50. Bundesgesetz: Körperschaftsteuernovelle 1963.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Körperschaftsteuergesetz vom 16. Oktober
1934, deutsches RGBl. I S. 1031, in der geltenden
Fassung wird in nachstehender Weise geändert
1. Im § 1 Abs. 1 wird an den Wortlaut der
Z. 6 angefügt
„Zu den Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften
des öffentlichen Rechts gehören auch
Versorgungsbetriebe dieser Körperschaften. Versorgungsbetriebe
sind nur solche Betriebe, welche
die Bevölkerung mit Gas, Elektrizität oder
Wärme versorgen, ferner solche Betriebe, die dem
öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb
dienen."
2. Im § 4 Abs. 1 wird nach Z. 7 angefügt
„8. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich auf die
gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher
Betriebseinrichtungen oder Betriebs-
gegenstände beschränkt (zum Beispiel Zuchtgenossenschaften,
Weidegenossenschaften, Maschinengenossenschaften).
9. Brennerei-, Imker-, Winzergenossenschaften
und Genossenschaften zur Verwertung von Milch
und Milchprodukten, deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb
sich auf die Bearbeitung oder Verwertung
der von den Mitgliedern selbst gewonnenen
landwirtschaftlichen Erzeugnisse beschränkt,
wenn die Bearbeitung oder Verwertung.
im Bereich der Landwirtschaft liegt.
Eine im Nebengeschäft betriebene Bearbeitung
oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst
gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse an
Eiern oder Geflügel durch eine Genossenschaft
zur Verwertung von Milch und Milchprodukten
steht einer Steuerbefreiung des Hauptgeschäftes
unter den oben genannten Voraussetzungen dann
nicht entgegen, wenn die Genossenschaft schon
bisher eine solche Verwertung im Nebengeschäft
betrieben hat. Ein Nebengeschäft im Sinne dieser
Bestimmung liegt dann vor, wenn die Erlöse
aus Eiern und Geflügel 25 v. H. der gesamten
Erlöse aus Lieferungen und Leistungen der Milchverwertungsgenossenschaft
nicht übersteigen. Der
Gewinn aus diesem Nebengeschäft unterliegt der
Körperschaftsteuer.
10. Anschlußgenossenschaften von Milchproduzenten
zur gemeinsamen Beteiligung an einer anderen
Genossenschaft zur Verwertung von Milch
und Milchprodukten und Milchlieferungsgenossenschaften
zur örtlichen Erfassung von Milch
und Milchprodukten der Mitglieder zur Lieferung
an eine andere Genossenschaft zur Verwertung
von Milch und Milchprodukten, wenn sich ihr
tatsächlicher Geschäftsbetrieb auf die Bearbeitung
oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst
gewonnenen Milch und Milchprodukte beschränkt.
Lieferungen durch Anschlußgenossenschaften
und Lieferungsgenossenschaften oder deren Mitglieder
an eine andere Genossenschaft zur Verwertung
von Milch und Milchprodukten sind bei
dieser Mitgliederanlieferungen gleichzuhalten.
11. Saatbaugenossenschaften, deren tatsächlicher
Geschäftsbetrieb sich beschränkt auf
a) die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung
und Verwertung von Saatgut im Sinne des
Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236/1937,
und der hiebei anfallenden Nebenprodukte
für ihre Mitglieder;
b) die Beschaffung von Saatgut zum Zwecke
der Züchtung oder Vermehrung auf eigenen
Grundflächen oder auf solchen der Mitglieder.
12. Zentralen von Genossenschaften nach Z. 8
bis 11 ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn
an den Geschäftsanteilen, am Grund- oder
Stammkapital zum jeweiligen Bilanzstichtage
steuerbefreite Genossenschaften mit mindestens
90 v. H. beteiligt sind und sich der Geschäftsbetrieb
der Zentrale auf die Zwecke der angeschlossenen
Mitglieder (Gesellschafter) und
deren Einzelmitglieder beschränkt."
