid hat neben den im § 328

Abs. 2 angeführten Angaben auch die Gelegenheit

zu bezeichnen, die den Anlaß für die Abhaltung

des Marktes bildet und für ihn bestimmend

ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die

im Abs. 2 genannten Kammern von der Verleihung

einer Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes

zu verständigen.

(4) Eine Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes

erlischt, wenn der Gelegenheitsmarkt

zehn Jahre hindurch nicht abgehalten

worden ist.

§ 330. (1) Bei der Vergabe des Marktplatzes

an die Marktbesucher durch die Gemeinde ist

neben der Bedachtnahme auf den auf dem Markt

zur Verfügung stehenden Raum darauf zu achten,

daß jede der auf dem Markt zugelassenen Waren

oder Warengruppen, die einen Hauptgegenstand

des Marktverkehrs bilden, in entsprechender

Qualität durch eine genügende Zahl von Marktbesuchern

feilgehalten wird.

(2) Die Gemeinden dürfen von den Marktbesuchern

für die Benützung der Markteinrichtungen

nur dann privatrechtliche Entgelte verlangen,

wenn sie hiefür keine Abgaben auf Grund

des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.

Nr. 45, und des Finanzausgleichsgesetzes 1973,

BGBl. Nr. 445/1972, einheben. Solche Entgelte

dürfen nur als Vergütung für den überlassenen

Raum, den Gebrauch von Marktständen und

Gerätschaften und für andere mit der Abhaltung

des Marktes verbundene Auslagen eingehoben

und nicht höher bemessen werden, als es zur

Verzinsung und Tilgung der für die Errichtung,

die Erhaltung und den Betrieb der Markteinrichtungen

aufgewendeten Beträge erforderlich

ist.

(3) Die Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte

durch die Gemeinde bedarf der Genehmigung

des Landeshauptmannes. Die Genehmigung

darf nur versagt werden, wenn das von den

Marktbesuchern zu entrichtende Entgelt den Erfordernissen

des Abs. 2 nicht entspricht.

§ 331. (1) Die Gemeinde hat hinsichtlich des

Marktes oder der Märkte ihres Gebietes eine

Marktordnung zu erlassen, die unter Berücksichtigung

des Bescheides über die Verleihung des

Marktrechtes jedenfalls zu enthalten hat

1. die genaue räumliche Abgrenzung des Marktes;

2. Bestimmungen über die Marktzeiten und

Markttage (Markttermine);

3. die gattungsmäßige Bezeichnung des Marktes

und die Angabe der Haupt- und Nebengegenstände

des Marktverkehrs;

4. die Regelung betreffend die Vormerkung und

die Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen;

5. Bestimmungen über die Ausweisleistung und

die Überwachung der Marktbesucher;

6. die Regelung des Verlustes (Widerrufes) von

Marktplätzen und Markteinrichtungen bei Vergabe

durch Bescheid und der Untersagung der

weiteren Ausübung der Markttätigkeit bei

zivilrechtlicher Vergabe.

(2) Darüber hinaus kann die Marktordnung

insbesondere noch enthalten

1. Bestimmungen darüber, ob und inwieweit die

Marktbesucher auf den Marktplätzen selbst

standfeste Bauten errichten dürfen, und über

die Verpflichtung, solche Bauten im Falle des

Verlustes des Marktplatzes zu entfernen;

2. Bestimmungen, die die Reinhaltung des Marktes

sichern;

3. Bestimmungen über die Tätigkeit der Markthelfer;

4. Bestimmungen darüber, inwieweit der Ausschank

von Getränken und die Verabreichung

von Speisen gestattet sind.

(3) Die Marktordnung gemäß Abs. 1 bedarf der

Genehmigung des Landeshauptmannes, der vor

seiner Entscheidung die Landeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für

Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer

zu hören hat. Die Genehmigung

darf nur versagt werden, wenn durch die Marktordnung

eine geordnete Abwicklung der Marktgeschälte

nicht gewährleistet ist, wenn den Interessen

der Marktbesucher und Käufer nicht entsprechend

Rechnung getragen wird oder wenn die

Marktordnung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung

der öffentlichen Ruhe, Ordnung und

Sicherheit, des Gesundheitsschutzes oder des

ungestörten Straßenverkehrs Bedenken begegnet.

(4) Für einen Gelegenheitsmarkt (§ 325) ist

eine Marktordnung dann zu erlassen, wenn dies

wegen der Eigenart, Dauer und besonderen Bedeutung

dieser Veranstaltung oder im Interesse

der Marktbesucher oder Käufer erforderlich ist.

In diesem Falle sind die Abs. 1 und 3 sinngemäß

anzuwenden.

§ 332. Veterinärrechtliche Vorschriften werden

durch die Bestimmungen des III. Hauptstückes

nicht berührt.

IV. Hauptstück

Behörden und Verfahren

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 333. Soweit nicht ausdrücklich anderes

bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes,

und zwar Behörde erster Instanz,

die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 334. (1) Der Landeshauptmann ist außer in

den in besonderen Vorschriften bestimmten Fällen

in erster Instanz zuständig

1. zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die

Ausübung des gebundenen Gewerbes des Betriebes

von Tankstellen (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 4)

einschließlich der mit der Tankstelle in örtlichem

Zusammenhang stehenden Betriebsanlagen

für die Ausübung der im § 119 umschriebenen

Tätigkeiten,

2. zur Genehmigung von der Lagerung von

brennbaren Flüssigkeiten dienenden Betriebsanlagen,

bei denen eine Abgabe dieser Flüssigkeiten

zum Zwecke der Belieferung von Tankstellen

oder Brennstoffhändlern erfolgt,

3. zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die

Verarbeitung von Rohöl sowie von anderen

natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen,

seien diese in festem, flüssigem oder gasförmigem

Zustand,

4. zur Genehmigung von Betriebsanlagen, die

sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke

eines Bundeslandes erstrecken,

5. zur Erteilung von Konzessionen, Bewilligungen

und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen

der Städte mit eigenem Statut außer

der Bundeshauptstadt Wien, wenn nicht der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

zuständig ist, und

6. wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes

auf einem öffentlichen Verkehrsmittel handelt,

dessen Fahrt durch zwei oder mehrere

Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes führt.

(2) Gegen eine Entscheidung des Landeshauptmannes,

mit der in Bestätigung des Ausspruches

der Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung

einer Konzession verweigert wurde, weil ein

Bedarf nach der beabsichtigten Gewerbeausübung

nicht besteht, ist eine weitere Berufung

nicht zulässig.

§ 335. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie ist außer in den in besonderen

Vorschriften bestimmten Fällen in erster

Instanz zuständig

1. zur Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich

über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken,

2. zur Erteilung von Konzessionen, Bewilligungen

und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen

der Bundesländer und der Bundeshauptstadt

Wien und

3. wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes

auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen

Fahrt durch zwei oder mehrere Bundesländer

führt, oder um Gewerbe handelt, die in Verbindung

mit Wanderveranstaltungen, etwa mit

einem Wanderzirkus, ausgeübt werden.

§ 336. (1) Die Bundesgendarmerie, in Orten,

in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die

Sicherheitswachen dieser Behörden, haben bei der

Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften

als Organ der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken

durch

1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende

Verwaltungsübertretungen,

2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung

von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich

sind,

3. Erhebungen über das Vorliegen der gemäß

§ 25 Abs. 1 Z. 1 erforderlichen Zuverlässigkeit.

(2) Soweit der Behörde für die im Abs. 1

angeführten Aufgaben andere geeignete Organe

zur Verfügung stehen, hat sie sich dieser Organe

an Stelle der Organe der Bundesgendarmerie oder

der Sicherheitswachen der Bundespolizeibehörden

zu bedienen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor,

so hat die Behörde das Gendarmeriekommando,

in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen,

die Bundespolizeibehörden hievon zu verständigen.

Mit dem Zeitpunkt des Einlangens der

Verständigung entfallen die im Abs. 1 festgelegten

Verpflichtungen der Bundesgendarmerie

und der Sicherheitswachen der Bundespolizeibehörden.

§ 337. Die in diesem Bundesgesetz (in den

§§ 53, 176, 177, 198, 205, 207, 239, 242, 327, 328,

329, 330, 331, 342, 355 und 361) festgelegten Aufgaben

der Gemeinde sind mit Ausnahme der

Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens

solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 338. (1) Soweit dies zur Vollziehung der

gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist,

sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vor-

Schriften zuständigen Behörden sowie die von

diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen

berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume

während der Betriebszeiten zu betreten und zu

besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes

vorzunehmen. Der Betriebsinhaber oder dessen

Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des

Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen.

(2) Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen

Vorschriften erforderlich ist, haben

die Gewerbetreibenden oder deren Beauftragte

den Organen der im Abs. 1 genannten Behörden

sowie den von diesen Behörden herangezogenen

Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung

des Betriebes und der Lagerräume zu

ermöglichen sowie den Anordnungen dieser

Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung

und über die Betriebsweise von Maschinen

und Einrichtungen und zur Vornahme

betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters

haben sie den im Abs. 1 genannten Behörden

die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige

Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls

Einblick in die Aufzeichnungen über

den Lagerbestand sowie über die Warenein- und

-ausgänge zu gewähren.

(3) Soweit dies in einem Verfahren betreffend

eine Betriebsanlage gemäß §§ 74 bis 82 für die

Beurteilung der Zulässigkeit von Immissionen

erforderlich ist, dürfen auch Proben im unbedingt

erforderlichen Ausmaß entnommen werden.

(4) Die Organe der im Abs. 1 genannten Behörden

haben bei den Amtshandlungen gemäß

Abs. 1 und 2 darauf Bedacht zu nehmen, daß

jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder

Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(5) Die gemäß Abs. 2 letzter Satz erhaltenen

Angaben dürfen nur für die Vollziehung der

gewerberechtlichen Vorschriften verwendet werden.

(6) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 147, werden durch die

Abs. 1 und 2 nicht berührt.

2. Besondere Verfahrensbestimmungen

a) Anmeldungsverfahren

§ 339. (1) Wer ein Anmeldungsgewerbe (§ 5

Z. 1) ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung

bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes

zu erstatten.

(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung

des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht

genommenen Standortes zu enthalten. Bei

der Anmeldung des gebundenen Gewerbes der

Viehschneider (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 50), der

Marktfahrer (§ 103 Abs. 1 lit. c Z. 13) oder des

freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53

Abs. 1 Z. 1 hat der Anmelder an Stelle der

Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift

seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung

gilt als Standort. Zwei oder mehrere Gewerbe

dürfen in einer Anmeldung nicht zusammengefaßt

werden. In einer Anmeldung dürfen

jedoch verwandte Handwerke (§ 20 Abs. 1

und 3) zusammengefaßt werden.

(3) Der Anmeldung sind anzuschließen

1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und

Familienname der Person, ihre Wohnung, ihr

Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen;

2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende

Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden

Belege oder der Bescheid über die

erteilte Nachsicht (§ 28);

3. falls eine juristische Person die Anmeldung

erstattet, der Nachweis ihres Bestandes, bei

Personengesellschaften des Handelsrechtes die

Glaubhaftmachung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages

(§ 10); ein als solcher Nachweis

vorgelegter Auszug aus dem Handels- oder

Genossenschaftsregister darf nicht älter als sechs

Monate sein.

§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des

Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Bezirksverwaltungsbehörde

zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen

für die Ausübung des angemeldeten

Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden

Standort vorliegen. Über das Ergebnis

ihrer Feststellungen hat die Behörde einen Bescheid

zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung

des Abs. 4 anzuwenden ist.

(2) Vor Erlassung des Bescheides hat die

Bezirksverwaltungsbehörde, falls ein Befähigungsnachweis

auf andere Weise als durch Vorlage

eines Prüfungszeugnisses zu erbringen ist, die

zuständige Gliederung der Landeskammer der

gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der

Nachweisbelege aufzufordern, innerhalb einer

Frist von sechs Wochen ein Gutachten über den

Befähigungsnachweis abzugeben. Eine solche Aufforderung

hat zu entfallen, wenn das Gutachten

bereits vorliegt.

(3) Vor Ausfertigung des Gewerbescheines ist

die Zahlung oder die Stundung der Einverleibungsgebühr

oder die Nachsicht von der Zahlung

dieser Gebühr (§ 57 b und § 57 f des Handelskammergesetzes

in der Fassung der 4. Handelskammergesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 208/1969) nachzuweisen.

(4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1

und 3 vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Anmelder,

die genaue Bezeichnung des Gewerbes

und des Standortes der Gewerbeausübung, gegebenenfalls

eine Beschränkung auf Grund einer

etwa erteilten Nachsicht von der Erbringung des

Befähigungsnachweises (§ 28 Abs. 3 bis 5) und

das Datum der Anmeldung des Gewerbes ersichtlich

sind (Gewerbeschein); in diesem Falle

gilt der Gewerbeschein als Bescheid.

(5) Auf dem Gewerbeschein hat die Behörde

Richtigstellungen, Änderungen des Namens, der

Firma oder der Rechtsform des Inhabers gemäß

§ 12 sowie Verlegungen des Betriebes zu vermerken.

Andere Vermerke, wie Bescheinigungen

betreffend Einschränkungen oder Erweiterungen

des Gewerbes einschließlich einer etwa erteilten

Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises,

über Errichtung weiterer Betriebsstätten,

sind, unbeschadet der bescheidmäßigen

Erledigung des betreffenden Anbringens, zulässig.

(6) Eine Gewerbeanmeldung, die vor der

rechtskräftigen Erteilung einer erforderlichen

Nachsicht oder einer erforderlichen Gleichstellung

gemäß § 14 Abs. 2 eingebracht wird, gilt

erst ab Rechtskraft der Nachsicht oder der

Gleichstellung gemäß § 14 Abs. 2 als erstattet.

(7) Liegen die im Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen

nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

— unbeschadet eines Verfahrens

nach § 366 Abs. 1 Z. 1 — dies mit Bescheid festzustellen

und die Ausübung des Gewerbes zu

untersagen.

b) Bewilligungsverfahren

§ 341. (1) Wer ein konzessioniertes Gewerbe

(§ 5 Z. 2) ausüben will, hat das Ansuchen bei

der Behörde einzubringen, die zur Erteilung der

betreffenden Konzession zuständig ist. Für das

Ansuchen um Erteilung der Konzession gelten

die Bestimmungen des § 339 Abs. 2 erster Satz

und Abs. 3 Z. 1 bis 3 sinngemäß.

(2) Wer einen Nebenbetrieb führen will (§ 37),

hat das Ansuchen bei der Bezirksverwaltungsbehörde

einzubringen. Dem Ansuchen sind die

im § 339 Abs. 3 Z. 1 und 2 angeführten Belege

betreffend die Person des Arbeitnehmers (§ 37

Abs. 1) anzuschließen.

(3) Das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung

eines Geschäftsführers (§ 39 Abs. 5 und

§ 40 Abs. 4) oder der Übertragung der Ausübung

des Gewerbes an einen Pächter (§ 40

Abs. 2) ist bei der für die Erteilung der Konzession

zuständigen Behörde einzubringen. Diesen

Ansuchen sind die im § 339 Abs. 3 Z. 1 und 2

angeführten Belege betreffend die Person des

Geschäftsführers oder des Pächters anzuschließen.

(4) Das Ansuchen um die besondere Bewilligung

zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes

in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46

Abs. 4) oder zur Verlegung des Betriebes (§ 49

Abs. 2) ist bei der Behörde einzubringen, die zur

Erteilung der betreffenden Konzession in dem

Standort, in dem die weitere Betriebsstätte errichtet

oder in den der Betrieb verlegt werden

soll, zuständig wäre; das Ansuchen um Genehmigung

der Bestellung eines Filialgeschäftsführers

für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes

in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47 Abs. 4)

ist bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen

Behörde einzubringen. Für diese Ansuchen,

denen das Konzessionsdekret anzuschließen ist,

gilt § 339 Abs. 2 erster Satz sinngemäß. Die Behörde

hat von einer Entscheidung, mit der einem

Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung

der betreffenden Konzession in dem

Standort, auf den die Konzession lautet, zuständige

Behörde, im Falle der Verlegung des Betriebes

die zur Erteilung der betreffenden Konzession

im letzten Standort zuständige Behörde,

zu verständigen.

(5) Das Ansuchen um die besondere Bewilligung

zur Verlegung des Betriebes einer weiteren

Betriebsstätte für ein konzessioniertes Gewerbe

(§ 49 Abs. 3) ist bei der Behörde einzubringen,

die zur Erteilung der betreffenden Konzession in

dem Standort, in den die weitere Betriebsstätte

verlegt werden soll, zuständig wäre. Diese Behörde

hat von einer Entscheidung, mit der einem

Ansuchen stattgegeben worden ist, die zur Erteilung

der betreffenden besonderen Bewilligung

zur Errichtung einer weiteren Betriebsstätte im

letzten Standort zuständige Behörde sowie die

zur Erteilung der betreffenden Konzession in

dem Standort, auf den die Konzession lautet,

zuständige Behörde zu verständigen.

§ 342. (1) In den Fällen des § 341 Abs. 1 bis 3

sowie des Abs. 4, soweit es sich um das Ansuchen

um die Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers

handelt, sind die Bestimmungen

des.§ 340 Abs. 2 über die Anhörung der zuständigen

Gliederung der Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei Gewerben, für die eine Konzession

nur erteilt werden darf, wenn ein Bedarf nach

der beabsichtigten Gewerbeausübung besteht,

sind vor der Erteilung der Konzession oder der

besonderen Bewilligung für die Errichtung einer

weiteren Betriebsstätte oder für die Verlegung

des Betriebes jedenfalls die zuständige Gliederung

der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

und die Gemeinde des Standortes aufzufordern,

ein Gutachten zur Frage des Bedarfes abzugeben.

§ 340 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 343. (1) Auf Grund des Bescheides, mit dem

eine Konzession erteilt worden ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde

ein Konzessionsdekret

auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession,

die genaue Bezeichnung des Gewerbes und

des Standortes der Gewerbeausübung, gegebenenfalls

Bedingungen, Beschränkungen oder Auf-

lagen im Sinne des § 25 Abs. 3 sowie eine Beschränkung

auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht

vom Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 3 bis

5) und das Datum des Bescheides ersichtlich sind.

(2) Vor der Ausfertigung des Konzessionsdekretes

ist die Zahlung oder Stundung der Einverleibungsgebühr

oder die Nachsicht von der

Zahlung dieser Gebühr (§ 57 b und § 57 f des

Handelskammergesetzes in der Fassung der

4. Handelskammergesetz-Novelle, BGBl. Nr. 208/

1969) nachzuweisen.

(3) Soll dem Ansuchen des Konzessionswerbers

vollinhaltlich Rechnung getragen werden und

steht gegen die Erteilung der Konzession durch

die Bezirksverwaltungsbehörde keinem Dritten

ein Berufungsrecht zu, so hat diese Behörde bei

Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abs. 2 statt

des Bescheides (Abs. 1) sogleich das Konzessionsdekret,

das in diesem Fall als Bescheid gilt, auszufertigen;

in diesem Falle ist der Konzessionswerber

bereits mit der Zustellung des Konzessionsdekretes

zur Ausübung der Konzession berechtigt,

ohne den Zeitpunkt, in dem das Konzessionsdekret

nicht mehr der Berufung unterliegt,

abwarten zu müssen.

(4) Hinsichtlich der Vermerke auf dem Konzessionsdekret

gilt § 340 Abs. 5 sinngemäß.

§ 344. (1) Gegen einen Bescheid, mit dem eine

Konzession erteilt (§ 25), die Führung eines

Nebenbetriebes bewilligt (§ 37 Abs. 2), die Bestellung

eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers

oder die Übertragung der Ausübung

des Gewerbes an einen Pächter genehmigt

wird (§ 39 Abs. 5, § 40 Abs. 4, § 47 Abs. 4 und

§ 40 Abs. 2), steht der zuständigen Gliederung

der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

das Recht der Berufung insoweit zu, als es sich

um die Entscheidung über die Erbringung des

Befähigungsnachweises auf andere Weise als durch

Vorlage eines Prüfungszeugnisses oder über das

Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten

Gewerbeausübung handelt, wenn die Entscheidung

ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten

widerspricht oder wenn die Gliederung

nicht gehört worden ist (§ 342 Abs. 1 und 2).

(2) Wird ein Ansuchen um Genehmigung der

Übertragung der Ausübung des Gewerbes an

einen Pächter mit der Begründung abgewiesen,

daß dieser den gesetzlichen Voraussetzungen nicht

entspricht, so steht das Recht der Berufung

sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem namhaft

gemachten Pächter zu.

c) Anzeigeverfahren

§ 345. (1) Die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4

(weitere Ausübung des Gewerbes nach Zurücklegung

des 24. Lebensjahres oder bei Erlangung

der Eigenberechtigung), gemäß § 11 Abs. 4

(weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft

des Handelsrechtes nach Ausscheiden

des letzten Mitgesellschafters, Eintritt eines neuen

Gesellschafters), gemäß § 11 Abs. 5 (Umwandlung

einer Kapitalgesellschaft durch Übertragung des

Unternehmens auf einen Gesellschafter oder Umwandlung

einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

des Handelsrechtes und weitere

Ausübung des Gewerbes der Kapitalgesellschaft),

gemäß § 11 Abs. 6 (Eintragung einer Kapitalgesellschaft

in das Handelsregister, in die bei

Gründung der Betrieb eines Einzelkaufmannes

oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes

gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen

eingebracht worden ist, und weitere Ausübung

des Gewerbes des Einzelkaufmannes oder der

Personengesellschaft des Handelsrechtes), gemäß

§ 11 Abs. 7 (Neubildung einer Aktiengesellschaft

durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften

und weitere Ausübung der Gewerbe der sich

vereinigenden Gesellschaften) und gemäß § 12

(Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft

in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft

in eine Offene Handelsgesellschaft)

sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde

des Standortes, bei konzessionierten Gewerben

bei der für die Erteilung der Konzession zuständigen

Behörde, zu erstatten.

(2) Die Anzeigen gemäß § 37 Abs. 3 (Bestellung

eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem

Nebenbetrieb), gemäß § 39 Abs. 4 und § 40

Abs. 4 (Bestellung und Ausscheiden eines Geschäftsführers

für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes),

gemäß § 40 Abs. 2 (Übertragung

und Widerruf der Übertragung der Ausübung

eines Anmeldungsgewerbes an einen Pächter),

gemäß §§ 42 bis 44 (Fortbetriebe), gemäß § 63

Abs. 4 (Änderung des Namens oder der Firma)

und gemäß § 86 (Anzeige über die Zurücklegung

einer Gewerbeberechtigung) sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde

des Standortes zu erstatten.

(3) Die Anzeigen gemäß § 39 Abs. 5 und § 40

Abs. 4 (Ausscheiden eines Geschäftsführers für

die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes)

und gemäß § 40 Abs. 2 (Widerruf der Übertragung

der Ausübung eines konzessionierten

Gewerbes an einen Pächter) sind bei der für die

Erteilung der Konzession zuständigen Behörde

zu erstatten.

