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50. Bundesgesetz: Körperschaftsteuernovelle 1963.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 50. Bundesgesetz: Körperschaftsteuernovelle 1963.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Körperschaftsteuergesetz vom 16. Oktober

1934, deutsches RGBl. I S. 1031, in der geltenden

Fassung wird in nachstehender Weise geändert

1. Im § 1 Abs. 1 wird an den Wortlaut der

Z. 6 angefügt

„Zu den Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften

des öffentlichen Rechts gehören auch

Versorgungsbetriebe dieser Körperschaften. Versorgungsbetriebe

sind nur solche Betriebe, welche

die Bevölkerung mit Gas, Elektrizität oder

Wärme versorgen, ferner solche Betriebe, die dem

öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb

dienen."

2. Im § 4 Abs. 1 wird nach Z. 7 angefügt

„8. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich auf die

gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher

Betriebseinrichtungen oder Betriebs-

gegenstände beschränkt (zum Beispiel Zuchtgenossenschaften,

Weidegenossenschaften, Maschinengenossenschaften).

9. Brennerei-, Imker-, Winzergenossenschaften

und Genossenschaften zur Verwertung von Milch

und Milchprodukten, deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb

sich auf die Bearbeitung oder Verwertung

der von den Mitgliedern selbst gewonnenen

landwirtschaftlichen Erzeugnisse beschränkt,

wenn die Bearbeitung oder Verwertung.

im Bereich der Landwirtschaft liegt.

Eine im Nebengeschäft betriebene Bearbeitung

oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst

gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse an

Eiern oder Geflügel durch eine Genossenschaft

zur Verwertung von Milch und Milchprodukten

steht einer Steuerbefreiung des Hauptgeschäftes

unter den oben genannten Voraussetzungen dann

nicht entgegen, wenn die Genossenschaft schon

bisher eine solche Verwertung im Nebengeschäft

betrieben hat. Ein Nebengeschäft im Sinne dieser

Bestimmung liegt dann vor, wenn die Erlöse

aus Eiern und Geflügel 25 v. H. der gesamten

Erlöse aus Lieferungen und Leistungen der Milchverwertungsgenossenschaft

nicht übersteigen. Der

Gewinn aus diesem Nebengeschäft unterliegt der

Körperschaftsteuer.

10. Anschlußgenossenschaften von Milchproduzenten

zur gemeinsamen Beteiligung an einer anderen

Genossenschaft zur Verwertung von Milch

und Milchprodukten und Milchlieferungsgenossenschaften

zur örtlichen Erfassung von Milch

und Milchprodukten der Mitglieder zur Lieferung

an eine andere Genossenschaft zur Verwertung

von Milch und Milchprodukten, wenn sich ihr

tatsächlicher Geschäftsbetrieb auf die Bearbeitung

oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst

gewonnenen Milch und Milchprodukte beschränkt.

Lieferungen durch Anschlußgenossenschaften

und Lieferungsgenossenschaften oder deren Mitglieder

an eine andere Genossenschaft zur Verwertung

von Milch und Milchprodukten sind bei

dieser Mitgliederanlieferungen gleichzuhalten.

11. Saatbaugenossenschaften, deren tatsächlicher

Geschäftsbetrieb sich beschränkt auf

a) die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung

und Verwertung von Saatgut im Sinne des

Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236/1937,

und der hiebei anfallenden Nebenprodukte

für ihre Mitglieder;

b) die Beschaffung von Saatgut zum Zwecke

der Züchtung oder Vermehrung auf eigenen

Grundflächen oder auf solchen der Mitglieder.

12. Zentralen von Genossenschaften nach Z. 8

bis 11 ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn

an den Geschäftsanteilen, am Grund- oder

Stammkapital zum jeweiligen Bilanzstichtage

steuerbefreite Genossenschaften mit mindestens

90 v. H. beteiligt sind und sich der Geschäftsbetrieb

der Zentrale auf die Zwecke der angeschlossenen

Mitglieder (Gesellschafter) und

deren Einzelmitglieder beschränkt."

3. Im § 4 wird nach Abs. 3 angefügt

„(4) Sind Genossenschaften der im Abs. 1 Z. S

bis 11 genannten Art und ihre Zentralen im Sinne

des Abs. 1 Z. 12 auf Grund von Gesetzen, Verordnungen

oder auf solchen beruhenden behördlichen

Anordnungen gezwungen, ihre Einrichtungen

auch Nichtmitgliedern zur Verfügung zu

stellen oder Erzeugnisse von Nichtmitgliedern

zu bearbeiten oder zu verwerten, wird hiedurch

die Steuerbefreiung der Gewinne aus dem Mitgliedergeschäft

nicht berührt; die Körperschaftsteuer

für Gewinne aus solchen zwangsweisen

Nichtmitgliedergeschäften kann in einem nach

Reingewinnsätzen zu ermittelnden Pauschbetrag

festgesetzt werden. Gleiches gilt hinsichtlich notwendiger

Hilfsgeschäfte (Abs. 5).

(5) Die in Abs. 1 Z. 8 bis 11 genannten Erwerbs-

und Wirtschaftsgenossenschaften verlieren

die Steuerbefreiung nicht dadurch, daß sie im

Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Hilfsgeschäfte

tätigen."

4. Nach § 11 ist als § lia einzufügen

„§ 11 a. Warenrückvergütungen bei

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

(1) Warenrückvergütungen sind Vergütungen,

die von Erwerbs- und Wirtschaftgenossenschaften

nach Schluß des Geschäftsjahres ihren Mitgliedern,

auf Waren gewährt werden, die sie im abgelaufenen

Wirtschaftsjahr bezogen haben. Nachzahlungen,

die bei Lieferungen oder Leistungen der

Mitglieder an die Genossenschaft an Stelle von

Warenrückvergütungen gewährt werden, und

Rückzahlungen, die bei Erhebung von Unkostenbeiträgen

geleistet werden, sind wie Warenrückvergütungen

zu behandeln.

(2) Warenrückvergütungen an Genossenschaftsmitglieder

sind steuerlich nur insoweit abzugsfähig,

als sie im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet

und in den Steuererklärungen als solche ausgewiesen

wurden. Der Abzug einer Warenrückvergütung

hat außerdem insoweit zu unterbleiben,

als der Gesamtbetrag der ausgeschütteten

Gewinnanteile hinter dem Betrag einer 5%igen

Verzinsung des Eigenkapitals zurückbleibt. Unter

Eigenkapital sind die eingezahlten Geschäftsanteile

und die offenen Rücklagen, vermindert

um ausgewiesene Verluste und vermehrt um ausgewiesene

Gewinne, soweit diese nicht ausgeschüttet

oder rückvergütet werden, am Ende des

Wirtschaftsjahres zu verstehen.

(3) Die Einschränkung gemäß Abs. 2 zweiter

Satz gilt nicht für andere als im § 4 Z. 8 bis 11

genannte steuerpflichtige Genossenschaften, deren.

Geschäftsbetrieb sich auf die Bearbeitung oder

Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen

land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse

und auf zwangsweise Nichtmitgliedergeschäfte,

wenn die Bearbeitung oder Verwertung

im Bereiche der Landwirtschaft liegt, beschränkt.

(4) Bei den im § 4 Z. 8 bis 11 nicht genannten

Verwertungsgenossenschaften, deren Geschäftsbetrieb

sich nicht auf das Mitgliedergeschäft und

auf das zwangsweise Nichtmitgliedergeschäft beschränkt

oder deren Bearbeitung oder Verwertung

nicht im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

liegt, sowie bei Bezugs- und Absatzgenossenschaften

und bei Zusammenschlüssen solcher

Genossenschaften unterbleibt der Abzug einer

Warenrückvergütung außerdem insoweit, als sie

2 v. H. des Mitgliederumsatzes übersteigt.

(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für das

Geld- und Kreditgeschäft der Kreditgenossenschaften.

(6) Zur Feststellung des Gewinnes aus dem Mitgliedergeschäft

ist der Gesamtgewinn vor Abzug

der Warenrückvergütungen aufzuteilen,

a) bei Verwertungsgenossenschaften im Verhältnis

des Wareneinkaufes bei Mitgliedern

zum gesamten Wareneinkauf,

b) bei den übrigen Genossenschaften im Verhältnis

des Umsatzes mit Mitgliedern zum

Gesamtbetrag der Einnahmen aus Lieferungen

und Leistungen.

(7) Bezugs- und Absatzgenossenschaften haben

den im Mitgliedergeschäft erwirtschafteten" Gewinn

getrennt für das Absatzgeschäft nach Abs. 6

lit. a und für das Bezugsgeschäft nach Abs. 6 lit. b

zu ermitteln. Der so ermittelte Gewinn aus dem

Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für

den Abzug der Warenrückvergütungen an Mitglieder.

(8) Warenrückvergütungen der Verbrauchergenossenschaften,

die bei Beginn des Wirtschaftsjahres

dem Grunde und der Höhe nach feststehen

und demgemäß dem Genossenschafter bei Bezug

der Ware einen genau bezeichneten Rechtsanspruch

auf die Auszahlung der Warenrückvergütung gewähren,

sind wie Rabatte zu behandeln, das

heißt, sie sind abzugsfähige Betriebsausgaben."

5. Im § 19 wird vor dem letzten Absatz eingefügt

„Bei Kreditgenossenschaften, die Kredite ausschließlich

an ihre Mitglieder gewähren, wird die

Körperschaftsteuer auf ein Drittel ermäßigt. Die

Mitgliedschaft gilt als gegeben, wenn spätestens

bei der Kreditgewährung die Beitrittserklärung

vorliegt und deren Annahme unverzüglich erfolgt.

Betreiben Kreditgenossenschaften auch andere

als Geld- und Kreditgeschäfte, unterliegt der

hieraus erzielte Gewinn dem vollen Steuersatz.

Für den Steuersatz ist sowohl Hinsichtlich des

Geld- und Kreditgeschäftes als auch der anderen

Geschäfte das Einkommen maßgebend. Die auf

das Geld- und Kreditgeschäft und die auf andere

Geschäfte Bezug habenden Bestands- und Erfolgskonten

müssen in der Buchführung getrennt ausgewiesen

und in einer Beilage zur Steuererklärung

leicht nachprüfbar dargestellt werden. Das Bundesministerium

für Finanzen wird ermächtigt,

nähere Anordnungen hinsichtlich der getrennten

Kontenführung zu erlassen.

Bei Zentralkassen der Kreditgenossenschaften

wird die Körperschaftsteuer dann auf ein Drittel

ermäßigt, wenn sie Kredite ausschließlich an ihre

Mitglieder (Gesellschafter) gewähren und wenn

von der Gesamtsumme der Kredite und von

den Gesamtverpflichtungen im Jahresdurchschnitt

mindestens 80 v. H. auf die in der Form

von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

geführten Mitglieder der Zentralkassen und auf

die genossenschaftlichen Zentralbanken entfallen."

6. § 23 erhält folgende Fassung

„§ 23. Steuerliche Anfangsbilanz

bei Genossenschaften.

(1) Wird eine Genossenschaft, die bisher nach

§ 2 der Verordnung über die Körperschaftsteuer

der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

vom 8. Dezember 1939, deutsches RGBl. I S. 2391,

körperschaftsteuerfrei war, auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes steuerpflichtig, so

kann sie auf den Beginn des Wirtschaftsjahres

1964 (1963/64) eine von den Wertansätzen in

der Handelsbilanz abweichende steuerliche Anfangsbilanz

erstellen. In dieser Anfangsbilanz sind

alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit

den Teilwerten, höchstens jedoch mit den sich

nach Abs. 2 ergebenden Werten anzusetzen.

(2) Höchstwerte sind

1. für Wirtschaftsgüter, die am 31. Dezember

1954. vorhanden waren, die Wertansätze, die nach

dem Schillingeröffnungsbilanzengesetz vom

7. Juli 1954, BGBl. Nr. 190, in der Schillingeröffnungsbilanz

als Höchstwerte zulässig waren,

2. für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember

1954 angeschafft oder hergestellt worden

sind, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,

vermindert um die Absetzung für Abnutzung

oder Substanzverringerung (§ 7 Einkommensteuergesetz

1953, BGBl. Nr. 1/1954)."

Artikel II.

Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 bis 6 sind

erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1964 anzuwenden. Alle außerhalb des Körperschaftsteuergesetzes

befindlichen Rechtsvorschriften

sind, soweit sie die Besteuerung der

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auf

dem Gebiete der Körperschaftsteuer betreffen,

letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1963 anzuwenden.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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