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50. Bundesgesetz: Ärztegesetznovelle 1964.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 50. Bundesgesetz: Ärztegesetznovelle 1964.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/1949, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/1951,

BGBl. Nr. 119/1952, BGBl. Nr. 169/1952 und

BGBl. Nr. 17/1955, wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

1. § 1 hat zu lauten

„Der Beruf des Arztes.

§ 1. (1) Der Beruf des Arztes besteht in der

Ausübung der Heilkunde.

(2) Die Ausübung der Heilkunde umfaßt jede

auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen

gegründete Tätigkeit, die im Rahmen der Bestimmungen

des Abs. 3 unmittelbar am Menschen

oder mittelbar für den Menschen ausgeführt

wird.

(3) Die Ausübung der Heilkunde im Sinne des

Abs. 2 umfaßt

a) die Untersuchung auf das Vorliegen oder

Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten,

Geistes- und Gemütskrankheiten,

von Gebrechen oder Mißbildungen und

Anomalien, die krankhafter Natur sind,

oder

b) die Beurteilung von in lit. a angeführten

Zuständen bei Verwendung medizinisch-

diagnostischer Hilfsmittel oder

c) die Behandlung einschließlich der operativen

Beseitigung solcher Zustände (lit. a)

oder

d) die Vorbeugung von Erkrankungen oder

e) die Geburtshilfe oder

f) die Verordnung von Heilmitteln, von Heilbehelfen

und medizinisch-diagnostischen

Hilfsmitteln oder

g) die Vornahme von Leichenöffnungen.

(4) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes

berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse

auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten."

2. Nach § 1 ist folgender § 1 a einzufügen

„§ 1 a. (1) Die selbständige Ausübung des ärztlichen

Berufes ist ausschließlich den praktischen

Ärzten und den Fachärzten vorbehalten.

(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen

Berufes besteht in der eigenverantwortlichen

Ausführung der im § 1 Abs. 2 bis 4 umschriebenen

Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten

freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses

ausgeübt werden.

(3) Die in Ausbildung zum praktischen Arzt

oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte)

sind lediglich zur unselbständigen Ausübung

der in § 1 Abs. 2 und 3 umschriebenen

Tätigkeiten in Krankenanstalten (§ 2 b) unter

Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte

berechtigt.

(4) Anderen Personen als den in den Abs. 1

und 3 genannten Ärzten ist jede Ausübung der

Heilkunde verboten.

(5) Wird in Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

die Bezeichnung ,Arzt' allgemein und

nicht in den besonderen Bezeichnungen, Turnusarzt',

,praktischer Arzt' oder ,Facharzt' verwendet,

so finden solche Bestimmungen auf alle

Ärzte Anwendung.

(6) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

werden die gesetzlichen Vorschriften

über die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes,

des Dentistenberufes, des Krankenpflegefachdienstes,

der medizinisch-technischen

Dienste sowie der Sanitätshilfsdienste,

ferner die den gewerberechtlichen Vorschriften

unterliegenden Tätigkeiten nicht berührt."

3. § 2 hat zu lauten

„Erfordernisse zur Berufsausübung.

§ 2. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen

Berufes als praktischer Arzt oder als Fach-

arzt bedarf es des Nachweises der Erfüllung der

nachfolgend angeführten allgemeinen Erfordernisse

sowie der für den praktischen Arzt oder für

den Facharzt vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse,

sowie schließlich der Eintragung in die

Liste der Ärzte (Ärzteliste) (§ 2 i).

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des

Abs. 1 sind

a) die österreichische Staatsbürgerschaft;

b) die Eigenberechtigung;

c) das an einer Universität in der Republik

Österreich oder vor dem 30. Oktober 1918

im Gebiete der im Reichsrate vertretenen

Königreiche und Länder erworbene Doktorat

der gesamten Heilkunde oder ein

gleichartiges, im Auslande erworbenes und

in Österreich nostrifiziertes Doktorat.

(3) Ausbildungserfordernis für den praktischen

Arzt im Sinne des Abs. 1 ist die mindestens dreijährige

praktische, mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung

in der in diesem Bundesgesetz umschriebenen

Art (§§ 2 b und 2 e).

(4) Ausbildungserfordernis für den Facharzt im

Sinne des Abs. 1 ist die praktische, im betreffenden

Sonderfach und in den hiefür einschlägigen

Nebenfächern, mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung

in der in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen

Art und Dauer (§§ 2 c und 2 f).

(5) Zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen

Berufes als Turnusarzt (§ 1 a Abs. 3) bedarf

es des Nachweises der Erfüllung der in Abs. 2

angeführten allgemeinen Erfordernisse sowie der

Eintragung in die Ärzteliste (§ 2 i)."

4. Im § 2 a Abs. 1 hat der Klammerausdruck

statt „(§ 2 Abs. 1 lit. a)" „(§ 2 Abs. 2 lit. a)" zu

lauten.

5. Nach § 2 a sind die folgenden §§ 2 b bis 2 k

anzufügen

„Vorschriften für die praktische

Ausbildung.

Ausbildung zum praktischen

Arzt.

§ 2 b. (1) Personen, die die im § 2 Abs. 2 angeführten

allgemeinen Erfordernisse erfüllen und

beabsichtigen, sich einer selbständigen ärztlichen

Betätigung als praktischer Arzt zuzuwenden,

haben sich in Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten

für die Ausbildung zum praktischen

Arzt anerkannt sind (§ 2 d), einer mindestens

dreijährigen praktischen Ausbildung (Turnus) zu

unterziehen (§ 2 Abs. 3) und den Erfolg dieser

Ausbildung nachzuweisen (§ 2 e Abs. 1).

(2) Der Turnus hat jedenfalls eine Ausbildung

auf den Gebieten Innere Medizin, Chirurgie,

Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinderheilkunde,

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie

Haut- und Geschlechtskrankheiten zu umfassen.

Ausbildung zum Facharzt.

§ 2 c. (1) Personen, die die im § 2 Abs. 2 angeführten

Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen,

sich einem Teilgebiete der Heilkunde als

Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt

zuzuwenden, haben sich in Krankenanstalten

oder Instituten, die als Ausbildungsstätten für

das betreffende Sonderfach anerkannt sind (§ 2 d)

einer mindestens sechsjährigen praktischen Ausbildung

in dem betreffenden klinischen beziehungsweise

nichtklinischen Sonderfache sowie in

den hiefür einschlägigen klinischen und nichtklinischen

Nebenfächern zu unterziehen.

(2) Die Vorschriften der Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

vom 26. September 1925, BGBl. Nr. 381,

betreffend die Ausbildung zum Zahnarzt, in der

Fassung des BGBl. Nr. 51/1930, werden hiedurch

nicht berührt. Das Zeugnis über die nach

dieser Verordnung mit Erfolg abgelegte zahnärztliche

Fachprüfung gilt als Erfolgsnachweis

im Sinne des § 2 f.

Ausbildungsstätten.

§ 2 d. (1) Ausbildungsstätten im Sinne der

§§ 2 b und 2 c sind die Universitätskliniken und

die Abteilungen von Krankenanstalten, die vom

Bundesministerium für soziale Verwaltung nach

Anhörung der Österreichischen Ärztekammer

als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum

praktischen Arzt beziehungsweise zum Facharzt

eines bestimmten klinischen Sonderfaches anerkannt

worden sind. Solche Krankenanstalten

sind in das beim Bundesministerium für soziale

Verwaltung geführte Verzeichnis der anerkannten

Ausbildungsstätten Österreichs aufzunehmen.

(2) Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 c, soweit

es sich um die Ausbildung in einem nichtklinischen

Sonderfach handelt, sind die medizinischen

Universitätsinstitute und die Untersuchungsanstalten

der bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung,

ferner die medizinisch-wissenschaftlichen

Anstalten und gleichartige, organisatorisch

mit Krankenanstalten verbundene Einrichtungen,

die vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

nach Anhörung der Österreichischen

Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung

zum Facharzt eines nichtklinischen Sonderfaches

anerkannt worden sind. Solche Anstalten

und Einrichtungen sind in das beim Bundesministerium

für soziale Verwaltung geführte

Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten

Österreichs aufzunehmen.

(3) Die Anerkennung von Krankenanstalten als

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum

praktischen Arzt oder zum Facharzt eines klinischen

Sonderfaches im Sinne des Abs. 1 darf

nur bei Erfüllung der nachfolgenden Bedingungen

ausgesprochen werden

a) Die Krankenanstalt hat der Behandlung

bettlägeriger Kranker zu dienen;

b) in der Krankenanstalt müssen Krankenabteilungen

für die Behandlung bestimmter

Krankheiten geführt werden und mit deren

Leitung Fachärzte betraut sein, in deren

Fachgebiet die Behandlung solcher Krankheiten

fällt;

c) die Krankenanstalt muß über alle zur Erreichung

des Ausbildungszweckes erforderlichen

fachlichen Einrichtungen und Geräte

sowie über das erforderliche Lehr- und

Untersuchungsmaterial verfügen.

(4) Medizinisch-wissenschaftliche Anstalten und

gleichartige, organisatorisch mit Krankenanstalten

verbundene Einrichtungen dürfen als Ausbildungsstätten

für die Ausbildung zum Facharzt

eines nichtklinischen Sonderfaches im Sinne des

Abs. 2 nur bei Erfüllung der nachfolgenden Bedingungen

anerkannt werden

a) Sie müssen unmittelbar oder mittelbar der

Untersuchung, Behandlung und Heilung

Kranker oder der Vorbeugung von Krankheiten

dienen;

b) sie müssen von einem Facharzt geleitet

sein, in dessen Fachgebiet die in diesen

Anstalten auszuführenden ärztlichen Tätigkeiten

fallen;

c) sie müssen über alle zur Erreichung des

Ausbildungszweckes erforderlichen fachlichen

Einrichtungen und Geräte sowie über

das erforderliche Lehr- und Untersuchungsmaterial

verfügen.

(5) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer

Ausbildungsstätte im Sinne des Abs. 1 und 2

ist die Zahl der Auszubildenden, die wegen des

Ausbildungserfolges nicht überschritten werden

darf, unter Berücksichtigung der Bettenzahl beziehungsweise

in Instituten unter Berücksichtigung

der Zahl der Ausbildungsplätze, des Umfanges

der Ausbildungseinrichtungen und der Anzahl

der ausbildenden Ärzte vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung festzusetzen.

(6) Bei Erfüllung der in den Abs. 3 und 4 aufgezählten

Bedingungen ist die Anerkennung als

Ausbildungsstätte zu erteilen.

Erfolgsnachweis.

§ 2 e. (1) Der Nachweis über die mit Erfolg

zurückgelegte praktische Ausbildung zum praktischen

Arzt (§ 2 Abs. 3 und § 2 b) ist durch

Zeugnisse für jedes Ausbildungsfach zu erbringen.

(2) Die Zeugnisse sind von den ausbildenden

Ärzten der Ausbildungsstätten, bei denen die

Ausbildung erfolgt ist, auszustellen. Sie haben

die Feststellung zu enthalten, daß die Ausbildung

in dem betreffenden Ausbildungsfach in der vorgeschriebenen

Art und Dauer mit Erfolg zurückgelegt

worden ist.

§ 2 f. (1) Der Nachweis über die mit Erfolg

zurückgelegte Facharztausbildung ist durch Zeugnisse

über die praktische Ausbildung in dem als

Hauptfach gewählten Sonderfach und in den einschlägigen

Nebenfächern in der vorgeschriebenen

Art und Dauer zu erbringen.

(2) Auf die in Abs. 1 angeführten Zeugnisse

sind die Vorschriften des § 2 e Abs. 2 anzuwenden.

§ 2 g. (1) Eine postpromotionelle ärztliche Ausbildung

im Auslande ist unter der Voraussetzung

der Gleichartigkeit der Ausbildung bis zur Hälfte

auf die jeweils für die Ausbildung zum praktischen

Arzt und zum Facharzt vorgesehene

Dauer anzurechnen.

(2) Über die Anrechnung von im Ausland zurückgelegten

Ausbildungszeiten für die Ausbildung

zum praktischen Arzt sowie für die Ausbildung

zum Facharzt entscheidet die Österreichische

Ärztekammer.

§ 2 h. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat nach Anhörung der Österreichischen

Ärztekammer über

a) die für die praktische Ausbildung zum

praktischen Arzt beziehungsweise zum

Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse,

über Art und Dauer der Ausbildung

in den einzelnen Ausbildungsfächern

beziehungsweise im Hauptfach und in den

Nebenfächern (§§ 2 b und 2 c),

b) die Anerkennung von Ausbildungsstätten

für die Ausbildung zum praktischen Arzt

und zum Facharzt (§ 2 d),

c) die Festsetzung von Ausbildungsstellen in

den Ausbildungsstätten (§ 2 d Abs. 5),

sowie über

d) den Erfolgsnachweis für die praktische Ausbildung

zum praktischen Arzt (§ 2 e) und

zum Facharzt (§ 2 f)

unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand

der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse

Näheres durch Verordnung zu bestimmen.

Ärzteliste.

§ 2 i. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat

die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen

Berufes entgegenzunehmen und eine Liste

der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte

(Ärzteliste) zu führen.

(2) Personen, die die gemäß § 2 dieses Bundesgesetzes

für die selbständige oder für die unselbständige

Ausübung des ärztlichen Berufes vorgeschriebenen

Erfordernisse erfüllen und den

ärztlichen Beruf als praktische Ärzte, Fachärzte

oder als Turnusärzte auszuüben beabsichtigen,

haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit

bei der Österreichischen Ärztekammer zu

melden und die erforderlichen Personal- und

Ausbildungsnachweise vorzulegen. Die ärztliche

Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung

über die Eintragung in die Ärzteliste (Abs. 1)

aufgenommen werden.

