Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
50_1961 AT

50. Kundmachung: Abänderung der Kundmachung betreffend die Bekanntgabe der zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien ermächtigten Anstalten und Stellen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 50. Kundmachung: Abänderung der Kundmachung betreffend die Bekanntgabe der zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien ermächtigten Anstalten und Stellen.

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Saatgutgesetzes

1937, BGBl. Nr. 236, wird die Kundmachung

vom 17. Februar 1950, BGBl. Nr. 63, betreffend

die Bekanntgabe der zur Untersuchung und

Plombierung von Sämereien ermächtigten Anstalten

und Stellen, abgeändert wie folgt

1. Z. 4 hat zu lauten

„4. die Landwirtschaftlich-chemische Bundesversuchsanstalt

in Linz für die Bundesländer

Oberösterreich und Salzburg;"

2. Z. 5 hat zu entfallen.

3. Die bisherigen Z. 6 und 7 erhalten die Bezeichnung

„5" und „6".

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →