50. Bundesgesetz: Scheckgesetz 1955.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ERSTER ABSCHNITT.
Ausstellung und Form des Schecks.
Artikel 1.
Der Scheck enthält
1. die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde,
und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt
ist;
2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte
Geldsumme zu zahlen;
3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4. die Angabe des Zahlungsortes;
5. die Angabe des Tages und des Ortes der
Ausstellung;
6. die Unterschrift des Ausstellers.
Artikel 2.
(1) Eine Urkunde, in der einer der im vorstehenden
Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt,
gilt nicht als Scheck, vorbehaltlich der in den
folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
(2) Mangels einer besonderen Angabe gilt der
bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort
als Zahlungsort. Sind mehrere Orte bei dem
Namen des Bezogenen angegeben, so ist der
Scheck an dem an erster Stelle angegebenen Ort
zahlbar.
(3) Fehlt eine solche und jede andere Angabe,
so ist der Scheck an dem Ort zahlbar, an dem
der Bezogene seine Hauptniederlassung hat.
(4) Ein Scheck ohne Angabe des Ausstellungsortes
gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei dem
Namen des Ausstellers angegeben ist.
Artikel 3.
Der Scheck darf nur auf einen Bankier gezogen
werden, bei dem der Aussteller ein Guthaben hat,
und gemäß einer ausdrücklichen oder stillschweigenden
Vereinbarung, wonach der Aussteller das
Recht hat, über dieses Guthaben mittels Schecks
zu verfügen. Die Gültigkeit der Urkunde als
Scheck wird jedoch durch die Außerachtlassung
dieser Vorschriften nicht berührt.
Artikel 4.
Der Scheck kann nicht angenommen werden.
Ein auf den Scheck gesetzter Annahmevermerk
gilt als nicht geschrieben.
Artikel 4 a.
(1) Versieht die Oesterreichische Nationalbank
einen auf sie gezogenen Scheck mit einem Bestätigungsvermerk,
so wird sie dadurch dem Inhaber
zur Einlösung verpflichtet; für die Einlösung
haftet sie auch dem Aussteller und dem Indossanten.
Die Oesterreichische Nationalbank ist nur
nach vorheriger Deckung befugt, Schecks mit
einem Bestätigungsvermerk zu versehen.
(2) Die Einlösung des bestätigten Schecks darf
auch dann nicht verweigert werden, wenn inzwischen
über das Vermögen des Ausstellers der
Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet
wurde. Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt,
wenn der Scheck nicht binnen acht Tagen
nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt wird.
Auf den Nachweis der Vorlegung sind die Vorschriften
des Art. 40 anzuwenden.
(3) Der Anspruch aus der Bestätigung verjährt
in zwei Jahren vom Ablauf der Vorlegungsfrist
an.
(4) Die Bestätigung begründet nicht die Verpflichtung
zur Entrichtung einer öffentlichen Abgabe.
Artikel 5.
(1) Der Scheck kann zahlbar gestellt werden
an eine bestimmte Person, mit oder ohne den
ausdrücklichen Vermerk „an Order";
an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk
„nicht an Order" oder mit einem gleichbedeutenden
Vermerk;
an den Inhaber.
(2) Ist im Scheck eine bestimmte Person mit
dem Zusatz „oder Überbringer" oder mit einem
gleichbedeutenden Vermerk als Zahlungsempfänger
bezeichnet, so gilt der Scheck als auf den Inhaber
gestellt.
(3) Ein Scheck ohne Angabe des Nehmers gilt
als zahlbar an den Inhaber.
Artikel 6.
(1) Der Scheck kann an die eigene Order des
Ausstellers lauten.
(2) Der Scheck kann für Rechnung eines Dritten
gezogen werden.
(3) Der Scheck kann nicht auf den Aussteller
selbst gezogen werden, es sei denn, daß es sich
um einen Scheck handelt, der von einer Niederlassung
auf eine andere Niederlassung des Ausstellers
gezogen wird.
Artikel 7.
Ein in den Scheck aufgenommener Zinsvermerk
gilt als nicht geschrieben.
Artikel 8.
Der Scheck kann bei einem Dritten, am Wohnort
des Bezogenen oder an einem anderen Ort,
zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Bankier
ist.
Artikel 9.
(1) Ist die Schecksumme in Buchstaben und in
Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die
in Buchstaben angegebene Summe.
(2) Ist die Schecksumme mehrmals in Buchstaben
oder mehrmals in Ziffern angegeben, so
gilt bei Abweichungen die geringste Summe.
Artikel 10.
Trägt ein Scheck Unterschriften von Personen,
die eine Scheckverbindlichkeit nicht eingehen
können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften
erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus
irgendeinem anderen Grund für die Personen,
die unterschrieben haben, oder mit deren Namen
unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit
begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der
übrigen Unterschriften keinen Einfluß.
Artikel 11.
Wer auf einen Scheck seine Unterschrift als
Vertreter eines anderen setzt, ohne hiezu ermächtigt
zu sein, haftet selbst scheckmäßig und
hat, wenn er den Scheck einlöst, dieselben Rechte,
die der angeblich Vertretene haben würde. Das
gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis
überschritten hat.
Artikel 12.
Der Aussteller haftet für die Zahlung des
Schecks. Jeder Vermerk, durch den er diese Haftung
ausschließt, gilt als nicht geschrieben.
Artikel 13.
Wenn ein Scheck, der bei der Begebung unvollständig
war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider
ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung
dieser Vereinbarungen dem Inhaber
nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß
er den Scheck in bösem Glauben erworben hat
oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
ZWEITER ABSCHNITT.
Übertragung.
Artikel 14.
(1) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte
Scheck mit oder ohne den ausdrücklichen
Vermerk „an Order" kann durch Indossament
übertragen werden.
(2) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte
Scheck mit dem Vermerk „nicht an Order"
oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk kann
nur in der Form und mit den Wirkungen einer
gewöhnlichen Abtretung übertragen werden.
(3) Das Indossament kann auch auf den Aussteller
oder jeden anderen Scheckverpflichteten
lauten. Diese Personen können den Scheck weiter
indossieren.
Artikel 15.
(1) Das Indossament muß unbedingt sein. Bedingungen,
von denen es abhängig gemacht wird,
gelten als nicht geschrieben.
(2) Ein Teilindossament ist nichtig.
(3) Ebenso ist ein Indossament des Bezogenen
nichtig.
(4) Ein Indossament an den Inhaber gilt als
Blankoindossament.
(5) Das Indossament an den Bezogenen gilt nur
als Quittung, es sei denn, daß der Bezogene
mehrere Niederlassungen hat und das Indossament
auf eine andere Niederlassung lautet als diejenige,
auf die der Scheck gezogen worden ist.
Artikel 16.
(1) Das Indossament muß auf den Scheck oder
ein mit dem Scheck verbundenes Blatt (Anhang)
gesetzt werden. Es muß von dem Indossanten
unterschrieben werden.
(2) Das Indossament braucht den Indossatar
nicht zu bezeichnen und kann selbst in der
bloßen Unterschrift des Indossanten bestehen
(Blankoindossament). In diesem letzteren Fall
muß das Indossament, um gültig zu sein, auf die
Rückseite des Schecks oder auf den Anhang gesetzt
werden.
Artikel 17.
(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus
dem Scheck.
(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der
Inhaber
1. das Indossament mit seinem Namen oder
mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
2. den Scheck durch ein Blankoindossament
oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
3. den Scheck weiterbegeben, ohne das Blankoindossament
auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.
Artikel 18.
(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden
Vermerks für die Zahlung.
(2) Er kann untersagen, daß der Scheck weiter
indossiert wird; in diesem Fall haftet er denen
nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird.
Artikel 19.
Wer einen durch Indossament übertragbaren
Scheck in Händen hat, gilt als rechtmäßiger Inhaber,
sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene
Reihe von Indossamenten nachweist,
und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament
ist. Ausgestrichene Indossamente
gelten hiebei als nicht geschrieben. Folgt auf ein
Blankoindossament ein weiteres Indossament, so
wird angenommen, daß der Aussteller dieses Indossaments
den Scheck durch das Blankoindossament
erworben hat.
Artikel 20.
Ein Indossament auf einem Inhaberscheck
macht den Indossanten nach den Vorschriften
über den Rückgriff haftbar, ohne aber die Urkunde
in einen Orderscheck umzuwandeln.
Artikel 21.
Ist der Scheck einem früheren Inhaber irgendwie
abhanden gekommen, so ist der Inhaber, in
dessen Hände der Scheck gelangt ist — sei es,
daß es sich um einen Inhaberscheck handelt, sei
es, daß es sich um einen durch Indossament übertragbaren
Scheck handelt und der Inhaber sein
Recht gemäß Art. 19 nachweist —, zur Herausgabe
des Schecks nur verpflichtet, wenn er ihn
in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim
Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Artikel 22.
Wer aus dem Scheck in Anspruch genommen
wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen
entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren
Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem
früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der
Inhaber beim Erwerb des Schecks bewußt zum
Nachteil des Schuldners gehandelt hat.
Artikel 23.
(1) Enthält das Indossament den Vermerk
„Wert zur Einziehung", „zum Inkasso", „in
Prokura" oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung
ausdrückenden Vermerk, so kann der
Inhaber alle Rechte aus dem Scheck geltend
machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres
Vollmachtsindossament übertragen.
(2) Die Scheckverpflichteten können in diesem
Fall dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen,
die ihnen gegen den Indossanten zustehen.
(3) Die in dem Vollmachtindossament enthaltene
Vollmacht erlischt weder mit dem Tod
noch mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit
des Vollmachtgebers.
Artikel 24.
(1) Ein Indossament, das nach Erhebung des
Protestes oder nach Vornahme einer gleichbedeutenden
Feststellung oder nach Ablauf der
Vorlegungsfrist auf den Scheck gesetzt wird, hat
nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.
(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet,
daß ein nicht datiertes Indossament vor
Erhebung des Protestes oder vor der Vornahme
einer gleichbedeutenden Feststellung oder vor
Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Scheck gesetzt
worden ist.
DRITTER ABSCHNITT.
Scheckbürgschaft.
Artikel 25.
(1) Die Zahlung der Schecksumme kann ganz
oder teilweise durch Scheckbürgschaft gesichert
werden.
(2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten,
mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von
einer Person geleistet werden, deren Unterschrift
sich schon auf dem Scheck befindet.
