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50_1967 AT

50. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat erleichtert wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 50. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat erleichtert wird

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 26. November 1963,

BGBl. Nr. 286, mit dem die Tätigkeit der Klubs

der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat erleichtert

wird, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 15. Juli 1966, BGBl. Nr. 108, wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit

gebührt jedem Klub eine Zuwendung in Höhe

von 67 vom Hundert des Beitrages nach § 2.

(2) Als Öffentlichkeitsarbeit der Klubs gilt insbesondere

Briefe und Rundschreiben der Abgeordneten

an die Wähler ihres Wahlkreises.

Druckwerke und Broschüren, mit denen die Abgeordneten

oder die parlamentarischen Fraktionen

über ihre parlamentarische Tätigkeit berichten.

Enqueten und Veranstaltungen, in denen die

Öffentlichkeit über die parlamentarische Arbeit

unterrichtet wird."

2. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Die Beiträge nach § 2 und die Zuwendungen

nach § 3 sind den Klubs vierteljährlich

jeweils im vorhinein anzuweisen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1967

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit diese nicht dem Präsidenten des Nationalrates

obliegt, der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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