50. Verordnung: Abänderung der 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
insbesondere der §§ 4, 6, 8, 9, 10, 12, 15, 18, 19,
20, 26, 28, 33 und 45 wird verordnet
Artikel I
Die 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz, BGBl.
Nr. 300/1967, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 3 Abs. 4 dritter Satz haben die Kennnummern
der Studienrichtungen an der Montanistischen
Hochschule in Leoben, an der Hochschule
für Bodenkultur in Wien und an der Tierärztlichen
Hochschule in Wien zu lauten
2. Der § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„Die Aufnahme für Hochschullehrgänge und
Hochschulkurse, die nicht durch ein ganzes
Semester abgehalten werden, hat für Personen,
die an keiner Hochschule aufgenommen sind, als
Gasthörer oder als außerordentliche Hörer
(§ 18 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
gleichzeitig mit der Inskription zu erfolgen
(Formular 1 b)."
3. § 14 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Für die Inskription im Studienjahr 1967/68
ist der Inskriptionsschein 4 b in dreifacher Ausfertigung
zu verwenden."
4. In der Anlage A hat es bei Formular 3 zu
heißen
„Ausweis für Studierende; der Umschlag ist in
schwarzer Farbe zu halten."
5. In der Anlage A hat es bei Formular 4 b zu
heißen
„Inskription von Lehrveranstaltungen im
Studienjahr 1967/68; die zuständige akademische
Behörde kann Inskriptionsscheine für jede
Studienrichtung, erforderlichenfalls auch für
jeden Studienabschnitt einer Studienrichtung,
auflegen, auf denen die Nummer und die Bezeichnung
der Lehrveranstaltungen sowie die
Namen der Vortragenden und die Stundenzahl
abzudrucken sind:".
6. In der Anlage A hat es bei Formular 34 zu
heißen
„Ansuchen um Nachsicht vom Versäumnis
einer Lehrveranstaltung;".
7. Das Muster einer Bestätigung gemäß § 10
Abs. 3 lit. b in der Anlage B hat zu lauten
Artikel II
An der Technischen Hochschule in Wien ist im
Sommersemester 1968 die Inskription mittels
elektronischer Datenverarbeitungsanlagen durchzuführen.
Die Inskription hat mittels der von
der Technischen Hochschule in Wien aufgelegten
Inskriptionskarten zu erfolgen.