Artikel 26.
(1) Die Bürgschaftserklärung wird auf den
Scheck oder auf einen Anhang gesetzt.
(2) Sie wird durch die Worte „als Bürge" oder
einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt;
sie ist von dem Scheckbürgen zu unterschreiben.
(3) Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite
des Schecks gilt als Bürgschaftserklärung, soweit
es sich nicht um die Unterschrift des Ausstellers
handelt.
(4) In der Erklärung ist anzugeben, für wen die
Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen
Angabe gilt sie für den Aussteller,
Artikel 27.
(1) Der Scheckbürge haftet in der gleichen
Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt
hat.
(2) Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig,
wenn die Verbindlichkeit, für die er sich ver- .
bürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen
eines Formfehlers nichtig ist.
(3) Der Scheckbürge, der den Scheck bezahlt,
erwirbt die Rechte aus dem Scheck gegen denjenigen,
für den er sich verbürgt hat, und gegen
alle, die diesem scheckmäßig haften.
VIERTER ABSCHNITT.
Vorlegung und Zahlung.
Artikel 28.
(1) Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige
Angabe gilt als nicht geschrieben.
(2) Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen
Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt
wird, ist am Tag der Vorlegung zahlbar.
Artikel 29.
(1) Ein Scheck, der in dem Staat der Ausstellung
zahlbar ist, muß binnen acht Tagen zur Zahlung
vorgelegt werden.
(2) Ein Scheck, der in einem anderen Staat als
dem der Ausstellung zahlbar ist, muß binnen
zwanzig Tagen vorgelegt werden, wenn Ausstellungsort
und Zahlungsort sich in demselben
Erdteil befinden, und binnen siebzig Tagen, wenn
Ausstellungsort und Zahlungsort sich in verschiedenen
Erdteilen befinden.
(3) Hiebei gelten die in einem Staat Europas
ausgestellten und in einem an das Mittelmeer
grenzenden Staat zahlbaren Schecks, ebenso wie
die in einem an das Mittelmeer grenzenden
Staat ausgestellten und in einem Staat Europas
zahlbaren Schecks als Schecks, die in demselben
Erdteil ausgestellt und zahlbar sind.
(4) Die vorstehend erwähnten Fristen beginnen
an dem Tag zu laufen, der in dem Scheck als Ausstellungstag
angegeben ist.
Artikel 30.
Ist ein Scheck auf einen Ort gezogen, dessen
Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht,
so wird der Tag der Ausstellung in den
nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden
Tag umgerechnet.
Artikel 31.
(1) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle
steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.
(2) Als Abrechnungsstellen im Sinne des vorstehenden
Absatzes sind die Abrechnungsstellen,
die bei der Hauptanstalt der Oesterreichischen
Nationalbank in Wien oder bei einer ihrer
Zweiganstalten errichtet sind oder errichtet
werden, anzusehen. Schecks können in eine Abrechnungsstelle
eingeliefert werden, wenn der
Bezogene oder die Zahlstelle bei der Abrechnungsstelle
als Teilnehmer am Abrechnungsverkehr
zugelassen ist oder bei ihr durch einen Teilnehmer
vertreten wird. Die Einlieferungen müssen
den für den Geschäftsverkehr der Abrechnungsstelle
maßgebenden Bestimmungen entsprechen.
Artikel 32.
(1) Ein Widerruf des Schecks ist erst nach Ablauf
der Vorlegungsfrist wirksam.
(2) Wenn der Scheck nicht widerrufen ist, kann
der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist
Zahlung leisten.
Artikel 33.
Auf die Wirksamkeit des Schecks ist es ohne
Einfluß, wenn der Aussteller nach der Begebung
des Schecks stirbt oder handlungsunfähig wird.
Artikel 34.
(1) Der Bezogene kann vom Inhaber gegen
Zahlung die Aushändigung des quittierten
Schecks verlangen.
(2) Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.
(3) Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene
verlangen, daß sie auf dem Scheck vermerkt und
ihm eine Quittung erteilt wird.
Artikel 35.
Der Bezogene, der einen durch Indossament
übertragbaren Scheck einlöst, ist verpflichtet, die
Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente,
aber nicht die Unterschriften der Indossanten
zu prüfen.
Artikel 36.
(1) Lautet der Scheck auf eine Währung, die am
Zahlungsort nicht gilt, so kann die Schecksumme
in der Landeswährung nach dem Wert gezahlt
werden, den sie am Tag der Vorlegung besitzt.
Wenn die Zahlung bei Vorlegung nicht erfolgt
ist, so kann der Inhaber wählen, ob die Schecksumme
nach dem Kurs des Vorlegungstages oder
nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung
umgerechnet werden soll.
(2) Der Wert der fremden Währung bestimmt
sich nach den Handelsgebräuchen des Zahlungsortes.
Der Aussteller kann jedoch im Scheck für
die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs
bestimmen.
(3) Die Vorschriften der beiden ersten Absätze
finden keine Anwendung, wenn der Aussteller die
Zahlung in einer bestimmten Währung vorgeschrieben
hat (Effektivvermerk).
Artikel 37.
Lautet der Scheck auf eine Geldsorte, die im
Staat der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber
einen anderen Wert hat als in dem der Zahlung,
so wird vermutet, daß die Geldsorte des Zahlungsortes
gemeint ist.
