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50. Bundesgesetz: Scheckgesetz 1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 50. Bundesgesetz: Scheckgesetz 1955.

Der Nationalrat hat beschlossen

ERSTER ABSCHNITT.

Ausstellung und Form des Schecks.

Artikel 1.

Der Scheck enthält

1. die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde,

und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt

ist;

2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte

Geldsumme zu zahlen;

3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);

4. die Angabe des Zahlungsortes;

5. die Angabe des Tages und des Ortes der

Ausstellung;

6. die Unterschrift des Ausstellers.

Artikel 2.

(1) Eine Urkunde, in der einer der im vorstehenden

Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt,

gilt nicht als Scheck, vorbehaltlich der in den

folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.

(2) Mangels einer besonderen Angabe gilt der

bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort

als Zahlungsort. Sind mehrere Orte bei dem

Namen des Bezogenen angegeben, so ist der

Scheck an dem an erster Stelle angegebenen Ort

zahlbar.

(3) Fehlt eine solche und jede andere Angabe,

so ist der Scheck an dem Ort zahlbar, an dem

der Bezogene seine Hauptniederlassung hat.

(4) Ein Scheck ohne Angabe des Ausstellungsortes

gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei dem

Namen des Ausstellers angegeben ist.

Artikel 3.

Der Scheck darf nur auf einen Bankier gezogen

werden, bei dem der Aussteller ein Guthaben hat,

und gemäß einer ausdrücklichen oder stillschweigenden

Vereinbarung, wonach der Aussteller das

Recht hat, über dieses Guthaben mittels Schecks

zu verfügen. Die Gültigkeit der Urkunde als

Scheck wird jedoch durch die Außerachtlassung

dieser Vorschriften nicht berührt.

Artikel 4.

Der Scheck kann nicht angenommen werden.

Ein auf den Scheck gesetzter Annahmevermerk

gilt als nicht geschrieben.

Artikel 4 a.

(1) Versieht die Oesterreichische Nationalbank

einen auf sie gezogenen Scheck mit einem Bestätigungsvermerk,

so wird sie dadurch dem Inhaber

zur Einlösung verpflichtet; für die Einlösung

haftet sie auch dem Aussteller und dem Indossanten.

Die Oesterreichische Nationalbank ist nur

nach vorheriger Deckung befugt, Schecks mit

einem Bestätigungsvermerk zu versehen.

(2) Die Einlösung des bestätigten Schecks darf

auch dann nicht verweigert werden, wenn inzwischen

über das Vermögen des Ausstellers der

Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet

wurde. Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt,

wenn der Scheck nicht binnen acht Tagen

nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt wird.

Auf den Nachweis der Vorlegung sind die Vorschriften

des Art. 40 anzuwenden.

(3) Der Anspruch aus der Bestätigung verjährt

in zwei Jahren vom Ablauf der Vorlegungsfrist

an.

(4) Die Bestätigung begründet nicht die Verpflichtung

zur Entrichtung einer öffentlichen Abgabe.

Artikel 5.

(1) Der Scheck kann zahlbar gestellt werden

an eine bestimmte Person, mit oder ohne den

ausdrücklichen Vermerk „an Order";

an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk

„nicht an Order" oder mit einem gleichbedeutenden

Vermerk;

an den Inhaber.

(2) Ist im Scheck eine bestimmte Person mit

dem Zusatz „oder Überbringer" oder mit einem

gleichbedeutenden Vermerk als Zahlungsempfänger

bezeichnet, so gilt der Scheck als auf den Inhaber

gestellt.

(3) Ein Scheck ohne Angabe des Nehmers gilt

als zahlbar an den Inhaber.

Artikel 6.

(1) Der Scheck kann an die eigene Order des

Ausstellers lauten.

(2) Der Scheck kann für Rechnung eines Dritten

gezogen werden.

(3) Der Scheck kann nicht auf den Aussteller

selbst gezogen werden, es sei denn, daß es sich

um einen Scheck handelt, der von einer Niederlassung

auf eine andere Niederlassung des Ausstellers

gezogen wird.

Artikel 7.

Ein in den Scheck aufgenommener Zinsvermerk

gilt als nicht geschrieben.

Artikel 8.

Der Scheck kann bei einem Dritten, am Wohnort

des Bezogenen oder an einem anderen Ort,

zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Bankier

ist.

Artikel 9.

(1) Ist die Schecksumme in Buchstaben und in

Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die

in Buchstaben angegebene Summe.

(2) Ist die Schecksumme mehrmals in Buchstaben

oder mehrmals in Ziffern angegeben, so

gilt bei Abweichungen die geringste Summe.

Artikel 10.

Trägt ein Scheck Unterschriften von Personen,

die eine Scheckverbindlichkeit nicht eingehen

können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften

erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus

irgendeinem anderen Grund für die Personen,

die unterschrieben haben, oder mit deren Namen

unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit

begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der

übrigen Unterschriften keinen Einfluß.

Artikel 11.

Wer auf einen Scheck seine Unterschrift als

Vertreter eines anderen setzt, ohne hiezu ermächtigt

zu sein, haftet selbst scheckmäßig und

hat, wenn er den Scheck einlöst, dieselben Rechte,

die der angeblich Vertretene haben würde. Das

gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis

überschritten hat.

Artikel 12.

Der Aussteller haftet für die Zahlung des

Schecks. Jeder Vermerk, durch den er diese Haftung

ausschließt, gilt als nicht geschrieben.

Artikel 13.

Wenn ein Scheck, der bei der Begebung unvollständig

war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider

ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung

dieser Vereinbarungen dem Inhaber

nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß

er den Scheck in bösem Glauben erworben hat

oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit

zur Last fällt.

ZWEITER ABSCHNITT.

Übertragung.

Artikel 14.

(1) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte

Scheck mit oder ohne den ausdrücklichen

Vermerk „an Order" kann durch Indossament

übertragen werden.

(2) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte

Scheck mit dem Vermerk „nicht an Order"

oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk kann

nur in der Form und mit den Wirkungen einer

gewöhnlichen Abtretung übertragen werden.

(3) Das Indossament kann auch auf den Aussteller

oder jeden anderen Scheckverpflichteten

lauten. Diese Personen können den Scheck weiter

indossieren.

Artikel 15.

(1) Das Indossament muß unbedingt sein. Bedingungen,

von denen es abhängig gemacht wird,

gelten als nicht geschrieben.

(2) Ein Teilindossament ist nichtig.

(3) Ebenso ist ein Indossament des Bezogenen

nichtig.

(4) Ein Indossament an den Inhaber gilt als

Blankoindossament.

(5) Das Indossament an den Bezogenen gilt nur

als Quittung, es sei denn, daß der Bezogene

mehrere Niederlassungen hat und das Indossament

auf eine andere Niederlassung lautet als diejenige,

auf die der Scheck gezogen worden ist.

Artikel 16.

(1) Das Indossament muß auf den Scheck oder

ein mit dem Scheck verbundenes Blatt (Anhang)

gesetzt werden. Es muß von dem Indossanten

unterschrieben werden.

(2) Das Indossament braucht den Indossatar

nicht zu bezeichnen und kann selbst in der

bloßen Unterschrift des Indossanten bestehen

(Blankoindossament). In diesem letzteren Fall

muß das Indossament, um gültig zu sein, auf die

Rückseite des Schecks oder auf den Anhang gesetzt

werden.

Artikel 17.

(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus

dem Scheck.

(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der

Inhaber

1. das Indossament mit seinem Namen oder

mit dem Namen eines anderen ausfüllen;

2. den Scheck durch ein Blankoindossament

oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;

3. den Scheck weiterbegeben, ohne das Blankoindossament

auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.

Artikel 18.

(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden

Vermerks für die Zahlung.

(2) Er kann untersagen, daß der Scheck weiter

indossiert wird; in diesem Fall haftet er denen

nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird.

Artikel 19.

Wer einen durch Indossament übertragbaren

Scheck in Händen hat, gilt als rechtmäßiger Inhaber,

sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene

Reihe von Indossamenten nachweist,

und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament

ist. Ausgestrichene Indossamente

gelten hiebei als nicht geschrieben. Folgt auf ein

Blankoindossament ein weiteres Indossament, so

wird angenommen, daß der Aussteller dieses Indossaments

den Scheck durch das Blankoindossament

erworben hat.

Artikel 20.

Ein Indossament auf einem Inhaberscheck

macht den Indossanten nach den Vorschriften

über den Rückgriff haftbar, ohne aber die Urkunde

in einen Orderscheck umzuwandeln.

Artikel 21.

Ist der Scheck einem früheren Inhaber irgendwie

abhanden gekommen, so ist der Inhaber, in

dessen Hände der Scheck gelangt ist — sei es,

daß es sich um einen Inhaberscheck handelt, sei

es, daß es sich um einen durch Indossament übertragbaren

Scheck handelt und der Inhaber sein

Recht gemäß Art. 19 nachweist —, zur Herausgabe

des Schecks nur verpflichtet, wenn er ihn

in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim

Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Artikel 22.

Wer aus dem Scheck in Anspruch genommen

wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen

entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren

Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem

früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der

Inhaber beim Erwerb des Schecks bewußt zum

Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

Artikel 23.

(1) Enthält das Indossament den Vermerk

„Wert zur Einziehung", „zum Inkasso", „in

Prokura" oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung

ausdrückenden Vermerk, so kann der

Inhaber alle Rechte aus dem Scheck geltend

machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres

Vollmachtsindossament übertragen.

(2) Die Scheckverpflichteten können in diesem

Fall dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen,

die ihnen gegen den Indossanten zustehen.

(3) Die in dem Vollmachtindossament enthaltene

Vollmacht erlischt weder mit dem Tod

noch mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit

des Vollmachtgebers.

Artikel 24.

(1) Ein Indossament, das nach Erhebung des

Protestes oder nach Vornahme einer gleichbedeutenden

Feststellung oder nach Ablauf der

Vorlegungsfrist auf den Scheck gesetzt wird, hat

nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.

(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet,

daß ein nicht datiertes Indossament vor

Erhebung des Protestes oder vor der Vornahme

einer gleichbedeutenden Feststellung oder vor

Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Scheck gesetzt

worden ist.

DRITTER ABSCHNITT.

Scheckbürgschaft.

Artikel 25.

(1) Die Zahlung der Schecksumme kann ganz

oder teilweise durch Scheckbürgschaft gesichert

werden.

(2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten,

mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von

einer Person geleistet werden, deren Unterschrift

sich schon auf dem Scheck befindet.

Artikel 26.

(1) Die Bürgschaftserklärung wird auf den

Scheck oder auf einen Anhang gesetzt.

(2) Sie wird durch die Worte „als Bürge" oder

einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt;

sie ist von dem Scheckbürgen zu unterschreiben.

(3) Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite

des Schecks gilt als Bürgschaftserklärung, soweit

es sich nicht um die Unterschrift des Ausstellers

handelt.

(4) In der Erklärung ist anzugeben, für wen die

Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen

Angabe gilt sie für den Aussteller,

Artikel 27.

(1) Der Scheckbürge haftet in der gleichen

Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt

hat.

(2) Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig,

wenn die Verbindlichkeit, für die er sich ver- .

bürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen

eines Formfehlers nichtig ist.

(3) Der Scheckbürge, der den Scheck bezahlt,

erwirbt die Rechte aus dem Scheck gegen denjenigen,

für den er sich verbürgt hat, und gegen

alle, die diesem scheckmäßig haften.

VIERTER ABSCHNITT.

Vorlegung und Zahlung.

Artikel 28.

(1) Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige

Angabe gilt als nicht geschrieben.

(2) Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen

Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt

wird, ist am Tag der Vorlegung zahlbar.

Artikel 29.

(1) Ein Scheck, der in dem Staat der Ausstellung

zahlbar ist, muß binnen acht Tagen zur Zahlung

vorgelegt werden.

(2) Ein Scheck, der in einem anderen Staat als

dem der Ausstellung zahlbar ist, muß binnen

zwanzig Tagen vorgelegt werden, wenn Ausstellungsort

und Zahlungsort sich in demselben

Erdteil befinden, und binnen siebzig Tagen, wenn

Ausstellungsort und Zahlungsort sich in verschiedenen

Erdteilen befinden.

(3) Hiebei gelten die in einem Staat Europas

ausgestellten und in einem an das Mittelmeer

grenzenden Staat zahlbaren Schecks, ebenso wie

die in einem an das Mittelmeer grenzenden

Staat ausgestellten und in einem Staat Europas

zahlbaren Schecks als Schecks, die in demselben

Erdteil ausgestellt und zahlbar sind.

(4) Die vorstehend erwähnten Fristen beginnen

an dem Tag zu laufen, der in dem Scheck als Ausstellungstag

angegeben ist.

Artikel 30.

Ist ein Scheck auf einen Ort gezogen, dessen

Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht,

so wird der Tag der Ausstellung in den

nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden

Tag umgerechnet.

Artikel 31.

(1) Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle

steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.

(2) Als Abrechnungsstellen im Sinne des vorstehenden

Absatzes sind die Abrechnungsstellen,

die bei der Hauptanstalt der Oesterreichischen

Nationalbank in Wien oder bei einer ihrer

Zweiganstalten errichtet sind oder errichtet

werden, anzusehen. Schecks können in eine Abrechnungsstelle

eingeliefert werden, wenn der

Bezogene oder die Zahlstelle bei der Abrechnungsstelle

als Teilnehmer am Abrechnungsverkehr

zugelassen ist oder bei ihr durch einen Teilnehmer

vertreten wird. Die Einlieferungen müssen

den für den Geschäftsverkehr der Abrechnungsstelle

maßgebenden Bestimmungen entsprechen.

Artikel 32.

(1) Ein Widerruf des Schecks ist erst nach Ablauf

der Vorlegungsfrist wirksam.

(2) Wenn der Scheck nicht widerrufen ist, kann

der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist

Zahlung leisten.

Artikel 33.

Auf die Wirksamkeit des Schecks ist es ohne

Einfluß, wenn der Aussteller nach der Begebung

des Schecks stirbt oder handlungsunfähig wird.

Artikel 34.

(1) Der Bezogene kann vom Inhaber gegen

Zahlung die Aushändigung des quittierten

Schecks verlangen.

(2) Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.

(3) Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene

verlangen, daß sie auf dem Scheck vermerkt und

ihm eine Quittung erteilt wird.

Artikel 35.

Der Bezogene, der einen durch Indossament

übertragbaren Scheck einlöst, ist verpflichtet, die

Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente,

aber nicht die Unterschriften der Indossanten

zu prüfen.

Artikel 36.

(1) Lautet der Scheck auf eine Währung, die am

Zahlungsort nicht gilt, so kann die Schecksumme

in der Landeswährung nach dem Wert gezahlt

werden, den sie am Tag der Vorlegung besitzt.

Wenn die Zahlung bei Vorlegung nicht erfolgt

ist, so kann der Inhaber wählen, ob die Schecksumme

nach dem Kurs des Vorlegungstages oder

nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung

umgerechnet werden soll.

(2) Der Wert der fremden Währung bestimmt

sich nach den Handelsgebräuchen des Zahlungsortes.

Der Aussteller kann jedoch im Scheck für

die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs

bestimmen.

(3) Die Vorschriften der beiden ersten Absätze

finden keine Anwendung, wenn der Aussteller die

Zahlung in einer bestimmten Währung vorgeschrieben

hat (Effektivvermerk).

Artikel 37.

Lautet der Scheck auf eine Geldsorte, die im

Staat der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber

einen anderen Wert hat als in dem der Zahlung,

so wird vermutet, daß die Geldsorte des Zahlungsortes

gemeint ist.

FÜNFTER ABSCHNITT.

Verrechnungsscheck.

Artikel 38.

(1) Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines

Schecks kann durch den quer über die Vorderseite

gesetzten Vermerk „nur zur Verrechnung"

oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk

untersagen, daß der Scheck bar bezahlt wird.

(2) Der Bezogene darf in diesem Fall den

Scheck nur im Weg der Gutschrift einlösen (Verrechnung,

Überweisung, Ausgleichung). Die Gutschrift

gilt als Zahlung.

(3) Die Streichung des Vermerks „nur zur

Verrechnung" gilt als nicht erfolgt.

(4) Der Bezogene, der den vorstehenden Vorschriften

zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen

Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der

Schecksumme.

Artikel 39.

(1) Die im Ausland ausgestellten gekreuzten

Schecks (zwei gleichlaufende Striche auf der Vorderseite

des Schecks) werden im Inland als Verrechnungsschecks

behandelt.

(2) Die Streichung der Kreuzung gilt als nicht

erfolgt.

SECHSTER ABSCHNITT.

Rückgriff mangels Zahlung.

Artikel 40.

Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den

Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten

Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte

Scheck nicht eingelöst und die Verweigerung

der Zahlung festgestellt worden ist

1. durch eine öffentliche Urkunde (Protest)

oder

2. durch eine schriftliche, datierte Erklärung

des Bezogenen auf dem Scheck, die den Tag der

Vorlegung angibt, oder

3. durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle,

daß der Scheck rechtzeitig eingeliefert

und nicht bezahlt worden ist.

Artikel 41.

(1) Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung

muß vor Ablauf der Vorlegungsfrist

vorgenommen werden.

(2) Ist die Vorlegung am letzten Tag der Frist

erfolgt, so kann der Protest oder die gleichbedeutende

Feststellung auch noch an dem folgenden

Werktag vorgenommen werden.

Artikel 42.

(1) Der Inhaber muß seinen unmittelbaren Vormann

und den Aussteller von dem Unterbleiben

der Zahlung innerhalb der vier Werktage benachrichtigen,

die auf den Tag der Protesterhebung

oder der Vornahme der gleichbedeutenden

Feststellung oder, im Fall des Vermerks „ohne

Kosten", auf den Tag der Vorlegung folgen.

Jeder Indossant muß innerhalb zweier Werktage

nach Empfang der Nachricht seinem unmittelbaren

Vormann von der Nachricht, die er erhalten

hat, Kenntnis geben und ihm die Namen

und Adressen derjenigen mitteilen, die vorher

Nachricht gegeben haben, und so weiter in der

Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Fristen laufen

vom Empfang der vorhergehenden Nachricht.

(2) Wird nach Maßgabe des vorhergehenden

Absatzes einer Person, deren Unterschrift sich

auf dem Scheck befindet, Nachricht gegeben, so

muß die gleiche Nachricht in derselben Frist

ihrem Scheckbürgen gegeben werden.

(3) Hat ein Indossant seine Adresse nicht oder

in unleserlicher Form angegeben, so genügt es,

daß sein unmittelbarer Vormann benachrichtigt

wird.

(4) Die Nachricht kann in jeder Form gegeben

werden, auch durch die bloße Rücksendung des

Schecks.

(5) Der zur Benachrichtigung Verpflichtete hat

zu beweisen, daß er in der vorgeschriebenen Frist

benachrichtigt hat. Die Frist gilt als eingehalten,

wenn ein Schreiben, das die Benachrichtigung enthält,

innerhalb der Frist zur Post gegeben worden

ist.

(6) Wer die rechtzeitige Benachrichtigung versäumt,

verliert nicht den Rückgriff; er haftet für

den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen

Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Schecksumme.

Artikel 43.

(1) Der Aussteller sowie jeder Indossant oder

Scheckbürge kann durch den Vermerk „ohne

Kosten", „ohne Protest" oder einen gleichbedeutenden

auf den Scheck gesetzten und unterzeichneten

Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung

befreien, zum Zweck der Ausübung des

Rückgriffs Protest erheben oder eine gleichbedeutende

Feststellung vornehmen zu lassen.

(2) Der Vermerk befreit den Inhaber nicht von

der Verpflichtung, den Scheck rechtzeitig vorzulegen

und die erforderlichen Nachrichten zu

geben. Der Beweis, daß die Frist nicht eingehalten

worden ist, liegt demjenigen ob, der sich dem

Inhaber gegenüber darauf beruft.

(3) Ist der Vermerk vom Aussteller beigefügt,

so wirkt er gegenüber allen Scheckverpflichteten;

ist er von einem Indossanten oder einem Scheckbürgen

beigefügt, so wirkt er nur diesen gegenüber.

Läßt der Inhaber ungeachtet des vom Aussteller

beigefügten Vermerks Protest erheben

oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen,

so fallen ihm die Kosten zur Last. Ist der

Vermerk von einem Indossanten oder einem

Scheckbürgen beigefügt, so sind alle Scheckverpflichteten

zum Ersatz der Kosten eines dennoch

erhobenen Protestes oder einer gleichbedeutenden

Feststellung verpflichtet.

Artikel 44.

(1) Alle Scheckverpflichteten haften dem Inhaber

als Gesamtschuldner.

(2) Der Inhaber kann jeden einzeln oder

mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen,

ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein,

in der sie sich verpflichtet haben.

(3) Das gleiche Recht steht jedem Scheckverpflichteten

zu, der den Scheck eingelöst hat.

(4) Durch die Geltendmachung des Anspruchs

gegen einen Scheckverpflichteten verliert der Inhaber

nicht seine Rechte gegen die anderen

Scheckverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner

desjenigen, der zuerst in Anspruch genommen

worden ist.

Artikel 45.

Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen

1. die Schecksumme, soweit der Scheck nicht

eingelöst worden ist;

2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tag,

der Vorlegung;

3. die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden

Feststellung und der Nachrichten

sowie die anderen Auslagen;

4. eine Vergütung, die mangels besonderer

Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der

Hauptsumme des Schecks beträgt und diesen Satz

keinesfalls überschreiten darf.

Artikel 46.

Wer den Scheck eingelöst hat, kann von seinen

Vormännern verlangen

1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat;

2. die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom

Hundert seit dem Tag der Einlösung;

3. seine Auslagen;

4. eine Vergütung, die nach den Vorschriften

des Art. 45 Z. 4 berechnet wird.

Artikel 47.

(1) Jeder Scheckverpflichtete, gegen den Rückgriff

genommen wird oder genommen werden

kann, ist berechtigt, zu verlangen, daß ihm gegen

Entrichtung der Rückgriffssumme der Scheck mit

dem Protest oder der gleichbedeutenden Feststellung

und eine quittierte Rechnung ausgehändigt

werden.

(2) Jeder Indossant, der den Scheck eingelöst

hat, kann sein Indossament und die Indossamente

seiner Nachmänner ausstreichen.

Artikel 48.

(1) Steht der rechtzeitigen Vorlegung des

Schecks oder der rechtzeitigen Erhebung des

Protestes oder der Vornahme einer gleichbedeutenden

Feststellung ein unüberwindliches Hindernis

entgegen (gesetzliche Vorschrift eines Staates

oder ein anderer Fall höherer Gewalt), so werden

die für diese Handlungen bestimmten

Fristen verlängert.

(2) Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren

Vormann von dem Fall der höheren

Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die

Benachrichtigung unter Beifügung des Tages und

Ortes sowie seiner Unterschrift auf dem Scheck

oder einem Anhang zu vermerken; im übrigen

sind die Vorschriften des Artikels 42 anzuwenden.

(3) Fällt die höhere Gewalt weg, so muß der

Inhaber den Scheck unverzüglich zur Zahlung

vorlegen und gegebenenfalls Protest erheben oder

eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen

lassen.

(4) Dauert die höhere Gewalt länger als fünfzehn

Tage seit dem Tag, an dem der Inhaber,

selbst vor Ablauf der Vorlegungsfrist, seinen

Vormann von dem Fall der höheren Gewalt

benachrichtigt hat, so kann Rückgriff genommen

werden, ohne daß es der Vorlegung oder der

Protesterhebung oder einer gleichbedeutenden

Feststellung bedarf.

(5) Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber

oder denjenigen betreffen, den er mit der Vorlegung

des Schecks oder mit der Erhebung des

Protestes oder mit der Herbeiführung einer

gleichbedeutenden Feststellung beauftragt hat,

gelten nicht als Fälle höherer Gewalt.

(c) Wird die rechtzeitige Vornahme einer

Handlung, die im Ausland zur Ausübung oder

Erhaltung der Rechte aus einem Scheck vorzunehmen

ist, durch eine dort erlassene Vorschrift

verhindert, so kann die Bundesregierung durch

Verordnung bestimmen, daß die Rechte ungeachtet

der Versäumung bestehen bleiben, sofern

die Handlung unverzüglich nach Wegfall des

Hindernisses nachgeholt wird. In gleicher Weise

kann verordnet werden, daß bei einer solchen

Verhinderung nach einer bestimmten Frist Rückgriff

genommen werden kann, ohne daß es der

Vornahme der Handlung bedarf.

SIEBENTER ABSCHNITT.

Ausfertigung mehrerer Stücke eines Schecks.

Artikel 49.

Schecks, die nicht auf den Inhaber gestellt sind

und in einem anderen Staat als dem der Ausstellung

oder in einem überseeischen Gebiet des

Staates der Ausstellung zahlbar sind, und umgekehrt,

oder in dem überseeischen Gebiet eines

Staates ausgestellt und zahlbar sind, oder in dem

überseeischen Gebiet eines Staates ausgestellt und

in einem anderen überseeischen Gebiet desselben

Staates zahlbar sind, können in mehreren gleichen

Ausfertigungen ausgestellt werden. Diese

Ausfertigungen müssen im Text der Urkunde mit

fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls

gilt jede Ausfertigung als besonderer Scheck.

Artikel 50.

(1) Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen

die Rechte aus allen Ausfertigungen, auch

wenn diese nicht den Vermerk tragen, daß durch

die Zahlung auf eine Ausfertigung die anderen

ihre Gültigkeit verlieren.

(2) Hat ein Indossant die Ausfertigungen an

verschiedene Personen übertragen, so haften er

und seine Nachmänner aus allen Ausfertigungen,

die ihre Unterschrift tragen und nicht herausgegeben

worden sind.

ACHTER ABSCHNITT.

Änderungen.

Artikel 51.

Wird der Text eines Schecks geändert, so haften

diejenigen, die ihre Unterschrift nach der

Änderung auf den Scheck gesetzt haben, entsprechend

dem geänderten Text; wer früher

unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen

Text.

NEUNTER ABSCHNITT.

Verjährung.

Artikel 52.

(1) Die Rückgriffsansprüche des Inhabers gegen

die Indossanten, den Aussteller und die anderen

Scheckverpflichteten verjähren in sechs Monaten

vom Ablauf der Vorlegungsfrist.

(2) Die Rückgriffsansprüche eines Verpflichteten

gegen einen anderen Scheckverpflichteten

verjähren in sechs Monaten von dem Tag, an

dem der Scheck von dem Verpflichteten eingelöst

oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht

worden ist.

Artikel 53.

(1) Die Unterbrechung der Verjährung wirkt

nur gegen den Scheckverpflichteten, in Ansehung

dessen die Tatsache eingetreten ist, welche die

Unterbrechung bewirkt.

(2) Der Anbringung der Klage stehen in bezug

auf die Unterbrechung der scheckrechtlichen Verjährung

die vom Beklagten bewirkte Streitverkündigung

und die Geltendmachung des Anspruchs

in der mündlichen Verhandlung gleich.

ZEHNTER ABSCHNITT.

Allgemeine Vorschriften.

Artikel 54.

Als Bankiers im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind anzusehen

1. diejenigen Anstalten des öffentlichen Rechtes,

diejenigen unter staatlicher Aufsicht stehenden

Anstalten sowie diejenigen in das Genossenschaftsregister

eingetragenen Genossenschaften,

die sich nach den für ihren Geschäftsbetrieb maßgebenden

Bestimmungen mit der Annahme von

Geld und der Leistung von Zahlungen für

fremde Rechnung befassen, ferner die unter amtlicher

Aufsicht stehenden Sparkassen, wenn sie

die für sie geltenden Aufsichtsbestimmungen erfüllen;

2. die in das Handelsregister eingetragenen

Firmen, die gewerbsmäßig Bankiergeschäfte betreiben.

Artikel 55.

(1) Die Vorlegung und der Protest eines

Schecks können nur an einem Werktag stattfinden.

(2) Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb

derer eine auf den Scheck bezügliche Handlung,

insbesondere die Vorlegung, der Protest oder

eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen

werden muß, auf einen gesetzlichen Feiertag, so

wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert.

Feiertage, die in den Lauf einer Frist

fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.

(3) Feiertage im Sinne des vorstehenden Absatzes

sind außer den Sonntagen die nach dem

Feiertagsruhegesetz, StGBl. Nr. 116/1945, in der

jeweils geltenden Fassung als Feiertage bestimmten

Tage.

(4) Im übrigen sind auf die Vorlegung des

Schecks und den Protest die Vorschriften der

Art. 79 bis 88 des Wechselgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 49/1955, sinngemäß anzuwenden.

Artikel 56.

Bei der Berechnung der in diesem Bundesgesetz

vorgesehenen Fristen wird der Tag,

an dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.

Artikel 57.

Weder gesetzliche noch richterliche Respekttage

werden anerkannt.

ELFTER ABSCHNITT.

Ergänzende Vorschriften.

Artikel 58.

(1) Der Aussteller, dessen Rückgriffsverbindlichkeit

durch Unterlassung rechtzeitiger Vorlegung

oder Verjährung erloschen ist, bleibt

dem Inhaber des Schecks so weit verpflichtet,

als er sich mit dessen Schaden bereichern würde.

(2) Der Anspruch verjährt in einem Jahr seit

der Ausstellung des Schecks.

Artikel 59.

(1) Für das Verfahren zur Kraftloserklärung

von Schecks gilt das Kraftloserklärungsgesetz

1951, BGBl. Nr. 86, soweit nicht im folgenden

etwas anderes bestimmt wird. Die Aufgebotsfrist

beträgt zwei Monate; sie läuft von dem

Tag, an dem der Scheck spätestens vorzulegen

war (Art. 29). Von der Einleitung des Verfahrens

zur Kraftloserklärung sind, soweit dies

tunlich ist, alle im Scheck genannten Personen

zu verständigen. Nach Einleitung des Verfahrens

zur Kraftloserklärung kann der Antragsteller

vom Aussteller des rechtzeitig zur Zahlung

vorgelegten, aber vom Bezogenen nicht

eingelösten Schecks oder vom Scheckbürgen Zahlung

fordern, wenn er bis zur Kraftloserklärung

Sicherheit leistet. Ohne eine solche Sicherstellung

ist der Antragsteller nur berechtigt zu verlangen,

daß die Schecksumme auf seine Kosten bei Gericht

hinterlegt werde. Der Verpflichtete, der diesem

Verlangen entspricht, wird von seiner Scheckverbindlichkeit

frei. Eine abhanden gekommene

oder vernichtete Protesturkunde kann durch ein

Zeugnis über die Protesterhebung ersetzt werden.

