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50_1948 AT

50. Bundesgesetz: Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 50. Bundesgesetz: Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Obergrenzen aller ziffernmäßig bestimmten

Geldstrafen (Geldbußen, Ordnungsstrafen,

Ordnungsbußen u. dgl.), die für Verwaltungsübertretungen

in bundesgesetzlichen oder

als Bundesgesetze geltenden {§§ 2 und 5 des

Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der

Fassung von 1929) Vorschriften angedroht sind,

werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

erhöht

a) bei Geldstrafen, die in vor dem 1. Oktober

1922 erlassenen Vorschriften angedroht

sind, auf das Doppelte des durch das Bundesgesetz

vom 17. Dezember 1927,

B. G. Bl. Nr. 365, über die Erhöhung der

Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht

(Bundes - Verwaltungsstraferhöhungsgesetz

1928) bestimmten Schillingbetrages;

b) bei Geldstrafen, die in Vorschriften angedroht

sind, die in der Zeit vom 1. Oktober

1922 bis zum 13. März 1938 erlassen

wurden, auf das Doppelte des durch das

Schillingrechnungsgesetz vom 20. Dezember

1924, B. G. Bl. Nr. 461, oder unmittelbar

bestimmten Schillingbetrages;

c) bei Geldstrafen, die in reichsrechtlichen

Vorschriften für strafbare Handlungen angedroht

sind, die gemäß § 2 des Gesetzes

vom 29. August 1945, St. G. Bl. Nr. 148,

über die vorläufige Anwendung reichsrechtlicher

Strafbestimmungen (Strafanwendungsgesetz)

als Verwaltungsübertretungen

gelten, auf 300 S.

(2) Die Geldstrafe nach Abs. (1) beträgt jedoch

mindestens 2 S, ihre Obergrenze mindestens

300 S.

§ 2. (1) Die Bestimmungen des § 1 finden keine

Anwendung auf Geldstrafsätze, die mit einem

Vielfachen eines bestimmten Betrages bemessen

sind.

(2) Vorschriften, wonach eine Geldstrafe bei

bestimmten erschwerenden Umständen zu verdoppeln

ist, werden durch die Bestimmung des

§ 1 nicht berührt.

(3) Wenn eine Tat mit einer Geldstrafe bedroht

ist, die sowohl vom Gericht als auch von

einer Verwaltungsbehörde verhängt werden

kann, so findet der für die gerichtliche Strafe

geltende Strafsatz auch bei der Bemessung der

Verwaltungsstrafe Anwendung.

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April

1948 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit

den beteiligten Bundesministerien betraut.

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