50_1961
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50. Kundmachung: Abänderung der Kundmachung betreffend die Bekanntgabe der zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien ermächtigten Anstalten und Stellen.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 50. Kundmachung: Abänderung der Kundmachung betreffend die Bekanntgabe der zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien ermächtigten Anstalten und Stellen.
1961_50_0 50. Kundmachung: Abänderung der Kundmachung betreffend die Bekanntgabe der zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien ermächtigten Anstalten und Stellen.
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Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Saatgutgesetzes
1937, BGBl. Nr. 236, wird die Kundmachung
vom 17. Februar 1950, BGBl. Nr. 63, betreffend
die Bekanntgabe der zur Untersuchung und
Plombierung von Sämereien ermächtigten Anstalten
und Stellen, abgeändert wie folgt
1. Z. 4 hat zu lauten
„4. die Landwirtschaftlich-chemische Bundesversuchsanstalt
in Linz für die Bundesländer
Oberösterreich und Salzburg;"
2. Z. 5 hat zu entfallen.
3. Die bisherigen Z. 6 und 7 erhalten die Bezeichnung
„5" und „6".