Es ist von jener Stelle zu erteilen, die die

beglaubigte Abschrift der Urkunde verwahrt. In

dem Zeugnis muß der Inhalt des Protestes und

des Vermerkes über den Inhalt des Schecks oder

der Scheckabschrift angegeben sein. Der Vermerk

hat den Betrag des Schecks, den Ort und

den Tag der Ausstellung, den Namen des Ausstellers,

den Namen dessen, an den oder an

dessen Order gezahlt werden soll, und den

Namen des Bezogenen zu enthalten. In den

Fällen der Z. 2 und 3 des Art. 40 genügt ein

Zeugnis der dort genannten Stelle.

(2) Bei Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung

kann das Gericht auf Antrag des Berechtigten

dem Bezogenen mittels einstweiliger

Verfügung die Einlösung des Schecks untersagen

(§§ 389 bis 400 Exekutionsordnung). Eine dem

Verbot zuwider vorgenommene Einlösung des

Schecks ist dem Antragsteller gegenüber unwirksam.

(3) Für Anträge auf Kraftloserklärung von

Schecks ist das Handelsgericht (Handelssenat des

Kreis- oder Landesgerichtes) des Zahlungsortes

zuständig.

Artikel 59 a.

(1) Für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen

aus einem Scheck und von Ansprüchen

auf Grund der Bestätigung (Art. 4 a)

gelten die für Wechselsachen erlassenen Zuständigkeits-

und Prozeßvorschriften.

(2) Die Zuständigkeit für die gerichtliche Verfolgung

von Schadenersatzansprüchen wegen

mangelnder Deckung des Schecks und für Streitigkeiten

aus dem unmittelbaren Rechtsverhältnis

zwischen dem Inhaber des Schecks und dem

Aussteller oder dem unmittelbaren Vormann

des Inhabers richtet sich nach den allgemeinen

Zuständigkeitsvorschriften für streitige Rechtssachen.

ZWÖLFTER ABSCHNITT.

Geltungsbereich der Gesetze.

Artikel 60.

(1) Die Fähigkeit einer Person, eine Scheckverbindlichkeit

einzugehen, bestimmt sich nach

dem Recht des Staates, dem sie angehört. Erklärt

dieses Recht das Recht eines anderen Staates

für maßgebend, so ist das letztere Recht

anzuwenden.

(2) Wer nach dem im vorstehenden Absatz

bezeichneten Recht eine Scheckverbindlichkeit

nicht eingehen kann, wird gleichwohl gültig verpflichtet,

wenn die Unterschrift in dem Gebiet

eines Staates abgegeben worden ist, nach dessen

Recht er scheckfähig wäre. Diese Vorschrift ist

nicht anzuwenden, wenn die Verbindlichkeit von

einem Inländer im Ausland übernommen worden

ist.

Artikel 61.

(1) Das Recht des Staates, in dem der Scheck

zahlbar ist, bestimmt die Personen, auf die ein

Scheck gezogen werden kann.

(2) Ist nach diesem Recht der Scheck im Hinblick

auf die Person des Bezogenen nichtig, so

sind gleichwohl die Verpflichtungen aus Unterschriften

gültig, die in Staaten auf den Scheck

gesetzt worden sind, deren Recht die Nichtigkeit

aus einem solchen Grund nicht vorsieht.

Artikel 62.

(1) Die Form einer Scheckerklärung bestimmt

sich nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet

die Erklärung unterschrieben worden ist.

Es genügt jedoch die Beobachtung der Form,

die das Recht des Zahlungsortes vorschreibt.

(2) Wenn eine Scheckerklärung, die nach den

Vorschriften des vorstehenden Absatzes ungültig

ist, dem Recht des Staates entspricht, in dessen

Gebiet eine spätere Scheckerklärung unterschrieben

worden ist, so wird durch Mängel in

der Form der ersten Scheckerklärung die Gültigkeit

der späteren Scheckerklärung nicht berührt.

(3) Eine Scheckerklärung, die ein Inländer im

Ausland abgegeben hat, ist im Inland gegenüber

anderen Inländern gültig, wenn die Erklärung

den Formerfordernissen des inländischen Rechts

genügt.

Artikel 63.

Die Wirkungen der Scheckerklärungen bestimmen

sich nach dem Recht des Staates, in

dessen Gebiet die Erklärungen unterschrieben

worden sind.

Artikel 64.

Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte

werden für alle Scheckverpflichteten

durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem

der Scheck ausgestellt worden ist.

Artikel 65.

Das Recht des Staates, in dessen Gebiet der

Scheck zahlbar ist, bestimmt

1. ob der Scheck notwendigerweise bei Sicht

zahlbar ist oder ob er auf eine bestimmte Zeit

nach Sicht gezogen werden kann, und welches

die Wirkungen sind, wenn auf dem Scheck ein

späterer als der wirkliche Ausstellungstag angegeben

worden ist;

2. die Vorlegungsfrist;

3. ob ein Scheck angenommen, zertifiziert, bestätigt

oder mit einem Visum versehen werden

kann, und welches die Wirkungen dieser Vermerke

sind;

4. ob der Inhaber eine Teilzahlung verlangen

kann und ob er eine solche annehmen muß;

5. ob ein Scheck gekreuzt oder mit dem Vermerk

„nur zur Verrechnung" oder mit einem

gleichbedeutenden Vermerk versehen werden

kann, und welches die Wirkungen der Kreuzung

oder des Verrechnungsvermerks oder eines

gleichbedeutenden Vermerks sind;.

