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50_1962 AT

50. Verordnung: Neuerliche Ergänzung und Abänderung der Verordnung, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 50. Verordnung: Neuerliche Ergänzung und Abänderung der Verordnung, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden.

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

24. Feber 1954, BGBl. Nr. 74, über die Einräumung

von Privilegien und Immunitäten an

zwischenstaatliche Organisationen, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 13. Feber 1957, BGBl.

Nr. 56, wird verordnet

Die Verordnung vom 18. Jänner 1955, BGBl.

Nr. 40, womit zwischenstaatlichen Organisationen

Privilegien und Immunitäten eingeräumt

werden, in der Fassung der Verordnung vom

8. März 1960, BGBl. Nr. 79, wird ergänzt und

abgeändert wie folgt

1. In § 1 Z. 1 ist vor den Worten „der Internationalen

Finanz-Corporation" das Wort „sowie"

durch einen Beistrich zu ersetzen und nach

diesen Worten die Wortfolge „sowie der Internationalen

Organisation für das gesetzliche Meßwesen

(Eichwesen)" einzufügen.

2. Annex II der Anlage zur Verordnung vom

28. März 1950, BGBl. Nr. 248 (Übereinkommen

über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen

der Vereinten Nationen), wird

nach Maßgabe der nachstehenden Anlage abgeändert.

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