50. Bundesgesetz: Ärztegesetznovelle 1964.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/1949, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/1951,
BGBl. Nr. 119/1952, BGBl. Nr. 169/1952 und
BGBl. Nr. 17/1955, wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
1. § 1 hat zu lauten
„Der Beruf des Arztes.
§ 1. (1) Der Beruf des Arztes besteht in der
Ausübung der Heilkunde.
(2) Die Ausübung der Heilkunde umfaßt jede
auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen
gegründete Tätigkeit, die im Rahmen der Bestimmungen
des Abs. 3 unmittelbar am Menschen
oder mittelbar für den Menschen ausgeführt
wird.
(3) Die Ausübung der Heilkunde im Sinne des
Abs. 2 umfaßt
a) die Untersuchung auf das Vorliegen oder
Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten,
Geistes- und Gemütskrankheiten,
von Gebrechen oder Mißbildungen und
Anomalien, die krankhafter Natur sind,
oder
b) die Beurteilung von in lit. a angeführten
Zuständen bei Verwendung medizinisch-
diagnostischer Hilfsmittel oder
c) die Behandlung einschließlich der operativen
Beseitigung solcher Zustände (lit. a)
oder
d) die Vorbeugung von Erkrankungen oder
e) die Geburtshilfe oder
f) die Verordnung von Heilmitteln, von Heilbehelfen
und medizinisch-diagnostischen
Hilfsmitteln oder
g) die Vornahme von Leichenöffnungen.
(4) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes
berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse
auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten."
2. Nach § 1 ist folgender § 1 a einzufügen
„§ 1 a. (1) Die selbständige Ausübung des ärztlichen
Berufes ist ausschließlich den praktischen
Ärzten und den Fachärzten vorbehalten.
(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen
Berufes besteht in der eigenverantwortlichen
Ausführung der im § 1 Abs. 2 bis 4 umschriebenen
Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten
freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses
ausgeübt werden.
(3) Die in Ausbildung zum praktischen Arzt
oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte)
sind lediglich zur unselbständigen Ausübung
der in § 1 Abs. 2 und 3 umschriebenen
Tätigkeiten in Krankenanstalten (§ 2 b) unter
Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte
berechtigt.
(4) Anderen Personen als den in den Abs. 1
und 3 genannten Ärzten ist jede Ausübung der
Heilkunde verboten.
(5) Wird in Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
die Bezeichnung ,Arzt' allgemein und
nicht in den besonderen Bezeichnungen, Turnusarzt',
,praktischer Arzt' oder ,Facharzt' verwendet,
so finden solche Bestimmungen auf alle
Ärzte Anwendung.
(6) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
werden die gesetzlichen Vorschriften
über die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes,
des Dentistenberufes, des Krankenpflegefachdienstes,
der medizinisch-technischen
Dienste sowie der Sanitätshilfsdienste,
ferner die den gewerberechtlichen Vorschriften
unterliegenden Tätigkeiten nicht berührt."
3. § 2 hat zu lauten
„Erfordernisse zur Berufsausübung.
§ 2. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen
Berufes als praktischer Arzt oder als Fach-
arzt bedarf es des Nachweises der Erfüllung der
nachfolgend angeführten allgemeinen Erfordernisse
sowie der für den praktischen Arzt oder für
den Facharzt vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse,
sowie schließlich der Eintragung in die
Liste der Ärzte (Ärzteliste) (§ 2 i).
(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des
Abs. 1 sind
a) die österreichische Staatsbürgerschaft;
b) die Eigenberechtigung;
c) das an einer Universität in der Republik
Österreich oder vor dem 30. Oktober 1918
im Gebiete der im Reichsrate vertretenen
Königreiche und Länder erworbene Doktorat
der gesamten Heilkunde oder ein
gleichartiges, im Auslande erworbenes und
in Österreich nostrifiziertes Doktorat.
(3) Ausbildungserfordernis für den praktischen
Arzt im Sinne des Abs. 1 ist die mindestens dreijährige
praktische, mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung
in der in diesem Bundesgesetz umschriebenen
Art (§§ 2 b und 2 e).
(4) Ausbildungserfordernis für den Facharzt im
Sinne des Abs. 1 ist die praktische, im betreffenden
Sonderfach und in den hiefür einschlägigen
Nebenfächern, mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung
in der in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen
Art und Dauer (§§ 2 c und 2 f).
(5) Zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen
Berufes als Turnusarzt (§ 1 a Abs. 3) bedarf
es des Nachweises der Erfüllung der in Abs. 2
angeführten allgemeinen Erfordernisse sowie der
Eintragung in die Ärzteliste (§ 2 i)."
4. Im § 2 a Abs. 1 hat der Klammerausdruck
statt „(§ 2 Abs. 1 lit. a)" „(§ 2 Abs. 2 lit. a)" zu
lauten.
5. Nach § 2 a sind die folgenden §§ 2 b bis 2 k
anzufügen
„Vorschriften für die praktische
Ausbildung.
Ausbildung zum praktischen
Arzt.
§ 2 b. (1) Personen, die die im § 2 Abs. 2 angeführten
allgemeinen Erfordernisse erfüllen und
beabsichtigen, sich einer selbständigen ärztlichen
Betätigung als praktischer Arzt zuzuwenden,
haben sich in Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten
für die Ausbildung zum praktischen
Arzt anerkannt sind (§ 2 d), einer mindestens
dreijährigen praktischen Ausbildung (Turnus) zu
unterziehen (§ 2 Abs. 3) und den Erfolg dieser
Ausbildung nachzuweisen (§ 2 e Abs. 1).
(2) Der Turnus hat jedenfalls eine Ausbildung
auf den Gebieten Innere Medizin, Chirurgie,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinderheilkunde,
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie
Haut- und Geschlechtskrankheiten zu umfassen.
Ausbildung zum Facharzt.
§ 2 c. (1) Personen, die die im § 2 Abs. 2 angeführten
Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen,
sich einem Teilgebiete der Heilkunde als
Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt
zuzuwenden, haben sich in Krankenanstalten
oder Instituten, die als Ausbildungsstätten für
das betreffende Sonderfach anerkannt sind (§ 2 d)
einer mindestens sechsjährigen praktischen Ausbildung
in dem betreffenden klinischen beziehungsweise
nichtklinischen Sonderfache sowie in
den hiefür einschlägigen klinischen und nichtklinischen
Nebenfächern zu unterziehen.
(2) Die Vorschriften der Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
vom 26. September 1925, BGBl. Nr. 381,
betreffend die Ausbildung zum Zahnarzt, in der
Fassung des BGBl. Nr. 51/1930, werden hiedurch
nicht berührt. Das Zeugnis über die nach
dieser Verordnung mit Erfolg abgelegte zahnärztliche
Fachprüfung gilt als Erfolgsnachweis
im Sinne des § 2 f.
Ausbildungsstätten.
§ 2 d. (1) Ausbildungsstätten im Sinne der
§§ 2 b und 2 c sind die Universitätskliniken und
die Abteilungen von Krankenanstalten, die vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung nach
Anhörung der Österreichischen Ärztekammer
als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum
praktischen Arzt beziehungsweise zum Facharzt
eines bestimmten klinischen Sonderfaches anerkannt
worden sind. Solche Krankenanstalten
sind in das beim Bundesministerium für soziale
Verwaltung geführte Verzeichnis der anerkannten
Ausbildungsstätten Österreichs aufzunehmen.
(2) Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 c, soweit
es sich um die Ausbildung in einem nichtklinischen
Sonderfach handelt, sind die medizinischen
Universitätsinstitute und die Untersuchungsanstalten
der bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung,
ferner die medizinisch-wissenschaftlichen
Anstalten und gleichartige, organisatorisch
mit Krankenanstalten verbundene Einrichtungen,
die vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
nach Anhörung der Österreichischen
Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung
zum Facharzt eines nichtklinischen Sonderfaches
anerkannt worden sind. Solche Anstalten
und Einrichtungen sind in das beim Bundesministerium
für soziale Verwaltung geführte
Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten
Österreichs aufzunehmen.
(3) Die Anerkennung von Krankenanstalten als
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum
praktischen Arzt oder zum Facharzt eines klinischen
Sonderfaches im Sinne des Abs. 1 darf
nur bei Erfüllung der nachfolgenden Bedingungen
ausgesprochen werden
a) Die Krankenanstalt hat der Behandlung
bettlägeriger Kranker zu dienen;
b) in der Krankenanstalt müssen Krankenabteilungen
für die Behandlung bestimmter
Krankheiten geführt werden und mit deren
Leitung Fachärzte betraut sein, in deren
Fachgebiet die Behandlung solcher Krankheiten
fällt;
c) die Krankenanstalt muß über alle zur Erreichung
des Ausbildungszweckes erforderlichen
fachlichen Einrichtungen und Geräte
sowie über das erforderliche Lehr- und
Untersuchungsmaterial verfügen.
(4) Medizinisch-wissenschaftliche Anstalten und
gleichartige, organisatorisch mit Krankenanstalten
verbundene Einrichtungen dürfen als Ausbildungsstätten
für die Ausbildung zum Facharzt
eines nichtklinischen Sonderfaches im Sinne des
Abs. 2 nur bei Erfüllung der nachfolgenden Bedingungen
anerkannt werden
a) Sie müssen unmittelbar oder mittelbar der
Untersuchung, Behandlung und Heilung
Kranker oder der Vorbeugung von Krankheiten
dienen;
b) sie müssen von einem Facharzt geleitet
sein, in dessen Fachgebiet die in diesen
Anstalten auszuführenden ärztlichen Tätigkeiten
fallen;
c) sie müssen über alle zur Erreichung des
Ausbildungszweckes erforderlichen fachlichen
Einrichtungen und Geräte sowie über
das erforderliche Lehr- und Untersuchungsmaterial
verfügen.
(5) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer
Ausbildungsstätte im Sinne des Abs. 1 und 2
ist die Zahl der Auszubildenden, die wegen des
Ausbildungserfolges nicht überschritten werden
darf, unter Berücksichtigung der Bettenzahl beziehungsweise
in Instituten unter Berücksichtigung
der Zahl der Ausbildungsplätze, des Umfanges
der Ausbildungseinrichtungen und der Anzahl
der ausbildenden Ärzte vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung festzusetzen.
(6) Bei Erfüllung der in den Abs. 3 und 4 aufgezählten
Bedingungen ist die Anerkennung als
Ausbildungsstätte zu erteilen.
Erfolgsnachweis.
§ 2 e. (1) Der Nachweis über die mit Erfolg
zurückgelegte praktische Ausbildung zum praktischen
Arzt (§ 2 Abs. 3 und § 2 b) ist durch
Zeugnisse für jedes Ausbildungsfach zu erbringen.
(2) Die Zeugnisse sind von den ausbildenden
Ärzten der Ausbildungsstätten, bei denen die
Ausbildung erfolgt ist, auszustellen. Sie haben
die Feststellung zu enthalten, daß die Ausbildung
in dem betreffenden Ausbildungsfach in der vorgeschriebenen
Art und Dauer mit Erfolg zurückgelegt
worden ist.
§ 2 f. (1) Der Nachweis über die mit Erfolg
zurückgelegte Facharztausbildung ist durch Zeugnisse
über die praktische Ausbildung in dem als
Hauptfach gewählten Sonderfach und in den einschlägigen
Nebenfächern in der vorgeschriebenen
Art und Dauer zu erbringen.
(2) Auf die in Abs. 1 angeführten Zeugnisse
sind die Vorschriften des § 2 e Abs. 2 anzuwenden.
§ 2 g. (1) Eine postpromotionelle ärztliche Ausbildung
im Auslande ist unter der Voraussetzung
der Gleichartigkeit der Ausbildung bis zur Hälfte
auf die jeweils für die Ausbildung zum praktischen
Arzt und zum Facharzt vorgesehene
Dauer anzurechnen.
(2) Über die Anrechnung von im Ausland zurückgelegten
Ausbildungszeiten für die Ausbildung
zum praktischen Arzt sowie für die Ausbildung
zum Facharzt entscheidet die Österreichische
Ärztekammer.
§ 2 h. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat nach Anhörung der Österreichischen
Ärztekammer über
a) die für die praktische Ausbildung zum
praktischen Arzt beziehungsweise zum
Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse,
über Art und Dauer der Ausbildung
in den einzelnen Ausbildungsfächern
beziehungsweise im Hauptfach und in den
Nebenfächern (§§ 2 b und 2 c),
b) die Anerkennung von Ausbildungsstätten
für die Ausbildung zum praktischen Arzt
und zum Facharzt (§ 2 d),
c) die Festsetzung von Ausbildungsstellen in
den Ausbildungsstätten (§ 2 d Abs. 5),
sowie über
d) den Erfolgsnachweis für die praktische Ausbildung
zum praktischen Arzt (§ 2 e) und
zum Facharzt (§ 2 f)
unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand
der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse
Näheres durch Verordnung zu bestimmen.
Ärzteliste.
§ 2 i. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat
die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen
Berufes entgegenzunehmen und eine Liste
der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte
(Ärzteliste) zu führen.
(2) Personen, die die gemäß § 2 dieses Bundesgesetzes
für die selbständige oder für die unselbständige
Ausübung des ärztlichen Berufes vorgeschriebenen
Erfordernisse erfüllen und den
ärztlichen Beruf als praktische Ärzte, Fachärzte
oder als Turnusärzte auszuüben beabsichtigen,
haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit
bei der Österreichischen Ärztekammer zu
melden und die erforderlichen Personal- und
Ausbildungsnachweise vorzulegen. Die ärztliche
Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung
über die Eintragung in die Ärzteliste (Abs. 1)
aufgenommen werden.
