50. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Bundeshaftung.
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
für eine von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-
Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)
im Jahre 1953 zu begebende Anleihe
die Haftung gemäß § 1357 ABGB. zu übernehmen.
Steuerermäßigung.
§ 2. (1) Anleihezeichner, die nachweisen, daß
sie die gezeichneten Stücke der im § 1 bezeichneten
Anleihe innerhalb der Zeichnungsfrist mit
einer dreijährigen Sperrverpflichtung — gerechnet
vom Tage der Sperrverfügung — bei einer österreichischen
Kreditunternehmung hinterlegt
haben, genießen eine einmalige Ermäßigung der
Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer
sowie des Besatzungskostenbeitrages vom Einkommen
und des Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrages
vom Einkommen um insgesamt 10 v. H.
des gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrages;
die Ermäßigung erhöht sich auf
15 v. H. für Personen, deren Einkommensteuer
(Lohnsteuer) im Abzugswege eingehoben wird.
(2) Steuerpflichtige, die zur Einkommensteuer
oder Körperschaftsteuer veranlagt werden, haben
zur Geltendmachung der Steuerermäßigung die
im § 6 bezeichneten Bestätigungen über die Zeichnung
und die Hinterlegung der Anleihestücke
dem für ihre Veranlagung zuständigen Finanzamt
zu übergeben; sie können die im Abs. 1
vorgesehene Steuerermäßigung nur für die
Kalenderjahre 1953 bis 1955 in Anspruch
nehmen.
(3) Steuerpflichtige, deren Einkommensteuer
im Abzugswege (Lohnsteuer) eingehoben wird,
können die im Abs. 1 vorgesehene Steuerermäßigung
nach ihrer Wahl in folgender Weise
in Anspruch nehmen
a) Sie übergeben der Kreditunternehmung,
bei der sie die gezeichneten Anleihestücke
mit dreijähriger Sperrverpflichtung hinterlegt
haben, bis 31. Dezember 1954 einen
Nachweis über das Bestehen ihres Dienstverhältnisses.
Die Kreditunternehmung
spricht den Steuerermäßigungsbetrag bei
der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion
an. Die Finanzlandesdirektion überweist
ihr den Betrag zugunsten des Hinterlegers.
b) Sie übergeben die im § 6 bezeichneten Bestätigungen
ihrem Arbeitgeber. Dieser hat
bei den auf die Vorlage der Bestätigungen
folgenden Lohnzahlungen für Lohnzahlungszeiträume,
die vor dem 1. Jänner
1956 enden, insgesamt soviel weniger an
Lohnsteuer einschließlich Besatzungskostenbeitrag
vom Einkommen und Wohnhaus-
Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen einzubehalten,
als 15 v. H. des gezeichneten
und hinterlegten Anleihenennbetrages entspricht.
(4) Arbeitnehmer, die zur Einkommensteuer
veranlagt werden, können wahlweise entweder
die im § 6 bezeichneten Bestätigungen dem für
ihre Veranlagung zuständigen Finanzamt übergeben
oder nach Abs. 3 verfahren. Übergeben
sie die Bestätigungen dem Finanzamt, so ist
Abs. 2 letzter Halbsatz anzuwenden. Im Falle
des Abs. 3 lit. b darf bei der Veranlagung dieser
Arbeitnehmer der Ermäßigungsbetrag gemäß
Abs. 1 nicht höher sein, als die in dem betreffenden
Kalenderjahr beim Steuerabzug (Abs. 3
lit. b) gewährte Ermäßigung. Wurde die Steuerermäßigung
gemäß Abs. 3 lit. a in Anspruch genommen,
so findet eine Steuerermäßigung bei
der Veranlagung nicht mehr statt.
(5) Die von einem Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
beigebrachten Bestätigungen (Abs. 3 und 4)
sind zum Lohnkonto (§ 31 Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen)
zu nehmen und anläßlich
der ersten Kürzung der einzubehaltenden
Abgabenbeträge durch Firmenstempel zu kennzeichnen.
Auf dem Lohnkonto des Arbeitnehmers
sind die gewährten Abgabenermäßigungen
(Abs. 3 und 4) ersichtlich zu machen.
Das gleiche gilt für die Ausstellung von Lohnzetteln
(§ 48 Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen)
und für die Ausstellung von Lohn- oder
Gehaltsbestätigungen für Zwecke des Jahresausgleiches.
(G) Bei Durchführung des Jahresausgleiches ist
der Jahresbetrag der neu errechneten Lohnsteuer
einschließlich Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen
und Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag
vom Einkommen (§ 42 b Abs. 2 und 3 erster
Satz Einkommensteuergesetz) vor Gegenüberstellung
mit der einbehaltenen Lohnsteuer einschließlich
Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen
und Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag
vom Einkommen um den Ermäßigungsbetrag
(Abs. 4 vorletzter Satz) zu kürzen. Abs. 4
letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Bei Veranlagungen gemäß § 46 Abs. 3 Einkommensteuergesetz
ist eine Ermäßigung nicht
zu gewähren, wenn bereits die Steuerermäßigung
gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen worden
ist.
Anleihezeichnung aus der Investitionsrücklage
II.
§ 3. Soweit die Investitionsrücklage II (Investitionsbegünstigungsgesetz
1951, BGBl. Nr. 192)
zur Zeichnung der im § 1 bezeichneten Anleihe
verwendet wird und der Anleihezeichner dem
für seine Veranlagung zuständigen Finanzamt
durch Vorlage der im § 6 bezeichneten Bestätigungen
nachweist, daß er die gezeichneten Anleihestücke
innerhalb der Zeichnungsfrist mit
einer sechsjährigen Sperrverpflichtung — gerechnet
vom Tage der Sperrverfügung — bei
einer österreichischen Kreditunternehmung hinterlegt
hat, liegt in Höhe des gezeichneten und
hinterlegten Anleihenennbetrages eine bestimmungsgemäße
Verwendung der Investitionsrücklage
II vor.
Steueramnestie.
§ 4. (1) Steuerpflichtigen, die ihr Einkommen
(ihren Gewinn) für das Jahr 1951 oder die Vorjahre
oder das Vermögen zum 1. Jänner 1952
oder zu einem früheren Stichtag nachweislich
ohne Vorsatz überhaupt nicht oder nur
unvollständig erklärt haben und die nachweisen,
daß sie Stücke der im § 1 bezeichneten
Anleihe gezeichnet und innerhalb der Zeichnungsfrist
mit einer sechsjährigen Sperrverpflichtung —
gerechnet vom Tage der Sperrverfügung — bei
einer österreichischen Kreditunternehmung hinterlegt
haben, werden bei der Einkommensteuer,
Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer nach dem
Gewerbeertrag, dem Besatzungskostenbeitrag
vom Einkommen und dem Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag
vom Einkommen für das Jahr 1951
und die Vorjahre, ferner bei der Vermögensteuer,
der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital,
der Aufbringungsumlage und dem Besatzungskostenbeitrag
vom Vermögen für das Jahr 1952
und die Vorjahre folgende Begünstigungen gewährt
1. Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens
unterbleibt oder ein bereits eingeleitetes, noch
nicht rechtskräftig abgeschlossenes Steuerstrafverfahren
wird eingestellt, insoweit das nicht oder
unvollständig erklärte Einkommen (Gewinn)
oder Vermögen den gezeichneten und hinterlegten
Anleihenennbetrag ziffernmäßig nicht
übersteigt (Strafamnestie).
2. Rechtskräftige Bescheide (Steuerbescheide,
Steuermeßbescheide, Freistellungsbescheide, Feststellungsbescheide)
dürfen zuungunsten des
Steuerpflichtigen nur insoweit geändert werden,
als das nicht oder unvollständig erklärte Einkommen
(Gewinn) oder Vermögen den gezeichneten
und hinterlegten Anleihenennbetrag ziffernmäßig
übersteigt. Sind Bescheide noch nicht ergangen
oder noch nicht rechtskräftig geworden oder ergeht
in Ersetzung eines vorläufigen Bescheides
ein endgültiger Bescheid, so darf von der Erklärung
nur insoweit abgewichen werden, als das
nicht oder nicht vollständig erklärte Einkommen
(Gewinn) oder Vermögen den gezeichneten und
hinterlegten Anleihenennbetrag ziffernmäßig
übersteigt (Bemessungsamnestie).
(2) Die Begünstigungen des Abs. 1 Z. 1 und 2
gelten hinsichtlich der Umsatzsteuer (einschließlich
des Bundeszuschlages zur Umsatzsteuer und
des Rechnungsstempelpauschales) und hinsichtlich
der Beförderungsteuer für jene im Jahre
1951 oder in den Vorjahren erzielten und nicht
erklärten Umsätze, aus denen das nicht erklärte
Einkommen (Gewinn) oder Vermögen herrührt.
(3) Wenn ein aus Stücken der im § 1 bezeichneten
Anleihe bestehendes, neu hervorgekom-
menes Vermögen nicht zweifelsfrei aus der
Zeit nach dem 31. Dezember 1951 stammt, dann
ist davon auszugehen, daß die zur Zeichnung
aufgewendeten Mittel aus den Jahren 1948 bis
1951 herrühren.
Wahlweise Inanspruchnahme der Begünstigungen
der §§ 2 bis 4.
§ 5. Anleihezeichner, welche die gezeichneten
Anleihestücke mit einer den §§ 2 bis 4 entsprechenden
Sperrverpflichtung bei einer österreichischen
Kreditunternehmung hinterlegt
haben, können mit den gleichen Anleihestücken
nach ihrer Wahl nur jeweils eine der in den
§§ 2 bis 4 enthaltenen Begünstigungen für sich
in Anspruch nehmen.
Nachweis der Zeichnung und Hinterlegung.
§ 6. Der Nachweis der gemäß § 2 Abs. 1,
§ 3 und § 4 Abs. 1 vorgesehenen Zeichnung
(Erwerb gemäß § 10) und Hinterlegung von Anleihestücken
ist durch eine auf den Namen und
die Anschrift des Steuerpflichtigen (Amnestiewerbers)
lautende und den Betrag sowie die
Nummern der durch Zeichnung oder gemäß
§ 10 erworbenen und hinterlegten Stücke ausweisende
Bestätigung der Zeichnungsstelle und
der Depotstelle in der vom Bundesministerium
für Finanzen zu bestimmenden Form zu erbringen.
