50. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Patentgesetzes 1950.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Patentgesetz 1950, BGBl. Nr. 128, wird
abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Im § 33 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Das Patentamt ist ferner verpflichtet, auf
Ersuchen der Gerichte über Fragen, die Patente
betreffen und in einem anhängigen Verfahren
einen Gegenstand der Beweisaufnahme bilden,
schriftliche Gutachten zu erstatten. Doch ist der
Wert des Patentes vom Patentamt keiner wie
immer gearteten Beurteilung zu unterziehen. Das
Gutachten wird von der Beschwerdeabteilung in
der für Endentscheidungen vorgeschriebenen Besetzung
von vier Mitgliedern (§ 37 Abs. 3 Z. 1),
erforderlichenfalls nach Anhörung der Beteiligten,
erstattet. Der Präsident des Patentamtes bestimmt,
welche Beschwerdeabteilung das Gutachten
zu erstatten hat. Für das Gutachten ist,
wenn die Kosten des gerichtlichen Verfahrens
nicht dem Bund zur Last fallen, eine Gebühr von
2500 S zu entrichten. Hinsichtlich dieser Gebühr
gelten im gerichtlichen Verfahren die Bestimmungen
über Sachverständigengebühren."
2. Im § 114 haben die Abs. 1 bis 4 zu lauten
„§ 114. (1) Für jedes Patent sowie für jedes
Zusatzpatent ist gleichzeitig mit der Anmeldung
eine Anmeldegebühr von 200 S zu bezahlen.
(2) Überdies ist für jedes Patent nach Maßgabe
der in Anspruch genommenen Dauer des Patentschutzes
eine Jahresgebühr zu entrichten.
(3) Die Jahresgebühr beträgt
(4) Für Zusatzpatente ist außer der Anmeldegebühr,
sofern sie nicht zu selbständigen Patenten
erklärt werden (§ 14), für ihre gesamte Geltungsdauer
die Jahresgebühr nur einmal zu entrichten
und zwar im Ausmaß von 600 S zuzüglich
eines Betrages von 75 S für die sechste
bis einschließlich neunte Seite und von 150 S für
die zehnte und jede folgende Seite der zur Auslegung
gelangenden Beschreibung sowie von
150 S für das dritte und jedes folgende Blatt der
dieser Beschreibung angeschlossenen Zeichnungen."
3. § 115 hat zu lauten
„§ 115. Jede auf Ersuchen des Anmelders oder
dessen Rechtsnachfolgers im Sinne des § 52 vorzunehmende
nachträgliche Abänderung der Beschreibung
unterliegt einer Gebühr von 100 S."
4. Im § 116 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„§ 116. (1) Es unterliegen einer Gebühr im folgenden
Ausmaß
(2) Von diesen Gebühren sind die unter Abs. 1
Z. 2 und 5 festgesetzten für jede Anmeldung und
für jedes Patent, die einen Gegenstand der Beschwerde
oder des Gesuches bilden, die Gebühren
unter Abs. 1 Z. 3 und 4 auch für jedes in
den Antrag einbezogene Zusatzpatent (§ 69
Abs. 5 und § 111 Abs. 3) zu entrichten."
5. Dem § 116 werden folgende neue Abs. 5 und
6 angefügt
„(5) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau ist ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen durch
Verordnung besondere Gebühren für amtliche
Ausfertigungen und amtliche Veröffentlichungen
festzusetzen. Der Höchstbetrag der einzelnen Gebührensätze
darf 100 S nicht übersteigen.
(6) Sind durch eine Verordnung gemäß Abs. 5
Gebühren festgesetzt, so dürfen amtliche Ausfertigungen
erst nach Entrichtung der hierauf
entfallenden Gebühren angefertigt und ausgefolgt
werden. Anträge auf amtliche Veröffentlichungen
und solche Anträge, deren Bewilligung eine amtliche
Veröffentlichung auf Grund einer das
Patentrecht regelnden Vorschrift zur Folge hat,
sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden
Gebühren nicht entrichtet werden."
6. Im § 118 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Den im § 114 Abs. 9 bezeichneten Personen
können die in den §§ 115 und 116 Abs. 1
Z. 1 bis 4 und Z. 5 lit. d und e festgesetzten Gebühren
erlassen werden."
7. § 118 a hat zu entfallen.
8. Im § 124 haben die Z. 2 und 3 zu lauten
„2. hinsichtlich des § 32 a die Bundesministerien
für Handel und Wiederaufbau und für
Finanzen;
3. hinsichtlich der §§ 22 a bis 22 e und 43 b
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien :".
Artikel II.
(1) Die in diesem Bundesgesetz über das Ausmaß
von Gebühren getroffenen Bestimmungen
finden auf alle Gebühren Anwendung, die nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingezahlt
werden.
(2) Gestundete Gebühren sind auch nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes in dem zur Zeit
der Stundungsbewilligung geltenden Ausmaß zu
entrichten.
Artikel III.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des
dritten auf seine Kundmachung folgenden
Monats in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich Art. I Z. 1 die Bundesministerien
für Handel und Wiederaufbau und für
Justiz;
2. hinsichtlich Art. I Z. 5, 7 und 8 die Bundesministerien
für Handel und Wiederaufbau und
für Finanzen;
3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau.