Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
50_1951 AT

50. Zusatzübereinkommen zum Internationalen Übereinkommen vom 23. November 1933 über den Eisenbahnfrachtverkehr (IÜG.).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 50. Zusatzübereinkommen zum Internationalen Übereinkommen vom 23. November 1933 über den Eisenbahnfrachtverkehr (IÜG.).

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 13. Mai 1950 in Bern unterzeichnete

Zusatzübereinkommen zum Internationalen Übereinkommen vom 23. November 1933

über den Eisenbahnfrachtverkehr (IÜG), welches also lautet

(Das Zusatzübereinkommen tritt erst nach der

Ratifizierung durch die Vertragsstaaten in Kraft)

Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich,

Griechenland, Ungarn, Italien, Liechtenstein,

Luxemburg, Norwegen, die Niederlande, Schweden,

die Schweiz, die Tschechoslowakei, die

Türkei und Jugoslawien Die nachfolgenden Staaten: Bulgarien, Spanien

Finnland, Polen, Portugal und Rumänien waren an den

Beratungen über die Ausarbeitung dieses Zusatzübereinkommens

nicht beteiligt., in Erwägung,

daß die Internationale Ordnung für die Beförderung

von Privatwagen — IOP — (Anlage

VII zum IÜG) einer baldigen Revision

bedarf;

daß es infolge der erheblichen Entwicklung

des internationalen Behälterverkehrs angezeigt

erscheint, zur Erleichterung dieses Verkehrs

eine internationale Regelung zu treffen, in der

vorerst die rechtlichen Bedingungen für diese

Transporte und gegebenenfalls im Rahmen des

IÜG auch die technischen Bedingungen, die für

den internationalen Behälterverkehr unentbehrlich

sind, festgelegt werden sollen;

haben als Ergebnis der Beratungen der außerordentlichen

Revisionskonferenz, die vom 8.

bis 13. Mai 1950 in Bern stattfand, am 13. Mai

1950 beschlossen, ein

Zusatzübereinkommen

abzuschließen,

Die Delegationen waren wie folgt zusammengesetzt

(Folgen die Namen.)

Die Delegationen der vorerwähnten Vertragsstaaten

haben folgendes Zusatzübereinkommen

vereinbart

I.

1. Art. 60 IÜG wird wie folgt ergänzt

§ 4. — Zur Anpassung der Internationalen

Ordnung für die Beförderung von Privatwagen

(Anlage VII) an die jeweiligen Erfordernisse

wird ein Fachmännischer Ausschuß eingesetzt,

dessen Zusammensetzung und Geschäftsgang in

einer besonderen Satzung geregelt sind, welche

die Anlage X zu diesem Übereinkommen bildet.

Die Beschlüsse des Ausschusses werden durch

Vermittlung des Zentralamts unverzüglich den

Regierungen der Vertragsstaaten mitgeteilt. Sie

gelten als angenommen, wenn innerhalb dreier

Monate, vom Tage der Mitteilung an gerechnet,

nicht mindestens ein Drittel der Regierungen

der Vertragsstaaten Widerspruch erhoben hat.

Die Beschlüsse treten am ersten Tage des dritten

Monats nach dem Monat in Kraft, in dem das

Zentralamt den Regierungen der Vertragsstaaten

von ihrer Annahme Kenntnis gegeben

hat. Das Zentralamt bezeichnet bei der Mitteilung

der Beschlüsse den Tag des Inkrafttretens.

§ 5. — Zur Ausarbeitung und Anpassung der

Internationalen Ordnung für den Behälterverkehr

(Anlage IX) an die jeweiligen Erfordernisse

wird ein Fachmännischer Ausschuß eingesetzt,

dessen Zusammensetzung und Geschäftsgang

in einer besonderen Satzung geregelt sind,

welche die Anlage X zu diesem Übereinkommen

bildet. Die Beschlüsse des Ausschusses werden

durch Vermittlung des Zentralamts unverzüglich

den Regierungen der Vertragsstaaten mitgeteilt.

Sie gelten als angenommen, wenn innerhalb

dreier Monate, vom Tage der Mitteilung

an gerechnet, nicht mindestens ein Drittel der

Regierungen der Vertragsstaaten Widerspruch

erhoben hat. Die Beschlüsse treten am ersten

Tage des dritten Monats nach dem Monat in

Kraft, in dem das Zentralamt den Regierungen

der Vertragsstaaten von ihrer Annahme Kenntnis

gegeben hat. Das Zentralamt bezeichnet bei

der Mitteilung der Beschlüsse den Tag des Inkrafttretens.

2. Das IÜG wird durch eine Anlage X ergänzt,

welche die Satzung

a) des Fachmännischen Ausschusses für die

Privatwagen und

b) des Fachmännischen Ausschusses für die

Behälter

enthält.