(3) Erfüllt der Bewerber die für die Art der

Berufsausübung gemäß § 2 vorgeschriebenen Erfordernisse,

so hat ihn die Österreichische Ärztekammer

in die Ärzteliste einzutragen und ihm

einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis

(Ärzteausweis) auszustellen.

(4) Findet die Österreichische Ärztekammer,

daß der Bewerber die Erfordernisse nicht erfüllt,

hat sie die Eintragung in die Ärzteliste mit Bescheid

zu versagen.

(5) Die Österreichische Ärztekammer hat jede

Anmeldung ohne Verzug zu erledigen.

(6) Gegen den Bescheid der Österreichischen

Ärztekammer steht die Berufung an den Landeshauptmann

offen, in dessen Bereich die Ausübung

der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist.

(7) Jede Eintragung in die Ärzteliste ist der

nach dem gewählten Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

ohne Verzug mitzuteilen.

Der Arzt hat sich bei dieser Behörde

längstens binnen einer Woche nach Eintragung

in der Ärzteliste persönlich zu melden.

(8) Der Österreichischen Ärztekammer sind

vom Arzt binnen einer Woche ferner folgende

Meldungen zu erstatten

a) jede Verlegung des Berufssitzes;

b) jeder Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes

oder des gewöhnlichen Aufenthaltes;

c) jede Einstellung der Berufsausübung, wenn

sie voraussichtlich drei Monate übersteigt,

schließlich

d) die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit

außerhalb des Berufssitzes (§ 5) sowie

die Beendigung einer solchen Tätigkeit.

(9) Wird der ursprünglich bestandene Mangel

eines im § 2 Abs. 2 bis 4 angeführten Erfordernisses

nachträglich offenbar, hat die Österreichische

Ärztekammer die Eintragung in der Ärzteliste

zu streichen und mit Bescheid festzustellen,

daß eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen

Berufes nicht bestanden hat. Gegen den

Bescheid der Österreichischen Ärztekammer steht

die Berufung an den Landeshauptmann offen, in

dessen Bereich die ärztliche Tätigkeit zuletzt ausgeübt

worden ist.

(10) Die Österreichische Ärztekammer hat jede

Eintragung in die Ärzteliste sowie jede Änderung

und Ergänzung derselben, die sich nach den Vorschriften

der Abs. 1 bis 9 ergeben, ohne Verzug

dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.

(11) Näheres über die Einrichtung der Ärzteliste,

über das Verfahren zur Eintragung in die

Ärzteliste, über Inhalt und Form des Ärzteausweises

und über die nach den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes an die Behörden und Ärztekammern

ergehenden Mitteilungen ist nach Anhörung

der Österreichischen Ärztekammer unter

Bedachtnahme auf das an einer geordneten Erfassung

der Ärzte bestehende öffentliche Interesse

vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

durch Verordnung zu bestimmen.

Vorschriftenfür die Ausübung des

ärztlichen Berufes.

§ 2 j. Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung

des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt

erfüllt haben (§ 2 Abs. 2 und 3 sowie § 2 i), sind

zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen

Berufstätigkeit als praktischer Arzt berechtigt,

gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich

oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses

ausgeübt wird.

§ 2 k. (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die

Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für

ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben (§ 2

Abs. 2 und 4 sowie § 2 i), sind zur selbständigen

Ausübung einer ärztlichen Berufstätigkeit als

Facharzt auf diesem Teilgebiete der Heilkunde als

Sonderfach berechtigt.

(2) Fachärzte haben ihre ärztliche Berufstätigkeit

auf ihr Sonderfach zu beschränken.

(3) Die Ausübung der Facharzttätigkeit auf

mehr als einem Sonderfach bedarf der Bewilligung

der Österreichischen Ärztekammer. Eine

solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine ausreichende

fachärztliche Betreuung der Bevölkerung

in dem für die Ausübung des betreffenden

Sonderfaches in Aussicht genommenen Ort und

dessen Einzugsgebiet nicht gewährleistet ist. Die

Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn der für

die Erteilung maßgebend gewesene Bedarf nicht

mehr vorhanden ist. Gegen den Bescheid der

Österreichischen Ärztekammer steht die Berufung

an den Landeshauptmann offen, in dessen

Bereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

(4) Universitätsprofessoren und Universitätsdozenten

sind Fachärzte des ärztlichen Sonderfaches,

für das ihnen die venia docendi verliehen

worden ist."

6. Der § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Die im Auslande erworbenen medizinischen

Doktorate der Professoren eines medizinischen

Faches, die aus dem Auslande berufen

und an der medizinischen Fakultät einer österreichischen

Universität zu Professoren ernannt

sind, gelten als in Österreich nostrifizierte Doktorate.

Solche Personen sind vom Nachweis der

Erfordernisse nach § 2 Abs. 2 bis 4 befreit.

(2) Ärzte, die nicht österreichische Staatsbürger

sind oder deren medizinische Doktorate nicht

den Erfordernissen des § 2 Abs. 2 lit. c ent-

sprechen, dürfen eine ärztliche Tätigkeit nur in

unselbständiger Stellung und nur zu Studienzwecken

im folgenden Umfange ausüben

a) an Universitätskliniken oder in Universitätsinstituten

im Rahmen der ihnen zugewiesenen

Obliegenheiten mit Bewilligung

des Klinik- beziehungsweise Institutsvorstandes

bis zur Dauer eines Jahres;

b) an allen übrigen Krankenanstalten beziehungsweise

medizinisch-wissenschaftlichen

Anstalten, die Ausbildungsstätten im Sinne

des § 2 d sind, im Rahmen der ihnen zugewiesenen

Obliegenheiten mit Bewilligung

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

jeweils bis zur Dauer eines Jahres.

(3) Den im Abs. 2 angeführten Ärzten sind

auch Ausländer mit abgeschlossener medizinischer

Hochschulbildung gleichgestellt, die ihre Studien

in Ländern zurückgelegt haben, in denen der

Erwerb des akademischen Grades eines ,Doctor

medicinae universae' zur Erlangung der Berechtigung

zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht

erforderlich ist. In solchen Fällen ist jedoch von

den in Betracht kommenden Personen der Nachweis

zu erbringen, daß sie die fachlichen Erfordernisse

zur Ausübung des ärztlichen Berufes

in jenem Lande besitzen, in dem sie die Berechtigung

erworben haben.

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 2 lit. a oder b

darf nur versagt werden, wenn durch die

Tätigkeit ausländischer Ärzte in Universitätskliniken

beziehungsweise Universitätsinstituten

und sonstigen Krankenanstalten beziehungsweise

in medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten die

postpromotionelle Ausbildung österreichischer

Ärzte gefährdet wird. Vor Erteilung einer Bewilligung

gemäß Abs. 2 ist die Ärztekammer zu hören.

Jede gemäß Abs. 2 erteilte Bewilligung ist dem

Landeshauptmann und der Ärztekammer in Abschrift

zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Verlängerung einer gemäß Abs. 2 lit. a

erteilten Bewilligung bedarf der Zustimmung des

Bundesministeriums für Unterricht; sie ist nach

Anhören der Ärztekammer jeweils bis zur Dauer

eines weiteren Jahres auszusprechen. Die Zustimmung

darf nur bei Vorliegen von im Abs. 4

angeführten Gründen versagt werden. Ärzte,

denen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 lit. a oder b

erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den

ärztlichen Beruf außerhalb der ihnen in den im

Abs. 2 lit. a und b genannten Krankenanstalten

zugewiesenen Obliegenheiten auszuüben.

(6) Die Bestimmungen des § 2 i über die Eintragung

in die Liste der zur Berufsausübung

berechtigten Ärzte finden auf die im Abs. 2

genannten Ärzte sinngemäß Anwendung.

(7) Praktische Ärzte oder Fachärzte, deren

Berufssitz im1 Auslande gelegen ist, dürfen, ungeachtet

des Mangels der im § 2 angegebenen

Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inlande

ausüben

a) auf fallweise Berufung zu ärztlichen Konsilien

oder zu einer mit einer solchen im

Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner

Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit

mit einem im Inlande zur

selbständigen Berufsausübung berechtigten

Arzte;

b) im Grenzgebiete nach Maßgabe zwischenstaatlicher

Übereinkommen."

7. Dem § 3 ist folgender § 3 a anzufügen

„§ 3 a. (1) Das Bundesministerium für soziale

Verwaltung hat Ärzten, deren Doktorate der

gesamten Heilkunde im Ausland erworben

wurden, bei Nachweis des aufrechten Bestandes

derselben unter der Voraussetzung der Gleichartigkeit

der Ausbildung sowie bei Ausländern

auch unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit

gegen jederzeitigen Widerruf die Bewilligung zur

freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes

als praktischer Arzt oder als Facharzt zu erteilen.

An Ausländer darf eine solche Bewilligung

jedoch nur dann erteilt werden, wenn eine

ausreichende allgemeinärztliche beziehungsweise

fachärztliche Betreuung der Bevölkerung in dem

für den Berufssitz in Aussicht genommenen Orte

oder dessen Einzugsgebiet nicht gewährleistet ist.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen,

wenn die Ausbildung des Bewerbers den

für die Ausübung des ärztlichen Berufes in

Österreich erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten

nicht entspricht.

(3) Die Voraussetzung der Gegenseitigkeit gilt

nicht für Personen, die unter die Bestimmungen

der Konvention über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, fallen, sofern

diese Personen gemäß Artikel 7 der genannten

Konvention nachweisen, daß sie sich drei Jahre

im Gebiete der Republik Österreich aufgehalten

haben.

(4) Vor Erteilung der Bewilligung gemäß

Abs. 1 sind das Bundesministerium für Unterricht

sowie die Österreichische Ärztekammer zu

hören."

8. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Berufsbezeichnungen ,Turnusarzt',

,praktischer Arzt', ,Facharzt' sowie sonstige Berufsbezeichnungen

dürfen nur nach Erfüllung

der in den §§ 2 b bis einschließlich 2 i genannten

Voraussetzungen geführt werden."

9. Dem § 4 ist ein neuer Abs. 6 folgenden Inhaltes

anzufügen

„(6) Die Berufsbezeichnung ,Primararzt' oder,

Primarius' dürfen nur Fachärzte unter der Vor-

aussetzung führen, daß sie in Krankenanstalten

dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung,

die einen systemisierten Bettenstand

von mindestens 20 Betten der allgemeinen

Pflegegebührenklasse aufweist, betraut sind und

ihnen mindestens ein Arzt unterstellt ist. Zur

Führung der genannten Berufsbezeichnung sind

auch die mit der dauernden Leitung eines im

Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts

oder eines selbständigen Ambulatoriums betrauten

Fachärzte berechtigt, denen mindestens

ein Arzt unterstellt ist."

10. § 5 hat zu lauten

„Berufssitz.

§ 5. (1) Jeder Arzt hat nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes das Recht,

seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.

(2) Der praktische Arzt oder Facharzt, der

seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt,

hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen

Ärztekammer (§ 2 i) frei seinen Berufssitz

zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an

dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der

und von der aus der praktische Arzt beziehungsweise

der Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit

ausübt.

(3) Der praktische Arzt beziehungsweise der

Facharzt darf grundsätzlich nur einen Berufssitz

haben. Die freiberufliche Ausübung des ärztlichen

Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis)

ist verboten.

(4) Ein praktischer Arzt oder ein Facharzt, der

seine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig wiederkehrend

an bestimmten Wochentagen oder für

eine kalendermäßig bestimmte Zeitdauer auch an

einem zweiten Berufssitz auszuüben beabsichtigt,

bedarf hiezu einer Bewilligung der Österreichischen

Ärztekammer. Eine solche Bewilligung ist

zu erteilen, wenn eine ausreichende allgemeinärztliche

oder fachärztliche Betreuung" der Bevölkerung

in dem für den zweiten Berufssitz in

Aussicht genommenen Ort und dessen Einzugsgebiet

nicht gewährleistet ist. Die Bewilligung

ist zurückzunehmen, wenn der für ihre Erteilung

maßgebend gewesene Bedarf nicht mehr besteht.

Gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer

steht die Berufung an den Landeshauptmann

offen, in dessen Bereich die Tätigkeit ausgeübt

werden soll beziehungsweise ausgeübt

worden ist."

11. Nach § 5 ist ein neuer § 5 a folgenden Inhaltes

einzufügen

„§ 5 a. Der zur selbständigen Ausübung des

Berufes berechtigte Arzt (§ 2 j beziehungsweise

§ 2 k), der seinen Beruf ausschließlich in einem

Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat

anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen

Ärztekammer (§ 2 i) seinen Dienstort bekanntzugeben."

12. § 9 hat zu lauten

„§ 9. (1) Dem Arzt ist im Zusammenhang mit

der Ausübung seines ärztlichen Berufes jede Art

der Werbung für medizinische Behandlungsmethoden

sowie für die Anwendung von Arzneimitteln

oder Heilbehelfen verboten.

(2) Unter dieses Verbot fallen

a) die Ankündigung unentgeltlicher oder

brieflicher Behandlung (Fernbehandlung)

b) die Veröffentlichung von Heilberichten in

Wort, Schrift oder Bild, ausgenommen solche

in fachwissenschaftlichen Schriften.

