50. Bundesgesetz: Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Obergrenzen aller ziffernmäßig bestimmten
Geldstrafen (Geldbußen, Ordnungsstrafen,
Ordnungsbußen u. dgl.), die für Verwaltungsübertretungen
in bundesgesetzlichen oder
als Bundesgesetze geltenden {§§ 2 und 5 des
Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der
Fassung von 1929) Vorschriften angedroht sind,
werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
erhöht
a) bei Geldstrafen, die in vor dem 1. Oktober
1922 erlassenen Vorschriften angedroht
sind, auf das Doppelte des durch das Bundesgesetz
vom 17. Dezember 1927,
B. G. Bl. Nr. 365, über die Erhöhung der
Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht
(Bundes - Verwaltungsstraferhöhungsgesetz
1928) bestimmten Schillingbetrages;
b) bei Geldstrafen, die in Vorschriften angedroht
sind, die in der Zeit vom 1. Oktober
1922 bis zum 13. März 1938 erlassen
wurden, auf das Doppelte des durch das
Schillingrechnungsgesetz vom 20. Dezember
1924, B. G. Bl. Nr. 461, oder unmittelbar
bestimmten Schillingbetrages;
c) bei Geldstrafen, die in reichsrechtlichen
Vorschriften für strafbare Handlungen angedroht
sind, die gemäß § 2 des Gesetzes
vom 29. August 1945, St. G. Bl. Nr. 148,
über die vorläufige Anwendung reichsrechtlicher
Strafbestimmungen (Strafanwendungsgesetz)
als Verwaltungsübertretungen
gelten, auf 300 S.
(2) Die Geldstrafe nach Abs. (1) beträgt jedoch
mindestens 2 S, ihre Obergrenze mindestens
300 S.
§ 2. (1) Die Bestimmungen des § 1 finden keine
Anwendung auf Geldstrafsätze, die mit einem
Vielfachen eines bestimmten Betrages bemessen
sind.
(2) Vorschriften, wonach eine Geldstrafe bei
bestimmten erschwerenden Umständen zu verdoppeln
ist, werden durch die Bestimmung des
§ 1 nicht berührt.
(3) Wenn eine Tat mit einer Geldstrafe bedroht
ist, die sowohl vom Gericht als auch von
einer Verwaltungsbehörde verhängt werden
kann, so findet der für die gerichtliche Strafe
geltende Strafsatz auch bei der Bemessung der
Verwaltungsstrafe Anwendung.
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April
1948 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit
den beteiligten Bundesministerien betraut.