50. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A. Abkommen)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des
Brüsseler Zollrates haben folgende weitere
Staaten das Zollabkommen über das Carnet
A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von
Waren (A.T.A. Abkommen) (BGBl. Nr. 239/
1963, letzte Kundmachungen betreffend den
Geltungsbereich BGBl. Nr. 130/1967 und 131/
1967) ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten
Staaten : Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Rumänien 7. März 1967
Australien
(mit Erklärung) 14. Juni 1967
Vereinigte Arabische
Republik 11. Jänner 1968
Australien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
gemäß Artikel 26 Absatz 1 des
Abkommens erklärt, daß Carnets A.T.A. nach
diesem Abkommen für den Postverkehr außer
in den Fällen, in denen das Carnet der Sendung,
auf die es sich bezieht, angeschlossen ist, nicht
anerkannt werden.