(3) Dem Arzt ist verboten, für die Zuweisung

von Kranken an ihn oder durch ihn eine Vergütung,

gleich welcher Art, zu versprechen, sich

oder einem anderen zusichern zu lassen, zu geben

oder zu nehmen. Rechtsgeschäfte, die dieses Verbot

verletzen, sind nichtig; Leistungen, die entgegen

diesem Verbot erbracht worden sind, können

zurückgefordert werden."

13. § 10 hat zu lauten

„Berufsgeheimnis.

§ 10. (1) Der Arzt ist zur Wahrung der ihm

in Ausübung seines Berufes anvertrauten oder

bekanntgewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Die im Abs. 1 vorgesehene Verpflichtung

besteht nicht, wenn

a) die durch die Offenbarung des Geheimnisses

bedrohte Person den Arzt von der Geheimhaltung

entbunden hat,

b) die Offenbarung des Geheimnisses nach Art

und Inhalt durch Interessen der öffentlichen

Gesundheitspflege oder der Rechtspflege

gerechtfertigt ist,

c) nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung

des Arztes über den Gesundheitszustand

bestimmter Personen vorgeschrieben

ist,

d) Mitteilungen oder Befunde des Arztes über

Krankheiten und Gebrechen des Versicherten

an Träger der Sozialversicherung erforderlich

sind.

(3) Außer im Falle einer behördlichen Anfrage

nach Abs. 2 lit. b kann der Arzt eine Erklärung

darüber, ob ein Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege

an der Offenbarung des Geheimnisses

vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde

verlangen."

14. § 12 hat zu lauten

„Ordinationsstätten.

§ 12. (1) Der Arzt ist verpflichtet, seine Ordinationsstätte

a) in einem solchen Zustand zu halten, daß

sie den hygienischen Anforderungen entspricht;

b) durch eine entsprechende äußere Bezeichnung

kenntlich machen.

(2) Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde

hat die Ordinationsstätte zu überprüfen,

wenn Umstände vorliegen, die die Annahme

rechtfertigen, daß sie den im Abs. 1 lit. a angeführten

Voraussetzungen nicht entspricht. Der

Überprüfung ist ein Vertreter der Ärztekammer

beizuziehen. Entspricht die Ordinationsstätte

nicht den hygienischen Anforderungen, ist dem

Arzt die Behebung der Mängel innerhalb einer

angemessenen Frist aufzutragen.

(3) Kommt bei der Überprüfung zutage, daß

Mißstände vorliegen, die für das Leben und die

Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich

bringen können, ist die Sperre der Ordinationsstätte

bis zur Behebung dieser Mißstände von

der Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.

(4) Die Art und Form, wie die Ordinationsstätte

bezeichnet wird, darf allgemeinen Interessen

des Berufsstandes der Ärzte, insbesondere

das Ansehen der Ärzteschaft, nicht beeinträchtigen.

Die Österreichische Ärztekammer hat

unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Interessen

des Berufsstandes der Ärzte, insbesondere

das Ansehen der Ärzteschaft, nähere Vorschriften

über die Art und Form der äußeren Bezeichnung

der ärztlichen Ordinationsstätten zu erlassen.

Solche Vorschriften sind in der Österreichischen

Ärztezeitung und in den Mitteilungsblättern der

Ärztekammern in den Bundesländern kundzumachen;

sie treten ein Jahr nach ihrer Kundmachung

in Kraft."

15. § 15 hat zu lauten

„Erlöschen und Ruhen der Berechtigung

zur Berufsausübung.

§ 15. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des

ärztlichen Berufes erlischt

a) durch Wegfallen eines der im § 2 Abs. 2

angeführten Erfordernisses oder

b) wenn hervorkommt, daß eines der im § 2

Abs. 2 bis 4 angeführten Erfordernisse nicht

gegeben ist.

(2) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen

Berufes ruht auf Grund

a) eines dauernden oder zeitweiligen Verzichts;

b) eines gerichtlichen Urteils gemäß §§ 356,

357 oder 357 a StG. für die Dauer der vom

Gericht festgesetzten Untersagung.

(3) Gesetzliche Bestimmungen, die den Verlust

der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen

Berufes vorsehen, bleiben unberührt.

(4) Die Gründe für das Erlöschen beziehungsweise

für das Ruhen der Berechtigung nach

Abs. 1 und 2 lit. b sind von Amts wegen wahrzunehmen.

(5) In allen Fällen der Abs. 1 und 2 hat die

Österreichische Ärztekammer die Streichung in

der Ärzteliste durchzuführen.

(6) Wer die Berechtigung zur Ausübung des

ärztlichen Berufes nicht mehr besitzt, kann, sobald

er die Erfordernisse gemäß § 2 neuerlich

nachzuweisen in der Lage ist, die Wiederaufnahme

der Berufsausübung unter Einhaltung der

Vorschrift des § 2 i anmelden.

(7) Das Erlöschen beziehungsweise das Ruhen

der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen

Berufes hat auch das Erlöschen der Bewilligung

zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zur

Folge."

16. § 16 hat zu lauten

„V erzieht auf die Berufsausübung.

§ 16. Ein Arzt kann jederzeit dauernd oder

zeitweilig auf die Berechtigung zur Ausübung

des ärztlichen Berufes verzichten. Der Verzicht ist

der Österreichischen Ärztekammer und der örtlich

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

schriftlich anzuzeigen; er wird frühestens im

Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige bei der

Österreichischen Ärztekammer wirksam."

17. § 17 hat zu lauten

„§ 17. (1) Wenn einem Arzt die Ausübung des

ärztlichen Berufes durch gesetzliche Bestimmungen,

durch gerichtliches Urteil oder durch Disziplinarerkenntnis

mit zeitlicher Beschränkung

oder bis zur Erfüllung einer auferlegten Bedingung

untersagt ist, so erlangt er mit dem Ablauf

der Zeit, auf die sich die Untersagung erstreckt,

oder mit der Erfüllung der für die Wiedererlangung

der Berufsausübung auferlegten Bedingung

wieder diese Berechtigung; er hat vor

der Wiederaufnahme der Berufsausübung der

Österreichischen Ärztekammer den Ablauf der

zeitlichen Beschränkung oder die Erfüllung der

Bedingung nachzuweisen.

(2) Die Gerichte haben Urteile, womit einem

Arzt die Ausübung des ärztlichen Berufes mit

zeitlicher Beschränkung oder bis zur Erfüllung

einer auferlegten Bedingung untersagt wird, unverzüglich

der Österreichischen Ärztekammer,

bei praktischen Ärzten und Fachärzten, die ihren

Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei

einer Gebietskörperschaft oder einer anderen

Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch

der vorgesetzten Dienststelle des Arztes mitzuteilen.

(3) Während der zeitlich beschränkten Untersagung

der Berufsausübung ruht die durch die

Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke

erlangte Befugnis."

18. Die §§ 18 und 19 haben zu lauten

„Vorläufige Untersagung der Berufsausübung.

§ 18. (1) In Wahrung des öffentlichen Wohles

und bei Gefahr im Verzuge hat der Landeshauptmann

Ärzten die Ausübung des ärztlichen Berufes

bis zum rechtskräftigen Abschluß des Entmündigungs-

oder Strafverfahrens zu untersagen,

wenn gegen sie

a) ein Antrag auf Entmündigung wegen

Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder gewohnheitsmäßigen

Mißbrauchs von Alkohol

oder von Suchtgiften (Nervengiften)

gestellt worden ist, oder

b) von Amts wegen ein Entmündigungsverfahren

wegen Geisteskrankheit oder

Geistesschwäche oder ein Strafverfahren

wegen grober Verfehlungen bei Ausübung

des ärztlichen Berufes, die mit gerichtlicher

oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet

worden ist.

(2) Ist ein Entmündigungs- oder Strafverfahren

im Sinne des Abs. 1 noch nicht eingeleitet, kann

der Landeshauptmann Ärzten, die wegen Geisteskrankheit,

Geistesschwäche oder wegen gewohnheitsmäßigen

Mißbrauchs von Alkohol oder von

Suchtgiften (Nervengiften) zur Ausübung des

ärztlichen Berufes nicht fähig sind, bei Gefahr im

Verzug die Ausübung des ärztlichen Berufes bis

zur Höchstdauer von sechs Wochen untersagen.

(3) Wurde einem Arzt auf Grund der Bestimmungen

des Abs. 2 die Ausübung des ärztlichen

Berufes untersagt, hat der Landeshauptmann hievon

unverzüglich die Staatsanwaltschaft beim zuständigen

Gerichtshof erster Instanz wegen allfälliger

Einleitung eines Entmündigungs- oder

Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Landeshauptmann

sowie der Österreichischen Ärzteltammer

die Anträge auf Entmündigung sowie

die Einleitung von Entmündigungs- oder Strafverfahren

von Amts wegen gegen Ärzte unverzüglich

bekanntzugeben. Ebenso sind die Verwaltungsbehörden

verpflichtet, dem Landeshauptmann

Anzeigen wegen der im Abs. 1 lit. b angegebenen

groben Verfehlungen und die von

Amts wegen eingeleiteten Strafverfahren unverzüglich

zur Kenntnis zu bringen. Diese Anzeigen

sind bei praktischen Ärzten und Fachärzten, die

ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses

bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen

Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch

der vorgesetzten Dienststelle des Arztes zu erstatten.

(5) Vor der Untersagung nach Abs. 1 und 2 ist

die Österreichische Ärztekammer, bei praktischen

Ärzten und Fachärzten, die ihren Beruf im Rahmen

eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft

oder einer anderen Körperschaft

öffentlichen Rechts ausüben, auch die vorgesetzte

Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist ihr

in jedem Falle mitzuteilen. Gegen die Untersagung

nach Abs. 2 hat die Österreichische Ärztekammer

das Recht der Berufung.

Einziehung des Ärzteausweises.

§ 19. Wer die Berechtigung zur Ausübung des

ärztlichen Berufes infolge Erlöschens beziehungsweise

Ruhens dieser Berechtigung (§ 15) oder

durch Untersagung der Berufsausübung (§§ 17

und 18) verloren hat, ist verpflichtet, den Ärzteausweis

(§ 2 i Abs. 3) der Österreichischen Ärztekammer

unverzüglich abzuliefern. Die Verpflichtung

zur Ablieferung des Ärzteausweises trifft

weiters die Personen, bei denen der ursprünglich

bestandene Mangel der Erfordernisse nach

§ 2 Abs. 2 bis 4 nachträglich hervorgekommen ist

und die daher aus der Ärzteliste gestrichen

worden sind (§ 2 i Abs. 9). Wird der Ausweis

nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten

Berufssitze oder Dienstorte zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

auf Antrag der Österreichischen

Ärztekammer den Ärzteausweis zwangsweise

einzuziehen und dieser zu übersenden."

19. Die §§ 21 bis einschließlich 23 haben zu

lauten

„A. Ärztekammern in den Bundesländern.

1. Abschnitt.

Wirkungskreis.

§ 21. (1) Die Ärztekammern sind berufen, die

gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen

Belange der Ärzte wahrzunehmen

und zu fördern sowie für die Wahrung des ärztlichen

Berufsansehens und der ärztlichen Berufspflichten

zu sorgen.

(2) Die Ärztekammern sind, abgesehen von den

in besonderen Vorschriften den Standesvertretungen

übertragenen Aufgaben, insbesondere berufen

a) den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge,

betreffend das Gesundheitswesen,

die Ausbildung und Fortbildung der Ärzte,

sowie in allen sonstigen Angelegenheiten

zu erstatten, in denen die Interessen der

Ärzteschaft berührt werden;

b) an den Einrichtungen der medizinischen

Fakultäten der österreichischen Universitäten

zur Fortbildung der Ärzte mitzuarbeiten

und selbst Veranstaltungen zur Fortbildung

durchzuführen;

c) an den amtlichen Gesundheitsstatistiken

mitzuwirken;

d) auf Einladung Vertreter in andere Körperschaften

und Stellen zu entsenden oder für

solche Körperschaften und Stellen Besetzungsvorschläge

zu erstatten, sofern dies

durch besondere Gesetze oder Vorschriften

vorgesehen ist;

e) in Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen

zu vermitteln;

f) gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen,

Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen

für die Kammerangehörigen und

deren Hinterbliebene zu errichten und zu

betreiben;

g) die für die ärztliche Leistung berechneten

Vergütungen, mit Ausnahme der in Dienstverträgen

mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften

vereinbarten Entgelte, zu überprüfen,

ferner den Gerichten oder Verwaltungsbehörden

Gutachten über die Angemessenheit

einer geforderten Vergütung

zu erstatten;

h) Verträge zur Regelung der Beziehungen

der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung

(Verbänden), Fürsorgeverbänden,

Krankenfürsorgeanstalten u. dgl. abzuschließen

(§ 59 Abs. 3).

(3) Die Ärztekammern haben alljährlich, spätestens

bis 30. Juni eines jeden Jahres, dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung, den Landesregierungen

und der Österreichischen Ärztekammer

Berichte sowie Vorschläge zur Behebung

wahrgenommener Mängel zu erstatten.

§ 22. (1) Die Behörden, gesetzliche berufliche

Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung

haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches

den Ärztekammern auf Verlangen die zur

Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen

Auskünfte zu erteilen und die Ärztekammern

in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem

gleichen Verhalten sind die Ärztekammern gegenüber

den vorgenannten Behörden und gesetzlichen

beruflichen Vertretungen sowie den

Trägern der Sozialversicherung verpflichtet. Die

Strafgerichte und Verwaltungsbehörden haben

alle bei ihnen gegen Ärzte anhängig gemachten

Strafverfahren und deren Ergebnis, soweit es sich

um Verbrechen oder Vergehen beziehungsweise

um im Zusammenhange mit der ärztlichen Berufsausübung

stehende Verwaltungsübertretungen

handelt, der zuständigen Ärztekammer bekanntzugeben.