Diese Bestätigungen sind nur einmal
und in einer einzigen Ausfertigung dem Anleihezeichner
(Hinterleger) auszuhändigen. Bei Inanspruchnahme
der Steuerermäßigung gemäß
§ 2 Abs. 3 lit. a darf eine solche Bestätigung
nicht ausgehändigt werden.
Auflassung der Sperrverpflichtung gemäß
§§ 2 und 3.
§ 7. (1) Kreditunternehmungen, bei denen Anleihestücke
mit einer dreijährigen Sperrverpflichtung
gemäß § 2 hinterlegt worden sind, haben
diese Sperre auf Verlangen des Hinterlegers zur
Gänze oder für einen Teil des Depots vorzeitig
aufzuheben. In diesem Fall haben sie 10 v. H.
des Anleihenennbetrages, dessen Sperre aufgehoben
werden soll, als Abgabennachholung für
Rechnung des Hinterlegers bar abzuführen; diese
Beträge sind nach den für die Einhebung und
Verrechnung der Lohnsteuer geltenden Bestimmungen
zu behandeln. Der Abgabennachholungsbetrag
erhöht sich auf 15 v. H. für Personen,
deren Einkommensteuer (Lohnsteuer) im Abzugswege
eingehoben wird. Die näheren Vorschriften
erläßt das Bundesministerium für
Finanzen.
(2) Eine Auflassung der sechsjährigen Sperrverpflichtung
gemäß § 3 vor Ablauf der Sperrfrist
hat den Verlust der Begünstigung und die
Nachversteuerung zur Folge. Sie darf von den
Kreditunternehmungen nur mit schriftlicher Zustimmung
des für die Veranlagung des Hinterlegers
zuständigen Finanzamtes erfolgen. Eine
vorzeitige Auflassung, der Sperrverpflichtung gemäß
§ 4 findet nicht statt.
Weitere steuerrechtliche Begünstigungen.
§ 8. (1) Treffer der im § 1 bezeichneten Anleihe
unterliegen nicht der Gewinstgebühr im
Sinne des Gebührengesetzes.
(2) Sind Stücke der im § 1 bezeichneten Anleihe
Bestandteile eines Betriebsvermögens, so
unterliegen die darauf entfallenden Treffer
weder der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer)
noch der Gewerbesteuer.
(3) Die Anleihestücke unterliegen ferner nicht
der Vermögensteuer, dem Besatzungskostenbeitrag
vom Vermögen, der Aufbringungsumlage
und der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital;
sie bleiben daher bei der Ermittlung des
sonstigen Vermögens und bei der Feststellung
des Einheitswertes des Betriebsvermögens außer
Ansatz.
(4) Werden die Anleihestücke auf Grund der
Ausgabebedingungen mit einem höheren Betrag
als dem Nennwert eingelöst, so bildet der den
Nennbetrag übersteigende Betrag (Unterschiedsbetrag)
keine steuerpflichtige Einnahme.
(5) Die Zeichnung von Stücken der im § 1 bezeichneten
Anleihe ist von den Kapitalverkehrsteuern
befreit.
(6) Die im § 6 bezeichneten Bestätigungen
unterliegen nicht der Gebühr nach § 14 TP. 14
des Gebührengesetzes 1946, BGBl. Nr. 184/1946,
in der jeweils geltenden Fassung.
Verletzung der Sperrverpflichtung.
§ 9. Kreditunternehmungen, die entgegen den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes Sperrverpflichtungen
gemäß §§ 2 bis 4 schuldhaft verletzen,
sind verpflichtet, 50 v. H. des der Sperre
widerrechtlich entzogenen Anleihenennbetrages
an das Bundesministerium für Finanzen bar abzuführen.
Überdies zieht die Verletzung der
Sperrvorschriften den Verlust der den Anleihezeichnern
gemäß §§ 3 und 4 gewährten Begünstigung
nach sich. In den Fällen des § 2 wird
die Verpflichtung der Kreditunternehmungen
zur Abfuhr gemäß § 7 Abs. 1 nicht berührt.
Begünstigungen bei Anleiheerwerb von einem
Garantiesyndikat.
§ 10. Die Begünstigungen der §§ 2 bis 4 genießen
auch Personen, die von einem Garantiesyndikat
spätestens sechs Monate nach Ende der
Zeichnungsfrist Stücke der Energieanleihe 1953
erwerben, die das Syndikat auf Grund seiner
Übernahmegarantie auf eigene Rechnung übernehmen
mußte und die von solchen Erwerbern
innerhalb der genannten Erwerbsfrist bei einer
österreichischen Kreditunternehmung mit einer
dreijährigen beziehungsweise sechsjährigen Sperrverpflichtung
— gerechnet vom Tage der Sperrverfügung
— hinterlegt werden.
Vollzugsklausel.
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.