FÜNFTER ABSCHNITT.
Verrechnungsscheck.
Artikel 38.
(1) Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines
Schecks kann durch den quer über die Vorderseite
gesetzten Vermerk „nur zur Verrechnung"
oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk
untersagen, daß der Scheck bar bezahlt wird.
(2) Der Bezogene darf in diesem Fall den
Scheck nur im Weg der Gutschrift einlösen (Verrechnung,
Überweisung, Ausgleichung). Die Gutschrift
gilt als Zahlung.
(3) Die Streichung des Vermerks „nur zur
Verrechnung" gilt als nicht erfolgt.
(4) Der Bezogene, der den vorstehenden Vorschriften
zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen
Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der
Schecksumme.
Artikel 39.
(1) Die im Ausland ausgestellten gekreuzten
Schecks (zwei gleichlaufende Striche auf der Vorderseite
des Schecks) werden im Inland als Verrechnungsschecks
behandelt.
(2) Die Streichung der Kreuzung gilt als nicht
erfolgt.
SECHSTER ABSCHNITT.
Rückgriff mangels Zahlung.
Artikel 40.
Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den
Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten
Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte
Scheck nicht eingelöst und die Verweigerung
der Zahlung festgestellt worden ist
1. durch eine öffentliche Urkunde (Protest)
oder
2. durch eine schriftliche, datierte Erklärung
des Bezogenen auf dem Scheck, die den Tag der
Vorlegung angibt, oder
3. durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle,
daß der Scheck rechtzeitig eingeliefert
und nicht bezahlt worden ist.
Artikel 41.
(1) Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung
muß vor Ablauf der Vorlegungsfrist
vorgenommen werden.
(2) Ist die Vorlegung am letzten Tag der Frist
erfolgt, so kann der Protest oder die gleichbedeutende
Feststellung auch noch an dem folgenden
Werktag vorgenommen werden.
Artikel 42.
(1) Der Inhaber muß seinen unmittelbaren Vormann
und den Aussteller von dem Unterbleiben
der Zahlung innerhalb der vier Werktage benachrichtigen,
die auf den Tag der Protesterhebung
oder der Vornahme der gleichbedeutenden
Feststellung oder, im Fall des Vermerks „ohne
Kosten", auf den Tag der Vorlegung folgen.
Jeder Indossant muß innerhalb zweier Werktage
nach Empfang der Nachricht seinem unmittelbaren
Vormann von der Nachricht, die er erhalten
hat, Kenntnis geben und ihm die Namen
und Adressen derjenigen mitteilen, die vorher
Nachricht gegeben haben, und so weiter in der
Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Fristen laufen
vom Empfang der vorhergehenden Nachricht.
(2) Wird nach Maßgabe des vorhergehenden
Absatzes einer Person, deren Unterschrift sich
auf dem Scheck befindet, Nachricht gegeben, so
muß die gleiche Nachricht in derselben Frist
ihrem Scheckbürgen gegeben werden.
(3) Hat ein Indossant seine Adresse nicht oder
in unleserlicher Form angegeben, so genügt es,
daß sein unmittelbarer Vormann benachrichtigt
wird.
(4) Die Nachricht kann in jeder Form gegeben
werden, auch durch die bloße Rücksendung des
Schecks.
(5) Der zur Benachrichtigung Verpflichtete hat
zu beweisen, daß er in der vorgeschriebenen Frist
benachrichtigt hat. Die Frist gilt als eingehalten,
wenn ein Schreiben, das die Benachrichtigung enthält,
innerhalb der Frist zur Post gegeben worden
ist.
(6) Wer die rechtzeitige Benachrichtigung versäumt,
verliert nicht den Rückgriff; er haftet für
den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen
Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Schecksumme.
Artikel 43.
(1) Der Aussteller sowie jeder Indossant oder
Scheckbürge kann durch den Vermerk „ohne
Kosten", „ohne Protest" oder einen gleichbedeutenden
auf den Scheck gesetzten und unterzeichneten
Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung
befreien, zum Zweck der Ausübung des
Rückgriffs Protest erheben oder eine gleichbedeutende
Feststellung vornehmen zu lassen.
(2) Der Vermerk befreit den Inhaber nicht von
der Verpflichtung, den Scheck rechtzeitig vorzulegen
und die erforderlichen Nachrichten zu
geben. Der Beweis, daß die Frist nicht eingehalten
worden ist, liegt demjenigen ob, der sich dem
Inhaber gegenüber darauf beruft.
(3) Ist der Vermerk vom Aussteller beigefügt,
so wirkt er gegenüber allen Scheckverpflichteten;
ist er von einem Indossanten oder einem Scheckbürgen
beigefügt, so wirkt er nur diesen gegenüber.
Läßt der Inhaber ungeachtet des vom Aussteller
beigefügten Vermerks Protest erheben
oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen,
so fallen ihm die Kosten zur Last. Ist der
Vermerk von einem Indossanten oder einem
Scheckbürgen beigefügt, so sind alle Scheckverpflichteten
zum Ersatz der Kosten eines dennoch
erhobenen Protestes oder einer gleichbedeutenden
Feststellung verpflichtet.
Artikel 44.
(1) Alle Scheckverpflichteten haften dem Inhaber
als Gesamtschuldner.