(2) Gesetz- und Verordnungsentwürfe, die Interessen

berühren, deren Vertretung den Ärztekammern

zukommt, sind den Ärztekammern

unter Einräumung einer angemessenen Frist zur

Begutachtung zu übermitteln.

Kammerangehörige.

§ 23. (1) Einer Ärztekammer gehören als ordentliche

Kammerangehörige alle Ärzte an, die

ihren Beruf im Bereiche dieser Ärztekammer tatsächlich

ausüben (§ 5 Abs. 2 und 4, § 5 a) und in

der bei der Österreichischen Ärztekammer geführten

Ärzteliste eingetragen sind (§ 2 i).

(2) Ärzte, die gemäß den Vorschriften des § 2 i

Abs. 3 in die Ärzteliste eingetragen sind, haben

sich zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit

innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der

Bestätigung über die Eintragung (§ 2 i Abs. 2)

persönlich bei der Ärztekammer anzumelden.

(3) Die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer

erlischt, wenn der Arzt

a) seinen Berufssitz (§ 5 Abs. 2) in den Bereich

einer anderen Ärztekammer dauernd verlegt

hat,

b) die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen

Berufes verloren hat,

c) die Berufsausübung eingestellt hat.

(4) Ärzte, die von ihrer Berechtigung zur Berufsausübung

keinen Gebrauch machen oder die

Ausübung des ärztlichen Berufes eingestellt haben

(§ 2 i Abs. 8 lit. c) können sich bei der Ärztekammer,

in deren Bereich sie ihren ordentlichen

Wohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche

Kammerangehörige eintragen lassen."

20. An Stelle der bisherigen §§ 25 bis 48 treten

die folgenden §§ 25 bis einschließlich 48

„§ 25. (1) Die ordentlichen Kammerangehörigen

sind berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes die Mitglieder der

Vollversammlung (Kammerräte) zu wählen.

(2) Die ordentlichen Kammerangehörigen können

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zu Mitgliedern der Vollversammlung

(Kammerräte) gewählt werden.

(3) Jeder Kammerangehörige genießt den Anspruch

auf die Wahrung seiner beruflichen, sozialen

und wirtschaftlichen Interessen durch die

Kammer nach Maßgabe der Bestimmungen des

§ 21 und der anderen jeweils hiefür geltenden

Vorschriften.

(4) Jeder Kammerangehörige ist berechtigt,

nach Maßgabe der Vorschriften dieses Bundesgesetzes

sowie der auf Grund dieser Vorschriften

erlassenen Satzung die Leistungen der Wohlfahrts-,

Unterstützungs- und anderer Einrichtungen

der Ärztekammer in Anspruch zu nehmen.

Gliederung der Ärztekammern.

§ 26. (1) Die Kammerangehörigen sind fachlich

in Sektionen zu erfassen. Sofern es zur Förderung

der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen

Interessen der Kammerangehörigen notwendig

ist, können diese auch örtlich in Sprengel erfaßt

werden.

(2) Fachlich sind die Kammerangehörigen entsprechend

ihrem in der Ärzteliste (§ 2 i) eingetragenen

Status in je einer Sektion für Turnusärzte

(§ 2 Abs. 5), für praktische Ärzte (§ 2 j)

und für die Fachärzte aller Sonderfächer (§ 2 k)

zu erfassen.

(3) Die Kammerangehörigen können ferner in

Fachgruppen als Untergliederungen der Sektionen

erfaßt werden.

(4) Jeder Kammerangehörige darf nur einer

Sektion angehören. Im Zweifelsfalle entscheidet

der Vorstand der Kammer über die Zugehörigkeit.

(5) Werden die Kammerangehörigen örtlich in

Sprengel erfaßt, sind die Sprengel je nach der

Größe des Bundeslandes und nach Bedarf für die

Bereiche der "Wahlkreise, der Bezirksverwaltungsbehörden,

in Wien der Gemeindebezirke oder für

die Gerichtsbezirke zu bilden.

(6) Nähere Vorschriften über die Gliederung

der Kammerangehörigen sind unter Bedachtnahme

auf die von den Ärztekammern gemäß

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu besorgenden

Aufgaben durch Satzung zu erlassen.

Organe der Ärztekammern.

§ 27. (1) Organe der Ärztekammern sind

a) Die Vollversammlung (§§ 28 bis 33),

b) der Kammervorstand (§ 34),

c) der Präsident und die Vizepräsidenten

(§ 35),

d) der Verwaltungsausschuß des Versorgungs- und

Unterstützungsfonds (§ 45 Abs. 1

bis 3),

e) der Beschwerdeausschuß (§ 45 Abs. 4).

(2) Bei Ärztekammern mit mehr als 1000 Kammerangehörigen

sind zwei Vizepräsidenten und

bei Ärztekammern mit mehr als 3000 Kammerangehörigen

sind drei Vizepräsidenten zu wählen.

Bei Kammern mit weniger als 1000 Kammerangehörigen

sind ein, wenn es aber der Umfang

der zu besorgenden Aufgaben erfordert, zwei

Vizepräsidenten zu wählen.

Die Vollversammlung.

§ 28. (1) Die Vollversammlung besteht aus

mindestens 12 und höchstens 60 Kammerräten.

Die Anzahl der Kammerräte ist von der Landesregierung

nach Anhörung des Kammervorstandes

unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Kammer

angehörenden praktischen Ärzte, der Fachärzte

und der Turnusärzte durch Verordnung

festzulegen.

(2) Die Kammerräte werden durch allgemeine,

gleiche, geheime und persönliche Wahl nach den

Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die

Dauer von vier Jahren berufen.

Durchführung der Wahlen in die

Vollversammlung.

§ 29. (1) Der Vorstand der Ärztekammer hat

vor Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode

(§ 28 Abs. 2) beziehungsweise nach Auflösung

der Vollversammlung mittels Beschluß gemäß

§ 32 Abs. 5 die Vornahme der Wahl der Vollversammlung

anzuordnen.

(2) Für jede Sektion (§ 26 Abs. 2) ist je ein

Wahlkörper zu bilden.

(3) Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen.

Sie dürfen nicht mehr als die doppelte Anzahl

Namen von Wahlwerbern, als Kammerräte

für den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind,

enthalten. Der Wahlvorschlag muß von mindestens

so vielen Wahlberechtigten unterschrieben

sein, als Kammerräte für den betreffenden Wahlkörper

zu wählen sind.

(4) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb

von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses

von jeder wahlwerbenden Gruppe bei

der Landesregierung angefochten werden.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung

der Wahlen, insbesondere über die Ausschreibung

der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung

der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden,

die Wahlwerbung, das Abstimmungs- und

Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten

Kammerräte, die Wahl des Kammervorstandes

sowie des Präsidenten und des oder der

Vizepräsidenten einschließlich erforderlicher

Nachwahlen sind in der Wahlordnung zu treffen.

Die Wahlordnung hat das Bundesministerium für

soziale Verwaltung nach Anhören der Österreichischen

Ärztekammer durch Verordnung zu erlassen.

Wahlrecht und Wählbarkeit.

§ 30. (1) Wahlberechtigt sind alle in der Ärzteliste

eingetragenen Kammerangehörigen, die am

Tage der Wahlausschreibung das Wahlrecht zum

Nationalrat besitzen.

(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen

(Abs. 1). Nicht gewählte Wahlwerber

eines Wahlvorschlages sind in der festgelegten

Reihenfolge Ersatzmänner für den Fall,

daß ein Mandat ihrer Liste erledigt ist.

Einberufung der Vollversammlung.

§ 31. (1) Die Vollversammlung ist spätestens

vier Wochen nach der Wahl der Kammerräte vom

bisherigen Präsidenten beziehungsweise vom bisherigen

ersten oder zweiten Vizepräsidenten,

sonst vom ältesten Kammerrat einzuberufen, zu

eröffnen und bis zur Wahl des neuen Präsidenten

zu leiten.

(2) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten

mindestens zweimal jährlich, jedenfalls aber im

Frühjahr und Herbst, einzuberufen. Außerordentliche

Vollversammlungen sind einzuberufen,

wenn dies von mindestens einem Drittel

der Kammerräte schriftlich unter Bekanntgabe

des Grundes verlangt wird. Außerordentliche

Vollversammlungen sind innerhalb von drei

Wochen, nachdem der Antrag bei der Ärztekammer

eingelangt ist, abzuhalten. Der Präsident ist

berechtigt, von sich aus jederzeit eine außerordentliche

Vollversammlung einzuberufen.

Aufgaben der Vollversammlung.

§ 32. (1) In der Eröffnungssitzung wählt die

Vollversammlung in je einem Wahlgang aus ihrer

Mitte mit einfacher Mehrheit den Präsidenten

und den Vizepräsidenten, in je einem Wahlgang

nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes

die Mitglieder des Vorstandes sowie bei den

Ärztekammern, die mehr als einen Vizepräsidenten

zu wählen haben, die Vizepräsidenten.

(2) Die Verhandlungen der Vollversammlung

sind in der Regel für Kammerangehörige öffentlich.

Ausnahmen können im Einzelfall von der

Vollversammlung beschlossen werden.

(3) Die Tagesordnung bestimmt der Präsident.

Sie ist den Kammerräten vor jeder ordentlichen

Vollversammlung, spätestens zwei Wochen vor

Sitzungsbeginn, schriftlich mit der Einladung zur

Teilnahme bekanntzugeben. Angelegenheiten, die

durch Beschluß der Vollversammlung als dringlich

erklärt wurden, können ohne vorherige Bekanntmachung

in Verhandlung gezogen werden.

(4) Die Vollversammlung ist beschlußfähig,

wenn mindestens die Hälfte der Kammerräte

anwesend ist. Ihre Beschlüsse werden mit der

einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen gefaßt. Der jeweilige Vorsitzende

stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen

bei geheimer Abstimmung, gilt jene

Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende

gestimmt hat. Stimmenthaltungen, leere

und ungültige Stimmzettel sind bei der Ermittlung

des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen.

(5) Der Beschluß auf Auflösung der Vollversammlung

bedarf der Zweidrittelmehrheit bei

Anwesenheit von mindestens der Hälfte der

Kammerräte.

(6) Über alle Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen,

das vom Vorsitzenden und vom

Schriftführer zu zeichnen ist. Das Protokoll ist

in der nächstfolgenden Sitzung durch Beschluß

zu verifizieren.

§ 33. Die Vollversammlung ist zur Wahrung

der den Ärztekammern zustehenden Rechte berufen.

Sie ist insbesondere zuständig für die

a) Wahl des Kammervorstandes;

b) Wahl des Präsidenten und des oder der

Vizepräsidenten;

c) Beschlußfassung über den Rechenschaftsbericht

des Präsidenten und des Kammervorstandes;

d) Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag

und den Rechnungsabschluß;

e) Festsetzung der Umlagen- und Beitragsordnung

sowie die Festsetzung des Kammerbeitrages

einschließlich seines den Wohlfahrtseinrichtungen

gewidmeten Teiles

(Fondsbeitrag);

f) Beschlußfassung in allen Angelegenheiten,

deren Entscheidung die Vollversammlung

sich vorbehalten hat oder die der Kammervorstand

der Vollversammlung wegen ihrer

besonderen Wichtigkeit, insbesondere, wenn

sie sich auf alle Kammerangehörigen und

alle Sprengel beziehen, zur Entscheidung

vorlegt;

g) Festsetzung der Satzung;

h) Festsetzung der Geschäftsordnung;

i) Festsetzung der Dienstordnung.

Der Kammervorstand.

§ 34. (1) Der Kammervorstand wird aus dem

Präsidenten, dem oder den Vizepräsidenten sowie

weiteren Kammerräten gebildet. Die Zahl der

weiteren Kammerräte hat mindestens fünf und

höchstens fünfzehn zu betragen. Sie wird nach

Anhörung der Vollversammlung unter Bedachtnahme

auf die Gesamtzahl je der Turnusärzte,

der praktischen Ärzte und der Fachärzte sowie

auf die Gliederung der Ärztekammer nach Sektionen,

Fachgrupen und Sprengel von der Landesregierung

durch Verordnung festgesetzt.

(2) Der Kammervorstand wird von der Vollversammlung

auf die Dauer von vier Jahren

gewählt.

(3) Der Kammervorstand wird vom Präsidenten,

im Falle seiner Verhinderung vom geschäftsführenden

Vizepräsidenten mindestens einmal im

Vierteljahr einberufen. Der Kammervorstand ist

binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mindestens

ein Viertel der Kammerräte unter Bekanntgabe

des Grundes beim Präsidenten schriftlich

die Einberufung verlangt; in einem solchen

Falle ist die Sitzung vom Präsidenten längstens

innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des

Antrages abzuhalten.

(4) Der Kammervorstand ist insbesondere für

die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften,

für die Einhaltung des Wirkungskreises der

Ärztekammer, für die Durchführung der Beschlüsse

der Vollversammlung verantwortlich.

Der Kammervorstand ist daher insbesondere berufen

a) zur Durchführung der der Ärztekammer

gemäß § 21 dieses Bundesgesetzes oder nach

anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben;

b) zur Verwaltung des Vermögens der Ärztekammer;

c) zur Bestellung der Finanzreferenten sowie

allfälliger Referenten für bestimmte Aufgaben.

