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50_1971 AT

50. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1970 im Verhältnis zur Republik Singapur

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 50. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes 1970 im Verhältnis zur Republik Singapur

Auf Grund des § 60 des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht

In der Republik Singapur genießen Marken

von Unternehmen mit dem Sitz in Österreich

denselben Schutz wie Marken von Unternehmen

mit dem Sitz in Singapur.

Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in

der Republik Singapur haben, genießen daher

in Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes

1970.

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