(4) Die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 3 (Ausübung

eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte),

gemäß § 47 Abs. 3 (Bestellung und

Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers für die

Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer

weiteren Betriebsstätte) und gemäß § 48 (Einstellung

der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes

in einer weiteren Betriebsstätte) sind bei der

für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

zu erstatten. Für die

Anzeige gemäß § 46 Abs. 3 gelten die Vorschriften

des § 339 Abs. 2 sinngemäß

(5) Die Anzeigen gemäß § 47 Abs. 4 (Ausscheiden

eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung

eines konzessionierten Gewerbes in einer

weiteren Betriebsstätte) und gemäß § 48 (Einstellung

der Ausübung eines konzessionierten

Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) sind

bei der zur Bewilligung der Ausübung des konzessionierten

Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte

zuständigen Behörde zu erstatten.

(6) Die Anzeigen gemäß § 49 Abs. 1 (Verlegung

des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes) und

gemäß § 49 Abs. 3 (Verlegung des Betriebes einer

weiteren Betriebsstätte für ein Anmeldungsgewerbe)

sind bei der für den neuen Standort zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

Für diese Anzeigen gelten die Vorschriften

des § 339 Abs. 2 sinngemäß.

(7) Den Anzeigen gemäß Abs. 1 bis 6 sind die

zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen

für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand

der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen;

§ 340 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(8) Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen

gegeben sind, hat die Behörde, bei der

gemäß Abs. 1 bis 6 die Anzeigen zu erstatten

sind,

1. die Anzeigen gemäß § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 4

bis 7, § 12, § 37 Abs. 3, § 39 Abs. 4 und § 40

Abs. 4, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers

angezeigt wird, § 40 Abs. 2, wenn die

Übertragung der Gewerbeausübung an einen

Pächter angezeigt wird, sowie §§ 42 bis 44 mit

Bescheid zur Kenntnis zu nehmen;

2. die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 3 sowie § 47

Abs. 3, wenn die Bestellung eines Filialgeschäftsführers

angezeigt wird, mit Bescheid zur

Kenntnis zu nehmen und die für den Standort

der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

zu verständigen;

3. die Anzeigen gemäß § 49 Abs. 1 mit Bescheid

zur Kenntnis zu nehmen und die für den

letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

zu verständigen;

4. die Anzeigen gemäß § 49 Abs. 3 mit Bescheid

zur Kenntnis zu nehmen und die für den

letzten Standort der weiteren Betriebsstätte

sowie für den Standort der Gewerbeberechtigung

zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

zu verständigen;

5. die Anzeigen gemäß § 39 Abs. 4 und 5 sowie

§ 40 Abs. 4, wenn das Ausscheiden eines

Geschäftsführers angezeigt wird, § 40 Abs. 2,

wenn der Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung

an einen Pächter angezeigt

wird, sowie § 86 in den Verwaltungsakten entsprechend

zu vermerken, wenn nicht die Erlassung

eines Bescheides oder die Ausfertigung

einer Bescheinigung beantragt worden ist;

6. die Anzeigen gemäß § 47 Abs. 3 und 4, wenn

das Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers angezeigt

wird, sowie § 48 in den Verwaltungsakten,

entsprechend zu vermerken, wenn nicht

die Erlassung eines Bescheides oder die Ausfertigung

einer Bescheinigung beantragt worden

ist, sowie die für den Standort der Gewerbeberechtigung

zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,

bei konzessionierten Gewerben

die zur Erteilung der Konzession zuständige

Behörde, zu verständigen;

7. die Anzeigen gemäß § 63 Abs. 4 bei Anmeldungsgewerben

auf dem Gewerbeschein, und

bei konzessionierten Gewerben auf dem Konzessionsdekret

zu vermerken.

(9) Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen

Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die

Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden

ist — unbeschadet eines Verfahrens nach

§§ 366 ff — dies mit Bescheid festzustellen und

die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand

der Anzeige ist, zu untersagen; § 344

Abs. 2 gilt sinngemäß für den Pächter.

d) Nachsichtsverfahren

§ 346. (1) Für die Erteilung einer Nachsicht ist

zuständig

1. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie, sofern es sich um die Nachsicht vom

Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und 7)

für ein konzessioniertes Gewerbe oder um die

Nachsicht von der Verpflichtung zur Bestellung

eines Geschäftsführers (§ 41 Abs 4) für

die Fortführung eines konzessionierten Gewerbes

handelt und der Bundesminister die für

die Erteilung der Konzession zuständige Behörde

ist;

2. der Landeshauptmann in den Fällen einer

Nachsicht vom Befähigungsnachweis (§ 28

Abs. 1 bis 5 und 7) für die übrigen konzessionierten

Gewerbe, für Handwerke und für

gebundene Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. a,

in den Fällen einer Nachsicht vom Ausschluß

von der Gewerbeausübung gemäß §§ 26 und

27 sowie in den Fällen einer Nachsicht von

der Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers

(§ 41 Abs. 4) für die Fortführung

eines konzessionierten Gewerbes, zu dessen

Erteilung der Landeshauptmann zuständig

ist;

3. die Bezirksverwaltungsbehörde in allen sonstigen

Nachsichtsfällen, insbesondere auch in

allen Fällen der Nachsicht von den Voraussetzungen

für die Zulassung zu einer Prüfung

gemäß § 28 Abs. 6.

(2) Das Nachsichtsansuchen kann bei konzessionierten

Gewerben zugleich mit dem Ansuchen

um Erteilung der Konzession (§ 341 Abs. 1) oder

um Genehmigung (§ 341 Abs. 3 und 4) eingebracht

werden.

(3) Vor der Erteilung einer Nachsicht gemäß

§§ 26 bis 28 hat die Behörde die zuständige

Gliederung der Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft unter Anschluß der vorgelegten Belege

aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs

Wochen ein Gutachten abzugeben.

(4) Gegen einen Bescheid, mit dem eine Nachsicht

von dem zur Ausübung von Handwerken,

gebundenen oder konzessionierten. Gewerben

vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erteilt

worden ist, steht der zuständigen Gliederung

der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung

ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten

widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden

ist; gegen einen Bescheid, mit dem ihrer Berufung

keine Folge gegeben worden ist, steht ihr kein

weiteres Berufungsrecht zu.

e) Verfahren betreffend die Ausübung eines

Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes

§ 347. (1) Wird die Ausübung eines Gewerbes

in der Form eines Industriebetriebes (§ 7) angemeldet,

ist es aber offenkundig, daß eine Ausübung

des Gewerbes in dieser Form gar nicht

beabsichtigt oder vorläufig überhaupt nicht möglich

ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die

Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Gegen

die Entscheidung des Landeshauptmannes ist eine

Berufung nicht zulässig.

(2) Ist auf Grund der Anmeldung der Ausübung

des Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes

gemäß § 340 Abs. 1 ein Bescheid erlassen

oder der Gewerbeschein gemäß § 340 Abs. 4

ausgefertigt oder ist die Konzession für die Ausübung

eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes

erteilt worden, bestehen jedoch

in der Folge Zweifel, ob das Gewerbe tatsächlich

in dieser Form ausgeübt wird, so hat der Landeshauptmann

über diese Frage zu entscheiden. Vor

der Entscheidung hat er die beteiligten Fachgruppen,

die als zuständige Gliederungen der

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft in

Betracht kommen könnten, den beteiligten Fachverband

der Industrie sowie die Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und die Kammer für

Arbeiter und Angestellte zu hören, die ihre

Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben

haben. Kommen von einer Sektion der Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft mehrere

Fachgruppen als zuständige Gliederungen in Betracht,

dann tritt die betreffende Sektion der

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft als

zuständige Gliederung an die Stelle ihrer beteiligten

Fachgruppen.

(3) Gegen den Bescheid steht den beteiligten

Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und dem beteiligten Fachverband

der Industrie das Recht der Berufung zu,

wenn die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen

Gutachten widerspricht oder wenn sie

nicht gehört worden sind.

f) Feststellungsverfahren der Oberbehörde über

die Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Vorschriften

und über den aufrechten Bestand von

Gewerbeberechtigungen

§ 348. (1) Wird eine Gewerbeanmeldung erstattet

oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde

oder beim Landeshauptmann um die Bewilligung

zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes

angesucht, bestehen aber Zweifel, ob auf die betreffende

Tätigkeit die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes anzuwenden sind, so hat der

Landeshauptmann von Amts wegen über diese

Frage zu entscheiden.

(2) Vor der Entscheidung hat der Landeshauptmann

die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

und die nach der Sachlage in Betracht

kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen

zu hören, die ihre Gutachten binnen

sechs Wochen abzugeben haben. Diesen steht

gegen den Bescheid das Recht der Berufung zu,

falls die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen

Gutachten widerspricht oder sie nicht

gehört worden sind.

(3) Wird beim Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie um die Bewilligung zur

Ausübung eines konzessionierten Gewerbes angesucht,

bestehen aber Zweifel, ob auf die betreffende

Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

anzuwenden sind, so hat der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie von

Amts wegen über diese Frage zu entscheiden.

Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten

Gewerben die für die Erteilung

der Konzession zuständige Behörde, hat von

Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die

ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat,

mit Bescheid festzustellen, ob eine Gewerbeberechtigung

aufrecht ist und verneinendenfalls,

in welchem Zeitpunkt sie geendet hat.

g) Verfahren bei den schiedsgerichtlichen Ausschüssen

über den Umfang von Gewerbeberechtigungen

und die Einreihung von Gewerben

§ 349. (1) Zur Entscheidung

1. über den Umfang einer Gewerbeberechtigung

(§ 29) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung

und

2. über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit,

die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung, eines

Ansuchens um Erteilung einer Konzession oder

eines Ansuchens um Nachsicht vom Befähi-

gungsnachweis ist, ein freies Gewerbe sein

kann oder einem Handwerk, einem gebundenen

oder einem konzessionierten Gewerbe

vorbehalten ist,

sind schiedsgerichtliche Ausschüsse bei den Landeskammern

der gewerblichen Wirtschaft berufen.

(2) Schiedsgerichtliche Ausschüsse sind bei jeder

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu

bestellen; sie haben jeweils aus drei Mitgliedern

zu bestehen, von denen eines rechtskundig sein

muß, und die beiden anderen abwechselnd einer

von der Vollversammlung der Landeskammer

(§ 11 des Handelskammergesetzes) gewählten

Liste zu entnehmen sind; diese beiden Mitglieder

dürfen weder den im einzelnen Fall betroffenen

noch verwandten Gewerben angehören.

(3) Die Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft

haben für die schiedsgerichtlichen Ausschüsse

Geschäftsordnungen betreffend Gang und

Ablauf der Geschäfte zu beschließen, die dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

zur Kenntnis zu bringen sind.

(4) Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidungen

kann

1. vom Gewerbeinhaber oder einer Person, die

eine Gewerbeanmeldung erstattet, ein Konzessionsansuchen

eingebracht oder um Nachsicht

vom Befähigungsnachweis angesucht hat, und

2. von der zuständigen Gliederung der Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft

gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu

stellen und zu begründen.

(5) Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung

ist von Amts wegen zu stellen, wenn

die betreffende Frage eine Vorfrage in einem

Verwaltungsverfahren ist und nicht ohne Bedachtnahme

auf die im § 29 zweiter Satz enthaltenen

Gesichtspunkte beurteilt werden kann,

es sei denn, daß die Voraussetzung für die

Zurückweisung des Antrages gemäß Abs. 6 vorliegt.

(6) Der Ausschuß kann den Antrag zurückweisen,

wenn nach seiner Ansicht ein ernst zu

nehmender Zweifel über die zur Entscheidung

gestellte Frage nicht besteht oder wenn über die

Frage in den letzten fünf Jahren vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie in

letzter Instanz oder vom Verwaltungsgerichtshof

auf Grund einer Säumnisbeschwerde (Art. 132

B-VG) entschieden worden ist.

(7) Andernfalls hat der schiedsgerichtliche Ausschuß

schriftliche Stellungnahmen der im Abs. 4

genannten Parteien und der sonst sachlich beteiligten

Gliederungen der Landeskammer der

gewerblichen Wirtschaft einzuholen.

(8) Im Verfahren sind die im Abs. 4 Z. 1

genannten Personen und die im Abs. 4 Z. 2 und

Abs. 7 genannten Gliederungen der Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft Parteien.

(9) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde

und im Instanzenzug übergeordnete Behörde

der schiedsgerichtlichen Ausschüsse ist der

Landeshauptmann und über diesem der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie.

h) Verfahren bei Prüfungen (Regelung des Prüfungswesens)

§ 350. (1) Vom Amte eines Mitgliedes der Prüfungskommission

sind ausgeschlossen

1. der Lehrherr (die Lehrherren) sowie die

Arbeitgeber des Prüflings während der letzten

drei Jahre,

2. Personen, die mit dem Prüfling in gerader

Linie verwandt oder verschwägert oder mit

ihm in der Seitenlinie bis zum dritten Grad

verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert

sind,

3. der Ehegatte des Prüflings,

4. die Wahl- und Pflegeeltern und der gesetzliche

Vertreter des Prüflings und

5. Personen, deren volle Unbefangenheit gegenüber

dem Prüfling aus anderen Gründen in

Zweifel zu ziehen ist.

(2) Über den Ausschluß der Mitglieder der Prüfungskommission

entscheidet bei Meisterprüfungen

und bei den für die Ausübung gebundener

Gewerbe vorgeschriebenen Prüfungen der Leiter

der bei der Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft errichteten Prüfungsstelle, bei den für

die Ausübung konzessionierter Gewerbe vorgeschriebenen

Prüfungen — ausgenommen Meisterprüfungen

— hinsichtlich des Vorsitzenden der

Landeshauptmann, hinsichtlich der übrigen Mitglieder

der Vorsitzende der Prüfungskommission.

Der Vorsitzende hat die Prüfer vor Beginn

der Prüfung über allfällige Auuschließungsgründe

zu befragen; doch soll schon bei der Zusammensetzung

der Prüfungskommission und bei der

Anberaumung des Prüfungstermines auf allfällige

Ausschließungsgründe nach Möglichkeit

Bedacht genommen werden.

(3) Der Vorsitzende hat dem Landeshauptmann

oder dem von diesem Beauftragten die

gewissenhafte und unparteiische Ausübung seines

Amtes schriftlich oder mündlich zu geloben.

Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission

haben dem Vorsitzenden dieses Gelöbnis schriftlich

oder mündlich zu geben. Wenn dieses Gelöbnis

bereits einmal abgelegt wurde, genügt es,

wenn an dieses Gelöbnis bloß erinnert wird.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich; ausnahmsweise

hat jedoch der Vorsitzende der Prüfungskommission

einzelne. Zuhörer zuzulassen, sofern

diese ein persönliches oder berufliches Interesse

glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse

die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes gestatten. Die

Aufsichtsbehörden können zur Überwachung des

ordnungsmäßigen Vorganges bei der Prüfung

einen Vertreter zur Prüfung entsenden. Der

Landeshauptmann ist von der Abhaltung der

Prüfung zu verständigen. Der mündliche Teil

der Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission

abzulegen.

(5) Über den Verlauf der Prüfung und der

Beratung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift

aufzunehmen, die von allen Prüfern

zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Prüfung

bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit, bei

Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(6) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling

durch den Vorsitzenden vor der gesamten Kommission

bekanntzugeben. Gegen den Beschluß der

Kommission steht dem Prüfling kein Rechtsmittel

zu. Über die bestandene Prüfung ist dem

Geprüften ein Zeugnis auszustellen, das auf „bestanden",

allenfalls — bei weit über dem Durchschnitt

liegenden Leistungen — auf „mit Auszeichnung

bestanden" zu lauten hat. Aus dem

Zeugnis muß die Einstimmigkeit oder Mehrstimmigkeit

des Beschlusses ersichtlich sein.

(7) Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens

frühestens nach einem halben Jahr

wiederholt werden. Hat der Prüfling jedoch die

Prüfung teilweise bestanden, so kann die Prüfungskommission

unter Berücksichtigung der bei

der Prüfung festgestellten Fähigkeiten und

Kenntnisse festlegen, welche Gegenstände bei der

Prüfung nicht zu wiederholen sind, und auch

einen früheren Prüfungstermin vorsehen.

(8) Prüfungen, deren Ergebnis durch Fälschung

einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere

gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder

sonstwie erschlichen worden ist, können von

der Aufsichtsbehörde von Amts wegen für ungültig

erklärt werden.

§ 351. (1) Für ein konzessioniertes Gewerbe,

bei dem die Befähigung durch ein Zeugnis über

eine mit Erfolg abgelegte Prüfung — ausgenommen

eine Meisterprüfung — nachzuweisen

ist (§ 22 Abs. 8), ist die Prüfung vor einer Kommission

abzulegen, die vom Landeshauptmann

zu bestellen ist. Vor dieser Kommission ist auch

die Zusatzprüfung für ein mit einem Handwerk

verwandtes handwerksartiges Gewerbe (§ 20

Abs. 2 und 3 und § 23) abzulegen.

(2) In diese Kommission hat der Landeshauptmann

mindestens zwei Personen, die das Gewerbe

als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder

in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder

Filialgeschäftsführer tätig sind, und, je nach der

Zahl der besonderen Fachgebiete des Gewerbes,

zwei bis fünf andere Fachleute zu berufen; er

hat einen für diese Aufgabe geeigneten Beamten

des höheren Verwaltungsdienstes zum Vorsitzenden

der Kommission zu bestellen.

(3) Der Prüfungswerber hat die Prüfung bei

der nach seinem Wohnsitz oder nach seinem

Arbeitsort zuständigen Prüfungskommission abzulegen.

Wenn in dem betreffenden Bundesland

keine Prüfungskommission besteht oder der

Prüfungswerber im Inland keinen Wohnsitz oder

Arbeitsort hat, steht dem Prüfungswerber die

Wahl der Prüfungskommission frei.

(4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet

der Landeshauptmann.

(5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme

auf den Prüfungsstoff für das betreffende

Gewerbe oder auf den Prüfungsstoff für

eine Zusatzprüfung gemäß § 23 durch Verordnung

nähere Bestimmungen über

die an die prüfenden Fachleute zu stellenden Anforderungen,

die Anberaumung der Prüfungstermine,

das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung,

die auszustellenden Zeugnisse,

die vom Prüfling zu bezahlende, dem besonderen

Verwaltungsaufwand einschließlich einer

angemessenen Entschädigung der Mitglieder der

Prüfungskommission entsprechende Prüfungsgebühr,

wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Prüflings Bedacht genommen werden

kann,

die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende

angemessene Entschädigung der Mitglieder der

Prüfungskommission sowie

die Voraussetzungen für die Rückzahlung der

Prüfungsgebühr bei Nichtablegung oder teilweiser

Ablegung der Prüfung sowie die Höhe der

rückzuzahlenden Prüfungsgebühr

zu erlassen.

§ 352. (1) Für ein Handwerk, bei dem der

Befähigungsnachweis durch die erfolgreich abgelegte

Meisterprüfung nachzuweisen ist (§ 18

Abs. 1), für ein gebundenes Gewerbe, bei dem

der Befähigungsnachweis durch ein Zeugnis über

eine erfolgreich abgelegte Prüfung zu erbringen

ist (§ 22 Abs. 8) und für ein konzessioniertes

Gewerbe, bei dem der Befähigungsnachweis in

der Ablegung der Meisterprüfung besteht (§ 22

Abs. 1 Z. 3), ist die Prüfung bei Prüfungsstellen

abzulegen, die bei den Landeskammern der

gewerblichen Wirtschaft zu errichten sind. Soweit

diese Prüfungsstellen mit der Vollziehung von

Aufgaben betreffend die Ablegung der Meisterprüfung

betraut sind, führen sie die Bezeichnung

„Meisterprüfungsstelle".

(2) Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

hat den Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungssteile)

zu bestellen. Dieser muß eine

abgeschlossene Hochschulbildung nachweisen, mit

den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein

und über die für diese Tätigkeit erforderlichen

Erfahrungen verfügen. Die Bestellung bedarf für

ihre Gültigkeit der Bestätigung durch den Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie.

Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Leiter

der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) den in

diesem Absatz aufgestellten Voraussetzungen entspricht.

(3) Zur Abnahme der Prüfungen hat die Prüfungsstelle

(Meisterprüfungsstelle) für jedes Gewerbe,

für das die Ablegung einer Prüfung in

Betracht kommt, die erforderliche Zahl von Kommissionen

zu bilden. Jede Kommission hat aus

dem Vorsitzenden und drei Beisitzern zu bestehen.

(4) Der Vorsitzende einer Kommission für die

Abnahme der Meisterprüfung muß das Gewerbe,

für das die Meisterprüfung abgelegt werden soll,

als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in

diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer

tätig sein und den Befähigungsnachweis

erbracht haben. Zwei Beisitzer müssen

den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe

erbringen können. Der dritte Beisitzer

muß die Befähigung zur Abnahme der Prüfung

im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil besitzen.

(5) Der Vorsitzende einer Kommission für die

Abnahme der Prüfung für ein gebundenes Gewerbe

und ein weiteres Mitglied dieser Kommission

müssen das Gewerbe, für das die Prüfung

abgelegt werden soll, als Gewerbeinhaber oder

Pächter betreiben oder in diesem Gewerbe als

Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig

sein und den Befähigungsnachweis erbracht haben.

Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission

müssen Fachleute auf den zu prüfenden Gebieten

sein.

(6) Der Vorsitzende einer Kommission für die

Abnahme der Meisterprüfung oder der Prüfung

für ein gebundenes Gewerbe wird vom Landeshauptmann

auf Vorschlag der Prüfungsstelle

(Meisterprüfungsstelle) für die Dauer von fünf

Jahren bestellt. Zwei Beisitzer werden vom Leiter

der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) auf

Grund von Listen bestimmt, die für die einzelnen

Gewerbe hinsichtlich des einen Beisitzers von

der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen

Fachgruppe und hinsichtlich des anderen Beisitzers

von der Kammer für Arbeiter und Angestellte

für die Dauer von fünf Jahren anzulegen

sind. Liegt der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle)

keine für die ordnungsmäßige Beiziehung

der erforderlichen Beisitzer ausreichende Liste

vor, so hat der Leiter der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle)

die Beisitzer selbst zu bestimmen.

Der dritte Beisitzer wird vom Leiter der

Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) bestellt.

(7) Für die Ablegung der Zusatzprüfung für ein

mit einem Handwerk verwandtes Handwerk

(§ 19 Abs. 2) oder für ein mit einem handwerksartigen

Gewerbe verwandtes Handwerk (§ 19

Abs. 3) gelten die Bestimmungen der Abs. 4

und 6 sinngemäß mit der Maßgabe, daß für die

Ablegung der Zusatzprüfung für ein mit einem

Handwerk verwandtes Handwerk der im Abs. 4

letzter Satz vorgesehene dritte Beisitzer nicht beizuziehen

ist.

(8) Der im Abs. 4 vorgesehene dritte Beisitzer

ist auch nicht beizuziehen, wenn der kaufmännisch-

rechtskundliche Teil bei einer Wiederholung

der Meisterprüfung im Sinne des § 350

Abs. 7 nicht mehr zu prüfen ist oder wenn der

Nachweis des erfolgreichen Besuches einer Schule

den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung

ersetzt (§ 18 Abs. 9).

(9) Bei einer gemeinsamen Ablegung der Meisterprüfung

im Sinne des § 19 Abs. 5 sind der

Kommission für jedes weitere zu prüfende Gewerbe

je ein Beisitzer, insgesamt jedoch nicht

mehr als zwei weitere Beisitzer beizuziehen.

(10) Die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle)

hat für die Abhaltung der Prüfungen regelmäßig

wiederkehrende Termine festzusetzen und für

deren entsprechende Verlautbarung zu sorgen.

Zwischen den Prüfungsterminen soll in der Regel

ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten hegen;

jedenfalls ist ein Termin einmal im Jahr

anzuberaumen.

(11) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten

Termin (Abs. 10) an die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle)

zu richten. § 351 Abs. 3 gilt

sinngemäß.

(12) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet

die Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle).

Gegen die Zurückweisung des Ansuchens oder

gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung

sowie gegen sonstige Entscheidungen der

Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) steht dem

Prüfungswerber das Recht der Berufung an den

Landeshauptmann zu, gegen dessen Entscheidung

eine weitere Berufung nicht zulässig ist.

(13) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat erforderlichenfalls durch Verordnung

nähere Bestimmungen in sinngemäßer

Anwendung des § 351 Abs. 5 zu treffen; in dieser

Verordnung können auch Bestimmungen darüber

aufgenommen werden, wer die Kosten für den

praktischen Teil der Prüfung ganz oder zum Teil

zu tragen hat.

(14) Hinsichtlich der Zusatzprüfung zum Nachweis

der für die Ausübung der Tätigkeiten gemäß

§ 99 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

und hinsichtlich der Zusatzprüfung zum Nach-

weis der für die Ausübung der Tätigkeiten gemäß

§ 102 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

gelten die Abs. 1 bis 4, 6 bis 8 und 10 bis 13

sinngemäß.

i) Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen

§ 353. Dem Ansuchen um Genehmigung einer

Betriebsanlage sind eine Betriebsbeschreibung einschließlich

eines Verzeichnisses der Maschinen und

sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen

Pläne oder Skizzen in vierfacher Ausfertigung

anzuschließen. Weiters sind die sonst

für die Beurteilung erforderlichen technischen

Unterlagen sowie die Namen und Anschriften

des Grundstückseigentümers und der Eigentümer

der angrenzenden Grundstücke anzuschließen.

§ 354. Wenn sich das Ermittlungsverfahren

wegen des außergewöhnlichen Umfanges oder der

besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich

auf einen längeren Zeitraum erstrecken

wird und anzunehmen ist, daß die Errichtung

und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung

bestimmter Auflagen zulässig sein wird, oder

wenn zur Ausarbeitung des Projektes einer Anlage

Vorarbeiten erforderlich sind oder wenn

das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten

für die Entscheidung der Behörde

(§§ 333, 334 und 335) von wesentlicher Bedeutung

ist, kann diese Behörde mit Bescheid, erforderlichenfalls

unter Vorschreibung bestimmter

Auflagen, schon vor der Genehmigung der Errichtung

und des Betriebes der Anlage die Durchführung

der erforderlichen Arbeiten genehmigen.

§ 355. Die Gemeinde ist im Verfahren zur

Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der

öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2

Z. 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches

zu hören. § 340 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 356. (1) Die Behörde (§§ 333, 334 und 335)

hat eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen

und den Nachbarn vom Gegenstand und von

Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung durch

Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG 1950) und

in unmittelbar benachbarten Häusern Kenntnis

zu geben; die Eigentümer dieser Häuser haben

derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden.

Der Behörde bekanntgewordene Nachbarn sind

persönlich zu laden.

(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-,

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne

des § 40 AVG 1950 gegeben, so ist den Nachbarn

die Teilnahme an der Besichtigung der

Anlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers

gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht

auf Parteiengehör zu wahren.

(3) Im Verfahren gemäß Abs. 1 sind nur

Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung

Einwendungen gegen die Anlage im

Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben,

Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen

an.

(4) Im Verfahren betreffend die Erteilung der

Betriebsbewilligung (§ 78 Abs. 2) haben die im

Abs. 3 genannten Nachbarn nur dann Parteistellung,

wenn in der Betriebsbewilligung andere

oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.

(5) Soll in einem Verfahren zur Erteilung der

Betriebsbewilligung oder im Zuge der Überwachung

der Betriebe von der Verpflichtung zur

Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden

Zustandes (§ 78 Abs. 4) Abstand

genommen werden, so haben die im Abs. 3

genannten Nachbarn Parteistellung.

§ 357. Werden von Nachbarn privatrechtliche

Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht, so

hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung

hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung

ist in der Niederschrift über die Verhandlung

zu beurkunden. Im übrigen ist der Nachbar mit

solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu

verweisen.

§ 358. (1) Werden Umstände bekannt, die die

Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des

§ 74 begründen könnten, zieht aber der Inhaber

der Anlage in Zweifel, daß die Voraussetzungen

für die Genehmigungspflicht gegeben seien, so

hat die Behörde (§§ 333, 334 und 335) auf

Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder

das Vorhaben zu prüfen und durch Bescheid

festzustellen, ob die Errichtung und der Betrieb

der Anlage der Genehmigung bedürfen. Ein Feststellungsbescheid

ist jedoch nicht zu erlassen,

wenn die Genehmigungspflicht der Anlage offenkundig

ist.

(2) Durch ein solches Verfahren zur Feststellung

der Genehmigungspflicht wird späteren

Feststellungen über Art und Umfang der möglichen

Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen

und nachteiligen Einwirkungen nicht

vorgegriffen.

(3) Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden, wenn

der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage

die Feststellung beantragt, ob eine gemäß § 82

Abs. 1 und 2 erlassene Verordnung auf seine

Betriebsanlage anzuwenden ist.

§ 359. (1) Im Bescheid, mit dem die Errichtung

und der Betrieb der Anlage genehmigt

werden, sind die allenfalls erforderlichen Auflagen

anzuführen. Wenn es aus Gründen der

Überwachung der Einhaltung der Auflagen not-

wendig ist, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid

anzuordnen, daß ihr die Fertigstellung

der Anlage angezeigt wird.

(2) Der für den Genehmigungswerber, für das

Arbeitsinspektorat und für die Gemeinde bestimmten

Ausfertigung des Genehmigungsbescheides

sind eine Betriebsbeschreibung einschließlich

eines Verzeichnisses der Maschinen und

sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die Pläne

und Skizzen, die dem Verfahren zugrunde lagen,

anzuschließen; auf diesen Beilagen ist zu vermerken,

daß sie Bestandteile des Genehmigungsbescheides

bilden.

(3) Der Bescheid ist dem Genehmigungswerber,

dem zuständigen Arbeitsinspektorat, der

Gemeinde und den Nachbarn, die Parteien sind

(§ 356 Abs. 3), zuzustellen.

(4) Das Recht der Berufung steht außer dem

Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien

sind. Das Berufungsrecht der Arbeitsinspektorate

wird hiedurch nicht berührt.

(5) Für Betriebsbewilligungsbescheide und Bescheide,

mit denen gemäß § 78 Abs. 4 von der

Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid

entsprechenden Zustandes Abstand

genommen wird, gelten die Bestimmungen des

Abs. 1 erster Satz sowie der Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

j) Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

§ 360. (1) Wenn in einem Strafverfahren das

Vorliegen einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung

oder in einem Verfahren gemäß § 358

Abs. 1 die Genehmigungspflicht einer Anlage

rechtskräftig festgestellt worden ist, so hat die

Behörde, wenn der der Rechtsordnung entsprechende

Zustand nicht ungesäumt hergestellt

wird, mit Bescheid die zur Herstellung des der

Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils

notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung des

Betriebes oder von Teilen des Betriebes oder

die Stillegung von Maschinen, zu verfügen.

(2) In Fällen drohender Gefahr für das Leben

oder die Gesundheit von Menschen oder das

Eigentum, die durch eine den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes unterliegende Tätigkeit verursacht

worden ist, oder in Fällen unzumutbarer

Belästigung der Nachbarn, die durch eine nicht

genehmigte Betriebsanlage verursacht worden ist,

hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der

Gefährdung oder der Belästigung, mit Bescheid

die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes,

die Stillegung von Maschinen oder sonstige

die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen

oder Vorkehrungen zu verfügen. In Fällen

unmittelbar drohender Gefahr kann sie nach

vorausgegangener Verständigung des Betriebsinhabers,

einer mit der Betriebsführung beauftragten

Person oder des Eigentümers der Anlage

oder, wenn eine Verständigung dieser Person

nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die

Betriebsführung wahrnimmt, auch ohne vorausgegangenes

Verfahren und vor Erlassung eines

Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle

treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen

ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls

die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn

seine Zustellung aus den im § 23 Abs. 7 AVG

1950 angeführten Gründen unterblieben ist.

(3) Die Bescheide gemäß Abs. 2 sind sofort

vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind,

treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Tage

ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit.

(4) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung

von Bescheiden gemäß Abs. 1 oder 2

nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, daß

der Gewerbetreibende in Hinkunft die gewerberechtlichen

Vorschriften einhalten wird, so hat

die Behörde auf Antrag des Gewerbetreibenden

die mit den Bescheiden gemäß Abs. 1 oder 2

getroffenen Maßnahmen zu widerrufen.

k) Verfahren bei Entziehung der Gewerbeberechtigung

§ 361. (1) Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung

(§§ 87 bis 89), zu Feststellungen

gemäß § 90 und zu Maßnahmen gemäß § 91

Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf

die Person des Pächters oder Geschäftsführers

beziehen, und gemäß § 91 Abs. 2 ist bei Anmeldungsgewerben

die Bezirksverwaltungsbehörde,

bei konzessionierten Gewerben die zur Erteilung

der Konzession zuständige Behörde berufen. Zu

Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die

Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers

beziehen, ist die für die weitere

Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde (§§ 341

Abs. 4 und 345 Abs. 4) berufen.

(2) Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung

oder Maßnahmen gemäß § 91 ist die zuständige

Gliederung der Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer

im Betriebe beschäftigt sind, auch die Kammer

für Arbeiter und Angestellte zu hören; die Anhörung

der zuständigen Gliederung der Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft hat zu entfallen,

wenn diese angeregt hat, die Gewerbeberechtigung

gemäß § 88 Abs. 2 zu entziehen.

(3) Vor der Entziehung einer Gewerbeberechtigung,

bei deren Erteilung auf das Vorliegen

eines Bedarfes Bedacht zu nehmen ist, ist überdies

die Gemeinde des Standortes zu hören.

(4) Gegen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1

steht das Recht der Berufung sowohl dem

Gewerbeinhaber als auch dem Pächter, Geschäftsführer

oder Filialgeschäftsführer zu.

l) Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 362. Die Wiederaufnahme eines auf Grund

dieses Bundesgesetzes durchgeführten Verfahrens

von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG

1950 ist nur dann zulässig, wenn die neu hervorgekommenen

Tatsachen oder Beweismittel den

Mangel einer gesetzlichen Voraussetzung betreffen,

der noch fortdauert.

m) Nichtigerklärung von Bescheiden

§ 363. (1) Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassen worden sind, die an einem

der nachstehend angeführten Fehler leiden, sind

mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 lit. d

AVG 1950 bedroht, und zwar wenn

1. dieses Bundesgesetz auf die betreffende Tätigkeit

nicht anzuwenden ist;

2. die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit

zu einer Gruppe der Gewerbe (§§ 5 und 6)

unrichtig beurteilt worden ist und überdies

der Gewerbeinhaber den erforderlichen Befähigungsnachweis

nicht erbringen kann oder

die Nachsicht vom Befähigungsnachweis nicht

erlangt;

3. die Frage des Vorliegens der allgemeinen

gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 8 bis 14

für die Ausübung von Gewerben durch den

Gewerbeinhaber oder Pächter oder für die

Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer

oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der

Befähigungsnachweis zu Unrecht als erbracht

beurteilt worden ist, die Nachsicht vom Befähigungsnachweis

nicht erlangt wird und in

allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;

4. der Bestand oder die Dauer des Rechtes zur

Gewerbeausübung unrichtig beurteilt worden

ist;

5. die gesetzlichen Voraussetzungen eines Fortbetriebsrechtes

(§§ 41 bis 45) zu Unrecht als

gegeben beurteilt worden sind.

(2) In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung

gemäß Abs. 1 Z. 1 sind die Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und die

nach der Sachlage sonst in Betracht kommenden

gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen

Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde

gemäß Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 wegen

Rechtswidrigkeit zu.

(3) In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung

gemäß Abs. 1 Z. 2 ist die Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft Partei und

es steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß

Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz in

der Fassung von 1929 wegen Rechtswidrigkeit zu.

n) Einziehung von Ausweispapieren

§ 364. Gewerbescheine, Konzessionsdekrete und

sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen

Vorschriften ausgefertigt worden sind,

aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen, sind

der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat

jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen

mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk,

zurückzugeben.

o) Gewerberegister

§ 365. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

ein Verzeichnis, gesondert für freie Gewerbe, gebundene

Gewerbe, Handwerke und konzessionierte

Gewerbe (Gewerberegister) zu führen,

in das jede Änderung im Stande der Gewerbe

und alle sonstigen die Gewerbeausübung betreffenden

Änderungen einzutragen sind. Von diesen

Änderungen ist die Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft zu verständigen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben

Auskünfte aus dem Gewerberegister zu erteilen,

wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse

an der Auskunft glaubhaft macht.

V. Hauptstück

Strafbestimmungen

§ 366. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die

mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.— oder mit

einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden

ist, begeht, wer

1. ein Anmeldungsgewerbe (§ 5 Z. 1) ausübt,

ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung

erlangt zu haben;

2. ein konzessioniertes Gewerbe (§ 5 Z. 2) ohne

die erforderliche Konzession ausübt;

3. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage

(§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung

errichtet oder betreibt;

4. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche

Genehmigung ändert oder nach der

Änderung betreibt (§ 81).

(2) Abs. 1 Z. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

eine Gewerbeberechtigung, die auf ein an einen

Befähigungsnachweis gebundenes Anmeldungsgewerbe

lautet, in der Form eines Industriebetriebes

ausgeübt wird; desgleichen ist Abs. 1 Z. 1

nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung,

die auf ein in der Form eines Industriebetriebes

ausgeübtes Anmeldungsgewerbe lautet,

nicht in der Form eines Industriebetriebes aus-

geübt wird, sofern in diesem Fall der Gewerbeinhaber

den für diese Tätigkeit erforderlichen

Befähigungsnachweis erbringt.

(3) Abs. 1 Z. 2 ist nicht anzuwenden, wenn

eine nicht auf die Ausübung in der Form eines

Industriebetriebes lautende Konzession in der

Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird;

desgleichen ist Abs. 1 Z. 2 nicht anzuwenden,

wenn eine auf die Ausübung eines Gewerbes in

der Form eines Industriebetriebes lautende Konzession

nicht in der Form eines Industriebetriebes

ausgeübt wird, sofern in diesem Falle der Gewerbeinhaber

den für diese Tätigkeit erforderlichen

Befähigungsnachweis erbringt.

§ 367. Eine Verwaltungsübertretung, die mit

einer Geldstrafe bis zu S 20.000.— oder mit

einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden

ist, begeht, wer

1. trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß

§ 9 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung

eines Geschäftsführers oder Pächters ein Anmeldungsgewerbe

ausübt, ohne die Anzeige

gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 über

die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden

Geschäftsführers oder gemäß

§ 40 Abs. 2 über die Übertragung der Ausübung

dieses Anmeldungsgewerbes an einen

Pächter erstattet zu haben;

2. trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß

§ 9 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung

eines Geschäftsführers oder Pächters ein konzessioniertes

Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung

der Bestellung eines Geschäftsführers

gemäß § 39 Abs. 5 oder gemäß § 40

Abs. 4 oder der Übertragung der Ausübung

dieses konzessionierten Gewerbes an einen

Pächter gemäß § 40 Abs. 2 erhalten zu haben;

3. einen gemäß § 37 Abs. 2 bewilligten Nebenbetrieb

entgegen § 37 Abs. 1 ohne einen

hauptberuflich beschäftigten entsprechend befähigten

Arbeitnehmer führt;

4. trotz der auf Grund des § 39 Abs. 1 bestehenden

Verpflichtung zur Bestellung eines

Geschäftsführers ein konzessioniertes Gewerbe

ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung

eines Geschäftsführers gemäß § 39 Abs. 5

oder § 40 Abs. 4 erhalten zu haben;

5. sich für die Ausübung eines Gewerbes eines

Geschäftsführers bedient, der entgegen § 39

Abs. 2 nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland

hat oder nicht mehr in der Lage ist, sich

im Betrieb entsprechend zu betätigen;

6. sich für die Ausübung eines Gewerbes eines

Geschäftsführers bedient, der sich entgegen

§ 39 Abs. 3 nicht im Betrieb entsprechend

betätigt;

7. ohne die gemäß § 40 Abs. 2 erforderliche

Genehmigung die Ausübung eines konzessionierten

Gewerbes an einen Pächter übertragen

hat;

8. ein Fortbetriebsrecht für ein Anmeldungsgewerbe

ausübt, ohne die gemäß § 41 Abs. 4

erforderliche Bestellung eines Geschäftsführers

angezeigt zu haben;

9. ein Fortbetriebsrecht für ein konzessioniertes

Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung zu

der gemäß § 41 Abs. 4 erforderlichen Bestellung

eines Geschäftsführers erhalten zu haben;

10. ein konzessioniertes Gewerbe in einer weiteren

Betriebsstätte ohne die gemäß § 46

Abs. 4 erforderliche Bewilligung ausübt;

11. sich für die Ausübung eines Gewerbes in einer

weiteren Betriebsstätte eines Filialgeschäftsführers

bedient, der entgegen § 47 Abs. 2

nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland hat

oder nicht mehr in der Lage ist, sich in der

weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen;

12. den Betrieb eines konzessionierten Gewerbes

ohne die gemäß § 49 Abs. 2 erforderliche

Bewilligung in einen anderen Standort verlegt;

13. den Betrieb einer weiteren Betriebsstätte

eines konzessionierten Gewerbes ohne die

gemäß § 49 Abs. 3 erforderliche Bewilligung

in einen anderen Standort verlegt;

14. mit den im § 50 Abs. 2 genannten oder durch

auf Grund des § 50 Abs. 3 erlassene Verordnungen

bezeichneten Waren entgegen diesen

Bestimmungen den Versandhandel ausübt

oder solche aus eigener Erzeugung stammende

Waren oder zugekaufte Waren (§ 33 Abs. 1

Z. 6) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher

absetzt;

15. ein Gewerbe mittels Automaten entgegen

§ 52 Abs. 2 oder entgegen den Bestimmungen

einer Verordnung gemäß § 52 Abs. 3 ausübt,

wenn nicht einer der Tatbestände des § 366

Abs. 1 Z. 1 und 2 gegeben ist;

16. ein Gewerbe im Umherziehen von Ort zu

Ort oder von Haus zu Haus ausübt, wenn

es sich nicht um ein den Bestimmungen des

§ 53 unterliegendes Feilbieten im Umherziehen,

um die Ausübung des Viehschneidergewerbes

(§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 50) oder um

die Ausübung des Marktfahrergewerbes (§ 103

Abs. 1 lit. c Z. 13) handelt und nicht einer der

Tatbestände des § 366 Abs. 1 Z. 1 und 2

gegeben ist;

17. das den Bestimmungen des § 53 unterliegende

Feilbieten im Umherziehen von Ort

zu Ort und von Haus zu Haus entgegen

den Bestimmungen des § 53 ausübt, wenn

nicht einer der Tatbestände des § 366 Abs. 1

Z. 1 und 2 oder der erste Tatbestand des

§ 368 Z. 6 oder der Tatbestand des § 368 Z. 7

gegeben ist;

18. als Land- und Forstwirt in seinem land- und

forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachte

Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des

§ 53 Abs. 6 im Umherziehen von Ort zu

Ort oder von Haus zu Haus feilbietet;

19. die Bestimmungen über das Sammeln und

die Entgegennahme von Bestellungen (§§ 54

bis 59, 61, 115 Abs. 3 und 4 und 240) oder

die Bestimmungen der auf Grund der §§ 54

Abs. 2 oder 57 Abs. 2 erlassenen Verordnungen

nicht einhält, wenn nicht der zweite oder

dritte Tatbestand des § 368 Z. 6 gegeben ist;

20. die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 über

die Führung des Staatswappens nicht einhält

oder das Verbot der Führung des Staatswappens

nach § 68 Abs. 5 nicht befolgt;

21. die Bestimmungen von gemäß § 69 Abs. 1

oder 2 erlassenen Verordnungen oder die

gemäß § 69 Abs. 4 erlassenen Aufträge eines

Bescheides nicht einhält;

22. entgegen den Bestimmungen von gemäß § 70

Abs. 1 erlassenen Verordnungen Arbeiten von

Personen ausführen läßt, die nicht die für

diese Arbeiten festgelegte fachliche Befähigung

nachweisen können;

23. Maschinen oder Geräte, die den in den gemäß

§ 71 Abs. 1 erlassenen Verordnungen festgelegten

Anforderungen nicht entsprechen,

in den inländischen Verkehr bringt oder im

Inland ausstellt;

24. entgegen § 71 Abs. 3 nicht nachweisbar darauf

aufmerksam macht, daß Maschinen oder Geräte

nicht den Anforderungen der gemäß

§ 71 Abs. 1 erlassenen Verordnungen entsprechen;

25. entgegen § 72 Abs. 1 Maschinen oder Geräte

in den inländischen Verkehr bringt oder die

Bestimmungen der gemäß § 72 Abs. 2 erlassenen

Verordnungen nicht einhält;

26. Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1

und 2 erlassenen Verordnungen nicht befolgt

oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74

bis 83 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen

oder Aufträge nicht einhält;

27. die gemäß § 84 in Bescheiden vorgeschriebenen

Aufträge nicht einhält;

28. das im § 92 Abs. 1 festgelegte Verbot der

Ausübung eines Gewerbes oder des Betriebes

einer gewerblichen Betriebsanlage nicht befolgt;

29. Fleisch entgegen § 96 Abs. 4 verkauft;

30. Pferdefleisch entgegen § 96 Abs. 5 verkauft;

31. bei der Ausübung des Antiquitäten- und

Kunstgegenständehandels die Bestimmungen

des § 109 nicht einhält;

32. bei der Ausübung des Viehschneidergewerbes

die Bestimmungen des § 121 nicht einhält;

33. bei der Ausübung des Altwarenhandels entgegen

§ 122 Abs. 1 gleichzeitig das konzessionierte

Gewerbe des Handels mit Waffen

oder bei der Ausübung des Handels mit

Waffen entgegen § 136 gleichzeitig das Gewerbe

des Altwarenhandels ausübt;

34. bei der Ausübung des Altwarenhandels die

Bestimmungen des § 122 Abs. 2 nicht einhält;