3. Im § 4 wird nach Abs. 3 angefügt
„(4) Sind Genossenschaften der im Abs. 1 Z. S
bis 11 genannten Art und ihre Zentralen im Sinne
des Abs. 1 Z. 12 auf Grund von Gesetzen, Verordnungen
oder auf solchen beruhenden behördlichen
Anordnungen gezwungen, ihre Einrichtungen
auch Nichtmitgliedern zur Verfügung zu
stellen oder Erzeugnisse von Nichtmitgliedern
zu bearbeiten oder zu verwerten, wird hiedurch
die Steuerbefreiung der Gewinne aus dem Mitgliedergeschäft
nicht berührt; die Körperschaftsteuer
für Gewinne aus solchen zwangsweisen
Nichtmitgliedergeschäften kann in einem nach
Reingewinnsätzen zu ermittelnden Pauschbetrag
festgesetzt werden. Gleiches gilt hinsichtlich notwendiger
Hilfsgeschäfte (Abs. 5).
(5) Die in Abs. 1 Z. 8 bis 11 genannten Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften verlieren
die Steuerbefreiung nicht dadurch, daß sie im
Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Hilfsgeschäfte
tätigen."
4. Nach § 11 ist als § lia einzufügen
„§ 11 a. Warenrückvergütungen bei
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
(1) Warenrückvergütungen sind Vergütungen,
die von Erwerbs- und Wirtschaftgenossenschaften
nach Schluß des Geschäftsjahres ihren Mitgliedern,
auf Waren gewährt werden, die sie im abgelaufenen
Wirtschaftsjahr bezogen haben. Nachzahlungen,
die bei Lieferungen oder Leistungen der
Mitglieder an die Genossenschaft an Stelle von
Warenrückvergütungen gewährt werden, und
Rückzahlungen, die bei Erhebung von Unkostenbeiträgen
geleistet werden, sind wie Warenrückvergütungen
zu behandeln.
(2) Warenrückvergütungen an Genossenschaftsmitglieder
sind steuerlich nur insoweit abzugsfähig,
als sie im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet
und in den Steuererklärungen als solche ausgewiesen
wurden. Der Abzug einer Warenrückvergütung
hat außerdem insoweit zu unterbleiben,
als der Gesamtbetrag der ausgeschütteten
Gewinnanteile hinter dem Betrag einer 5%igen
Verzinsung des Eigenkapitals zurückbleibt. Unter
Eigenkapital sind die eingezahlten Geschäftsanteile
und die offenen Rücklagen, vermindert
um ausgewiesene Verluste und vermehrt um ausgewiesene
Gewinne, soweit diese nicht ausgeschüttet
oder rückvergütet werden, am Ende des
Wirtschaftsjahres zu verstehen.
(3) Die Einschränkung gemäß Abs. 2 zweiter
Satz gilt nicht für andere als im § 4 Z. 8 bis 11
genannte steuerpflichtige Genossenschaften, deren.
Geschäftsbetrieb sich auf die Bearbeitung oder
Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen
land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse
und auf zwangsweise Nichtmitgliedergeschäfte,
wenn die Bearbeitung oder Verwertung
im Bereiche der Landwirtschaft liegt, beschränkt.
(4) Bei den im § 4 Z. 8 bis 11 nicht genannten
Verwertungsgenossenschaften, deren Geschäftsbetrieb
sich nicht auf das Mitgliedergeschäft und
auf das zwangsweise Nichtmitgliedergeschäft beschränkt
oder deren Bearbeitung oder Verwertung
nicht im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
liegt, sowie bei Bezugs- und Absatzgenossenschaften
und bei Zusammenschlüssen solcher
Genossenschaften unterbleibt der Abzug einer
Warenrückvergütung außerdem insoweit, als sie
2 v. H. des Mitgliederumsatzes übersteigt.
(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für das
Geld- und Kreditgeschäft der Kreditgenossenschaften.
(6) Zur Feststellung des Gewinnes aus dem Mitgliedergeschäft
ist der Gesamtgewinn vor Abzug
der Warenrückvergütungen aufzuteilen,
a) bei Verwertungsgenossenschaften im Verhältnis
des Wareneinkaufes bei Mitgliedern
zum gesamten Wareneinkauf,
b) bei den übrigen Genossenschaften im Verhältnis
des Umsatzes mit Mitgliedern zum
Gesamtbetrag der Einnahmen aus Lieferungen
und Leistungen.
