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50_1956 AT

50. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 50. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 14. Juli 1949, BGBl.

Nr. 197, über die Versorgung der Kriegsbeschädigten

und Hinterbliebenen (Kriegsopferversorgungsgesetz

— KOVG.) in der Fassung der Bundesgesetze

vom 25. Juli 1951, BGBl. Nr. 159,

vom 17. Juli 1952, BGBl. Nr. 164, vom 1. Juli

1953, BGBl. Nr. 103, und vom 6. Juli 1954,

BGBl. Nr. 169, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 12 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten

„(2) Die Zusatzrente wird nur insoweit gezahlt,

als das monatliche Einkommen (§ 13) des

Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der

Grundrente den Betrag von 850 S nicht erreicht;

diese Grenze erhöht sich, falls Kinderzulagen

und Frauenzulage (§§ 16, 17) gebühren, um

deren Betrag.

(3) Die volle Zusatzrente beträgt monatlich

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

50 und 60 v. H 155 S

70 und 80 v. H 230 S

90 v. H. und mehr 330 S."

2. Im § 16 Abs. 1 und im § 17 werden die

Worte „monatlich 40 S" jeweils durch die Worte

„monatlich 44 S" ersetzt.

3. Im § 18 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Höhe der Pflegezulage ist nach der

Schwere des Leidenszustandes und nach dem für

die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand

abgestuft; sie beträgt monatlich in der

Stufe

I 265 S

II 395 S

III 660 S

IV 825 S

V 990 S."

4. Im § 35 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten

„(3) Zusatzrente erhalten auf Antrag die im

Abs. 2 lit. a, b und c bezeichneten Witwen,

wenn und insoweit ihr monatliches Einkommen

(§ 13) ohne Berücksichtigung der Grundrente

den Betrag von 640 S nicht erreicht; diese

Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte

Kind um 44 S.

(4) Die volle Zusatzrente beträgt monatlich

für Witwen nach Abs. 2 lit. a 165 S, für Witwen

nach Abs. 2 lit. b 138 S und für Witwen

nach Abs. 2 lit. c 110 S. Die Bestimmungen des

§ 14 gelten auch für Witwen, denen eine Zusatzrente

zuerkannt wurde."

5. § 45 hat zu lauten

„§ 45. Elternrente gebührt nur dann, wenn

die Eltern bedürftig sind. Bedürftigkeit ist gegeben,

wenn die Eltern nicht arbeitsfähig sind

und ihr monatliches Einkommen (§ 13) den

Betrag von 640 S nicht erreicht. Diese Einkommensgrenze

erhöht sich um 44 S, falls ein Elternpaar

(§ 46) in Betracht kommt. Die Prüfung

der Arbeitsfähigkeit entfällt, wenn der Vater

das 60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet

hat."

Artikel II.

Wenn Anträge auf Gewährung oder Erhöhung

der Zusatzrente innerhalb von sechs Monaten

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einge-

bracht werden, dann ist die Leistung ab dem

Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen,

frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes zuzuerkennen; das

gleiche gilt für Anträge auf Gewährung der

Elternrente, wenn der Anspruch auf Elternrente

bisher mangels Bedürftigkeit abgelehnt worden

ist.

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Feber 1956

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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