35. höhere Entgelte als die in den gemäß § 123,

§ 177, § 218, § 239, § 252 oder § 257 erlassenen

Höchsttarifen festgelegten Entgelte

verlangt oder annimmt;

36. die Bestimmungen des § 124 Abs. 2, des § 125,

des § 126 oder des § 127 über den Verkauf

oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten

für öffentliche Vorführungen

oder Schaustellungen aller Art nicht einhält;

37. den Betrieb eines Waffengewerbes entgegen

§ 134 Abs. 3 nicht einstellt;

38. bei der Ausübung eines Waffengewerbes die

Bestimmungen der gemäß § 135 erlassenen

Verordnungen nicht einhält;

39. bei der Ausübung eines Waffengewerbes die

Bestimmungen des § 137 oder des § 138

Abs. 4 nicht einhält;

40. bei der Ausübung des Luftfahrzeugmechanikergewerbes

die Bestimmungen des § 186 oder

die Bestimmungen von auf Grund des § 186

erlassenen Verordnungen nicht einhält;

41. ein Gastgewerbe vorübergehend außerhalb

der genehmigten Betriebsräume und allfälligen

sonstigen Betriebsflächen ausübt, ohne

die gemäß § 195 erforderliche Sonderbewilligung

erhalten zu haben;

42. entgegen den Bestimmungen des § 196 oder

des § 197 Alkohol ausschenkt;

43. die Bestimmungen des § 199 oder Gebote

oder Verbote von auf Grund des § 199

erlassenen Verordnungen oder von auf Grund

des § 199 erlassenen Bescheiden nicht befolgt;

44. entgegen § 211 keine Vorsorge für einen

geeigneten Reisebetreuer trifft;

45. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß

§ 216, § 225, § 229, § 233, § 313 Abs. 1 oder

§ 321 Abs. 1 erforderliche Eignung besitzen;

46. die Bestimmungen des § 224 über die Abgrenzung

der Verkaufsrechte nicht einhält;

47. die Bestimmungen des § 235 über die räumliche

Trennung bei der Erzeugung von medizinischem

Naht- oder Organersatzmaterial

nicht einhält;

48. bei der Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung

die Bestimmungen der auf

Grund des § 244 erlassenen Verordnungen

nicht einhält;

49. bei der Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung

den Bestimmungen des § 246

zuwiderhandelt;

50. die Gebote oder Verbote der auf Grund des

§ 261, des § 265, des § 269 oder des § 309

erlassenen Ausübungsregeln nicht befolgt;

51. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher

entgegen § 280 Abs. 1, bei der Ausübung

des Gewerbes der Versteigerung beweglicher

Sachen entgegen § 298 Abs. 1 oder

bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes

entgegen § 320 Abs. 1 ohne Genehmigung

gleichzeitig ein anderes Gewerbe ausübt;

52. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher

die Vorschriften des § 281, § 282, § 284,

§ 286 Z. 1 oder 2, § 287, § 288, § 289 oder

§ 290 nicht einhält;

53. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher

oder der Versteigerung beweglicher

Sachen die gemäß § 285 Abs. 2 oder gemäß

§ 299 Abs. 2 genehmigte Geschäftsordnung

nicht einhält;

54. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher

oder der Versteigerung beweglicher

Sachen die Bestimmungen des § 285 Abs. 3, 4

oder 5 oder des § 299 Abs. 3, 4 oder 5 nicht

einhält;

55. gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß

§ 286 Z. 3 oder gemäß § 315 verstößt;

56. Forderungen entgegen den Vorschriften des

§ 307 Abs. 2 oder 3 einzieht;

57. der Verpflichtung zur Vorlage des Arbeitnehmerverzeichnisses

gemäß § 313 Abs. 2 oder

gemäß § 321 Abs. 2 nicht nachkommt;

58. bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes

Uniformen gebraucht, ohne die Bewilligung

gemäß § 322 erhalten zu haben;

59. den Bestimmungen des § 338 zuwiderhandelt;

60. ohne sein Verhalten durch triftige Gründe

rechtfertigen zu können, sich durch einen

anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder

einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt,

obwohl er wissen mußte, daß der andere

durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine

Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1

Z. 1 oder 2 begeht, oder dies nach seinem

Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung

entsprechender Aufmerksamkeit wissen

konnte, und zwar auch dann, wenn der andere

nicht strafbar ist.

§ 368. Eine Verwaltungsübertretung, die mit

einer Geldstrafe bis zu S 10.000.- zu ahnden ist,

begeht, wer

1. die Anzeigen

gemäß § 8 Abs. 4 über die weitere Ausübung

von Gewerben bei Erlangung der Eigenberechtigung,

gemäß § 11 Abs. 3 über die Beendigung der

Liquidation,

gemäß § 11 Abs. 4 über die weitere Ausübung

des Gewerbes einer Personengesellschaft

des Handelsrechtes nach Ausscheiden

des letzten Mitgesellschafters oder über den

Eintritt eines neuen Gesellschafters,

gemäß § 11 Abs. 5 über die Umwandlung

einer Kapitalgesellschaft durch Übertragung

des Unternehmens auf einen Gesellschafter

oder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes

und die weitere Ausübung des Gewerbes

der Kapitalgesellschaft,

gemäß § 11 Abs. 6 über die Eintragung einer

Kapitalgesellschaft in das Handelsregister, in

die bei Gründung der Betrieb eines Einzelkaufmannes

oder einer Personengesellschaft

des Handelsrechtes gegen Gewährung von

Gesellschaftsanteilen eingebracht worden ist,

und die weitere Ausübung des Gewerbes des

Einzelkaufmannes oder der Personengesellschaft

des Handelsrechtes,

gemäß § 11 Abs. 7 über die Neubildung einer

Aktiengesellschaft durch Verschmelzung von

Aktiengesellschaften und die weitere Ausübung

der Gewerbe der sich vereinigenden

Gesellschaften,

gemäß § 12 über die Umwandlung einer

Offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft

oder einer Kommanditgesellschaft

in eine Offene Handelsgesellschaft,

gemäß § 37 Abs. 3 über die Bestellung eines

neuen befähigten Arbeitnehmers in einem

Nebenbetrieb,

gemäß § 39 Abs. 4, gemäß § 39 Abs. 5 oder

gemäß § 40 Abs. 4 über das Ausscheiden des

Geschäftsführers,

gemäß § 40 Abs. 2 über den Widerruf der

Übertragung der Gewerbeausübung an einen

Pächter,

gemäß § 42 Abs. 1, gemäß § 43 Abs. 1

oder gemäß § 44 über den Fortbetrieb von

Gewerben,

gemäß § 46 Abs. 3 über die Ausübung eines

Anmeldungsgewerbes in einer weiteren

Betriebsstätte,

gemäß § 47 Abs. 3 oder gemäß § 47 Abs. 4

über das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers,

gemäß § 49 Abs. 1 über die Verlegung des

Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen

anderen Standort,

gemäß § 49 Abs. 3 über die Verlegung des

Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines

Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort,

gemäß § 52 Abs. 1 über die Aufstellung von

Automaten,

gemäß § 63 Abs. 4 über die Änderung des

Namens oder der Firma,

gemäß § 83 über die Auflassung von Betriebsanlagen

im Sinne des § 74 Abs. 2 oder von

Teilen solcher Betriebsanlagen,

gemäß § 92 Abs. 2 über Umstände, die das

Nichtbestehen oder die Beendigung einer nach

diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung

zur Folge haben,

gemäß § 93 über das Ruhen und die Wiederaufnahme

der Gewerbeausübung,

gemäß § 141 Abs. 1 über das Ruhen und

die Aufnahme der Ausübung von Waffengewerben,

gemäß § 175, gemäß § 251 oder gemäß § 292

über die Einstellung oder das Ruhen der

Ausübung von Rauchfangkehrergewerben,

Kanalräumergewerben oder Pfandleihergewerben,

gemäß einer Anordnung auf Grund des § 359

Abs. 1 über die Fertigstellung einer genehmigten

Betriebsanlage,

nicht oder nicht rechtzeitig erstattet;

2. trotz der auf Grund des § 39 Abs. 1 bestehenden

Verpflichtung zur Bestellung eines

Geschäftsführers ein Anmeldungsgewerbe ausübt,

ohne eine Anzeige gemäß § 39 Abs. 4

oder gemäß § 40 Abs. 4 über die Bestellung

eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden

Geschäftsführers für die Ausübung dieses

Anmeldungsgewerbes erstattet zu haben;

3. ohne die gemäß § 40 Abs. 2 vorgeschriebene

Anzeige die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes

an einen Pächter übertragen hat;

4. die Bestimmungen über die Namensführung

und die Bezeichnung der Betriebsstätte (§§ 63

bis 66), des § 210 über die Bezeichnungen

„Reisebüro" und „Verkehrsbüro"

oder des § 316 über die Bezeichnungen

„konzessionierter Berufsdetektiv" und „Berufsdetektivassistent"

nicht einhält;

5. Gebote oder Verbote von gemäß § 67 erlassenen

Verordnungen über die äußere Geschäftsbezeichnung

nicht befolgt;

6. die Bestimmungen des § 53 Abs. 5, des § 55

Abs. 1, des § 57 Abs. 3, des § 58, des § 217

oder des § 314 über Legitimationen nicht einhält;

7. bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen

gemäß § 53 Abs. 1 2. 1 die Bestimmungen des

§ 53 Abs. 4 nicht einhält;

8. die Bestimmung des § 73 Abs. 1 über die

Kundmachung von Geschäftsbedingungen

nicht einhält;

9. die Bestimmungen von gemäß § 73 Abs. 2

und 3 oder gemäß § 202 erlassenen Verordnungen

über die Ersichtlichmachung von Preisen

nicht einhält;

10. die Bestimmungen des § 139 über die Bezeichnung

von Waffen nicht einhält;

11. die Bestimmungen des § 198 Abs. 2 oder

der gemäß § 198 Abs. 1 erlassenen Verordnungen

über Sperrstunden und Aufsperrstunden

nicht einhält;

12. entgegen der Bestimmung des § 200 die gegenehmigte

Betriebsart eines Gastgewerbes

ändert;

13. entgegen der Bestimmung des § 201 Betriebsräume

und sonstige Betriebsflächen zu den

genehmigten Betriebsräumen und allfälligen

sonstigen Betriebsflächen eines Gastgewerbes

hinzunimmt;

14. die Bestimmungen des § 273 oder des § 283

über die Führung und Aufbewahrung von

Büchern nicht einhält oder Gebote oder Verbote

von gemäß § 138 Abs. 3 oder § 283

Abs. 3 erlassenen Verordnungen über Waffenbücher

oder Pfandleihbücher nicht befolgt;

15. die Bestimmungen des § 305 über den geschäftlichen

Schriftwechsel und die Geschäftsbücher

nicht einhält;

16. die gemäß § 326 erlassenen Verordnungen

über das Verbot des Feilhaltens bestimmter

Waren auf Märkten oder die gemäß § 331

erlassenen Marktordnungen nicht einhält;

17. andere als im § 366, § 367 und in Z. 1

bis 16 genannte Gebote oder Verbote dieses

Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder

der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen

ergangen sind, nicht einhält.

§ 369. (1) Die Strafe des Verfalles von Waren,

Werkzeugen oder Transportmitteln (§§ 10, 17

und 18 VStG 1950) kann ausgesprochen werden,

wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung

nach § 366 oder nach § 367 Z. 16,

2. 17, 2. 18 oder 2. 19 im Zusammenhang

stehen. Von der Verhängung der Strafe des Verfalles

ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich

um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte

zur Ausübung seines Berufes oder zur Führung

seines Haushaltes benötigt.

(2) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung

nach den §§ 366 oder 367 schuldig,

derentwegen sie bereits wenigstens zweimal bestraft

wurde, so können Geld- und Arreststrafe

nebeneinander verhängt werden.

§ 370. (1) Wurde die Übertragung der Ausübung

des Gewerbes an einen Pächter angezeigt

oder genehmigt (§ 40), so sind Geld- und Arreststrafen

oder die Strafe des Verfalles gegen den

Pächter zu verhängen.

(2) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers

angezeigt oder genehmigt (§ 39), so sind Geld-

und Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu

verhängen.

(3) Der Gewerbetreibende ist neben dem

Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung

wissentlich duldet oder wenn

er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an

der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten

sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der

Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers

gemäß § 47 hinsichtlich der Betriebsstätte,

für die er verantwortlich ist.

§ 371. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht

vor, wenn eine in den §§ 366 bis 368 bezeichnete

Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit

der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

§ 372. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes

verhängten Geldstrafen sowie der Erlös der auf

Grund des § 369 Abs. 1 für verfallen erklärten

Gegenstände fließen der Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft zu, in deren Bereich die

Behörde liegt, die die Verwaltungsübertretung

geahndet hat. Die Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft hat diese Beträge für die Wirtschaftsförderung

sowie zur Unterstützung unverschuldet

in Notlage geratener Gewerbetreibender

und ehemaliger Gewerbetreibender zu verwenden.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich

um Betriebsanlagen betreffende Verwaltungsübertretungen

(§ 366 Z. 3 und 4, § 367 Z. 26,

§ 368 2. 1 hinsichtlich der Anzeigen gemäß § 83

oder gemäß einer Anordnung auf Grund des

§ 359 Abs. 1, § 376 Z. 1 Abs. 4 lit. b) handelt.

§ 373. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben

den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft

Mitteilungen darüber zu machen, welche Verfügungen

über die von den Landeskammern oder

deren Gliederungen erstatteten Anzeigen getroffen

wurden.

VI. Hauptstück

Aufhebungs-, Übergangs- und

Schlußbestimmungen

1. Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 374. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes treten die folgenden

Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie noch

in Geltung stehen und Abs. 3 oder § 376 nicht

anderes bestimmen

1. Kaiserliches Patent vom 4. September 1852,

RGBl. Nr. 252, wodurch ein neues Gesetz über

den Hausierhandel erlassen wird;

2. Kaiserliches Patent vom 20. Dezember 1859,

RGBl. Nr. 227, womit eine Gewerbeordnung für

den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme

des venetianischen Verwaltungsgebietes und der

Militärgrenze erlassen und vorn 1. Mai 1860

angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird;

3. § 10 letzter Absatz des Gesetzes vom

15. April 1881, RGBl. Nr. 43, über den Spielkartenstempel;

4. Gesetz vom 23. Juni 1881, RGBl. Nr. 62,

betreffend den Handel mit gebrannten geistigen

Getränken, den Ausschank und den Kleinverschleiß

derselben;

5. Verordnung des Handelsministeriums im

Einvernehmen mit den Ministerien des Innern

und der Finanzen vom 23. Dezember 1881,

RGBl. Nr. 2/1882, betreffend die Durchführung

des kaiserlichen Patentes vom 4. September 1852,

RGBl. Nr. 252, über den Hausierhandel;

6. Gesetz vom 15. März 1883, RGBl. Nr. 39,

betreffend die Abänderung und Ergänzung der

Gewerbeordnung;

7. Verordnung der Ministerien des Handels

und des Innern vom 2. Mai 1884, RGBl. Nr. 69,

betreffend die Art und Weise, in welcher die

Inhaber von Trödlergewerben ihre Bücher zu

führen haben, dann betreffend die polizeiliche

Kontrolle, welcher sie hinsichtlich ihres Geschäftsbetriebes

unterworfen sind;

8. Verordnung der Ministerien des Handels,

des Innern und der Finanzen vom 28. August

1884, RGBl. Nr. 143, betreffend die Einreihung

des gewerbsmäßig betriebenen Hadernhandels in

den Grenzbezirken von Böhmen, Mähren,

Schlesien, Galizien, Oberösterreich, Salzburg,

Tirol und Vorarlberg unter die konzessionierten

Gewerbe;

9. Gesetz vom 8. März 1885, RGBl. Nr. 22,

betreffend die Abänderung und Ergänzung der

Gewerbeordnung;

10. Gesetz vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48,

mit welchem einige Bestimmungen hinsichtlich

der Pfandleihergewerbe erlassen werden;

11. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 2 die

Verordnung der Ministerien des Handels, des

Innern, der Finanzen und der Justiz vom

24. April 1885, RGBl. Nr. 49, betreffend den

Betrieb des Pfandleihergewerbes;

12. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 3 die

Verordnung der Minister des Handels und des

Innern vom 20. Juli 1885, RGBl. Nr. 116, betreffend

die Einreihung des Betriebes von

Informationsbüros zum Zwecke der Auskunftserteilung

über die Kreditverhältnisse von Firmen

unter die konzessionierten Gewerbe;

13. Verordnung des Ministeriums des Innern

im Einvernehmen mit dem Handelsministerium

vom 17. November 1885, RGBl. Nr. 166, womit

den nur zum Handel mit gebrannten geistigen

Getränken berechtigten Gewerbetreibenden verboten

wird, in ihren den Kunden zugänglichen

Geschäftslokalitäten gebrannte geistige Getränke

in unverschlossenen Gefäßen auf dem Lager zu

halten;

14. Verordnung der Ministerien des Innern

und des Handels vom 2. Jänner 1886, RGBl.

Nr. 10, womit eine Ergänzung der Ministerialverordnung

vom 21. April 1876 (RGBl. Nr. 60)

in Betreff des Verkehrs mit Giften, gifthaltigen

Drogen und gesundheitsgefährlichen chemischen

Präparaten erlassen wird;

15. Verordnung des Handelsministeriums im

Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern

vom 28. Juli 1890, RGBl. Nr. 157, womit die

Ministerialverordnung vom 20. Juli 1885 (RGBl.

Nr. 116), betreffend die Einreihung des Betriebes

von Informationsbüros zum Zwecke der Auskunftserteilung

über die Kreditverhältnisse von

Firmen unter die konzessionierten Gewerbe ergänzt

wird;

16. Verordnung der Ministerien des Handels,

des Innern und der Finanzen vom 23. Juni 1892,

RGBl. Nr. 98, betreffend die Evidenthaltung der

automatischen Waagen und Verkaufsapparate;

17. Verordnung der Minister des Handels

und des Innern vom 6. Juli 1893, RGBl. Nr. 117,

betreffend den Betrieb von Informationsbüros;

18. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 4 sowie

des § 376 Z. 23 und 24 das Gesetz vom 26. Dezember

1893, RGBl. Nr. 193, betreffend die

Regelung der konzessionierten Baugewerbe;

19. Verordnung der Ministerien des Innern

und des Handels vom 27. Dezember 1893, RGBl.

Nr. 194, womit in Ausführung des Gesetzes

vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, betreffend

die Regelung der konzessionierten Baugewerbe,

die im Grunde des § 2 Abs. 2 des

gedachten Gesetzes als ausgenommen erklärten

Orte verlautbart werden;

20. Gesetz vom 23. Februar 1897, RGBl.

Nr. 63, betreffend die Abänderung und Ergänzung

der Gewerbeordnung;

21. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 8 die

Verordnung der Ministerien des Handels und

des Innern vom 30. März 1899, RGBl. Nr. 64,

betreffend die Regelung des Flaschenbierhandels;

22. § 5 letzter Absatz des Gesetzes vom

25. Oktober 1901, RGBl. Nr. 26/1902, betreffend

den Verkehr mit Butter, Käse, Butterschmalz,

Schweineschmalz und deren Ersatzmitteln;

23. Gesetz vom 25. Februar 1902, RGBl.

Nr. 49, betreffend die Abänderung und Ergänzung

der Gewerbeordnung;

24. §§ 12 bis 18 der Verordnung des Handelsministeriums

im Einvernehmen mit den Ministerien

des Innern und der Finanzen vom

27. Dezember 1902, RGBl. Nr. 242, mit welcher

Durchführungsbestimmungen zum Gesetze vom

25. Februar 1902, RGBl. Nr. 49, betreffend die

Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung,

erlassen werden;

25. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 2 die

Verordnung der Ministerien des Handels, des

Innern, der Finanzen und der Justiz vom 10. Mai

1903, RGBl. Nr. 115, womit die Ministerialverordnung

vom 24. April 1885, RGBl. Nr. 49,

betreffend den Betrieb des Pfandleihergewerbes,

ergänzt bzw. abgeändert wird;

26. Verordnung der Ministerien des Innern

und des Handels vom 13. November 1903,

RGBl. Nr. 228, womit das gesamte Gebiet der

Landeshauptstadt Salzburg als ausgenommener

Ort im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes

vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193, betreffend

die Regelung der konzessionierten Baugewerbe,

erklärt wird;

27. Verordnung der Ministerien des Handels

und des Innern vom 24. April 1906, RGBl.

Nr. 91, mit welcher das gesamte Gebiet der

Reichshaupt- und Residenzstadt Wien in dem

durch das Gesetz vom 28. Dezember 1904, LGBl.

Nr. 1/1905, erweiterten Umfange als ausgenommener

Ort im Sinne des § 2 Abs. 2 des

Gesetzes vom 26. Dezember 1883, RGBl.

Nr. 193, betreffend die Regelung der konzessionierten

Baugewerbe, erklärt wird;

28. Gesetz vom 5. Februar 1907, RGBl. Nr. 26,

betreffend die Abänderung und Ergänzung der

Gewerbeordnung;

29. Verordnung der Ministerien des Handels

und des Innern vom 18. März 1907, RGBl.

Nr. 103, mit welcher das gesamte Gebiet der

Landeshauptstadt Innsbruck in dem durch die

Gesetze vom 23. Dezember 1903, LGBl, für Tirol

und Vorarlberg Nr. 64 und 65, erweiterten

Umfange als ausgenommener Ort im Sinne des

des § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Dezember

1893, RGBl. Nr. 193, betreffend die Regelung

der konzessionierten Baugewerbe, erklärt wird;

30. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 9 die

Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen

mit dem Minister des Innern und dem

Minister für Kultus und Unterricht vom

1. August 1907, RGBl. Nr. 183, betreffend das

konzessionierte Gewerbe der Leichenbestattungsunternehmungen;

31. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 11 die

Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen

mit dem Minister des Innern und dem

Minister für Kultus und Unterricht vom

6. August 1907, RGBl. Nr. 196, über den nach

§ 23 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1907,

RGBl. Nr. 26, betreffend die Abänderung und

Ergänzung der Gewerbeordnung, zum Antritte

der im § 15 Punkt 1, 2, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 14, 17,

18, 20, 21, 22 und 23 des Gesetzes vom 15. März

1883, RGBl. Nr. 39, beziehungsweise des Gesetzes

vom 5. Februar 1907, RGBl. Nr. 26,

angeführten konzessionierten Gewerbe erforderlichen

Nachweis der besonderen Befähigung, in

der Fassung der Verordnung vom 12. Mai 1914,

RGBl. Nr. 106;

32. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen

mit dem Minister des Innern vom

6. August 1907, RGBl. Nr. 197, betreffend die

Führung der Bücher der konzessionierten Dienst- und

Stellenvermittlungsgewerbe sowie die polizeiliche

Kontrolle dieser Gewerbe;

33. Kundmachung des Handelsministers im

Einvernehmen mit dem Minister des Innern vom

16. August 1907, RGBl. Nr. 199, betreffend den

Text der Gewerbeordnung;

34. §§ 2 und 3 sowie 8 und 9 der Verordnung

der Ministerien des Handels, des Innern, der

Finanzen, der Eisenbahnen, der öffentlichen

Arbeiten und der Landesverteidigung einverständlich

mit dem Reichskriegsministerium vom

15. Juli 1908, RGBl. Nr. 163, betreffend den

Verkehr mit Zelluloid, Zelluloidwaren und

Zelluloidabfällen, in der Fassung des § 33 Abs. 2

des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/

1972;

35. Gesetz vom 14. Jänner 1910, RGBl. Nr. 19,

betreffend die Dauer der Arbeitszeit und den

Ladenschluß in Handelsgewerben und verwandten

Geschäftsbetrieben;

36. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen

mit den Ministern des Innern, für

Kultus und Unterricht und für öffentliche

Arbeiten vom 29. November 1910, RGBl.

