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50. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Patentgesetzes 1950.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 50. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Patentgesetzes 1950.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Patentgesetz 1950, BGBl. Nr. 128, wird

abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Im § 33 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Das Patentamt ist ferner verpflichtet, auf

Ersuchen der Gerichte über Fragen, die Patente

betreffen und in einem anhängigen Verfahren

einen Gegenstand der Beweisaufnahme bilden,

schriftliche Gutachten zu erstatten. Doch ist der

Wert des Patentes vom Patentamt keiner wie

immer gearteten Beurteilung zu unterziehen. Das

Gutachten wird von der Beschwerdeabteilung in

der für Endentscheidungen vorgeschriebenen Besetzung

von vier Mitgliedern (§ 37 Abs. 3 Z. 1),

erforderlichenfalls nach Anhörung der Beteiligten,

erstattet. Der Präsident des Patentamtes bestimmt,

welche Beschwerdeabteilung das Gutachten

zu erstatten hat. Für das Gutachten ist,

wenn die Kosten des gerichtlichen Verfahrens

nicht dem Bund zur Last fallen, eine Gebühr von

2500 S zu entrichten. Hinsichtlich dieser Gebühr

gelten im gerichtlichen Verfahren die Bestimmungen

über Sachverständigengebühren."

2. Im § 114 haben die Abs. 1 bis 4 zu lauten

„§ 114. (1) Für jedes Patent sowie für jedes

Zusatzpatent ist gleichzeitig mit der Anmeldung

eine Anmeldegebühr von 200 S zu bezahlen.

(2) Überdies ist für jedes Patent nach Maßgabe

der in Anspruch genommenen Dauer des Patentschutzes

eine Jahresgebühr zu entrichten.

(3) Die Jahresgebühr beträgt

(4) Für Zusatzpatente ist außer der Anmeldegebühr,

sofern sie nicht zu selbständigen Patenten

erklärt werden (§ 14), für ihre gesamte Geltungsdauer

die Jahresgebühr nur einmal zu entrichten

und zwar im Ausmaß von 600 S zuzüglich

eines Betrages von 75 S für die sechste

bis einschließlich neunte Seite und von 150 S für

die zehnte und jede folgende Seite der zur Auslegung

gelangenden Beschreibung sowie von

150 S für das dritte und jedes folgende Blatt der

dieser Beschreibung angeschlossenen Zeichnungen."

3. § 115 hat zu lauten

„§ 115. Jede auf Ersuchen des Anmelders oder

dessen Rechtsnachfolgers im Sinne des § 52 vorzunehmende

nachträgliche Abänderung der Beschreibung

unterliegt einer Gebühr von 100 S."

4. Im § 116 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„§ 116. (1) Es unterliegen einer Gebühr im folgenden

Ausmaß

(2) Von diesen Gebühren sind die unter Abs. 1

Z. 2 und 5 festgesetzten für jede Anmeldung und

für jedes Patent, die einen Gegenstand der Beschwerde

oder des Gesuches bilden, die Gebühren

unter Abs. 1 Z. 3 und 4 auch für jedes in

den Antrag einbezogene Zusatzpatent (§ 69

Abs. 5 und § 111 Abs. 3) zu entrichten."

5. Dem § 116 werden folgende neue Abs. 5 und

6 angefügt

„(5) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau ist ermächtigt, im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen durch

Verordnung besondere Gebühren für amtliche

Ausfertigungen und amtliche Veröffentlichungen

festzusetzen. Der Höchstbetrag der einzelnen Gebührensätze

darf 100 S nicht übersteigen.

(6) Sind durch eine Verordnung gemäß Abs. 5

Gebühren festgesetzt, so dürfen amtliche Ausfertigungen

erst nach Entrichtung der hierauf

entfallenden Gebühren angefertigt und ausgefolgt

werden. Anträge auf amtliche Veröffentlichungen

und solche Anträge, deren Bewilligung eine amtliche

Veröffentlichung auf Grund einer das

Patentrecht regelnden Vorschrift zur Folge hat,

sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden

Gebühren nicht entrichtet werden."

6. Im § 118 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Den im § 114 Abs. 9 bezeichneten Personen

können die in den §§ 115 und 116 Abs. 1

Z. 1 bis 4 und Z. 5 lit. d und e festgesetzten Gebühren

erlassen werden."

7. § 118 a hat zu entfallen.

8. Im § 124 haben die Z. 2 und 3 zu lauten

„2. hinsichtlich des § 32 a die Bundesministerien

für Handel und Wiederaufbau und für

Finanzen;

3. hinsichtlich der §§ 22 a bis 22 e und 43 b

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien :".

Artikel II.

(1) Die in diesem Bundesgesetz über das Ausmaß

von Gebühren getroffenen Bestimmungen

finden auf alle Gebühren Anwendung, die nach

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingezahlt

werden.

(2) Gestundete Gebühren sind auch nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes in dem zur Zeit

der Stundungsbewilligung geltenden Ausmaß zu

entrichten.

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des

dritten auf seine Kundmachung folgenden

Monats in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich Art. I Z. 1 die Bundesministerien

für Handel und Wiederaufbau und für

Justiz;

2. hinsichtlich Art. I Z. 5, 7 und 8 die Bundesministerien

für Handel und Wiederaufbau und

für Finanzen;

3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau.

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