50. Zusatzübereinkommen zum Internationalen Übereinkommen vom 23. November 1933 über den Eisenbahnfrachtverkehr (IÜG.).
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 13. Mai 1950 in Bern unterzeichnete
Zusatzübereinkommen zum Internationalen Übereinkommen vom 23. November 1933
über den Eisenbahnfrachtverkehr (IÜG), welches also lautet
(Das Zusatzübereinkommen tritt erst nach der
Ratifizierung durch die Vertragsstaaten in Kraft)
Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich,
Griechenland, Ungarn, Italien, Liechtenstein,
Luxemburg, Norwegen, die Niederlande, Schweden,
die Schweiz, die Tschechoslowakei, die
Türkei und Jugoslawien Die nachfolgenden Staaten: Bulgarien, Spanien
Finnland, Polen, Portugal und Rumänien waren an den
Beratungen über die Ausarbeitung dieses Zusatzübereinkommens
nicht beteiligt., in Erwägung,
daß die Internationale Ordnung für die Beförderung
von Privatwagen — IOP — (Anlage
VII zum IÜG) einer baldigen Revision
bedarf;
daß es infolge der erheblichen Entwicklung
des internationalen Behälterverkehrs angezeigt
erscheint, zur Erleichterung dieses Verkehrs
eine internationale Regelung zu treffen, in der
vorerst die rechtlichen Bedingungen für diese
Transporte und gegebenenfalls im Rahmen des
IÜG auch die technischen Bedingungen, die für
den internationalen Behälterverkehr unentbehrlich
sind, festgelegt werden sollen;
haben als Ergebnis der Beratungen der außerordentlichen
Revisionskonferenz, die vom 8.
bis 13. Mai 1950 in Bern stattfand, am 13. Mai
1950 beschlossen, ein
Zusatzübereinkommen
abzuschließen,
Die Delegationen waren wie folgt zusammengesetzt
(Folgen die Namen.)
Die Delegationen der vorerwähnten Vertragsstaaten
haben folgendes Zusatzübereinkommen
vereinbart
I.
1. Art. 60 IÜG wird wie folgt ergänzt
§ 4. — Zur Anpassung der Internationalen
Ordnung für die Beförderung von Privatwagen
(Anlage VII) an die jeweiligen Erfordernisse
wird ein Fachmännischer Ausschuß eingesetzt,
dessen Zusammensetzung und Geschäftsgang in
einer besonderen Satzung geregelt sind, welche
die Anlage X zu diesem Übereinkommen bildet.
Die Beschlüsse des Ausschusses werden durch
Vermittlung des Zentralamts unverzüglich den
Regierungen der Vertragsstaaten mitgeteilt. Sie
gelten als angenommen, wenn innerhalb dreier
Monate, vom Tage der Mitteilung an gerechnet,
nicht mindestens ein Drittel der Regierungen
der Vertragsstaaten Widerspruch erhoben hat.
Die Beschlüsse treten am ersten Tage des dritten
Monats nach dem Monat in Kraft, in dem das
Zentralamt den Regierungen der Vertragsstaaten
von ihrer Annahme Kenntnis gegeben
hat. Das Zentralamt bezeichnet bei der Mitteilung
der Beschlüsse den Tag des Inkrafttretens.
§ 5. — Zur Ausarbeitung und Anpassung der
Internationalen Ordnung für den Behälterverkehr
(Anlage IX) an die jeweiligen Erfordernisse
wird ein Fachmännischer Ausschuß eingesetzt,
dessen Zusammensetzung und Geschäftsgang
in einer besonderen Satzung geregelt sind,
welche die Anlage X zu diesem Übereinkommen
bildet. Die Beschlüsse des Ausschusses werden
durch Vermittlung des Zentralamts unverzüglich
den Regierungen der Vertragsstaaten mitgeteilt.
Sie gelten als angenommen, wenn innerhalb
dreier Monate, vom Tage der Mitteilung
an gerechnet, nicht mindestens ein Drittel der
Regierungen der Vertragsstaaten Widerspruch
erhoben hat. Die Beschlüsse treten am ersten
Tage des dritten Monats nach dem Monat in
Kraft, in dem das Zentralamt den Regierungen
der Vertragsstaaten von ihrer Annahme Kenntnis
gegeben hat. Das Zentralamt bezeichnet bei
der Mitteilung der Beschlüsse den Tag des Inkrafttretens.
2. Das IÜG wird durch eine Anlage X ergänzt,
welche die Satzung
a) des Fachmännischen Ausschusses für die
Privatwagen und
b) des Fachmännischen Ausschusses für die
Behälter
enthält.
Sie hat folgenden Wortlaut
Anlage X.
(Artikel 60)
Satzung der Fachmännischen Ausschüsse für
die Anlage VII (Privatwagen) und die Anlage
IX (Behälter)
Artikel 1
Alle Vertragsstaaten können sich an den Arbeiten
der Fachmännischen Ausschüsse beteiligen.
Ein Staat kann sich durch einen anderen Staat
vertreten lassen; ein Staat kann jedoch nicht
mehr als zwei andere Staaten vertreten.
Artikel 2
Die Regierungen der Vertragsstaaten teilen
ihre Wünsche und begründeten Anträge zu den
Anlagen VII und IX dem Zentralamt für den
internationalen Eisenbahnverkehr mit, das sie
sofort den übrigen Vertragsstaaten zur Kenntnis
bringt. Die Ausschüsse werden nach Bedarf
sowie auf Verlangen eines Drittels der Vertragsstaaten
vom Zentralamt zu einer Sitzung
einberufen. Die Anberaumung der Ausschußsitzungen
wird allen Vertragsstaaten zwei
Monate vorher unter genauer Bezeichnung der
Verhandlungsgegenstände mitgeteilt.
Artikel 3
Die Ausschüsse sind verhandlungsfähig, wenn
ein Drittel der Vertragsstaaten vertreten ist.
Artikel 4
Die Ausschüsse bezeichnen für jede Tagung
ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Artikel 5
Die Beschlüsse der Ausschüsse werden mit
Stimmenmehrheit der vertretenen Staaten gefaßt;
bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
Artikel 6
Die Staaten tragen die Kosten ihrer Vertretungen.
Artikel 7
Das Zentralamt bildet die Geschäftsstelle der
Ausschüsse und besorgt die Schriftführung.
Artikel 8
Der Direktor oder in seiner Vertretung der
Vizedirektor des Zentralamts nimmt an den
Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme
teil.
Artikel 9
Mit Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten
lädt das Zentralamt auch Vertreter von
a) Nichtvertragsstaaten,
b) staatlichen internationalen Organisationen,
die für Transportfragen zuständig sind
(unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit),
c) nichtstaatlichen internationalen Organisationen,
die sich mit Transportfragen befassen
(unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit)
ein, mit beratender Stimme an den Sitzungen
der Ausschüsse teilzunehmen.
n.
Die gegenwärtige Überschrift der Anlage VI
wird wie folgt geändert
„Satzung des Fachmännischen Ausschusses für
die Anlage I."
III.
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Internationalen Ordnung für den Behälterverkehr
(Anlage IX), die von dem nach Ziffer 1
des vorstehenden Kapitels I einzusetzenden
Fachmännischen Ausschuß aufzustellen ist, wird
Art. 61 IÜG in folgender Weise geändert
1. Er wird wie folgt ergänzt
„§ 3. — Für die Beförderung von Behältern
gelten die Bestimmungen der Anlage IX."
2. Die jetzigen §§ 3 und 4 werden §§ 4
und 5.
3. Ziffer 5 des jetzigen § 3 wird gestrichen.
4. Ziffer 6 des jetzigen § 3 wird Ziffer 5.
IV.
Das vorliegende Zusatzübereinkommen hat
die gleiche Geltung und Geltungsdauer wie das
IÜG vom 23. November 1933. Es bleibt für
die Vertragsstaaten des IÜG bis zum 31. August
1950 zur Unterzeichnung und nach diesem
Datum zum Beitritt offen.
Dieses Zusatzübereinkommen, das der Ratifizierung
bedarf, wird zwischen den Staaten, die
es ratifiziert haben, am ersten Tag des zweiten
Monats nach dem Monat in Kraft treten, in
welchem die schweizerische Regierung fest-
gestellt hat, daß eine Inkraftsetzung praktisch
möglich ist und den beteiligten Regierungen
von der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
Kenntnis gegeben hat.
Die schweizerische Regierung wird die Beitrittserklärungen
und Ratifizierungen entgegennehmen
und notifizieren.
Zu Urkund dessen haben die nachstehenden
Bevollmächtigten, deren Vollmachten in guter
und gehöriger Form befunden wurden, die vorliegende
Akte unterzeichnet.
So geschehen zu Bern, den dreizehnten Mai
eintausendneunhundertundfünfzig in einer einzigen
Urschrift, die im Archiv der Schweizerischen
Eidgenossenschaft hinterlegt und von der
jedem Vertragsstaat eine amtliche Ausfertigung
zugestellt wird.
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und
vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 9. Dezember 1950.
Der Bundespräsident
Renner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
Waldbrunner
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Bis zum 20. Dezember 1950 haben folgende Staaten ihre Ratifikationsurkunden bei der
schweizerischen Regierung hinterlegt
Frankreich, Finnland, Schweden.