(5) Den Vorsitz bei den Beratungen des Kammervorstandes

führt der Präsident. Der Kammervorstand

ist beschlußfähig, wenn mindestens die

Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt

seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen. Der Präsident

stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen

bei geheimer Abstimmung, gilt jener

Antrag zum Beschluß erhoben, dem der Präsident

beigetreten ist. Stimmenthaltungen werden bei

Ermittlung der für die Annahme eines Antrages

erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt. Als

Stimmenthaltung gilt auch die Abgabe eines

leeren Stimmzettels.

(6) In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr

im Verzug, können die Geschäfte des Vorstandes

vom Präsidenten im Einvernehmen mit

dem Vizepräsidenten beziehungsweise den Vizepräsidenten

besorgt werden, doch muß binnen

längstens zweier Wochen die Zustimmung des

Vorstandes eingeholt werden.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so hat

die Gruppe, aus der das scheidende Vorstandsmitglied

stammt, unverzüglich die Nominierung

seines Nachfolgers vorzunehmen.

(8) Auf die Protokollführung bei den Sitzungen

des Kammervorstandes sind die Bestimmungen

des § 32 Abs. 6 anzuwenden.

Der Präsident und die Vizepräsidenten.

§ 35. (1) Der Präsident vertritt die Ärztekammer

nach außen. Ihm obliegt die Durchführung

der Beschlüsse der Organe der Kammer, soweit

sie nicht dem Kammervorstand vorbehalten sind.

Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt alle

Geschäftsstücke. Jede Ausfertigung eines Geschäftsstückes

der Kammer, das eine finanzielle

Angelegenheit der Kammer betrifft, ist von dem

vom Vorstand bestellten Finanzreferenten unter

Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent"

mitzuzeichnen.

(2) Der Präsident bestellt das Büro, er schließt

und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten.

(3) Der Präsident beruft die Sitzungen des Vorstandes

und der Vollversammlung ein und führt

bei diesen Sitzungen den Vorsitz.

(4) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung

vom Vizepräsidenten vertreten. Wurden

bei einer Ärztekammer zwei oder drei Vizepräsidenten

gewählt, so erfolgt die Vertretung

in der durch die Wahl festgelegten Reihenfolge

mit der Bezeichnung ,geschäftsführender Vizepräsident

'. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten

und sämtlicher Vizepräsidenten geht das

Recht der Vertretung des Präsidenten auf den

an Lebensjahren ältesten Kammerrat über.

(5) Entzieht die Vollversammlung dem Präsidenten

das Vertrauen, hat der Vizepräsident die

Geschäfte weiterzuführen. Dieser ist verpflichtet,

binnen zwei Wochen eine außerordentliche Vollversammlung

zur Neuwahl des Präsidenten einzuberufen.

Die Vollversammlung muß binnen

zweier Wochen abgehalten werden. Wird auch

dem oder den Vizepräsidenten das Vertrauen

entzogen, tritt an die Stelle des Vizepräsidenten

der an Lebensjahren älteste Kammerrat.

Kammeramt.

§ 36. (1) Die Konzepts-, Buchhaltungs- und

Kanzleiarbeiten der Ärztekammer werden durch

das Kammeramt besorgt.

(2) Das Kammeramt steht unter der Leitung

eines Kammeramtsdirektors. Der Kammeramtsdirektor

sowie das erforderliche Personal werden

vom Vorstand bestellt.

(3) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen

Verhältnisse der Angestellten und

sonstigen Hilfskräfte der Kammer sind unter Bedachtnahme

auf die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen

durch die Dienstordnung zu regeln;

hiebei ist auch Vorsorge für die fachliche Weiterbildung

zu treffen. Die Dienstordnung darf den

öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkte der

durch die Ärztekammern zu besorgenden Aufgaben

nicht entgegenstehen.

Angelobung.

§ 37. Der Präsident sowie der Vizepräsident,

wenn mehrere Vizepräsidenten gewählt wurden,

die Vizepräsidenten haben vor Antritt ihres Amtes

in die Hand des Landeshauptmannes, die übrigen

Kammermitglieder in die Hand des Präsidenten

das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze

und getreue Erfüllung der Obliegenheiten abzulegen.

Verschwiegenheitspflicht.

§ 38. Die Organe und das gesamte Personal der

Ärztekammer sind, soweit sie nicht schon nach

anderen gesetzlichen Vorschriften zur Verschwiegenheit

verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit

über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen

Tatsachen verpflichtet. Von

dieser Verpflichtung hat die Landesregierung auf

Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde

zu entbinden, wenn die Mitteilung

der Tatsachen durch Interessen der Rechtspflege

gerechtfertigt ist.

Deckung der Kosten.

§ 39. (1) Der Kammervorstand hat alljährlich

bis längstens 15. Dezember einen Jahresvoranschlag

für das nächste Jahr zu erstellen und der

Vollversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.

(2) Desgleichen hat der Kammervorstand der

Vollversammlung den Rechnungsabschluß für das

abgelaufene Rechnungsjahr bis längstens 30. Juni

vorzulegen.

(3) Zur Bestreitung ihrer Auslagen heben die

Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen

Umlagen und sonstige Beiträge ein. Die näheren

Vorschriften über die Umlagen- und Beitragspflicht,

über die Höhe der Umlagen und

sonstigen Beiträge für die Turnusärzte, praktischen

Ärzte und Fachärzte, ferner die Vorschreibung,

Einhebung und Fälligkeit der Umlagen und

Beiträge sowie die Verwendung sind durch eine

Umlagen- und Beitragsordnung zu erlassen (§ 33

lit. e). Bei der Festsetzung der Höhe der Umlagen

und sonstigen Beiträge ist auf die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit der Kammerangehörigen

sowie auf die durch die Ärztekammern zu besorgenden

Aufgaben Bedacht zu nehmen.

(4) Rückständige Umlagen und sonstige Beiträge

können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

— VVG. 1950

eingebracht werden.

Schlichtungsverfahren.

§ 40. (1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet,

vor Einbringung einer zivilgerichtlichen

Klage oder Erhebung einer Privatanklage alle

sich zwischen ihnen bei Ausübung des ärztlichen

Berufes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in der

Standesvertretung ergebenden Streitigkeiten

einem Schlichtungsausschuß der Ärztekammer

zur Schlichtung vorzulegen. Diese Bestimmung

findet auf praktische Ärzte und Fachärzte, die

ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses

bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen

Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, nur insoweit

Anwendung, als sich die Streitigkeiten

nicht auf das Dienstverhältnis oder die Dienststellung

des Arztes beziehen.

(2) Gehören die Streitteile verschiedenen Ärztekammern

an, so ist die zuerst angerufene Ärztekammer

zuständig.

(3) Die Zeit, während welcher die Ärztekammer

oder der Schlichtungsausschuß mit der Sache befaßt

ist, wird in die Verjährungsfrist sowie in

andere Fristen für die Geltendmachung des Anspruches

bis zur Dauer von drei Monaten nicht

eingerechnet. Nach Ablauf von drei Monaten

kann eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder

eine Privatanklage erhoben werden, auch wenn

die Sache noch bei der Ärztekammer oder dem

Schlichtungsausschuß anhängig ist.

Ordnungsstrafen.

§ 41. (1) Der Kammervorstand kann gegen

Kammerangehörige wegen Vernachlässigung der

ihnen gegenüber der Ärztekammer obliegenden

Pflichten (§ 24), sofern nicht disziplinär vorzugehen

ist, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung

oder wegen Störung der Ordnung in der

Kammer Ordnungsstrafen bis zu 5000 S verhängen.

(2) Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe

ist dem Betroffenen, außer im Falle der Störung

der Ordnung in der Kammer, Gelegenheit zu

geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.

(3) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe

kann der Betroffene binnen zwei Wochen

die Berufung an die Landesregierung einlegen.

Die Berufungsschrift ist zu begründen und bei

der Ärztekammer einzubringen. Sie hat aufschiebende

Wirkung.

(4) Die Ordnungsstrafen können nach den Bestimmungen

des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950 eingebracht werden.

(5) Die gemäß Abs. 1 verhängten Ordnungsstrafen

fließen der Ärztekammer zu, in

deren Bereich sie verhängt wurden.

Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte.

§ 42. (1) Amtsärzte sind die bei den Sanitätsbehörden

hauptberuflich tätigen Ärzte, die behördliche

Aufgaben zu vollziehen haben.

(2) Polizeiärzte sind Amtsärzte der Bundespolizeibehörden.

(3) Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen

Dienstes sowie die auf Grund

eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung

zum ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienst beim Bundesheer tätigen Ärzte.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

finden auf Amtsärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen

Tätigkeit keine Anwendung.

(5) Übt ein Amtsarzt neben seinem amtsärztlichen

Beruf eine ärztliche Tätigkeit als praktischer

Arzt oder Facharzt aus, so unterliegt er

hinsichtlich dieser Tätigkeit den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes.

(6) Amtsärzte können freiwillig jener Ärztekammer

als außerordentliche Angehörige beitreten,

in deren Kammerbereich ihr ordentlicher

Wohnsitz gelegen ist.

(7) Ist ein Amtsarzt ordentlicher Kammerangehöriger

einer Ärztekammer, kann er nur insoweit

verhalten werden, Anordnungen und Weisungen

der Kammer und ihrer Organe Folge zu

leisten, als solche Anordnungen oder Weisungen

nicht im Widerspruch mit seinen Pflichten als

Amtsarzt oder den ihm von seiner vorgesetzten

Dienstbehörde erteilten Anordnungen und Weisungen

stehen.

(8) Die Dienstbehörde ist verpflichtet, die Namen

sämtlicher in ihrem Bereich tätigen Amtsärzte

sowie auch jede nicht nur vorübergehende

Veränderung des Dienstortes von Amtsärzten der

Ärztekammer mitzuteilen.

(9) Militärärzte sind hinsichtlich der Anwendung

dieses Bundesgesetzes den Amtsärzten

gleichgestellt; Abs. 8 findet jedoch auf Militärärzte

im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres

gemäß § 2 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,

keine Anwendung.

2. Abschnitt.

Wohlfahrtseinrichtungen.

§ 43. (1) Wohlfahrtseinrichtungen im Sinne des

§ 21 Abs. 2 lit. f sind durch Beschluß der Vollversammlung

als Versorgungsfonds und als Unterstützungsfonds

zu errichten. Solche Fonds besitzen

keine eigene Rechtspersönlichkeit; sie bilden

zweckgebundene Sondervermögen der Ärztekammern.

(2) Die Versorgungsfonds sind dazu bestimmt,

a) an Kammerangehörige für den Fall des

Alters, der vorübergehenden oder dauernden

Berufsunfähigkeit, der Krankheit oder

des Unfalls,

b) an Hinterbliebene im Falle des Ablebens

eines Kammerangehörigen

einmalige oder wiederkehrende geldliche Zuwendungen

zu gewähren. Die Mittel der Versorgungsfonds

können ferner für die Gewährung solcher

Zuwendungen an Angehörige von Ärzten im

Falle von Krankheit oder Unfall und für die Erziehung

oder Fortbildung der Kinder von Kammerangehörigen

unter Berücksichtigung der

Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse

nach Maßgabe der hiefür von der Vollversammlung

in der Satzung zu erlassenden Richtlinien

verwendet werden.

(3) Die Unterstützungsfonds sind dazu bestimmt,

im Falle eines unvorhergesehenen, unverschuldeten

Notstandes Kammerangehörigen

oder Hinterbliebenen nach Ärzten, die in deren

Hausgemeinschaft gelebt haben, durch einmalige

oder wiederkehrende geldliche Zuwendungen

Unterstützungen zu gewähren.

(4) Die finanziellen Mittel der Fonds werden

aus Umlagen und sonstigen Beiträgen (§ 39

Abs. 3) sowie aus Zuwendungen aus Erbschaften,

Vermächtnissen, Stiftungen und anderen Fonds

aufgebracht.

(5) Der den Wohlfahrtseinrichtungen gewidmete

Teil des Kammerbeitrages ist von der Vollversammlung

unter Bedachtnahme auf das Ausmaß

der Leistungen und die Art der Berufsausübung

der Kammerangehörigen in einer solchen

Höhe festzusetzen, die den Erfordernissen des

Versorgungs- und des Unterstützungsfonds unter

Rücksichtnahme auf dauernden Bestand und Leistungsfähigkeit

der Wohlfahrtseinrichtungen entspricht.

§ 44. (1) Aus den Mitteln des Versorgungsfonds

und des Unterstützungsfonds dürfen geldliche

Zuwendungen nur für die im § 43 Abs. 2 und 3

angeführten Versorgungs- oder Unterstützungsfälle

erbracht werden.

(2) Auf Gewährung von Zuwendungen für bestimmte

Versorgungs- oder Unterstützungsfälle

besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Der Beschluß der Vollversammlung über

die Bildung eines Versorgungsfonds und eines

Unterstützungsfonds gemäß § 43 Abs. 1, über die

Erlassung der Satzung und deren Änderung sowie

über die Auflösung der Fonds bedarf der Zweidrittelmehrheit

bei Anwesenheit von mindestens

zwei Dritteln der Kammerräte.

§ 45. (1) Die Verwaltung des Versorgungs- und

des Unterstützungsfonds ist von der Verwaltung

des übrigen Kammervermögens getrennt zu

führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß.

(2) Der Verwaltungsausschuß besteht aus dem

Präsidenten, dem Finanzreferenten sowie aus

mindestens zwei weiteren Kammerräten. Die Mitglieder

des Verwaltungsausschusses werden auf

Vorschlag des Kammervorstandes von der Vollversammlung

für die Dauer ihrer Funktionsperiode

gewählt.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses

wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und

seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende hat die

Verwaltungsgeschäfte nach den Beschlüssen des

Verwaltungsausschusses zu führen.

(4) Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses

steht den Betroffenen das Recht der

Beschwerde an einen auf Vorschlag des Vorstandes

von der Vollversammlung bestellten Beschwerdeausschuß

zu.

§ 46. (1) Die Geschäftsführung der Fonds ist

von einem Überprüfungsausschuß mindestens

einmal jährlich zu überprüfen. Der Überprüfungsausschuß

besteht aus zwei von der Vollversammlung

für die Dauer eines Jahres aus dem

Kreise der Kammerangehörigen zu wählenden

Rechnungsprüfern. Für jeden Rechnungsprüfer ist

ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter

dürfen dem Vorstand und dem Verwaltungsausschuß

nicht angehören.

§ 47. (1) Jeder ordentliche Kammerangehörige

ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

während der gesamten Dauer seiner Kammerzugehörigkeit

zur Leistung des jeweils nach den

Beschlüssen der Vollversammlung festgesetzten,

den Wohlfahrtseinrichtungen gewidmeten Teiles

des Kammerbeitrages (§ 43 Abs. 5) verpflichtet.

(2) Eine Befreiung von der Beitragspflicht zum

Teil oder zur Gänze kann für ordentliche Kammerangehörige

vorgesehen werden,

a) die den Nachweis erbringen, daß ihnen und

ihren Hinterbliebenen die Anwartschaft

oder der Anspruch auf eine gleichwertige

Unterstützung zusteht, wie sie vom Versorgungs-

beziehungsweise Unterstützungsfonds

gewährt wird, oder

b) die das 50. Lebensjahr bereits überschritten

haben.

§ 48. (1) In der Satzung kann unter Bedachtnahme

auf den dauernden Bestand und die Leistungsfähigkeit

der Wohlfahrtseinrichtungen bestimmt

werden, ob und inwieweit ordentliche

Kammerangehörige, die gemäß § 47 Abs. 2 von

der Beitragspflicht befreit worden sind, sowie

außerordentliche Kammerangehörige, die der

Beitragspflicht nicht unterliegen, sich aber zur

Beitragsleistung verpflichten und in den Genuß

von Leistungen der Wohlfahrtseinrichtungen

gelangen können.

(2) Durch die Satzung sind unter Bedachtnahme

auf die vorstehend angeführten Grundsätze überdies

nähere Vorschriften über die Aufgaben des

Versorgungs- und des Unterstützungsfonds, die

Aufbringung der Fondsbeiträge, die Verwaltung

der Fondsmittel, die Zusammensetzung und Geschäftsführung

des Verwaltungsausschusses, die

Tätigkeit des Prüfungsausschusses und die Beitragspflicht

sowie die Befreiung von derselben, die

freiwillige Beitragsleistung und die Fortsetzung

der Leistung von Beiträgen und schließlich die

Festlegung der Voraussetzungen für die Gewährung

von geldlichen Zuwendungen, die Art der

Auszahlung und allfällige Beschränkungen der

Auszahlung und Pflichten des Leistungsempfängers

zu treffen."

21. §§ 49 bis 55 n haben zu lauten

„B. Österreichische Ärztekammer.

1. Abschnitt.

Wirkungskreis.

§ 49. (1) In den Wirkungskreis der Österreichischen

Ärztekammer fallen alle Angelegenheiten,

die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und

wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen

von zwei oder mehr Ärztekammern berühren.

(2) Zu den von der Österreichischen Ärztekammer

zu behandelnden Angelegenheiten gehört

insbesondere

a) den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge,

betreffend das Gesundheitswesen,

die Ausbildung und fachliche Weiterbildung

der Ärzte sowie alle sonstigen Angelegenheiten

zu erstatten, die die Interessen der

gesamten österreichischen Ärzte berühren;

b) die Mitwirkung bei den Einrichtungen der

medizinischen Fakultäten zur fachlichen

Fortbildung der Ärzte;

c) die Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher

Gesundheitsstatistiken;

d) die Durchführung von Veranstaltungen zur

fachlichen Fortbildung der Ärzte;

e) die disziplinäre Verfolgung von Verletzungen

der ärztlichen Berufspflichten und von

Beeinträchtigungen des Ansehens der Ärzteschaft

durch Ärzte;

f) die Festsetzung einer Schlichtungsordnung;

g) über Aufforderung im Interesse der gesamten

österreichischen Ärzteschaft Vertreter

in andere Körperschaften zu entsenden

oder für solche Körperschaften Besetzungsvorschläge

zu erstatten, sofern

dies in gesetzlichen Vorschriften vorgesehen

ist;

h) die Vertretung der österreichischen Ärzteschaft

gegenüber ausländischen ärztlichen

Berufsorganisationen auch hinsichtlich der

Beratung von Berufsfragen;

i) wirtschaftliche Einrichtungen und Wohlfahrtseinrichtungen

für Ärzte oder ihre

Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben

und zu fördern;

j) Verträge zur Regelung der Beziehungen

der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung

(Verbände) abzuschließen, sofern

hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr

Ärztekammern berührt werden (§ 59

Abs. 3);

k) die Behandlung von Angelegenheiten, die

die Ärztekammer eines Bundeslandes der

Österreichischen Ärztekammer zur Entscheidung

vorlegt;

l) Erstattung eines Jahresberichtes an das

Bundesministerium für soziale Verwaltung.

(3) Darüber hinaus gehört zu den von der

Österreichischen Ärztekammer zu behandelnden

Angelegenheiten

a) die Anmeldungen für die Ausübung des

ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und

die Liste der zur Berufsausübung berechtigten

Ärzte zu führen (§ 2 i Abs. 1);

b) Bestätigungen (Ärzteausweise) über die Eintragung

in die Liste der zur Berufsausübung

berechtigten Ärzte auszustellen (§ 2 i

Abs. 3);

c) die Bewilligung für einen zweiten Berufssitz

(§ 5 Abs. 4) oder für die Ausübung

der Facharzttätigkeit auf mehr als einem

Sonderfach zu erteilen (§ 2 k Abs. 3)

sowie nach Maßgabe der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes alle Maßnahmen durchzuführen,

die diese Aufgaben und die damit im Zusammenhang

stehenden Angelegenheiten betreffen. Bei

Besorgung dieser Angelegenheiten hat die Österreichische

Ärztekammer die Bestimmungen des

AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.

(4) In der Schlichtungsordnung (Abs. 2 lit. f)

sind die unter Bedachtnahme auf das Ansehen

der österreichischen Ärzteschaft erforderlichen

näheren Vorschriften über das Schlichtungsverfahren

(§ 40), über die Aufgaben des Schlichtungsausschusses,

seine Zusammensetzung und die

Bestellung seiner Mitglieder, ferner über die

Funktionsdauer und örtliche Zuständigkeit des

Schlichtungsausschusses zu treffen.

(5) Der Österreichischen Ärztekammer obliegt

ferner, ein Disziplinarregister zu führen, in

das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe

unter Angabe der Personaldaten

des Kammerangehörigen sowie der Daten des

verurteilenden Erkenntnisses einzutragen ist.

Mitglieder der Österreichischen

Ärztekammer.

§ 50. Mitglieder der Österreichischen Ärztekammer

sind die Ärztekammern in den Bundesländern.

Organe der Österreichischen

Ärztekammer.

§ 51. Organe der Österreichischen Ärztekammer

sind

1. Die Vollversammlung (§§ 52 und 53),

2. der Vorstand (§ 54),

3. der Präsident und der Vizepräsident (§ 55),

4. der Verwaltungsausschuß und der Berufungsausschuß

einer gemeinsamen Wohlfahrtseinrichtung

(§ 55 lit. e).

Die Vollversammlung.

§ 52. (1) Die Vollversammlung besteht aus den

Präsidenten und den Vizepräsidenten aller Ärztekammern

in den Bundesländern.

(2) Die Vollversammlung wird erstmalig auf

Vorschlag der nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes gewählten Präsidenten aller

Ärztekammern vom Bundesministerium für

soziale Verwaltung, sonst vom Präsidenten der

Österreichischen Ärztekammer, im Falle seiner

Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen.

(3) Die Vollversammlung tritt regelmäßig im

Frühjahr und im Herbst eines jeden Kalenderjahres

zu ordentlichen Tagungen zusammen.

Außerordentliche Tagungen der Vollversammlung

sind einzuberufen, wenn dies von wenigstens

zwei Ärztekammern unter Bekanntgabe der

Beratungsgegenstände verlangt wird. Derartige

Verlangen sind von den Präsidenten der antragstellenden

Ärztekammern bei Gegenzeichnung

des Vizepräsidenten schriftlich beim Präsidenten

der Österreichischen Ärztekammer zu stellen.

Solche Vollversammlungen sind innerhalb von

drei Wochen nach Einlangen des Antrages bei der

Österreichischen Ärztekammer abzuhalten. Der

Präsident der Österreichischen Ärztekammer ist

berechtigt, von sich aus jederzeit eine außerordentliche

Tagung der Vollversammlung einzuberufen.

(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt

der Präsident der Österreichischen Ärztekammer,

im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident.

(5) Die Vollversammlung ist beschlußfähig,

wenn die Präsidenten und Vizepräsidenten von

mindestens sechs Ärztekammern anwesend sind.

(6) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten

nicht als abgegebene Stimmen. Als Stimmenthaltung

gilt auch die Abgabe eines leeren. Stimmzettels.

(7) Bei Abstimmungen in der Vollversammlung

der Österreichischen Ärztekammer stehen den

Vertretungen der einzelnen Ärztekammern

jedenfalls mindestens zwei Stimmen zu. Das

Stimmgewicht der Vertretungen der einzelnen

Ärztekammern erhöht sich

auf drei Stimmen bei einer Zahl von Kammerangehörigen

von 600 bis 1099,

auf vier Stimmen bei einer Zahl von Kammerangehörigen

von 1100 bis 1599,

auf fünf Stimmen bei einer Zahl von Kammerangehörigen

von 1600 bis 2099,

auf sechs Stimmen bei einer Zahl von Kammerangehörigen

von 2100 bis 2599 usw.

(8) Der Wertung des Stimmgewichtes der Vertretungen

der einzelnen Ärztekammern sind jene

Zahlen zugrunde zu legen, die aus der bei der

Österreichischen Ärztekammer zu führenden

Ärzteliste (§§ 2 i und 49 Abs. 3) am Tage der

Beschlußfassung ersichtlich sind.

(9) Bei Abstimmungen sind die einer Ärztekammer

zustehenden Stimmen ungeteilt durch

den Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung

durch den geschäftsführenden Vizepräsidenten,

einer jeden Kammer abzugeben. Bei der Wahl

des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder des

Finanzreferenten der Österreichischen Ärztekammer

sind auf Verlangen auch nur eines Präsidenten

oder Vizepräsidenten einer Ärztekammer

die Abstimmungen in der Weise mit

geteilten Stimmen durchzuführen, daß jeder Präsident

und jeder Vizepräsident mit so vielen

Stimmen an der Abstimmung teilnimmt, als ihm

im Rahmen des Stimmgewichtes von seiner

Ärztekammer übertragen worden sind.

(10) Die Vorsitzenden der Bundessektionen

(§ 55 a) und die Vorsitzenden der Bundesfachgruppen

(§ 55 a) sind berechtigt, an den Vollversammlungen

teilzunehmen und Anträge zu

stellen.

(11) Die Vorschrift des § 32 Abs. 6 findet auf

die Vollversammlung sinngemäß Anwendung.

§ 53. In die Zuständigkeit der Vollversammlung

fallen

a) Die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten

und des Finanzreferenten;

b) die Beschlußfassung über den Rechenschaftsbericht

des Präsidenten und des Vorstandes

sowie über den Jahresvoranschlag und den

Rechnungsabschluß;

c) die Festsetzung einer Schlichtungsordnung;

d) die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung,

einer Dienstordnung und einer

Umlagenordnung;

e) die Festsetzung des Beitrages zur Österreichischen

Ärztekammer;

f) die Beschlußfassung über Vorschläge auf

Änderung der das Wahlverfahren für die

Ärztekammern regelnden Durchführungsverordnung;

g) der Abschluß von Verträgen zur Regelung

der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern

der Sozialversicherung (Verbände), sofern

hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr

Ärztekammern berührt werden (§ 49

Abs. 2 lit. j);

h) die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten,

deren Entscheidung sich die Vollversammlung

vorbehalten hat oder die

vom Vorstand gemäß § 54 der Vollversammlung

vorgelegt werden.

Der Vorstand.

§ 54. (1) Der Vorstand der Österreichischen

Ärztekammer hat aus dem Präsidenten, dem

Vizepräsidenten und so vielen weiteren Mitgliedern

zu bestehen, daß die Ärztekammern mit

weniger als 3000 Kammerangehörigen durch je

ein Mitglied und die Ärztekammern mit mehr als

3000 Kammerangehörigen durch je zwei Mitglieder

vertreten sind. Im Falle der Verhinderung

eines Mitgliedes ist die entsendende Ärztekammer

berechtigt, einen Stellvertreter namhaft

zu machen. Die Funktionsdauer der Mitglieder

des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Mitglieder

(Stellvertreter) des Vorstandes müssen der Vollversammlung

der Österreichischen Ärztekammer

angehören. Die Vorsitzenden der Bundessektion

(§ 55 a) und die Vorsitzenden der Bundesfachgruppen

(§ 55 a) sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen

teilzunehmen und Anträge zu

stellen. Binnen acht Tagen nach erfolgter Konstituierung

des Vorstandes hat der Präsident die

Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

bekanntzugeben.

