50_1969
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50. Kundmachung: Aufhebung des dritten und vierten Satzes in Abs. 1 und des Abs. 3 in Abschnitt 10 des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen (Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewerbesteuer
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 50. Kundmachung: Aufhebung des dritten und vierten Satzes in Abs. 1 und des Abs. 3 in Abschnitt 10 des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen (Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewerbesteuer — DE-GewSt. 1954) durch den Verfassungsgerichtshof
1969_50_0 50. Kundmachung: Aufhebung des dritten und vierten Satzes in Abs. 1 und des Abs. 3 in Abschnitt 10 des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen (Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewerbesteuer — DE-GewSt. 1954) durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 wird
kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 4. Dezember 1968, V 70/68, den dritten
und vierten Satz in Abs. 1 und den Abs. 3 in
Abschnitt 10 des Erlasses des Bundesministeriums
für Finanzen vom 27. Oktober 1954, 21. 94.800-
9/54 (Durchführungsbestimmungen betreffend
die Gewerbesteuer — DE-GewSt. 1954), verlautbart
im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung
unter Nr. 227/1954, als gesetzwidrig
aufgehoben.