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50. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 50. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundeshaftung.

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

für eine von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

im Jahre 1953 zu begebende Anleihe

die Haftung gemäß § 1357 ABGB. zu übernehmen.

Steuerermäßigung.

§ 2. (1) Anleihezeichner, die nachweisen, daß

sie die gezeichneten Stücke der im § 1 bezeichneten

Anleihe innerhalb der Zeichnungsfrist mit

einer dreijährigen Sperrverpflichtung — gerechnet

vom Tage der Sperrverfügung — bei einer österreichischen

Kreditunternehmung hinterlegt

haben, genießen eine einmalige Ermäßigung der

Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer

sowie des Besatzungskostenbeitrages vom Einkommen

und des Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrages

vom Einkommen um insgesamt 10 v. H.

des gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrages;

die Ermäßigung erhöht sich auf

15 v. H. für Personen, deren Einkommensteuer

(Lohnsteuer) im Abzugswege eingehoben wird.

(2) Steuerpflichtige, die zur Einkommensteuer

oder Körperschaftsteuer veranlagt werden, haben

zur Geltendmachung der Steuerermäßigung die

im § 6 bezeichneten Bestätigungen über die Zeichnung

und die Hinterlegung der Anleihestücke

dem für ihre Veranlagung zuständigen Finanzamt

zu übergeben; sie können die im Abs. 1

vorgesehene Steuerermäßigung nur für die

Kalenderjahre 1953 bis 1955 in Anspruch

nehmen.

(3) Steuerpflichtige, deren Einkommensteuer

im Abzugswege (Lohnsteuer) eingehoben wird,

können die im Abs. 1 vorgesehene Steuerermäßigung

nach ihrer Wahl in folgender Weise

in Anspruch nehmen

a) Sie übergeben der Kreditunternehmung,

bei der sie die gezeichneten Anleihestücke

mit dreijähriger Sperrverpflichtung hinterlegt

haben, bis 31. Dezember 1954 einen

Nachweis über das Bestehen ihres Dienstverhältnisses.

Die Kreditunternehmung

spricht den Steuerermäßigungsbetrag bei

der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion

an. Die Finanzlandesdirektion überweist

ihr den Betrag zugunsten des Hinterlegers.

b) Sie übergeben die im § 6 bezeichneten Bestätigungen

ihrem Arbeitgeber. Dieser hat

bei den auf die Vorlage der Bestätigungen

folgenden Lohnzahlungen für Lohnzahlungszeiträume,

die vor dem 1. Jänner

1956 enden, insgesamt soviel weniger an

Lohnsteuer einschließlich Besatzungskostenbeitrag

vom Einkommen und Wohnhaus-

Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen einzubehalten,

als 15 v. H. des gezeichneten

und hinterlegten Anleihenennbetrages entspricht.

(4) Arbeitnehmer, die zur Einkommensteuer

veranlagt werden, können wahlweise entweder

die im § 6 bezeichneten Bestätigungen dem für

ihre Veranlagung zuständigen Finanzamt übergeben

oder nach Abs. 3 verfahren. Übergeben

sie die Bestätigungen dem Finanzamt, so ist

Abs. 2 letzter Halbsatz anzuwenden. Im Falle

des Abs. 3 lit. b darf bei der Veranlagung dieser

Arbeitnehmer der Ermäßigungsbetrag gemäß

Abs. 1 nicht höher sein, als die in dem betreffenden

Kalenderjahr beim Steuerabzug (Abs. 3

lit. b) gewährte Ermäßigung. Wurde die Steuerermäßigung

gemäß Abs. 3 lit. a in Anspruch genommen,

so findet eine Steuerermäßigung bei

der Veranlagung nicht mehr statt.

(5) Die von einem Arbeitnehmer dem Arbeitgeber

beigebrachten Bestätigungen (Abs. 3 und 4)

sind zum Lohnkonto (§ 31 Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen)

zu nehmen und anläßlich

der ersten Kürzung der einzubehaltenden

Abgabenbeträge durch Firmenstempel zu kennzeichnen.

Auf dem Lohnkonto des Arbeitnehmers

sind die gewährten Abgabenermäßigungen

(Abs. 3 und 4) ersichtlich zu machen.

Das gleiche gilt für die Ausstellung von Lohnzetteln

(§ 48 Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen)

und für die Ausstellung von Lohn- oder

Gehaltsbestätigungen für Zwecke des Jahresausgleiches.

(G) Bei Durchführung des Jahresausgleiches ist

der Jahresbetrag der neu errechneten Lohnsteuer

einschließlich Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen

und Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag

vom Einkommen (§ 42 b Abs. 2 und 3 erster

Satz Einkommensteuergesetz) vor Gegenüberstellung

mit der einbehaltenen Lohnsteuer einschließlich

Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen

und Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag

vom Einkommen um den Ermäßigungsbetrag

(Abs. 4 vorletzter Satz) zu kürzen. Abs. 4

letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Veranlagungen gemäß § 46 Abs. 3 Einkommensteuergesetz

ist eine Ermäßigung nicht

zu gewähren, wenn bereits die Steuerermäßigung

gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen worden

ist.