(2) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom

Präsidenten einberufen und geleitet. Der Vorstand

ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei

Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes

von den Ärztekammern entsendete Mitglied hat

eine Stimme. Der Präsident und der Vizepräsident

stimmen mit. Die Übertragung des Stimmrechtes

an den Präsidenten sowie den Vizepräsidenten

durch die Ärztekammer, der sie angehören,

ist zulässig. Für die Beschlüsse des Vorstandes

ist Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen erforderlich. Wenn ein Beschluß

nicht stimmeneinhellig gefaßt wurde, hat

jedes Mitglied das Recht, die Vorlage der behandelten

Angelegenheit an die nächste Vollversammlung

der Österreichischen Ärztekammer zur

endgültigen Entscheidung zu verlangen. Dieses

Verlangen ist spätestens bis zum Schluß der

Sitzung anzumelden.

(3) In den Wirkungskreis des Vorstandes

fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses

Bundesgesetz nicht einem anderen Organ ausdrücklich

zugewiesen sind.

(4) Im übrigen finden die Bestimmungen des

§ 34 Abs. 3, 6 und 8 auf den Vorstand der

Österreichischen Ärztekammer sinngemäß Anwendung.

Der Präsident.

§ 55. (1) Der Präsident vertritt die Österreichische

Ärztekammer nach außen. Ihm obliegt

die Vollziehung der Beschlüsse der Vollversammlung

und des Vorstandes. Der Präsident leitet die

Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. In

allen finanziellen Angelegenheiten der Österreichischen

Ärztekammer muß jede Ausfertigung

vom Finanzreferenten unter Beisetzung dieser

Funktionsbezeichnung mitgezeichnet werden.

(2) Der Präsident sowie ein Vizepräsident

werden in je einem Wahlgang von der Vollversammlung

für die Dauer von zwei Jahren

gewählt. Im Falle - allgemeiner Kammerwahlen

(§§ 28 und 29 in Verbindung mit § 52 Abs. 3)

endet die Funktion des Präsidenten und des

Vizepräsidenten mit der Konstituierung der

neuen Vollversammlung.

(3) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung

vom Vizepräsidenten vertreten. Im Falle

der Verhinderung des Präsidenten und des Vizepräsidenten

geht das Recht zur Vertretung des

Präsidenten auf das an Lebensjahren älteste Mitglied

der Vollversammlung der Österreichischen

Ärztekammer über.

(4) Der Präsident und der Vizepräsident der

Österreichischen Ärztekammer haben nach ihrer

Wahl in die Hand des Bundesministers für

soziale Verwaltung das Gelöbnis auf Einhaltung

der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten

abzulegen.

(5) Im übrigen finden die Bestimmungen des

§ 35 Abs. 2, 3 und 5 auf den Aufgabenkreis und

das Verhalten des Präsidenten und des Vizepräsidenten

der Österreichischen Ärztekammer

sinngemäß Anwendung.

Bundessektionen und Bundesfachgruppen.

§ 55 a. (1) Zur Förderung der beruflichen, sozialen

und wirtschaftlichen Interessen der Ärzteschaft

können unter Bedachtnahme auf die Eigenart

der Berufsausübung einzelner Berufsgruppen

bei der Österreichischen Ärztekammer, Bundessektionen

für die Turnusärzte, die praktischen

Ärzte oder die Fachärzte errichtet werden. Unter

denselben Voraussetzungen können für die Fachärzte

einzelner Sondergebiete Bundesfachgruppen

gebildet werden.

(2) Die Aufgaben der Bundessektionen bestehen

in der Beratung der Organe der Österreichischen

Ärztekammer sowie in der Erstattung von Gutachten

an diese Organe in allen Angelegenheiten,

die die allgemeinen beruflichen, fachlichen,

sozialen und wirtschaftlichen Belange je der

Turnusärzte, der praktischen Ärzte sowie der

Fachärzte berühren.

(3) Die Aufgaben einer Bundesfachgruppe bestehen

in der Beratung der Organe der Österreichischen

Ärztekammer sowie in der Erstattung

von Gutachten an diese Organe in allen Angelegenheiten,

die die besonderen Belange der

Fachärzte, die dem gleichen Sonderfach der medizinischen

Wissenschaft angehören, in beruflicher,

fachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht

berühren.

(4) Die Ärztekammern haben in jede Bundessektion

aus dem Kreise der Turnusärzte, der

praktischen Ärzte und der Fachärzte je zwei Mitglieder

zu entsenden. Die Mitglieder einer jeden

Bundessektion wählen je aus ihrer Mitte mit einfacher

Mehrheit den Obmann der Bundessektion

und seinen Stellvertreter. In gleicher Weise ist

bei der Bildung von Bundesfachgruppen zu verfahren.

(5) Nähere Vorschriften über die Bildung von

Bundessektionen und Bundesfachgruppen bei der

Österreichischen Ärztekammer sind durch die

Satzung zu erlassen. In der Satzung ist insbesondere

zu regeln

a) Der organisatorische Aufbau, die Bildung

der Delegiertenversammlungen und das

Stimmgewicht der Delegierten der einzelnen

Ärztekammern;

b) die Aufgabenkreise der Bundessektionen

und der Bundesfachgruppen;

c) die Wahl der Organe;

d) die Deckung der Kosten.

Kammeramt.

§ 55 b. (1) Die Vorschriften des § 36 finden

auf die Einrichtung und Führung eines Kammeramtes

der Österreichischen Ärztekammer, die Bestellung

eines Kammeramtsdirektors, seinen Aufgabenkreis,

ferner auf die Regelung der dienst-

besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse

der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der

Österreichischen Ärztekammer durch eine Dienstordnung

sinngemäß Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des § 38 über die Verschwiegenheitspflicht

finden auf das Personal der

Österreichischen Ärztekammer mit der Maßgabe

Anwendung, daß im gegebenen Fall das Bundesministerium

für soziale Verwaltung von einer

solchen Verpflichtung zu entbinden hat.

Deckung der Kosten.

§ 55 c. (1) Die Kosten, die aus der Geschäftsführung

der Österreichischen Ärztekammer erwachsen,

sind von allen Ärztekammern im Verhältnis

der Anzahl der bei ihnen gemeldeten

Kammerangehörigen in Form von Umlagen und

Beiträgen zu tragen.

(2) Rückständige Umlagen und sonstige Beiträge

können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950 eingebracht

werden.

(3) Die vom Disziplinarrat und Disziplinarsenat

verhängten Ordnungsstrafen fließen der

Österreichischen Ärztekammer zu.

Jahresvoranschlag und

Rechnungsabschluß.

§ 55 d. (1) Der Vorstand der Österreichischen

Ärztekammer hat alljährlich bis längstens 1. Dezember

einen Jahresvoranschlag für das nächste

Jahr zu erstellen und der Vollversammlung zur

Beschlußfassung vorzulegen.

(2) Desgleichen hat der Vorstand den Rechnungsabschluß

für das abgelaufene Kalenderjahr

bis längstens 30. Juni der Vollversammlung zur

Beschlußfassung vorzulegen.

Wohlfahrtseinrichtungen.

§ 55 e. (1) Auf Grund gleichlautender Beschlüsse

ihrer Vollversammlungen können zwei oder

mehr Ärztekammern übereinkommen, daß für

ihre Kammerangehörigen und deren Hinterbliebene

gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen

bei der Österreichischen Ärztekammer errichtet

und betrieben werden. Hiebei sind die Vorschriften

der §§ 43 bis 48 sinngemäß anzuwenden, soweit

im folgenden nichts anderes bestimmt

wird.

(2) Die Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtung

obliegt einem Verwaltungsausschuß, der von den

an der Einrichtung beteiligten Kammern zu bilden

ist. Der Verwaltungsausschuß besteht aus

einem Obmann, einem Stellvertreter und weiteren

Mitgliedern. Der Obmann und sein Stellvertreter

werden vom Verwaltungsausschuß mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen aus seiner Mitte gewählt.

(3) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses

steht dem davon Betroffenen die Beschwerde an

einen Berufungsausschuß zu. Der Berufungsausschuß

wird von den an der Einrichtung beteiligten

Kammern gebildet. Er besteht aus einem

Obmann, einem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern.

Der Obmann und sein Stellvertreter

werden vom Berufungsausschuß mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus

seiner Mitte gewählt.

(4) Die Österreichische Ärztekammer kann die

Geschäftsführung der Wohlfahrtseinrichtung

einer der beteiligten Kammern übertragen.

(5) Sofern für Beschlüsse in den §§ 43 bis 48

die Genehmigung der Landesregierung vorgesehen

ist, tritt an deren Stelle das Bundesministerium

für soziale Verwaltung.

2. Abschnitt.

Disziplinarverfahren.

§ 55 f. (1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens

schuldig, wenn sie

a) das Ansehen der österreichischen Ärzteschaft

durch ihr Verhalten der Gemeinschaft,

den Patienten oder den Kollegen

gegenüber beeinträchtigen, oder

b) die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung

sie sich anläßlich der Promotion

zum Doctor medicinae universae verpflichtet

haben oder zu deren Einhaltung

sie nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

oder nach anderen gesetzlichen

Vorschriften verpflichtet sind.

(2) Der disziplinären Verfolgung steht der Umstand

nicht entgegen, daß die gleiche Handlung

oder Unterlassung auch von einem Gerichte

oder einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist.

(3) Die Verfolgbarkeit eines Disziplinarvergehens

erlischt durch Verjährung, wenn der Disziplinaranwalt

nicht innerhalb von fünf Jahren

vom Zeitpunkt der Handlung oder Unterlassung

die Anzeige erstattet hat.

(4) Auf praktische Ärzte und Fachärzte, die

ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses

bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen

Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, finden

die Vorschriften über das Disziplinarverfahren

hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und der

damit verbundenen Berufspflichten keine Anwendung.

Die Dienststelle solcher Ärzte ist jedoch

verpflichtet, die von der Österreichischen

Ärztekammer erstattete Anzeige in Behandlung

zu nehmen und ihr das Verfügte mitzuteilen.

(5) Auf die in Ausbildung zum praktischen

Arzt oder Facharzt befindlichen Ärzte (§ 1 a

Abs. 3) finden die Vorschriften über das Disziplinarverfahren

nach diesem Bundesgesetz Anwendung.

§ 55 g. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt

der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer.

(2) Im Rahmen des Disziplinarrates der Österreichischen

Ärztekammer ist zur Durchführung

der Disziplinarverfahren für den Bereich eines

jeden Oberlandesgerichtssprengels je eine Disziplinarkommission

einzurichten.

(3) Jede Disziplinarkommission besteht aus

dem Vorsitzenden, der rechtskundig sein muß

und auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen

Ärztekammer vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung bestellt wird,

sowie aus zwei ärztlichen Beisitzern, die vom

Vorstande der Österreichischen Ärztekammer

bestellt werden. Für den Vorsitzenden sind

gleichzeitig zwei Stellvertreter, die rechtskundig

sein müssen, auf Vorschlag des Vorstandes der

Österreichischen Ärztekammer vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung und für die

beiden Beisitzer gleichzeitig vier Stellvertreter

vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer

zu bestellen. Mitglieder des Vorstandes der

Österreichischen Ärztekammer dürfen einer Disziplinarkommission

nicht angehören.

(4) Die ärztlichen Beisitzer haben vor Antritt

ihrer Tätigkeit in die Hand des Vorsitzenden ein

Gelöbnis auf die gewissenhafte und unparteiische

Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

(5) Die Mitglieder des Disziplinarrates versehen

ihre Aufgabe ehrenamtlich, doch sind ihnen die

notwendigen Barauslagen von der Österreichischen

Ärztekammer zu ersetzen. Die Amtsdauer

der Mitglieder des Disziplinarrates ist gleich

jener des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer.

(6) Die einzelnen Disziplinarkommissionen des

Disziplinarrates sind ermächtigt, soweit dies zur

Vermeidung unnötiger Kosten und zur rascheren

Durchführung der Verfahren angezeigt ist, ihre

Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Ärztekammer

auszuüben, der der Beschuldigte angehört.

§ 55 h. Die Anzeige der Disziplinarvergehen

sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat

obliegt dem Disziplinaranwalt, der

rechtskundig sein muß. Auf Weisung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung oder des

Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer

ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, die Disziplinaranzeige

zu erstatten und Rechtsmittel zu

ergreifen. Der Disziplinaranwalt und drei Stellvertreter

sind vom Vorstand zu bestellen.

§ 55 i. (1) Gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates

sowie gegen einen Beschluß, mit dem

die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt

wird, kann binnen zwei Wochen Berufung

erhoben werden. Zur Erhebung der Berufung ist

neben dem Beschuldigten auch der Disziplinaranwalt

berechtigt.

(2) Die Berufung, die begründet sein muß, ist

beim Disziplinarrat einzubringen. Mit dem Vollzug

der Disziplinarstrafe ist bis zur Entscheidung

des Disziplinarsenates auszusetzen.

