50. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 14. Juli 1949, BGBl.
Nr. 197, über die Versorgung der Kriegsbeschädigten
und Hinterbliebenen (Kriegsopferversorgungsgesetz
— KOVG.) in der Fassung der Bundesgesetze
vom 25. Juli 1951, BGBl. Nr. 159,
vom 17. Juli 1952, BGBl. Nr. 164, vom 1. Juli
1953, BGBl. Nr. 103, und vom 6. Juli 1954,
BGBl. Nr. 169, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 12 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten
„(2) Die Zusatzrente wird nur insoweit gezahlt,
als das monatliche Einkommen (§ 13) des
Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der
Grundrente den Betrag von 850 S nicht erreicht;
diese Grenze erhöht sich, falls Kinderzulagen
und Frauenzulage (§§ 16, 17) gebühren, um
deren Betrag.
(3) Die volle Zusatzrente beträgt monatlich
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
50 und 60 v. H 155 S
70 und 80 v. H 230 S
90 v. H. und mehr 330 S."
2. Im § 16 Abs. 1 und im § 17 werden die
Worte „monatlich 40 S" jeweils durch die Worte
„monatlich 44 S" ersetzt.
3. Im § 18 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Höhe der Pflegezulage ist nach der
Schwere des Leidenszustandes und nach dem für
die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand
abgestuft; sie beträgt monatlich in der
Stufe
I 265 S
II 395 S
III 660 S
IV 825 S
V 990 S."
4. Im § 35 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten
„(3) Zusatzrente erhalten auf Antrag die im
Abs. 2 lit. a, b und c bezeichneten Witwen,
wenn und insoweit ihr monatliches Einkommen
(§ 13) ohne Berücksichtigung der Grundrente
den Betrag von 640 S nicht erreicht; diese
Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte
Kind um 44 S.
(4) Die volle Zusatzrente beträgt monatlich
für Witwen nach Abs. 2 lit. a 165 S, für Witwen
nach Abs. 2 lit. b 138 S und für Witwen
nach Abs. 2 lit. c 110 S. Die Bestimmungen des
§ 14 gelten auch für Witwen, denen eine Zusatzrente
zuerkannt wurde."
5. § 45 hat zu lauten
„§ 45. Elternrente gebührt nur dann, wenn
die Eltern bedürftig sind. Bedürftigkeit ist gegeben,
wenn die Eltern nicht arbeitsfähig sind
und ihr monatliches Einkommen (§ 13) den
Betrag von 640 S nicht erreicht. Diese Einkommensgrenze
erhöht sich um 44 S, falls ein Elternpaar
(§ 46) in Betracht kommt. Die Prüfung
der Arbeitsfähigkeit entfällt, wenn der Vater
das 60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet
hat."
Artikel II.
Wenn Anträge auf Gewährung oder Erhöhung
der Zusatzrente innerhalb von sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einge-
bracht werden, dann ist die Leistung ab dem
Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen,
frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes zuzuerkennen; das
gleiche gilt für Anträge auf Gewährung der
Elternrente, wenn der Anspruch auf Elternrente
bisher mangels Bedürftigkeit abgelehnt worden
ist.
Artikel III.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Feber 1956
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.