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50_1970 AT

50. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A. Abkommen)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 50. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A. Abkommen)

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des

Brüsseler Zollrates haben folgende weitere

Staaten das Zollabkommen über das Carnet

A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von

Waren (A.T.A. Abkommen) (BGBl. Nr. 239/

1963, letzte Kundmachungen betreffend den

Geltungsbereich BGBl. Nr. 130/1967 und 131/

1967) ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten

Staaten : Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Rumänien 7. März 1967

Australien

(mit Erklärung) 14. Juni 1967

Vereinigte Arabische

Republik 11. Jänner 1968

Australien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

gemäß Artikel 26 Absatz 1 des

Abkommens erklärt, daß Carnets A.T.A. nach

diesem Abkommen für den Postverkehr außer

in den Fällen, in denen das Carnet der Sendung,

auf die es sich bezieht, angeschlossen ist, nicht

anerkannt werden.

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