(3) Erfüllt der Bewerber die für die Art der
Berufsausübung gemäß § 2 vorgeschriebenen Erfordernisse,
so hat ihn die Österreichische Ärztekammer
in die Ärzteliste einzutragen und ihm
einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis
(Ärzteausweis) auszustellen.
(4) Findet die Österreichische Ärztekammer,
daß der Bewerber die Erfordernisse nicht erfüllt,
hat sie die Eintragung in die Ärzteliste mit Bescheid
zu versagen.
(5) Die Österreichische Ärztekammer hat jede
Anmeldung ohne Verzug zu erledigen.
(6) Gegen den Bescheid der Österreichischen
Ärztekammer steht die Berufung an den Landeshauptmann
offen, in dessen Bereich die Ausübung
der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist.
(7) Jede Eintragung in die Ärzteliste ist der
nach dem gewählten Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
ohne Verzug mitzuteilen.
Der Arzt hat sich bei dieser Behörde
längstens binnen einer Woche nach Eintragung
in der Ärzteliste persönlich zu melden.
(8) Der Österreichischen Ärztekammer sind
vom Arzt binnen einer Woche ferner folgende
Meldungen zu erstatten
a) jede Verlegung des Berufssitzes;
b) jeder Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes
oder des gewöhnlichen Aufenthaltes;
c) jede Einstellung der Berufsausübung, wenn
sie voraussichtlich drei Monate übersteigt,
schließlich
d) die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit
außerhalb des Berufssitzes (§ 5) sowie
die Beendigung einer solchen Tätigkeit.
(9) Wird der ursprünglich bestandene Mangel
eines im § 2 Abs. 2 bis 4 angeführten Erfordernisses
nachträglich offenbar, hat die Österreichische
Ärztekammer die Eintragung in der Ärzteliste
zu streichen und mit Bescheid festzustellen,
daß eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen
Berufes nicht bestanden hat. Gegen den
Bescheid der Österreichischen Ärztekammer steht
die Berufung an den Landeshauptmann offen, in
dessen Bereich die ärztliche Tätigkeit zuletzt ausgeübt
worden ist.
(10) Die Österreichische Ärztekammer hat jede
Eintragung in die Ärzteliste sowie jede Änderung
und Ergänzung derselben, die sich nach den Vorschriften
der Abs. 1 bis 9 ergeben, ohne Verzug
dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.
(11) Näheres über die Einrichtung der Ärzteliste,
über das Verfahren zur Eintragung in die
Ärzteliste, über Inhalt und Form des Ärzteausweises
und über die nach den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes an die Behörden und Ärztekammern
ergehenden Mitteilungen ist nach Anhörung
der Österreichischen Ärztekammer unter
Bedachtnahme auf das an einer geordneten Erfassung
der Ärzte bestehende öffentliche Interesse
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
durch Verordnung zu bestimmen.
Vorschriftenfür die Ausübung des
ärztlichen Berufes.
§ 2 j. Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung
des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt
erfüllt haben (§ 2 Abs. 2 und 3 sowie § 2 i), sind
zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen
Berufstätigkeit als praktischer Arzt berechtigt,
gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich
oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses
ausgeübt wird.
§ 2 k. (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die
Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für
ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben (§ 2
Abs. 2 und 4 sowie § 2 i), sind zur selbständigen
Ausübung einer ärztlichen Berufstätigkeit als
Facharzt auf diesem Teilgebiete der Heilkunde als
Sonderfach berechtigt.
(2) Fachärzte haben ihre ärztliche Berufstätigkeit
auf ihr Sonderfach zu beschränken.
(3) Die Ausübung der Facharzttätigkeit auf
mehr als einem Sonderfach bedarf der Bewilligung
der Österreichischen Ärztekammer. Eine
solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine ausreichende
fachärztliche Betreuung der Bevölkerung
in dem für die Ausübung des betreffenden
Sonderfaches in Aussicht genommenen Ort und
dessen Einzugsgebiet nicht gewährleistet ist. Die
Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn der für
die Erteilung maßgebend gewesene Bedarf nicht
mehr vorhanden ist. Gegen den Bescheid der
Österreichischen Ärztekammer steht die Berufung
an den Landeshauptmann offen, in dessen
Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
(4) Universitätsprofessoren und Universitätsdozenten
sind Fachärzte des ärztlichen Sonderfaches,
für das ihnen die venia docendi verliehen
worden ist."
6. Der § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Die im Auslande erworbenen medizinischen
Doktorate der Professoren eines medizinischen
Faches, die aus dem Auslande berufen
und an der medizinischen Fakultät einer österreichischen
Universität zu Professoren ernannt
sind, gelten als in Österreich nostrifizierte Doktorate.
Solche Personen sind vom Nachweis der
Erfordernisse nach § 2 Abs. 2 bis 4 befreit.
(2) Ärzte, die nicht österreichische Staatsbürger
sind oder deren medizinische Doktorate nicht
den Erfordernissen des § 2 Abs. 2 lit. c ent-
sprechen, dürfen eine ärztliche Tätigkeit nur in
unselbständiger Stellung und nur zu Studienzwecken
im folgenden Umfange ausüben
a) an Universitätskliniken oder in Universitätsinstituten
im Rahmen der ihnen zugewiesenen
Obliegenheiten mit Bewilligung
des Klinik- beziehungsweise Institutsvorstandes
bis zur Dauer eines Jahres;
b) an allen übrigen Krankenanstalten beziehungsweise
medizinisch-wissenschaftlichen
Anstalten, die Ausbildungsstätten im Sinne
des § 2 d sind, im Rahmen der ihnen zugewiesenen
Obliegenheiten mit Bewilligung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
jeweils bis zur Dauer eines Jahres.
(3) Den im Abs. 2 angeführten Ärzten sind
auch Ausländer mit abgeschlossener medizinischer
Hochschulbildung gleichgestellt, die ihre Studien
in Ländern zurückgelegt haben, in denen der
Erwerb des akademischen Grades eines ,Doctor
medicinae universae' zur Erlangung der Berechtigung
zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht
erforderlich ist. In solchen Fällen ist jedoch von
den in Betracht kommenden Personen der Nachweis
zu erbringen, daß sie die fachlichen Erfordernisse
zur Ausübung des ärztlichen Berufes
in jenem Lande besitzen, in dem sie die Berechtigung
erworben haben.
(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 2 lit. a oder b
darf nur versagt werden, wenn durch die
Tätigkeit ausländischer Ärzte in Universitätskliniken
beziehungsweise Universitätsinstituten
und sonstigen Krankenanstalten beziehungsweise
in medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten die
postpromotionelle Ausbildung österreichischer
Ärzte gefährdet wird. Vor Erteilung einer Bewilligung
gemäß Abs. 2 ist die Ärztekammer zu hören.
Jede gemäß Abs. 2 erteilte Bewilligung ist dem
Landeshauptmann und der Ärztekammer in Abschrift
zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Verlängerung einer gemäß Abs. 2 lit. a
erteilten Bewilligung bedarf der Zustimmung des
Bundesministeriums für Unterricht; sie ist nach
Anhören der Ärztekammer jeweils bis zur Dauer
eines weiteren Jahres auszusprechen. Die Zustimmung
darf nur bei Vorliegen von im Abs. 4
angeführten Gründen versagt werden. Ärzte,
denen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 lit. a oder b
erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den
ärztlichen Beruf außerhalb der ihnen in den im
Abs. 2 lit. a und b genannten Krankenanstalten
zugewiesenen Obliegenheiten auszuüben.
(6) Die Bestimmungen des § 2 i über die Eintragung
in die Liste der zur Berufsausübung
berechtigten Ärzte finden auf die im Abs. 2
genannten Ärzte sinngemäß Anwendung.
(7) Praktische Ärzte oder Fachärzte, deren
Berufssitz im1 Auslande gelegen ist, dürfen, ungeachtet
des Mangels der im § 2 angegebenen
Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inlande
ausüben
a) auf fallweise Berufung zu ärztlichen Konsilien
oder zu einer mit einer solchen im
Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner
Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit
mit einem im Inlande zur
selbständigen Berufsausübung berechtigten
Arzte;
b) im Grenzgebiete nach Maßgabe zwischenstaatlicher
Übereinkommen."
7. Dem § 3 ist folgender § 3 a anzufügen
„§ 3 a. (1) Das Bundesministerium für soziale
Verwaltung hat Ärzten, deren Doktorate der
gesamten Heilkunde im Ausland erworben
wurden, bei Nachweis des aufrechten Bestandes
derselben unter der Voraussetzung der Gleichartigkeit
der Ausbildung sowie bei Ausländern
auch unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit
gegen jederzeitigen Widerruf die Bewilligung zur
freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes
als praktischer Arzt oder als Facharzt zu erteilen.
An Ausländer darf eine solche Bewilligung
jedoch nur dann erteilt werden, wenn eine
ausreichende allgemeinärztliche beziehungsweise
fachärztliche Betreuung der Bevölkerung in dem
für den Berufssitz in Aussicht genommenen Orte
oder dessen Einzugsgebiet nicht gewährleistet ist.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen,
wenn die Ausbildung des Bewerbers den
für die Ausübung des ärztlichen Berufes in
Österreich erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten
nicht entspricht.
(3) Die Voraussetzung der Gegenseitigkeit gilt
nicht für Personen, die unter die Bestimmungen
der Konvention über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, fallen, sofern
diese Personen gemäß Artikel 7 der genannten
Konvention nachweisen, daß sie sich drei Jahre
im Gebiete der Republik Österreich aufgehalten
haben.
(4) Vor Erteilung der Bewilligung gemäß
Abs. 1 sind das Bundesministerium für Unterricht
sowie die Österreichische Ärztekammer zu
hören."
8. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Berufsbezeichnungen ,Turnusarzt',
,praktischer Arzt', ,Facharzt' sowie sonstige Berufsbezeichnungen
dürfen nur nach Erfüllung
der in den §§ 2 b bis einschließlich 2 i genannten
Voraussetzungen geführt werden."
9. Dem § 4 ist ein neuer Abs. 6 folgenden Inhaltes
anzufügen
„(6) Die Berufsbezeichnung ,Primararzt' oder,
Primarius' dürfen nur Fachärzte unter der Vor-
aussetzung führen, daß sie in Krankenanstalten
dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung,
die einen systemisierten Bettenstand
von mindestens 20 Betten der allgemeinen
Pflegegebührenklasse aufweist, betraut sind und
ihnen mindestens ein Arzt unterstellt ist. Zur
Führung der genannten Berufsbezeichnung sind
auch die mit der dauernden Leitung eines im
Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts
oder eines selbständigen Ambulatoriums betrauten
Fachärzte berechtigt, denen mindestens
ein Arzt unterstellt ist."
10. § 5 hat zu lauten
„Berufssitz.
§ 5. (1) Jeder Arzt hat nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes das Recht,
seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.
(2) Der praktische Arzt oder Facharzt, der
seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt,
hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen
Ärztekammer (§ 2 i) frei seinen Berufssitz
zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an
dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der
und von der aus der praktische Arzt beziehungsweise
der Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit
ausübt.
(3) Der praktische Arzt beziehungsweise der
Facharzt darf grundsätzlich nur einen Berufssitz
haben. Die freiberufliche Ausübung des ärztlichen
Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis)
ist verboten.
(4) Ein praktischer Arzt oder ein Facharzt, der
seine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig wiederkehrend
an bestimmten Wochentagen oder für
eine kalendermäßig bestimmte Zeitdauer auch an
einem zweiten Berufssitz auszuüben beabsichtigt,
bedarf hiezu einer Bewilligung der Österreichischen
Ärztekammer. Eine solche Bewilligung ist
zu erteilen, wenn eine ausreichende allgemeinärztliche
oder fachärztliche Betreuung" der Bevölkerung
in dem für den zweiten Berufssitz in
Aussicht genommenen Ort und dessen Einzugsgebiet
nicht gewährleistet ist. Die Bewilligung
ist zurückzunehmen, wenn der für ihre Erteilung
maßgebend gewesene Bedarf nicht mehr besteht.
Gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer
steht die Berufung an den Landeshauptmann
offen, in dessen Bereich die Tätigkeit ausgeübt
werden soll beziehungsweise ausgeübt
worden ist."
11. Nach § 5 ist ein neuer § 5 a folgenden Inhaltes
einzufügen
„§ 5 a. Der zur selbständigen Ausübung des
Berufes berechtigte Arzt (§ 2 j beziehungsweise
§ 2 k), der seinen Beruf ausschließlich in einem
Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat
anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen
Ärztekammer (§ 2 i) seinen Dienstort bekanntzugeben."
12. § 9 hat zu lauten
„§ 9. (1) Dem Arzt ist im Zusammenhang mit
der Ausübung seines ärztlichen Berufes jede Art
der Werbung für medizinische Behandlungsmethoden
sowie für die Anwendung von Arzneimitteln
oder Heilbehelfen verboten.
(2) Unter dieses Verbot fallen
a) die Ankündigung unentgeltlicher oder
brieflicher Behandlung (Fernbehandlung)
b) die Veröffentlichung von Heilberichten in
Wort, Schrift oder Bild, ausgenommen solche
in fachwissenschaftlichen Schriften.
(3) Dem Arzt ist verboten, für die Zuweisung
von Kranken an ihn oder durch ihn eine Vergütung,
gleich welcher Art, zu versprechen, sich
oder einem anderen zusichern zu lassen, zu geben
oder zu nehmen. Rechtsgeschäfte, die dieses Verbot
verletzen, sind nichtig; Leistungen, die entgegen
diesem Verbot erbracht worden sind, können
zurückgefordert werden."
13. § 10 hat zu lauten
„Berufsgeheimnis.
§ 10. (1) Der Arzt ist zur Wahrung der ihm
in Ausübung seines Berufes anvertrauten oder
bekanntgewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die im Abs. 1 vorgesehene Verpflichtung
besteht nicht, wenn
a) die durch die Offenbarung des Geheimnisses
bedrohte Person den Arzt von der Geheimhaltung
entbunden hat,
b) die Offenbarung des Geheimnisses nach Art
und Inhalt durch Interessen der öffentlichen
Gesundheitspflege oder der Rechtspflege
gerechtfertigt ist,
c) nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung
des Arztes über den Gesundheitszustand
bestimmter Personen vorgeschrieben
ist,
d) Mitteilungen oder Befunde des Arztes über
Krankheiten und Gebrechen des Versicherten
an Träger der Sozialversicherung erforderlich
sind.
(3) Außer im Falle einer behördlichen Anfrage
nach Abs. 2 lit. b kann der Arzt eine Erklärung
darüber, ob ein Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege
an der Offenbarung des Geheimnisses
vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde
verlangen."
14. § 12 hat zu lauten
„Ordinationsstätten.
§ 12. (1) Der Arzt ist verpflichtet, seine Ordinationsstätte
a) in einem solchen Zustand zu halten, daß
sie den hygienischen Anforderungen entspricht;
b) durch eine entsprechende äußere Bezeichnung
kenntlich machen.
(2) Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde
hat die Ordinationsstätte zu überprüfen,
wenn Umstände vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, daß sie den im Abs. 1 lit. a angeführten
Voraussetzungen nicht entspricht. Der
Überprüfung ist ein Vertreter der Ärztekammer
beizuziehen. Entspricht die Ordinationsstätte
nicht den hygienischen Anforderungen, ist dem
Arzt die Behebung der Mängel innerhalb einer
angemessenen Frist aufzutragen.
(3) Kommt bei der Überprüfung zutage, daß
Mißstände vorliegen, die für das Leben und die
Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich
bringen können, ist die Sperre der Ordinationsstätte
bis zur Behebung dieser Mißstände von
der Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.
(4) Die Art und Form, wie die Ordinationsstätte
bezeichnet wird, darf allgemeinen Interessen
des Berufsstandes der Ärzte, insbesondere
das Ansehen der Ärzteschaft, nicht beeinträchtigen.
Die Österreichische Ärztekammer hat
unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Interessen
des Berufsstandes der Ärzte, insbesondere
das Ansehen der Ärzteschaft, nähere Vorschriften
über die Art und Form der äußeren Bezeichnung
der ärztlichen Ordinationsstätten zu erlassen.
Solche Vorschriften sind in der Österreichischen
Ärztezeitung und in den Mitteilungsblättern der
Ärztekammern in den Bundesländern kundzumachen;
sie treten ein Jahr nach ihrer Kundmachung
in Kraft."
15. § 15 hat zu lauten
„Erlöschen und Ruhen der Berechtigung
zur Berufsausübung.
§ 15. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des
ärztlichen Berufes erlischt
a) durch Wegfallen eines der im § 2 Abs. 2
angeführten Erfordernisses oder
b) wenn hervorkommt, daß eines der im § 2
Abs. 2 bis 4 angeführten Erfordernisse nicht
gegeben ist.
(2) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen
Berufes ruht auf Grund
a) eines dauernden oder zeitweiligen Verzichts;
b) eines gerichtlichen Urteils gemäß §§ 356,
357 oder 357 a StG. für die Dauer der vom
Gericht festgesetzten Untersagung.
(3) Gesetzliche Bestimmungen, die den Verlust
der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen
Berufes vorsehen, bleiben unberührt.
(4) Die Gründe für das Erlöschen beziehungsweise
für das Ruhen der Berechtigung nach
Abs. 1 und 2 lit. b sind von Amts wegen wahrzunehmen.
(5) In allen Fällen der Abs. 1 und 2 hat die
Österreichische Ärztekammer die Streichung in
der Ärzteliste durchzuführen.
(6) Wer die Berechtigung zur Ausübung des
ärztlichen Berufes nicht mehr besitzt, kann, sobald
er die Erfordernisse gemäß § 2 neuerlich
nachzuweisen in der Lage ist, die Wiederaufnahme
der Berufsausübung unter Einhaltung der
Vorschrift des § 2 i anmelden.
(7) Das Erlöschen beziehungsweise das Ruhen
der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen
Berufes hat auch das Erlöschen der Bewilligung
zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zur
Folge."
16. § 16 hat zu lauten
„V erzieht auf die Berufsausübung.
§ 16. Ein Arzt kann jederzeit dauernd oder
zeitweilig auf die Berechtigung zur Ausübung
des ärztlichen Berufes verzichten. Der Verzicht ist
der Österreichischen Ärztekammer und der örtlich
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
schriftlich anzuzeigen; er wird frühestens im
Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige bei der
Österreichischen Ärztekammer wirksam."
17. § 17 hat zu lauten
„§ 17. (1) Wenn einem Arzt die Ausübung des
ärztlichen Berufes durch gesetzliche Bestimmungen,
durch gerichtliches Urteil oder durch Disziplinarerkenntnis
mit zeitlicher Beschränkung
oder bis zur Erfüllung einer auferlegten Bedingung
untersagt ist, so erlangt er mit dem Ablauf
der Zeit, auf die sich die Untersagung erstreckt,
oder mit der Erfüllung der für die Wiedererlangung
der Berufsausübung auferlegten Bedingung
wieder diese Berechtigung; er hat vor
der Wiederaufnahme der Berufsausübung der
Österreichischen Ärztekammer den Ablauf der
zeitlichen Beschränkung oder die Erfüllung der
Bedingung nachzuweisen.
(2) Die Gerichte haben Urteile, womit einem
Arzt die Ausübung des ärztlichen Berufes mit
zeitlicher Beschränkung oder bis zur Erfüllung
einer auferlegten Bedingung untersagt wird, unverzüglich
der Österreichischen Ärztekammer,
bei praktischen Ärzten und Fachärzten, die ihren
Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei
einer Gebietskörperschaft oder einer anderen
Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch
der vorgesetzten Dienststelle des Arztes mitzuteilen.
(3) Während der zeitlich beschränkten Untersagung
der Berufsausübung ruht die durch die
Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke
erlangte Befugnis."
18. Die §§ 18 und 19 haben zu lauten
„Vorläufige Untersagung der Berufsausübung.
§ 18. (1) In Wahrung des öffentlichen Wohles
und bei Gefahr im Verzuge hat der Landeshauptmann
Ärzten die Ausübung des ärztlichen Berufes
bis zum rechtskräftigen Abschluß des Entmündigungs-
oder Strafverfahrens zu untersagen,
wenn gegen sie
a) ein Antrag auf Entmündigung wegen
Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder gewohnheitsmäßigen
Mißbrauchs von Alkohol
oder von Suchtgiften (Nervengiften)
gestellt worden ist, oder
b) von Amts wegen ein Entmündigungsverfahren
wegen Geisteskrankheit oder
Geistesschwäche oder ein Strafverfahren
wegen grober Verfehlungen bei Ausübung
des ärztlichen Berufes, die mit gerichtlicher
oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet
worden ist.
(2) Ist ein Entmündigungs- oder Strafverfahren
im Sinne des Abs. 1 noch nicht eingeleitet, kann
der Landeshauptmann Ärzten, die wegen Geisteskrankheit,
Geistesschwäche oder wegen gewohnheitsmäßigen
Mißbrauchs von Alkohol oder von
Suchtgiften (Nervengiften) zur Ausübung des
ärztlichen Berufes nicht fähig sind, bei Gefahr im
Verzug die Ausübung des ärztlichen Berufes bis
zur Höchstdauer von sechs Wochen untersagen.
(3) Wurde einem Arzt auf Grund der Bestimmungen
des Abs. 2 die Ausübung des ärztlichen
Berufes untersagt, hat der Landeshauptmann hievon
unverzüglich die Staatsanwaltschaft beim zuständigen
Gerichtshof erster Instanz wegen allfälliger
Einleitung eines Entmündigungs- oder
Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Landeshauptmann
sowie der Österreichischen Ärzteltammer
die Anträge auf Entmündigung sowie
die Einleitung von Entmündigungs- oder Strafverfahren
von Amts wegen gegen Ärzte unverzüglich
bekanntzugeben. Ebenso sind die Verwaltungsbehörden
verpflichtet, dem Landeshauptmann
Anzeigen wegen der im Abs. 1 lit. b angegebenen
groben Verfehlungen und die von
Amts wegen eingeleiteten Strafverfahren unverzüglich
zur Kenntnis zu bringen. Diese Anzeigen
sind bei praktischen Ärzten und Fachärzten, die
ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses
bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen
Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch
der vorgesetzten Dienststelle des Arztes zu erstatten.
(5) Vor der Untersagung nach Abs. 1 und 2 ist
die Österreichische Ärztekammer, bei praktischen
Ärzten und Fachärzten, die ihren Beruf im Rahmen
eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft
oder einer anderen Körperschaft
öffentlichen Rechts ausüben, auch die vorgesetzte
Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist ihr
in jedem Falle mitzuteilen. Gegen die Untersagung
nach Abs. 2 hat die Österreichische Ärztekammer
das Recht der Berufung.
Einziehung des Ärzteausweises.
§ 19. Wer die Berechtigung zur Ausübung des
ärztlichen Berufes infolge Erlöschens beziehungsweise
Ruhens dieser Berechtigung (§ 15) oder
durch Untersagung der Berufsausübung (§§ 17
und 18) verloren hat, ist verpflichtet, den Ärzteausweis
(§ 2 i Abs. 3) der Österreichischen Ärztekammer
unverzüglich abzuliefern. Die Verpflichtung
zur Ablieferung des Ärzteausweises trifft
weiters die Personen, bei denen der ursprünglich
bestandene Mangel der Erfordernisse nach
§ 2 Abs. 2 bis 4 nachträglich hervorgekommen ist
und die daher aus der Ärzteliste gestrichen
worden sind (§ 2 i Abs. 9). Wird der Ausweis
nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten
Berufssitze oder Dienstorte zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
auf Antrag der Österreichischen
Ärztekammer den Ärzteausweis zwangsweise
einzuziehen und dieser zu übersenden."
19. Die §§ 21 bis einschließlich 23 haben zu
lauten
„A. Ärztekammern in den Bundesländern.
1. Abschnitt.
Wirkungskreis.
§ 21. (1) Die Ärztekammern sind berufen, die
gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen
Belange der Ärzte wahrzunehmen
und zu fördern sowie für die Wahrung des ärztlichen
Berufsansehens und der ärztlichen Berufspflichten
zu sorgen.
(2) Die Ärztekammern sind, abgesehen von den
in besonderen Vorschriften den Standesvertretungen
übertragenen Aufgaben, insbesondere berufen
a) den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge,
betreffend das Gesundheitswesen,
die Ausbildung und Fortbildung der Ärzte,
sowie in allen sonstigen Angelegenheiten
zu erstatten, in denen die Interessen der
Ärzteschaft berührt werden;
b) an den Einrichtungen der medizinischen
Fakultäten der österreichischen Universitäten
zur Fortbildung der Ärzte mitzuarbeiten
und selbst Veranstaltungen zur Fortbildung
durchzuführen;
c) an den amtlichen Gesundheitsstatistiken
mitzuwirken;
d) auf Einladung Vertreter in andere Körperschaften
und Stellen zu entsenden oder für
solche Körperschaften und Stellen Besetzungsvorschläge
zu erstatten, sofern dies
durch besondere Gesetze oder Vorschriften
vorgesehen ist;
e) in Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen
zu vermitteln;
f) gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen,
Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen
für die Kammerangehörigen und
deren Hinterbliebene zu errichten und zu
betreiben;
g) die für die ärztliche Leistung berechneten
Vergütungen, mit Ausnahme der in Dienstverträgen
mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften
vereinbarten Entgelte, zu überprüfen,
ferner den Gerichten oder Verwaltungsbehörden
Gutachten über die Angemessenheit
einer geforderten Vergütung
zu erstatten;
h) Verträge zur Regelung der Beziehungen
der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung
(Verbänden), Fürsorgeverbänden,
Krankenfürsorgeanstalten u. dgl. abzuschließen
(§ 59 Abs. 3).
(3) Die Ärztekammern haben alljährlich, spätestens
bis 30. Juni eines jeden Jahres, dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung, den Landesregierungen
und der Österreichischen Ärztekammer
Berichte sowie Vorschläge zur Behebung
wahrgenommener Mängel zu erstatten.
§ 22. (1) Die Behörden, gesetzliche berufliche
Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung
haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches
den Ärztekammern auf Verlangen die zur
Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und die Ärztekammern
in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem
gleichen Verhalten sind die Ärztekammern gegenüber
den vorgenannten Behörden und gesetzlichen
beruflichen Vertretungen sowie den
Trägern der Sozialversicherung verpflichtet. Die
Strafgerichte und Verwaltungsbehörden haben
alle bei ihnen gegen Ärzte anhängig gemachten
Strafverfahren und deren Ergebnis, soweit es sich
um Verbrechen oder Vergehen beziehungsweise
um im Zusammenhange mit der ärztlichen Berufsausübung
stehende Verwaltungsübertretungen
handelt, der zuständigen Ärztekammer bekanntzugeben.