(2) Der Inhaber kann jeden einzeln oder
mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen,
ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein,
in der sie sich verpflichtet haben.
(3) Das gleiche Recht steht jedem Scheckverpflichteten
zu, der den Scheck eingelöst hat.
(4) Durch die Geltendmachung des Anspruchs
gegen einen Scheckverpflichteten verliert der Inhaber
nicht seine Rechte gegen die anderen
Scheckverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner
desjenigen, der zuerst in Anspruch genommen
worden ist.
Artikel 45.
Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen
1. die Schecksumme, soweit der Scheck nicht
eingelöst worden ist;
2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tag,
der Vorlegung;
3. die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden
Feststellung und der Nachrichten
sowie die anderen Auslagen;
4. eine Vergütung, die mangels besonderer
Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der
Hauptsumme des Schecks beträgt und diesen Satz
keinesfalls überschreiten darf.
Artikel 46.
Wer den Scheck eingelöst hat, kann von seinen
Vormännern verlangen
1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
2. die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom
Hundert seit dem Tag der Einlösung;
3. seine Auslagen;
4. eine Vergütung, die nach den Vorschriften
des Art. 45 Z. 4 berechnet wird.
Artikel 47.
(1) Jeder Scheckverpflichtete, gegen den Rückgriff
genommen wird oder genommen werden
kann, ist berechtigt, zu verlangen, daß ihm gegen
Entrichtung der Rückgriffssumme der Scheck mit
dem Protest oder der gleichbedeutenden Feststellung
und eine quittierte Rechnung ausgehändigt
werden.
(2) Jeder Indossant, der den Scheck eingelöst
hat, kann sein Indossament und die Indossamente
seiner Nachmänner ausstreichen.
Artikel 48.
(1) Steht der rechtzeitigen Vorlegung des
Schecks oder der rechtzeitigen Erhebung des
Protestes oder der Vornahme einer gleichbedeutenden
Feststellung ein unüberwindliches Hindernis
entgegen (gesetzliche Vorschrift eines Staates
oder ein anderer Fall höherer Gewalt), so werden
die für diese Handlungen bestimmten
Fristen verlängert.
(2) Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren
Vormann von dem Fall der höheren
Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die
Benachrichtigung unter Beifügung des Tages und
Ortes sowie seiner Unterschrift auf dem Scheck
oder einem Anhang zu vermerken; im übrigen
sind die Vorschriften des Artikels 42 anzuwenden.
(3) Fällt die höhere Gewalt weg, so muß der
Inhaber den Scheck unverzüglich zur Zahlung
vorlegen und gegebenenfalls Protest erheben oder
eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen
lassen.
(4) Dauert die höhere Gewalt länger als fünfzehn
Tage seit dem Tag, an dem der Inhaber,
selbst vor Ablauf der Vorlegungsfrist, seinen
Vormann von dem Fall der höheren Gewalt
benachrichtigt hat, so kann Rückgriff genommen
werden, ohne daß es der Vorlegung oder der
Protesterhebung oder einer gleichbedeutenden
Feststellung bedarf.
(5) Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber
oder denjenigen betreffen, den er mit der Vorlegung
des Schecks oder mit der Erhebung des
Protestes oder mit der Herbeiführung einer
gleichbedeutenden Feststellung beauftragt hat,
gelten nicht als Fälle höherer Gewalt.
(c) Wird die rechtzeitige Vornahme einer
Handlung, die im Ausland zur Ausübung oder
Erhaltung der Rechte aus einem Scheck vorzunehmen
ist, durch eine dort erlassene Vorschrift
verhindert, so kann die Bundesregierung durch
Verordnung bestimmen, daß die Rechte ungeachtet
der Versäumung bestehen bleiben, sofern
die Handlung unverzüglich nach Wegfall des
Hindernisses nachgeholt wird. In gleicher Weise
kann verordnet werden, daß bei einer solchen
Verhinderung nach einer bestimmten Frist Rückgriff
genommen werden kann, ohne daß es der
Vornahme der Handlung bedarf.
SIEBENTER ABSCHNITT.
Ausfertigung mehrerer Stücke eines Schecks.
Artikel 49.
Schecks, die nicht auf den Inhaber gestellt sind
und in einem anderen Staat als dem der Ausstellung
oder in einem überseeischen Gebiet des
Staates der Ausstellung zahlbar sind, und umgekehrt,
oder in dem überseeischen Gebiet eines
Staates ausgestellt und zahlbar sind, oder in dem
überseeischen Gebiet eines Staates ausgestellt und
in einem anderen überseeischen Gebiet desselben
Staates zahlbar sind, können in mehreren gleichen
Ausfertigungen ausgestellt werden. Diese
Ausfertigungen müssen im Text der Urkunde mit
fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls
gilt jede Ausfertigung als besonderer Scheck.
Artikel 50.
(1) Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen
die Rechte aus allen Ausfertigungen, auch
wenn diese nicht den Vermerk tragen, daß durch
die Zahlung auf eine Ausfertigung die anderen
ihre Gültigkeit verlieren.
(2) Hat ein Indossant die Ausfertigungen an
verschiedene Personen übertragen, so haften er
und seine Nachmänner aus allen Ausfertigungen,
die ihre Unterschrift tragen und nicht herausgegeben
worden sind.
