50. Verordnung: Neuerliche Ergänzung und Abänderung der Verordnung, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
24. Feber 1954, BGBl. Nr. 74, über die Einräumung
von Privilegien und Immunitäten an
zwischenstaatliche Organisationen, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 13. Feber 1957, BGBl.
Nr. 56, wird verordnet
Die Verordnung vom 18. Jänner 1955, BGBl.
Nr. 40, womit zwischenstaatlichen Organisationen
Privilegien und Immunitäten eingeräumt
werden, in der Fassung der Verordnung vom
8. März 1960, BGBl. Nr. 79, wird ergänzt und
abgeändert wie folgt
1. In § 1 Z. 1 ist vor den Worten „der Internationalen
Finanz-Corporation" das Wort „sowie"
durch einen Beistrich zu ersetzen und nach
diesen Worten die Wortfolge „sowie der Internationalen
Organisation für das gesetzliche Meßwesen
(Eichwesen)" einzufügen.
2. Annex II der Anlage zur Verordnung vom
28. März 1950, BGBl. Nr. 248 (Übereinkommen
über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen
der Vereinten Nationen), wird
nach Maßgabe der nachstehenden Anlage abgeändert.