Anleihezeichnung aus der Investitionsrücklage

II.

§ 3. Soweit die Investitionsrücklage II (Investitionsbegünstigungsgesetz

1951, BGBl. Nr. 192)

zur Zeichnung der im § 1 bezeichneten Anleihe

verwendet wird und der Anleihezeichner dem

für seine Veranlagung zuständigen Finanzamt

durch Vorlage der im § 6 bezeichneten Bestätigungen

nachweist, daß er die gezeichneten Anleihestücke

innerhalb der Zeichnungsfrist mit

einer sechsjährigen Sperrverpflichtung — gerechnet

vom Tage der Sperrverfügung — bei

einer österreichischen Kreditunternehmung hinterlegt

hat, liegt in Höhe des gezeichneten und

hinterlegten Anleihenennbetrages eine bestimmungsgemäße

Verwendung der Investitionsrücklage

II vor.

Steueramnestie.

§ 4. (1) Steuerpflichtigen, die ihr Einkommen

(ihren Gewinn) für das Jahr 1951 oder die Vorjahre

oder das Vermögen zum 1. Jänner 1952

oder zu einem früheren Stichtag nachweislich

ohne Vorsatz überhaupt nicht oder nur

unvollständig erklärt haben und die nachweisen,

daß sie Stücke der im § 1 bezeichneten

Anleihe gezeichnet und innerhalb der Zeichnungsfrist

mit einer sechsjährigen Sperrverpflichtung —

gerechnet vom Tage der Sperrverfügung — bei

einer österreichischen Kreditunternehmung hinterlegt

haben, werden bei der Einkommensteuer,

Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer nach dem

Gewerbeertrag, dem Besatzungskostenbeitrag

vom Einkommen und dem Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag

vom Einkommen für das Jahr 1951

und die Vorjahre, ferner bei der Vermögensteuer,

der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital,

der Aufbringungsumlage und dem Besatzungskostenbeitrag

vom Vermögen für das Jahr 1952

und die Vorjahre folgende Begünstigungen gewährt

1. Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

unterbleibt oder ein bereits eingeleitetes, noch

nicht rechtskräftig abgeschlossenes Steuerstrafverfahren

wird eingestellt, insoweit das nicht oder

unvollständig erklärte Einkommen (Gewinn)

oder Vermögen den gezeichneten und hinterlegten

Anleihenennbetrag ziffernmäßig nicht

übersteigt (Strafamnestie).

2. Rechtskräftige Bescheide (Steuerbescheide,

Steuermeßbescheide, Freistellungsbescheide, Feststellungsbescheide)

dürfen zuungunsten des

Steuerpflichtigen nur insoweit geändert werden,

als das nicht oder unvollständig erklärte Einkommen

(Gewinn) oder Vermögen den gezeichneten

und hinterlegten Anleihenennbetrag ziffernmäßig

übersteigt. Sind Bescheide noch nicht ergangen

oder noch nicht rechtskräftig geworden oder ergeht

in Ersetzung eines vorläufigen Bescheides

ein endgültiger Bescheid, so darf von der Erklärung

nur insoweit abgewichen werden, als das

nicht oder nicht vollständig erklärte Einkommen

(Gewinn) oder Vermögen den gezeichneten und

hinterlegten Anleihenennbetrag ziffernmäßig

übersteigt (Bemessungsamnestie).

(2) Die Begünstigungen des Abs. 1 Z. 1 und 2

gelten hinsichtlich der Umsatzsteuer (einschließlich

des Bundeszuschlages zur Umsatzsteuer und

des Rechnungsstempelpauschales) und hinsichtlich

der Beförderungsteuer für jene im Jahre

1951 oder in den Vorjahren erzielten und nicht

erklärten Umsätze, aus denen das nicht erklärte

Einkommen (Gewinn) oder Vermögen herrührt.

(3) Wenn ein aus Stücken der im § 1 bezeichneten

Anleihe bestehendes, neu hervorgekom-

menes Vermögen nicht zweifelsfrei aus der

Zeit nach dem 31. Dezember 1951 stammt, dann

ist davon auszugehen, daß die zur Zeichnung

aufgewendeten Mittel aus den Jahren 1948 bis

1951 herrühren.

Wahlweise Inanspruchnahme der Begünstigungen

der §§ 2 bis 4.

§ 5. Anleihezeichner, welche die gezeichneten

Anleihestücke mit einer den §§ 2 bis 4 entsprechenden

Sperrverpflichtung bei einer österreichischen

Kreditunternehmung hinterlegt

haben, können mit den gleichen Anleihestücken

nach ihrer Wahl nur jeweils eine der in den

§§ 2 bis 4 enthaltenen Begünstigungen für sich

in Anspruch nehmen.

Nachweis der Zeichnung und Hinterlegung.

§ 6. Der Nachweis der gemäß § 2 Abs. 1,

§ 3 und § 4 Abs. 1 vorgesehenen Zeichnung

(Erwerb gemäß § 10) und Hinterlegung von Anleihestücken

ist durch eine auf den Namen und

die Anschrift des Steuerpflichtigen (Amnestiewerbers)

lautende und den Betrag sowie die

Nummern der durch Zeichnung oder gemäß

§ 10 erworbenen und hinterlegten Stücke ausweisende

Bestätigung der Zeichnungsstelle und

der Depotstelle in der vom Bundesministerium

für Finanzen zu bestimmenden Form zu erbringen.

