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50_1952 AT

50. Verordnung: Abänderung der zweiten Verordnung zur Durchführung des Vermögensabgabegesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 50. Verordnung: Abänderung der zweiten Verordnung zur Durchführung des Vermögensabgabegesetzes.

Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Vermögensabgabegesetzes,

BGBl. Nr. 166/1948, in der

Fassung des Art. I Z. 1 des Bundesgesetzes vom

15. Dezember 1951, BGBl. Nr. 2/1952, sowie auf

Grund des Art. III Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 15. Dezember 1951, BGBl. Nr. 2/1952, wird

mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates verordnet

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Finanzen vom 27. Oktober 1948, BGBl. Nr. 231,

zur Durchführung des Vermögensabgabegesetzes

(Zweite Verordnung zur Durchführung des Vermögensabgabegesetzes)

wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wird innerhalb von zwei Jahren nach

Zustellung des Vermögensabgabebescheides über

die Summe der ersten und zweiten Jahresrate

hinaus insgesamt ein Betrag entrichtet, der sich

ergibt, wenn die Bestimmungen des Abs. 1 auf den

um die Summe der beiden ersten Jahresraten verminderten

Gesamtbetrag der Vermögensabgabe

angewendet werden, dann gilt die Gesamtschuld

an Vermögensabgabe als abgestattet (Vollzahlung).".

2. Nach § 2 wird als neuer § 3 eingefügt

„§ 3. Werden innerhalb des dritten Jahres nach

Zustellung des Vermögensabgabebescheides Abgabebeträge

entrichtet, welche die Summe der im

Zeitpunkt der Entrichtung bereits fälligen

Jahresraten übersteigen, so ermäßigt sich die Vermögensabgabe

für jedes volle Jahr der vorzeitigen

Entrichtung einer Jahresrate oder eines

Teiles derselben um je 4 v. H. der für jede nicht

fällige Jahresrate oder eines Teiles derselben

entrichteten Abgabebeträge. Die vorzeitig entrichteten

Beträge sind auf die dem Zeitpunkt

der Entrichtung zunächst folgenden und noch

nicht abgestatteten Jahresraten zu verrechnen.

Bei der Berechnung der Ermäßigung bleiben

Zeiträume, die ein volles Jahr nicht erreichen,

unberücksichtigt; der sich ergebende Ermäßigungsbetrag

vermindert die nach Anrechnung der

vorzeitig entrichteten Beträge verbleibende Abgabeschuld.

Die erwirkte Ermäßigung wird durch

nachfolgende Änderungen in der Höhe der Abgabeschuld

nicht berührt. Eine Festsetzung des

Ermäßigungsbetrages durch besonderen Bescheid

entfällt.".

3. Der bisherige § 3 wird § 4 und hat zu

lauten

„§ 4. Die Ermäßigung gemäß § 1 und § 3 ist

verwirkt, wenn nachträglich eine den Ertrag

der Vermögensabgabe verkürzende Steuerhinterziehung

oder Steuergefährdung festgestellt

wird.".

Artikel II.

Die Verordnung tritt rückwirkend mit

29. August 1948 in Kraft.

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