(3) Über die Berufung erkennt in oberster Instanz

der Disziplinarsenat beim Bundesministerium

für soziale Verwaltung. Der Disziplinarsenat

besteht aus einem Richter als Vorsitzenden,

zwei Beamten des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung, von denen der eine rechtskundig

und der andere Amtsarzt sein muß, sowie aus

zwei weiteren Beisitzern, die vom Vorstande der

Österreichischen Ärztekammer aus dem Kreise

der Kammerangehörigen bestellt werden (§ 56

Abs. 4 lit. c). Für den Vorsitzenden und die Beisitzer

sind Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende sowie die Mitglieder des

Disziplinarsenates und deren Stellvertreter, mit

Ausnahme der vom Vorstand der Österreichischen

Ärztekammer bestellten Beisitzer, werden

vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

bestellt. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat bei der Bestellung des Vorsitzenden

das Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Justiz herzustellen. Die Funktionsdauer der

Mitglieder des Disziplinarsenates und deren Stellvertreter

beträgt vier Jahre.

(5) Für die Vertretung der Disziplinaranzeige

vor dem Disziplinarsenat hat das Bundesministerium

für soziale Verwaltung nach Anhörung

der Österreichischen Ärztekammer einen Disziplinaranwalt,

der rechtskundig sein muß, und

einen Stellvertreter für diesen zu bestellen.

§ 55 j. (1) Die Mitglieder des Disziplinarsenates

sind in Ausübung ihres Amtes an keine

Weisungen gebunden. Die Erkenntnisse des Disziplinarsenates

unterliegen nicht der Aufhebung

oder Abänderung im Verwaltungswege.

(2) Die ärztlichen Beisitzer des Disziplinarsenates

haben vor Antritt ihrer Tätigkeit in die

Hand des Vorsitzenden ein Gelöbnis auf die gewissenhafte

und unparteiische Erfüllung ihrer

Pflichten abzulegen.

(3) Die Mitglieder des Disziplinarsenates versehen

ihre Aufgabe ehrenamtlich. Hinsichtlich der

Vergütung von Barauslagen der Mitglieder des

Disziplinarsenates sowie deren Stellvertreter und

des Disziplinaranwaltes sind die Vorschriften des

§ 55 g Abs. 5 anzuwenden.

§ 55 k. (1) Soweit sich aus den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt, sind

die Vorschriften der Dienstpragmatik, RGBl.

Nr. 15/1914, betreffend das Disziplinarverfahren,

mit Ausnahme der Bestimmungen, die ein Beamtenverhältnis

voraussetzen, sinngemäß anzuwenden.

(2) Nähere Vorschriften für das Verfahren vor

dem Disziplinarrat und Disziplinarsenat hat das

Bundesministerium für soziale Verwaltung durch

Verordnung zu erlassen.

§ 55 1. (1) Disziplinarstrafen sind

a) Der schriftliche Verweis;

b) Geldstrafen bis zur Höhe des 50fachen

Kammerbeitrages;

c) Entzug der Berechtigung zur Berufsausübung

bis zur Dauer eines Jahres.

(2) Die Strafe nach Abs. 1 lit. c kann das erste

Mal höchstens auf die Dauer von drei Monaten

und nur gegen solche Kammerangehörige verhängt

werden, die wegen Disziplinarvergehens

bereits mit einer Geldstrafe bestraft worden sind.

Bei praktischen Ärzten und Fachärzten, die ihren

Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei

einer Gebietskörperschaft öffentlichen Rechts ausüben,

bezieht sich der Entzug der Berechtigung

zur Berufsausübung nach Abs. 1 lit. c nicht auf

die Ausübung des ärztlichen Berufes im Zusammenhang

mit den Dienstpflichten des Arztes.

(3) Die Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. b

und c können bedingt unter Festsetzung einer

Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren

verhängt werden, sofern der Beschuldigte bisher

keine andere Disziplinarstrafe als einen schriftlichen

Verweis erlitten hat oder eine erhaltene

Strafe dieser Art bereits getilgt ist.

(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe

ist in ein vom Vorstand der Österreichischen

Ärztekammer zu führendes Disziplinarregister

einzutragen (§ 49 Abs. 5).

Den Präsidenten der Ärztekammern in den

Bundesländern sind Abschriften der Vormerkung,

die Kammerangehörige ihrer Kammern

betreffen, zu übermitteln. Von der Disziplinarstrafe

nach Abs. 1 lit. c sind die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

sowie das Amt der

Landesregierung zu verständigen. Sofern es im

Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen

Ärzteschaft und der Einhaltung der

Berufspflichten gelegen ist, kann im Disziplinarerkenntnis

auf Veröffentlichung der Strafe in den

Mitteilungen der zuständigen Ärztekammer oder

auch in der Österreichischen Ärztezeitung erkannt

werden.

(5) Auf Ansuchen des Bestraften hat der Disziplinarrat

die Tilgung einer Disziplinarstrafe zu

verfügen, wenn die Verhängung der Strafe mindestens

fünf Jahre zurückliegt und der Bestrafte

innerhalb dieser Zeit keines neuerlichen Disziplinarvergehens

schuldig erkannt worden ist.

Gegen eine abweisliche Entscheidung des Disziplinarrates

kann der Betroffene binnen zwei

Wochen beim Disziplinarsenat die Berufung einlegen.

Die Bestimmungen des § 55 i Abs. 2 finden

Anwendung.

§ 55 m. (1) Die vom Disziplinarrat beziehungsweise

vom Disziplinarsenat festgesetzten Kosten

sind im Falle eines Schuldspruches vom Bestraften,

im Falle eines Freispruches von der Österreichischen

Ärztekammer zu tragen. Die Kosten

sind unter Berücksichtigung der für das Verfahren

aufgewendeten Barbeträge und der besonderen

Verhältnisse des Falles, bei einem Schuldspruch

unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse

des Beschuldigten nach freiem Ermessen

festzusetzen.

(2) Die verhängten Geldstrafen sowie die vom

Bestraften zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens

können nach den Bestimmungen des

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 eingebracht

werden.

(3) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates

und des Disziplinarsenates sind von der Österreichischen

Ärztekammer zu führen. Die Kosten

für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundesgesetz

nicht anders bestimmt ist, von der Österreichischen

Ärztekammer zu tragen.

Ordnungsstrafen.

§ 55 n. (1) Der Vorstand der Österreichischen

Ärztekammer kann gegen Kammerangehörige

wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der

Österreichischen Ärztekammer obliegenden

Pflichten Ordnungsstrafen bis zur Höhe von

2000 Schilling verhängen.

(2) Das gleiche Recht steht den Vorsitzenden

einer Disziplinarkommission und des Disziplinarsenates

zu.

(3) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe

ist dem Betroffenen gemäß § 45 AVG. 1950

Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich

zu rechtfertigen.

(4) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe

kann der Betroffene beim Disziplinarsenat

binnen zwei Wochen die Berufung einlegen. Der

Disziplinarsenat entscheidet endgültig. Die Bestimmungen

des § 55 i Abs. 2 finden Anwendung."

22. § 56 hat zu lauten

„C. Aufsichtsrecht.

§ 56. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern

unterstehen der Aufsicht der Landesregierungen.

Die Österreichische Ärztekammer

untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung.

(2) Die von den Ärztekammern in den Bundesländern

beschlossenen Satzungen, Geschäftsordnungen,

Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnungen,

die Jahresvoranschläge, die Rechnungsabschlüsse

sowie die Umlagen- und Beitragsordnungen

bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung

der Landesregierungen. Die Genehmigung

ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden

Akte weder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

noch denen anderer gesetzlicher Vorschriften

widersprechen. Die genehmigten Akte

sind in den Mitteilungen der Ärztekammern

unter Angabe des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens

kundzumachen.

(3) Die von der Österreichischen Ärztekammer

beschlossene Satzung, Geschäftsordnung, Dienst-,

Bezugs- und Pensionsordnung, die Umlagen- und

Beitragsordnung, ferner der Jahresvoranschlag

sowie der Rechnungsabschluß bedürfen für ihre

Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung. Die Genehmigung

ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden

Akte weder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

noch denen anderer gesetzlicher Vorschriften

widersprechen. Die genehmigten Akte

sind in der Österreichischen Ärztezeitung unter

Angabe des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens

kundzumachen.

(4) Der Genehmigung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung für ihre Gültigkeit bedarf

die Bestellung

a) der beiden weiteren ärztlichen Mitglieder

der Disziplinarkommission und deren

Stellvertreter (§ 55 g Abs. 3);

b) des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter

beim Disziplinarrat (§ 55 h);

c) der beiden weiteren Beisitzer aus dem

Stande der Ärzte beim Disziplinarsenat und

ihrer Stellvertreter (§ 55 i Abs. 3).

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung

weder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

noch anderen gesetzlichen Vorschriften

widerspricht.

(5) Beschlüsse der Organe der Ärztekammern in

den Bundesländern beziehungsweise der Österreichischen

Ärztekammer, die gegen geltende gesetzliche

Vorschriften verstoßen, sind von den

Landesregierungen beziehungsweise vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung aufzuheben.

(6) Die Organe der Ärztekammern in den Bundesländern

sind durch Verfügung der Landesregierung,

der Vorstand, der Präsident sowie der

Vizepräsident der Österreichischen Ärztekammer

durch Verfügung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung abzuberufen, wenn solche

Organe ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben

vernachlässigen oder wenn sie beschlußunfähig

werden. Im letzteren Falle hat die Landesregierung

für die Ärztekammer beziehungsweise

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

für die Österreichische Ärztekammer einen Regierungskommissär

zu ernennen, der die Geschäfte

weiterzuführen und umgehend Neuwahlen

durchzuführen hat. Der Regierungskommissär

ist aus dem Kreise der Beamten der Aufsichtsbehörde

zu bestellen. Ihm ist ein zweigliedriger

Beirat aus dem Kreise der Kammerangehörigen

zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines

Regierungskommissärs einem Bundeslande beziehungsweise

dem Bund erwachsenden Kosten sind

von der betreffenden Ärztekammer beziehungsweise

von der Österreichischen Ärztekammer zu

tragen."

23. Im § 57 Abs. 1 und 2 ist der Klammerausdruck

„[§ 2, Abs. (2)]" jeweils durch den Klammerausdruck

„(§ 1 a Abs. 3)" zu ersetzen.

24. Der Abs. 3 des § 59 hat zu lauten

„(3) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

werden gesetzliche Sonderregelungen, insbesondere

für den Bereich der Sozialversicherung,

nicht berührt. Dies gilt auch für die im Rahmen

der Bestimmungen des Abschnittes II des Sechsten

Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, abgeschlossenen

Verträge (Gesamtverträge)."

25. Im § 59 a Abs. 1 und 2 ist die Zitierung

„§ 2 Abs. 1 lit. c" jeweils durch „§ 2 Abs. 2 lit. c"

zu ersetzen.

26. § 62 hat zu lauten

„Strafbestimmungen.

§ 62. (1) Wer eine im § 1 Abs. 2 bis einschließlich

Abs. 4 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne

hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen

gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein,

macht sich, sofern die Handlung nicht als Kurpfuscherei

(§ 343 StG.) gerichtlich strafbar ist,

einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist

mit Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu zwei Wochen zu

bestrafen. Im Wiederholungsfalle ist mit Geldstrafe

von 3000 S bis zu 30.000 S, im Falle der

Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei Wochen

bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

den in den Bestimmungen der §§ 1 a, 2, 2 i

Abs. 2, 6 und 7, des § 3 Abs. 5 zweiter Satz, des

§ 4 Abs. 2 und 6, der §§ 5 Abs. 3 und 5 a, der

§§ 6 und 7 Abs. 1, der §§ 9, 10 Abs. 1 und § 11

Abs. 1, der §§ 12 Abs. 1, 16 zweiter Satz oder

des § 19 enthaltenen Anordnungen und Verboten

zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung

schuldig und ist, sofern die Tat nicht

mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe

bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu zwei

Wochen zu bestrafen.

(3) Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die

in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen enthalten sind, ist, sofern die

Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, mit

Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu

zwei Wochen zu bestrafen."

Artikel II.

1. Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes

tritt die Verordnung vom 21. Dezember

1927, BGBl. Nr. 5/1928, über die Bestellung von

Primarärzten außer Kraft.

2. Im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bestehende Berechtigungen zur

postpromotionellen Ausbildung von Ärzten sowie

zur Ausübung des ärztlichen Berufes bleiben

unberührt.

3. Die am 29. Feber 1964 anhängigen, noch

nicht rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahren

sind nach den Bestimmungen der

§§ 55 f bis 55 n des Ärztegesetzes in der Fassung

des Artikels I dieses Bundesgesetzes fortzuführen.

4. Die Wahl weiterer Vizepräsidenten im Sinne

des § 27 Abs. 2 des Ärztegesetzes in der Fassung

des Art. I dieses Bundesgesetzes ist erstmals bei

Beginn der dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

nachfolgenden Funktionsperiode der

Ärztekammern durchzuführen.

Artikel III.

1. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind

a) hinsichtlich der §§ 2 b bis einschließlich 2 h

sowie der §§ 3 und 3 a des Ärztegesetzes

in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes

das Bundesministerium für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Unterricht,

b) hinsichtlich jener Bestimmungen des Art. I,

in denen Gerichte und Staatsanwaltschaften

mit Aufgaben betraut werden, das Bundesministerium

für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung,

c) hinsichtlich des Art. I Z. 23 das Bundesministerium

für soziale Verwaltung mit der

Wahrnehmung der Rechte des Bundes gem.

Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung 1929,

d) im übrigen das Bundesministerium für soziale

Verwaltung

betraut.

2. Soweit durch dieses Bundesgesetz Angelegenheiten

geregelt werden, die in der Vollziehung

Landessache sind, obliegt ihre Vollziehung der jeweils

örtlich zuständigen Landesregierung.

3. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 1964

in Kraft.

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