ACHTER ABSCHNITT.
Änderungen.
Artikel 51.
Wird der Text eines Schecks geändert, so haften
diejenigen, die ihre Unterschrift nach der
Änderung auf den Scheck gesetzt haben, entsprechend
dem geänderten Text; wer früher
unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen
Text.
NEUNTER ABSCHNITT.
Verjährung.
Artikel 52.
(1) Die Rückgriffsansprüche des Inhabers gegen
die Indossanten, den Aussteller und die anderen
Scheckverpflichteten verjähren in sechs Monaten
vom Ablauf der Vorlegungsfrist.
(2) Die Rückgriffsansprüche eines Verpflichteten
gegen einen anderen Scheckverpflichteten
verjähren in sechs Monaten von dem Tag, an
dem der Scheck von dem Verpflichteten eingelöst
oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht
worden ist.
Artikel 53.
(1) Die Unterbrechung der Verjährung wirkt
nur gegen den Scheckverpflichteten, in Ansehung
dessen die Tatsache eingetreten ist, welche die
Unterbrechung bewirkt.
(2) Der Anbringung der Klage stehen in bezug
auf die Unterbrechung der scheckrechtlichen Verjährung
die vom Beklagten bewirkte Streitverkündigung
und die Geltendmachung des Anspruchs
in der mündlichen Verhandlung gleich.
ZEHNTER ABSCHNITT.
Allgemeine Vorschriften.
Artikel 54.
Als Bankiers im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind anzusehen
1. diejenigen Anstalten des öffentlichen Rechtes,
diejenigen unter staatlicher Aufsicht stehenden
Anstalten sowie diejenigen in das Genossenschaftsregister
eingetragenen Genossenschaften,
die sich nach den für ihren Geschäftsbetrieb maßgebenden
Bestimmungen mit der Annahme von
Geld und der Leistung von Zahlungen für
fremde Rechnung befassen, ferner die unter amtlicher
Aufsicht stehenden Sparkassen, wenn sie
die für sie geltenden Aufsichtsbestimmungen erfüllen;
2. die in das Handelsregister eingetragenen
Firmen, die gewerbsmäßig Bankiergeschäfte betreiben.
Artikel 55.
(1) Die Vorlegung und der Protest eines
Schecks können nur an einem Werktag stattfinden.
(2) Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb
derer eine auf den Scheck bezügliche Handlung,
insbesondere die Vorlegung, der Protest oder
eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen
werden muß, auf einen gesetzlichen Feiertag, so
wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert.
Feiertage, die in den Lauf einer Frist
fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.
(3) Feiertage im Sinne des vorstehenden Absatzes
sind außer den Sonntagen die nach dem
Feiertagsruhegesetz, StGBl. Nr. 116/1945, in der
jeweils geltenden Fassung als Feiertage bestimmten
Tage.
(4) Im übrigen sind auf die Vorlegung des
Schecks und den Protest die Vorschriften der
Art. 79 bis 88 des Wechselgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 49/1955, sinngemäß anzuwenden.
Artikel 56.
Bei der Berechnung der in diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Fristen wird der Tag,
an dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.
Artikel 57.
Weder gesetzliche noch richterliche Respekttage
werden anerkannt.
ELFTER ABSCHNITT.
Ergänzende Vorschriften.
Artikel 58.
(1) Der Aussteller, dessen Rückgriffsverbindlichkeit
durch Unterlassung rechtzeitiger Vorlegung
oder Verjährung erloschen ist, bleibt
dem Inhaber des Schecks so weit verpflichtet,
als er sich mit dessen Schaden bereichern würde.
(2) Der Anspruch verjährt in einem Jahr seit
der Ausstellung des Schecks.
Artikel 59.
(1) Für das Verfahren zur Kraftloserklärung
von Schecks gilt das Kraftloserklärungsgesetz
1951, BGBl. Nr. 86, soweit nicht im folgenden
etwas anderes bestimmt wird. Die Aufgebotsfrist
beträgt zwei Monate; sie läuft von dem
Tag, an dem der Scheck spätestens vorzulegen
war (Art. 29). Von der Einleitung des Verfahrens
zur Kraftloserklärung sind, soweit dies
tunlich ist, alle im Scheck genannten Personen
zu verständigen. Nach Einleitung des Verfahrens
zur Kraftloserklärung kann der Antragsteller
vom Aussteller des rechtzeitig zur Zahlung
vorgelegten, aber vom Bezogenen nicht
eingelösten Schecks oder vom Scheckbürgen Zahlung
fordern, wenn er bis zur Kraftloserklärung
Sicherheit leistet. Ohne eine solche Sicherstellung
ist der Antragsteller nur berechtigt zu verlangen,
daß die Schecksumme auf seine Kosten bei Gericht
hinterlegt werde. Der Verpflichtete, der diesem
Verlangen entspricht, wird von seiner Scheckverbindlichkeit
frei. Eine abhanden gekommene
oder vernichtete Protesturkunde kann durch ein
Zeugnis über die Protesterhebung ersetzt werden.