Diese Bestätigungen sind nur einmal

und in einer einzigen Ausfertigung dem Anleihezeichner

(Hinterleger) auszuhändigen. Bei Inanspruchnahme

der Steuerermäßigung gemäß

§ 2 Abs. 3 lit. a darf eine solche Bestätigung

nicht ausgehändigt werden.

Auflassung der Sperrverpflichtung gemäß

§§ 2 und 3.

§ 7. (1) Kreditunternehmungen, bei denen Anleihestücke

mit einer dreijährigen Sperrverpflichtung

gemäß § 2 hinterlegt worden sind, haben

diese Sperre auf Verlangen des Hinterlegers zur

Gänze oder für einen Teil des Depots vorzeitig

aufzuheben. In diesem Fall haben sie 10 v. H.

des Anleihenennbetrages, dessen Sperre aufgehoben

werden soll, als Abgabennachholung für

Rechnung des Hinterlegers bar abzuführen; diese

Beträge sind nach den für die Einhebung und

Verrechnung der Lohnsteuer geltenden Bestimmungen

zu behandeln. Der Abgabennachholungsbetrag

erhöht sich auf 15 v. H. für Personen,

deren Einkommensteuer (Lohnsteuer) im Abzugswege

eingehoben wird. Die näheren Vorschriften

erläßt das Bundesministerium für

Finanzen.

(2) Eine Auflassung der sechsjährigen Sperrverpflichtung

gemäß § 3 vor Ablauf der Sperrfrist

hat den Verlust der Begünstigung und die

Nachversteuerung zur Folge. Sie darf von den

Kreditunternehmungen nur mit schriftlicher Zustimmung

des für die Veranlagung des Hinterlegers

zuständigen Finanzamtes erfolgen. Eine

vorzeitige Auflassung, der Sperrverpflichtung gemäß

§ 4 findet nicht statt.

Weitere steuerrechtliche Begünstigungen.

§ 8. (1) Treffer der im § 1 bezeichneten Anleihe

unterliegen nicht der Gewinstgebühr im

Sinne des Gebührengesetzes.

(2) Sind Stücke der im § 1 bezeichneten Anleihe

Bestandteile eines Betriebsvermögens, so

unterliegen die darauf entfallenden Treffer

weder der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer)

noch der Gewerbesteuer.

(3) Die Anleihestücke unterliegen ferner nicht

der Vermögensteuer, dem Besatzungskostenbeitrag

vom Vermögen, der Aufbringungsumlage

und der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital;

sie bleiben daher bei der Ermittlung des

sonstigen Vermögens und bei der Feststellung

des Einheitswertes des Betriebsvermögens außer

Ansatz.

(4) Werden die Anleihestücke auf Grund der

Ausgabebedingungen mit einem höheren Betrag

als dem Nennwert eingelöst, so bildet der den

Nennbetrag übersteigende Betrag (Unterschiedsbetrag)

keine steuerpflichtige Einnahme.

(5) Die Zeichnung von Stücken der im § 1 bezeichneten

Anleihe ist von den Kapitalverkehrsteuern

befreit.

(6) Die im § 6 bezeichneten Bestätigungen

unterliegen nicht der Gebühr nach § 14 TP. 14

des Gebührengesetzes 1946, BGBl. Nr. 184/1946,

in der jeweils geltenden Fassung.

Verletzung der Sperrverpflichtung.

§ 9. Kreditunternehmungen, die entgegen den

Vorschriften dieses Bundesgesetzes Sperrverpflichtungen

gemäß §§ 2 bis 4 schuldhaft verletzen,

sind verpflichtet, 50 v. H. des der Sperre

widerrechtlich entzogenen Anleihenennbetrages

an das Bundesministerium für Finanzen bar abzuführen.

Überdies zieht die Verletzung der

Sperrvorschriften den Verlust der den Anleihezeichnern

gemäß §§ 3 und 4 gewährten Begünstigung

nach sich. In den Fällen des § 2 wird

die Verpflichtung der Kreditunternehmungen

zur Abfuhr gemäß § 7 Abs. 1 nicht berührt.

Begünstigungen bei Anleiheerwerb von einem

Garantiesyndikat.

§ 10. Die Begünstigungen der §§ 2 bis 4 genießen

auch Personen, die von einem Garantiesyndikat

spätestens sechs Monate nach Ende der

Zeichnungsfrist Stücke der Energieanleihe 1953

erwerben, die das Syndikat auf Grund seiner

Übernahmegarantie auf eigene Rechnung übernehmen

mußte und die von solchen Erwerbern

innerhalb der genannten Erwerbsfrist bei einer

österreichischen Kreditunternehmung mit einer

dreijährigen beziehungsweise sechsjährigen Sperrverpflichtung

— gerechnet vom Tage der Sperrverfügung

— hinterlegt werden.

Vollzugsklausel.

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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