(7) Bezugs- und Absatzgenossenschaften haben
den im Mitgliedergeschäft erwirtschafteten" Gewinn
getrennt für das Absatzgeschäft nach Abs. 6
lit. a und für das Bezugsgeschäft nach Abs. 6 lit. b
zu ermitteln. Der so ermittelte Gewinn aus dem
Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für
den Abzug der Warenrückvergütungen an Mitglieder.
(8) Warenrückvergütungen der Verbrauchergenossenschaften,
die bei Beginn des Wirtschaftsjahres
dem Grunde und der Höhe nach feststehen
und demgemäß dem Genossenschafter bei Bezug
der Ware einen genau bezeichneten Rechtsanspruch
auf die Auszahlung der Warenrückvergütung gewähren,
sind wie Rabatte zu behandeln, das
heißt, sie sind abzugsfähige Betriebsausgaben."
5. Im § 19 wird vor dem letzten Absatz eingefügt
„Bei Kreditgenossenschaften, die Kredite ausschließlich
an ihre Mitglieder gewähren, wird die
Körperschaftsteuer auf ein Drittel ermäßigt. Die
Mitgliedschaft gilt als gegeben, wenn spätestens
bei der Kreditgewährung die Beitrittserklärung
vorliegt und deren Annahme unverzüglich erfolgt.
Betreiben Kreditgenossenschaften auch andere
als Geld- und Kreditgeschäfte, unterliegt der
hieraus erzielte Gewinn dem vollen Steuersatz.
Für den Steuersatz ist sowohl Hinsichtlich des
Geld- und Kreditgeschäftes als auch der anderen
Geschäfte das Einkommen maßgebend. Die auf
das Geld- und Kreditgeschäft und die auf andere
Geschäfte Bezug habenden Bestands- und Erfolgskonten
müssen in der Buchführung getrennt ausgewiesen
und in einer Beilage zur Steuererklärung
leicht nachprüfbar dargestellt werden. Das Bundesministerium
für Finanzen wird ermächtigt,
nähere Anordnungen hinsichtlich der getrennten
Kontenführung zu erlassen.
Bei Zentralkassen der Kreditgenossenschaften
wird die Körperschaftsteuer dann auf ein Drittel
ermäßigt, wenn sie Kredite ausschließlich an ihre
Mitglieder (Gesellschafter) gewähren und wenn
von der Gesamtsumme der Kredite und von
den Gesamtverpflichtungen im Jahresdurchschnitt
mindestens 80 v. H. auf die in der Form
von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
geführten Mitglieder der Zentralkassen und auf
die genossenschaftlichen Zentralbanken entfallen."
6. § 23 erhält folgende Fassung
„§ 23. Steuerliche Anfangsbilanz
bei Genossenschaften.
(1) Wird eine Genossenschaft, die bisher nach
§ 2 der Verordnung über die Körperschaftsteuer
der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
vom 8. Dezember 1939, deutsches RGBl. I S. 2391,
körperschaftsteuerfrei war, auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes steuerpflichtig, so
kann sie auf den Beginn des Wirtschaftsjahres
1964 (1963/64) eine von den Wertansätzen in
der Handelsbilanz abweichende steuerliche Anfangsbilanz
erstellen. In dieser Anfangsbilanz sind
alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit
den Teilwerten, höchstens jedoch mit den sich
nach Abs. 2 ergebenden Werten anzusetzen.
(2) Höchstwerte sind
1. für Wirtschaftsgüter, die am 31. Dezember
1954. vorhanden waren, die Wertansätze, die nach
dem Schillingeröffnungsbilanzengesetz vom
7. Juli 1954, BGBl. Nr. 190, in der Schillingeröffnungsbilanz
als Höchstwerte zulässig waren,
2. für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember
1954 angeschafft oder hergestellt worden
sind, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
vermindert um die Absetzung für Abnutzung
oder Substanzverringerung (§ 7 Einkommensteuergesetz
1953, BGBl. Nr. 1/1954)."
Artikel II.
Die Bestimmungen des Art. I Z. 2 bis 6 sind
erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1964 anzuwenden. Alle außerhalb des Körperschaftsteuergesetzes
befindlichen Rechtsvorschriften
sind, soweit sie die Besteuerung der
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auf
dem Gebiete der Körperschaftsteuer betreffen,
letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1963 anzuwenden.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.