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50_1968 AT

50. Verordnung: Abänderung der 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 50. Verordnung: Abänderung der 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

Auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

insbesondere der §§ 4, 6, 8, 9, 10, 12, 15, 18, 19,

20, 26, 28, 33 und 45 wird verordnet

Artikel I

Die 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz, BGBl.

Nr. 300/1967, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 3 Abs. 4 dritter Satz haben die Kennnummern

der Studienrichtungen an der Montanistischen

Hochschule in Leoben, an der Hochschule

für Bodenkultur in Wien und an der Tierärztlichen

Hochschule in Wien zu lauten

2. Der § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„Die Aufnahme für Hochschullehrgänge und

Hochschulkurse, die nicht durch ein ganzes

Semester abgehalten werden, hat für Personen,

die an keiner Hochschule aufgenommen sind, als

Gasthörer oder als außerordentliche Hörer

(§ 18 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

gleichzeitig mit der Inskription zu erfolgen

(Formular 1 b)."

3. § 14 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Für die Inskription im Studienjahr 1967/68

ist der Inskriptionsschein 4 b in dreifacher Ausfertigung

zu verwenden."

4. In der Anlage A hat es bei Formular 3 zu

heißen

„Ausweis für Studierende; der Umschlag ist in

schwarzer Farbe zu halten."

5. In der Anlage A hat es bei Formular 4 b zu

heißen

„Inskription von Lehrveranstaltungen im

Studienjahr 1967/68; die zuständige akademische

Behörde kann Inskriptionsscheine für jede

Studienrichtung, erforderlichenfalls auch für

jeden Studienabschnitt einer Studienrichtung,

auflegen, auf denen die Nummer und die Bezeichnung

der Lehrveranstaltungen sowie die

Namen der Vortragenden und die Stundenzahl

abzudrucken sind:".

6. In der Anlage A hat es bei Formular 34 zu

heißen

„Ansuchen um Nachsicht vom Versäumnis

einer Lehrveranstaltung;".

7. Das Muster einer Bestätigung gemäß § 10

Abs. 3 lit. b in der Anlage B hat zu lauten

Artikel II

An der Technischen Hochschule in Wien ist im

Sommersemester 1968 die Inskription mittels

elektronischer Datenverarbeitungsanlagen durchzuführen.

Die Inskription hat mittels der von

der Technischen Hochschule in Wien aufgelegten

Inskriptionskarten zu erfolgen.

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