(2) Gesetz- und Verordnungsentwürfe, die Interessen
berühren, deren Vertretung den Ärztekammern
zukommt, sind den Ärztekammern
unter Einräumung einer angemessenen Frist zur
Begutachtung zu übermitteln.
Kammerangehörige.
§ 23. (1) Einer Ärztekammer gehören als ordentliche
Kammerangehörige alle Ärzte an, die
ihren Beruf im Bereiche dieser Ärztekammer tatsächlich
ausüben (§ 5 Abs. 2 und 4, § 5 a) und in
der bei der Österreichischen Ärztekammer geführten
Ärzteliste eingetragen sind (§ 2 i).
(2) Ärzte, die gemäß den Vorschriften des § 2 i
Abs. 3 in die Ärzteliste eingetragen sind, haben
sich zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit
innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der
Bestätigung über die Eintragung (§ 2 i Abs. 2)
persönlich bei der Ärztekammer anzumelden.
(3) Die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer
erlischt, wenn der Arzt
a) seinen Berufssitz (§ 5 Abs. 2) in den Bereich
einer anderen Ärztekammer dauernd verlegt
hat,
b) die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen
Berufes verloren hat,
c) die Berufsausübung eingestellt hat.
(4) Ärzte, die von ihrer Berechtigung zur Berufsausübung
keinen Gebrauch machen oder die
Ausübung des ärztlichen Berufes eingestellt haben
(§ 2 i Abs. 8 lit. c) können sich bei der Ärztekammer,
in deren Bereich sie ihren ordentlichen
Wohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche
Kammerangehörige eintragen lassen."
20. An Stelle der bisherigen §§ 25 bis 48 treten
die folgenden §§ 25 bis einschließlich 48
„§ 25. (1) Die ordentlichen Kammerangehörigen
sind berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes die Mitglieder der
Vollversammlung (Kammerräte) zu wählen.
(2) Die ordentlichen Kammerangehörigen können
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zu Mitgliedern der Vollversammlung
(Kammerräte) gewählt werden.
(3) Jeder Kammerangehörige genießt den Anspruch
auf die Wahrung seiner beruflichen, sozialen
und wirtschaftlichen Interessen durch die
Kammer nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 21 und der anderen jeweils hiefür geltenden
Vorschriften.
(4) Jeder Kammerangehörige ist berechtigt,
nach Maßgabe der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
sowie der auf Grund dieser Vorschriften
erlassenen Satzung die Leistungen der Wohlfahrts-,
Unterstützungs- und anderer Einrichtungen
der Ärztekammer in Anspruch zu nehmen.
Gliederung der Ärztekammern.
§ 26. (1) Die Kammerangehörigen sind fachlich
in Sektionen zu erfassen. Sofern es zur Förderung
der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen
Interessen der Kammerangehörigen notwendig
ist, können diese auch örtlich in Sprengel erfaßt
werden.
(2) Fachlich sind die Kammerangehörigen entsprechend
ihrem in der Ärzteliste (§ 2 i) eingetragenen
Status in je einer Sektion für Turnusärzte
(§ 2 Abs. 5), für praktische Ärzte (§ 2 j)
und für die Fachärzte aller Sonderfächer (§ 2 k)
zu erfassen.
(3) Die Kammerangehörigen können ferner in
Fachgruppen als Untergliederungen der Sektionen
erfaßt werden.
(4) Jeder Kammerangehörige darf nur einer
Sektion angehören. Im Zweifelsfalle entscheidet
der Vorstand der Kammer über die Zugehörigkeit.
(5) Werden die Kammerangehörigen örtlich in
Sprengel erfaßt, sind die Sprengel je nach der
Größe des Bundeslandes und nach Bedarf für die
Bereiche der "Wahlkreise, der Bezirksverwaltungsbehörden,
in Wien der Gemeindebezirke oder für
die Gerichtsbezirke zu bilden.
(6) Nähere Vorschriften über die Gliederung
der Kammerangehörigen sind unter Bedachtnahme
auf die von den Ärztekammern gemäß
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu besorgenden
Aufgaben durch Satzung zu erlassen.
Organe der Ärztekammern.
§ 27. (1) Organe der Ärztekammern sind
a) Die Vollversammlung (§§ 28 bis 33),
b) der Kammervorstand (§ 34),
c) der Präsident und die Vizepräsidenten
(§ 35),
d) der Verwaltungsausschuß des Versorgungs- und
Unterstützungsfonds (§ 45 Abs. 1
bis 3),
e) der Beschwerdeausschuß (§ 45 Abs. 4).
(2) Bei Ärztekammern mit mehr als 1000 Kammerangehörigen
sind zwei Vizepräsidenten und
bei Ärztekammern mit mehr als 3000 Kammerangehörigen
sind drei Vizepräsidenten zu wählen.
Bei Kammern mit weniger als 1000 Kammerangehörigen
sind ein, wenn es aber der Umfang
der zu besorgenden Aufgaben erfordert, zwei
Vizepräsidenten zu wählen.
Die Vollversammlung.
§ 28. (1) Die Vollversammlung besteht aus
mindestens 12 und höchstens 60 Kammerräten.
Die Anzahl der Kammerräte ist von der Landesregierung
nach Anhörung des Kammervorstandes
unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Kammer
angehörenden praktischen Ärzte, der Fachärzte
und der Turnusärzte durch Verordnung
festzulegen.
(2) Die Kammerräte werden durch allgemeine,
gleiche, geheime und persönliche Wahl nach den
Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die
Dauer von vier Jahren berufen.
Durchführung der Wahlen in die
Vollversammlung.
§ 29. (1) Der Vorstand der Ärztekammer hat
vor Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode
(§ 28 Abs. 2) beziehungsweise nach Auflösung
der Vollversammlung mittels Beschluß gemäß
§ 32 Abs. 5 die Vornahme der Wahl der Vollversammlung
anzuordnen.
(2) Für jede Sektion (§ 26 Abs. 2) ist je ein
Wahlkörper zu bilden.
(3) Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen.
Sie dürfen nicht mehr als die doppelte Anzahl
Namen von Wahlwerbern, als Kammerräte
für den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind,
enthalten. Der Wahlvorschlag muß von mindestens
so vielen Wahlberechtigten unterschrieben
sein, als Kammerräte für den betreffenden Wahlkörper
zu wählen sind.
(4) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb
von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses
von jeder wahlwerbenden Gruppe bei
der Landesregierung angefochten werden.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung
der Wahlen, insbesondere über die Ausschreibung
der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung
der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden,
die Wahlwerbung, das Abstimmungs- und
Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten
Kammerräte, die Wahl des Kammervorstandes
sowie des Präsidenten und des oder der
Vizepräsidenten einschließlich erforderlicher
Nachwahlen sind in der Wahlordnung zu treffen.
Die Wahlordnung hat das Bundesministerium für
soziale Verwaltung nach Anhören der Österreichischen
Ärztekammer durch Verordnung zu erlassen.
Wahlrecht und Wählbarkeit.
§ 30. (1) Wahlberechtigt sind alle in der Ärzteliste
eingetragenen Kammerangehörigen, die am
Tage der Wahlausschreibung das Wahlrecht zum
Nationalrat besitzen.
(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen
(Abs. 1). Nicht gewählte Wahlwerber
eines Wahlvorschlages sind in der festgelegten
Reihenfolge Ersatzmänner für den Fall,
daß ein Mandat ihrer Liste erledigt ist.
Einberufung der Vollversammlung.
§ 31. (1) Die Vollversammlung ist spätestens
vier Wochen nach der Wahl der Kammerräte vom
bisherigen Präsidenten beziehungsweise vom bisherigen
ersten oder zweiten Vizepräsidenten,
sonst vom ältesten Kammerrat einzuberufen, zu
eröffnen und bis zur Wahl des neuen Präsidenten
zu leiten.
(2) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten
mindestens zweimal jährlich, jedenfalls aber im
Frühjahr und Herbst, einzuberufen. Außerordentliche
Vollversammlungen sind einzuberufen,
wenn dies von mindestens einem Drittel
der Kammerräte schriftlich unter Bekanntgabe
des Grundes verlangt wird. Außerordentliche
Vollversammlungen sind innerhalb von drei
Wochen, nachdem der Antrag bei der Ärztekammer
eingelangt ist, abzuhalten. Der Präsident ist
berechtigt, von sich aus jederzeit eine außerordentliche
Vollversammlung einzuberufen.
Aufgaben der Vollversammlung.
§ 32. (1) In der Eröffnungssitzung wählt die
Vollversammlung in je einem Wahlgang aus ihrer
Mitte mit einfacher Mehrheit den Präsidenten
und den Vizepräsidenten, in je einem Wahlgang
nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
die Mitglieder des Vorstandes sowie bei den
Ärztekammern, die mehr als einen Vizepräsidenten
zu wählen haben, die Vizepräsidenten.
(2) Die Verhandlungen der Vollversammlung
sind in der Regel für Kammerangehörige öffentlich.
Ausnahmen können im Einzelfall von der
Vollversammlung beschlossen werden.
(3) Die Tagesordnung bestimmt der Präsident.
Sie ist den Kammerräten vor jeder ordentlichen
Vollversammlung, spätestens zwei Wochen vor
Sitzungsbeginn, schriftlich mit der Einladung zur
Teilnahme bekanntzugeben. Angelegenheiten, die
durch Beschluß der Vollversammlung als dringlich
erklärt wurden, können ohne vorherige Bekanntmachung
in Verhandlung gezogen werden.
(4) Die Vollversammlung ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Kammerräte
anwesend ist. Ihre Beschlüsse werden mit der
einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefaßt. Der jeweilige Vorsitzende
stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen
bei geheimer Abstimmung, gilt jene
Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende
gestimmt hat. Stimmenthaltungen, leere
und ungültige Stimmzettel sind bei der Ermittlung
des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen.
(5) Der Beschluß auf Auflösung der Vollversammlung
bedarf der Zweidrittelmehrheit bei
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Kammerräte.
(6) Über alle Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu zeichnen ist. Das Protokoll ist
in der nächstfolgenden Sitzung durch Beschluß
zu verifizieren.
§ 33. Die Vollversammlung ist zur Wahrung
der den Ärztekammern zustehenden Rechte berufen.
Sie ist insbesondere zuständig für die
a) Wahl des Kammervorstandes;
b) Wahl des Präsidenten und des oder der
Vizepräsidenten;
c) Beschlußfassung über den Rechenschaftsbericht
des Präsidenten und des Kammervorstandes;
d) Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag
und den Rechnungsabschluß;
e) Festsetzung der Umlagen- und Beitragsordnung
sowie die Festsetzung des Kammerbeitrages
einschließlich seines den Wohlfahrtseinrichtungen
gewidmeten Teiles
(Fondsbeitrag);
f) Beschlußfassung in allen Angelegenheiten,
deren Entscheidung die Vollversammlung
sich vorbehalten hat oder die der Kammervorstand
der Vollversammlung wegen ihrer
besonderen Wichtigkeit, insbesondere, wenn
sie sich auf alle Kammerangehörigen und
alle Sprengel beziehen, zur Entscheidung
vorlegt;
g) Festsetzung der Satzung;
h) Festsetzung der Geschäftsordnung;
i) Festsetzung der Dienstordnung.
Der Kammervorstand.
§ 34. (1) Der Kammervorstand wird aus dem
Präsidenten, dem oder den Vizepräsidenten sowie
weiteren Kammerräten gebildet. Die Zahl der
weiteren Kammerräte hat mindestens fünf und
höchstens fünfzehn zu betragen. Sie wird nach
Anhörung der Vollversammlung unter Bedachtnahme
auf die Gesamtzahl je der Turnusärzte,
der praktischen Ärzte und der Fachärzte sowie
auf die Gliederung der Ärztekammer nach Sektionen,
Fachgrupen und Sprengel von der Landesregierung
durch Verordnung festgesetzt.
(2) Der Kammervorstand wird von der Vollversammlung
auf die Dauer von vier Jahren
gewählt.
(3) Der Kammervorstand wird vom Präsidenten,
im Falle seiner Verhinderung vom geschäftsführenden
Vizepräsidenten mindestens einmal im
Vierteljahr einberufen. Der Kammervorstand ist
binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens
ein Viertel der Kammerräte unter Bekanntgabe
des Grundes beim Präsidenten schriftlich
die Einberufung verlangt; in einem solchen
Falle ist die Sitzung vom Präsidenten längstens
innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des
Antrages abzuhalten.
(4) Der Kammervorstand ist insbesondere für
die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften,
für die Einhaltung des Wirkungskreises der
Ärztekammer, für die Durchführung der Beschlüsse
der Vollversammlung verantwortlich.
Der Kammervorstand ist daher insbesondere berufen
a) zur Durchführung der der Ärztekammer
gemäß § 21 dieses Bundesgesetzes oder nach
anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben;
b) zur Verwaltung des Vermögens der Ärztekammer;
c) zur Bestellung der Finanzreferenten sowie
allfälliger Referenten für bestimmte Aufgaben.
(5) Den Vorsitz bei den Beratungen des Kammervorstandes
führt der Präsident. Der Kammervorstand
ist beschlußfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Der Präsident
stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen
bei geheimer Abstimmung, gilt jener
Antrag zum Beschluß erhoben, dem der Präsident
beigetreten ist. Stimmenthaltungen werden bei
Ermittlung der für die Annahme eines Antrages
erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt. Als
Stimmenthaltung gilt auch die Abgabe eines
leeren Stimmzettels.
(6) In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr
im Verzug, können die Geschäfte des Vorstandes
vom Präsidenten im Einvernehmen mit
dem Vizepräsidenten beziehungsweise den Vizepräsidenten
besorgt werden, doch muß binnen
längstens zweier Wochen die Zustimmung des
Vorstandes eingeholt werden.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so hat
die Gruppe, aus der das scheidende Vorstandsmitglied
stammt, unverzüglich die Nominierung
seines Nachfolgers vorzunehmen.
(8) Auf die Protokollführung bei den Sitzungen
des Kammervorstandes sind die Bestimmungen
des § 32 Abs. 6 anzuwenden.
Der Präsident und die Vizepräsidenten.
§ 35. (1) Der Präsident vertritt die Ärztekammer
nach außen. Ihm obliegt die Durchführung
der Beschlüsse der Organe der Kammer, soweit
sie nicht dem Kammervorstand vorbehalten sind.
Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt alle
Geschäftsstücke. Jede Ausfertigung eines Geschäftsstückes
der Kammer, das eine finanzielle
Angelegenheit der Kammer betrifft, ist von dem
vom Vorstand bestellten Finanzreferenten unter
Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent"
mitzuzeichnen.
(2) Der Präsident bestellt das Büro, er schließt
und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten.
(3) Der Präsident beruft die Sitzungen des Vorstandes
und der Vollversammlung ein und führt
bei diesen Sitzungen den Vorsitz.
(4) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung
vom Vizepräsidenten vertreten. Wurden
bei einer Ärztekammer zwei oder drei Vizepräsidenten
gewählt, so erfolgt die Vertretung
in der durch die Wahl festgelegten Reihenfolge
mit der Bezeichnung ,geschäftsführender Vizepräsident
'. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten
und sämtlicher Vizepräsidenten geht das
Recht der Vertretung des Präsidenten auf den
an Lebensjahren ältesten Kammerrat über.
(5) Entzieht die Vollversammlung dem Präsidenten
das Vertrauen, hat der Vizepräsident die
Geschäfte weiterzuführen. Dieser ist verpflichtet,
binnen zwei Wochen eine außerordentliche Vollversammlung
zur Neuwahl des Präsidenten einzuberufen.
Die Vollversammlung muß binnen
zweier Wochen abgehalten werden. Wird auch
dem oder den Vizepräsidenten das Vertrauen
entzogen, tritt an die Stelle des Vizepräsidenten
der an Lebensjahren älteste Kammerrat.
Kammeramt.
§ 36. (1) Die Konzepts-, Buchhaltungs- und
Kanzleiarbeiten der Ärztekammer werden durch
das Kammeramt besorgt.
(2) Das Kammeramt steht unter der Leitung
eines Kammeramtsdirektors. Der Kammeramtsdirektor
sowie das erforderliche Personal werden
vom Vorstand bestellt.
(3) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen
Verhältnisse der Angestellten und
sonstigen Hilfskräfte der Kammer sind unter Bedachtnahme
auf die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
durch die Dienstordnung zu regeln;
hiebei ist auch Vorsorge für die fachliche Weiterbildung
zu treffen. Die Dienstordnung darf den
öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkte der
durch die Ärztekammern zu besorgenden Aufgaben
nicht entgegenstehen.
Angelobung.
§ 37. Der Präsident sowie der Vizepräsident,
wenn mehrere Vizepräsidenten gewählt wurden,
die Vizepräsidenten haben vor Antritt ihres Amtes
in die Hand des Landeshauptmannes, die übrigen
Kammermitglieder in die Hand des Präsidenten
das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze
und getreue Erfüllung der Obliegenheiten abzulegen.
Verschwiegenheitspflicht.
§ 38. Die Organe und das gesamte Personal der
Ärztekammer sind, soweit sie nicht schon nach
anderen gesetzlichen Vorschriften zur Verschwiegenheit
verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit
über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Tatsachen verpflichtet. Von
dieser Verpflichtung hat die Landesregierung auf
Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde
zu entbinden, wenn die Mitteilung
der Tatsachen durch Interessen der Rechtspflege
gerechtfertigt ist.
Deckung der Kosten.
§ 39. (1) Der Kammervorstand hat alljährlich
bis längstens 15. Dezember einen Jahresvoranschlag
für das nächste Jahr zu erstellen und der
Vollversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.
(2) Desgleichen hat der Kammervorstand der
Vollversammlung den Rechnungsabschluß für das
abgelaufene Rechnungsjahr bis längstens 30. Juni
vorzulegen.
(3) Zur Bestreitung ihrer Auslagen heben die
Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen
Umlagen und sonstige Beiträge ein. Die näheren
Vorschriften über die Umlagen- und Beitragspflicht,
über die Höhe der Umlagen und
sonstigen Beiträge für die Turnusärzte, praktischen
Ärzte und Fachärzte, ferner die Vorschreibung,
Einhebung und Fälligkeit der Umlagen und
Beiträge sowie die Verwendung sind durch eine
Umlagen- und Beitragsordnung zu erlassen (§ 33
lit. e). Bei der Festsetzung der Höhe der Umlagen
und sonstigen Beiträge ist auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Kammerangehörigen
sowie auf die durch die Ärztekammern zu besorgenden
Aufgaben Bedacht zu nehmen.
(4) Rückständige Umlagen und sonstige Beiträge
können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
— VVG. 1950
eingebracht werden.
Schlichtungsverfahren.
§ 40. (1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet,
vor Einbringung einer zivilgerichtlichen
Klage oder Erhebung einer Privatanklage alle
sich zwischen ihnen bei Ausübung des ärztlichen
Berufes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in der
Standesvertretung ergebenden Streitigkeiten
einem Schlichtungsausschuß der Ärztekammer
zur Schlichtung vorzulegen. Diese Bestimmung
findet auf praktische Ärzte und Fachärzte, die
ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses
bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen
Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, nur insoweit
Anwendung, als sich die Streitigkeiten
nicht auf das Dienstverhältnis oder die Dienststellung
des Arztes beziehen.
(2) Gehören die Streitteile verschiedenen Ärztekammern
an, so ist die zuerst angerufene Ärztekammer
zuständig.
(3) Die Zeit, während welcher die Ärztekammer
oder der Schlichtungsausschuß mit der Sache befaßt
ist, wird in die Verjährungsfrist sowie in
andere Fristen für die Geltendmachung des Anspruches
bis zur Dauer von drei Monaten nicht
eingerechnet. Nach Ablauf von drei Monaten
kann eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder
eine Privatanklage erhoben werden, auch wenn
die Sache noch bei der Ärztekammer oder dem
Schlichtungsausschuß anhängig ist.
Ordnungsstrafen.
§ 41. (1) Der Kammervorstand kann gegen
Kammerangehörige wegen Vernachlässigung der
ihnen gegenüber der Ärztekammer obliegenden
Pflichten (§ 24), sofern nicht disziplinär vorzugehen
ist, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung
oder wegen Störung der Ordnung in der
Kammer Ordnungsstrafen bis zu 5000 S verhängen.
(2) Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe
ist dem Betroffenen, außer im Falle der Störung
der Ordnung in der Kammer, Gelegenheit zu
geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
(3) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe
kann der Betroffene binnen zwei Wochen
die Berufung an die Landesregierung einlegen.
Die Berufungsschrift ist zu begründen und bei
der Ärztekammer einzubringen. Sie hat aufschiebende
Wirkung.
(4) Die Ordnungsstrafen können nach den Bestimmungen
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950 eingebracht werden.
(5) Die gemäß Abs. 1 verhängten Ordnungsstrafen
fließen der Ärztekammer zu, in
deren Bereich sie verhängt wurden.
Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte.
§ 42. (1) Amtsärzte sind die bei den Sanitätsbehörden
hauptberuflich tätigen Ärzte, die behördliche
Aufgaben zu vollziehen haben.
(2) Polizeiärzte sind Amtsärzte der Bundespolizeibehörden.
(3) Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen
Dienstes sowie die auf Grund
eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung
zum ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienst beim Bundesheer tätigen Ärzte.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden auf Amtsärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen
Tätigkeit keine Anwendung.
(5) Übt ein Amtsarzt neben seinem amtsärztlichen
Beruf eine ärztliche Tätigkeit als praktischer
Arzt oder Facharzt aus, so unterliegt er
hinsichtlich dieser Tätigkeit den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
(6) Amtsärzte können freiwillig jener Ärztekammer
als außerordentliche Angehörige beitreten,
in deren Kammerbereich ihr ordentlicher
Wohnsitz gelegen ist.
(7) Ist ein Amtsarzt ordentlicher Kammerangehöriger
einer Ärztekammer, kann er nur insoweit
verhalten werden, Anordnungen und Weisungen
der Kammer und ihrer Organe Folge zu
leisten, als solche Anordnungen oder Weisungen
nicht im Widerspruch mit seinen Pflichten als
Amtsarzt oder den ihm von seiner vorgesetzten
Dienstbehörde erteilten Anordnungen und Weisungen
stehen.
(8) Die Dienstbehörde ist verpflichtet, die Namen
sämtlicher in ihrem Bereich tätigen Amtsärzte
sowie auch jede nicht nur vorübergehende
Veränderung des Dienstortes von Amtsärzten der
Ärztekammer mitzuteilen.
(9) Militärärzte sind hinsichtlich der Anwendung
dieses Bundesgesetzes den Amtsärzten
gleichgestellt; Abs. 8 findet jedoch auf Militärärzte
im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres
gemäß § 2 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,
keine Anwendung.
2. Abschnitt.
Wohlfahrtseinrichtungen.
§ 43. (1) Wohlfahrtseinrichtungen im Sinne des
§ 21 Abs. 2 lit. f sind durch Beschluß der Vollversammlung
als Versorgungsfonds und als Unterstützungsfonds
zu errichten. Solche Fonds besitzen
keine eigene Rechtspersönlichkeit; sie bilden
zweckgebundene Sondervermögen der Ärztekammern.
(2) Die Versorgungsfonds sind dazu bestimmt,
a) an Kammerangehörige für den Fall des
Alters, der vorübergehenden oder dauernden
Berufsunfähigkeit, der Krankheit oder
des Unfalls,
b) an Hinterbliebene im Falle des Ablebens
eines Kammerangehörigen
einmalige oder wiederkehrende geldliche Zuwendungen
zu gewähren. Die Mittel der Versorgungsfonds
können ferner für die Gewährung solcher
Zuwendungen an Angehörige von Ärzten im
Falle von Krankheit oder Unfall und für die Erziehung
oder Fortbildung der Kinder von Kammerangehörigen
unter Berücksichtigung der
Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse
nach Maßgabe der hiefür von der Vollversammlung
in der Satzung zu erlassenden Richtlinien
verwendet werden.
(3) Die Unterstützungsfonds sind dazu bestimmt,
im Falle eines unvorhergesehenen, unverschuldeten
Notstandes Kammerangehörigen
oder Hinterbliebenen nach Ärzten, die in deren
Hausgemeinschaft gelebt haben, durch einmalige
oder wiederkehrende geldliche Zuwendungen
Unterstützungen zu gewähren.
(4) Die finanziellen Mittel der Fonds werden
aus Umlagen und sonstigen Beiträgen (§ 39
Abs. 3) sowie aus Zuwendungen aus Erbschaften,
Vermächtnissen, Stiftungen und anderen Fonds
aufgebracht.
(5) Der den Wohlfahrtseinrichtungen gewidmete
Teil des Kammerbeitrages ist von der Vollversammlung
unter Bedachtnahme auf das Ausmaß
der Leistungen und die Art der Berufsausübung
der Kammerangehörigen in einer solchen
Höhe festzusetzen, die den Erfordernissen des
Versorgungs- und des Unterstützungsfonds unter
Rücksichtnahme auf dauernden Bestand und Leistungsfähigkeit
der Wohlfahrtseinrichtungen entspricht.
§ 44. (1) Aus den Mitteln des Versorgungsfonds
und des Unterstützungsfonds dürfen geldliche
Zuwendungen nur für die im § 43 Abs. 2 und 3
angeführten Versorgungs- oder Unterstützungsfälle
erbracht werden.
(2) Auf Gewährung von Zuwendungen für bestimmte
Versorgungs- oder Unterstützungsfälle
besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Der Beschluß der Vollversammlung über
die Bildung eines Versorgungsfonds und eines
Unterstützungsfonds gemäß § 43 Abs. 1, über die
Erlassung der Satzung und deren Änderung sowie
über die Auflösung der Fonds bedarf der Zweidrittelmehrheit
bei Anwesenheit von mindestens
zwei Dritteln der Kammerräte.
§ 45. (1) Die Verwaltung des Versorgungs- und
des Unterstützungsfonds ist von der Verwaltung
des übrigen Kammervermögens getrennt zu
führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß.
(2) Der Verwaltungsausschuß besteht aus dem
Präsidenten, dem Finanzreferenten sowie aus
mindestens zwei weiteren Kammerräten. Die Mitglieder
des Verwaltungsausschusses werden auf
Vorschlag des Kammervorstandes von der Vollversammlung
für die Dauer ihrer Funktionsperiode
gewählt.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses
wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und
seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende hat die
Verwaltungsgeschäfte nach den Beschlüssen des
Verwaltungsausschusses zu führen.