6. ob der Inhaber besondere Rechte auf die

Deckung hat und welches der Inhalt dieser

Rechte ist;

7. ob der Aussteller den Scheck widerrufen

oder gegen die Einlösung des Schecks Widerspruch

erheben kann;

8. die Maßnahmen, die im Fall des Verlustes

oder des Diebstahls des Schecks zu ergreifen

sind;

9. ob ein Protest oder eine gleichbedeutende

Feststellung zur Erhaltung des Rückgriffs gegen

die Indossanten, den Aussteller und die anderen

Scheckverpflichteten notwendig ist.

Artikel 66.

Die Form des Protestes und die Fristen für

die Protesterhebung sowie die Form der übrigen

Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung

der Scheckrechte erforderlich sind, bestimmen

sich nach dem Recht des Staates, in dessen Ge-

biet der Protest zu erheben oder die Handlung

vorzunehmen ist.

DREIZEHNTER ABSCHNITT.

Strafbestimmung.

Artikel 67.

(1) Unterbleibt die Einlösung eines Schecks,

weil dem Aussteller zur Zeit der rechtzeitigen

Vorlegung des Schecks zur Zahlung bei dem Bezogenen

kein zur Scheckeinlösung verwendbares

Guthaben zusteht, oder wird der Scheck wegen

unzureichender Deckung nicht voll eingelöst, so

ist über den Aussteller, sofern er nicht bei der

Ausstellung des Schecks mit Grund annehmen

konnte, daß zur Zeit der rechtzeitigen Vorlegung

genügende Deckung vorhanden sein

werde, eine Ordnungsstrafe in der Höhe bis zu

zwanzig vom Hundert des nichtgedeckten

Scheckbetrages, mindestens aber in der Höhe

von 200 Schilling zu verhängen. Die Strafe

fließt der Gemeinde zu, in der der Aussteller

seinen Wohnsitz hat; wenn ein solcher im Inland

nicht besteht oder nicht bekannt ist, der

Gemeinde, in der das Gericht, das die Strafe

verhängte, seinen Sitz hat.

(2) Bei Zahlungsunfähigkeit ist die Ordnungsstrafe

in Haft umzuwandeln. Die Dauer der

Haft hat das Gericht zu bestimmen; sie darf

zehn Tage nicht überschreiten.

(3) Die Ordnungsstrafe wird von dem Bezirksgericht

verhängt, in dessen Sprengel der Aussteller

seinen allgemeinen Gerichtsstand hat;

falls ein solcher im Inland nicht besteht, vom

Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Das der Strafverhängung

vorausgehende Verfahren richtet

sich nach den Vorschriften des Kaiserlichen

Patentes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208.

(4) Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet,

wenn ein Gericht durch einen vor ihm

durchgeführten Prozeß von der mangelnden

Deckung des Schecks Kenntnis erlangt, sonst auf

Antrag des Inhabers des Schecks. Das Verfahren

kann von Amts wegen nur binnen sechs Monaten

seit der Vorlegung des Schecks zur Zahlung eingeleitet

werden; die gleiche Frist gilt für den Antrag

des Scheckinhabers auf Einleitung des Verfahrens.

(5) Die Ordnungsstrafe ist unbeschadet einer

etwaigen strafgerichtlichen Verfolgung des Ausstellers

wegen Betruges zu verhängen. Durch die

Verhängung der Ordnungsstrafe werden die dem

Inhaber des Schecks nach diesem Bundesgesetz

zustehenden Ansprüche nicht berührt. Neben

ihnen kann der Inhaber des Schecks, auch wenn

gegen den Aussteller die Ordnungsstrafe verhängt

wurde, vom Aussteller Ersatz jenes Schadens

begehren, der ihm durch die unterbliebene

oder unvollständige Einlösung des Schecks verursacht

wurde.

VIERZEHNTER ABSCHNITT.

Schlußbestimmungen.

Artikel 68.

Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf

das Scheckgesetz verwiesen ist, treten an dessen

Stelle die entsprechenden Vorschriften des

Scheckgesetzes 1955.

Artikel 69.

Folgende Vorschriften treten außer Kraft

1. das Scheckgesetz vom 14. August 1933,

Deutsches RGBl. I S. 597, in der Fassung des

Gesetzes vom 28. März 1934, Deutsches RGBl. I

S. 251;

2. der Art. 2 des Einführungsgesetzes zum

Scheckgesetz vom 14. August 1933, Deutsches

RGBl. I S. 605, in Verbindung mit den Vorschriften

des Gesetzes über die Wechsel- und

Scheckzinsen vom 3. Juli 1925, Deutsches RGBl. I

S. 93;

3. der Art. 3 des Einführungsgesetzes zum

Scheckgesetz vom 14. August 1933, Deutsches

RGBl. I S. 605;

4. die Verordnung über die Einführung des

Scheckrechts im Lande Österreich vom 21. April

1938, Deutsches RGBl. I S. 422.

Artikel 70.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1955 in

Kraft. Ist die Kraftloserklärung eines Schecks

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt

worden, so bleibt es hinsichtlich der Zuständigkeit

bei den bisherigen Vorschriften.

Artikel 71.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Handel und

Wiederaufbau und für Finanzen, hinsichtlich der

Bestimmung des Art. 48 Abs. 6 die Bundesregierung

betraut.

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