50. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das
Bundesgesetzblatt und des § 7 des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, wird kundgemacht
1. In der Kundmachung der Bundesregierung
vom 17. Feber 1953, BGBl. Nr. 38 und Amtliche
Sammlung Nr. 4, über die Wiederverlautbarung
von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet
des Markenrechtes, hat es zu lauten
a) In der Anlage 1 im § 24 statt „Ebenso
wird bestraft, wer Waren, die mit dem
Namen der Firma" richtig „Ebenso wird
bestraft, wer Waren, die mit dem Namen,
der Firma".
b) In der Anlage 2 im § 3 Abs. 1 Z. 2 zweiter
Halbsatz statt „an Stelle der Bezeichnun
„Bundesgerichtshof" " richtig „an Stelle der
Bezeichnung „Bundesgerichtshof" ".
2. In der Kundmachung der Bundesregierung
vom 17. Feber 1953, BGBl. Nr. 39 und Amtliche
Sammlung Nr. 5, über die Wiederverlautbarung
des Musterschutzgesetzes, hat es zu lauten
In der Anlage im § 5 Abs. 6 statt „unter amtlicher
Fertigung anzumerken und diese" richtig
„unter amtlicher Fertigung anzumerken und
dieses".
3. In der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 9. Oktober 1953, BGBl.
Nr. 163, womit die Gegenstände bestimmt werden,
die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung
als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder Fertigwaren
anzusehen sind, hat es in dem als Anlage
angeschlossenen Verzeichnis zu lauten
a) In der Tarifklasse VI Tarifnummer 31
statt „geschrottete" richtig „geschrotete".
b) In der Tarifklasse VIII Tarifnummer 54
statt „Lämmer" richtig „Lämmer, Kitze".
c) In der Tarifklasse XVI Tarifnummer 120
statt „Terpentin, Pechöl (Harzöl)" richtig
„Terpentin (Harzbalsam, Rohharz), Terpentinöl,
Pechöl (Harzöl)".
d) In der Tarifklasse XVI Tarifnummer 122
statt „Kopal, Dammarharz" richtig „Kopal-,
Dammarharz" und statt „Gummigutti"
richtig „Gummigutt".
e) In der Tarifklasse XVII Tarifnummer 125
statt „pechartige" richtig „pechhaltige".
f) In der Tarifklasse XXI statt Tarifnummer
„202" richtig „aus 202".
g) In der Tarifklasse XXV statt Tarifnummer
„aus 250 a)" richtig „250 a)".
h) In der Tarifklasse XXVI Tarifnummer 260
statt „Gewebe- oder Drahteinlagen" richtig
„Gewebelagen oder Drahteinlagen".
i) In der Tarifklasse XXX Tarifnummer
„aus 302 a)" statt „Teilen; Kisten" richtig
„Teilen, Kisten".
j) In der Tarifklasse XXXII Tarifnummer 333
statt „Steinplatten (mit Ausnahme von
Schieferplatten und Lithographiesteinen)"
richtig „Steinplatten in der Stärke unter
16 cm (mit Ausnahme von Schieferplatten
und Lithographiesteinen)".
k) In der Tarifklasse XXXIV Tarifnummer
370 statt „durchgeschlagen" richtig
„durchschlagen".
1) In der Tarifklasse XXXIV Tarifnummer
„aus 376" statt „Wellrohre" richtig „Wellrohre;
ausgenommen Schnellkupplungsrohre".
m) In der Tarifklasse XXXIV Tarifnummer
„aus 381" statt „Blechwaren, Wurfkarniesenprofile
und -bestandteile, Kocher und
Herde für flüssige und gasförmige Brennstoffe;
emailliertes Blechgeschirr" richtig
„Blechwaren, ausgenommen Wurfkarniesenprofile
und -bestandteile, Kocher und
Herde für flüssige und gasförmige Brennstoffe,
emailliertes Blechgeschirr".
n) In der Tarifklasse XXXIV Tarifnummer
402 statt „Eiserne Kassen, Sicherheitskassetten
und fertige Teile hievon" richtig
„Eiserne Kassen, Sicherheitskassetten und
fertige Teile hievon, auch in Verbindung
mit feinen Stoffen".
o) In der Tarifklasse XXXIV statt Tarifnummer
„407" richtig „407 a)".
p) In der Tarifklasse XXXV Tarifnummer 425
statt „unedles Blattsilber" richtig „unechtes
Blattsilber".
q) In der Tarifklasse XXXVII Tarifnummer
„aus 442" statt „60 PS; rotierende"
richtig „60 PS, rotierende" und statt „bis
5000 kg" richtig „bis 500 kg".
r) In der Tarifklasse XXXVII Tarifnummer
„aus 444" statt „Signalapparate für drahtlose
Fernvermittlung;" richtig „Signalapparate;
Apparate für drahtlose Fernvermittlung;".
s) In der Tarifklasse XLV statt Tarifnummer
„549" richtig „aus 549".
4. In der Kundmachung des Bundeskanzleramtes
vom 4. November 1953, BGBl. Nr. 174,
betreffend das Inkrafttreten des Zusatzübereinkommens
vom 13. Mai 1950, BGBl. Nr. 50/1951,
zum Internationalen Übereinkommen vom
23. November 1933 über den Eisenbahnfrachtverkehr
(IÜG), hat es zu lauten
Im ersten Absatz statt „BGBl. Nr. 49/1950"
richtig „BGBl. Nr. 49/1951".
5. In der Kundmachung der Bundesregierung
vom 10. November 1953, BGBl. Nr. 182 und
Amtliche Sammlung Nr. 10, womit das Wohnungsanforderungsgesetz
1949 wiederverlautbart
wird, hat es zu lauten
In der Anlage im § 21 Abs. 1 statt „Verwalwaltungsvollstreckungsgesetz
1950" richtig „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950".