(4) Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses
steht den Betroffenen das Recht der
Beschwerde an einen auf Vorschlag des Vorstandes
von der Vollversammlung bestellten Beschwerdeausschuß
zu.
§ 46. (1) Die Geschäftsführung der Fonds ist
von einem Überprüfungsausschuß mindestens
einmal jährlich zu überprüfen. Der Überprüfungsausschuß
besteht aus zwei von der Vollversammlung
für die Dauer eines Jahres aus dem
Kreise der Kammerangehörigen zu wählenden
Rechnungsprüfern. Für jeden Rechnungsprüfer ist
ein Stellvertreter zu wählen.
(2) Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter
dürfen dem Vorstand und dem Verwaltungsausschuß
nicht angehören.
§ 47. (1) Jeder ordentliche Kammerangehörige
ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
während der gesamten Dauer seiner Kammerzugehörigkeit
zur Leistung des jeweils nach den
Beschlüssen der Vollversammlung festgesetzten,
den Wohlfahrtseinrichtungen gewidmeten Teiles
des Kammerbeitrages (§ 43 Abs. 5) verpflichtet.
(2) Eine Befreiung von der Beitragspflicht zum
Teil oder zur Gänze kann für ordentliche Kammerangehörige
vorgesehen werden,
a) die den Nachweis erbringen, daß ihnen und
ihren Hinterbliebenen die Anwartschaft
oder der Anspruch auf eine gleichwertige
Unterstützung zusteht, wie sie vom Versorgungs-
beziehungsweise Unterstützungsfonds
gewährt wird, oder
b) die das 50. Lebensjahr bereits überschritten
haben.
§ 48. (1) In der Satzung kann unter Bedachtnahme
auf den dauernden Bestand und die Leistungsfähigkeit
der Wohlfahrtseinrichtungen bestimmt
werden, ob und inwieweit ordentliche
Kammerangehörige, die gemäß § 47 Abs. 2 von
der Beitragspflicht befreit worden sind, sowie
außerordentliche Kammerangehörige, die der
Beitragspflicht nicht unterliegen, sich aber zur
Beitragsleistung verpflichten und in den Genuß
von Leistungen der Wohlfahrtseinrichtungen
gelangen können.
(2) Durch die Satzung sind unter Bedachtnahme
auf die vorstehend angeführten Grundsätze überdies
nähere Vorschriften über die Aufgaben des
Versorgungs- und des Unterstützungsfonds, die
Aufbringung der Fondsbeiträge, die Verwaltung
der Fondsmittel, die Zusammensetzung und Geschäftsführung
des Verwaltungsausschusses, die
Tätigkeit des Prüfungsausschusses und die Beitragspflicht
sowie die Befreiung von derselben, die
freiwillige Beitragsleistung und die Fortsetzung
der Leistung von Beiträgen und schließlich die
Festlegung der Voraussetzungen für die Gewährung
von geldlichen Zuwendungen, die Art der
Auszahlung und allfällige Beschränkungen der
Auszahlung und Pflichten des Leistungsempfängers
zu treffen."
21. §§ 49 bis 55 n haben zu lauten
„B. Österreichische Ärztekammer.
1. Abschnitt.
Wirkungskreis.
§ 49. (1) In den Wirkungskreis der Österreichischen
Ärztekammer fallen alle Angelegenheiten,
die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und
wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen
von zwei oder mehr Ärztekammern berühren.
(2) Zu den von der Österreichischen Ärztekammer
zu behandelnden Angelegenheiten gehört
insbesondere
a) den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge,
betreffend das Gesundheitswesen,
die Ausbildung und fachliche Weiterbildung
der Ärzte sowie alle sonstigen Angelegenheiten
zu erstatten, die die Interessen der
gesamten österreichischen Ärzte berühren;
b) die Mitwirkung bei den Einrichtungen der
medizinischen Fakultäten zur fachlichen
Fortbildung der Ärzte;
c) die Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher
Gesundheitsstatistiken;
d) die Durchführung von Veranstaltungen zur
fachlichen Fortbildung der Ärzte;
e) die disziplinäre Verfolgung von Verletzungen
der ärztlichen Berufspflichten und von
Beeinträchtigungen des Ansehens der Ärzteschaft
durch Ärzte;
f) die Festsetzung einer Schlichtungsordnung;
g) über Aufforderung im Interesse der gesamten
österreichischen Ärzteschaft Vertreter
in andere Körperschaften zu entsenden
oder für solche Körperschaften Besetzungsvorschläge
zu erstatten, sofern
dies in gesetzlichen Vorschriften vorgesehen
ist;
h) die Vertretung der österreichischen Ärzteschaft
gegenüber ausländischen ärztlichen
Berufsorganisationen auch hinsichtlich der
Beratung von Berufsfragen;
i) wirtschaftliche Einrichtungen und Wohlfahrtseinrichtungen
für Ärzte oder ihre
Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben
und zu fördern;
j) Verträge zur Regelung der Beziehungen
der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung
(Verbände) abzuschließen, sofern
hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr
Ärztekammern berührt werden (§ 59
Abs. 3);
k) die Behandlung von Angelegenheiten, die
die Ärztekammer eines Bundeslandes der
Österreichischen Ärztekammer zur Entscheidung
vorlegt;
l) Erstattung eines Jahresberichtes an das
Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(3) Darüber hinaus gehört zu den von der
Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden
Angelegenheiten
a) die Anmeldungen für die Ausübung des
ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und
die Liste der zur Berufsausübung berechtigten
Ärzte zu führen (§ 2 i Abs. 1);
b) Bestätigungen (Ärzteausweise) über die Eintragung
in die Liste der zur Berufsausübung
berechtigten Ärzte auszustellen (§ 2 i
Abs. 3);
c) die Bewilligung für einen zweiten Berufssitz
(§ 5 Abs. 4) oder für die Ausübung
der Facharzttätigkeit auf mehr als einem
Sonderfach zu erteilen (§ 2 k Abs. 3)
sowie nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes alle Maßnahmen durchzuführen,
die diese Aufgaben und die damit im Zusammenhang
stehenden Angelegenheiten betreffen. Bei
Besorgung dieser Angelegenheiten hat die Österreichische
Ärztekammer die Bestimmungen des
AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.
(4) In der Schlichtungsordnung (Abs. 2 lit. f)
sind die unter Bedachtnahme auf das Ansehen
der österreichischen Ärzteschaft erforderlichen
näheren Vorschriften über das Schlichtungsverfahren
(§ 40), über die Aufgaben des Schlichtungsausschusses,
seine Zusammensetzung und die
Bestellung seiner Mitglieder, ferner über die
Funktionsdauer und örtliche Zuständigkeit des
Schlichtungsausschusses zu treffen.
(5) Der Österreichischen Ärztekammer obliegt
ferner, ein Disziplinarregister zu führen, in
das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe
unter Angabe der Personaldaten
des Kammerangehörigen sowie der Daten des
verurteilenden Erkenntnisses einzutragen ist.
Mitglieder der Österreichischen
Ärztekammer.
§ 50. Mitglieder der Österreichischen Ärztekammer
sind die Ärztekammern in den Bundesländern.
Organe der Österreichischen
Ärztekammer.
§ 51. Organe der Österreichischen Ärztekammer
sind
1. Die Vollversammlung (§§ 52 und 53),
2. der Vorstand (§ 54),
3. der Präsident und der Vizepräsident (§ 55),
4. der Verwaltungsausschuß und der Berufungsausschuß
einer gemeinsamen Wohlfahrtseinrichtung
(§ 55 lit. e).
Die Vollversammlung.
§ 52. (1) Die Vollversammlung besteht aus den
Präsidenten und den Vizepräsidenten aller Ärztekammern
in den Bundesländern.
(2) Die Vollversammlung wird erstmalig auf
Vorschlag der nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes gewählten Präsidenten aller
Ärztekammern vom Bundesministerium für
soziale Verwaltung, sonst vom Präsidenten der
Österreichischen Ärztekammer, im Falle seiner
Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen.
(3) Die Vollversammlung tritt regelmäßig im
Frühjahr und im Herbst eines jeden Kalenderjahres
zu ordentlichen Tagungen zusammen.
Außerordentliche Tagungen der Vollversammlung
sind einzuberufen, wenn dies von wenigstens
zwei Ärztekammern unter Bekanntgabe der
Beratungsgegenstände verlangt wird. Derartige
Verlangen sind von den Präsidenten der antragstellenden
Ärztekammern bei Gegenzeichnung
des Vizepräsidenten schriftlich beim Präsidenten
der Österreichischen Ärztekammer zu stellen.
Solche Vollversammlungen sind innerhalb von
drei Wochen nach Einlangen des Antrages bei der
Österreichischen Ärztekammer abzuhalten. Der
Präsident der Österreichischen Ärztekammer ist
berechtigt, von sich aus jederzeit eine außerordentliche
Tagung der Vollversammlung einzuberufen.
(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt
der Präsident der Österreichischen Ärztekammer,
im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident.
(5) Die Vollversammlung ist beschlußfähig,
wenn die Präsidenten und Vizepräsidenten von
mindestens sechs Ärztekammern anwesend sind.
(6) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten
nicht als abgegebene Stimmen. Als Stimmenthaltung
gilt auch die Abgabe eines leeren. Stimmzettels.
(7) Bei Abstimmungen in der Vollversammlung
der Österreichischen Ärztekammer stehen den
Vertretungen der einzelnen Ärztekammern
jedenfalls mindestens zwei Stimmen zu. Das
Stimmgewicht der Vertretungen der einzelnen
Ärztekammern erhöht sich
auf drei Stimmen bei einer Zahl von Kammerangehörigen
von 600 bis 1099,
auf vier Stimmen bei einer Zahl von Kammerangehörigen
von 1100 bis 1599,
auf fünf Stimmen bei einer Zahl von Kammerangehörigen
von 1600 bis 2099,
auf sechs Stimmen bei einer Zahl von Kammerangehörigen
von 2100 bis 2599 usw.
(8) Der Wertung des Stimmgewichtes der Vertretungen
der einzelnen Ärztekammern sind jene
Zahlen zugrunde zu legen, die aus der bei der
Österreichischen Ärztekammer zu führenden
Ärzteliste (§§ 2 i und 49 Abs. 3) am Tage der
Beschlußfassung ersichtlich sind.
(9) Bei Abstimmungen sind die einer Ärztekammer
zustehenden Stimmen ungeteilt durch
den Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung
durch den geschäftsführenden Vizepräsidenten,
einer jeden Kammer abzugeben. Bei der Wahl
des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder des
Finanzreferenten der Österreichischen Ärztekammer
sind auf Verlangen auch nur eines Präsidenten
oder Vizepräsidenten einer Ärztekammer
die Abstimmungen in der Weise mit
geteilten Stimmen durchzuführen, daß jeder Präsident
und jeder Vizepräsident mit so vielen
Stimmen an der Abstimmung teilnimmt, als ihm
im Rahmen des Stimmgewichtes von seiner
Ärztekammer übertragen worden sind.
(10) Die Vorsitzenden der Bundessektionen
(§ 55 a) und die Vorsitzenden der Bundesfachgruppen
(§ 55 a) sind berechtigt, an den Vollversammlungen
teilzunehmen und Anträge zu
stellen.
(11) Die Vorschrift des § 32 Abs. 6 findet auf
die Vollversammlung sinngemäß Anwendung.
§ 53. In die Zuständigkeit der Vollversammlung
fallen
a) Die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten
und des Finanzreferenten;
b) die Beschlußfassung über den Rechenschaftsbericht
des Präsidenten und des Vorstandes
sowie über den Jahresvoranschlag und den
Rechnungsabschluß;
c) die Festsetzung einer Schlichtungsordnung;
d) die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung,
einer Dienstordnung und einer
Umlagenordnung;
e) die Festsetzung des Beitrages zur Österreichischen
Ärztekammer;
f) die Beschlußfassung über Vorschläge auf
Änderung der das Wahlverfahren für die
Ärztekammern regelnden Durchführungsverordnung;
g) der Abschluß von Verträgen zur Regelung
der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern
der Sozialversicherung (Verbände), sofern
hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr
Ärztekammern berührt werden (§ 49
Abs. 2 lit. j);
h) die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten,
deren Entscheidung sich die Vollversammlung
vorbehalten hat oder die
vom Vorstand gemäß § 54 der Vollversammlung
vorgelegt werden.
Der Vorstand.
§ 54. (1) Der Vorstand der Österreichischen
Ärztekammer hat aus dem Präsidenten, dem
Vizepräsidenten und so vielen weiteren Mitgliedern
zu bestehen, daß die Ärztekammern mit
weniger als 3000 Kammerangehörigen durch je
ein Mitglied und die Ärztekammern mit mehr als
3000 Kammerangehörigen durch je zwei Mitglieder
vertreten sind. Im Falle der Verhinderung
eines Mitgliedes ist die entsendende Ärztekammer
berechtigt, einen Stellvertreter namhaft
zu machen. Die Funktionsdauer der Mitglieder
des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Mitglieder
(Stellvertreter) des Vorstandes müssen der Vollversammlung
der Österreichischen Ärztekammer
angehören. Die Vorsitzenden der Bundessektion
(§ 55 a) und die Vorsitzenden der Bundesfachgruppen
(§ 55 a) sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen
teilzunehmen und Anträge zu
stellen. Binnen acht Tagen nach erfolgter Konstituierung
des Vorstandes hat der Präsident die
Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
bekanntzugeben.
(2) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom
Präsidenten einberufen und geleitet. Der Vorstand
ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei
Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes
von den Ärztekammern entsendete Mitglied hat
eine Stimme. Der Präsident und der Vizepräsident
stimmen mit. Die Übertragung des Stimmrechtes
an den Präsidenten sowie den Vizepräsidenten
durch die Ärztekammer, der sie angehören,
ist zulässig. Für die Beschlüsse des Vorstandes
ist Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Wenn ein Beschluß
nicht stimmeneinhellig gefaßt wurde, hat
jedes Mitglied das Recht, die Vorlage der behandelten
Angelegenheit an die nächste Vollversammlung
der Österreichischen Ärztekammer zur
endgültigen Entscheidung zu verlangen. Dieses
Verlangen ist spätestens bis zum Schluß der
Sitzung anzumelden.
(3) In den Wirkungskreis des Vorstandes
fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses
Bundesgesetz nicht einem anderen Organ ausdrücklich
zugewiesen sind.
(4) Im übrigen finden die Bestimmungen des
§ 34 Abs. 3, 6 und 8 auf den Vorstand der
Österreichischen Ärztekammer sinngemäß Anwendung.
Der Präsident.
§ 55. (1) Der Präsident vertritt die Österreichische
Ärztekammer nach außen. Ihm obliegt
die Vollziehung der Beschlüsse der Vollversammlung
und des Vorstandes. Der Präsident leitet die
Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. In
allen finanziellen Angelegenheiten der Österreichischen
Ärztekammer muß jede Ausfertigung
vom Finanzreferenten unter Beisetzung dieser
Funktionsbezeichnung mitgezeichnet werden.
(2) Der Präsident sowie ein Vizepräsident
werden in je einem Wahlgang von der Vollversammlung
für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Im Falle - allgemeiner Kammerwahlen
(§§ 28 und 29 in Verbindung mit § 52 Abs. 3)
endet die Funktion des Präsidenten und des
Vizepräsidenten mit der Konstituierung der
neuen Vollversammlung.
(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung
vom Vizepräsidenten vertreten. Im Falle
der Verhinderung des Präsidenten und des Vizepräsidenten
geht das Recht zur Vertretung des
Präsidenten auf das an Lebensjahren älteste Mitglied
der Vollversammlung der Österreichischen
Ärztekammer über.
(4) Der Präsident und der Vizepräsident der
Österreichischen Ärztekammer haben nach ihrer
Wahl in die Hand des Bundesministers für
soziale Verwaltung das Gelöbnis auf Einhaltung
der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten
abzulegen.
(5) Im übrigen finden die Bestimmungen des
§ 35 Abs. 2, 3 und 5 auf den Aufgabenkreis und
das Verhalten des Präsidenten und des Vizepräsidenten
der Österreichischen Ärztekammer
sinngemäß Anwendung.
Bundessektionen und Bundesfachgruppen.
§ 55 a. (1) Zur Förderung der beruflichen, sozialen
und wirtschaftlichen Interessen der Ärzteschaft
können unter Bedachtnahme auf die Eigenart
der Berufsausübung einzelner Berufsgruppen
bei der Österreichischen Ärztekammer, Bundessektionen
für die Turnusärzte, die praktischen
Ärzte oder die Fachärzte errichtet werden. Unter
denselben Voraussetzungen können für die Fachärzte
einzelner Sondergebiete Bundesfachgruppen
gebildet werden.
(2) Die Aufgaben der Bundessektionen bestehen
in der Beratung der Organe der Österreichischen
Ärztekammer sowie in der Erstattung von Gutachten
an diese Organe in allen Angelegenheiten,
die die allgemeinen beruflichen, fachlichen,
sozialen und wirtschaftlichen Belange je der
Turnusärzte, der praktischen Ärzte sowie der
Fachärzte berühren.
(3) Die Aufgaben einer Bundesfachgruppe bestehen
in der Beratung der Organe der Österreichischen
Ärztekammer sowie in der Erstattung
von Gutachten an diese Organe in allen Angelegenheiten,
die die besonderen Belange der
Fachärzte, die dem gleichen Sonderfach der medizinischen
Wissenschaft angehören, in beruflicher,
fachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht
berühren.
(4) Die Ärztekammern haben in jede Bundessektion
aus dem Kreise der Turnusärzte, der
praktischen Ärzte und der Fachärzte je zwei Mitglieder
zu entsenden. Die Mitglieder einer jeden
Bundessektion wählen je aus ihrer Mitte mit einfacher
Mehrheit den Obmann der Bundessektion
und seinen Stellvertreter. In gleicher Weise ist
bei der Bildung von Bundesfachgruppen zu verfahren.
(5) Nähere Vorschriften über die Bildung von
Bundessektionen und Bundesfachgruppen bei der
Österreichischen Ärztekammer sind durch die
Satzung zu erlassen. In der Satzung ist insbesondere
zu regeln
a) Der organisatorische Aufbau, die Bildung
der Delegiertenversammlungen und das
Stimmgewicht der Delegierten der einzelnen
Ärztekammern;
b) die Aufgabenkreise der Bundessektionen
und der Bundesfachgruppen;
c) die Wahl der Organe;
d) die Deckung der Kosten.
Kammeramt.
§ 55 b. (1) Die Vorschriften des § 36 finden
auf die Einrichtung und Führung eines Kammeramtes
der Österreichischen Ärztekammer, die Bestellung
eines Kammeramtsdirektors, seinen Aufgabenkreis,
ferner auf die Regelung der dienst-
besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse
der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der
Österreichischen Ärztekammer durch eine Dienstordnung
sinngemäß Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des § 38 über die Verschwiegenheitspflicht
finden auf das Personal der
Österreichischen Ärztekammer mit der Maßgabe
Anwendung, daß im gegebenen Fall das Bundesministerium
für soziale Verwaltung von einer
solchen Verpflichtung zu entbinden hat.
Deckung der Kosten.
§ 55 c. (1) Die Kosten, die aus der Geschäftsführung
der Österreichischen Ärztekammer erwachsen,
sind von allen Ärztekammern im Verhältnis
der Anzahl der bei ihnen gemeldeten
Kammerangehörigen in Form von Umlagen und
Beiträgen zu tragen.
(2) Rückständige Umlagen und sonstige Beiträge
können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950 eingebracht
werden.
(3) Die vom Disziplinarrat und Disziplinarsenat
verhängten Ordnungsstrafen fließen der
Österreichischen Ärztekammer zu.
Jahresvoranschlag und
Rechnungsabschluß.
§ 55 d. (1) Der Vorstand der Österreichischen
Ärztekammer hat alljährlich bis längstens 1. Dezember
einen Jahresvoranschlag für das nächste
Jahr zu erstellen und der Vollversammlung zur
Beschlußfassung vorzulegen.
(2) Desgleichen hat der Vorstand den Rechnungsabschluß
für das abgelaufene Kalenderjahr
bis längstens 30. Juni der Vollversammlung zur
Beschlußfassung vorzulegen.
Wohlfahrtseinrichtungen.
§ 55 e. (1) Auf Grund gleichlautender Beschlüsse
ihrer Vollversammlungen können zwei oder
mehr Ärztekammern übereinkommen, daß für
ihre Kammerangehörigen und deren Hinterbliebene
gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen
bei der Österreichischen Ärztekammer errichtet
und betrieben werden. Hiebei sind die Vorschriften
der §§ 43 bis 48 sinngemäß anzuwenden, soweit
im folgenden nichts anderes bestimmt
wird.
(2) Die Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtung
obliegt einem Verwaltungsausschuß, der von den
an der Einrichtung beteiligten Kammern zu bilden
ist. Der Verwaltungsausschuß besteht aus
einem Obmann, einem Stellvertreter und weiteren
Mitgliedern. Der Obmann und sein Stellvertreter
werden vom Verwaltungsausschuß mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen aus seiner Mitte gewählt.
(3) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses
steht dem davon Betroffenen die Beschwerde an
einen Berufungsausschuß zu. Der Berufungsausschuß
wird von den an der Einrichtung beteiligten
Kammern gebildet. Er besteht aus einem
Obmann, einem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern.
Der Obmann und sein Stellvertreter
werden vom Berufungsausschuß mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus
seiner Mitte gewählt.
(4) Die Österreichische Ärztekammer kann die
Geschäftsführung der Wohlfahrtseinrichtung
einer der beteiligten Kammern übertragen.
(5) Sofern für Beschlüsse in den §§ 43 bis 48
die Genehmigung der Landesregierung vorgesehen
ist, tritt an deren Stelle das Bundesministerium
für soziale Verwaltung.
2. Abschnitt.
Disziplinarverfahren.
§ 55 f. (1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens
schuldig, wenn sie
a) das Ansehen der österreichischen Ärzteschaft
durch ihr Verhalten der Gemeinschaft,
den Patienten oder den Kollegen
gegenüber beeinträchtigen, oder
b) die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung
sie sich anläßlich der Promotion
zum Doctor medicinae universae verpflichtet
haben oder zu deren Einhaltung
sie nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
oder nach anderen gesetzlichen
Vorschriften verpflichtet sind.
(2) Der disziplinären Verfolgung steht der Umstand
nicht entgegen, daß die gleiche Handlung
oder Unterlassung auch von einem Gerichte
oder einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist.
(3) Die Verfolgbarkeit eines Disziplinarvergehens
erlischt durch Verjährung, wenn der Disziplinaranwalt
nicht innerhalb von fünf Jahren
vom Zeitpunkt der Handlung oder Unterlassung
die Anzeige erstattet hat.
(4) Auf praktische Ärzte und Fachärzte, die
ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses
bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen
Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, finden
die Vorschriften über das Disziplinarverfahren
hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und der
damit verbundenen Berufspflichten keine Anwendung.
Die Dienststelle solcher Ärzte ist jedoch
verpflichtet, die von der Österreichischen
Ärztekammer erstattete Anzeige in Behandlung
zu nehmen und ihr das Verfügte mitzuteilen.
(5) Auf die in Ausbildung zum praktischen
Arzt oder Facharzt befindlichen Ärzte (§ 1 a
Abs. 3) finden die Vorschriften über das Disziplinarverfahren
nach diesem Bundesgesetz Anwendung.
§ 55 g. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt
der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer.
(2) Im Rahmen des Disziplinarrates der Österreichischen
Ärztekammer ist zur Durchführung
der Disziplinarverfahren für den Bereich eines
jeden Oberlandesgerichtssprengels je eine Disziplinarkommission
einzurichten.
(3) Jede Disziplinarkommission besteht aus
dem Vorsitzenden, der rechtskundig sein muß
und auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen
Ärztekammer vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung bestellt wird,
sowie aus zwei ärztlichen Beisitzern, die vom
Vorstande der Österreichischen Ärztekammer
bestellt werden. Für den Vorsitzenden sind
gleichzeitig zwei Stellvertreter, die rechtskundig
sein müssen, auf Vorschlag des Vorstandes der
Österreichischen Ärztekammer vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung und für die
beiden Beisitzer gleichzeitig vier Stellvertreter
vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer
zu bestellen. Mitglieder des Vorstandes der
Österreichischen Ärztekammer dürfen einer Disziplinarkommission
nicht angehören.
(4) Die ärztlichen Beisitzer haben vor Antritt
ihrer Tätigkeit in die Hand des Vorsitzenden ein
Gelöbnis auf die gewissenhafte und unparteiische
Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(5) Die Mitglieder des Disziplinarrates versehen
ihre Aufgabe ehrenamtlich, doch sind ihnen die
notwendigen Barauslagen von der Österreichischen
Ärztekammer zu ersetzen. Die Amtsdauer
der Mitglieder des Disziplinarrates ist gleich
jener des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer.
(6) Die einzelnen Disziplinarkommissionen des
Disziplinarrates sind ermächtigt, soweit dies zur
Vermeidung unnötiger Kosten und zur rascheren
Durchführung der Verfahren angezeigt ist, ihre
Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Ärztekammer
auszuüben, der der Beschuldigte angehört.
§ 55 h. Die Anzeige der Disziplinarvergehen
sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat
obliegt dem Disziplinaranwalt, der
rechtskundig sein muß. Auf Weisung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung oder des
Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer
ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige
zu erstatten und Rechtsmittel zu
ergreifen. Der Disziplinaranwalt und drei Stellvertreter
sind vom Vorstand zu bestellen.
§ 55 i. (1) Gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates
sowie gegen einen Beschluß, mit dem
die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt
wird, kann binnen zwei Wochen Berufung
erhoben werden. Zur Erhebung der Berufung ist
neben dem Beschuldigten auch der Disziplinaranwalt
berechtigt.
(2) Die Berufung, die begründet sein muß, ist
beim Disziplinarrat einzubringen. Mit dem Vollzug
der Disziplinarstrafe ist bis zur Entscheidung
des Disziplinarsenates auszusetzen.
(3) Über die Berufung erkennt in oberster Instanz
der Disziplinarsenat beim Bundesministerium
für soziale Verwaltung. Der Disziplinarsenat
besteht aus einem Richter als Vorsitzenden,
zwei Beamten des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung, von denen der eine rechtskundig
und der andere Amtsarzt sein muß, sowie aus
zwei weiteren Beisitzern, die vom Vorstande der
Österreichischen Ärztekammer aus dem Kreise
der Kammerangehörigen bestellt werden (§ 56
Abs. 4 lit. c). Für den Vorsitzenden und die Beisitzer
sind Stellvertreter zu bestellen.