Sie hat folgenden Wortlaut

Anlage X.

(Artikel 60)

Satzung der Fachmännischen Ausschüsse für

die Anlage VII (Privatwagen) und die Anlage

IX (Behälter)

Artikel 1

Alle Vertragsstaaten können sich an den Arbeiten

der Fachmännischen Ausschüsse beteiligen.

Ein Staat kann sich durch einen anderen Staat

vertreten lassen; ein Staat kann jedoch nicht

mehr als zwei andere Staaten vertreten.

Artikel 2

Die Regierungen der Vertragsstaaten teilen

ihre Wünsche und begründeten Anträge zu den

Anlagen VII und IX dem Zentralamt für den

internationalen Eisenbahnverkehr mit, das sie

sofort den übrigen Vertragsstaaten zur Kenntnis

bringt. Die Ausschüsse werden nach Bedarf

sowie auf Verlangen eines Drittels der Vertragsstaaten

vom Zentralamt zu einer Sitzung

einberufen. Die Anberaumung der Ausschußsitzungen

wird allen Vertragsstaaten zwei

Monate vorher unter genauer Bezeichnung der

Verhandlungsgegenstände mitgeteilt.

Artikel 3

Die Ausschüsse sind verhandlungsfähig, wenn

ein Drittel der Vertragsstaaten vertreten ist.

Artikel 4

Die Ausschüsse bezeichnen für jede Tagung

ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Artikel 5

Die Beschlüsse der Ausschüsse werden mit

Stimmenmehrheit der vertretenen Staaten gefaßt;

bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als

abgelehnt.

Artikel 6

Die Staaten tragen die Kosten ihrer Vertretungen.

Artikel 7

Das Zentralamt bildet die Geschäftsstelle der

Ausschüsse und besorgt die Schriftführung.

Artikel 8

Der Direktor oder in seiner Vertretung der

Vizedirektor des Zentralamts nimmt an den

Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme

teil.

Artikel 9

Mit Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten

lädt das Zentralamt auch Vertreter von

a) Nichtvertragsstaaten,

b) staatlichen internationalen Organisationen,

die für Transportfragen zuständig sind

(unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit),

c) nichtstaatlichen internationalen Organisationen,

die sich mit Transportfragen befassen

(unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit)

ein, mit beratender Stimme an den Sitzungen

der Ausschüsse teilzunehmen.

n.

Die gegenwärtige Überschrift der Anlage VI

wird wie folgt geändert

„Satzung des Fachmännischen Ausschusses für

die Anlage I."

III.

Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der

Internationalen Ordnung für den Behälterverkehr

(Anlage IX), die von dem nach Ziffer 1

des vorstehenden Kapitels I einzusetzenden

Fachmännischen Ausschuß aufzustellen ist, wird

Art. 61 IÜG in folgender Weise geändert

1. Er wird wie folgt ergänzt

„§ 3. — Für die Beförderung von Behältern

gelten die Bestimmungen der Anlage IX."

2. Die jetzigen §§ 3 und 4 werden §§ 4

und 5.

3. Ziffer 5 des jetzigen § 3 wird gestrichen.

4. Ziffer 6 des jetzigen § 3 wird Ziffer 5.

IV.

Das vorliegende Zusatzübereinkommen hat

die gleiche Geltung und Geltungsdauer wie das

IÜG vom 23. November 1933. Es bleibt für

die Vertragsstaaten des IÜG bis zum 31. August

1950 zur Unterzeichnung und nach diesem

Datum zum Beitritt offen.

Dieses Zusatzübereinkommen, das der Ratifizierung

bedarf, wird zwischen den Staaten, die

es ratifiziert haben, am ersten Tag des zweiten

Monats nach dem Monat in Kraft treten, in

welchem die schweizerische Regierung fest-

gestellt hat, daß eine Inkraftsetzung praktisch

möglich ist und den beteiligten Regierungen

von der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden

Kenntnis gegeben hat.

Die schweizerische Regierung wird die Beitrittserklärungen

und Ratifizierungen entgegennehmen

und notifizieren.

Zu Urkund dessen haben die nachstehenden

Bevollmächtigten, deren Vollmachten in guter

und gehöriger Form befunden wurden, die vorliegende

Akte unterzeichnet.

So geschehen zu Bern, den dreizehnten Mai

eintausendneunhundertundfünfzig in einer einzigen

Urschrift, die im Archiv der Schweizerischen

Eidgenossenschaft hinterlegt und von der

jedem Vertragsstaat eine amtliche Ausfertigung

zugestellt wird.

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und

vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 9. Dezember 1950.

Der Bundespräsident

Renner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

Waldbrunner

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Bis zum 20. Dezember 1950 haben folgende Staaten ihre Ratifikationsurkunden bei der

schweizerischen Regierung hinterlegt

Frankreich, Finnland, Schweden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →