50. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat erleichtert wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 26. November 1963,
BGBl. Nr. 286, mit dem die Tätigkeit der Klubs
der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat erleichtert
wird, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 15. Juli 1966, BGBl. Nr. 108, wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
1. § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit
gebührt jedem Klub eine Zuwendung in Höhe
von 67 vom Hundert des Beitrages nach § 2.
(2) Als Öffentlichkeitsarbeit der Klubs gilt insbesondere
Briefe und Rundschreiben der Abgeordneten
an die Wähler ihres Wahlkreises.
Druckwerke und Broschüren, mit denen die Abgeordneten
oder die parlamentarischen Fraktionen
über ihre parlamentarische Tätigkeit berichten.
Enqueten und Veranstaltungen, in denen die
Öffentlichkeit über die parlamentarische Arbeit
unterrichtet wird."
2. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Die Beiträge nach § 2 und die Zuwendungen
nach § 3 sind den Klubs vierteljährlich
jeweils im vorhinein anzuweisen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1967
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit diese nicht dem Präsidenten des Nationalrates
obliegt, der Bundesminister für Finanzen
betraut.