50. Verordnung: Abänderung der zweiten Verordnung zur Durchführung des Vermögensabgabegesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Vermögensabgabegesetzes,
BGBl. Nr. 166/1948, in der
Fassung des Art. I Z. 1 des Bundesgesetzes vom
15. Dezember 1951, BGBl. Nr. 2/1952, sowie auf
Grund des Art. III Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 15. Dezember 1951, BGBl. Nr. 2/1952, wird
mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates verordnet
Artikel I.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Finanzen vom 27. Oktober 1948, BGBl. Nr. 231,
zur Durchführung des Vermögensabgabegesetzes
(Zweite Verordnung zur Durchführung des Vermögensabgabegesetzes)
wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wird innerhalb von zwei Jahren nach
Zustellung des Vermögensabgabebescheides über
die Summe der ersten und zweiten Jahresrate
hinaus insgesamt ein Betrag entrichtet, der sich
ergibt, wenn die Bestimmungen des Abs. 1 auf den
um die Summe der beiden ersten Jahresraten verminderten
Gesamtbetrag der Vermögensabgabe
angewendet werden, dann gilt die Gesamtschuld
an Vermögensabgabe als abgestattet (Vollzahlung).".
2. Nach § 2 wird als neuer § 3 eingefügt
„§ 3. Werden innerhalb des dritten Jahres nach
Zustellung des Vermögensabgabebescheides Abgabebeträge
entrichtet, welche die Summe der im
Zeitpunkt der Entrichtung bereits fälligen
Jahresraten übersteigen, so ermäßigt sich die Vermögensabgabe
für jedes volle Jahr der vorzeitigen
Entrichtung einer Jahresrate oder eines
Teiles derselben um je 4 v. H. der für jede nicht
fällige Jahresrate oder eines Teiles derselben
entrichteten Abgabebeträge. Die vorzeitig entrichteten
Beträge sind auf die dem Zeitpunkt
der Entrichtung zunächst folgenden und noch
nicht abgestatteten Jahresraten zu verrechnen.
Bei der Berechnung der Ermäßigung bleiben
Zeiträume, die ein volles Jahr nicht erreichen,
unberücksichtigt; der sich ergebende Ermäßigungsbetrag
vermindert die nach Anrechnung der
vorzeitig entrichteten Beträge verbleibende Abgabeschuld.
Die erwirkte Ermäßigung wird durch
nachfolgende Änderungen in der Höhe der Abgabeschuld
nicht berührt. Eine Festsetzung des
Ermäßigungsbetrages durch besonderen Bescheid
entfällt.".
3. Der bisherige § 3 wird § 4 und hat zu
lauten
„§ 4. Die Ermäßigung gemäß § 1 und § 3 ist
verwirkt, wenn nachträglich eine den Ertrag
der Vermögensabgabe verkürzende Steuerhinterziehung
oder Steuergefährdung festgestellt
wird.".
Artikel II.
Die Verordnung tritt rückwirkend mit
29. August 1948 in Kraft.