(4) Der Vorsitzende sowie die Mitglieder des
Disziplinarsenates und deren Stellvertreter, mit
Ausnahme der vom Vorstand der Österreichischen
Ärztekammer bestellten Beisitzer, werden
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
bestellt. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat bei der Bestellung des Vorsitzenden
das Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Justiz herzustellen. Die Funktionsdauer der
Mitglieder des Disziplinarsenates und deren Stellvertreter
beträgt vier Jahre.
(5) Für die Vertretung der Disziplinaranzeige
vor dem Disziplinarsenat hat das Bundesministerium
für soziale Verwaltung nach Anhörung
der Österreichischen Ärztekammer einen Disziplinaranwalt,
der rechtskundig sein muß, und
einen Stellvertreter für diesen zu bestellen.
§ 55 j. (1) Die Mitglieder des Disziplinarsenates
sind in Ausübung ihres Amtes an keine
Weisungen gebunden. Die Erkenntnisse des Disziplinarsenates
unterliegen nicht der Aufhebung
oder Abänderung im Verwaltungswege.
(2) Die ärztlichen Beisitzer des Disziplinarsenates
haben vor Antritt ihrer Tätigkeit in die
Hand des Vorsitzenden ein Gelöbnis auf die gewissenhafte
und unparteiische Erfüllung ihrer
Pflichten abzulegen.
(3) Die Mitglieder des Disziplinarsenates versehen
ihre Aufgabe ehrenamtlich. Hinsichtlich der
Vergütung von Barauslagen der Mitglieder des
Disziplinarsenates sowie deren Stellvertreter und
des Disziplinaranwaltes sind die Vorschriften des
§ 55 g Abs. 5 anzuwenden.
§ 55 k. (1) Soweit sich aus den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt, sind
die Vorschriften der Dienstpragmatik, RGBl.
Nr. 15/1914, betreffend das Disziplinarverfahren,
mit Ausnahme der Bestimmungen, die ein Beamtenverhältnis
voraussetzen, sinngemäß anzuwenden.
(2) Nähere Vorschriften für das Verfahren vor
dem Disziplinarrat und Disziplinarsenat hat das
Bundesministerium für soziale Verwaltung durch
Verordnung zu erlassen.
§ 55 1. (1) Disziplinarstrafen sind
a) Der schriftliche Verweis;
b) Geldstrafen bis zur Höhe des 50fachen
Kammerbeitrages;
c) Entzug der Berechtigung zur Berufsausübung
bis zur Dauer eines Jahres.
(2) Die Strafe nach Abs. 1 lit. c kann das erste
Mal höchstens auf die Dauer von drei Monaten
und nur gegen solche Kammerangehörige verhängt
werden, die wegen Disziplinarvergehens
bereits mit einer Geldstrafe bestraft worden sind.
Bei praktischen Ärzten und Fachärzten, die ihren
Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei
einer Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts ausüben,
bezieht sich der Entzug der Berechtigung
zur Berufsausübung nach Abs. 1 lit. c nicht auf
die Ausübung des ärztlichen Berufes im Zusammenhang
mit den Dienstpflichten des Arztes.
(3) Die Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. b
und c können bedingt unter Festsetzung einer
Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren
verhängt werden, sofern der Beschuldigte bisher
keine andere Disziplinarstrafe als einen schriftlichen
Verweis erlitten hat oder eine erhaltene
Strafe dieser Art bereits getilgt ist.
(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe
ist in ein vom Vorstand der Österreichischen
Ärztekammer zu führendes Disziplinarregister
einzutragen (§ 49 Abs. 5).
Den Präsidenten der Ärztekammern in den
Bundesländern sind Abschriften der Vormerkung,
die Kammerangehörige ihrer Kammern
betreffen, zu übermitteln. Von der Disziplinarstrafe
nach Abs. 1 lit. c sind die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
sowie das Amt der
Landesregierung zu verständigen. Sofern es im
Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen
Ärzteschaft und der Einhaltung der
Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis
auf Veröffentlichung der Strafe in den
Mitteilungen der zuständigen Ärztekammer oder
auch in der Österreichischen Ärztezeitung erkannt
werden.
(5) Auf Ansuchen des Bestraften hat der Disziplinarrat
die Tilgung einer Disziplinarstrafe zu
verfügen, wenn die Verhängung der Strafe mindestens
fünf Jahre zurückliegt und der Bestrafte
innerhalb dieser Zeit keines neuerlichen Disziplinarvergehens
schuldig erkannt worden ist.
Gegen eine abweisliche Entscheidung des Disziplinarrates
kann der Betroffene binnen zwei
Wochen beim Disziplinarsenat die Berufung einlegen.
Die Bestimmungen des § 55 i Abs. 2 finden
Anwendung.
§ 55 m. (1) Die vom Disziplinarrat beziehungsweise
vom Disziplinarsenat festgesetzten Kosten
sind im Falle eines Schuldspruches vom Bestraften,
im Falle eines Freispruches von der Österreichischen
Ärztekammer zu tragen. Die Kosten
sind unter Berücksichtigung der für das Verfahren
aufgewendeten Barbeträge und der besonderen
Verhältnisse des Falles, bei einem Schuldspruch
unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse
des Beschuldigten nach freiem Ermessen
festzusetzen.
(2) Die verhängten Geldstrafen sowie die vom
Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens
können nach den Bestimmungen des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 eingebracht
werden.
(3) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates
und des Disziplinarsenates sind von der Österreichischen
Ärztekammer zu führen. Die Kosten
für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundesgesetz
nicht anders bestimmt ist, von der Österreichischen
Ärztekammer zu tragen.
Ordnungsstrafen.
§ 55 n. (1) Der Vorstand der Österreichischen
Ärztekammer kann gegen Kammerangehörige
wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der
Österreichischen Ärztekammer obliegenden
Pflichten Ordnungsstrafen bis zur Höhe von
2000 Schilling verhängen.
(2) Das gleiche Recht steht den Vorsitzenden
einer Disziplinarkommission und des Disziplinarsenates
zu.
(3) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe
ist dem Betroffenen gemäß § 45 AVG. 1950
Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich
zu rechtfertigen.
(4) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe
kann der Betroffene beim Disziplinarsenat
binnen zwei Wochen die Berufung einlegen. Der
Disziplinarsenat entscheidet endgültig. Die Bestimmungen
des § 55 i Abs. 2 finden Anwendung."
22. § 56 hat zu lauten
„C. Aufsichtsrecht.
§ 56. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern
unterstehen der Aufsicht der Landesregierungen.
Die Österreichische Ärztekammer
untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung.
(2) Die von den Ärztekammern in den Bundesländern
beschlossenen Satzungen, Geschäftsordnungen,
Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnungen,
die Jahresvoranschläge, die Rechnungsabschlüsse
sowie die Umlagen- und Beitragsordnungen
bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung
der Landesregierungen. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden
Akte weder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
noch denen anderer gesetzlicher Vorschriften
widersprechen. Die genehmigten Akte
sind in den Mitteilungen der Ärztekammern
unter Angabe des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens
kundzumachen.
(3) Die von der Österreichischen Ärztekammer
beschlossene Satzung, Geschäftsordnung, Dienst-,
Bezugs- und Pensionsordnung, die Umlagen- und
Beitragsordnung, ferner der Jahresvoranschlag
sowie der Rechnungsabschluß bedürfen für ihre
Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden
Akte weder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
noch denen anderer gesetzlicher Vorschriften
widersprechen. Die genehmigten Akte
sind in der Österreichischen Ärztezeitung unter
Angabe des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens
kundzumachen.
(4) Der Genehmigung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung für ihre Gültigkeit bedarf
die Bestellung
a) der beiden weiteren ärztlichen Mitglieder
der Disziplinarkommission und deren
Stellvertreter (§ 55 g Abs. 3);
b) des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter
beim Disziplinarrat (§ 55 h);
c) der beiden weiteren Beisitzer aus dem
Stande der Ärzte beim Disziplinarsenat und
ihrer Stellvertreter (§ 55 i Abs. 3).
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung
weder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
noch anderen gesetzlichen Vorschriften
widerspricht.
(5) Beschlüsse der Organe der Ärztekammern in
den Bundesländern beziehungsweise der Österreichischen
Ärztekammer, die gegen geltende gesetzliche
Vorschriften verstoßen, sind von den
Landesregierungen beziehungsweise vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung aufzuheben.
(6) Die Organe der Ärztekammern in den Bundesländern
sind durch Verfügung der Landesregierung,
der Vorstand, der Präsident sowie der
Vizepräsident der Österreichischen Ärztekammer
durch Verfügung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung abzuberufen, wenn solche
Organe ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben
vernachlässigen oder wenn sie beschlußunfähig
werden. Im letzteren Falle hat die Landesregierung
für die Ärztekammer beziehungsweise
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
für die Österreichische Ärztekammer einen Regierungskommissär
zu ernennen, der die Geschäfte
weiterzuführen und umgehend Neuwahlen
durchzuführen hat. Der Regierungskommissär
ist aus dem Kreise der Beamten der Aufsichtsbehörde
zu bestellen. Ihm ist ein zweigliedriger
Beirat aus dem Kreise der Kammerangehörigen
zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines
Regierungskommissärs einem Bundeslande beziehungsweise
dem Bund erwachsenden Kosten sind
von der betreffenden Ärztekammer beziehungsweise
von der Österreichischen Ärztekammer zu
tragen."
23. Im § 57 Abs. 1 und 2 ist der Klammerausdruck
„[§ 2, Abs. (2)]" jeweils durch den Klammerausdruck
„(§ 1 a Abs. 3)" zu ersetzen.
24. Der Abs. 3 des § 59 hat zu lauten
„(3) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
werden gesetzliche Sonderregelungen, insbesondere
für den Bereich der Sozialversicherung,
nicht berührt. Dies gilt auch für die im Rahmen
der Bestimmungen des Abschnittes II des Sechsten
Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, abgeschlossenen
Verträge (Gesamtverträge)."
25. Im § 59 a Abs. 1 und 2 ist die Zitierung
„§ 2 Abs. 1 lit. c" jeweils durch „§ 2 Abs. 2 lit. c"
zu ersetzen.
26. § 62 hat zu lauten
„Strafbestimmungen.
§ 62. (1) Wer eine im § 1 Abs. 2 bis einschließlich
Abs. 4 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne
hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen
gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein,
macht sich, sofern die Handlung nicht als Kurpfuscherei
(§ 343 StG.) gerichtlich strafbar ist,
einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist
mit Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu zwei Wochen zu
bestrafen. Im Wiederholungsfalle ist mit Geldstrafe
von 3000 S bis zu 30.000 S, im Falle der
Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei Wochen
bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(2) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
den in den Bestimmungen der §§ 1 a, 2, 2 i
Abs. 2, 6 und 7, des § 3 Abs. 5 zweiter Satz, des
§ 4 Abs. 2 und 6, der §§ 5 Abs. 3 und 5 a, der
§§ 6 und 7 Abs. 1, der §§ 9, 10 Abs. 1 und § 11
Abs. 1, der §§ 12 Abs. 1, 16 zweiter Satz oder
des § 19 enthaltenen Anordnungen und Verboten
zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung
schuldig und ist, sofern die Tat nicht
mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe
bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu zwei
Wochen zu bestrafen.
(3) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die
in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen enthalten sind, ist, sofern die
Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, mit
Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu
zwei Wochen zu bestrafen."
Artikel II.
1. Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes
tritt die Verordnung vom 21. Dezember
1927, BGBl. Nr. 5/1928, über die Bestellung von
Primarärzten außer Kraft.
2. Im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestehende Berechtigungen zur
postpromotionellen Ausbildung von Ärzten sowie
zur Ausübung des ärztlichen Berufes bleiben
unberührt.
3. Die am 29. Feber 1964 anhängigen, noch
nicht rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahren
sind nach den Bestimmungen der
§§ 55 f bis 55 n des Ärztegesetzes in der Fassung
des Artikels I dieses Bundesgesetzes fortzuführen.
4. Die Wahl weiterer Vizepräsidenten im Sinne
des § 27 Abs. 2 des Ärztegesetzes in der Fassung
des Art. I dieses Bundesgesetzes ist erstmals bei
Beginn der dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
nachfolgenden Funktionsperiode der
Ärztekammern durchzuführen.
Artikel III.
1. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind
a) hinsichtlich der §§ 2 b bis einschließlich 2 h
sowie der §§ 3 und 3 a des Ärztegesetzes
in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes
das Bundesministerium für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Unterricht,
b) hinsichtlich jener Bestimmungen des Art. I,
in denen Gerichte und Staatsanwaltschaften
mit Aufgaben betraut werden, das Bundesministerium
für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung,
c) hinsichtlich des Art. I Z. 23 das Bundesministerium
für soziale Verwaltung mit der
Wahrnehmung der Rechte des Bundes gem.
Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung 1929,
d) im übrigen das Bundesministerium für soziale
Verwaltung
betraut.
2. Soweit durch dieses Bundesgesetz Angelegenheiten
geregelt werden, die in der Vollziehung
Landessache sind, obliegt ihre Vollziehung der jeweils
örtlich zuständigen Landesregierung.
3. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 1964
in Kraft.