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50_1969 AT

50. Kundmachung: Aufhebung des dritten und vierten Satzes in Abs. 1 und des Abs. 3 in Abschnitt 10 des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen (Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewerbesteuer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 50. Kundmachung: Aufhebung des dritten und vierten Satzes in Abs. 1 und des Abs. 3 in Abschnitt 10 des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen (Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewerbesteuer — DE-GewSt. 1954) durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 wird

kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 4. Dezember 1968, V 70/68, den dritten

und vierten Satz in Abs. 1 und den Abs. 3 in

Abschnitt 10 des Erlasses des Bundesministeriums

für Finanzen vom 27. Oktober 1954, 21. 94.800-

9/54 (Durchführungsbestimmungen betreffend

die Gewerbesteuer — DE-GewSt. 1954), verlautbart

im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung

unter Nr. 227/1954, als gesetzwidrig

aufgehoben.

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