Nr. 212, mit welcher das Gewerbe der Sodawassererzeugung

an eine Konzession gebunden

wird, in der Fassung des § 33 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 234/1972, ausgenommen

die §§ 4 bis 19;

37. Verordnung der Ministerien des Handels,

des Innern, der Finanzen und der Justiz vom

28. November 1917, RGBl. Nr. 470, womit die

Ministerialverordnung vom 24. April 1885,

RGBl. Nr. 49, betreffend den Betrieb des

Pfandleihergewerbes, ergänzt wird;

38. Gesetz vom 3. Dezember 1917, RGBl.

Nr. 475, betreffend die Abänderung und Ergänzung

der §§ 94 und 121 der Gewerbeordnung;

39. Art. II und III des Gesetzes vom 25. Jänner

1919, StGBl. Nr; 42, über die Aufhebung der

Arbeitsbücher und über die ungerechtfertigte

Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den

Arbeiter;

40. nach Maßgabe des § 376 Z. 46 der Art. 1 des

Gesetzes vom 15. Mai 1919, StGBl. Nr. 282,

über die Mindestruhezeit, den Ladenschluß und

die Sonntagsruhe in Handelsgewerben und

anderen Betrieben soweit er den Ladenschluß

zum Gegenstand hat;

41. Gesetz vom 22. Juli 1920, StGBl. Nr. 369,

betreffend den Gewerbeantritt durch berufswechselnde

Militärpersonen;

42. Verordnung des Bundesministers für

Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten vom

7. Juni 1921, BGBl. Nr. 316, betreffend Einfügung

des Lichtbildes des Inhabers in das

Hausierbuch;

43. Bundesgesetz vom 3. März 1922, BGBl.

Nr. 136, betreffend die Abänderung der Bestimmungen

der Gewerbeordnung über die gewerbliche

Auszeichnung nach § 58;

44. Bundesgesetz vom 30. März 1922, BGBl.

Nr. 204, betreffend die Ergänzung und Abänderung

einiger Bestimmungen des Hausierpatentes

und der Vorschriften über andere

Wandergewerbe;

45. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Gewerbe, Industrie und Bauten vom

4. April 1922, BGBl. Nr. 196, über die Gewerbescheine

der Marktfahrer;

46. Bundesgesetz vom 7. Juli 1922, BGBl.

Nr. 448, betreffend die Einschränkung der Verabreichung

geistiger Getränke an Jugendliche;

47. Verordnung der Bundesregierung vom

13. April 1923, BGBl. Nr. 217, betreffend den

Gewerbeantritt durch abgebaute Bundesangestellte;

48. Bundesgesetz vom 21. Dezember 1923,

BGBl. Nr. 634, betreffend die Abänderung der

Bestimmungen der Gewerbeordnung über äußere

Bezeichnung und Namensführung;

49. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 24 die

Verordnung des Bundesministers für Handel und

Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft vom

29. März 1924, BGBl. Nr. 103, über Wandergewerbe;

50. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr vom 17. März 1925, BGBl.

Nr. 109, über die Ergänzung der Wandergewerbeverordnung;

51. Art. 43 mit Ausnahme der Z. XXVI und

Art. 44 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925;

52. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr vom 26. Mai 1926, BGBl.

Nr. 147, über den Umfang der sogenannten

kleinen Maurer-, Zimmer- und Steinmetzberechtigungen

im Burgenlande;

53. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr vom 31. Oktober 1926, BGBl.

Nr. 346, über die Abschaffung des Geschäftsbuches

beim Trödlergewerbe;

54. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 8 die

Verordnung des Bundesministers für Handel und

Verkehr vom 4. Jänner 1927, BGBl. Nr. 19,

mit der die hinsichtlich der Verwendung des

Patentverschlusses für Bierflaschen bestehenden

Beschränkungen aufgehoben werden;

55. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr vom 6. Juni 1927, BGBl.

Nr. 221, über die Führung der äußeren Bezeichnung

„Drogist";

56. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr vom 26. September 1927, BGBl.

Nr. 286, über die Ausweisleistung der Personen,

die auf Grund des § 60 Absatz 2 und 5 der

Gewerbeordnung Waren im Umherziehen feilbieten;

57. § 2 Z. II des Bundes-Verwaltungsstraferhöhungsgesetzes

1928, BGBl. Nr. 365/1927;

58. Gewerbenovelle 1928, BGBl. Nr. 189;

59. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1928,

BGBl. Nr. 360, über die Ergänzung der Bestimmungen

der Gewerbeordnung hinsichtlich der

Erzeugung von Vaccinen, Seren und Bakterienpräparaten

und der Schädlingstilgung mit giftigen

Gasen, ausgenommen die Bestimmung des

Art. IV, die die Herstellung von Blatternimpfstoff

dem Bund vorbehält;

60. § 16 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 252/1929;

61. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr vom 9. Juli 1930, BGBl.

Nr. 209, betreffend Maßnahmen zur Sicherung

der Ruhe und Ordnung in Betrieben des Gast-

und Schankgewerbes;

62. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr vom 25. Juli 1930, BGBl.

Nr. 249, über den Umfang der sogenannten

kleinen Maurer- und Zimmerberechtigungen im

Burgenland;

63. § 14 der Verordnung zur Ausführung der

Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit

hochgiftigen Stoffen vom 25. März 1931, deutsches

RGBl. I S. 83, in der Fassung der Verordnungen

vom 29. November 1932, deutsches

RGBl. I S. 539, vom 6. Mai 1936, deutsches

RGBl. I S. 444, und vom 6. April 1943, deutsches

RGBl. I S. 179, sowie in der Fassung des § 33

Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 234/1972, soweit er Bestimmungen über

Durchgasungskammern enthält;

64. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 27

die Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung vom 25. Februar

1932, BGBl. Nr. 74, über die Erzeugung von

Vaccinen, Seren und Bakterienpräparaten und

die Schädlingsvertilgung mit hochgiftigen Gasen,

in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 41/

1935;

65. nach Maßgabe des § 376 Z. 2 die Gewerbenovelle

1933, BGBl. Nr. 52;

66. nach Maßgabe des § 376 Z. 2 die Gewerbeordnungsnovelle

1933, BGBl. Nr. 104;

67. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr vom 17. Juli 1933, BGBl.

Nr. 332, über die gewerbliche Auszeichnung nach

§ 58 der Gewerbeordnung;

68. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr im Einvernehmen mit den

Bundesministern für Finanzen und für Justiz

vom 31. Jänner 1934, BGBl. I Nr. 69, über

die Behandlung von Feilbietungsüberschüssen im

Pfandleihergewerbe;

69. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 29

sowie des § 376 Z. 2 und. 45 die Gewerbeordnungsnovelle

1934, BGBl. II Nr. 322;

70. Bundesgesetz vom 19. Oktober 1934,

BGBl. II Nr. 324, über die Abänderung der

hausierrechtlichen Vorschriften;

71. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr vom 26. Oktober 1934, BGBl. II

Nr. 326, betreffend die Aufzählung der Waren,

deren Verkauf in Handelsgewerben an den

„großen Befähigungsnachweis" gebunden ist;

72. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr vom 3. November 1934, BGBl. II

Nr. 343, betreffend die Einreihung der gewerbsmäßigen

Erzeugung von Margarine, Margarinschmalz

und anderen Speisefetten unter die

konzessionierten Gewerbe;

73. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr vom 26. November 1934,

BGBl. II Nr. 384, betreffend die Bindung der

gewerbsmäßigen Erzeugung und Raffinierung

von Zucker an eine Konzession;

74. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr über das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe,

BGBl. Nr. 131/1935;

75. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 31 die

Reisebüroverordnung 1935, BGBl. Nr. 148;

76. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr über die Konzessionierung der

Erzeugung von Speisefetten, BGBl. Nr. 178/1935;

77. § 18 Z. 1 des Bundesgesetzes über die

Regelung der Arbeit der Kinder und Jugendlichen

mit Ausschluß der Kinderarbeit in der

Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 298/1935;

78. Art. 2 der Verordnung des Bundesministers

für Handel und Verkehr, betreffend die

Liste der hinsichtlich des Aufsuchens von Bestellungen

begünstigten Waren, BGBl. Nr. 444/

1935;

79. nach Maßgabe des § 376 Z. 45 die

Gewerbeordnungsnovelle 1935, BGBl. Nr. 548,

mit Ausnahme des Art. 25 und des Art. 45

Abs. 2 und 4;

80. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr über den Konzessionszwang

für die gewerbsmäßige Verarbeitung von Erdöl,

BGBl. Nr. 262/1936;

81. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr, BGBl. Nr. 379/1936, betreffend

die Zuständigkeit für die Genehmigung

bestimmter Arten von Betriebsanlagen;

82. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr vom 29. Dezember 1936, BGBl.

Nr. 461, über die Zustellung von Brot und

sonstigen Bäckerwaren an die Kunden;

83. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 33

die Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr über das konzessionierte Gewerbe

der Privatdetektive, BGBl. Nr. 200/1937, in der

Fassung der Verordnung vom 2. Mai 1950,

BGBl. Nr. 106;

84. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr über die Erklärung des gesamten

Gebietes der Landeshauptstadt Linz zum

ausgenommenen Orte, BGBl. Nr. 226/1937;

85. Artikel II des Bundesgesetzes, betreffend

die Abänderung des Gewerbebundgesetzes und

der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 228/1937;

86. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 34

die Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr über die Meisterprüfung, BGBl.

Nr. 246/1937;

87. Artikel 16 und 17 der Kundmachung des

Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die

Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher

Vorschriften im Lande Österreich vom

24. Dezember 1938 verlautbart wird, GBlÖ

Nr. 86/1939;

88. Verordnung vom 8. April 1942, deutsches

RGBl. I S. 169, zur Änderung des § 139 der in

den Alpen- und Donau-Reichsgauen sowie im

Reichsgau Sudetenland geltenden Gewerbeordnungen;

89. Gast- und Schankgewerbegesetz, BGBl.

Nr. 89/1948;

90. Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 3. November

1948, BGBl. Nr. 254, über die Wiederherstellung

von Zuständigkeiten auf gewerberechtlichem Gebiet;

91. Bundesgesetz vom 9. Februar 1949, BGBl.

Nr. 68, über die Herstellung orthopädischer

Schuhe;

92. § 2 Abs. 2 der Azetylenverordnung, BGBl.

Nr. 75/1951, in der Fassung des § 33 Abs. 2 des

Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGB!. Nr. 234/1972;

93. § 5 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 63/1952;

94. § 13 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes,

BGBl. Nr. 85/1952;

95. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 38 die

Gewerberechtsnovelle 1952, BGBl. Nr. 179;

96. nach Maßgabe des § 375 Abs. 1 Z. 5, Z. 26

und Z. 30 die Verordnung vom 22. November

1952, BGBl. Nr. 228, über das Wiederinkrafttreten

der durch das deutsche Handwerksrecht

aufgehobenen oder gegenstandslos gewordenen

österreichischen gewerberechtlichen Vorschriften;

97. nach Maßgabe des § 376 Z. 30 die Verordnung

des Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau vom 3. Mai 1955, BGBl. Nr. 109,

über den Befähigungsnachweis für bestimmte

Gast- und Schankgewerbe, in der Fassung der

Verordnung vom 7. April 1964, BGBl. Nr. 74;

98. Bundesgesetz vom 22. Juni 1955, BGBl.

Nr. 127, über einige Änderungen der Gewerbeordnung;

99. Gewerbeordnungsnovelle 1957, BGBl.

Nr. 178;

100. Bundesgesetz vom 17. Juli 1957, BGBl.

Nr. 179, mit dem das Gesetz vom 26. Dezember

1893, RGBl. Nr. 193, in der Fassung der

Gewerbeordnungsnovelle 1935, BGBl. Nr. 548,

betreffend die Regelung der konzessionierten

Baugewerbe, ergänzt und geändert wird;

101. nach Maßgabe des § 376 2. 2 das Bundesgesetz

vom 26. Oktober 1960, BGBl. Nr. 224,

mit dem Art. IV des Kundmachungspatentes

zur Gewerbeordnung abgeändert wird;

102. Bundesgesetz vom 30. Jänner 1963, BGBl.

Nr. 35, mit dem das Kundmachungspatent zur

Gewerbeordnung abgeändert wird;

103. Gewerberechtsnovelle 1965, BGBl. Nr. 59;

104. Art. I und III bis VI der Gewerberechtsnovelle

1968, BGBl. Nr. 305;

105. Bundesgesetz vom 13. November 1968,

BGBl. Nr. 416, betreffend das Aufsuchen und

die Entgegennahme von Bestellungen;

106. § 31 a Abs. 6 letzter Satz und Abs. 7 des

Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der

Fassung des Art. I des Bundesgesetzes vom

22. Mai 1969, BGBl. Nr. 207, womit das Wasserrechtsgesetz

abgeändert wird, und Art. III dieses

Bundesgesetzes, soweit sich diese Bestimmungen

auf Anlagen beziehen, die nach den gewerberechtlichen

Bestimmungen genehmigungspflichtig

sind.

(2) Außerdem treten gleichzeitig mit dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle im Abs. 1

nicht angeführten, diesem Bundesgesetz entgegenstehenden

Rechtsvorschriften außer Kraft.

(3) Von der Gewerbeordnung in der im

Abs. 1 angegebenen Fassung treten die Bestimmungen

des § 13 b Abs. 4, 6 und 7 erst mit

Erlassung der entsprechenden Verordnungen

gemäß § 22 dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(4) Die Verordnung der Ministerien des Innern

und des Handels vom 17. September 1883, RGBl.

Nr. 152, betreffend die Abgrenzung der Berechtigungen

der Apotheken gegenüber den Materialwarenhandlungen

und den einschlägigen anderen

Gewerben, in der Fassung der Verordnungen

vom 17. Juni 1886, RGBl. Nr. 97, und vom

8. Dezember 1895, RGBl. Nr. 188, tritt mit

Erlassung der Verordnung gemäß § 224 insoweit

außer Kraft, als sie der Gewerbeordnung unterliegende

Tätigkeiten zum Gegenstand hat.

2. Übergangsbestimmungen

§ 375. (1) Bis zur Erlassung der im § 21, § 22

Abs. 3 und 6 bis 9, § 24 Abs. 2, 6 und 8, § 53

Abs. 3, f. 62 Abs. 4, § 69 Abs. 1 und 2, § 70

Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73 Abs. 2 und 3, § 82

Abs. 1 und 2, § 138 Abs. 3, § 176 Abs. 1, § 177

Abs. 1 und 2, § 198 Abs. 1, § 216 Abs. 2, § 218

Abs. 1, § 252 Abs. 1, § 257, § 283 Abs. 3, § 330

Abs. 2, § 331 Abs. 1 und 2, § 349 Abs. 3, § 351

Abs. 5 und § 352 Abs. 13 dieses Bundesgesetzes

vorgesehenen Verordnungen bleiben folgende

Rechtsvorschriften im bisherigen Umfang unbeschadet

der Bestimmungen des § 374 Abs. 2 und

soweit nicht durch dieses Bundesgesetz eine diesbezügliche

Regelung getroffen wird, und zwar als

Bundesgesetze, in Geltung

1. Verordnung der Minister des Innern und

des Handels vom 29. April 1874, RGBl. Nr. 53,

betreffend das Gewerbe der Vertilgung von

Ratten und Mäusen durch gifthältige Mittel, in

der Fassung der Verordnung vom 19. Dezember

1966, BGBl. Nr. 312, mit Ausnahme des ersten

Absatzes, soweit er Bestimmungen über die

Konzessionspflicht enthält;

2. § 1 Abs. 5 zweiter Satz, Abs. 6 und 7 und

§ 2 der Verordnung der Ministerien des Handels,

des Innern, der Finanzen und der Justiz vom

24. April 1885, RGBl. Nr. 49, betreffend den

Betrieb des Pfandleihergewerbes, in der Fassung

der Verordnung vom 10. Mai 1903, RGBl.

Nr. 115;

3. zweiter Absatz, zweiter Satzteil der Verordnung

der Minister des Handels und des

Innern vom 20. Juli 1885, RGBl. Nr. 116, betreffend

die Einreihung des Betriebes von

Informationsbüros zum Zwecke der Auskunftserteilung

über die Kreditverhältnisse von Firmen

unter die konzessionierten Gewerbe;

4. §§ 9 bis 12 des Gesetzes vom 26. Dezember

1893, RGBl. Nr. 193, betreffend die Regelung

der konzessionierten Baugewerbe, soweit sie sich

nicht auf die Art des Nachweises der Beendigung

des Lehrverhältnisses beziehen;

5. Verordnung der Ministerien des Innern, des

Handels und für Kultus und Unterricht vom

27. Dezember 1893, RGBl. Nr. 195, in Betreff

des Prüfungs- und Zeugniswesens für Bewerber

um die Konzession zu einem Baugewerbe, ferner

in Betreff der bei Vereinigung mehrerer Baugewerbe

in einer Person zu gewährenden Erleichterungen,

in der Fassung der Verordnungen

vom 22. November 1952, BGBl. Nr. 228, und

vom 10. März 1967, BGBl. Nr. 134;

6. Verordnung des Ministeriums für Kultus

und Unterricht im Einvernehmen mit den Ministerien

des Innern und des Handels vom 27. Dezember

1893, RGBl. Nr. 197, betreffend die

Feststellung jener höheren technischen Lehranstalten

im Bereiche der Länder der ungarischen

Krone und des Auslandes, welche den inländischen

technischen Hochschulen bezüglich des Inhaltes

der §§ 10 bis einschließlich 13 des Gesetzes

über die Regelung des konzessionierten Bau-

gewerbes gleichgestellt werden, in der Fassung

der Verordnung vom 26. Dezember 1906, RGBl.

Nr. 12/1907;

7. Verordnung der Ministerien des Innern und

des Handels vom 13. Oktober 1897, RGBl.

Nr. 237, betreffend die Verwendung von Druckapparaten

beim gewerbsmäßigen Ausschank des

Bieres, in der Fassung der Verordnung vom

11. Juli 1905, RGBl. Nr. 112;

8. § 5 der Verordnung der Ministerien des

Handels und des Innern vom 30. März 1899,

RGBl. Nr. 64, betreffend die Regelung des

Flaschenbierhandels, in der Fassung der Verordnung

vom 4. Jänner 1927, BGBl. Nr. 19;

9. § 7 der Verordnung des Handelsministers

im Einvernehmen mit dem Minister des Innern

und dem Minister für Kultus und Unterricht

vom 1. August 1907, RGBl. Nr. 183, betreffend

das konzessionierte Gewerbe der Leichenbestattungsunternehmungen,

in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 373/1936;

10. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen

mit dem Minister für Kultus und

Unterricht vom 27. Juli 1907, RGBl. Nr. 193,

betreffend die Bezeichnung jener gewerblichen

Unterrichtsanstalten, deren Zeugnisse über den

mit Erfolg zurückgelegten Besuch einer solchen

Anstalt, den Nachweis über die ordnungsmäßige

Beendigung des Lehrverhältnisses, beziehungsweise

den Nachweis über die vorgeschriebene

Verwendungsdauer als Gehilfe in einem handwerksmäßigen

Gewerbe ganz oder zum Teil ersetzen,

soweit sie sich nicht auf den Ersatz

der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;

11. Art. I Z. 4, 6 und 9 der Verordnung des

Handelsministers im Einvernehmen mit dem

Minister des Innern und dem Minister für Kultus

und Unterricht vom 6. August 1907, RGBl.

Nr. 196, über den nach § 23 Absatz 1 des

Gesetzes vom 5. Februar 1907, RGBl. Nr. 26,

betreffend die Abänderung und Ergänzung der

Gewerbeordnung, zum Antritte der im § 15

Punkt 1, 2, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 14, 17, 18, 20, 21,

22 und 23 des Gesetzes vom 15. März 1883,

RGBl. Nr. 39, beziehungsweise des Gesetzes vom

5. Februar 1907, RGBl. Nr. 26, angeführten

konzessionierten Gewerbe erforderlichen Nachweis

der besonderen Befähigung, in der Fassung

der Verordnung vom 12. Mai 1914, RGBl.

Nr. 106;

12. Gesetz vom 13. Juli 1909, RGBl. Nr. 119,

betreffend die Herstellung von Zündhölzchen und

anderen Zündwaren;

13. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen

mit dem Minister für öffentliche

Arbeiten vom 14. Juni 1911, RGBl. Nr. 119,

betreffend die Bezeichnung der Fachschule für

das Eisen- und Stahlgewerbe in Waidhofen an

der Ybbs als einer Anstalt, deren Abgangszeugnisse

den Nachweis über die ordnungsmäßige

Beendigung des Lehrverhältnisses ganz und den

Nachweis über die vorgeschriebene Verwendungsdauer

als Gehilfe teilweise ersetzen, soweit sie

sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des

Lehrverhältnisses bezieht;

14. Verordnung des Handelsministeriums im

Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern

und dem Eisenbahnministerium vom 12. Jänner

1912, RGBl. Nr. 13, betreffend die Gleichhaltung

der Beschäftigung in den Eisenbahnwerkstätten

bei solchen Verrichtungen, die an sich den Gegenstand

handwerksmäßiger Gewerbe ausmachen,

mit der Verwendung als Gehilfe in gleichartigen

Gewerbebetrieben und die Ausstellung der erforderlichen

Zeugnisse;

15. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen

mit dem Minister für öffentliche

Arbeiten vom 18. Jänner 1912, RGBl. Nr. 25,

betreffend die Bezeichnung der Landesblindenanstalt

in Klagenfurt als einer solchen Anstalt,

deren Zeugnisse über den mit Erfolg zurückgelegten

Besuch der an derselben bestehenden

Abteilung für Bürstenbinderei den Nachweis über

die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses

beziehungsweise den Nachweis über die

vorgeschriebene Verwendungsdauer als Gehilfe

in einem handwerksmäßigen Gewerbe ganz oder

zum Teil ersetzen, soweit sie sich nicht auf den

Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;

16. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen

mit dem Minister des Innern, dem

Minister für Kultus und Unterricht und dem

Minister für öffentliche Arbeiten vom 14. März

1912, RGBl. Nr. 58, betreffend die Bezeichnung

jener Lehranstalten, mit deren Absolvierung Begünstigungen

bei Erbringung des Nachweises der

besonderen Befähigung für den Antritt von

konzessionierten Baugewerben verbunden sind,

in der Fassung der Verordnung vom 10. November

1917, RGBl. Nr. 446;

17. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen

mit dem Minister für öffentliche

Arbeiten vom 16. April 1914, RGBl. Nr. 90,

betreffend die Bezeichnung des tirolisch-vorarlbergischen

Blinden-Lehr- und Erziehungsinstitutes

in Innsbruck als Anstalt, deren Zeugnisse

über den mit Erfolg zurückgelegten Besuch der

an derselben bestehenden Abteilungen für Korbflechterei

und für Bürstenbinderei den Nachweis

über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses

beziehungsweise den Nachweis über

die vorgeschriebene Verwendungsdauer als Gehilfe

in einem handwerksmäßigen Gewerbe ganz

oder zum Teil ersetzen, soweit sie sich nicht auf

den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses

bezieht;

18. Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen

mit dem Minister für öffentliche

Arbeiten vom 25. Juli 1916, RGBl. Nr. 236,

betreffend die Anwendung der Ministerialverordnung

vom 27. Juli 1907, RGBl. Nr. 193, auf

die an dem Kaiser Franz Josef-Blindenarbeiterheim

des Vereines zur Fürsorge für Blinde in

Wien bestehenden Abteilungen für Korbflechterei

und für Bürstenbinderei, soweit sie sich nicht

auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses

bezieht;

19. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Gewerbe, Industrie und Bauten vom

11. April 1921, BGBl. Nr. 223, betreffend

gewerberechtliche Begünstigungen für Besucher

der Privat-Blindenlehranstalt in Linz, soweit sie

sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des

Lehrverhältnisses bezieht;

20. Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten vom

22. Jänner 1923, BGBl. Nr. 55, betreffend Erleichterungen

bei der Ablegung der Baugewerbeprüfungen

für Absolventen des Abiturientenkurses

der Staatsgewerbeschule in Linz;

21. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Gewerbe, Industrie und Bauten vom

7. Februar 1923, BGBl. Nr. 86, betreffend gewerbliche

Begünstigung für Schüler des Landesblindenheimes

in Salzburg, soweit sie sich nicht

auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses

bezieht;

22. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr vom 30. Juni 1923, BGBl.

Nr. 350, betreffend gewerbliche Begünstigung für

Schüler der Wienerberger Werkstättenschule für

Keramik in Wien, soweit sie sich nicht auf den

Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;

23. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr vom 24. März 1924, BGBl.

Nr. 101, über gewerberechtliche Begünstigungen

für Schüler der Fachlehranstalt für das Bekleidungsgewerbe

in Wien, soweit sie sich nicht auf

den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses

bezieht;

24. § 5 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers

für Handel und Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft vom 29. März 1924, BGBl.

Nr. 103, über Wandergewerbe, soweit er Bestimmungen

über den Befähigungsnachweis für die

Ausübung des Viehschnittes enthält;

25. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für soziale Verwaltung vom

16. November 1929, BGBl. Nr. 372, über den

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe

nach § 15, Punkt 14, der Gewerbeordnung,

in der Fassung der Verordnung vom 8. August

1934, BGBl. II Nr. 191, soweit sie sich nicht

auf die Art des Nachweises oder den Ersatz

der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;

§ 1 dieser Verordnung, soweit er sich auf den

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe

der Erzeugung künstlicher Mineralwässer

bezieht, gilt als Bestimmung betreffend den

Befähigungsnachweis für dieses nunmehr gebundene

Gewerbe;

26. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr vom 7. April 1931, BGBl.

Nr. 111, über den Befähigungsnachweis für das

konzessionierte Gewerbe der Ausführung von

Gasrohrleitungen, Beleuchtungseinrichtungen und

Wassereinleitungen, in der Fassung der Verordnungen

vom 22. November 1952, BGBl. Nr. 228,

und vom 27. Jänner 1956, BGBl. Nr. 73, soweit

sie sich nicht auf die Art des Nachweises der

Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;

27. Art. II §§ 2 bis 4 der Verordnung des

Bundesministers für Handel und Verkehr im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung vom 25. Februar 1932, BGBl.

Nr. 74, über die Erzeugung von Vaccinen, Seren

und Bakterienpräparaten und die Schädlingsvertilgung

mit hochgiftigen Gasen, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 41/1935;

28. Verordnung vom 10. Juli 1933, BGBl.

Nr. 316, betreffend gewerberechtliche Begünstigung

für Schüler der Werkstättenschule der

katholischen Lehrlingsanstalt in Martinsbühel;

29. Art. 84 Abs. 11 der Gewerbeordnungsnovelle

1934, BGBl. II Nr. 322, soweit er sich auf

den Befähigungsnachweis für das nunmehr gebundene

Gewerbe der Erzeugung künstlicher

Mineralwasserprodukte bezieht;

30. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr vom 26. Oktober 1934,

BGBl. II Nr. 327, über den Befähigungsnachweis

für das Rauchfangkehrergewerbe, in der Fassung

der Verordnung vom 22. November 1952,

BGBl. Nr. 228;

31. § 4 der Reisebüroverordnung 1935, BGBl.

Nr. 148;

32. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr über den Befähigungsnachweis

für den Betrieb von Leichenbestattungsunternehmungen,

BGBl. Nr. 373/1936, in der Fassung der

Verordnung vom 2. Mai 1950, BGBl. Nr. 106;

33. § 2, soweit er sich auf das Erfordernis eines

Befähigungsnachweises bezieht, sowie §§ 3 bis 9

der Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr über das konzessionierte Gewerbe

der Privatdetektive, BGBl. Nr. 200/1937, in der

Fassung der Verordnung vom 2. Mai 1950, BGBl.

Nr. 106;

34. §§ 10 und 14 Abs. 1 bis 5 der Verordnung

des Bundesministers für Handel und Verkehr

über die Meisterprüfung, BGBl. Nr. 246/1937,

die auf Grund des § 14 Abs. 2 dieser Verordnung

festgesetzten Prüfungsgebühren sowie

die auf Grund des § 19 dieser Verordnung erlassenen

Meisterprüfungsordnungen, soweit sie sich

nicht auf die Art des Nachweises der Beendigung

des Lehrverhältnisses beziehen;

35. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr über gewerberechtliche Begünstigungen

für Schüler von Lehranstalten für das

Kleidermacher-, das Modisten-, das Miedermacher-

und das Gold-, Silber- und Perlenstickereigewerbe,

BGBl. Nr. 336/1937, soweit sie

sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des

Lehrverhältnisses bezieht;

36. Verordnung des Bundesministers für Handel

und Verkehr über gewerberechtliche Begünstigungen

für Schüler der Höheren Abteilung

für Holzindustrie in Mödling, BGBl. Nr. 13/

1938, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der

Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;

37. §§ 15 bis 18 der Verordnung zur Durchführung

des Waffengesetzes vom 19. März 1938,

deutsches RGBl. I S. 270, in der Fassung der

Dritten Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes

vom 31. März 1939, deutsches RGBl. I

S. 656;

38. §§ 3 Abs. 4 und 7 Abs. 2 des Waffengesetzes

vom 18. März 1938, deutsches RGBl. I

S. 265, über das Erfordernis der fachlichen Eignung,

§§ 9 und 11 der Verordnung zur Durchführung

des Waffengesetzes vom 19. März 1938,

deutsches RGBl. I S. 270, die Ausführungsbestimmungen

zu § 9 Abs. 2 und § 11 Satz 2 der Verordnung

zur Durchführung des Waffengesetzes

vom 21. März 1938, deutsches RGBl. I S. 276,

und Art. XXXII Z. 3 der Gewerberechtsnovelle

1952, BGBl. Nr. 179;

39. Z. 3 bis 5, Z. 8, Z. 13, Z. 15, Z. 16 und

Z. 19 bis 25 der Anlage zur Anordnung über

die Genehmigung von Vorschriften betreffend

die Speicherung, Verteilung oder Verwendung

von Gas vom 31. Juli 1940, II En 1215/40,

RWMBl. 1940, S. 474;

nachstehende unter Z. 40 bis 44 bezeichnete

Rechtsvorschriften, soweit sie sich auf die gewerbsmäßige

Schädlingsbekämpfung beziehen

und es sich nicht um Vorschriften zum Schutze

der Arbeitnehmer handelt

40. Verordnung zur Einführung von Vorschriften

über die Schädlingsbekämpfung mit

hochgiftigen Stoffen in den Reichsgauen der Ostmark

und im Reichsgau Sudetenland vom

2. Februar 1941, deutsches RGBl. I S. 69;

41. Verordnung über die Schädlingsbekämpfung

mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Jänner

1919, deutsches RGBl. S. 165;

42. Verordnung zur Ausführung der Verordnung

über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen

Gasen vom 22. August 1927, deutsches

RGBl. I S. 297;

43. Verordnung zur Ausführung der Verordnung

über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen

Stoffen vom 29. März 1928, deutsches

RGBl. I S. 137;

44. Verordnung zur Ausführung der Verordnung

über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen

Stoffen vom 17. Juli 1934, deutsches

RGBl. I S. 712, in der Fassung der Verordnungen

vom 16. November 1934, deutsches RGBl. I

S. 1191, vom 24. April 1935, deutsches RGBl. I

S. 571, vom 20. Mai 1936, deutsches RGBl. I

S. 479, vom 15. Juni 1938, deutsches RGBl. I

S. 637, vom 2. April 1941, deutsches RGBl. I

S. 193, und vom 26. Februar 1942, deutsches

RGBl. IS. 116;

45. Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 1. November

1952, BGBl. Nr. 3/1953, mit der die Unterrichtsanstalten

bezeichnet werden, deren Zeugnisse

über den erfolgreichen Besuch der Anstalt

den Befähigungsnachweis in einem Handelsgewerbe

oder im Gewerbe der Handelsagenten

teilweise ersetzen, soweit sie sich nicht auf den

Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;

46. Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 11. Juli 1953,

BGBl. Nr. 148, über gewerberechtliche Begünstigungen

für Absolventen der Glasfachschule in

Kramsach, soweit säe sich nicht auf den Ersatz

der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;

47. Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 8. Februar 1954,

BGBl. Nr. 46, über die Ersichtlichmachung der

Preise im Gast- und Schankgewerbe, in der Fassung

der Kundmachung vom 30. November

1959, BGBl. Nr. 276;

48. Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 18. März 1954,

BGBl. Nr. 79, womit ein strengerer Befähigungsnachweis

für das Spediteurgewerbe eingeführt

wird, soweit sie sich nicht auf die Art des Nachweises

oder den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses

bezieht;

49. Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 15. Juli 1955,

BGBl. Nr. 169, über gewerberechtliche Begünstigungen

für Absolventen der Meisterschule des

österreichischen Malerhandwerkes in Baden-

Leesdorf;

50. Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 27. Oktober

1955, BGBl. Nr. 1/1956, mit der ein strengerer

Befähigungsnachweis für das Gewerbe der

Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art eingeführt

wird, soweit sie sich nicht auf die Art des

Nachweises der Beendigung des Lehrverhältnisses

bezieht;

51. Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 12. Juli 1956,

BGBl. Nr. 166, mit der ein strengerer Befähigungsnachweis

für das Gewerbe der Säger eingeführt

wird, soweit sie sich nicht auf die Art des

Nachweises der Beendigung des Lehrverhältnisses

bezieht;

52. Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 30. November

1956, BGBl. Nr. 28/1957, über gewerberechtliche

Begünstigungen für Absolventen der Müllereifachschule

des Landes Oberösterreich in Wels;

53. Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 18. Februar

1958, BGBl. Nr. 75, über gewerberechtliche Begünstigungen

für Absolventen der Abteilung

Mode, Leder und Modisten der Modeschule der

Stadt Wien, in der Fassung der Verordnung vom

2. August 1961, BGBl. Nr. 217, soweit sie sich

nicht auf den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses

bezieht;

54. Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung,

BGBl. Nr. 43/1961;

55. Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 3. Mai 1961,

BGBl. Nr. 124, über gewerberechtliche Begünstigungen

für Absolventen der Webereifachschule

des Landes Oberösterreich in Haslach, soweit

sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung

des Lehrverhältnisses bezieht;

56. Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 26. Juli 1962,

BGBl. Nr. 256, über gewerberechtliche Begünstigungen

für Absolventen der dreijährigen Landesfachschule

für Textilgewerbe in Groß-Siegharts,

NÖ, soweit sie sich nicht auf den Ersatz

der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;

57. Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 15. Jänner 1964,

BGBl. Nr. 10, über gewerberechtliche Begünstigungen

für Absolventen der dreijährigen Fachschule

für Damenkleidermachen der Stadtgemeinden

Krems an der Donau und Horn und

der Schwestern vom Hl. Kreuz in Bruck an der

Mur, soweit sie sich nicht auf den Ersatz der

Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;

58. Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 8. Mai 1964,

BGBl. Nr. 88, über gewerberechtliche Begünstigungen

für Absolventen der dreijährigen Landesfachschule

für Damenkleidermachen in Oberwart,

Burgenland, und der dreijährigen städtischen

Fachschule für Damenkleidermachen in Steyr

und Wels, soweit sie sich nicht auf den Ersatz

der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;

59. Art. I der Befähigungsnachweisverordnung

1965, BGBl. Nr. 231, soweit er sich nicht auf die

Art des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung

des Lehrverhältnisses bezieht, mit Ausnahme

der §§ 11, 68 und 69; die §§ 1 bis 10,

25 bis 31, 65 bis 67 und 78 gelten als Bestimmungen

betreffend den Befähigungsnachweis für die

nunmehr gebundenen Gewerbe der Drucker, der

Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung

von Vervielfältigungen, des Buch-,

Kunst- und Musikalienhandels, des Buch-, Kunst-

und Musikalienverlags, des Huf- und Klauenbeschlages,

der Filmproduktion und der Frachtenreklamation;

60. Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 18. Juli 1965,

BGBl. Nr. 246, mit der ein strengerer Befähigungsnachweis

für die Gewerbe der Hühneraugenschneider

und Fußpfleger sowie der Schönheitspfleger

(Kosmetiker) und der Masseure eingeführt

wird, soweit sie sich nicht auf die Art

des Nachweises oder den Ersatz der Beendigung

des Lehrverhältnisses bezieht;

61. Verordnung des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. November

1966, BGBl. Nr. 272, über gewerberechtliche

Begünstigungen für Absolventen der bis zum

Schuljahr 1964/65 geführten dreijährigen und der

seit dem Schuljahr 1963/64 bestehenden, vierjährigen

Fachschule für Damenkleidermachen der

Eva Rier in Bruckneudorf, Burgenland, soweit

sie sich nicht auf den Ersatz der Beendigung des

Lehrverhältnisses bezieht;

62. Verordnung des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Dezember

1966, BGBl. Nr. 312, über den Befähigungsnachweis

für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung

mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß

§ 15 Abs. 1 Z. 21 der Gewerbeordnung, soweit

sie sich nicht auf die Art des Nachweises oder

den Ersatz der Beendigung des Lehrverhältnisses

bezieht;

63. Verordnung des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. November

1968, BGBl. Nr. 419, über gewerberechtliche

Begünstigungen für Absolventen der vierjährigen

Fachschule für Damenkleidermacher und der einjährigen

Meisterklasse für Damenkleidermacher

des Ferdinand Titze in Wien 8, Josefstädter

Straße 29, soweit sie sich nicht auf den Ersatz

der Beendigung des Lehrverhältnisses bezieht;

64. Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 22. Mai 1969,

BGBl. Nr. 184, über die Ansuchen um Aus-

Stellung von Handlungsreisendenlegitimationen

gemäß § 59 der Gewerbeordnung und die Ausstattung

dieser Legitimationen;

65. die auf Grund des § 36 Abs. 6 der bis zum

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden

Gewerbeordnung erlassenen Geschäftsordnungen

für die zur Entscheidung über den Umfang

von. Gewerberechten bei den Landeskammern der

gewerblichen Wirtschaft bestellten schiedsgerichtlichen

Ausschüsse;

66. die auf Grund des § 42 der bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geltenden Gewerbeordnung

erlassenen bezirksweisen Abgrenzungen

für das Rauchfangkehrergewerbe;

67. die auf Grund des § 51 Abs. 1 bis 3 der

bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden

Gewerbeordnung erlassenen Maximaltarife

für das Rauchfangkehrer-, Kanalräumer- und

Abdeckergewerbe;

68. die auf Grund des § 51 der bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geltenden Gewerbeordnung

und des Art. II § 4 der Gewerberechtsnovelle

1965, BGBl. Nr. 59, erlassenen Tarife für

das Fremdenführergewerbe;

69. die auf Grund des § 54 Abs. 1 und 2 der

bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden

Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen

des zur Vollziehung der gewerberechtlichen

Vorschriften zuständigen Bundesministers oder

der Landeshauptmänner betreffend gewerbepolizeiliche

Regelungen, ausgenommen die Verordnungen

betreffend gewerbepolizeiliche Regelungen

für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen

mit Kraftfahrzeugen im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-

Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952;

70. die auf Grund des § 54 a Abs. 2 der bis

zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden

Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen

über die Sperrzeiten im Gast- und Schankgewerbe;

71. die auf Grund des § 60 Abs. 4 der bis

zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden

Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen;

72. die auf Grund des § 69 der bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geltenden Gewerbeordnung

erlassenen Verordnungen;

73. die auf Grund des § 70 der bis zum

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden

Gewerbeordnung erlassenen Marktordnungen.

(2) Durch Aufrechterhaltung der den Befähigungsnachweis

betreffenden Rechtsvorschriften

gemäß Abs. 1 bleiben die Bestimmungen des

Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,

und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

Durchführungsverordnungen unberührt.

(3) Auf Übertretungen der gemäß Abs. 1

aufrechterhaltenen Rechtsvorschriften sind die Bestimmungen

des V. Hauptstückes sinngemäß anzuwenden.

§ 376. 1. (Zu § 2:)

(1) Land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

eine Tätigkeit ausüben, die nunmehr unter den

Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt,

dürfen diese Tätigkeit weiter ausüben, wenn sie

dies binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes der Bezirksverwaltungsbehörde

anzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde

hat durch Bescheid den Bestand und

Umfang der Gewerbeberechtigung festzustellen.

Die genannten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

dürfen bis zur rechtskräftigen

Entscheidung über ihre rechtzeitig erstattete Anzeige

ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter

ausüben.

(2) Gleichzeitig mit der Anzeige gemäß Abs. 1

ist der Behörde nach Maßgabe des Abs. 6 ein

Geschäftsführer (§ 39) oder Pächter (§ 40) anzuzeigen.

Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Die im Abs. 1 genannten Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften bedürfen zum weiteren

Betrieb einer Betriebsanlage, auf die die Voraussetzungen

des § 74 Abs. 2 zutreffen, einer

Genehmigung der Behörde. Wenn sie binnen

sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

um die Genehmigung ansuchen, dürfen

sie die Betriebsanlage bis zur rechtskräftigen

Beendigung des Genehmigungsverfahrens weiter

betreiben. Die Genehmigung ist — erforderlichenfalls

unter bestimmten, nach dem Stande

der Technik erforderlichen Auflagen — zu erteilen,

wenn aus dem Betrieb der Anlage keine

Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von

Menschen zu gewärtigen ist.

(4) Die im Abs. 1 genannten Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften, die

a) die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten ohne

die in diesem Absatz vorgeschriebenen Anzeigen

weiter ausüben, oder

b) die im Abs. 3 genannten Betriebsanlagen

ohne rechtzeitig eingebrachtes Ansuchen um

die Genehmigung oder trotz Versagung der

Genehmigung weiter betreiben,

begehen eine Verwaltungsübertretung, die mit

einer Geldstrafe bis zu S 30.000.— oder mit

einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden

ist.

(5) Die im Abs. 1 genannten Erwerbs- und

Wirtschaftsgenossenschaften, die keinen Geschäftsführer

oder Pächter gemäß Abs. 2 anzei-

gen, begehen eine Verwaltungsübertretung, die

mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.— oder mit

einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden

ist.

(6) Bei land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs-

und Wirtschaftsgenossenschaften, die im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

eine Tätigkeit ausüben, die sie während der

letzten zwei Jahre ausgeübt haben und die nunmehr

unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes

fällt, muß der im § 9 Abs. 1 vorgesehene

Geschäftsführer oder Pächter oder der

Filialgeschäftsführer gemäß § 47, der innerhalb

von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes bestellt wird, nicht den etwa vorgeschriebenen

Befähigungsnachweis erbringen,

wenn ihm während der genannten zwei Jahre ein

maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte

zugestanden ist.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 3 und Abs. 4

lit. b gelten hinsichtlich der im § 2 Abs. 6 und 10

genannten Anlagen sinngemäß.

2. (Zu § 2:)

Bis zur Neuerlassung des § 5 Abs. 4 des

Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, gilt für

den Anwendungsbereich des Landarbeitsgesetzes

Art. IV Abs. 2 des Kundmachungspatentes zur

Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten

der neuen Gewerbeordnung geltenden Fassung.

3. (Zu § 2:)

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen zur

Ausübung eines Wandergewerbes gemäß den Bestimmungen

der Verordnung vom 29. März

1924, BGBl. Nr. 103, über Wandergewerbe, in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 109/

1925 und der Kundmachung BGBl. Nr. 199/

1950 für

a) den Einkauf und das Einsammeln von gebrauchten

Gegenständen, Altstoffen, Abfallstoffen

und tierischen Nebenerzeugnissen

(Häute, Knochen und dgl.) und

b) gewerbliche Arbeiten im engeren Sinne des

Wortes

dürfen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

weiterhin im Umherziehen ausgeübt

werden. Für die Ausübung dieser Bewilligungen

gelten die nachstehenden Bestimmungen.

(2) Befristet erteilte Bewilligungen für die Ausübung

eines Wandergewerbes gelten als unbefristet.

(3) Der Inhaber hat die ihm auf Grund der

im Abs. 1 genannten Bestimmungen ausgestellte

Bewilligungsurkunde bei der Ausübung der

Tätigkeit stets mitzuführen und auf Verlangen

der behördlichen Organe und der Sicherheitsorgane

vorzuweisen.

(4) Die Verwendung von Hilfskräften, bespannten

Fuhrwerken, Lasttieren und Kraftfahrzeugen

für die Ausübung eines Wandergewerbes

bedarf einer Bewilligung der Behörde

(Abs. 8). Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn

der Bewerber um die Bewilligung glaubhaft

macht, daß ihm ohne die Verwendung von Hilfskräften,

bespannten Fuhrwerken, Lasttieren oder

Kraftfahrzeugen die Ausübung des Wandergewerbes

aus in seiner Person gelegenen Gründen

nicht zumutbar ist. Die Erteilung einer solchen

Bewilligung ist auf der Bewilligungsurkunde

zu vermerken. Im Falle der Bewilligung der Verwendung

einer Hilfskraft hat die Behörde

(Abs. 8) ein Lichtbild dieser Hilfskraft auf der

Bewilligungsurkunde anzubringen.

(5) Inhaber von Bewilligungen für den Einkauf

und das Einsammeln von Alt- und Abfallstoffen

dürfen diese Stoffe nur im Inland veräußern.

(6) Für den Verzicht auf eine Bewilligung für

die Ausübung eines Wandergewerbes gelten die

Bestimmungen des § 86 sinngemäß.

(7) Hinsichtlich der Entziehung einer Bewilligung

zur Ausübung eines Wandergewerbes hat

die Behörde (Abs. 8) die Bestimmungen der

§§ 87 bis 89 sinngemäß anzuwenden; hinsichtlich

der Verlustigerklärung des Wandergewerbes

durch das Urteil eines Gerichtes gilt § 90 sinngemäß.

(8) Unter Behörde im Sinne der vorhergehenden

Absätze ist jene Bezirksverwaltungsbehörde

zu verstehen, die die Bewilligung zur

Ausübung des betreffenden Wandergewerbes erteilt

hat. Wurde die Bewilligung auf Grund einer

Berufung oder eines Verlangens gemäß § 73 AVG

1950 nicht von der Bezirksverwaltungsbehörde

erteilt, so ist unter Behörde im Sinne der vorhergehenden

Absätze jene Bezirksverwaltungsbehörde

zu verstehen, die in diesem Fall in

erster Instanz die Bewilligung zu erteilen gehabt

hätte.

(9) Eine Verwaltungsübertretung, die mit

einer Geldstrafe bis zu S 20.000.— oder mit einer

Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist,

begeht, wer bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten

Tätigkeiten den Bestimmungen der

Abs. 3 bis 5 zuwiderhandelt.

4. (Zu §§ 5 und 6:)

Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt,

gelten im Zeitpunkt seines Inkrafttretens

bereits erlangte Gewerbeberechtigungen als Gewerbeberechtigungen

für Handwerke, gebundene,

freie oder konzessionierte Gewerbe je nach der

Einstufung, die die betreffende Tätigkeit auf

Grund der §§ 94, 103 oder 130 dieses Bundesgesetzes

erhält.

5. (Zu § 9 Abs. 3:)

Auf Personengesellschaften des Handelsrechtes,

bei denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes der gemäß §§ 3 und 55 der Gewerbeordnung

in der bis zum Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes geltenden Fassung bestellte

Geschäftsführer nicht auch ein dem § 14 d Abs. 1

und 4, § 13 e Abs. 2 oder § 23 a Abs. 4 der

oben angeführten Gewerbeordnung entsprechender

Gesellschafter ist, findet § 9 Abs. 3 bis zum

Ausscheiden des Geschäftsführers oder des befähigten

Gesellschafters keine Anwendung.

6. (Zu § 18 Abs. 8 und 9 und § 24 Abs. 2:)

Bis zur Erlassung der das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe

(§ 94 Z. 41) betreffenden

Verordnungen gemäß § 18 Abs. S und 9 und

§ 24 Abs. 2 gelten an Stelle des § 5 Abs. 4 der

Verordnung des Bundesministers für Handel und

Verkehr über das Kraftfahrzeugmechanikergewerbe,

BGBl. Nr. 131/1935, in der Fassung

der Verordnung vom 22. November 1952, BGBl.

Nr. 228, folgende Bestimmungen

(1) Der Nachweis des erfolgreichen Besuches

der im § 5 Abs. 4 zweiter Satz dieser Verordnung

genannten Schulen ersetzt den fachlich-theoretischen

und kaufmännisch-rechtskundlichen Teil

der Meisterprüfung.

(2) Der Nachweis der hochschulmäßigen Ausbildung

gemäß § 5 Abs. 4 vierter Satz dieser

Verordnung und einer eineinhalbjährigen Verwendungszeit

gemäß § 18 Abs. 3 Z. 2 ersetzt die

Meisterprüfung zur Gänze.

(3) Der Nachweis des erfolgreichen Besuches

der im § 5 Abs. 4 erster Satz dieser Verordnung

genannten Schulen ersetzt ein Jahr und der

Nachweis des erfolgreichen Besuches der im § 5

Abs. 4 zweiter Satz dieser Verordnung genannten

Schulen ersetzt eineinhalb Jahre der gemäß § 18

Abs. 3 Z. 2 vorgeschriebenen fachlichen Verwendung.

7. (Zu § 19:)

(1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt, erbringen Personen, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis

für eine nach den bis zum

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden

Vorschriften als konzessioniertes oder gebundenes

Gewerbe behandelte Tätigkeit erbringen, die

nunmehr Teil eines Handwerkes gemäß § 94

dieses Bundesgesetzes ist, den Befähigungsnachweis

für das entsprechend eingeschränkte Handwerk.

(2) Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften

den Befähigungsnachweis für ein handwerksmäßiges

Gewerbe erbringen, das nunmehr

Teil eines Handwerks gemäß § 94 ist, erbringen

den Befähigungsnachweis für dieses Handwerk

gemäß § 94.

(3) Bis die im § 19 Abs. 5 vorgesehene Verordnung,

mit der festgelegt wind, für welche

Handwerke Meisterprüfungen gemeinsam abgelegt

werden können, in Kraft tritt, können für

die im § 1 b Abs. 2 der Gewerbeordnung in der

bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes geltenden Fassung im selben

Punkt angeführten Handwerke Meisterprüfungen

gemeinsam abgelegt werden.

8. (Zu § 20:)

Bis die im § 20 Abs. 3 vorgesehene Verordnung,

mit der festgelegt wird, welche Handwerke

verwandt sind, in Kraft tritt, können für

die im § 1 b Abs. 2 der Gewerbeordnung in der

bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden

Fassung im selben Punkt angeführten

Gewerbe Zusatzprüfungen im Sinne des § 19

Abs. 2 abgelegt werden.

9. (Zu § 22:)

(1) Bis zur Erlassung der im § 22 vorgesehenen

Verordnungen, betreffend den Befähigungsnachweis

für Gewerbe, die durch § 130 neu unter

die konzessionierten Gewerbe oder durch § 103

neu unter die gebundenen Gewerbe eingereiht

wurden, ist, sofern nicht schon durch § 375 Abs. 1

für Bestimmungen über den Nachweis der Befähigung

Vorsorge getroffen wurde, die Befähigung

nachzuweisen durch Belege, die außer jeden

Zweifel stellen, daß wegen der Kenntnisse und

Fähigkeiten des Konzessionswerbers, bei gebundenen

Gewerben des Gewerbeanmelders, auf dem

Gebiete der in Aussicht genommenen gewerblichen

Tätigkeit eine fachlich einwandfreie Ausübung

dieses Gewerbes zu erwarten ist.

(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß

§ 22 Abs. 4 darf eine Nachsicht der Befähigung

für ein konzessioniertes Baugewerbe nicht gemäß

§ 28 Abs. 1 bis 5 erteilt werden.

10. (Zu § 68:)

§ 68 Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Unternehmen,

denen die Auszeichnung, im geschäftlichen

Verkehr das Staatswappen der Republik Österreich

zu führen, vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes verliehen wurde.

11. (Zu den §§ 74 bis 83:)

(1) Die §§ 79 bis 83 finden auch auf bestehende,

nach den bis zum Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes geltenden Vorschriften genehmigte

Betriebsanlagen Anwendung.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes errichteten Betriebsanlagen, die

nach den bisher geltenden Vorschriften nicht genehmigungspflichtig

waren und nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes genehmigungspflichtig

wären, bedürfen keiner Genehmigung

gemäß § 74 Abs. 2; § 79 und § 81 finden

sinngemäß Anwendung.

12. (Zu § 94:)

Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes zur Ausübung eines handwerksmäßigen

Gewerbes berechtigt sind, das

nunmehr Teil eines Handwerks gemäß § 94 ist,

sind zur Ausübung dieses Handwerks gemäß

§ 94 berechtigt.

13. (Zu § 96 Abs. 4:)

Zum Verkauf der im § 96 Abs. 4 genannten

Fleischgattungen in kleineren als den dort

genannten Stücken sind auch jene Gewerbetreibenden

berechtigt, die von der Übergangsbestimmung

des § 38 Abs. 3 der Gewerbeordnung

in der bis zum Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes geltenden Fassung Gebrauch gemacht

haben.

14. (Zu § 101:)

Fahrradmechanikern, die ihre Berechtigung

nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

geltenden Bestimmungen erlangt haben,

steht auch die Befugnis zur Instandsetzung von

Motorrädern mit einem Hubraum von nicht

mehr als 150 cm³ und von Motorfahrrädern zu.

15. (Zu § 103 Abs. 1 lit. b Z. 1 und 18:)

(1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes auf Grund einer

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begründeten

Gewerbeberechtigung für ein gebundenes

Handelsgewerbe zum Handel mit Antiquitäten,

Kunstgegenständen, Fotoartikeln oder

Fotoverbrauchsmaterial berechtigt sind und deren

Gewerbeberechtigungen nicht ausdrücklich auf

den Handel mit diesen Waren lauten, dürfen den

Handel mit diesen Waren im Rahmen ihrer bisherigen

Gewerbeberechtigung nur dann weiter

ausüben, wenn sie

a) nachweisen, daß sie den Handel mit diesen

Waren tatsächlich ausgeübt haben, und

b) die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde

binnen sechs Monaten

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

anzeigen.

§ 345 Abs. 7, Abs. 8 Z. 1 und Abs. 9 gilt

sinngemäß.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen, welche

die dort genannten gewerblichen Tätigkeiten entgegen

den Bestimmungen des Abs. 1 ausüben,

begehen hiedurch Verwaltungsübertretungen, die

mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.— oder mit

einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden

sind.

(3) Der Befähigungsnachweis für den Antiquitäten-

und Kunstgegenständehandel (§ 103

Abs. 1 lit. b Z. 1) wird auch durch Personen

erbracht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis

für die Ausübung des Handels mit Antiquitäten

und Kunstgegenständen nach den bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften

erbringen; hiebei haben sie eine mindestens

einjährige kaufmännische Tätigkeit im

Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen

nachzuweisen.

(4) Der Befähigungsnachweis für den Fotohandel

(§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 18) wird auch durch

Personen erbracht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis

für die Ausübung des Handels mit

Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial nach

den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes geltenden Vorschriften erbringen;

hiebei haben sie eine mindestens einjährige kaufmännische

Tätigkeit im Handel mit Fotoartikeln

und Fotoverbrauchsmaterial nachzuweisen.

16. (Zu § 103 Abs. 1 lit. b Z. 50:)

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bestehende Bewilligungen zur Ausübung

des Viehschnittes gemäß den Bestimmungen der

Verordnung vom 29. März 1924, BGBl. Nr. 103,

über Wandergewerbe, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 109/1925 und der Kundmachung

BGBl. Nr. 199/1950 gelten nach Maßgabe

ihres sachlichen Inhaltes als entsprechende

Berechtigungen gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 50

dieses Bundesgesetzes (Gewerbe der Viehschneider).

17. (Zu §§ 106 und 107:)

(1) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe

der Handelsagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 24)

wird auch durch Personen erbracht, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

den Befähigungsnachweis für die Ausübung des

gebundenen Gewerbes der Handelsagenten nach

den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften

erbringen.

(2) Der Befähigungsnachweis für ein Handelsgewerbe

gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 wird

auch durch Personen erbracht, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Befähigungsnachweis

für die Ausübung eines gebundenen

Handelsgewerbes nach den bis zu diesem

Zeitpunkt geltenden Vorschriften erbringen.

(3) Abs. 1 und 2 treten mit Ende des zehnten

Jahres nach dem dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes folgenden Jahresende außer

Kraft.

18. (Zu den §§ 131 bis 142:)

Bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes,

mit dem die Begriffe der militärischen Waffen

und der militärischen Munition umschrieben

werden, gelten als militärische Waffen und militärische

Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes

die im Annex I zum Staatsvertrag betreffend

die Wiederherstellung eines unabhängigen und

demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955,

unter Kategorie I angeführten Waffen und Munitionsgegenstände,

ausgenommen Pistolen und

Revolver sowie Munition für Pistolen und

Revolver.

19. (Zu § 134:)

§ 134 Abs. 3 gilt, soweit er sich auf § 134 Abs. 1

Z. 1 bis 3 bezieht, nicht für Inhaber von Berechtigungen,

die von der Übergangsbestimmung des

Art. IV Z. 7 der Gewerberechtsnovelle 1965,

BGBl. Nr. 59, Gebrauch gemacht haben.

20. (Zu § 138:)

Die Bestimmung des § 138 Abs. 5 über die

Aufbewahrung und Ablieferung der Waffenbücher

findet auf die Waffenbücher und Waffenhandelsbücher,

die auf Grund der Bestimmungen

der §§ 15 bis 18 der Verordnung zur Durchführung

des Waffengesetzes vom 19. März 1938,

deutsches RGBl. I S. 270, in der Fassung der

Dritten Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes

vom 31. März 1939, deutsches

RGBl. I S. 656, geführt worden sind, sinngemäße

Anwendung.

21. (Zu § 150:)

(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch

§ 150 an eine Konzession gebunden wurde (Betrieb

von Sprengungsunternehmen), im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

berechtigt sind, bedürfen zur weiteren Ausübung

ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß § 150

in einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden

Umfang. Diese Konzession ist zu

erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen

für eine Entziehung der Konzession (§§ 87 bis

89 und 91 Abs. 2) vorliegen, wenn sie

a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine

Konzession gebundene Tätigkeit während

der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt

haben,

b) selbst oder durch einen Geschäftsführer

(§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis

(§ 151) erbringen und

c) um die Konzessionserteilung spätestens

sechs Monate nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes ansuchen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen

bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr

rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen

ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.

22. (Zu § 157:)

(1) Personen, die vor dem Inkrafttreten des

Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, BGBl. Nr. 179,

ein Gewerbe angemeldet haben, das die Verfassung

von Plänen oder Berechnungen auf dem

Gebiete des Hoch- oder Tiefbaues zum Gegenstand

hat, dürfen ihre Tätigkeit nur dann weiter

ausüben, wenn sie oder ein von ihnen nach den

gewerberechtlichen Vorschriften bestellter Geschäftsführer

oder Pächter den in den §§ 9 bis 12

des Gesetzes vom 26. Dezember 1893, RGBl.

Nr. 193, betreffend die Regelung der konzessionierten

Baugewerbe, oder in einer auf Grund

der §§ 22 und 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnung den für die Erlangung einer Konzession

für das Baumeistergewerbe vorgeschriebenen

Befähigungsnachweis erbringen.

(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten des

Bundesgesetzes vom 17. Juli 1957, BGBl. Nr. 179,

durch acht Jahre ein im Abs. 1 genanntes Gewerbe

ausgeübt haben oder in einem zur Verfassung

von Plänen oder Berechnungen auf dem

Gebiete des Hoch- oder Tiefbaues befugten Betriebe

einschlägig beschäftigt worden sind, sind

bei der Erbringung dieses Befähigungsnachweises

(Abs. 1) von dem Nachweis der Erlernung des

Baumeistergewerbes und der praktischen Ausbildung

befreit, wenn der Befähigungsnachweis

nur der Weiterführung des im Abs. 1 bezeichneten

Gewerbes dient.

(3) Die Befugnis von Personen, die vor dem

Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli

1957, BGBl. Nr. 179, eine Berechtigung für das

konzessionierte Baumeistergewerbe erlangt

haben, in den nicht als ausgenommen erklärten

Orten (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Dezember

1893, RGBl. Nr. 193) Arbeiten des Zimmermeistergewerbes

auch auszuführen, bleibt unberührt.

(4) Die Befugnis von Personen, die vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Berechtigung

für das konzessionierte Baumeistergewerbe

erlangt haben, in den nicht als ausgenommen

erklärten Orten (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom

26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193) Arbeiten

des Steinmetz- und Brunnenmeistergewerbes

auch auszuführen, bleibt unberührt.

(5) Die Befugnis von Personen, die vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Berechtigung

für das konzessionierte Baumeistergewerbe

erlangt haben, die Arbeiten des Gewerbes

der Aufstellung von Lüftungs-, Zentralheizungs-

und Warmwasserbereitungsanlagen (§ 103

Abs. 1 lit. a Z. 4 bis 7) auch auszuführen, bleibt

unberührt.

(6) Wer ein im Abs. 1 genanntes Gewerbe

ausübt, ohne den dort vorgeschriebenen Befähigungsnachweis

selbst oder durch einen von ihm

bestellten Geschäftsführer oder Pächter zu erbringen,

oder den im Abs. 2 aufgestellten Voraussetzungen

zu entsprechen, begeht eine Verwaltungsübertretung,

die mit einer Geldstrafe

bis zu S 30.000.— oder mit einer Arreststrafe bis

zu sechs Wochen zu ahnden ist.

23.

(1) § 3 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893,

RGBl. Nr. 193, über die Befugnisse der Maurermeister

ist auf Personen, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes eine Berechtigung

für das konzessionierte Maurermeistergewerbe

erlangt haben, weiterhin anzuwenden.

(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes die als Voraussetzung

für die Erteilung einer Konzession für das

Maurermeistergewerbe vorgesehene Befähigung

nachweisen, erbringen hiedurch den Befähigungsnachweis

für das auf die Ausübung von Maurermeistertätigkeiten

eingeschränkte Baumeistergewerbe.

24. (Zu § 158:)

§ 4 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893,

RGBl. Nr. 193, über die Befugnisse der Zimmermeister

ist auf Personen, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes eine Berechtigung

für das konzessionierte Zimmermeistergewerbe

erlangt haben, weiterhin anzuwenden.

25. (Zu § 158 Abs. 3:)

Zimmermeister dürfen die im § 158 Abs. 3

angeführten Arbeiten auch unter der Leitung

eines Maurermeisters ausführen, der die Konzession

zum Betrieb seines Gewerbes nach den

bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden

Rechtsvorschriften erlangt hat, oder unter

der Leitung eines Gewerbetreibenden, der seine

Konzession auf Grund der Z. 23 Abs. 2 erlangt

hat.

26. (Zu § 159 Abs. 1:)

Die Befugnis des Steinmetzmeisters zu den im

§ 159 Abs. 1 Z. 3 genannten Arbeiten gilt auch

unbeschadet des Rechtes jener Maurermeister zu

den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für

Grabmonumente und Grüfte, die die Konzession

zum Betrieb ihres Gewerbes nach den bis

zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden

Rechtsvorschriften erlangt haben, und unbeschadet

des Rechtes von Gewerbetreibenden, die

ihre Konzession auf Grund der Z. 23 Abs. 2

erlangt haben.

27. (Zu § 159 Abs. 2:)

Steinmetzmeister dürfen die im § 159 Abs. 2

angeführten Arbeiten auch unter der Leitung

eines Maurermeisters ausführen, der die Konzession

zum Betrieb seines Gewerbes nach den

bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden

Rechtsvorschriften erlangt hat, oder unter

der Leitung eines Gewerbetreibenden, der seine

Konzession auf Grund der Z. 23 Abs. 2 erlangt

hat.

28. (Zu § 176 Abs. 2:)

(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung von

bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten,

nicht auf bestimmte Kehrgebiete gemäß

§ 176 Abs. 2 erster Satz eingeschränkten Konzessionen

zum Betrieb des Rauchfangkehrergewerbes

berechtigt sind, dürfen Kehrarbeiten

nur in den Kehrgebieten verrichten, in denen sie

ihren Standort haben.

(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden,

die — abgesehen von den Fällen gemäß

§ 176 Abs. 2 zweiter Satz — Kehrarbeiten in

einem Kehrgebiet verrichten, in dem sie nicht

ihren Standort haben, begehen hiedurch eine

Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe

bis zu S 30.000.— oder mit einer Arreststrafe bis

zu sechs Wochen zu ahnden ist.

29. (Zu § 183:)

(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch

§ 183 an eine Konzession gebunden wurde

(Erzeugung und Wartung von Luftfahrzeugen

und Luftfahrtgerät), im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, bedürfen

zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeiten

einer Konzession gemäß § 183 in einem ihren

bisherigen Tätigkeiten auf diesem Gebiet sachlich

entsprechenden Umfang. Diese Konzession

ist auch ohne die Erbringung des für

dieses Gewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweises

zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen

für eine Entziehung der Konzession

(§§ 87 bis 89 und 91 Abs. 2) vorliegen, wenn

sie

a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine

Konzession gebundene Tätigkeit während

der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt

haben und

b) um die Konzessionserteilung spätestens

sechs Monate nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes ansuchen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen

bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr

rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen

ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.

30. (Zu § 193 Abs. 1 2. 1:)

Bis die Verordnung über den Befähigungsnachweis

für die Gastgewerbe (§ 22 und § 193 Abs. 1

Z. 1) in Kraft tritt, gelten folgende Bestimmungen

Konzessionen für ein Gastgewerbe, die die

Berechtigungen zur Beherbergung von Gästen

(§ 189 Abs. 1 Z. 1) oder zur Verabreichung von

Speisen jeder Art und zum Verkauf von warmen

und angerichteten kalten Speisen (§ 189 Abs. 1

Z. 2) umfassen, dürfen, wenn die Umstände gemäß

§ 1 der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom 3. Mai 1955,

BGBl. Nr. 109, über den Befähigungsnachweis

für bestimmte Gast- und Schankgewerbe, in der

Fassung der Verordnung vom 7. April 1964,

BGBl. Nr. 74, vorliegen, nur an Bewerber erteilt

werden, die den Nachweis der besonderen

Befähigung gemäß den §§ 2 und 3 dieser Verordnung

erbringen.

31. (Zu § 208:)

(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch

§ 208 Abs. 1 neu an eine Konzession gebunden

wurde, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes berechtigt sind, dürfen diese

Tätigkeit im Rahmen ährer bisherigen Gewerbeberechtigung

weiter ausüben, wenn sie

a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine

Konzession gebundene Tätigkeit während

der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt

haben, und

b) die weitere Ausübung dem Landeshauptmann

binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes anzeigen.

§ 345 Abs. 7, Abs. 8 Z. 1 und Abs. 9 gilt

sinngemäß.

(2) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung der

nachstehenden, bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

erteilten Konzessionen gemäß der

Reisebüroverordnung 1935, BGBl. Nr. 148,

berechtigt sind, stehen überdies folgende Berechtigungen

zu

a) Inhabern von Konzessionen gemäß § 2

lit. a dieser Verordnung die Vermittlung

und Besorgung von Fahrausweisen sowie

die Vermittlung von Personenbeförderungen

durch Verkehrsunternehmen jeder

Art;

b) Inhabern von Konzessionen gemäß § 2

lit. b dieser Verordnung die Vermittlung

von Gesellschaftsfahrten;

c) Inhabern von Konzessionen gemäß § 2

lit. d dieser Verordnung die Vermittlung

und die Besorgung von Unterkunft oder

Verpflegung für Reisende und die Führung

eines Fremdenzimmernachweises.

(3) Die im Abs. 1 genannten Personen, welche

die dort genannten gewerblichen Tätigkeiten entgegen

den Bestimmungen des Abs. 1 ausüben,

begehen hiedurch Verwaltungsübertretungen, die

mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000.— oder mit

einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden

sind.

32. (Zu den §§ 220 und 221:)

(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch

§ 220 Abs. 1 oder § 221 neu an eine Konzession

gebunden wurde, im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, bedürfen

zur weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit

einer Konzession gemäß § 220 oder § 221 in

einem ihrer bisherigen Tätigkeit sachlich entsprechenden

Umfang. Diese Konzession ist zu

erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen

für eine Entziehung der Konzession (§§ 87 bis

89 und 91 Abs. 2) vorliegen, wenn sie

a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine

Konzession gebundene Tätigkeit während

der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt

haben,

b) selbst oder durch einen Geschäftsführer

(§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis

(§ 226) erbringen und

c) um die Konzessionserteilung spätestens

sechs Monate nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes ansuchen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen

bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr

rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen

ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.

33. (Zu § 228:)

(1) Personen, die zu einer Tätigkeit, die durch

§ 228 an eine Konzession gebunden wurde (Sterilisierung

von Injektionsspritzen und Infusionsgeräten

und Handel mit diesen Gegenständen),

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

berechtigt sind, bedürfen zur weiteren

Ausübung ihrer Tätigkeit einer Konzession gemäß

§ 228 in einem ihrer bisherigen Tätigkeit

sachlich entsprechenden Umfang. Diese Konzession

ist zu erteilen, es sei denn, daß die Voraussetzungen

für eine Entziehung der Konzession

(§§ 87 bis 89 und 91 Abs. 2) vorliegen, wenn

sie

a) nachweisen, daß sie ihre nunmehr an eine

Konzession gebundene Tätigkeit während

der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes befugt ausgeübt

haben,

b) selbst oder durch einen Geschäftsführer

(§ 39) oder Pächter (§ 40) den Befähigungsnachweis

(§ 230) erbringen und

c) um die Konzessionserteilung spätestens

sechs Monate nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes ansuchen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen

bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihr

rechtzeitig eingebrachtes Konzessionsansuchen

ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.

34. (Zu § 244:)

(1) Bis zur Erlassung der im § 244 vorgesehenen

Verordnung, mit der festgelegt wird, welche

Gase wegen ihrer Gefährlichkeit als hochgiftige

Gase im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen

sind, gelten Zyangase und T-Gas (Äthylenoxyd)

als solche hochgiftige Gase.

(2) Bis zur Erlassung der im § 244 vorgesehenen

Verordnung, mit der festgelegt wird,

welche Stoffe wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit

zur Bekämpfung von Schädlingen nicht

verwendet werden dürfen, ist die Verwendung

von Schwefelkohlenstoff, Tetrachloräthan und

Trichloräthylen zur Raumdurchgasung verboten.

35. (Zu § 283:)

Die Bestimmungen des § 283 Abs. 4 über die

Aufbewahrung der Pfandleihbücher finden auf

die Pfandleihbücher, die auf Grund der Bestimmungen

der §§ 1 bis 2 a der Verordnung vom

24. April 1885, RGBl. Nr. 49, betreffend den

Betrieb des Pfandleihergewerbes, in der Fassung

der Verordnungen vom 10. Mai 1903, RGBl.

Nr. 115, und vom 28. November 1917, RGBl.

Nr. 470, geführt worden sind, sinngemäß Anwendung.

36.

Bis zur Neuregelung des durch das Gelegenheitsverkehrs-

Gesetz, BGBl. Nr. 85/1952, geregelten

Rechtsgebietes gelten folgende Bestimmungen

a) Die Erteilung der Konzession für das

Hotelwagengewerbe (§ 3 lit. d des Gelegenheitsverkehrs-

Gesetzes) erfordert in

Abänderung des § 5 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-

Gesetzes lediglich die Erfüllung

der in § 25 Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung

1973 angeführten Voraussetzungen.

b) Kraftfahrzeuge müssen während ihrer

Verwendung zur Ausübung des Hotelwagen-

Gewerbes mit einer Bezeichnung

versehen sein, die zumindest den Namen

des Gewerbetreibenden (§ 63 der Gewerbeordnung

1973), die Angabe der Art

des Betriebes im Sinne des § 3 lit. d des

Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes (z. B. Hotel,

Erholungsheim, Heilanstalt o. dgl.) und

des Standortes dieses Betriebes in gut sichtbarer

Schrift enthält.

c) Wer bei Ausübung des Hotelwagen-Gewerbes

den Bestimmungen der lit. b zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung,

die mit einer Geldstrafe bis

zu S 10.000.— zu ahnden ist.

d) Für den Anwendungsbereich des Gelegenheitsverkehrs-

Gesetzes gelten an Stelle der

im § 12 dieses Gesetzes genannten, in den

nachstehenden lit. jeweils angegebenen

Paragraphen der bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geltenden Gewerbeordnung

folgende Bestimmungen

aa) An Stelle des § 51 Abs. 1 und 4 gilt

(1) Der Landeshauptmann kann unter

Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse

für die im § 1 des Gelegenheitsverkehrs-

Gesetzes genannte gewerbsmäßige

Beförderung von Personen mit Fahrzeugen

des Straßenverkehrs Höchsttarife festlegen.

(2) Diese Festlegung der Höchsttarife erfolgt

auf Antrag der Gemeinde und nach

Anhörung der zuständigen Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und der zuständigen

Kammer für Arbeiter und Angestellte.

Die Höchsttarife können für das

gesamte Bundesland, für einzelne politische

Bezirke oder für einzelne Gemeinden festgelegt

werden.

(3) Wer höhere Entgelte als die in den

gemäß Abs. 1 und 2 erlassenen Höchsttarifen

festgelegten Entgelte verlangt oder

annimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung,

die mit einer Geldstrafe bis zu

S 20.000.— oder mit einer Arreststrafe bis

zu vier Wochen zu ahnden ist.

bb) An Stelle des § 53 gilt

(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung

einer der im § 3 des Gelegenheitsverkehrs-

Gesetzes angeführten Konzessionen berechtigt

sind, dürfen den begonnenen Gewerbebetrieb

nicht nach Belieben unterbrechen,

sondern müssen die beabsichtigte

Betriebseinstellung vier Wochen früher der

Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen.

(2) Wer die Anzeige gemäß Abs. 1 nicht

erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung,

die mit einer Geldstrafe bis zu

| S 10.000.— zu ahnden ist.

cc) An Stelle des § 54 Abs. 1 und 2 gilt

(1) Die im § 1 des Gelegenheitsverkehrs-

Gesetzes genannte gewerbsmäßige Beförderung

von Personen mit Fahrzeugen des

Straßenverkehrs unterliegt der gewerbepolizeilichen

Regelung.

(2) Die gewerbepolizeiliche Regelung

kann sich sowohl auf die Art der Ausübung

des Gewerbebetriebes als auch auf

die Einrichtung der Betriebsstätte erstrecken.

Gewerbepolizeiliche Regelungen können,

soweit nicht von der Oberbehörde

getroffene Verfügungen entgegenstehen, von

der Behörde jeder Instanz, und zwar sowohl

mit allgemeiner Gültigkeit als auch

für einen einzelnen Gewerbebetrieb, getroffen

werden.

(3) Wer die auf Abs. 1 und 2 gegründeten

gewerbepolizeilichen Regelungen nicht

einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung,

die mit einer Geldstrafe bis zu

S 20.000.— oder mit einer Arreststrafe bis

zu vier Wochen zu ahnden ist.

37.

Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen

des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 63/1952, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 36/1963 und BGBl. Nr. 54/1963 gilt

für den Anwendungsbereich des genannten Bundesgesetzes

an Stelle des § 53 der bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geltenden Gewerbeordnung

folgende Bestimmung

(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer

Konzession gemäß § 3 des Güterbeförderungsgesetzes

berechtigt sind, dürfen den begonnenen

Gewerbebetrieb nicht nach Belieben unterbrechen,

sondern müssen die beabsichtigte Betriebseinstellung

vier Wochen früher der Bezirksverwaltungsbehörde

anzeigen.

(2) Wer die Anzeige gemäß Abs. 1 nicht erstattet,

begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit

einer Geldstrafe bis zu S 10.000.— zu ahnden ist.

38.

Bis zur Neuregelung der durch das Güterbeförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 63/1952, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 36/1963

und BGBl. Nr. 54/1963 und der durch das Gelegenheitsverkehrs-

Gesetz, BGBl. Nr. 85/1952,

geregelten Rechtsgebiete gilt folgende Bestimmung

Wer die in diesen Gesetzen und in den darauf

gegründeten Durchführungsverordnungen einschließlich

der Tarifbestimmungen jeweils ausgesprochenen

Gebote oder Verbote nicht einhält,

begeht, sofern keine Übertretung gemäß §§ 366

bis 368 dieses Bundesgesetzes vorliegt, eine Verwaltungsübertretung,

die mit einer Geldstrafe bis

zu S 20.000.— oder mit einer Arreststrafe bis zu

vier Wochen zu ahnden ist.

39.

Wenn in anderen als den in Z. 38 genannten

Fällen Rechtsvorschriften auf die Strafbestimmungen

der Gewerbeordnung verweisen, sind

für Übertretungen dieser Rechtsvorschriften,

sofern keine Übertretung gemäß .§§ 366 bis 368

dieses Bundesgesetzes vorliegt, die im § 368 Z. 17

vorgesehenen Strafen zu verhängen.

40. (Zu § 325:)

(1) Gelegenheitsmärkte („Quasimärkte"), die

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

mehr als dreimal abgehalten worden sind, dürfen

während drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes auch ohne die gemäß § 325

erforderliche Bewilligung abgehalten werden.

(2) Bei Erteilung von Bewilligungen zur Abhaltung

von im Abs. 1 genannten Gelegenheitsmärkten

entfällt die sonst gemäß § 329 Abs. 1

in Verbindung mit § 327 Abs. 3 vorgeschriebene

Prüfung, ob ein Bedarf nach der Abhaltung eines

Gelegenheitsmarktes besteht.

41. (Zu § 326 Abs. 3:)

(1) Bis zur Erlassung der im § 326 Abs. 3

vorgesehenen Verordnung, mit der jene Waren

bezeichnet werden, die auf Märkten nicht feilgehalten

werden dürfen, ist das Feilhalten von

Bettfedern, Obstbäumen, Obststräuchern und

Reben auf Märkten verboten.

(2) Wer das Verbot gemäß Abs. 1 übertritt,

begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit

einer Geldstrafe bis zu S 20.000.— oder mit einer

Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.

42. (Zu §§ 349 und 352:)

Bis zur Neuregelung der betreffenden Materie

im Art. II des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen

1950 gilt folgende

Bestimmung

Auf das Verfahren vor den gemäß § 349

gebildeten schiedsgerichtlichen Ausschüssen und

den gemäß § 352 errichteten Prüfungsstellen

(Meisterprüfungsstellen) bei den Landeskammern

der gewerblichen Wirtschaft sind die Bestimmungen

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 anzuwenden.

43. (Zu § 374 Abs. 2:)

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen

betreffend Befugnisse zu den im

§ 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten werden durch

dieses Bundesgesetz nicht berührt.

44.

(1) Den zur Ausübung des Mechanikergewerbes

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

berechtigten Gewerbetreibenden stehen

weiterhin die Befugnisse gemäß § 1 b Abs. 4

der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden

Fassung zu.

(2) Den Getreidemüllern (§ 94 Z. 20) steht

weiterhin die Befugnis gemäß § 1 b Abs. 5 der

Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung zu.

45.

(1) Bis zur Neuregelung der einschlägigen

veterinärrechtlichen Vorschriften bleibt § 35 der

Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung aufrecht.

(2) Die in der gemäß Abs. 1 aufrechterhaltenen

Bestimmung festgelegten Aufgaben der Gemeinde

sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens

solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(3) Wer der gemäß Abs. 1 aufrechterhaltenen

Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung,

die mit einer Geldstrafe

bis zu S 20.000.— oder mit einer Arreststrafe bis

zu vier Wochen zu ahnden ist.

46.

(1) Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen

des Ladenschlußgesetzes, BGBl.

Nr. 156/1958, in der Fassung der Ladenschlußgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 203/1964, bleibt § 96 e

Abs. 4 der Gewerbeordnung in der bis zum

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden

Fassung weiterhin aufrecht.

(2) Wer die gemäß Abs. 1 aufrechterhaltene

Bestimmung nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung,

die mit einer Geldstrafe bis

zu S 20.000.— oder mit einer Arreststrafe bis zu

vier Wochen zu ahnden ist.

47.

(1) Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen

bleiben die §§ 72, 73 und 76 bis

78 e, 82 bis 84, 86, 88 und 90 bis 92 der

Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung aufrecht.

(2) Bis zur Neuregelung der einschlägigen Bestimmungen

begeht eine Verwaltungsübertretung,

wer den Bestimmungen

a) der §§ 78 bis 78 b, 88 oder 90 der Gewerbeordnung

in der bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geltenden

Fassung,

b) des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, RGBl.

Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn-

und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe, in

der Fassung der Gesetze RGBl. Nr. 125/

1905 und StGBl. Nr. 282/1919 sowie der

Bundesgesetze BGBl. II Nr. 421/1934,

BGBl. Nr. 548/1935, BGBl. Nr. 194/1947

und BGBl. Nr. 156/1958,

c) des Art. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 1919,

StGBl. Nr. 282, über die Mindestruhezeit,

den Ladenschluß und die Sonntagsruhe in

Handelsgewerben und anderen Betrieben,

oder

d) der auf Grund der unter lit. b und c genannten

Bestimmungen erlassenen Verordnungen

zuwiderhandelt. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 181/1983

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 2

ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.— oder

mit einer Arreststrafe bis zu drei Monaten zu

ahnden.

(4) Auf die gemäß Abs. 2 und 3 verhängten

Geldstrafen ist § 372 Abs. 1 nicht anzuwenden.

Realgewerbe und Dominikaigewerbe

§ 377. (1) Ein Realgewerberecht oder Dominikalgewerberecht,

das zu einer Tätigkeit berechtigt,

die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes

unterliegt, gilt nach Maßgabe seines

sachlichen Inhaltes als entsprechende Berechtigung

im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sein Inhaber

binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes der Bezirksverwaltungsbehörde

anzeigt, daß er von dieser Berechtigung

Gebrauch machen will. Die Bezirksverwaltungsbehörde

hat die Anzeige mit Bescheid zur

Kenntnis zu nehmen wenn der Inhaber des

Realgewerbes oder Dominikaigewerbes nachweist

1. den Bestand des Realgewerberechtes oder

Dominikalgewerberechtes im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes und

2. daß das Realgewerbe oder Dominikaigewerbe

innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erstattung

der Anzeige ausgeübt worden ist.

Treffen die Voraussetzungen gemäß Z. 1 oder

Z. 2 nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

dies mit Bescheid festzustellen und die

Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

(2) Sind zwei oder mehrere Personen Inhaber

des Realgewerbes oder Dominikaigewerbes, so

gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß der Inhaber

der Gewerbeberechtigung jene physische oder

juristische Person oder Personengesellschaft des

Handelsrechtes ist, die von den Inhabern des

Realgewerbes oder Dominikaigewerbes der Bezirksverwaltungsbehörde

bekanntgegeben wird.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in dem

Bescheid, mit dem sie die Anzeige zur Kenntnis

nimmt, den Inhaber, den Bestand und den Umfang

der Gewerbeberechtigung im Sinne dieses

Bundesgesetzes, bei Gastgewerben überdies die

Betriebsart, die Betriebsräume und die allfälligen

sonstigen Betriebsflächen, festzustellen.

(4) Realgewerberechte und Dominikalgewerberechte,

für die keine Anzeige gemäß Abs. 1

erstattet worden ist, erlöschen nach drei Jahren

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Realgewerberechte

und Dominikalgewerberechte, bei

denen die Anzeige gemäß Abs. 1 erstattet

wurde, erlöschen mit Rechtskraft des Bescheides

gemäß Abs. 1.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem

zuständigen Grundbuchsgericht die radizierten

Gewerberechte und Dominikalgewerberechte

zwecks Löschung im Grundbuch nach Ablauf von

drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,

in den Fällen des Abs. 1 nach Rechtskraft

des Bescheides, bekanntzugeben.

(6) Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf

die Inhaber von Realgewerben und Dominikalgewerben,

die des Rechts zur Ausübung auf

Grund des § 139 Abs. 3 der Gewerbeordnung in

der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

geltenden Fassung verlustig erklärt

worden sind.

(7) Bis zu dem Zeitpunkt des Erlöschens der

Realgewerberechte und Dominikalgewerberechte

im Sinne des Abs. 4 sind die bisher geltenden

Vorschriften für Realgewerbe und Dominikalgewerbe

auf diese Gewerbe weiter anzuwenden.

(8) Inhaber einer Gewerbeberechtigung gemäß

Abs. 1 und 3 dürfen das Gewerbe nur ausüben,

wenn sie den erforderlichen Befähigungsnachweis

erbringen; ansonsten haben sie einen Geschäftsführer

(§ 39) zu bestellen.

(9) Eine Gewerbeberechtigung gemäß Abs. 1

und 3 erlischt, wenn der Betrieb des Gewerbes

nicht binnen drei Jahren nach Rechtskraft des

Bescheides gemäß Abs. 1 und 3 aufgenommen

worden ist.

(10) Wer ein Gewerbe gemäß Abs. 1 und 3

ausübt, ohne selbst oder durch einen von ihm

bestellten Geschäftsführer den erforderlichen Befähigungsnachweis

zu erbringen, begeht eine Verwaltungsübertretung,

die mit einer Geldstrafe

bis zu S 30.000.— oder mit einer Arreststrafe bis

zu sechs Wochen zu ahnden ist.

Verlagsindustrielle Unternehmungen

§ 378. Verlagsindustrielle Unternehmungen der

Stickerei-, Spitzen-, Gardinen-, Posamenten-,

Kunstblumen-, Schmuckfedern- und Zwirnknopferzeugung

und der Konfektion von Textilwaren,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerberechtsnovelle

1952, BGBl. Nr. 179, auf

Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung

betrieben worden sind, dürfen — abgesehen

von den ihren Inhabern auf Grund der

bisherigen Gewerbeberechtigung weiterhin zustehenden

Befugnissen — auch von deren Rechtsnachfolgern

hinsichtlich des Unternehmens ungeachtet

etwaiger einer solchen Gewerbeberechtigung

entgegenstehender gewerberechtlicher Bestimmungen

auf Grund einer der bisherigen gleichen

Gewerbeberechtigung fortbetrieben werden.

Dies gilt sinngemäß auch für den Inhaber im

Falle der Verlegung des Betriebes (§ 49 Abs. 1).

Anhängige Verfahren

§ 379. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auch auf strafbare Handlungen oder

Unterlassungen anzuwenden, die vor seinem

Inkrafttreten begangen worden sind, sofern diese

dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen

als nach den bisher geltenden Vorschriften.

(2) Im übrigen sind die Vorschriften dieses

Bundesgesetzes auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossenen

Verfahren anzuwenden.

Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

§ 380. (1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften

des Bundes auf die durch dieses Bundesgesetz

aufgehobenen Vorschriften verwiesen

wird, treten an deren Stelle die entsprechenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Auf Angelegenheiten, die durch ausdrücklich

aufrechterhaltene oder durch sonst aufrecht

gebliebene gewerberechtliche Vorschriften geregelt

sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

— soweit sie nicht schon unmittelbar

gelten — anzuwenden.

3. Schlußbestimmungen

§ 381. (1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs

Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden

Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften

dieses Bundesgesetzes können bereits von dem

seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen

werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens

mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in

Kraft gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, sofern Abs. 4 bis 8 nicht anderes bestimmen,

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie, in Angelegenheiten des Betriebes von

Schleppliften hinsichtlich der in Betracht kommenden

Bestimmungen jedoch der Bundesminister

für Verkehr, betraut, und zwar

1. im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Inneres hinsichtlich des § 134 Abs. 2, des

§ 135, des § 138 Abs. 3, des § 139, des § 147,

des § 283 Abs. 3, des § 375 Abs. 1 Z. 37

und hinsichtlich jener Bestimmungen, die eine

Mitwirkung der Sicherheitsbehörden I. oder

II. Instanz vorsehen (§ 138 Abs. 4 und 5,

§ 140 Abs. 2, § 141, § 142, § 273 Abs. 3,

§ 283 Abs. 5, § 313 Abs. 2, § 321 Abs. 2,

§ 376 Z. 20) sowie hinsichtlich des § 50 Abs. 3,

des § 52 Abs. 3, des § 57 Abs. 2, des § 142

und des § 322, soweit diese Bestimmungen

die Mitwirkung dieses Bundesministers vorsehen;

2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz hinsichtlich des § 322, soweit diese

Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers

vorsieht;

3. im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst hinsichtlich des

§ 18 Abs. 8 bis 10, des § 22 Abs. 5 und des

§ 24 Abs. 2 und 4, soweit diese Bestimmungen

die Mitwirkung dieses Bundesministers

vorsehen;

4. im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung hinsichtlich des § 71

Abs. 4, des § 82 Abs. 1, des § 135 und des

§ 244;

5. im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen hinsichtlich des § 322, soweit

diese Bestimmung die Mitwirkung dieses

Bundesministers vorsieht;

6. im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich

des § 326 Abs. 3 und des § 374 Abs. 1 Z. 106

sowie hinsichtlich des § 82 Abs. 2, soweit diese

Bestimmung die Mitwirkung dieses Bundesministers

vorsieht;

7. im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Verkehr hinsichtlich des § 186 Abs. 2

und 4 sowie hinsichtlich des § 322, soweit

diese Bestimmung die Mitwirkung dieses

Bundesministers vorsieht;

8. im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Landesverteidigung hinsichtlich des § 24

Abs. 6 und des § 376 Z. 18 und hinsichtlich

des § 134 Abs. 2, des § 135, des § 138 Abs. 3,

des § 141, des § 142 und des § 322, soweit

diese Bestimmungen die Mitwirkung dieses

Bundesministers vorsehen, sowie hinsichtlich

des § 139 Abs. 1, soweit diese Bestimmung

sich auf militärische Waffen bezieht;

9. im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich

des § 134 Abs. 2 und hinsichtlich des § 142,

soweit diese Bestimmung die Mitwirkung

dieses Bundesministers vorsieht;

10. im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich

des § 18 Abs. 8 bis 10, des § 22 Abs. 5 und

des § 24 Abs. 2 und 4, soweit diese Bestimmungen

die Mitwirkung dieses Bundesministers

vorsehen;

11. im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz hinsichtlich

des § 22 Abs. 10, des § 24 Abs. 3, des

§ 82 Abs. 1, des § 235, des § 244 und des

§ 326 Abs. 3 sowie hinsichtlich des § 22

Abs. 5, des § 24 Abs. 4, des § 50 Abs. 3, des

§ 52 Abs. 3 und des § 57 Abs. 2, soweit diese

Bestimmungen die Mitwirkung dieses Bundesministers

vorsehen.

(4) Mit der Vollziehung des § 54 Abs. 3 und

des § 60 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 71 Abs. 1 sind

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie und der Bundesminister für soziale Verwaltung

gemeinsam betraut.

(6) Mit der Vollziehung des § 224 Abs. 1 sind

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie und der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz gemeinsam betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 376 Z. 36 bis 38

ist der Bundesminister für Verkehr betraut.

(8) Mit der Vollziehung des § 376 Z. 47 ist der

Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministern

betraut.

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