Es ist von jener Stelle zu erteilen, die die
beglaubigte Abschrift der Urkunde verwahrt. In
dem Zeugnis muß der Inhalt des Protestes und
des Vermerkes über den Inhalt des Schecks oder
der Scheckabschrift angegeben sein. Der Vermerk
hat den Betrag des Schecks, den Ort und
den Tag der Ausstellung, den Namen des Ausstellers,
den Namen dessen, an den oder an
dessen Order gezahlt werden soll, und den
Namen des Bezogenen zu enthalten. In den
Fällen der Z. 2 und 3 des Art. 40 genügt ein
Zeugnis der dort genannten Stelle.
(2) Bei Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung
kann das Gericht auf Antrag des Berechtigten
dem Bezogenen mittels einstweiliger
Verfügung die Einlösung des Schecks untersagen
(§§ 389 bis 400 Exekutionsordnung). Eine dem
Verbot zuwider vorgenommene Einlösung des
Schecks ist dem Antragsteller gegenüber unwirksam.
(3) Für Anträge auf Kraftloserklärung von
Schecks ist das Handelsgericht (Handelssenat des
Kreis- oder Landesgerichtes) des Zahlungsortes
zuständig.
Artikel 59 a.
(1) Für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen
aus einem Scheck und von Ansprüchen
auf Grund der Bestätigung (Art. 4 a)
gelten die für Wechselsachen erlassenen Zuständigkeits-
und Prozeßvorschriften.
(2) Die Zuständigkeit für die gerichtliche Verfolgung
von Schadenersatzansprüchen wegen
mangelnder Deckung des Schecks und für Streitigkeiten
aus dem unmittelbaren Rechtsverhältnis
zwischen dem Inhaber des Schecks und dem
Aussteller oder dem unmittelbaren Vormann
des Inhabers richtet sich nach den allgemeinen
Zuständigkeitsvorschriften für streitige Rechtssachen.
ZWÖLFTER ABSCHNITT.
Geltungsbereich der Gesetze.
Artikel 60.
(1) Die Fähigkeit einer Person, eine Scheckverbindlichkeit
einzugehen, bestimmt sich nach
dem Recht des Staates, dem sie angehört. Erklärt
dieses Recht das Recht eines anderen Staates
für maßgebend, so ist das letztere Recht
anzuwenden.
(2) Wer nach dem im vorstehenden Absatz
bezeichneten Recht eine Scheckverbindlichkeit
nicht eingehen kann, wird gleichwohl gültig verpflichtet,
wenn die Unterschrift in dem Gebiet
eines Staates abgegeben worden ist, nach dessen
Recht er scheckfähig wäre. Diese Vorschrift ist
nicht anzuwenden, wenn die Verbindlichkeit von
einem Inländer im Ausland übernommen worden
ist.
Artikel 61.
(1) Das Recht des Staates, in dem der Scheck
zahlbar ist, bestimmt die Personen, auf die ein
Scheck gezogen werden kann.
(2) Ist nach diesem Recht der Scheck im Hinblick
auf die Person des Bezogenen nichtig, so
sind gleichwohl die Verpflichtungen aus Unterschriften
gültig, die in Staaten auf den Scheck
gesetzt worden sind, deren Recht die Nichtigkeit
aus einem solchen Grund nicht vorsieht.
Artikel 62.
(1) Die Form einer Scheckerklärung bestimmt
sich nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet
die Erklärung unterschrieben worden ist.
Es genügt jedoch die Beobachtung der Form,
die das Recht des Zahlungsortes vorschreibt.
(2) Wenn eine Scheckerklärung, die nach den
Vorschriften des vorstehenden Absatzes ungültig
ist, dem Recht des Staates entspricht, in dessen
Gebiet eine spätere Scheckerklärung unterschrieben
worden ist, so wird durch Mängel in
der Form der ersten Scheckerklärung die Gültigkeit
der späteren Scheckerklärung nicht berührt.
(3) Eine Scheckerklärung, die ein Inländer im
Ausland abgegeben hat, ist im Inland gegenüber
anderen Inländern gültig, wenn die Erklärung
den Formerfordernissen des inländischen Rechts
genügt.
Artikel 63.
Die Wirkungen der Scheckerklärungen bestimmen
sich nach dem Recht des Staates, in
dessen Gebiet die Erklärungen unterschrieben
worden sind.
Artikel 64.
Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte
werden für alle Scheckverpflichteten
durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem
der Scheck ausgestellt worden ist.
Artikel 65.
Das Recht des Staates, in dessen Gebiet der
Scheck zahlbar ist, bestimmt
1. ob der Scheck notwendigerweise bei Sicht
zahlbar ist oder ob er auf eine bestimmte Zeit
nach Sicht gezogen werden kann, und welches
die Wirkungen sind, wenn auf dem Scheck ein
späterer als der wirkliche Ausstellungstag angegeben
worden ist;
2. die Vorlegungsfrist;
3. ob ein Scheck angenommen, zertifiziert, bestätigt
oder mit einem Visum versehen werden
kann, und welches die Wirkungen dieser Vermerke
sind;
4. ob der Inhaber eine Teilzahlung verlangen
kann und ob er eine solche annehmen muß;
5. ob ein Scheck gekreuzt oder mit dem Vermerk
„nur zur Verrechnung" oder mit einem
gleichbedeutenden Vermerk versehen werden
kann, und welches die Wirkungen der Kreuzung
oder des Verrechnungsvermerks oder eines
gleichbedeutenden Vermerks sind;.
