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50_1966 AT

50. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 50. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den Bestimmungen der §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85,

wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 18. März 1966, G 17/65, G 18/65,

den zweiten Satz im § 4 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der

Fassung der Einkommensteuernovelle 1960,

BGBl. Nr. 284, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Wirksamkeit.

(3) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember

1966 in Kraft.

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