6. ob der Inhaber besondere Rechte auf die
Deckung hat und welches der Inhalt dieser
Rechte ist;
7. ob der Aussteller den Scheck widerrufen
oder gegen die Einlösung des Schecks Widerspruch
erheben kann;
8. die Maßnahmen, die im Fall des Verlustes
oder des Diebstahls des Schecks zu ergreifen
sind;
9. ob ein Protest oder eine gleichbedeutende
Feststellung zur Erhaltung des Rückgriffs gegen
die Indossanten, den Aussteller und die anderen
Scheckverpflichteten notwendig ist.
Artikel 66.
Die Form des Protestes und die Fristen für
die Protesterhebung sowie die Form der übrigen
Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung
der Scheckrechte erforderlich sind, bestimmen
sich nach dem Recht des Staates, in dessen Ge-
biet der Protest zu erheben oder die Handlung
vorzunehmen ist.
DREIZEHNTER ABSCHNITT.
Strafbestimmung.
Artikel 67.
(1) Unterbleibt die Einlösung eines Schecks,
weil dem Aussteller zur Zeit der rechtzeitigen
Vorlegung des Schecks zur Zahlung bei dem Bezogenen
kein zur Scheckeinlösung verwendbares
Guthaben zusteht, oder wird der Scheck wegen
unzureichender Deckung nicht voll eingelöst, so
ist über den Aussteller, sofern er nicht bei der
Ausstellung des Schecks mit Grund annehmen
konnte, daß zur Zeit der rechtzeitigen Vorlegung
genügende Deckung vorhanden sein
werde, eine Ordnungsstrafe in der Höhe bis zu
zwanzig vom Hundert des nichtgedeckten
Scheckbetrages, mindestens aber in der Höhe
von 200 Schilling zu verhängen. Die Strafe
fließt der Gemeinde zu, in der der Aussteller
seinen Wohnsitz hat; wenn ein solcher im Inland
nicht besteht oder nicht bekannt ist, der
Gemeinde, in der das Gericht, das die Strafe
verhängte, seinen Sitz hat.
(2) Bei Zahlungsunfähigkeit ist die Ordnungsstrafe
in Haft umzuwandeln. Die Dauer der
Haft hat das Gericht zu bestimmen; sie darf
zehn Tage nicht überschreiten.
(3) Die Ordnungsstrafe wird von dem Bezirksgericht
verhängt, in dessen Sprengel der Aussteller
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat;
falls ein solcher im Inland nicht besteht, vom
Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Das der Strafverhängung
vorausgehende Verfahren richtet
sich nach den Vorschriften des Kaiserlichen
Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208.
(4) Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet,
wenn ein Gericht durch einen vor ihm
durchgeführten Prozeß von der mangelnden
Deckung des Schecks Kenntnis erlangt, sonst auf
Antrag des Inhabers des Schecks. Das Verfahren
kann von Amts wegen nur binnen sechs Monaten
seit der Vorlegung des Schecks zur Zahlung eingeleitet
werden; die gleiche Frist gilt für den Antrag
des Scheckinhabers auf Einleitung des Verfahrens.
(5) Die Ordnungsstrafe ist unbeschadet einer
etwaigen strafgerichtlichen Verfolgung des Ausstellers
wegen Betruges zu verhängen. Durch die
Verhängung der Ordnungsstrafe werden die dem
Inhaber des Schecks nach diesem Bundesgesetz
zustehenden Ansprüche nicht berührt. Neben
ihnen kann der Inhaber des Schecks, auch wenn
gegen den Aussteller die Ordnungsstrafe verhängt
wurde, vom Aussteller Ersatz jenes Schadens
begehren, der ihm durch die unterbliebene
oder unvollständige Einlösung des Schecks verursacht
wurde.
VIERZEHNTER ABSCHNITT.
Schlußbestimmungen.
Artikel 68.
Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf
das Scheckgesetz verwiesen ist, treten an dessen
Stelle die entsprechenden Vorschriften des
Scheckgesetzes 1955.
Artikel 69.
Folgende Vorschriften treten außer Kraft
1. das Scheckgesetz vom 14. August 1933,
Deutsches RGBl. I S. 597, in der Fassung des
Gesetzes vom 28. März 1934, Deutsches RGBl. I
S. 251;
2. der Art. 2 des Einführungsgesetzes zum
Scheckgesetz vom 14. August 1933, Deutsches
RGBl. I S. 605, in Verbindung mit den Vorschriften
des Gesetzes über die Wechsel- und
Scheckzinsen vom 3. Juli 1925, Deutsches RGBl. I
S. 93;
3. der Art. 3 des Einführungsgesetzes zum
Scheckgesetz vom 14. August 1933, Deutsches
RGBl. I S. 605;
4. die Verordnung über die Einführung des
Scheckrechts im Lande Österreich vom 21. April
1938, Deutsches RGBl. I S. 422.
Artikel 70.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1955 in
Kraft. Ist die Kraftloserklärung eines Schecks
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt
worden, so bleibt es hinsichtlich der Zuständigkeit
bei den bisherigen Vorschriften.
Artikel 71.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Handel und
Wiederaufbau und für Finanzen, hinsichtlich der
Bestimmung des Art. 48 Abs. 6 die Bundesregierung
betraut.